1905 / 86 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 10 Apr 1905 18:00:01 GMT) scan diff

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Gegenstand der

Angegebene Beschwerden

Beweismittel

Beweiserhebun m erfolgt dur

“Anf cht der Untersuchungskommission 7 ; s Über das Berg M

13) Schlehter Lohn eines Wurmkranken. Gesuch um Unterstüßung ist zurückgewiesen worden.

P. Schneider.

14) Wassermangel in der | Karl Pfennig,

Waschkaue. Ir. Staffel, j r. Luczak.

15) Nebenarbeiten werden | Lud. Götte.

nicht bezahlt.

16) Der Bergmann Hoch wird auf Zeche Borussia zur Kündigung aufgefor- dert, weil er die Gewerk- haft Dorstfeld beim Berggewerbegeriht ver- klagt hat.

17) Holzmangel,, Wagen- nullen, hohe Temperatur.

C. Höch.

G. Glembogßki, J. Melchers.

18) Es sind Stempel im Fahrüberhauen herab- gefallen. Schlehte Be- schaffenheit der Strecken. 19) Zu hohe Temperatur. Der Steiger foll diese nicht gemessen haben. 20) Zu starkes Nullen der Kohlenwagen.

Wilh. Japel.

Wilh. Bieker.

Hr. Cornelius.

21) SWhlechter Zustand der

rch. Zimmermann. Waschkaue. 19 9

22) Die Zeit der Kohlen- förderung wird verlängert. 23) Zu hohe Temperatur. 24) Holzmangel. Schlechter Lohn. Sc{lechter Aus- bau. Belegen der Kohlen- arbeiten mit Reparatur- hauern. 25) Stundung der Arbeit, wenn ein Gedinge nicht angenommen wird. Fehlen einer Berieselungsleitung. Holzmangel. Kündigung ist erfolgt, weil die Leute einen Bruch nicht umsonst aufbauen wollten. Be- | drobung. 26) Sthlechte Lohnverhält- | Lohnbüher. niffse. Angaben des Reichstags- abgeordneten Sachse zu Protokoll in einer | Si ung der Mini- sterialkommission.

Heinr. Niermann.

Karl Sommer. Frd. Emde.

N. Kliem, W. Kliem, I. Lammecek.

Betriebsf. Bergmann

Steiger A A

Kauenwärter S{hnier, Einsichtnahme in die Wasserverbrauhliste. Steiger Einsichtnahme in die Steigerjournale.

Steiger van Wickeren.

Steiger Rost,

Einsichtnahme ‘in die Steigerjournale. Steiger Kröger.

Steiger R. Behrens.

Einsichtnahme in die Steigerjournale.

Fahrsteiger Hausmann.

Steiger Kappes, Einsichtnahme in die Steigerjournale.

Fahrst. Hausmann.

Erklärung der Zechen- vertreter. der

shäftigten Personen nicht nur zweckmäßig waren, sondern notgedrungen ausgeführt ‘werden mußten. Von einem unbefugten Belreten der abgesperrten Strecke eitens der betreffenden Personen kann deshalb keine Rede sein, auch ist mit der Ab- perrung der Strecke offenbar keine N der ergbehörde seitens der Zechenverwaltung beab- fihtigt worden. j I. Es liegt eine Unkorrektheit seitens der Zechen- rein, beamten vor insofern, als dem Beschwerdeführer „Schneider.| gemäß der Vorschrift des § 12 Abs. 2 der Arbeits- ordnung die Höhe des Schihtlohns beim Ueber- tragen der Arbeit nicht sofort mitgeteilt worden ift. IT. Der zweite Teil der Beshwerde is gegenstants- los, weil die Verfügung über die Gelder der Unterstützungskasse von der Beschlußfassung des Vorstands abhängt, deren #ich der Betriebsführer aber regelmäßig enthält, sodaß die Majorität bei den Arbeitern liegt. Die Beschwerde ist unbegründet.

Kappes, Die Beschwerde ift niht aufgeklärt, da der Inhalt der Beshwerdeschrift der Aussage des von der Zechenverwaltung gestellten Zeugen widerspricht und Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung nicht erschienea ist.

Die Beschwerde ist gegen die Zehe Dorstfeld ge- rihtet und hat am 20. Februar 1905 bei den Verhandlungen der Kommission in Dorstfeld ihre Erledigung gefunden.

Die Beschwerde ist nicht aufgeklärt, es stehen sich

Alberti Beschwerdeschrift und Zeugenautsage gegenüber. Um übrigen hat der Beshwerdeführer 5,51 4 pro Schicht im Monat Dezember verdient.

Der Tatbestand der Beschwerde ist nicht aufgeklärt.

Ein Beschwerdegrund liegt nit vor.

Es ift festgestellt worden, daß der Kameradschaft 7,4%/0 der Förderung im Monat August 1903 ge- nullt worden sind. Die Schwieri keit, reine Kohlen zu fördern, ist aber offenbar bei der Ge- dingeregelung genügend berüdcksidhtigt worden, da in dem fraglihen Monat der Beschwerdeführer 5,01 A Schichtlohn verdient hat.

Die DUALAE wird insofern für begründet erachtet, als die Waschkaue zu klein ist. Abhilfe ist bereits zugesagt. Im übrigen ist die Beshwerde unbe- gründet.

Beschwerde ist durch Beschwerde 1 erledigt.

