Chronologishe Uebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Sfaals -Anzeiger
vom Juli bis Ende Dezember 1853
enthaltenen
Gesetze, Verordnungen, Bekfanuntnachungeu 2c.
G atum By af f,
1857 24, Oftober Exkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflifte, daß, wenn Jemand seine \culpflichtigen Kinder mit Genehmigung der vorgeseßten Auffichtsbehörde in eine andere als die ordentliche Schule des Ortes {hickt und gleihwohl bon dem Ortsschullehrer, unter Berufung auf seine Vocation, wegen Zahlung bon Schulgeld in Anspruch genommen wird, darüber, ob diese Forderung be- gründet, nicht im Nechtswege, sondern bon der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ift 7, November Desgl,, daß, wenn bei der Umpflasterung einer Straße von Seiten der Polizeibehörde für nothwendig be- funden wird, den Straßendamm niedriger zu legen , und dadurch für einzelne Hausbesißber Nachtheile entstehen, diese zwar Entschädigung, nicht aber die Wiederherstellung des früheren Zustandes im Rechts- wege verlangen können, und die Berufung auf §. 187, Theil I, Tit. 8, des AUgemeinen Landrechts nicht geeignet ist, dié Zulässigkeit des Nechtsweges zu begründen... ---««---ee terer b Desgl, daß, über die Frage, ob die Eisenbahn-Gesellschaften in Berlin verpflichtet sind, zur MiethsSsteuer beizutragen, der Rechtsweg unzulässig sei... eere aare t ede n ade naue e oe Di vei eis Desgl., daß, wenn gegen den Rendanten einer Kirchenkasse Ordnungsstrafen verhängt werden, weil er dem Befehle des Landraths, die für die Ausführung einer polizeilichen Maßregel entstandenen Auslagen aus der Kirchenkasse zu erstatten, nicht Folge leistet, der Rechtsweg dagegen unzulässig und der Einwand des Nendanten , daß er ohne Anweisung des ihm vorgeseßten Kirchenraths feine Zahlung aus der Kirchen- fasse leisten dürfe, nicht geeignet ist, um den Rechtsweg zu begründen C A 1895 M Orts-Statut für Verlin, betr. das Verhältniß der selbstständigen Gewerbetrewenvrn «&ÆHtid der Gesellen heles
oder Oebülfen und Lehrlinge, #0 wie der gewerblichen Unterstüßungs-Kassen e 1381 1185S :
7. Januar Bekanntm. Ersaßleistung für die vráfludirten Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns- i Kassenscheine vom Jahre G otel M N E S R ea ete oe E O PIE S » O U Con C UrA 1507 1593 1617 1741 1774 1914 1942 2049 2082 2103 2134 2209 2298 2346
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte, „daß, wenn unter den
Parteien Streit darüber obwaltet, ob das Eigenthum eines bestimmten Armen - Fonds der Kirche oder
der Orts-Gemeinde zusteht, die Sache dem Rehtswege unterworfen, dagegen die Frage, wem die Ver- waltung und Beaufsichtigung eines (G gebühre , administrativer Natur und deshalb von den Verwaltungs-Behörden zu entscheiden sei :
Déesgl., daß, wenn i E Aulvorstand n Beseitigung des unordentlichen Schulbesuchs die Anwendung körperlicher Züchtigung beschlossen hat, gegen den Prâjes des Schulvorstandes, welcher in Ausführung dieses Beschlusses ein Kind, n M Grenzen der Schulzucht zu überschreiten, gezüchtigt Hat, - eine ge- ritlihe Verfolgung nicht statt indet | i E ERILEA
Sn das Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zu Britragsleistungen für kirchliche „dem : wege unterworfen sind, dies aber nicht der Fall is, wenn es fich um die Einziehung von Beiträgen ZUr
Deckung eines Kirchenkassen - Defizits handelt; daß ferner die Entscheidung darüber, ob Jemand zur
Parochie einer bestunmten firchlichen Gemeinde gehöre, den Verwaltungs-Behörden zusteht. . ..-+--.--
4, Februar E des Königl. Ober - Tribunals, betr, die allgemeinen Pflichten des Beamten auch außerhalb des
A c ee atttiit!!
M Verf. Stempelfreiheit amtlicher, zum Zweck der
rungs-Atteste e ive Fifenz farr ae da ranaao 7 Nit T 22 rHebs e
I Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte, daß gegen die Erhebung
städtischer Steuern, insbesondere der Kommunal - Einkommensteuer, welche mit Genebmigung der vorge-
setzten Regiexung bon der Stadtbehörde angedrdnet worden, der Rechtsweg nux zulässig sei, wenn eine
Befreiung davon aus einem besonderen Nechtstitel (Vertrag, * drivilegium, Verjährung) R Anspru ges
nommen, oder wenn Prägravation behauptet wird, daß dagegen der Einwand des Schuldners, daß sein
Grundstü nicht im E liege, und er daber nicht zur Stadtgemeinde gehöre, nicht geeignet sei,
um den Rechtsweg zu begründen 499 s
e Bie iner städtischen Kirche der Vaukoften von den städtishen Behörden
Desgl., daß, wenn zum Bau ei 1 L ) l Ui | i \ als Patronatslast übernommen und demnächst auf sämmtliche Einwohner der Stadt vertheilt worden
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