1858 / 151 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

É S T E R M E: g E E S N E R S T E

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ia Thalern, fünfzig Thalern, hundert Thalern und zweihundert Thalern preußisch Courant ausgestelli werden. Der Gesammt-Betrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Ein- hunderttausend Thalern nicht überstcigen. Jn welchen Abschnitten von Zwanzig Thalern bis KZweibundert Tbalern die übrigen Neunhbunderttausend Thaler zu emittiren sind, darüber kdnnen von den Ministern für Handel, Gewerbè und dffent- liche Arbeiten und der Finanzen besondere Bestimmungen gegeben werden. Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Noten in folgenden Apoints emittirt : Ziweimalhunderttausend Thaler à Hundert Thaler, Dreimalbunderttausend Thaler à (Funfzig Thaler, Viermalhunderttausend Thaler à Zwanzig Thaler, Hunderttausend Thaler à Zehn Thaler.

Ç. 0. Die Direction und der Verwaltungsrath find daflir ver- antwortlih, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Noten gleiher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Orittel in baarem Gelde und dem Neste in diskontirten Wechseln, in einex besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlebnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre übrigen sämmtlichen Activa zur DeckEung der Noten

Privilegium wegen Ausgabe auf den Juhaber lautender Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 Tblr. Vom 7, Juni 1609.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von Preußen 2c.

Nachdem die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin darauf angetragen haben, zum Bau und zur Einrichtung eines neuen Böôrsen-Gebäudes eine Anleihe mittelst auf den ZJnhaber lautender und mit Zins-Coupons und Talons versehener Schuldverschreibun- gen der Berliner Kaufmannschaft ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesezes vom 17. Juni 1833 wegen Aus- stellung von Papieren, welche eine Zahlungs8verbindlichkeit gegen jeden Jnhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von fünfmalhunderttausend Thalern Schuldverschreibun- gen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft, welche nach dem anliegenden Plane (a), und zwar in dreitausend Schuldverschret- bungen zu 100 Thlr. und in vierhundert Schuldverschreibungen zu 500 Tblr. auszufertigen, mit 5 bom Hundert zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, von der Corporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der RNecbte Oritter, Unsere landesherrlihe Genehmigung, ohne jedocb dadurch den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be- friedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu dewilligen.

Ürkundli& unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel,

Gegeben Berlin, den 7. Juni 1858.

Jm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs (L. S.) Prinz von Preußen.

von der Heydt. von Bodelschwingh. A.

Plan und Bedingungen für eine Anleibe dex Corporation der Berliner Kaufmann- schaft im Betrage von 500,000 Thlr.

z:

Die Corporation der berliner Kaufmannschaft fontrabirt zum Bau einer neuen Börse eine Anleibe von 500,000 Thir., geschrieben fünfbundert- tausend Thaler Courant gegen Ausgabe von dreitausend Schuldverschreibun-

n zu 100 Thlr, und vierhundert Schuldverschreibungen zu 500 Thlr. ourant. 2

§. 2. Die Schuldberschreibungen werden auf jeden Juvahes lautend na dem beigefügten Schema A. unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt wad ausgereicht, sobald der volle Betrag derselben zur Kasse der Corpora tion eingezahlt ist, § I.

Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften Kapitalsbeträge wer- den mit fünf Prozent pro anno in balbjáhrlihen Raten am L, E e und 1, Juli eines jeden Jahres verzinst, Die Auszahlung einer jeden Zinsrate geschieht gegen Einlieferung des auf den betreffenden Termin lautenden, nah dem anliegenden Schema B. auszufertigenden Coupons.

___ Die Ausreichung der Zins-Coupons erfolgt jedesmal für einen vier»

O F Mit denselben werden jedesmal Talons na dem . ausgegeben, gegen deren Nückgabe die neue Serie der Zins-

Coupons ausgereicht wird. s Î

Ÿ. 0°.

Verlorene Schuldverschreibungen und Talons können nur nach ge- chebener gerihtliher Amortisation durch neue Schuldvers{hreibungen er- set werden.

Verlorene Zins-Coupons können nit amortisirt werden,

L D

Das Gesammt- Darlehn der 0,000 Thlr. wird vom Jahre 1862 ab alljährlih mit Einem Prozent amortifirt und zwar unter Kinzuziedung der Zinsen der amortisirten Kapitalsdraten. Die im Wegx dieser Amor- tisation dur baare Zablung des Nominalbetrages zu tilgenden Schuld- verschreibungen werden im Juni eines jeden Zabres, uu alli im Juni des Jahres 1862 in Gegenwart zweier Deputirten der Ueltesten der Rauf- mannschaft und des Syndikus durch Ausloosung beftimmt.

