1927 / 230 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

E

Deutscher Reichsanzeiger

Staatsanzeiger.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 9,— Reichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmsiraße Nr. 32. kosten 0,30 Neicthsmark,

Einzelne Nummern Fernsprecher: Zentrum 1573.

Anzeigenpreis für den Naum

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neichsmark, einer 3 gespaltenen Einheitszeile 1,75 Neihsmark.

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Ir. 230. Neichsbankgirokonto. Berli N, Sonnabend, den 1. Oktober, abends. Postscheckkonto: Berlin 41821. Í O2 4

Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

Juhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich.

Verordnung über die Abgabe einer Vermögenserklärung für die aufbringungspflihtigen werbenden Betriebe des Reichs, der Länder und Gemeinden.

Verordnung über Geschäftsführung, Gebühren und Beaufsichti- gung nichtgewerbsmäßiger Einrichtungen zur Arbeitsvermitt- lung und Berufsberatung außerhalb der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.

Verordnung über die Weitergeltung landesherrliher Vor- schriften über Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge.

Bekanntgabe der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1927.

Mitleilung über das Erscheinen eines T. Nachtrags zur Amt- lichen Liste der deut\hen Seeschiffe mit Unterscheidungs- signalen vom Jahre 1927.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Deo Un t über die Abgabe einer Vermögenserklärung für die aufbringungspflichtigen werbenden Betriebe des Neis, der Lander und Gemeinden (Gemeinde- verbande).

(Sechste Durhführungsverordnung zum Aufbringungsgeseß.)

Vom 30. September 1927. Auf Grund des §8 2 Abs. 4, § 15 des Aufbringungs-

geseßes vom 30. August 1924 (RGB!. I1 S. 269) wird hier- mit verordnet: Einziger Paragraph.

(1) Die Vorstände oder Geschättsführer der werbenden Betriebe, die der Autbringungepflicht unterliegen 2 Abf. 2 des Autfbringungs- gesetzes, S8 2, 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Auts- bringungsgeseß). haben, toweit die Betriebe bei Beginn des L Cat L926. bestanden Vbaben, in der . Bel bis “zum 31. Oftober 1927 nah dem für die Vermögengerkflärung für 1927 vorgesehenen Muster eine besondere Vermögenserklärung für die Zwelke des Aukbringungsgeseßes abzugeben; dies gilt nicht, soweit für die Feststellung des Einheitswerts über das Vermögen von werbenden Betrieben eine Vermögenserklärung für 1927 abzugeben war. Die für die Vermögensteuer 1927, insg- befondere über die Bewertung, geltenden Vorschriften finden hierbei finngemäße Anwendung. Alle den werbenden Betrieben dienenden Gegenstände gelten als Betriebêévermögen im Sinne des NReichs- bewertungsägeseßzes. Für jeden einzelnen Betrieb ist eine getrennte WBermögenserklärung abzugeben, auch wenn dieselbe sffentlih-rechtlihe Körpe1)chaft ÜUnternehmerin mehrerer Betriebe ist. Die Vermögens- erklärung gilt als Steuererklärung im Sinne der Neichsabgaben- ordnung.

(2) Dertlih zuständig zur Entgegennahme der Vermögens- erklärung tür die werbenden Betriebe ift das Finanzamt, in dessen Bezirk der Ort der Leitung des Betriebs liegt.

Berlin, den 30. September 1927.

Der Reichsminister der Finanzen, Se Wo. Der Reichswirtschaftsminister. S U SWMYA}fev.

V exx-0L 0 nung Über Geschäftsführung, Gebühren und Be- aufsihtigung nihtgewerb8mäßiger Ein- riWMlungen zur ArbeitsvermittlungUund Be- T TSDeratung außerhalb der NeichZanstalt E L eitsvermittililung Und Arbettslosen- DertMheLrung. Vom 29. Septembex 1927.

Auf Grund dex §8 49 Abs. 2 und 60 Abs. 2 Sat 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung vom 16. Zuli 1927 (RGBl. 1 S. 187) wird nah Benehmen mit dem Verwaltungsrat der Reichsanstalt hiermit verordnet:

I. Geschäftsführung. WLI1T6 l 1, Allgemeines.

(1) Die nihtgewerb8mäßigen Einrichtungen zur Arbeits- vermittlung und BPerufsberatung haben bestimmte Personen zu bestellen, die für die Geschäftsführung verantwortlich sind, Diese

einschließlich des Portos abgegeben.

Personen müssen über die erfovderlihe Sachkenntnis auf dem Gebiete verfügen, für das die Einrichtung geschaffen ift.

