1858 / 155 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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darf. Kommt gar keine Wahl zu «Stände, fo ist die Regierung befugt, denselben einen gemeinschaftlichen Bevollurächtigten zu bestellen. -

Bei allen Verhandlungen mit dem Abdeckerei-Berecbtigten oder einem abgabenberechtigten Dritten müssen fich die Jnteressenten, wie deren Be- vollmächtigte, in Bezug auf ihre gemeinsamen oder gleichartigen JZanter-

essen dem Beschlusse der Medbrheit, nah Maßgabe des dem Zwangs» und Bannrecht unterworfenen Vichstandes berechnet, unterwerfen.

Aucb der Gemeindk- Vorftand (ad a) hat den. Antrag davon abhän- gig gu. machen, daß in der Gemeinde die Mebrbéit nach Makgabe des dem Zwangs - und Bannureecbte unterworfenen Viebstandes sich daför ausfpritbt

d. A.

Die Ablösung findet jedo nur dann statt, wenn der dem Zwangs» und Bannrecbt unterworfene Viebstand der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen Besizungen, für welche dieselbe beantragt wird, die Hälfte des in Rede stebenden Viebstandes im VBannbezirke beträgt.

Hierüber hat die Regierung auf Grund der neuesten amtlihen Nach ricbten mit Vorbehalt des binnen 6 Wochen präklusivijcher Frist anzubrin- genden Rekurses an die Ministenen für Handel und Gewerbe und für land- wirtbschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.

L 17 :

Jeder zum Antrag auf Ablò\ung Berechtigte ist befugt , die anderen Provocations-Berechtigten des BVannbezirks (§. 10.) über den Beituitt zur PRrovocation vernebmen zu lassen. Derselbe bat aber, wenn dieser Versuch zur Begründuug dex Provocation feblscblägt, die auf Erfordern der Be böôrde von ibm vorzuschießenden Romen (J. 23.) zu tragen.

v, 143;

Die Zustimmung zur Provocation muß schriftli oder zum Protokoll erklärt werden. Js dies geschehen, !0 fann der Nücktritt des Einen oder Anderen von der Provocation das Recbt der übrigen Provokanten, wie des Berechtigten (§. 14.) auf die Ablösung nicht wteder aufbeben.

Q. 14.

Sobald eine Provocation von der Regierung für zuläsfig erachtet worden ift, (§. 11) hat aub der Abdedckerei » Berechtigte die Befugniß, alsdann seinerseits die Abldsung ‘ür den ganzen Bezirk zu verlangen.

h. 415.

Eine mit dem Zwangs- und Bannrecbte verbundene aussckchl1ich lich e Gewerbe - Berechtigung muß aleibzeitig mut dem ersteren abgeldft werden.

h. 1b.

Bei Festftellung des Umfangs des Zwangs- und Bannrechts, wie einer damit verbundenen ausschließlichen Gewerbsberechtigung, 1st auf den Inhalt der Privilegien, Verleibungs - Urkundeu oder fonstuger spezieller

techtótitel zurückzugehen und sind diejenigen Erweuerxungen der Berech tigung, welche dur landespolizeiliche Verordnungen eingetreten 1nd, 1n-

gleichen etwanige mit dem Abdeckereibetriebe in Verbindung getretene

Nebengewerbe nicht zu berücksichtigen. | . Die Ermittelung des Wertbes dieser Berechtigungen, so wie due jzest

seßung der dafür zu gewährenden Entschädigung erfolgt nach h. 32 des j

Entschädigungsgesckes zur Allgemeinen Gewerbe: Orduung vom 1Tten Za nuar 1845. ¿T1

Solche Abgaben und Leistungen, zu welchen die Abdeckeret Berechtigten in Beziehung auf die abzulösenden Berecbtigungen verpflichtet waren, smd, sofern fie von dem Abdeckerei - Berechtigten an die Zwangs - und Bann pflichtigen zu eutrichten sind, bei Ermittelung des Werths oder Reinertra- ges dieser Berechtigungen in Abrechnung zu bringen und müsseu bei diesem Ablòsungsverfabren in jedem Falle mit abgeldst werden.