Die ausgelooseten Nummern werden im Juni dur den Staats- anzeiger und durch Aushang an der Börse bekannt gemacht und die betreffenden Schuldverschreibungen dadurch zum nächsten 1. Januar ge- fündigt. Die Auszablung erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Schuldverschreibungen und der dazu gebörigen, von dem gedacten 1, Za- nuar ab laufenden Coupons. Mit diesem Tage bört die Verzinsung auf, obne daß es einer gerichtlichen Deposition der etwa nicht rechtzeitig ab- gcbobenen Rupitaldbeträge der ausgeloosten Schuldverschreibungen dedarf. Der Betrag der etwa feblenden Coupons wird von dem Kapital in Ubzug agebracbt.

L. f

Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Dar lebnófapitalien von Seiten der Jnhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der Kaufmannschaft das Necht vorbehalten, vom 1. Januar 1862 ab so wobl die Amortisation zu verstärken, als auch die Schuldverschreibungen insgesammt in der §. 6 vorgeschriebenen Form zu fündigen. Die Kündl- gung darf jedo nur zum 1. Januar oder 1. Zuli und mit sechómonat» licher Frist gesheben. Mit dem Ublaufe der Kündigungsfrist bôrt die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf, obne daß es der gerichtlichen Depo sition der nicht rechtzeitig abgebobenen Kapitalsbeträge bedarf.

g. 8.

Die in Folge der Amortisation oder Kündigung eingegangenen unk bezablten Schuldverschreibungen werden ka!hnrt,

Berlin, den 27. April 1858

Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin Ghema A L, « E. Schuldverschreibung der Corporation der Berliner Kaufmannschaft dd eie über ——- Thaler Courant, r air Unterschrift Der Inhaber dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Gláu- biger der Corporation der Berliner Kaufmannschaft für ein Darlehn von Cin ¡Fünf und bollstándig eingezablt ist und nah Maßgabe des unter dem ¿7, Upril 1858 von uns festgestellten und dur die Allerbôch|te Ordre bom genehmigten Plans und der Bedingungen für eine Anleibe der Corpo- ration der berliner Kaufmannschafi im Betrage bon 500,000 Thlrn, ver zinset und zurückgezablt wird,

Berlin, den

Aelteste der Kaufinannschaft von Berlin, (Facsimile der Unterschriften.)

KHundertThalerCourant anerkannt, welches zurKasse derCorporation baar

Schema D. | Corporation der berliner (aufmannschaft, Zins-Coupon zur Schuldverschreibung

1) (J N f 0 L Tyr Dr. „.. a T Thlr.

Gegen Nückfgabe dieses Coupons zahlt die Kasse der Corporation der Berliner Kaufmannschaft die Zinsen des dur die obige Schuldverschrel- wei

wölf Thaler fünszebn Silbergroschen für

bung verbrieften Kapitals mit

M, das —— Semester des Jahres 18... am ............... 10.,

zweite Aelteste der Kaufmannschaft zu Berlin, (Trockener Stempel.)

Schema C. i Cordoration der Berliner Kaufmannschaft, Talon zur Schuldverschreibung

( O Thlr.

Ml, 7e4e über 500 Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen Rückgabe desselben neue Zincoupons zu obiger Schuldverschreibung für vier Jäßte, vom... .... 1 ab laufend. Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin, (Facfimile der Unterschriften.)

eingetragen E (Unterschrift)

Zusäßlihe Bestimmungen zur Böôrsen-Ordnung

für die Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin

vom 7, Mai 1825 (Geseß-Sammlung Seite 137)

Vom 7. Juni 1858,

1) Der Zutritt zu den Börsen - Versammlungen if nur gegen

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Vorzeigung einer von den Aeltesten dex Kaufmannschaft zu Berlin zu ertheilenden Eintrittskarte gestattet, |

Die Eintrittskarte berechtigt nur diejenige Person, auf deren Namen sie lautet, zur Theilnahme an den Börsen-Versamm tungen.