(2) Der Geschäftsführer und seine Stellvertreter dürfen niht das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreiben. 29 des Stellenvermittlergeseßbes vom 2. Juni 1910 (RGBI. S. 860) findet auf die Geschäftsführer und die sonst mit der Arbeitsver- mittlung oder Berufsberatung Beauftragten entsprechende Ans- wendung; Ausnæhmen kann die Reich8anstalt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligen.

(3) Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen find verpflichtet, der Reich8anstalt alle Angaben zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Sie haben den Beauftragten der Reichsanstalt auf Verlangen Einblick in die Geschäftsführung zu gewähren. Die Vorschriften über die Pflicht zur Berichterstatturg 1m § 215 des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versichexung bleiben unberührt,

(4) Jn den Räumen, in denen Arbeitsvermittlung oder Be=- rufsberatung ausgeübt wird, ist ein Abdruck dieser Verordnung und der Gebührenordnung sowie der §8 58, 59, 62 bis 64 des Gesebßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auszuhängen.

ArtiTel 2

ArbEsitsvermtttlung und BerxrUfssberatuUnag, (1) Es ift verboten, 1. die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung für andere als die zugelassenen Berufs- und Personengruppen (Artikel 4 Abs. 1) zu betreiben,

2. die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung in Gast- wirtschasten oder in Räumen auszuüben, die mit Gast- wirtschaften wirtschaftlich verbunden sind; Ausnahmen kann die Reichsanstalt unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bewilligen.

(2) Die niht gewerbsmäßigen Einrichtungen dürfen Lehr- linge nur in solche Betriebe vermitteln, die nah pflihtmäßtiger Prüsung uls Lehrbotriebe gocignet erscheinen.

(3) Die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen sollen solche Auftraggeber (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) oder Rat- suchende, für die sie nach Abs. 1 Nr. 1 nicht tätig werden dürfen, an die Arbeitsämter oder, falls eine andere nihtgewerbsmäßige Einrichtung überwiegend in Frage kommt, an diese verweisen.

Artikel 83, Ausgleid.

Die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben offene Arbeits- und Lehrstellen, die sie voraussihtlich nicht beseben fönnen, nach den Vorschriften für den Ausgleich8verkehr weiter zu melden, die die NReichsanstalt erläßt. Das gleiche gilt, wenn die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen Arbeit- und Lehrstellen- suchende voraussichtlich nicht unterbringen können. Sie haben dabei die Aufschlüsse zu geben, die für das Zustandekommen einer Vermittlung erforderlih sind; zur Bekanntgabe von Namen, Betrieb8ort und Wohnung des Auftraggebers sind sie nicht

verpflichtet, Artikel 4

Bezeichnung.

(1) Der Name der nihtgewerbsmäßigen Einrichtung muß ertennen lassen, wer ihr Träger ist und für welche Berufe oder Personengruppen die Tätigkeit au8geübt wird. Der Name ist so zu wählen, daß eine Frreführung der Oeffentlichkeit, namentlih eine Verwechslung mit den Einrichtungen der Reichsanstalt, aus- geschlossen ist.

(2) Alle Veröffentlichungen dieser Einrichtungen, insbesondere Anzeigen, Geschäftsbriefe und Vordrucke, müssen den Träger und die Geschäftsräume angeben.

Artikel 5.

Aufzeichnungen.

Die nichtgewerbsmäßigen Einrichtungen haben über ihre Tätigkeit in sachdienliher Form Aufzeichnungen zu führen. Das Nähere bestimmt der Vorstand der Reichsanstalt.

Artikel 6. Erstmalige Anzeigen.

(1) Die Geschäftsführer dex nihtgewerbsmäßigen Einrich- tungen haben der Reichsanstalt Anzeigen nach einem von dem Vorstand der Reichsanstalt aufzustellenden Muster in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Den Anzeigen sind die für den Ge- schäftsbetrieb gebräuchlichen Vordrucke in doppelter Ausfertigung beizufügen.

(2) Der Anzeigen bedarf es nicht, soweit sie bereits auf Grund der Bestimmungen des Präsidenten der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) für die Aufsicht über die nichtgewerbsmäßigen Al dbeitd radelt usw, vom 26, Oktober 1923 (Reichsarbeitsblatt S. 707) oder der Allgemeincn Grundsäße Ae die Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung außerhalb der Arbeitsnachweisämter vom 12, Mai 1923 (Reichsarbeitsblatt S. 310) erstattet sind.

Artikel 7.

Veränderungen.

_ Jede Veränderung der nah Artikel 6 gemeldeten Verhält- nisse sowie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Be- triebes haben die Geschäftsführer der nihtgewerbsmäßigen Ein- rihtungen bmnen einer Woche der Reichsanstalt in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen.

Artikel 8. STELLCULTIEEN.

Nichtgewerbsmäßige Herausgeber von Stellenlisten Haben dta Listen regelmäßig und sofort nah der Herausgabe der Reichss anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ein- zureichen.