Beschwerde ist durch Beschwerde 19 erledigt. Der Tatbestand ist niht völlig aufgeklärt.

Der Tatbestand ist nicht aufgeklärt. Festgestellt ift, daß die Kameradschaft verdient hat pro Schicht im Oktober . 59,81 M November e ItA Dezember . -. . 60:00

Die Prüfung der Lohnverhältnifse hat ergeben, daß im IV. Quartal 19041 gezahlte Durthschnitts- lohn der Zehe Borussia im allgemeinen nicht ab- weicht von den auf benahbarten Zechen verdienten Löhnen. Wenn wirkli in einzelnen Fällen ieine Löhne verdient sind, so ist dies nicht auf ein ab- fihtlihes Herabdrücken der Lohnsätze seitens der Ferenverwälkuig im allgemeinen zurückzuführen. eineswegs finden sie in zu hoben Abzügen für Strafen und Gezähe ihre Begründung. Lütgendortmund, den 21. Februar 1905. Die Untersuhungskommission.

Althüsel, Sarter, Dr. Lorenz, Oberbergrat. Bergrat. Reg -Affe}sor.

Als Protokollführer: Ritter, Bergreferendar.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

177. Sigung vom 8 April 1905, Mittags 12 Uhr. (Berit von Wolffs Telegraphischem Bureau.)

Das Haus seßt zunächst die um 113/, Uhr infolge Be- {hlußunfähigkeit abgebrochene dritte Beratung des Geseßt- entwurfs, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, bei 8 8 fort.

Der zu Ziffer 1 des S 8 gestellte, in der vorgestrigen Nummer d. Bl. im Bericht über die 176. Sißung vom Sonn- abendvormittag mitgeteilte Antrag Schmedding wird fast ein- g angenommen, in dieser Fassung dann auch die Ziffer 1

es ;

In den Ziffern 6, 7 und 10 ist bei Rückfallfieber, Ruhr, Dysenterie und Typhus unter den Absperrungsmaßregeln auch vorgeschrieben Verbot oder Beschränkung der Ansammlung nerer Menschenmengen, sobald die Krankheit einen epidemischen

harafter angenommen hat.

Abg. Dr. von Savigny (Zentr.) beantragt, hinzu- useßen: „jedoch mit Ausnahme von Versammlungen zum Zwecke es öffentlichen Gottesdienstes und während der Wahlen“.

Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinal- angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren, ih bitte Sie, den Antrag des Herrn von Savigny abzulehnen. Die Königliche Staatsregierung kann die Verantwortung dafür niht übernehmen, daß die Medizinalverwaltung in Fällen, wenn es fih um den epidemieartigen Ausbruch von so gefährlihen Kranks- heiten handelt wie Rückfallfieber, Ruhr und Typhus, mit gebundenen Hänten daftehen foll, wenn grcße Menschenansammlungen stattfinden.

Mèeine Herren ! Der Herr Abg. von Savigny geht, wie ih glaube,

von der irrtümlihen Vorausseßung aus, daß es in der Absiht der Königlichen Staatsregierung liege, unter Umständen au die gewöhn- lichen öffentliGen Gottesdienste zu verbieten. Davon ist gar nit die Rede.

Was die \onftigen großen Menschenansammlungen betrifft, so hat selbst bei den gefährlihen Typhusepidemien in Oberschlesien die Polizei niemals, wenigstens nit in der leßten Zeit, sch zum Ver- bieten großer Volksansammlungen veranlaßt gefunden. Vor allen Dingen hat sie selbstverständliß davon Abstand genommen, die ge- wöhnlichen gottesdienftlihen Versammlungen zu verbieten oder in irgend einer Weise dazu beizutragen, daß dieselben unterbleiben sollten. Selbstrerständlich werden sih alle Polizeibehörden diejenige Zurück- haltung auferlegen, die erforderli ist, um die berechtigten Gefühle der Bevölkerung nicht zu kränken. Aber, meine Herren, bei ungewöhn- lich großen Ansammlungen, bei außerordentlihen Kirchenfesten oder bei Märkten und solhen Messen, die zu den Messen des regel- mäßigen Gottesdienstes nit zu renen sind, sondern zur Kategorie der großen Märkte gehören, muß die Königliche Staatsregierung die nôtigen Handhaben besißen, um die \{limmen Folgen zu verhüten, welche aus der gefahrdrohenden Ausbreitung einer Epidemie entstehen können. Jh glaube, Sie können der Königlichen Staatsregierung vertrauen, daß fie nur in den äußersten Notfällen von dieser Befugnis Gebrau mahen wird, wie dies ja auch {on in der Begründung der be;üglihen Vorschriften ausgedrückt ist. In der Kommission sind diese Wünsche zur ausgiebigen Erörterung gelangt; dieselbe ist aber doch zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Königlile Staats- regierung auf einem durtaus fkorreftem Standpunkt steht, wenn sie auf diese Befugnis nicht verzichtet. j

8 im ganzen wird darauf angenommen.

11 ermächtigt das Staatsministerium, die Abspe

fällen vorübergehend auszudeHnen. ordnungen sind dem Landtage sofort, eventuell Zusammentreten zur Zustimmung vorzulegen.

