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streits vor das Amtsgericht in Berlin- Mitte, Neue Friedrichstr. 13/15, auf den 2. Dezember 1927, vormittags 10 Uhr, 11. Stock, Zimmer 173, ge- laden.
Berlin, den 16, September 1927. Der Gerichtsschreiber des Amtsgerichts. [57251] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Broeckelmann sen, & Grund, Kurfürstenstraße 6 in Kassel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Otto Heldmann in Kassel, klagt gegen
die Frau Luise (Luzi) Schumacher, geb. Bruer urzett unbekannten , S
Aufenthalts, früher in Kassel, Frank- furter Straße 157, mit dem Antrag, die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, an die Klagerin 339,25 Reichsmark nebst 8 % Z3tnfen seit dem 18. August 1927 zu zahlen, das Urteil für vorläufig voll- streckbar zu erklären und die Kosten des Rechtsstrerts zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits wird die Beklagte vorx das Amtsgericht, hier, Zimmer Nr. 19, auf den 12. No- vember 1927, vormittags 94 Uhr, geladen.
Kassel, den 26. September 1927
Gerichtsschreiber des Amtsgerichts.
[57247] Oeffentliche Zustelluug.
Die Firma Steegmüller & Söhne, Linoleum und Teppichgroßhandlung, Stuttgart, Friedrichstraße 13A, ver- treten durch Rechtsanwälte Alfred Merz und Dr. G. BVischel in Stuttgart, klagt gegen Fr. Otto Weber, Tapeten- u. inoleumhandlung in Geislingen a. d. Steige, früher Schloßstraße 9, jeßt mit unbekanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aus Kauf, mit dem Antrage, es wolle dur ein ohne event. gegen Sicherheitsleistung dex Klägerin Be vorlaufig vo[treckbaxr zu er- flärendes Urteil für Recht erkennen: Der Beklagte hat an die Klägerin fofort den Betrag von RM 3528 25 zu bezahlen und die Kersten des Rechts- streits zu tragen, eventuell: Der Be- klagte hat an die Klägerin sofort den Betrag von RM 360,10; am 28. Oktober 1927 RM 1000,—; am 27. September 1927 RM 76,55; am 10. Oktober 1927 RM 16,40; am 20. Oktobex 1927 RM 15,60; am 24. Oktober 1927 NM 25,25; am 831. Oktober 1927 RM 187,95; am 30. Oktober 1927 RM 9—; am 6, November 1927 RM 1204,05; am 7. November 1927 RM 528,15 und ant 12. November 1927 RM 105/20 zu bezahlen und die Kosten des NRechtsftreits zur trägen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver- handlung des Rechtsstreits vorx die
[5725
Berlin, den 28. September 1927. Deutscher Sparkafssen- unnd GiroverbanDd.
4. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts zu Stuttgart auf Freitag, deu 2. Dezember 1927, vormittags 9 Uhr, wit der Aufforderung, einen bei diesem Gericht zugefassenen Anwalt zu vestellen.
E tuttgart, den 26. September 1927. Der Gerichtsschreiber des Landgerichts.
[57243] Betanntmachung.
Zux Ermittelung der b1s jeyt unbekannt aebliebenen Teilnebmer und zur Feft- tellung der Legitimation der Beteiligten werden die nachstehenden. hier anhängigen Auéeinandersezungen öffentlih befannt- aemadht.
Regierungsbezirk Merseburg.
A. Kreis Delitzsch.
L. Ceparationslahe von Zwebendorf — Gtl. Z. 1 — Austeilung des sogenannten Mühbßlangers,
2 Umlegungéfahe von Scholitz — ml. 8. 1 — Zuziehung - der Ortélage und des bisher auegeschlofsenen Teils ter Grundstücke der Gemarkung Scholitz zum Vertahren.
562. Kreis Merfeburg.
l, Separations)ache von Naundorf — Gtl. N. 180 — Verteilung und Ver- wendung des durch Veräußerung gemein- |chaftliher Anlagen aufgekommenen Kaut- gelbes,
2. Separations)ahe von Göhlißs{ — (Stl., G. 457 — Verteilung und WVer- wendung des durch Veräußerung gemein- schaftliher Anlagen aufgekommenen Kaut- geldes,
C. Saalkreis.
l, ÜUmlegungsfahe ven Neideburg — Ums. R. 2 — Ümlegung des Gebietes dex Meidebach-Genosfenschatt.
D. Mansfelder Seefkreis,
1, Umlegungéetache von Cloihwig — Ums. C. 1 — Ümlegung der ganzen Feld- ma1k Closchwiß.
E. Kreis Bitterfeld,
1, Umlegungêtache von Cossa — Uml. C. 2 — Umlegung der Feldmark Cofja.
Allen denjenigen, die bet diesen Aus- einander]ezungen ein Interesse zu haben vermemen und bis jeßt noch nit zugezogen worden find, wird es überlassen, sich \pätestens in dem auf Mittwoch, den 14. Dezember 1927, vormittags 141 Uhr, im Büro des Kulturamts in Halle {S.), Gütchenstr. 1 Tl, anberaumten Termin zu melden, widrigenfallé der Aus- bleibende, selbst im Falle der Veileßung, die Auseinantersezung gegen si gelten laffen muß;
Halle (S.), den 27. September 1927. Kulturamit, Dex Vorsteher:
4. Verlosung x. von Wertpapieren.
| Bekanntmachung. / i Vie am 2. Januar 1928 fällige Tilgung der 6 %/9 Deutschen Kommunalgold- anleihe von 1927 im Betrage von nom. NM 230 000 erfolgt durch Ankauf.
— Dentsche Kommunalbank —,
Wessel, Negierungs- und Kulkurrat.
Deutsche Girozentrale
[57521] Bekanntmachuug.
Für die Berechnung der Zins- und Tilgungébeträge der 5% wertbeftänu- digeu Holzanleißhe der Stadt Sagan wird tür 1 frn Nundholz der Klasse 1 — 4 ein Preis von 32,69 NM zugrundegelegt.
Fur die am l. Oftober 1927 abzu- trennenden Zinss{eine werden an Zin[en
gezahlt: für } fm = 0,41 NM, E O 5 = 4,10
Von dielen Beträgen kommen 10% Kapitalertragé steuer îin Abzug.