Die Eintrittäkarten werden fostenfrei ertheilt: |

a) an die Mitglieder der faufmáännischen Corporation zu Berlin, ; E ü

b) an Fremde, infofexn fie uicht ófter als dreimal im Vaufe

eines Jahres die Börse zu Berlin befuchen,

c) an die Veamten der Kaufmannschaft, so wie an die Malkler und Schaffner und alle diejemgen Personen , welhe nah den bestehenden Vo1schnisten bermoge ibres Amts den Börsen-Versammlun gen beizuwohnen berecht1gt oder ver- pflichtet find. i

Alle übrigen Börsenbesucher haben gegen Ertheilung der

Eintrittskarte einen gleihmäßigen Beitrag zu den Kosten der

Börsen - Versammlungen zu zahlen, der auf mindestens ses

Thaler jährlich für die Person festgeseßt wird und dur Be-

{luß der Aeltesicn der Kaufmannschaft zu Berlin bis auf

zwölf Thaler jährli erhöht werden fann, Die Zahlung ift

nach der Wahl des Empfängers der Eintrittskarte auf ein halbes oder auf ein ganzes Kalenderjahr praenumerando zu leisten. Der Beitrag is jedoch auch dann mindestens für

ein Semester voll zu zahlen, wenn die Eintrittskarte erft im

Vaufe eines Semesters gelö wird.

Fremde, die in Gemäßheit der Bestimmung ad 3 Lit, b, die

Börsen - Versammlungen kostenfrei besuchen wollen, erhalten

eine Fremdenkarte, deren gesehene Vorzeigung bei dem Ein

tritt in das Böôrsenlokal auf der Karte vermerkt und die bei der dritten Vorzeigung abgegeben werden muß.

m Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Börsen:

Ordnung vom 7. Mai 1825 nnd namentlich bei den 1in der-

selben enthaltenen Vorschriften über die persönliche Qualifi-

cation zum Besuche der Börsen-Versammlungen und die Aus schließung von denfelben.

Berlin, den 7. Juni 1598.

Zm Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:

T, S) Prinz von Preußen.

von der Hevdt Simons,

97 inisterium der auswartigen Angelegenheiten.

Lllebercinfunft unter den Rheinufer-Staaten, den B au der stehendeu Rheinbrüdcke zu Cöln betreffend. Bom 7. Mai 1858

Zwischen den unterzeichneten, zu emei außerordentlichen Session der Central - Kommission für die Nheinschifffahrt zusammengetxetenen Bevoll máäbtigten der Rhbeinuser-Staaten ift heute in besonderem Auftrage Zhreu Negüierungen folgende Uebereinfunft vereinbart worden

Artikel 1.

Die Schiffe und Flôsse, welche die stehende Brücde ber Côln pajuren werden, haben dafür feine Durchlaßgedühr zu entrichten, d'e Königlich preußische Negierung verzichtet auf die Erhebung einer solchen Gebühr bei Göôln selbst für den Fall, wenn neben der stehenden Brücke eine Schif brüd@&e beibebalten oder wieder aufgerichtet werden sollte.

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Den Eigenthümern derjenigen zur Fahrt auf dem Rhein berechtigten Segel- und Dampfschiffe, welche nicht jeßt \schon zum Passiren fester, nah oben geschlossener Brücken eingerichtet sind, und welche bereits bisher, oder do längstens binnen dréi Monaten nach der Hinterlegung der Ratifi- cations - Urkunden dieser Uebereinkunft, den Strom an CEôln vorüber be fabren haben, wird eine Entschädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Mafte, beziehungsweise der Kamine, aus der preußischen Staatskasse gewährt werden. Diese Entschädigung gilt zugleich als Vergütung

für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vor- rihtungen erforderlichen Zeit,

für die etwaige Ershwerung des Dienstes auf dem Schiffe,

für die eventuelle Beschränkung des nußbaren Laderaums, endlich

für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge jener Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können.

Schiffe, welche an si zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in diesem Artikel beftimmten äußersten Termin an Cöln vorüberge fabren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schad- bhaftigfeit die Vorrichtung zum Senfen und Heben nicht mehr ausgeführt werden fann, entlich alle vom Tage der Vollziehung dieses Vertrages ab neu zu bauenden Schiffe haben keinen Anspruch auf Entschä digung.

, Artikel Ul.

Jm Einverständnisse sämmtlicher Uferstaaten wird die Entschädigung in Bausch und Bogen auf feste Geldsäße nah Maaßgabe der Ladungs- fähigfeit der cinzelnen Fahrzeuge festgestellt und ein- für allemal gewährt, wie folgt:

4 A. Bei Dampfschiffen: 1) ür Oampfschlepper pon mehr als zweihundert Pferdekraft mit 350 Thlr. 2) Für fleinere Dampfschlepper _, große Personenboote mit 230 , 3) Zür fleinere Dampfboote, fofern sie überbaupt einer Vor- rihtung zum Senken der Kamine bei ihrer Duréhfahrt untor der Bruge Gedürufen, mit (c --- s B. Bei Segelschiffen: 1) Für Schiffe von 10,000 Etr. und mehr mit 950 Thlr im Mittel G) u ä 10,000 bis 8000 Ctr. 950—750 . 850 Thlr L On. B. «2 Oer G L O E . MO- O 450 L M ._ O J 300 I O .. OD—IO , 200) o. O D L 00, und weniger Tragfähigkeit 25 Thir.