Auf Antrag des Abg. Dr. von Savi ny wird leßt Vorschrift auch auf die Verordnungen, betreftend Ausdehny, der Anzeigepfliht und Krankheitsermittelung, ausgedehnt, 1g

Die S8 12 und 13 regeln das Verfahren und di ständigkeit ;- § 192, der die in dem Geseh den Polizeibehe.# überwiesenen Obliegenheiten den Ortspolizeibehörden h 4 Landräten überträgt, wird mit eincm redaktionellen Amendement des Abg. Schmedding angenommen. j

Die S8 25—31 regeln die Kostenfrage. Nach §2 we die Kosten der amtlichen Beteiligung des beamteten Arztes (l der Ausführung des Reichsseuchengeseßes und des gegen: wärtigen- Geseßes auf die Staatskasse übernommen. “8 bestimmt, daß im übrigen die Kosten der Desinfektion und jy Ausführung des § 8 von den Gemeinden zu übernehmen

S 27 bestimmt nah den Beschlüssen zweiter Lesung:

Vebersteigen die nach diesen Vorschriften einer Gemeinde zj weniger als 5000 Einwohnern zur Last fallenden Kosten in eh Etatsjahre 5 9/6 des Veranlagungsfolls an Staatseinkommensteuer tin shließlih der fingierten Normalsteuersäte, so ist der Mebrkbetrag iy Gemeinde auf ihren Antrag zu zwei Dritteln vom Kreise zu erstaty,

Die Erstattung findet jedo nur dann statt, wenn entweder dy Bedarf an direkten Gemeindesteuern_ mehr als das Eineinhalbfache des Veranlagungsfolls an Einkommensteuer, Realsteuern, sowie der Geld zu verans{hlagenden Naturaldienste betrug, oder wenn diese Bu, lastung durch die geforderte Leistung überschritten wird. Den eisen ist die Hälfte der in Gemäßheit der vorstehenden Vorschriften gte leisteten Mee vom Staate zu erstatten.

Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den Kreisen über di zu erstattenden Beträge unterliegen der Entscheidung im Verwal tungs/ streitverfahren. Zuständig is in erster Instanz der Bezirksaut schuß, in zweiter das Oberverwaltungsgericht.

Die Abgg. Me yer- Diepholz (nl.) und Schmeddin (Zentr.) beantragen, im zweiten Absay den Bedarf (y direkten Gemeindesteuern „einshließlich der in Geld zu ver: anshlagenden Naturaldienste“ qu Grunde zu legen und diese Wert bei dem Veranlagungssoll nicht in Rechnung zu stelle

Die Abgg. Win ckler und von Ditfurth (fons.) woh folgenden neuen Absaß hinzufügen :

„Den Gutsbezirken ist im Falle ihrer Leistungsunfähiglà ein entsprechender Teil der aufgewandten Kosten vom Staate jl erstatten.“

Für den Fall der Ablehnung dieses Antrags wollen di Abgg. Gamp und Riesh (freikons.) folgende Fassung an genommen wissen : :

„Den Gutsbezirken kann im Falle ihrer Leiftung8unfähbigktit ein entsprechender Teil der aufgewandten Kosten vom Staate erstattet werden.“

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons) stellt zu dem Antrag Gamp - Riesch das Unteramendement,

statt der Worte: „vom Staate erstattet werden“, zu seßen: „vom Kreise erstattet werden. Dem Kreise ist die Hälfte der dew gemäß geleisteten Ausgaben vom Staate zu erstatten.“

Die Abgg. Gamp und Niesch haben ferner folgenden neuen 8 27 a beantragt:

„Steht ein Gutsbezirk niht aus\{ließlich im Eigentum de Gutsbesißers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu elassen, welches die Aufbringung der durch das Neichsseuchengeseß und das gegenwärtige Gefeß entstehenden Kosten anderweit ändert und den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Einwohnern eine ent: sprechende Beteiligung bei der Beschlußfassung über die Aud führung der erforderlichen Leistungen einräumt. Das Statut wird nah Anhörung der Beteiligten dur den Ne ns festgestellt und muß hinsihtlich der Beitragspfliht dem Gesetz über die Ver teilung der Kommunallasten in den ländlihen Gemeinden folgen. Dasselbe unterliegt der Bestätigung des Bezirksaus\chusses.

Abg. von Ditfurth (kons.): Nach der bisherigen Verwaltungk praxis können die Gutsbezirke leer ausgehen, selbst wenn sie leistung unfähig sind. Diese Verwaltungspraxis würde zum Gese erhoben, wenn die Vorlage unverändert bliebe. Wir müssen dagegen pro testieren, daß Gutsbezirke, die in bezug auf Leistungsunfäßigkeit anderen Gemeinden vollkommen gleichstehen, in der Unterstügung dur den Staat shlechter gestelt werden sollen als die Gemeinden. Deshalb haben wir unseren Antrag gestelt. Wir beschränken uné egenüber unserem Antrage in der zweiten ues jeßt darauf, daß die Feststellung der Leistungsunfähigkeit dur die ehörde erfolgen fann.