Für die unter dem 20. Juni 1927 be- kanntgegebenen und zum 1. Oktober d, I. zur Auszahlung kommenden ausgelosten Stücke werden gezahlt :
jür § fm = 16,33 RM, «¿_ck ¿ = _ DEDO O C
Die Einlösung erfolgt bei der Stadt- hauvtfassein Sagan vom 1. Oktober1927 ab.
Sagan, den 29 September 1927,
Der Magistrat. Dr. Kolbe.
Betr. 43% Magnus Stern-Anleihe [57344) von 1909,
Die im Deutschen Neichsanzeiger Nr. 118 vom 21. Mai 1927 autge)prochene Kün- digung der 43 % Anleihe vom Jahre 1909 des verstorbenen Bankiers Véagnus Stern ist mangels Festseßung des Ablö)ungs- betrages hintällig geworden.
(Gemäß Artikel 37 der Durchführungs- bestimmungen zum Aufwertungegesey vom 29. November 1925 fündige ih daher erneut die noch im Umlauf befindlichen Obl1igalionen der 4} 9% Anleihe vom Jahre 1909 des verstorbenen Bankiers Maguus Stern zu Hannover auftrags und in Vollmacht der Vorerbin des Herrn Stern, nämlich teiner Ehejrau Wyro. Lucy Stern, geb. Morris, auf den 1. Januar 1928. Die Venzinsung der An1eihe hört mit dem genannten Tage au!.
(Gleichzeitig Tündige ich auf Grund der gleichen Vollmacht und in Gemäßheit des § 43 Abtiay 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 die den Altbesiyern gemäß § 33 des angezogenen Ge}eues zu- stehenden Genußrehte auf den gleichen
ermn.
Die Spruchstelle für Goldbilanzen beim Oberlandeegericht in Celle ift zwecks Fest- fezung der Barablö|ungé&beträge angerufen worden.
Hannover, den 29. September 1927.
Gottfried Herzfeld.
[97520] Bekanntmachung.
Die am 1 Oktober 1927 rälligen Zins- heine der Hannoverschen Provinzial- anleihen Rehe 2—9 werden vom 1. Of- tober 1927 ab zu den aufgedruckten Neiché- marfkbeträgen abzüglich der 10 % igen ge- leichen Kapitalertragsteuer bei den auf der Nückseite der Zinsscheine vermerkten Zahlstellen eingelöst.
Hannover, den 1. Oktober 1927.
Die Direktion der Landesbank der Provinz Hannover.
5. Kommanditgesell- haften auf Aktien, Aktien- gesellschaften und Deutsche
Kolonialgesellschaften.
Die Vekauntmachungen über den
Verlust von Wertpapieren befin-
dein sih ausshließlich in Untex- abteilung 2.
[57392]
Ostdeutsche Flußschiffahrts Aktien- Gesellschaft, Breslau A. Betrifft :
Kündigung der Genußscheiue.
Gemäß § 12 der Goldma1tb1lanzver- ordnung werden hiermit die von der Ge- lell)chaît auegegebenen Genußscheine zur Auszahlung per 31. Dezember 1927 ge- kündigt. Die Zahlung exfolgt durch die Kasse unserer Ge}ell)chaft.
Breslau, den 29. September 1927. Ostdeutsche F!nßschiffahrts Aftien- Gejellschaft,
Breslau 1, Nikdiaistraße 7.
[56731] Aafa-Film Aktiengesellschaft zu Berlin.
Der Vorsitzende uneres Auisichtsrats, Herr Emil Cohn, ist aus dem Au!sichtärat unserer Ge}ellshaft auêge)chteden. Herr Emrl Cohn wurde zum Mitglied des Vor- stands un)erer Getell)chatt bestellt.
A18 Vorsitzender un)eres Aufsichtsrats wurde Herr Dr. Schuhmacher, Berlin, gewählt
Berlin, den 27. September 1927.
Aafa-Film Aktiengesellschaft, Der Vorstand.
[ [57345]
Le E. F. Ohle's Erben Æktienu- geiellihait in Breslau ha! bet der unterzetchneten Spruchitelle beantraat
a) ibr die Barablötung threr 4} % Oblkigakionenanlethe von 1907 zum F5. De- zember 1927 zu gestatten und den UAb- tötungébetrag zu beftimmen (Urt. 37 der Durchführungêverorndnung vom 29. Ne- vember 1925 zum Au!wertungsgesetz);
b) feftzuftellen, daß eine Bat1abfindung in Pöbe von 25 v. H. des Nennweerts des Genußrechts, die sie am 15. Dezember 1927 den Altbesiyern der Ynleibe von 1907 gn Stelle des ibnen zustebenten Genufrechts gewähren will, deffen Wert nicht unter- breitet (§ 43 Nr. 2 des Autwertunge- ge'ezes).
Breslau, den 24. September 1927. Die Sprucbstelle für Aufwertkungsfachen beim Oberlandetgericbt.
(57377 | Ning-Film-Afkticngesellshaft, Berlin SW. 68.
Auf Grund des Be1chlusjes der General- verfammlung vom 28. Juni 1927 betreffs „Ubberufung des ehemaligen Aufsichtérats“ wurden neu ftolgende Herren gewählt :
l Herr Direktor Hans Becker, Char-
lottenburg 9, Bundezallee 12, 2. Herr Bankier Frit Kolbe, Berlin, Unter den Linden 72/73,
3. Herr Siegkried Liebenau. Geschäfts-
führer der Fa. Liebenau & Co G m.
b. H., Neubabeleberg. Augustastr. 24. Berlin, den 20. September 1927.
[57348]
Zu der am Sonnabend, den 22. Ok- tober d. F., vormittags 11} Uhr, in der Nessfource zur Unterhaltung, Berkin Oranienburger Straße 18, stattfindenden ordentlichen Generalversammtung werden die Aktionäre hierdurch eingeladen.
Tagesordnung:
1, Vorlage des Gejchättsberihts sowie des Abschlusses und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäfts- jahr 1926.
2. Genehmigung des Abschlusses und der Gewinn- und Verkustrechnung jowie Erteilung der Entlastung.
Diejenigen Aktionäre. die an der Ge- neralveriammlung teilnehmen wollen, haben ihre Aktien gemäß § 17 der Saßungen bis zum 19. Öftober d F, mittags | Uhr, in den üblichen Geshä!ts- stunden bei der Gesellschaftskasse oder dem Bankhause Richard Schreib, Berlin, Oranienburger Straße 18, zu hinterlegen. Berlin, den 28. September 1927.