Wo

Auch wenn die im §Ÿ. 17, ili Abgaben und Leistuugen dritten Personen zustehen, müssen dergleihen Abgaben und Leistungen bei diesem Verfabren gleichzeitig zur Ablösung gebracht werden.

d: 14,

Die Entschädigung der Abdeckerei-Berechtigten ist von den dem Zwangs&- und Bannrechte unterworfenen Viehbesißgern aufzubringen.

: Das Veitragsverhbältniß der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen Befizungen wird von der Regierung mit Vorbehalt des, binnen 6. Wochen präklusivisher Frist anzubringenden Nekurses an die Ministerien für Han- del und Gewerbe und für landwirtbschaftlihe Angelegenheiten, nach Maß- gabe des dem Zwangs- und Bannrecht unterworfenen Viebstandes, eun für allemal festgeseßt.

Ÿ. el).

Dagegen ist die Entshädigung für die nah §. 18 abzuldsenden Ab- gaben und Leistungen den hierzu Berechtigten vom Abdeckereibefißer in Rente oder Kapital zu gewähren.

d. w1,

Eine Entschädigungs - Nente kann durch Zahlung des 25fachen Be- trages zu jeder Zeit abgelöst werden, und muß sich der Berechtigte auch Stückzahlungen, jedoch unter 100 Tblr. nur in dem Falle gefallen lassen, wenn die ganze Ablösungssumme einer einzelnen Gemeinde oder eines ein- zelnen Guts-Bezirks, oder einer einzelnen Besißung weniger als 100 Tblr. beträgt und ungetheilt abgetragen wird

a

Weaen Feststellung der Entschädigungs Ansprüche, wie der als Ent- jchädigung zu gewährenden Nenten oder Kapitalien, ferner bezüglich der Entscheidung über die Verpflichtung, Beiträge zur Zablung oder Ablösung der Entschädigungsrenten zu leisten, ingleihen über Streitigkeiten wegen Ablôsung der Nente, sodaun wegen der Einziehung und Verwaltung der Beiträge, wegen der Auszablung der Entschädigungs - Nenten und UblÒò- Jungs-Kapitalien, wegen der Bestimmungen, welchergestalt die festgestellten Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen oder abgelôften Berech tigungen treten, dienen die Vorschriften der YY. 37—48 und 50 9) des Entschädigungs Gesehes zur Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17ten Januar 1845 zur Richtschnur, infotveit das gegenwärtige Gefeh keine ab- weichenden und besonderen Bestimmungen enthält i

| War die aufgehobene- oder abgelôste Berechtigung verpachtet und | verlangt der Pächter nah §. 99 des Entschädigungs - Gesepes. die Auf. | hebung der Pacht, so muß derselbe dies Verlangen, falls es si um eine | aufgehobene Berechtigung bandelt, vor dem Ablauf des Monats | »ril 1859, und im Fall der Ablösung einer Berethkigung binnen 6 Monaten, nacbdem ibm der festgestellte Betrag der Entschädigung be

! fannt gemacht worden, gegen den Berechtigten schriftlih erklären.

| b, 49,

Das Ablösungsbverfahren und die dabei nöthigen Verhandlungen er | folgen durch Kommissarien «der Regiernng stempel- und gebührenfre! | Die dabei etwa bbrflommenden baaren Auälagen werden nach dem Kosten | Regulativ vom 25, April 1836 und dex Justruetion vom 16, Zuni 453 | berechnet, und von den Berechtigten und den Verpflichteten, bon jedem | Theile zur Hälfte getragen. Wegen der von dem einen oder anderen | Juteressenten veranlakten prozessualisben Weiterungen finden die dieer | halb bestebenden geleylicden Bestimmungen Anwendung.