eine Freunde werden dem ganzen Gesetze niht zustimmen können, wenn D (Ds jeßiger Antrag nicht angenommen wird. Die Hecren, welche behaupten, daß leistungsunfähige Gutsbezirke aufgelöst werten MoBEn haben doch nit die rehte praktishe Erfahrung in diesen ingen.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Der Herr Abg. Schmedding hat gestern in der erneuten Einleitung unserer Verhandlungen eine in bohem Mazfe übersihtlihe und lichtvolle Darlegung der ganzen Verhandlungen g geben. Er hat mit Recht gesagt, daß das hohe Haus in viela Punkten einen großen Sieg errungen kabe. Derjenige, der die Kriec# kosten zu zahlen hat, ist wie gewöhnlih der Finanzminister. Meizxe Herren, in der Tat sind wir Schritt für Schritt den Wünschen det Hauses entgegengekommen. Jch habe \{ließlich zugestimmt, daë diz Kosten der Feststellung der ersten Fälle von Scharlach, Körnerkran# heit und Diphtherie auf die Staatskasse übernommen werden: i habe zugeïimmt, daß unter Abweihung von dem gege wärtigen Recht, nach welchem die Kosten den Ortspoli® verwaltungen, lediglich den Ortspolizeiverwaltungen, den Gemei auferlegt werden, ein Drittel dieser Kosten bei den klei minderleistungsfähigen Gemeinden auf die nommen wird, wie das in § 26 vorgesehen ist. Auf allen Gebictæ ist die Staatsregierung den Wünschen des Hauses so weit entge gekommen wie irgend möglih. Ih habe damals aber meine Be- denken geäußert, nun die Gutsbezirke allgemein den Gemeinden glei zu stellen. Die Gründe, die ih in rechtlicher und tatsählicher ziehung ausgeführt habe in tatsählihec Beziehung namentli c2Â der Nichtung, daß es sehr {wer sei, einen Maßstab für die De urteilung der Leistungsfähigkeit und Leistungsunfähigkeii zu finden will ich heute hier niht wiederholen; ich habe mi damals eingeben? darüber ausgelafsen.

Nun sind jeßt wieder verschiedene Anträ,e vom Hause aufgeîzW worden, doch die Gutsbezirke generell oder in gewissen Verhältnis zu berüdsihtigen. Jh sehe zunähst von dem Antrage ab, die §5 X bis 31 auch auf die Gutsbezirke zu erstrecken; denn die Stellurg deæÆ wird meines Erachtens wesentli davon abhängen, wie die §8 28 hit

Abg. Dr. von Savigny zieht nah dieser Ecfklärung seinen Antrag zurüdck.

3la selber bei der Abstimmung sich gestalten, Ih halte mi ciu weilen lediglih an die Anträge, die zu § 27 gestellt sind.

und AINEM Aan eventuell in SEONErS Vunaine etreffenden

tim näch

ezw,

Staatskasse üt

L S ift zunächst der von dem Herrn Abgeordneten von Dit- „ih vertretene open im Fall , ihrer Leistungsunfähigkeit ein s R Zil der aufgewendeten Kosten vom Staate zu entipre j

i erstatten.

Aus den Ausführungen des Herrn Abgeordneten von Ditfurth

m eigentlich mehr darauf ankommt, das Prinzip jt hervor, E im L sczenbên Falle bei der Ausführung des tum die Gutsbezirke tatsählih eine Unterstüßung erhalten. ck uhengeles nete von Ditfurth deutete auf künftige geseßgeberische D E und ih glaube, ihn nit mißzuverstehen: er meinte fgaben Szulunterhaltungsgeseß. Ich glaube, ih habe mich {on amit das ausgesprochen, daß, wenn man im vorliegenden Geseßz-

Anschluß an das Vorgehen beim Dotationsgesez die

niht berüdcksihtigt, daraus ein S{luß in bezug

Sculunterhaltungsgeseß nicht gezogen werden kann. während es sich hier darum handelt, daß keine neue Jenn den Gutsbezirken auferlegt werden, wird, im Falle ' L kommunale Prinzip im Schulunterhaltungsgeseß auf- nt im Falle man die Verpflichtung der Gutsbezirke neu statuiert, fsits die Schulunterhaltungspfliht zu tragen, ihnen eine neue und jrersé ‘entliche Last auferlegt, und dann müßten naturgemäß in diesem hr "ie Gutsbezirke bei der Unterftüßung ebenso berücksichtigt werden alle wie die Gemeinden. Jch meine, das sind Dinge, die auf ganz enu Felde liegen, und die man doch einstweilen nicht in den vor- e: Geseßentwurf hineinspielen zu lassen braucht.

J wende mih der Materie selber zu. Da muß ih dabei stehen eiben, daß meines Erachtens der Antrag der Herren Abgg. Winkler nd von Ditfurth der Staatsregierung doch zu den s{wersten Be- nken Anlaß gibt. Es beißt: ; : N

Den Gutsbezirken ist im Fall ihrer Leistungsunfähigkeit ein entsprechender Teil der aufgewendeten Kosten vom Staate zu ers

statten. Also eine Verpflichtung der Staatsregierung, ein Anspruch der

Jutsbezirke! Will man eine solche rechtliche Konstruktion auf- ehmen, dann muß man auch die Modalitäten in das Gesetz 1fnehmen, unter denen Ansprüche erhoben werden können, und unter en eine Pflicht der Staatsregierung besteht, den Ansprüchen ftatts geben. Diese Modalitäten sind niht einmal andeutungsweise an- geben; es ist nur gesagt: „ist im Falle ihrer Leistungsunfähigkeit“ „ein entsprechender Teil“. Da frage ih: Was ist Leistungs, nfähigkeit? Das ist an sich ein sehr zweifelhafter Begriff, und zumal einem Gutsbezirk, wo eine getrennte Verwaltung der Einnahmen d Ausgaben von der des Gutsbesitzers nicht besteht, sondern wo on dem zufälligen Umstande, ob gerade ein Gutsbesitzer potent oder peniger vermögend ist, die Leistungsfähigkeit des Gutsbezirks abhängt.