Frister & Roßmann Aktiengesellschaft.
Nichard Schreib, Vorsitzender.
[57389] É
Die Aktionäre unserer Gesellichaft
werden bierdurch zu der am Sonnabend,
den 5. November 1927, vormittags
11 Uhr, im Direktionszimmer der
Mechanischen Weberei A.-G. in
Zittau stattfindenden Generalversamm-
lung eingeladen
Die Tagesorduuug ist die folgende:
1. Vorlegung des Getchätteberichts, der Bilanz und des Gewinn- und Verlust- kfontos tür die Zeit vom 1. Suli 1926 bis 30, Funt 1927,
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Bilanz, über die Verwendung des Reingewinns und über die Erteilung der Entlastung.
3. Aufsichtsratewahlen.
4. Verichiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalversamm-
lung sind nur diejenigen Aktionäre be-
rechtigt, die ihre Aktien spätestens am
28. Oktober 1927 in dem Ge|\chäftélofal
unferer Gesellschaft, bei einem deuttchen
Notar oder bei einer Reichsbankstelle
hinterlegt haben.
Schönheide, Erzgeb., den 29. Sep-
tember 1927.
Sächsische Wollwaren-Druckfabrik
Aktiengesellschaft vormals Oschatz & Co, Der Vorstand. Uhlig.
[57349] Hasis & Hahn A.-G, in Stuttgart.
Die Aktionäre werden hiermit zu der
am Samstag, dem 22. Oktober
1927, vormittags 10 Uhr, in den
Geschätts1äumen des öffentl. Notars Dr.
Herinann Schneider in Stuttgart, See-
\traße 4, f\tattfindenden außerordent.
Generalversammlung mit folgender
Tagesordnung eingeladen:
1. Zuwahl zum Aufsichtsratk.
2. Umwandlung derjenigen Aktien, auk welche Einzahlungen in Höhe des Nennbetrages geleistet werden, in Vor- zugéaktien und Erhöhung des Grund- tapitals um bis zu 70 000 NM durch Schaffung neuer Vorzugsaktien unter Aus)\ch!luß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre.
3, Genehmigung der Bilanz nebst Ge- winn- und Verlustrechnung für das Geschä'tsjahr 1926
4. Gntlastung des Vorstands und Auf- fichtérats.
9. Meldung nah § 240 Abs. 1 H.-G.-B.
Zur Teilnahme an der Generalver-
sammlung ist jeder Aktionär berechtigt,
der heine Aktien spätestens am dritten
Tage vor der Generalver)ammlung bei
dem Vorstand der Gelell|cha1t, bei dem
Bankhaus Pick & Cie. in Stuttgart oder
bei einem Notar hinterlegt hat und den
Ointerlegungéihein pätestens am Tage
vor der Generalversammlung vorlegt.
Stuttgart, den 1. Oktober 1927,
[ [56116] Aufforderung. Lurch Ve'{bluß der orcentlihen Gene- ralverlammlung vom 29. "pril 1927 ift das Grundtapital der Gesell:haft im Verbâltnis vom 3: l von 60000 M auf 20000 NM herabgeseßk worden in der Weite, daß die Attien um 2000 Stück gemindert werden. Gemäß der §8§ 290, 219 H.-G -B. fordern wir hiermut die Aktionäre unserer (Selell\hafît aut bis pätestens 1. Januar 1928 ihre Aktien der Geselliha\t zur Auérührung der Hezrabtiezung einzureichen. Aktien, die innerbalb der bezeichneten Frist zu diesem Zweck nicht eingereiht oder zur Verwertung tür Necbnung der Beteiligten niht zur Verfügung „geftellt werden, werden tür fraftlos erflitrt, auch wenn ihre Zabl zum Empfang von Ersatstückeu nicht auêreickcht. Seitelberg, den 24. September 1927. Der Vorstand. Weißentels. Anschritt tür Etn)endung der Aktien: Bad. Schrauben & Nietenfabrik A.-G, Heidelberg, Manuheim, Carolastr. 7.
56709] Gesellschafterbeshtnfß vom 19.Sep- tember 1927 Das Stammkapital wird von Neichêmark 50 000 auf Neichs- mark 20 000 berabgetegnt. Die Gläubiger ter Gesellschaft werden aufgetordert, fih bei dieer zu melden. Berkin, den 19. September 1927. Ph. Humberg & Co., G. m. b. H,, Berlin C., Klosterstr. 93,
Die Geschäftsführer :
Moses Hermann. Georg Mannheim.
[57346]
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu der am Mittwoch, den 26. Oktober 1927, nachmittags 6 Uhr, in den Räumen unferer Gesell- 1chaft, Nene Friedrichstr. 78, stattfindenden a. 9, Generalversammlung eingeladen.
/ TageSordnung:
1. Erhöhung des Grundkapitals.
2. Verschiedenes.
Zur Teilnahme an der Generalversamm- lung find diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien \pätestens am dritten Werktage vor der Versammlung bei unterer Get!ellichaft oder bei der Banf für deut|che Beamte e. G. m. b. H., Berlin, und deren Filialen und Depesitenkassen oder einem deut!chen Notar hinterlegt haben. In den beiden leßteren Fällen muß der Öinter- legungs|chein mindestens einen Tag vor der Generalversammlung im Befitz der Gesellschaft ein.
Verlin, den 29, September 1927,
Bekleidungs-Gezellschaft
für deutsche Beamte A. G,
Weber. Schlosser.
(57630]
Die Herren Aktionäre unserer Gesell-
{haft werden hierdurch zur ordentlichen
Generalversammlung au! Montag,
den 7. November 1927, mitiags
12 Uhr, nach Leipzig in das Gesellschatts-
haus „Tunnel , Noßstraße 8, eingeladen.
Tagesordnung:
1. Vorkegung des Geschäftsberichts für das mit dem 30. April 1927 beendete Geschä!tsjahr.
2. Vorlegung der Jahresbilanz nebst Berlust- und Gewinnrehnung; Be- \{chlußtassung darüber.
3, Entlastung
a) des Vorstands, b) des Aussichtsrats.