Für Schiffe, deren Tragfähigkeit zwischen die angegebenen Grenzen hineinfällt, iffst nach Maßgabe dieser Skala die Entschädigung bverhältniß mäßig auszumitteln,

Die Feststellung des Entschädigungsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch das Königlich preußische Eisenbahn - Kommissariat zu Côln endgültig unter Auss{chluß ¡edes Nekurses.

I Ci LY,

Die Schiffseigenthlümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch zusteht, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Negierungen der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres, bei Ver- lust ihres UAnrechts, bei dem Königlich preußishen Eisenbahn - Kommissa- riate zu Côln anzumelden Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und deé Aichscheins begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Hafen - Kommissariats zu Côln nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Patent bezeichneten Schiffe einmal und spätestens binnen drei Monaten nach Hinterlequng der Natifications-Urkunden dieser Uebereinkunft anf dem Nbein vor Cöln vorübergefabhren sind.

Oas Königlich preußische Eifenbabn-Kommissariat zu Côln wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nahftebend bezeichneten Bedingungen von ihnen erfüllt sein werden, der Schiffseigenthümer auf die der Summe nah genau zu bezeihnende Entschädigung Anspruch babe. Demnächft haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Mafte, beziehungsweise der Kamine, nöthigen Vorrichtungen anfertigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Côln spätestens bis zum Schlusse der Schifffahrt des Jahres 1860) zu pasfiren.

Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des cölner Zafen-Kommissariats beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag der Entschädigung auf Anweisung des Königlich preußischen Eisen babn-Kommissariats zu Côln von der dortigen Regierungs-Hauptfkasse aus gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigenthümer, welchen das Patent als solchen ausweist, oder an dessen gehörig beglaubigten und in gleicher Weise legitimirten Bevollmächtigten.

Ar titei V,

Die Königlih prevßische Regierung übernimmt es, vom ersten April 1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 neben der stehenden Brüdcke zu Côln eine dem Bedürfnisse entsprehende Anzabl von proviforishen Frahnen- Anlagen zum Heben und Senken der Maste aufstellen zu lassen. Cine Gebühr für deren BHülfäleistung wird von den Schiffern nicht erhoben werden.

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Axtibeal Vi

Die Negierungen vou Vaden, Baiern, Frankreich, Hessen, Nassau und Niederland betrachten die früheren Bedenken gegen die Construction der stebenden Nbeinbrü&e bei Côln, namentlich nah deren bereits verfügter (Zdherlegung auf 53 Fuß preuß, für erledigt: fie erkennen an, daß Preußen in Betreff dieser Brücke durch Uebernahme der 1n diesem Ver trage bezeichneten Leistungen allen denjenigen Znteressen und Nechten der freien Scbifffabrt auf dem Rhein genügt, welhe auf den bezüglichen völkerrechtlihen Vereinbarungen beruhen, oder durch Anwendung des Art. 67 der Nbeinschifffahrts - Convention vom 31. März 1831 auf den Côlner Brüdckenbau begründet werden können; fie erklären Zhrerseits, bei späteren festen Ueberbrückungen des Rheins auf Zbren GVebleten dar- über wachen zu wollen, dez das Juteresse der freien Schifffahrt und Flösserei in einer den Verträgen und Bedürsnissen entsprechenden Wet)e gewahrt werde

Artifel VIl,

Gegenwärtige Uebereinkunft soll nah erfolgten landesherrliher Ge nehmigung duxch minifterielle Urkunden ratifizirt werden und dadurch die Kraft und Wirkung eines Staatsvertrages erhalten. Die von jedem Ufer staat in einem Exemplar auszufertigenden Ratisicat1ons Urkunden sollen am 11. Juni dieses Jahres in das Archiv der Central-Kommisfion nieder- gelegt werden.

Mainz, am 7. Mai 1858.

Für Baden bon Uri „Baiern von Kleinschrod Frankreih: Goepp Hessen Schmitt. Nassau: bon ZwWieriein, Niederlande: Trabvers. Preußen : Maßterath (L. 5.)

Die vorstehende Uebereinkunft ist auf Grund der Allerhöchften Order vom 3. Juni 1858 ratifizirt, auch von Seiten sämmtlicher übriger Rheinuferfstaaten ratifizirt, und es find die Ratifications- Urkunden in das Archiv der Rheinschifffahrts-Central-Kommisfion zu Mainz am 11. Juni 1858 niedergelegt worden.