Ebenso ift der Ausdruck: „ein entsprehender Teil“ meines Er- tens so unbestimmt, daß er kaum in das Geseß hineingenommen verden kann. Würden wir eine solche Fassung akzeptieren, so würde 1s eine Quelle fortwährender Streitigkeiten zwishen den Guts- zirken und dem Staat sein, und ih glaube, wir haben keine Ver- lassung, überhaupt folchen Modus unsererseits in das Gesetz auf- nehmen. Was mich aber am meisten bedenklich macht, dem Antrag neinerseits zuzustimmen, ift, daß es an jeder den örtlihen Verhbält- issen nahestehenden Instanz fehlt, die zu beurteilen in der Lage ist : iegt eine Leistungsunfähigkeit vor oder niht? Das Ganze würde inauskommen auf cin fortwährendes Antragstellen von seiten der

Butébezirke und ein entsprehendes Antwortschreiben seitens des Staats. Wie soll der Staat in Berlin beurteilen, ob- ein Guts- desiger an der ostpreußishen, russishen oder holländischen Grenze istungéunfähig ist ?. Will man bei dem Mangel genauer Begriffs- erfmale hier ein zweckmäßiges Verfahren einschlagen, so muß man e Instanz einshieben, die den Verhältnissen nahesteht und wirkli n Urteil darüber haben kann: liegt eine Leistungsunfähigkeit vor dder niht? Dieser Antrag würde zu sehr erheblihen Bedenken Anlaß ben.

f das

Der Antrag Gamp ih glaube, mi recht kurz zu den anderen

Anträgen aus\prehen zu dürfen verkennt diese Bedenken nicht, und

hat davon abgesehen, eine Verpflichtung im Gesetz zu statuieren. Sr hat das „ist* ersezt dur „kann“. Das halte ih für eine vesentlihe Verbesserung; denn ich verkenne niht, daß in ein- lnen, besonders gearteten Ausnahmefällen in der Tat mal ein Maß von Ansprüchen an die Gutsbezirke erhoben werden kann, das über die Kräfte des Gutsbezirks hinausgeht. Jh kann mir z. B. vorstellen, daß ein sehr hoh vershuldeter Gutébesißer, der sch in ingünstiger Vermögenslage befindet, dadur in {were Notlage gerät, daß unter den Ernteleuten, die er hat kommen laffen, eine Krankheit wbriht, und er dadur mit erheblichen Kosten überlastet wird. Da dre es unbillig, wenn man dem Gutsbezirk nicht eine ähnlihe Berük-

fihtigung zuteil werden ließe wie den Gemeinden.

Aber auch beim Antrag Gamp bleibt der. Mangel bestehen,

dessen ih eben beim Antrag Winckler und von Ditfurth gedacht habe, auh hier fehlt es an der örtlichen Instanz, die ich für unerläßlih ate, wenn wirklih zweckmäßig operiert werden soll, wenn nicht |

ani unbeschränkte Auträge gestellt werden sollen. Diesem Mangel lft der Antrag Zedliy ab, indem er bestimmt, daß, falls eine solche eistungsunfähigkeit des Gutsbezirks vorliegt, eine Beihilfe seitens !s Kreises geleistet werden kann und dann dem Kreise die Hälfte der Kosten vom Staat erstattet weiden. Das if meines Sratens eine Konstruktion, über die sich \prehen läßt. habe, wie gesagt, an sih durhaus Bedenken, die Gutébezirke zu sichtigen, aber das wäre eine Konstruktion, die allenfalls toleriert “ren fönnte; denn dann haben wir die Instanz des Kreises, die unst darüber zu befinden, hat: liegt ein Fall der Leistungsunfähig- felt vor oder nicht? Die Männer, die im Kreistag sigen, können 8 beser beurteilen wie wir in der Zentralinstanz, die werden dafür 3, en, daß überflüssige, unbegründete Anträge abgelehnt werden, weil an ihrem eigenen Leibe am Leibe des Kreises die Folgen zu

bein, Haben, Es gibt keine schlechtere Konstruktion, als daß jemand- ließt es sollen Beihilfen gewährt werden, er aber selbst für seine pes, Mlûsse niht verantwortlich ist Der Beschluß und die Verantwortlich-

1 vg üfffen sih decken. Derjenige, der einen Beschluß faßt, muß wenigstens 4 einen Teil der Folgen seines Beschlusses zu tragen haben. Dieser P and würde hergestellt werden, wenn der Kreis hier hineingebracht Las i seinerseits die Beihilfen zu gewähren bat, und dem Kreis di tderum die Hälfte der von ibm gewährten Beihilfen vom 0 erstattet wird, Man würde dann auch im allgemeinen in

|

dem Rahmen des § 27 des ganzen Gesetzes bleiben; denn im § 27 ist au bei den Gemeinden vorgesehen, daß, soweit die Leistungen über die Kräfte der Gemeinden hinausgehen die Bedingungen sind ja im einzelnen angegeben —, zunächst der Kreis einzutreten hat, und daß der Kreis dann die Hälfte der von ihm geleisteten Beihilfen vom Staate erstattet erhält. Es würde also die Konstruktion, die das Gese für die Gemeinde enthält, auch im wesentlihen auf die Guts- bezirke angewendet werden, und das würde also, so sehr i prinziptelle Bedenken habe, viel eher gangbar sein als der Antrag der Herren Abgg. Windckler und von Ditfurth. Jch müßte mich also gegen den Antrag Winckler und von Ditfurth aussprechen und würde die Be- \{lußfassung über den Antrag Gamp mit der Modifikation des Frei- herrn von Zedlitz dem hohen Hause anhbeinmstellen.