4. Autsichtératéwahl.
Zur Teilnahme an der Generalversamm-
lung sind diejenigen Aktionä1e berechtigt,
die spätestens am zweiten Werktage vor der Generalversammlung bis mittags
1 Ühr entweder bei der Gesellshaft oder
bei dem Bankgeschäft B. Breslciuer in
Leipzig, Katharinenstr. 23, ein Nummern-
verzeichnis der zur Teilnahme bestimmten
Aktien einreihen und ihre Aktien oder die
darüber seitens der Neichsbank oder eines
deutschen Notars auégestellien Hinter- legungs)heine hinterlegen und bis zum
Schluß der Generalversammlung dot
belassen.
Leipzig, den 29. September 1927.
Hans Eitner Aktiengesellschaft. Der Auffichtêsrat. Dr. M. Drudcker. ¡H95376] Hackethal-Fndustrie-Gesellschaft (Diges) Aktiengesellschaft. Bilanz am 31. März 1926.
____ Vermögen, | s | Betetligligen 4 46 4:5, 113-363}/20 Buchforderungen. . « 18-374/10
10160888 233 2346/18
E
_ Verbindlichkeiten, Kapital E N Meeres
220 000/-—
13 346|18
233 346/18
Gewiua- und Verlusirechuung am 31. März 1926.
Soll. 4 Allgemeine Unkosten . 1 899/90 Kursverlust auf Beteili-
55 920/30
gungen , G s Verlustvortrag am 1. April Ó 6 43 788168 101 608/88
L A A
___ Haven, Verlust R E 101 608/88 101 608/48
Hannover, den 18. Mat 1927. Hackethai-Fndustrie. Gesellschaft
[57097]
(Finladung zur ordentlichen Genera[- verfammlung der C. O. Wegener Rüdersdorfer Portlaund-Cementwerk Hennicfeudorfer Dampfziegeleien Vertriebs-Aktrengesellfchaft, Beriin- Wilmersdorf, Nifoisvurger Platz 2, am Mittwoch, ven 26. Oktober 1927, uachmittags 4 Uhr, in den Näumen der Gelellshaft. WBerkin-Wikmersdorf, Jtifolsburger Platz 2.
Tagesordnung :
l. Gefchättébericht des Vorstands.
2. Vorlegung und Genehmigung der Bilanz der Gewinn- und Verluft- rechnung fowie des Prüfungsberichts9 des Auffichtèrats für das Ge})chätts- jahr 1926.
3, Gntlastung von Vorstand und Aufs fichtsrat.
4. Sonst Vorliegendes.
Die Aktien find bis zum 21. Oktober 1927 nacbmittags 4 Ubr, bei der Ge- \hâttstasse Nikolsburger Play 2, oder bei der Kasse des Norddeutschen Cement- verbandes, G. m. b. H, Hauptitelle, Nifkolé- burger Play 6—7, zu hinterlegen.
Der Vorftand. Kathmann.
[57356]
Für die am 1. Oktober 1927 fälligen Zine!cheine unserer 5% RNoggenrenten- briefe Meihe 12/18 beträgt der Einlötung8=- furê YOM 12,44 für den Zentner abzüglich 109% RKapitalertragefteuer.
Die an demselben Tage fällig werdenden Zinsscheine unserer Goldrenten- und Gold- hypotbefkenyfandbriefe werden zu dem aufs- gedruckten Betrage in Neichsmark abzüglich 10% Kapitalertragésteuer etngelöft.
Infolge der am 1. Oktober 1927 wirksam werdenden Fusion un}erer Gesellichaft mit der Preußit{hen Pfandbrief. Bank, Berlin W. 9, Voßftr. 1, ertolgt die Einlôwung der Ziné})cheine kostenfrei bei der Kasse der Preußii|chen Pfandbrief-Bank oder deren Zahlstellen.
Berlin, den 29. September 1927 Land wirtschastliche Pfaudbriefbank (Rogagenrentenbank) Aktiengesellschafi.
[57388]
Germania Bank- und Handels-
aktiengefellschaft in Köln.
Nachdem die Frist für die gemäß (Beneral- ver)ammlungsbe|chluß vom 20, November 1926 zu erfolgende Einreichung der Uttien unjerer Ge)ellshaît zwecks Zutammens legung am 1. Mai 1927 abgelauten ift, werden die nicht eingereichten Aktien bier- mit für kraftlos erflärt. Die Ersatatktien werden für Nehnung der Beteiligten durh öffentlide Vei steigerung am 24, Oktober 1927 um elf Uhr vormittags in der Amtsstube des Notars Justizrats Dr. Hilgers, Mohrenstraße 1 a in Köln, verkauft.
Wir laden die Aktionäre unserer Ges fellihaft zu der am 31, Oktober 1927, vormittags 11 Uhr, in der Amts|\tube des obengenannten Notars statifindenden ordentlichen Generalversammlung hierdurch ein. Tagesordnung : i. Vor- legung und Genehmigung des Geschätts« berihts und der Bilanz nebfi Gewinn- und Verlustrehnung für das Ge'chäfts- jahr 1926 2. Entlastung von Vorftand und Aussichtsrat, 3. Wahlen zum Auf- sichtsrat. — Stimmberechtigt sind die Aktionäre. bie ihre Aktien bei der Gesell» Ichaft oder bei einem deutshen Notar mindestens dret freie Tage vor der Generalversammlung hinterlegt haben. Im letzteren Falle muß die Be\cheinigung über die Hinterlegung mindestens drei treie Tage vor der Generalver|ammlung bei der Gefellihaft eingereicht )ein.
Der UAufsichtsrat.
Iuftizrat Siebert, Vorsivender.
{973931
In der außerordentlichen Generalver-
fammlung vom 30. Juli 1927 ift ein-
stimmig beschlossen, das Grundkapita! der
Getellshaft von NM 400 000 auf Neichs-
s 100 000 in der Weile herabzu|egen,
daß
a) die Aktien im Nennbetrage von M 200 auf den Nennbetrag von NM 50 berabgejeßt werdeu,
b) je vier Aktien im Nennbetrage von NM 40 auf eine Aftie deëstelben Nennbetrags zulammengelegt weiden.
Nachdem diejer Beschluß in tas Handels- register eingetragen ist, fordern wir die Inhaber von Aktien auf, die}telben nebst Gewinnanteil- und Erneuerungs!cheinen zum Zwede der Zusammenlegung bezw. Abstempelung auf den neuen Nominal- betrag bis zum 1. November 1927 bei der Braun\chweigischen Bank und Kreditanstalt Attienge!ell\chatt in Braun- ichweig oder deren Zweigniederlassungen einzureichen.