y. 24. Die nit aufgebobenen Neal-Gewerbe-Berechtigungen, wie die fort | dauernden aussließzlihen Gewerbe- Berechtigungen können auf eine andere geselih qualifizwte Person 1n der Art übertragen werden, daß der Et werbex die Gewerbeberechtigung für eigene Nehnung ausüben dar! Ï p

Seweit nicht Zwangs- und Bannrechte, oden ausschließliche Gewerbe Berechtigungen der Abdecker entgegensteben, können nach dem Ermet!ten der Regierungen Abdeckerci-Bezirke eingeführt, aufgeboben oder verändert werden, jedoch ohne das Recbt der Viehbefiker zum cigenen Ubledern ibres Viebes zu beschränken, und obne daß den Abdeckern cin Widerspruchs ret oder cin Anspruch auf Entschädigung austehbt.

Den Inhabern von Neal - Gewerbe « Berechtigungen bleibt jedoch di Auslbung des Gewerbes innerbalb des Bezirks, auf welchen die Berecb tiqung sich beziebt, auch ferner gestattet.

§. 26.

Die Bezirks «- Abdecker (§Ÿ. 25) find verbunden, die ihnen von der | Regierung nah Maßgabe der bestehenden Geseye und Verordnungen | polizeilicher Beziehung vorzuschreibenden Verrichtungen und PLeistunge! der Abdecker u erfüllen

21 Die Vorschriften der AUgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Zanuart 1845 binsiilid der Errichtung von Abdeckerei - Anlagen (Ÿ. 27 ff.), dei Besäbigungszeugnisse der Wbdecker (ÿ. 45) und der Taxen für dieteibe! (Ÿ. 92.) bleiben in Kraft Q. 28 Zwangs- und Bannrechte und ausschließliche Gewerbeberecht1gung der Äddecker können fortan durch Verjährung nicht mehr erworben wen den Ourch Verträge oder andere Nechtstitel können dergleichen Necbte auf einen längeren als zehuzäbrigen Zeitraum - nicht begründet werden Verabredungen, wodurch für den Fall der Nichterueuerung des Vertrages eine Entschädigung festgeseßt wird, sind nichtig. Ebensowenig dürfen Zukunft neue Neal-Gewerbe Berechtigungen der Abdecker eingeführt werden | §. 29 | Alle dem gegenwärtigen Gescye entgegenstebenden Bestimmungen ind | aufgehoben, | h. 30. | Unsere Minister für Haudel und Gewerbe und für landwirth\chaft liche Angelegenheiten sind mit der Ausführung des gegenwärtigen (Ve!eyes beauftragt. | Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige | drucktem Königlichen Zusiegel. Gegeben Berlin, den 31. Mai 18958. | \

Jm Allerböchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs

| (L.-8.) Prinz von Preußen.

| von Manteuffel. vou der Heydt. Simons, von Raumer, von Westphalen. von Vodelshwingh. von Massow Graf Waldersee. von Manteuffel 11.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.

Cirfular-Erlaß vom 22. Juni 1858 betreffend den neuen Entwurf einer allgemeinen Wege- Ordnung Der den im Jahre 1837 versammelten Ständen sämmtliche! Provinzen zur Prüfung und Begutachtung vorgelegte Eutwurk einer allgemeinen Wege-Ordnung ift, nachdem er wiederholt umge | arbeitet und mit einzelnen Zusägen, welce neben den allgememen Bestimmungen in verschiedeneu Provinzen zur Anwendung kommen sollten, verseben worden, von des Königs Majestät seiner Zelt dem Staatsrathe zur Berathung überwieson worden. Die Abtheilungen des Staatsrathes für die Finanzen, für die Justiz und für das Junere haben zu Anfang des Jahres 1848 ihre CGutacten über

den Geseßz-Entwurf abgegeben. Zur Erörterung im Plenum uit die Sache, da der Staatôrath 1 zwischen für eine Reihe von Jahren außer Thätigkeit geseht wurde,

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nit gedieben. Wiewobl das Bedürfniß etner baldigen durcbgrei-