Abg. Gamp: Mein Antrag kommt den Bedenken der Re- gierung entgegen. Den Antrag von Ditfurth können wir niht an- nehmen, da die Regterung thn für unannehmbar hält. Bei der Etats- beratung werden wir alljährliz prüfen, ob die den Gutsbezirken zur Verfügung gestellten Mittel genügend find. Wir werden im großen und ganzen mit meinem Antrag dasselbe erreichen, wie mit dem An- trag Ditfurth. Mit dem Antrag von Zedliß kann ih mich ein- verstanden erklären, und ih würde bereit sein, ihn in meinen Antrag aufzunehmen. Der Redner befürwortet ferner den von ihm beantragten § 27 a.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (fr. konf.): Zch bitte, den Antrag von Ditfurth abzulehnen. In § 27 sind die Bedingungen aufgestellt, unter welchen die Gemeinden Anspru auf Unterstüßung erhalten. In dem Antrage fehlt aber jede Bestimmung darüber. Für die Gemeinden sollen zunächst die Kreise eintreten, nah dem Antrag von Ditfurth soll für die Gutsbezirke direkt der Staat eintreten. Das würde eine un- berechtigte Sonderstellung für die Gutsbezirke bedeuten. Es empfiehlt sih daher der Antrag Gamp mit meinem Antrag. Gegen den § 27a habe ich meine Bedenken bereits in zweiter Lesung ausgesprochen; er ist prinzipiell unrichtig. Wenn man Ausnahmen, „die bestehen, zur Regel machen will, entzieht man solhen Gutsbezirken die Existenz- berechtigung überhaupt.

Abg. Meyer - Diepholz (nl.) spriht ih gegen die Anträge Gamp und von Ditfurth aus und befürwortet seinen Antrag, der nur redaktionelle Bedeutung habe.

Abg. Win ckler (kons.): Es handelt sih in unserem Antrage nit allgemein um eine Leistungsunfähigkeit des Gutsbezirks, sondern darum, ob er im Augenblick einer auf Grund dieses Geseßes an ihn berantretenden Aufgabe leistungsunfähig ist. _Es soll nicht eine Bevorzugung des Gutsbezirks fein, wenn nit die Bedingungen angegeben find, unter welhen eine Unterstüßung gewährt wird ; es soll ledigli auf die akute Leistungsunfähigkeit ankommen. Der Finanzminister hat heute in etner Weise gesprochen, daß er seinen früheren Erklärungen die Spiße abgebrochen hat. Ich acceptiere heute mit Dank seine Bemerkungen über die Guts- bezirke. Wenn wir in dieser Frage hier die Gutsbezirke, die wir als die untersten Träger der Kommunallasten wie die Gemeinden ansehen, s{lechter stellen als die Gemeinden, was sollte dann werden, wenn es

ch um die Schulünterhaltung handelt? Wenn wir auch an unserem Gu in erster Linie festhalten, so werden wir im wesentlichen auch mit dem Antrage Gamp. von Zedliy dasselbe erreichen.

Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Studt:

Meine Herren! Die Herren Abgg. von Ditfurth und Gamp haben gegen die mir unterstellte Kultus- und Unterrihtsverwaltung den Vorwurf erhoben, als ob in zahlreihen Fällen wohlbegründete Ansprühe von Gutsbezirken hinsihtliß der Patronatslasten eine scharfe Zurückweisung erfahren hätten. Ih kann den Vorwurf in dieser Allgemeinheit als begründet nicht anerkennen. Ih muß mich vor allen Dingen dagegen verwahren, als ob irgend eine prinzipielle Stellungnahme meiner Verwaltung gegenüber den Gutsbezirken da- durch zum Ausdruck käme; das ist absolut nicht der Fall. Aus den legten Jahren könnte ih auf wiederholte Beispiele hinweisen, aus denen hervorgeht, daß die bezüglihen Wünshe von Besißern selb- ständiger Güter diesseits entgegenkommend beröcksihtigt worden sind. Wenn eine Zurückweisung erfolgt ist, so beruht das auf allgemeinen geseßlihen Vorschriften, deren Durchführung namentlich auch von der Oberrehnungskammer überwaht wird, daß vermögensrehtlihe An- sprüche des Staats nicht ohne weiteres von den Behörden aufgegeben

werden dürfen.

bg. Dr. von Savigny (Zentr.) erklärt, daß seine Freunde, via M auch für den Antrag von Ditfurth stimmen könnten, si doch nunmehr auf den Antrag Gamp zurückziehen könnten. Damit würde auch den zahlreichen im Westen bestehenden Gutsbeztrken Gerechtig- keit widerfahren. j Abg. G yßlin g (fr. Volksp.) erklärt, daß seine Freunde den An- trag von Ditfurth ablehnen müßten.