Aktien im Nennbetrage von NM 40,
die bis zum 31. Dezember 1927 nicht bei
den genannten Stellen eingereidt werden oder die von einem Aktionär in einer An- zahl eingereiht werden; die zur Durh=-
führung der Zusammenlegung von 4 zu L
nicht aut1reiht und der Ge1ellhaft nit
zur Verwertung für die Beteiligten zur
Verfügung gestellt werden, werden nach
dem genannten Termin für fraftlos ertlärt
werden.
Gleichzeitig werden aemäß §289 H.-G.-B,
die Gläubiger der Gesell\haft au!gefordert,
ihre Antprüche anzumelden.
In der Generalver)ammlung vom
30. Juli 1927 ift gleichfalls nah erfolgter
Herabseßung eine Kapitolserhöhung auf
RNM 400 000 beschloffen, binsibtlih deren
noch besondere Bekanntmachung erfolgen
wird.
Wolfenbüttel, 29. September 1927,
Maschinenfabrik M. Ehrhardt
Aktiengesellschaft,
Emil Cohn. Gabriel Levy.
Der Vorstand.
(Diges) R E | Ï ay.
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Der Vorstand.
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Erste Zentral-HandelSregister-Beilage t zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Ir. 230.
Der JFuhalt dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus 1. dem Handeis., L. dem Güterre
Berlin, Sonnabend, den 1. Ntober
1927
chts«, S. dem Vereins, 4. dem Genofsenschafts-, 5. dem Musterregister,
6. der Urheberrechtseintragsrolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif- and Fahrplanbekauntmachungen ver Eifenbahnuev enthalten sind, ericheint in einem
besonderen Blatt unter dem Tite!
GSentral-SandelSregifster für das Deutsche Reich.
Das Hentral-Handelsregister für das Deutsche Reich kann dur alle Postanstalten, in Berlin für Selbstabholer auch dur die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers §8W 48, Wilhelm-
ftraße 32, bezogen werden
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Bom „Zentral-FHandelsregister f
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ür das Deutsche Reich“ werden heute die ITru. 230 A und 2308 ausgegeben.
Das Zentral-Handelsregister für das Deut|the Reich erscheint in der Regel tägltch. — Der B ezuqg Se preis beträg! vierteljährliÞh 4,50 Neichsmark. Einzelne Nummern kosten 9,15 Reichsmark, Anzeigenpreis für den Raum einer b gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Reichsmark.
Eee renen an E VB
F Befristete Auzeigen müsßjen drei Tage vorz dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. “T
Sntscheidungen des NeichSfinanzHofs.
93. Etünkommensteuerpfliht der den preußischen Gerichtsreferendvaren und der den Beamtenanwärtern der Neichsfinanzverwaltung gewährten staatlichen Unterhalts- uschüsse. Veranlaßt ist das Ersuchen des Reithsmmisters der Finanzen um Erstattung des Gutachtens durch die beiden Ent- scheidungen des Reichsfinanzhofs vom 28. Juni 1922 111 A 293/22 (Bd. 10 S. 30 ff.) Und vom 2. Februar 1927 VI A 818/26, ver- offentlicht in Steuer und Wirtschaft 1927 Nr. 56. Jn dem ersten Urteil ist die Frage, ob die den Beamtenanwärtern der Reichs- finanzverwaltung während der Dauer des Vorbvereitungsdienstes gewährten Unterhaltszuschüsse als Arbeitslohn anzusehen und daher cintommensteuerpflichtig sind, bejaht und die Auffassung abgelehnt worden, daß derartige Zuschüsse nah 8 12 Ziff. 11 des für die damalige Entscheïdung gültigen Einkommenfteuergesebes vom 11, Juli 1921 als Unterstüßungen wegen Hilfsbedürftigkeit oder zur Ausbildung des Empfängers bewilligt find. Maßgebend für die Entscheidung war u. a. die Erwägung, daß dem An- wärter die Huschüsse gerade für die erste Zeit des grundsäßlih unentgeltlich abzuleiftenden VorbereitungSdienstes, in dem er ausschließlich oder vorwiegend zu seiner Vor- oder Ausbildung beschäftigt 1, niht gewährt werden sollen, sondern erst daun, wenn er im Futeresse der Verwaltung bereits etne volle Arbeits- kraft ausfüllt. Daraus ergebe sich, daß mit der Bewilligung der Zuschüsse cine Förderung der Ausbildung der Beamtenanwärter nit bezwedckt Fei. Die Zuschüsse wurden in dem genannten Urteil auch nicht als Unterstüßungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit der Anwärter bewilligt werden, anerkannt, da sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Empfänger in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienstes regelmäßig nicht bewilligt werden sollen und thre Gewährung und ihre Abstufung in unmittelbare Be- ziehung zur Beschäftigung im Reichsdienst geseßt sei. Die ge- samte Regelung deute vielmehr darauf hin, daß die Zuschüsse als Entgelt für die von den Auwärtern im Dienstverhältnis 1m Inter- esse des Reichs gelcistete Arbeit, also als Bezüge im Sinne der SS 9, 45 Abs. 2 des Einkommensteuergeselzes in der Fassung des Geseßes vom 11. Juli 1921 bewilligt würden, auch wenn eiae Verpflichtung gur Vergütung der Arbeit nicht anerkannt werde. In dem oben angeführten zweiten Urteil hat der Reichsfinanzhof entschieden, daß die an die preußischen Gericht8referendare ge- gahlten laufenden staatlichen Unterhaltszuschüsse als Bezüge aus offentlichen Mitteln, die als Unterstüßungen für Zwecke der Aus- bildung bewilligt find, aemäß §8 8 Nr. 10 GinkStG. 