1858 / 155 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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begrenzte Landestheile unter Konkurrenz der Kreisstände zu erlassen- den Regulativen festzustellen überläßt. Der Zusaß 6 endlich, welcher dahin lautete :

Die Stadt Münster in Westfalen hat außerhalb der Grenzen ibres Gemeindebezirks nachbarlihe Hülfe zu gewähren. Welchen Gemeinden, rückfichtlid welder Straßen und in welchem Um- fange diese Hülfe zu leisten ift, entscheidet die Landes-Polizei- behörde nah Vernehmung des Vorstandes der Stadt und der betreffenden Gemeindeversammlungen.

mußte aus dem Entwurfe der allgemeinen Wegeordnung fort-

gelassen werden, weil es an genügenden Motiven fehlt, für diese | eine Stadt auänahmäâweise eine Verpflichtung, andere Gemeinden, | | seßt. Auch der Aufwand, welcher aus der Staatskasse für Eisen-

welcbe mit ibr nit zu Einem Kreisverbande gehören, beim Wegebau zu unterstüßen, dur das Gesey neu einzuführen, während, soweit eine solbe Verpflichtung in der bisherigen Ver- fassung \chon begründet sein mödte, für ihre Aufrecdterbhaltung durch den §Ÿ. 33 bereits gesorgt ift.

Bei der \o fich ergebenden Beschränkung der Materie fonnte von der Form provinzieller Zusäße zu dem neuen Entwurfe der allgemeinen Wege - Ordnung ganz Abstand genommin werden, um so mebr, als anderweit (esr. weiterhin unter Nr. 3) dafür gesorgt ist, daß die wirkli vorbandenen Eigenthümlichkeiten in den Boden- und Verkebrsverbältnissen der verschiedenen Landestheile bei Aus- führung des Gesetzes Berüdfsihtigung finden fönnen.

Die Königlichen Regierungen werden bei Begutacbdtung des Entwurfs bauptsäcblich darauf ibre Aufmerksamkeit zu richten baben, ob und in welcher Weise in dieser Beziehung noch eine Ergänzung nothwendig erscbeint

2) Jn Uebereinstimmung mit dem früberen bat der neue Ent: wurf die nit funstmäßig ausgebauten öffentlichen Fahrwege in zwei Klassen getbeilt, je nachdem fie für den größeren Verkehr oder vorzugsweise nur dem örtlihen und nacbbarlihen Verkehr dienen, und danach die Wegebaulast zwiefah bestimmt. Jn Betreff der leßteren, der gemeinen (Gemeinde-) Wege, if die Beftimmung des früberen Entwurfs, wonach die Unterhaltung den Gemeinden, be- ziehungäweise den außer dem Gemeindeverbande stehenden Grund- besizern (den Besißern selbstständiger Güter) innerhalb ihrer Feld- marken allein, event. unter nachbarliher Hülfsleiftung obliegen soll, beibehalten. Jn Betreff der erstern Klasse dagegen legte der frühere

Entwurf, welcher sie Landstraßen benannte, die dur landes- |

berrlihe Verordnung für jede Provinz besonders bezeihnet werden sollten, die Wegebaulast ebenfalls den Gemeinden und den außer dem Gemeinde-Verbande stehenden Grundbesißern auf, jedo unter Uebernahme bestimmter Beihülfen auf die E BIN: insbesondere

bei solchen Landstraßen, welhe als für den allgemeinen Ver- fehr narzugämoeiss nan Michtigfoit dur ben Ministcu der

Finanzen und des Handels bezeihnet werden würden. Der neue Entwurf dagegen überläßt die Ausfonderung der wichtigeren Verkehrêwege, unter angemessener Betbeiligung der Kreis- stände, den Provinzial - Behörden und überweist die Baulast an denselben, als Kreisftraßen, obne eine Verpflibtung zu Bei- búlfen auf die Staatékasse zu übernehmen, den Kreis-Corporationen, indem er theils durch unmittelbare Dispositionen (Y. 30), theils durch die Autonomie der Kreisstände dahin wirkt, daß die Baulaft vorzugäweise von Denen getragen werde, welhe den meisten Nußen von der Straße haben.

Diese Abweichung findet in der veränderten Bedeutung, welcbe die vormaligen Landstraßen für den allgemeinen Verkehr haben, ihre Necbtfertigung.