27 wird mit den Anträgen Meyer-Diepholz und Gamp- von Jedli angenommen. § 27a wird gleihfalls nah dem Antrage Gamp angenommen.

Die §8 24—31 werden gemeinsam erörtert.

Die Abgg. Schmedding, Gamp, Meyer - Diepholz, Münsterberg u. Gen. wollen die bei der zweiten Lesung ange- nommenen §§ 28—31 durch folgende fünf Paragraphen 28—3l1 a er-

seyen. 28. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten notwendigen Einrichtungen zu treffen und für deren ordnung8mäßige Unterhaltung zu forgen.

Die Kreise sind befugt, gele Ungen an Stelle der Ge- inden zu treffen und zu unterhalten. ) : A 99. Di Anordnung zur Beschaffung der vorbezeihneten Ein- rihtungen erlassen die Kommunalaufsihtisbehörden. Gegen die An- ordnung findet innerhalb zwei Wochen die Beshwerde an den Kreis- aus\uß, bei Stadtgemeinden an den Bezirksausshuß, in weiterer Instanz an en F, bezw. die Minister des Innern und des Kultus statt. ird die Beschwerde auf die Behauptunz mangelnder Leistungsfätigkeit zur Ausfübrung der Anordnungen gestüßt, fo ist auh über die Höhe der von der Gemeinde zu gewährenden Leistung zu be- schließen. Gegen die Entscheidung der höheren Instanz steht den Parteien die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Ober- ungsgeriht zu. i:

O N int bie im Beschlußverfahren festgeseßte Leistung der Gemeinde nit zur Ausführung der angeordneten Einrichtungen aus, so trägt, sofern die Kommunalaufsichtsbehörde ihre Anordnungen auf- recht erhält, die Provinz die Mehrkosten. Die Hälfte derselben ist taate zu erstatten. E

P S Bl. Hei R aber Gefahr im Verzuge kann die Kommunal- aufsichtébebörde die Anordnungen auch für Einleitung und Abschluß des Beschwerde- usw. Verfahrens zur Durchführung bringen. Die Kosten der Einrichtungen trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde angenommen wird. Reicht tie im Beschlußverfahren festgeseßte Leistung zur Deckung der Kosten nicht aus, fo greift die Bestimmung des § 30 Play. _

§ 3la. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Staates, die- jenigen Kosten z1 tragen, welhe dur landespoltzeilihe Maßnahmen zur Bekämvfung übertragbarer Krankheiten entstehen.

Die Abgg. Winckler und von Ditfurth beantragen, diesem Antrag fo!g-nden § 31b anzufügen: „Die Bestimmungen der 88 28 bis 31 a finden in Gutsbezirken sinngemäß Anwendung.

Abg. von Ditfurth (konf.) empfiehlt setnen Antrag.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Der Herr Vorredner bat sih mehrfah an meine Adresse gewandt, und deshalb bitte ih um die Erlaubnis, mich kurz zu der ganzen Materie äußern zu dürfen.

Der § 28 in der Fassung des Antrags Schmedding und Ge- nossen hat insofern gegen die Regierungsvorlage eine nit unerhebliche Verschlechterung erfahren, als es jeßt nur ins Belieben der Kreise gestellt wird, ihrerseits Einrihtungen an Stelle der Gemeinden zu treffen, während nach der Vorlage eine solhe Verpflichtung der Kreise bestand. Da vielfach die sanitären Maßnahmen zweckmäßiger- weise nur von den Kreisen getroffen werden können, \o glaube ih, daß die Vorlage der Regierrng cine besscre war. Ih sehe aber davon ab, Anträge zu stellen, weil ih zweifelhaft bin, ob sie auf Zustimmung zu rechnen haben.

Ueber § 29 gehe ih hinweg. Er hat eine eigentümliche recht- lie Konstruktion erhalten ; aber ich glaube, man kann \sich über diese juridishen Bedenken hinwegsetzen.

§ 30 hat und das erfenne ich gern an eine wesentliche Verbesserung insofern gebracht, als hier die Bestimmung getroffen ift, daß die Kosten, die über die Grenzen der Leistungsfähigkeit der nächsibeteiligten Gemeinden hinausgehen, zunähst von der Pro- vinz zu tragen sind, und daß dann die Hälfte der Kosten vom Staat der Provinz zu erstatten ist. Es is hier das, was ih bei früheren Anträgen wiederholt als notwendig bezeichnet habe, geschehen: es ist eine Instanz eingeseßt, die darüber wachen wird, daß niht ganz unbegründete Anträge gestellt werden. Allerdings geht § 30 insofern über § 27 hinaus, als die Möglichkeit, eine solche Bei- hilfe zu gewähren, nicht auf die Gemeinden mit bis 5000 Seelen be- schränkt is, wie in § 27, sondern ganz allgemein gegeben ist, sodaß auch eine ganz große Stadtgemeinde mit der Behauptung auftreten kann, sie sei außerstande, die Anforderungen zu erfüllen, und daraus den Anspruch herleitet, ihrerseits eine Unterstüßung von der Provinz beziehentlih dem Staate zu erhalten. Hoffen wir, daß die Provinzial- räte, weil die Provinzen mehr mit ihrem Geldbeutel für falhe Be- {lüsse haften, fo verständig sein werden, derartige Anträge im all- gemeinen abzulehnen und -nur in einigen wenigen Fällen, die vor- kommen Eöônnen, wo eine große Gemeinde ganz exorbitant hoc be- lastet ist, eine solhe Beihilfe gewähren.