19925 bei E@r- mittlung des steuerpflihtigen Einkommens außer Ansaß zu bleiben haben, Fn den Gründen dieser Entscheidung ist dargelegt, daß sich von dem Vorbereitungsdienste der in dem erften Urteil behandelten Beamtenanwärter der Rerhsfinanzverwaltung der der Gerihtêreferendare in dem einen hier wesentlichen Punkte unterscheide, daß die Neferendare grundfäßlich nicht und jedenfalls niht für längere Zeit während ihrer Ausbildungs8zeit berufen sind, die volle Arbettsfraft eines planmäßig angestellten Beamten, insbesondere eines Richters oder Staatsanwalts, zu erseßen. Die Über die Bewilligung der Zuschüsse aufgestellten Grundsäße ließen ertennen, daß neben. dem Gedanken, die wirtschaftliche Lage der Zuschußempfänger zu verbessern und ihnen eine ihrer ‘sozialen Stellung entsprehende Lebenshaltung zu ermöglichen, für dte Bewilligung der Zuschüsse die staatspolitische Erwägung auss{chlag- gebend sei, im Jntecesse der Erhaltung des «Berufsbeamtentums und der Rechtsanwealtschaft einen tüchtigen, juristisch geschulten Nachwucchs heranzuziehen, der \sich bei der Bewilligung der Zu- schüsse zu verpflichten hat, nach Abshluß der Ausbildung als Referendar in den Dienst des Staates, des Reichs oder der Rechts5- anwaltschaft dauernd zu treten. Daraus ergebe fich, daß für die Einführung der Zahlung solcher Zuschüsse dur die Justizverwat-
tung der Besichtspunkt der Förderurg der Ausbildung besonders3
befähigter Referendare entscheidend und daher die Einkommen- steuersreiheit der Zuschüsse gemäß & 8-Nr. 10 des geltenden Ein- kfommensteuergeseßes gerechtfertigt sei. Die Unterhalt3zuschüsse als Unterstüßungen wegen Hilfsbedürftigkeit anzusehen, wurde mit der im wesentlichen gleihen Begründung wie in dem die Beamtenanwäcter behandelnden Urteil abgelehnt, da die Ge- währung an Vorausfebungen geknüpft sei, die mit der Natur von g Untecstüßungen nicht vereinbar seien. Der Reichsurinister er Finanzen vertritt in der seinem Ersuchen beigefügten Stellungnahme die Anficht, daß die Vorausseßungen für die Ge- währung von Unterhaltszuschüssen an Beamtenanwärter in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten in beiden Fällen leihliegen und daber gu einer gleichmäßigen steuerlihen Be- Ruda der Unterhaltëzuschüsse führen müssen. Jn tatsächlicher Hinsicht stellt der Reichsminister der Finanzen fest, daß die Referendare, die ohne Zweifel in einem Dienstverhältnis zum Staate stehen, von jeher zu Arbeiten herangezogen werden, die son durch andere Arbeitskräfte geleistet werden müßten. Es entspreche z. V. allgemeiner Uebung, daß die Referendare in der Regel gerade solchen Beamten zur Ausbildung zugewiesen würden, die mit Dienstgeschäften besonders belastet sind, weil die Referendare fie je nach dem Stande ihrer Vorbereitung in mehr oder minder großem Umfang bei der Erledigung ihrer Dienft- eshäfte unterstüßen. Hiernah könne es niht zweifelhaft sein, daß die preußischen Gerichtsreferendare tatsählich în weitem Umfang Arbeitskräfte erseßen. Jm übrigen seien die Grund- säße für die Bewilligung der Unterhaltszushüsse an die Referendare die gleichen wie für die den Anwärtern der Reich3- inangverwaltung gezahlten. Aus dem Umstand, daß nur be- onders befähigte Referendare grundsäßlich die Zuschüsse er- halten sollen, sei außerdem gzu schließen, daß gerade diese Refcrendare dem Staate die wertvollsten Dienste leisten und dafür wenigstens in gewissem Umsang entlohnt werden sollen. Daß die Zuschüsse auch für die Dauer der Beschäftigung bei einem Recht5-
- anwalt weitergegahlt werden, dürfe einen anderen Standpunkt
nicht rechtfertigen, da der Referendar fich auch in dieser Zeit weiterbilde und nach Beendigung der Tätigkeit beim Rechtsanwalt dem Staat um so wertvollere Dienste leisten kögne. Die Unter- P Ose der preußischen Gerichtsreferendare seien somit, da sie nah im wesentlichen gleichen Gesichtépunkten gezahlt würden
wie der Reichsfinanzverwaltung und da sie
ebenfo wie diese hre wirtschaftlihe Grundlage in dem Dienfst- verhältnis hätten, Arbeitslohn. Die Befreinngsvorsthrift des & 8 Nr. 10 EinkStG. könne daher niht angewendet werden. Sie fomme übrigens auch schon deswegen nicht in Betracht, weil dte den RNeferendaren bezahlten Zuschüsse, wie der Name fchon befage, den Zwecken des Unterhalts dienten und es zweifelhaft fei, ob Unterhaltszushüfse Überhaupt unter § 8 Nr. 10 EinkStG. fallen können. Diese Vorschrift sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und" nur anwendbar bei Unterstüßungen, die un- mittelbar für Zwecke der Ausbildung bestimmt Feten, nicht aber bei folchen für Zwecke des Unterhalts, die vielleiht mittelbar der Ausbildung dienten. Aus dem Gesagten ergibt sich schon, daß die Frage, ob die Zuschüsse fsteuerpflichtig find oder nicht, nicht unzweifelhaft ist. Nach den vorstehenden, das Für und Wider erörternden Darlegungen hat sih das Gutachten 1m wesfentlithen auf die Untersuhung und Entscheidung der Frage zu beschränken, ob der in dem zweiten Urteil des Reichsfinanzhofs hervorgehobene Unterschied zwishen dem Vorbereitungsdienstt der WBeamten- anwärter der Reichsfinanzverwaltung und demjenigen der preußishen Gerichtsreferendare in der Tat vorliegt und derartig entscheidend ist, um eine verschiedenartige steuerliche Behandlung der in beiden Fällen gezahlten Unterhaltszushüsse zu retht- fertigen. Diese Unterscheidung fällt dann weg, wenn nah Lage der Verhältnisse anzuerkennen ift, daß auch die Referendare ‘vore wiegend berufen sind, Arbeiten zu erledigen, die fonft von anderen Beamten zu leisten wären. Jn dieser Richtung trägt der Neichs- finanzhof nach no{hmaliger Prüfung keine Bedenken, der Sach-r darstellung des Neichsminister3 der F die Neferendare nah der herrschenden Uebung weitem Umfang Arbeitskräfte e en. Dies wird aber gerade für solche Referendare zutreffen, die wegen ihrer besonderen fachlihen Eignung' bei der Au2wahl der Zushußempfän erster Linie in Betraht kommen. D