IT, GebüßHhren. Artikel 9;

(1) Sofern Gebühren erhoben werden, dürfen sie nicht höher sein, als zur Deckung der Unkosten erforderlich ist. Die jeweiligen Gebührensäße sind der Reichsanstalt anzuzeigen. Dabei ist anzus geben, wie die Sätze errechnet sind.

(2) Eine Gebühr darf für die Arbeitsvermittlung nur ers hoben werden, wenn der Arbeitsvertrag infolge- dex Tätigkeit der nihtgewerb8mäßigen Einrichtung zustande gekommen ist. Neben den Gebühren durfen Vergütungen anderex Art niht erhoben werden, jedoch können die nihtgewerbsmäßigen Einrichtungen Ersaß 1hrer baren Auslagen (3. B. für die schriftliche oder gedruckte Mitteilung offener Stellen) verlangen.

(3) Haben beide Teile (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) die Arbeitsvermittlung dexr nihtgewerbsmäßigen Einrichtung in An- spruch genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine andere Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers ist unwirksam.

(4) Vereine, deren Tätigkeit aus\chließlih oder vorwiegend auf Arbeitsvermittlung gerichtet ist, dürfen von den Arbeitnehmern weder Eintrittsgeld noch Beiträge erheben. Ausnahmen kann die Reichsanstalt widerruflih bewilligen.

ITL. Aufsicht. ALbTiTel. 10

(1) Soiveit der Reichsanstalt die Aufsicht über die nichts gewerbsmäßigen Einrichtungen zur Avbeitsvermittlung und Bes rufsberatung oblieai, hat sie darüber zu wachen, daß diese Ein- rihtungen den Anforderungen des Geseßes über Arbeitsvermitts- lung und Arbeitslosenversicherung entspxehen. Sie hat durch ges eignete Anweisungen darauf hinzuwirken, daß Mängel in der Ge- schäftsführung behoben werden. Die Reichsanstalt hat ferner die ziveckmäßige Zusammenarbeit der nichtgewerbsmäßigen Einrich- tungen mit der öffentlihen Arbeitêvermittlung und Berufs- beratung zu fördern.

(2) Die Aufsicht über diejenigen nichtgewerbsmäßigen Einrichs tungen zur Arbeitsvermittlung und Berufsberatung von Ans- gestellten, deren Tätigkeit sich auf daes Reich8gebiet erstceckt, hat die Reichsanstalt durch die Abteilung füx Angestellte bei der Haupt- stelle der Reichsanstalt auszuüben. Für die übrigen nihtgewe1bs8- mäßigen Einrichtungen bestimmt dic Reichs8anstalt im Rahmen des S 49 Abs. 1 Saß 2 des Geseves Über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung, welche Stelle die Aufsicht auszuüben hat.

TIV. Befreiungen, Artibel 1E

Die Vorschriften des Artikel 1 Abs, 4 und des Artikel 9 Abs. 3 finden keine Anwendung auf die nihtgewerb8mäzigen Ein- rihtungen zur Arbeitsvermittlung und Bevrufsberatung, deren Träger geseßlihe Berufsvertretungen oder wirtichaftlihe Ver- einigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder beide ge- meinsam sind oder deren Träger der organisierten freien Wohl- fahrtspflege angehören. Der Vorstand der Reichsanstalt kann ihnen andere nichtgewerbsmäßige Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gleichstellen.

V, Inkrafttreten, Artikel 18. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1927 in Kraft, Berlin, den 29. September 1927. Der Reichsarbeitsminister. Dv. Brauns,

Buro d u Ung

Über die Weilergeltung landes etter Vorschriften über Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge.

Vom 30. September 1927.

Auf Grund des § 220 Abs. 2 Nr. 6 Sah 2 und Abs. 3 des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslojen- versicherung vom 16. Fuli 1927 (RGVl. [ S, 187) wird hier- mit verordnet:

Wel 1.

Folgende landesrechtlihe Vorschriften über Arbeitsvermitts lung und Erwerbslosenfürsorge bleiben über den 1. Oktober 1927 hinaus in Kraft:

T Daye r n.

Bekanntmachung der Staatsminister für Soziale Fürsorge, des Jnnern, für Unterricht und Kultus * sowie für Hande1, JIndustrie und Gewerbe vom 21. Juli 1925 Nr. 3232b 14 über

. Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung (Ministerialamtsblatt

der bayer. inneren Verwaltung S. 116). 11 Württem Vex 1, Die §8 1 bis 3 der Verfügung des Arbeitsministeriums zum Vollzug des Arbeitsnachwveisgeseßes vom 1. Oktober 1922 (RegierungWlatt für Württemberg S. 423),