Die größten Bedenken habe ih gegen § 31, und das nötigt mi, auf die Ausführungen des Abg. Wellstein einzugehen. § 31 sagt:

Bei dringender Gefahr im Verzuge kann die Kommunal- aufsihtsbehörde die Anordnung zur Dur{führung bringen, bevor das Verfahren nah § 29 eingeleitet oder zum Abschluß gebracht ift.

Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung der Kommunalaufsihtsbehörde aufgehoben wird.

Also, meine Herren, es ist hier niht etwa eine Haftpflicht des Kreises, nicht etwa eine Haftpfliht der Provinz statuiert und nur eine Ver- pflihtung des Staates, einen Teil dieser Kosten zu erstatten, sondern der Staat hat ganz allein die Kosten zu tragen.

Was bedeutet nun diese Aufhebung der Anordnung der Kommunal- aufsihtsbehörde? Die Aufhebung kann erfolgen aus Rüksihten des Rechts und aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit; sie kann erfolgen, weil anerkannt wird, daß die Kommunalaufsihtsbehörde in rechtlicher Beziehung geirrt, daß fie angenommen hat, es handelt sich hier um eine ortépolizeilihe Angelegenheit, während nach der Auffassung der Verwaltungsstreitbehörde es sich um eine landespolizeilihe Anordnung gehandelt hat. Ich halte es für selbstverständlich, daß in diesem Falle des Rechtsirrtums der Staat die Kosten trägt, weil er ohnehin für landespolizeilihe Maßnahmen einzutreten hat.

Ein solher NRechtsirrtum kann auch in weiterer Beziehung vorliegen. Es kann die Verwaltungéstreitbehörde anerkennen, daß die Vorauéseßung, von der die Kommunalaufsihtsbehörde in rechtlicher Beziehung ausgegangen ist, niht zutrifft, also daß kein Fall von Scharlach oder Diphtherie vorliegt, und da würde ih es, wenn auch hier verlangt wird, daß der Staat die Kosten tragen foll, das {on als ein sehr weit gehendes Entgegenkommen ansehen, wenn der Staat allerdings unter der ausdrücklichen Beschränkung auf den vor- liegenden Fall im Interesse des Zustandeklommens des Gesetzes und unter prinzipieller Ablehnung von Berufungen für andere Gebiete ein solches Zugeständnis machen würde. j

Der Herr Abg. Gamp \schüttelt mit dem Kopf, es ist aber doch so, denn ich darf daran erinnern, daß in unserem ganzen Nechtsleben die Konstruktion aufrechterhalten ist, daß, auch wenn eine Anordnung der Aufsichtsbehörde, eine Anordnung der die Landeshoheit vertretenden Behörde aufgehoben ist, troßdem der Staat einen Schadensersaß nicht leistet. Ich erinnere an alle Maßnahmen auf dem Gebiete der Ge- werbepolizei, namentlih der Baupolizei; erinnern Sie si, wieviel Millionen hier betroffen wurden durch die landhauëmäßige Bebauung der Vororte, und als die Anordnung durch die höhere Instanz ein- geschhränkt worden ist, hat kein Mensch daran gedacht, den betroffenen Bezirken eine Entshädigung zu gewähren.

Wenn Sie hier geltend machen wollen, daß ein gewisses nobile officium des Staates besteht, cinen Ersaß zu geben, wenn seine Organe sich in rechtliher Beziehung geirrt haben, so müßten Sie das zum Ausdruck bringen, meine Herren! Dann müßten Sie sagen: edie Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern nicht die Anordnung der Kommunalaufsihtsbehörde im Verwaltungsstreit- verfahren aufgehoben wird,“ dann würde das auf diesen Fall be- {ränkt sein. /

Nun geht der Absay 2 de? § 31 aber noch viel weiter; er statuiert eine Ersaßpfliht des Staates dann, wenn die Anordnung der Kommunalaufsihtsbehörde nicht etwa aus einem Rechtsgrund auf- gehoben worden ist, sondern aus einer reinen Meinungsverschiedenheit über die Frage der Zweckmäßigkeit. Wenn der Provinzialrat erklärt : ih war der Ansicht, daß in diesem Falle keine Seuhenbaracke auf- gestellt zu werden brauchte, daß die paar Scharlachkranken, die in der Gemeinde waren, auch noch in dem Krankenhaus, das dort besteht, aufgenommen werden konnten, oder daß ein besonderer Desinfektions- apparat nit erforderlih war, daß die Gemeinde \ih den Desinfektions- apparat aus der benahbarten Gemeinde leihen konnte also, meine

Herren, bei solhen Fragen, wo reine Zweckmäßigkeitserwägungen statt- finden, wo man doch ganz verschiedener Ansicht sein kann, soll nun ohne weiteres der Staat die ganzen Kosten tragen, wenn der Provinzialrat eine von der der Kommunalbehörde abweihende Auffassung hat. Ich halte das für eine unmöglihe Konstruktion. Wenn man hter die Provinz au wieder mit einem Teil der Koften involvierte, dann würde der Provinzialrat {on vo1sihtig scin und nicht die ganzen

Koften dem Staat auferlegen. Lassen Ste diese Bestimmung hier, so