in ¡T
Vor allem wird bei der Be uxrteilung der Natur der Zuschüsse ezn entscheidendes Gewiht
darauf zu legen sein, daß bei allen Anwärtern füx den Staatöe dienst eins{hließlich der Neferendare gleichmäßig anzunehme _ifft, daß auch die von ihnen zum Zwel der Ausbildung geleistete Arbeit im fFtaatlichen Jnteresse liegt und daß, wenn ein Ans wärter in fFolhen Fällen eine Vergütung erhält, à 5 Entgelt nicht allein für Vorbereitungsdienst ge Arbeit,
sondern nach der Verkehrsanshauung gewissermaßen als eine pormeggenommene Sergütuntg dafür anzufchen ift, daß der Ans wärter nach Abschluß seiner Ausbildung der öffentlich-rechtliéthen Körperschaft (Gemeinde, Staat, Reich) feine Dienste als Beamter widmet, Ft dies richtig, dann tritt der an fich richtige Gesicht3- punkt, daß die Zuschüsse im Fnteresse der Ausbildung den Referendaren gewährt werden, naturgemäß so stark in den Hinter- grund, daß niht mehr davon die Rede jein kann, daß mit den Zuschüssen eine unmittelbare Förderung der fahlichen Ausbildung bezweckt werden foll, zumal da in dem Ausbildung8gang der einen Zuschluß empfangenden und der einen solchen nicht be- ziehenden Neferendare ein Unterschied nit bestebt. Dem Neichs- minister der Finanzen i aber darin beizupflichten, daß die Bes freiungsvorschrift ‘des § 8 Nr. 10 EinkStG. als Ausnahme- vorschrift nur dann anwendbar is, wenn mit den Zuschüssen der unmittelbare Zweck der Ausbildung verbunden ist, wobei es aller- dings nicht ins Gewicht fallen würde, wenn derartige Zuschüsse nicht nur in bestimmten Einzelfällen (wie bei Stipendien, Preisen für wissenschastlihe Arbeiten, Beihilfen zu Reisen im Juteresse der Ausbildung), sondern auch allgemein einer bestimmten Klasse, also einer Mehrheit von Beamten gleicher Art nach Er- füllung bestimmter Vorausseßungen gezahlt werden. Nach dieser ih im wesentlichen auf die vom Reichsminister der Finanzen ge- schilderten tatsählichen Umstände stübenden Schlußfolgerung
kann die Vorschrift des § 8 Nr. 10 EinkStG. auf die an die Res .
ferendare gezahlten Zuschüsse keine Anwendung finden. Daß diese niht als Unterstüßungen wegen Hilfsbedürftigkeit gelten können, ist in den beiden Urteilen gleichmäßig in eingehender Begründung, der nichts hinzuzufügen is, dargetan. Die an die Referendare gezahlten Zuschüsse werden dann aber, da ein wesent- licher sachlicher Unterschied zwischen ihnen und den an die Beamtenanwärter der Reichsfinanzverwaltung gezahlten nit besteht, aus den gleichen Erwägungen, wie sie bereits in dem Urteil vom 28, Juni 1922 III A 293/22 enthalten find, als Arbeits» lohn im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. zu gelten haben. Für diese Natur der Zuschüsse spricht insbesondere noch, daß sie regelmäßig in der ersten Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht gezahlt werden, daß sie in unmittelbare Beziehung zu der Be- schäftigung im Staatsdienst gefeßt und nach besoldungsrecchtlichen Grundsäßen in der Weise bemessen find, daß ste mit der Dauer des bercits abgeleisteten Vorbereitungsdienstes steigen. Dem Umstand, daß die Bezüge auch während der Tätigkeit des Ne- ferendars bei einem Rechtsanwalt weiterbezahlt werden, kann demgegenüber eine auss{chlaggebende Bedeutung nicht beigemessen werden, da der Referendar, wie der Reichsminister der Finanzen zutreffend hervorgehoben hat, im Jnteresse des Staates seine Kenntnisse auf dem gesamten Gebiete der Rechtspflege auch durch seine Tätigkeit bei einem Recht38anwalt erweitert und diese erweiterte Vor- und Ausbildung bei der Wiederaufnahme des staatlichen Dienstes durch den Referendar dem Staate zugure tommt, Der Reichsminister der treffend darauf hingewiesen, daß die Sachlage keine andere ift, als wenn der Staat in seinem Jnteresse Beamten unter Fort- zahlung ïhres Gehalts zu ihrer weiteren Ausbildung (z. B. bei Auslandsreisen, zur Teilnahme an Kursen) Urlaub bewilligt. Auch für n Zeit der Beurlaubung bleiben diese Bezüge Arbeitslohn. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die an die Referendare gezahlten Zuschüsse nicht als reine Ent- lohnung für die geleistete Arbeit anzusehen seien, so würden fie denno als unter §& 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. fallend einkommen- steuerpflihtig sein. Denn nah der genannten Vorschrift find nicht nur Gehälter, Besoldungen und Löhne im engeren Sinne, sondern in Ausdehnung dieser Begriffe geldwerte Vorteile uno Entschädigungen jeglicher Art, soweit sie an im öffentlichen Dienste angestellie oder auch nur beschäftige Personen gewährt
nanzen beizutreten, wonach | tatfachlih in |
inangen hat auch weiter zu- |
werden, als Arbeitslohn einkommenfteuerpflihtig, Die Bes willigung und Zahlung der Zuschüsse haben aber leßten Endes ihren Grund vornehmlich in den öffentlich-rehtlihen Beziehungen des Staates zu den Referendaren als im öffentlichen Dienste der Justizverwaltung beschäftigten und mit Beamteneigenschaft aus- gestatteten Anwärtern. Vom Staate erhalten ste diese Zus |hüsse im weiteren Sinne jedenfalls gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 EinkStG. als geldwerte Vorteile, die den gleichen \teuerrecht- lichen Vorschriften unterworfen find wie der Arbeitslohn. (Guts achten vom 12. August 1927 VI D 1/27.)