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fenden - Verbesserung der verschiedenen bestehenden Verordnungen über den Wegebau in der Zwischenzeit nicht vexkannt, meine Auf- merkfiamkeit vielmehr fortdauernd diejem Gegenstande zugewendet ge: blieben ist, konnte die Wiederaufnahme der legislativen Borarbeiten doch nicht eher Erfolg haben, als bis die in der Crôrterung begriffenen Fragen noch einer anderweiten Regelung des Gemeindewejens und der Polizeiverwaltung, wegen der Gemeindeordnungen, wegen Aenderung der Kreis- und Provinzial-Ordnungen, wegen Einrichtung euer Be- zirfsvertretung 2c. Zur Lösung gebracht waren. Nachdem die Ur- beiten in diesem Gebiete der Gesehgebung zum Abschluß gebracht find, habe ich mil Berücksichtigung der Ucuderungen , welche eincr- seits in den organischen Einrichtungen des Slaals , andererseits in den Verbáltnissen des Verkehrs eingetreten ind, cinen neuen Entwurf zu einer allgemeinen Wege-Wrduung ausardeiteu lassen. Bevor dieser zur Berathung des Königlichen Staats-Viinisteriums gelangt, um demnah!t zur verfassung8ma1gen Zustimmung der zur Mitwirkung bei der Gesezgebuug berufenen L/Igane gebracht zu werden, wünsche ih 1hn einer eingehenden Prüfung und Begut- atung seitens der Königlichen Regierungen unterworfen zu sehen. u dem Zwecke überjende ih der Königlichen Negierung deu Eul- wurf in Exemplaren mit folgenden Bemerkungen:

Der Entwurf beruht im Ganzen auf deuselden Grundlagen, welcbe bei der früberen Berathung die Zuslimmung einer überwie- genden Majorität dex provinzialständischen Versammlungen, so wie der Abtheilungen des Staatsraths gefuuden hatten. Cr entbält aber in folgenden wesentlichen Punkten Abweichungen von dem älteren Entwurfe :

1) Wenngleich der frühere Entwurf ein prinzipales, in der ganzen Monarchie zur Anwendung zu bringendes Wegerecht be- ¡wedte, so solite dow i 5) wegen des Widerspruchs, welcher bei der Vorberathung von

den Provinzialständen 1n zwei Provinzen dagegen erhoben

war, nah der im Zahre 1845 vorwaltenden Absicht, die neue

IReageordnung in der Provinz Sachsen und 11 der Mark

Braudenburg und der Niederlaus1iß vorläufig- außer

Anwendung bleiben: i Q

für die übrigen Provinzen waren 1n besonderen Zusäßen die-

jenigen WBesituumungen der allgemeinen Wegee1dnung deige-

fügt, wclhe aus dem früheren provinziellcu LWegcrechl ueben ibr Geltung behalten soliten.

Der neue Entwurf dagegen ist darguf berccnet, in der ge- sammten Vionarcble, ausschlieziich dei bohenzolcinjcen Lande, von einem näher zu beftimmenden Zeitpunkte ab gleiczeaig 1m Wirk samkeit zu treten und enthält leme provinziellen Zusaße,

Die Ausschließung der Provinz Sachsen bon der neuen Wege-Ordnung halte früher darin ihren Grund, daß die Stände der Provinz auf Gruud des 1n emc Theile derselben zur Anwenduug fkonunenuden sächsishen Straßenbau - Mandats vom 8. April 1781 eine dbesoudere Proviuzial - Verfajsung 11 Be- tre: der 1IWegebaulait behaupteten und deshalb ein particu- laires Wegerecht in Anspruch nabwen, welches zum Gegeustande besonderer Erörterung gemacht werden sollte. Nachdem inzwi]chen dur neuere Erkenutnijse des Obers Tribunals dem Straßenbau Mandat die Eigenschaft eines uoch gültigen, und überhaupt cines Provinzial-Gesezes abgesprocen, und dah1u etfaunt 1st, daß dasselbe als ein vormals allgemeines Gese für Chursactfsen dur die Einführung des Ullgemeiuen Landrechts in die betressenden, an die Krone Preußens übergegangenen Landestheile 1n denselben gänzli außer Iirksamkeit geseyt sei, fällt jeuer Anspruch auf em particulaires Wegereccht in |stch zusammen, Auderer- seits aber liegt in dem Widerspruche, in welchen die Entscheidungen der Gerichte úber die Anweudbarkeit der Bestimmungen des Alge- meinen Landrechts úber die Wegebaupflicht sowohl in der Provinz Sachsen, wie in dem Großherzogthum Posen, mil den bisher that- säch zur Ausführung gebrachten Normen getreten sind, eine der bhauptsäwblichsten Aufforderungen, einer auderweiten legislativen Regulirung uicht weiter Anstand zu geben, um die in dem Gebiete des Wegerechts schon herrsheude Unsicherheit sich nit noch ver- vielfältigeu zu lasseu. Z

Jn der Mark Brandenburg und der Niederlausiß, deren Stände beantragt hatten: :

den bisherigen Nechtszustand in Ansehung der Wegchbaupflicht

unverändert fortdauern und in dieser Rücksicht das allgemeine

Geseh nur da Anwendung finden zu lassen, wo durch Provin-

zialret und dur Lokal. Observanzen micht ein Anderes feststche, war es die Absicht gewesen , die neue allgemeine WWegeordnung so lauge nit 1n Wnfksamkeit treten zu lasseu, bis diejemgen particu- lairen Normen, welche als prinzipales provinzielles Wegerecht neben der ian subsidiwum in Anwendung zu bringenden Wegeordnung uach dem Wunsche dex Provinzial\tände beibehalten werden sollten, ge- sammelt, festgestellt und ausgesondert jem würden, was dem näch - ften märkischen Provinzial - Landlage 11 ähnlicher Art vorbehalten bleiben sollte, wie von den Ständen der übrigen Provinzen die in den Entwurf aufgenommenen provinziellen Zusäße berathen worden waren, Das demgemäß eingeschlagene Verfahren, durch Aufnahme

pon Kreis - Wegerollen die in diesen Landestheilen ausgebildeten Gewohnheiten und besonderen Rechte zu kodifiziren, hat si als niht zum Ziele führend erwiesen. Es scheint ader auch- deu Gründen gegenüber, welche für die Emanation gleichmäßiger, bündiger und deu jepigen Verfkehrsverhältuissen eutsprewender Wegebau - Vor- shriften sür alle Laudestheile in Stelle der verschiedenartigen, oft unbestimmten und ungenügcudeu Provinztal-Wege-Ordnungen und v‘okal - Observanzen in allen Stadien der früheren Berathungen der Wege-Ordnung ausführlich erörtert fiud und wie durhweg, bei den Staatsöbehörden, so auch bei den Proviuzialständen von sechs Provinzen und dei einer beahtungswerthen Vimnorität der Provin- zialstánde in den beiden anderen Provinzen Anerkenuung gefunden haden, zu einer provinzielen Abjonderung um so weniger Anlaß dorzuliegen, als fie sih auf besondere Verhältnisse und Bedürfnisse des betlrefsenden Landestheils micht tüßt.

Daß aber der Weg, auf welchem die Gesezgebung in Be- ziehung auf das Wegcbauwesen bei uns sib zu bewegen habe, eben der sei, welchen sie hon vor dem Zahre 1848 betreten, der Weg, eine allgemeine Wege - Vidnung als prinzipales Geseh für die gauze Monarchie zu erlassen, ohne dadurch die Berücsich- tigung derjenigen Verschiedenheiten auszuscbließen, welhe dur anzuerfennende Eigenthümlichfciten der emzelnen Landestheile be- dingt werden und daß es mcht angemessen wäre, wie hin und wieder neuerdings in Anregung gekommen ift auf eine Revision auf Declarationen, Viodificationen und Ergänzungen der zahlreichen Provinzial-Orduungen si zu beschränken, geht daraus zur Genüge hervor , daß die provinziellen Zusäße für 1echs Provinzen, deren Stände mit dem Erlaß einer allgemeinen Wegeordnung und mit dem von der Regierung ihnen vorgelegten Entwurf im Allgemeinen sich einverstanden erklärt hatten, in der geringfügigen Unzabl von Y Paragraphen dem Entwurfe vom Jahre 1815 haben eingereiht werden töónnen,