94. Zulässigkeit der Einsetzung eines Passivposteuns zur Berücfichtigung von etwa entsteheuden HaftpflichtverbiudD- lichkeiten. Der Beschwerdeführer ist buchführender Kaufmann. Fn der Endbilanz 1925 Hat er einen Passivposten für zu erwartende Verluste aus Haftpflicht eingeseßt. Er hat ihn damit begründet, daß er als Hausmafkler bei Erledigung der Aufwertungs- arbeiten tâtig gewesen und dabei im hohen Maße der Gefahr ausgeseßt sei, wegen unrichtiger Behandlung in Anspruch genommen zu werden, Dies rechtfertige die Einseßung eines Passivpostens, obwohl am Ende des Steuerabschnitts Schadens- erfabforderungen noch nicht geltend gemacht seien. Die Vor- instanz hat den Passivposten für unzulässig angesehen. Es müßten zum mindesten Gründe vorliegen, die die Annahme bestimmter Verluste reéhtfertigten; es fehlten Erfahrungstatsachen,
| daß mit dem Eintritt von Verlusten zu rechnen sei. Jm Ergebnis
handle es fich um Selbstversiherung für Haftpflicht. Prämien für Haftpflichtversicherung seien aber nach § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergeseßes nur in der Gesamthöhe von 480 RM abseßbar. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Um eine Rücklage für Selbstversitherung würde es fh handeln, wenn der Beschwerdeführer geltend gemaht hätte, feine Tätigkeit in Auf- wertungssachen sei mit erheblicher Gefahr des Eintretens einer Haftpflicht verbunden, eine Haftpflicht sei wegen der Tätigkeit im ahre 1925 nicht eingetreten, es sei angemessen, einen der durschnittlichen Fnanspruchnahme aus Haftpflicht entsprechender Betrag als Poassivum einzuseßen, um ihn in den Fahren p Ausgleich zu benußen, in denen die Ansprüche aus Haftpflicht den rzahresdur{hs{hnitt überstiegen. Es würde sich dann tin dex Tat um eine Rücklaae für zukünftige Verluste handeln, was ohne weiteres daraus hervorgeht, daß jede Veranlassung zu der Nüdcklage fortfallen würde, wenn der Steuerpflichtige Ende 1925 fein Geschäft aufgäbe oder von da an in Aufwertungassachen nicht mehr tätig wäre oder für die Zukunft eine Verficherung gegen Haftpflicht aus dieser Tätigkeit einginge. Es kann dahingestellt bleiben, ob unter Umständen eine Rücklage aus. dem Gesichtspunkt der Selbstversicherung anzuerkennen wäre. Es sei nur bemerkt, daß sie niht mil der Bearündung abgelehnt werden kann, daß Präntien für Haftpflichtversicherung nah § 17 Abs. 1 Nx. 1 Abs. 2 nur in besthränktem Maße abzuasfähig seien. Denn § 17 Abs. 2 bezieht O lediglich auf solche Versicherungsprämien, dit nicht {hon als Werbungskosten abzugsfähig sind. Werbungskosten liegen aber vor, wenn sih jemand gegen eine Haftpflicht aus seiner Stellung als Hausbesißer oder Gewerhetreibender oder Angehöriger eines freien Berufes versithert. Jm vorliegenden Falle handelt es sih jedoch nicht um eine Rücklacçe aus dem Gesichtspunkt der «Selbstversiherung. Der Beschwerdeführer befürchtet nicht eine «Fnanspruchnahme für Versehen nachch dem Lilanzstichtage, sondecn Ür solche im abgeschlossenen Geschäftsjahr. Würden ihm die Versehen im einzelnen bekannt sein, so wäre er zweifellos berechtigt, E thm daraus erwachsenden En in die Bilanz eimnzu- ehen, auch wenn er noch nit in Anspru genommen wäre. Sind sie thm n.cht bekannt, so hat vas nicht die Folge, daß tatsächlich p keine bilanzfähigen Verpflichtungen bestehen, sondern nur die, da es nicht mögli ist, sie rihtia in der Bilanz aufzaführen. Nun ist es aber nitht Aufgabe einer Bilanz, alle einzelnen zum Betrieb8- vermögen gehörigen Gegenstände möglihst genau aufzuführen, sondern die Lage des Betrieb8vermögens möglichst rihtig darzu- stellen. Daraus ergibt si, daß, wenn bei einex Gattung bilanz- fähiger Größen die einzelne Größe niht zu ermitteln ift, aber genügend Anhaltspunkte zux Schäßung des Gesamtwerts der zu der Gattung gehörigen Größen vorhanden sind, die im einzelnen nicht aufführbaren Größen nit cinfach unberücksichtigt zu lassen sind, sondern ihre geshäßte Summe in die Bilanz einzuseßen ift. Denn es dürfte ohne weiteres einleuchten, daß auf diese Weise ein richtigeres Bild von der Gesamtlage des Vermögens gewonnen wird als durch Weglassen der im einzelnen unbekannten Größen, Hierauf beruht es, daß der Gesamtminderwert von Außenständen gegenüber ihrem Nennwert durch Einseßung eines Delkredere- fontos berüdcksichtigt werden kann. Jn derselben Weise sind die cFnanspruchnahmen aus Bürgschaften und Wechselindossamenten. insgesamt zu schäyen. Und entsprechend kann auch die zu befürhtende FJnanspruchnahme wegen Verschens bei Erledigung ufwertungsarbeiten zur Einseßung eines Passtwvpostens führen, sofern nach den Umständen mit einer solchen Jnanspruchnahme ernstlich zu rechnen is. Ob und in welcher Höhe im vorliegenden Falle ein Passivposten zulässig ist, ist lediglich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtage zu beurteilen. Es is dabei gleichgültig, daß zu diesem Zeitpunkt Erfahrungen über die voraussi{htliche Höhe einer zFnanspruthnahme nicht vorlagen. Nahmen die beteiligten Kreise trobdem damals an, daß mit einer nicht bloß ganz ver- einzelten Fnanspruchnahme zu rethnen sei, so is die Einseßung eines Passtvpostens zulässig, und auch wegen seiner Höhe ist den Anschauungen der Vertreter des Handelszweigs zu folgen. Denn Erfahrungen in der Vergangenheit find nur ein Hilfsmittel zur Beurteilung der Gegenwart; eine selbständige Bedeutung kommt ihnen nicht zu. Unerheblich i auch, wie ih jeßt, nah Ablauf emer längeren Beit, die Sache darstellt und insbesondere in welchem Maße der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner Tätigkeit im Steuerabschnitt in Anspruch genommen ist. Die angefochtene Entscheidung war aufzuheben und die nicht \spruchreife Sache an das Finanzgeriht zurückzuverweisen. Bet der erneuten Verhandlung ist auch zu prüfen, ob nicht bereits in der Anfangsbilanz ein entsprechender C, wenn auch von gr di. einzusegen war. (Urteil vom 12. August 1927