Und diese neun Zuságe bezogen sich fast ausschließlich auf die beiden westlichen Provinzen, Von denselben haben die Zusätze l und 7, welche die bestehenden Vorschriften in Beziehung auf die in einzelnen Landestheilen (Rhein-Provinz, Westfalen, Posen 2c.) bestehende Einrichtung vou Bezirks- oder Provinzialsiraßen aufs ret erhalten sollten, in dem allgememer gefaßten Y. 25 des neuen Entwurfs Aufuahme gefunden.

Der Zusay 2, welcher dahin lautete:

Die bei dem Erlasse der Wegeordnung bereits kunfimäßig aus-

gebauten oder zum Ausbau übernommenen Bezirksstraßen und

Stiraßenjirecken nd Eigenthum derjenigen Landestheile, welche

zum Vau und zur Unterhaltung derselben beitragen, Nach

Publication dieser Ordnung geht das Eigenthum derjemgen

etraßenu oder Stroßenmedckden, welhe zum Ausbau übernommen

werden, mit der für diesen Zweck stattfindenden Lleberzave aus

die bezeihneten Landestheile über. erschien theils mit Nücksidt auf den gedachten §. 25 úbeiflusfig, theils zur Aufnahme in die allgemeine LWegeorduung, nah dem ihr zu Grunde liegenden Prinzip nicht geeignet, indem dieselbe, abs weichend von dem fiüheren Entwurfe, über das Eigenthum an den öffentlichen Wegen überhaupt gar keine Bestunmungen enthält, sondern diejelben als res extra commerciem behandelt und dur ¡ie Bestimmung im §. 28 in Betreff der Verfügung über den Grund und Boden, nachdem derselbe aufgehört hat, für die öffent- liche Communication zu dienen, dem praktischen Bedürfniß, auch so weit ein solhes den Zujay Y. 2 motivirt haben mochte, Ge- núge thut.

Die Zusäße 3, 8 und 9, wona es in den Provinzen Nheinland und Westfaleu bei den Bestimmungen des Regulativs vom 17. November 1841 (Ges. Samml. 1841 Nr. 46) mm Betreff der durch die Staatswaldungen suhrenden Landstraßen, gemeinen Wege und öffentlichen Fußwege sein Bewenden behalten soll, haben in ÿ. 57 Ausnahme gesunden.

Dem JZuhalte des Zusaßzes 4: |

Wenn nach dem (Crmessen de1 Kreis - Polizeibehörde cinzelue

Landiraßen ohne ununterbrochene Beaufsichtigung und Wartung

in einem, den Vorschriflen der allgemeinen Wegeordnung ents

sprechenden KZujtande nicht erhalteu werden fönnen, [0 sind dae zu ihrer Unterhaltung verpflichteten Gemeinden der P T0b1RJ 1Vestfalen verbunden, zur Besorgung del leßteren Wegewärter anzustellen und zu lohnen.

und des Zusaßzes 5: al

Jm Fürstenthum Rügen sind die Wegebaupslihtigen zur

Anlegung von ¡Fähren oder Brücken auf den sogenaunten Wedden

oder vou Brücken über Bäche nicht verbunden. Wo dergleichen

Anlagen s{chon besichen oder hergestellt werden, bewendet es

rüsihtliÞ der Herstellungs- und Unterhaltungsfosten bei dem

Herkommen,

ist in umfassenderer Weise Berücksichtigung, gewährt durch den §. 15 des neuen Entwurfs, welcher deu von lokalen Verkehrs-, von flimatischen oder Terrains - Verhältnissen abhängigen Umfang der

Wegebaupfliht den für jeden Regierungs-Bezirk oder für enger

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