Das áltere deutshe Recht und ihm folgend das Allgemeine preußische Landrecbt seßen die Unterbaltungspflicht des Staats in Ansehung der Land- und Heerstraßen als ein Correlat der Rega- lität derselben fes. Der Staat als solcher bedurfte ihrer zu den Bewegungen seiner Heere und sie erforderten für diesen Zweck einer Breite und Einrichtung, welche durch die Bedürfnisse des Privat- verkehrs nicht geboten war. Soweit der Handelsverkehr sich ibrer zu Gütertransporten bediente, wurden fie oftmals durch eine Ge- eitsabgabe dem Fiskus nußbar gemadt. Wenn die leßtere Art der Nußung {on zur en der Emanation des Allgemeinen Land- rechts nur in seltenen Fällen noch vorgekommen sein mag, so deutet doch die an si sehr unbeftimmte Definition, welche der §. 1 des 15. Tit. Th. 11. von den Land- und Heerftraßen giebt, darauf hin, daß dabei an solhe gedacht wurde, bei deren Erhaltung vorzugsweise ein fisfkfalisches Interesse in Beziehung auf die Einnahmen vom Pofi- und Zollregale obwaltete. Der YŸ. 11 des allegirten Titels seßt ausdrücklich den Genuß drr dem Staate von den Landftraßen

ufommenden Nußungen voraus für die ihm dagegen obliegende Zerpflihtung, für die Unterhaltung, Sicherheit und Bequemlichkeit derselben zu sorgen. Von den gemeinen, nit chaussirten Land- straßen bezieht der Staat jeßt keinerlei Nußungen; aub für den allgemeinen Verkehr, für Handel, Transporte und für Reisen haben fie im Wesentlichen ihre frühere Bedeutung verloren. __ Nachdem wovon die erften Anfänge in Preußen erst in die Zeit der Emanation des Landrechts fallen, die für den Ver- fehr wichtigeren Straßen in den meisten Provinzen allmälig in

Dammstraßen Chausseen umgewandelt worden, deren Unter- haltung ausschließlich zu Lasten des Staats oder eines sonstigen Hebungsberechtigten durch die Nußung des Chausseegeldes bedingt wird, ift in neuerer Zeit durch die Anlage von Scbienenwegen be- hufs der Benußung von Dampfkraft zur Beförderung von Reisen den und Waaren ein ganz neues Element hinzugetreten, welches in seiner fortschreitenden Ausdehnung und in Verbindung mit dem immer weiter sih verzweigenden Cd ausseetiéhe die vormaligen ordinairen Landstraßen (§. 17 tit. c) oder die unchausfirten Land- und Heerstraßen im Sinne des Allgemeinen Landrechts, in idrer Bedeutung für den unmittelbaren Gebrauch der Staatägewalt und für den allgemeinen Verkehr fast überall mehr als vollständig er-

bahnanlagen und für Chausseebauten, sei es unmittelbar für Rech- nung des Staates, sei es durch Zinsgarantieen, Zuschüsse und Neubauprämien bestritten wird, übersteigt bei Weitem den Betrag, welcher zur Unterhaltung der ordinairen Landstraßen vom Staate nach den in Gemäßheit der bisherigen Wegegeseßgebung ihm ob- liegenden Verpflichtungen aufzuwenden ist. Es ift dadur völlig gerechtfertigt, wenn der Staat, indem er im Znteresse der Gesammt beit der ihm Angehörigen mit größeren Mitteln Vollkommeneres für den allgemeinen Verkehr auf anderen Communications: Anftalten leistet, unter Verzichtleistung auf Nußungen von den ordinairen Landstraßen, welche durch die veränderten Verkehräverhältnisse in die Kategorie von Verbindungswegen für den Verkehr einer mehr oder minder beschränkten Umgegend zurückgetreten find auf diese aus fisfalischen Mitteln keinen weiteren Aufwand leistet, sondern ibre Unterhaltung den beshränkteren Verbänden auflegt, deren Znter essen diese Wege zunächst dienstbar sind. Eine solche Beseitigung der bis- herigen Rechtsverbindlichkeit des Fiskus schließt niht aus, daß der- selbe auch fernerhin im Junteresse des öffentlihen Verkchrs oder zur Erleichterung der Baupflichtigen bei größeren Bauten au an

| nit chauffirten Fabhrstraßen im Wege der Gnade Veihülfen ge

währe, wie schon bisher auch in solhen Fällen geschehen if, wo dem Fiskus eine Baupflicht nicht obliegt. Und wo etwa unchaus- firte Landstraßen ausnahmäâweise wirklih noch ibre Hauptbedeutung für den allgemeinen durchgehenden Verkehr haben möchten und niht vorzugsweise der Verbindung der von ihnen durchschnittenen Gemeinden oder Kreise dienen, wird Fürsorge dafür zu treffen sein, daß solhe Straßen durch Chauffirung und Unterhaltung seitens des Staates oder eines mit der Hedeberehtigung zu beleihenden Uebernehmers baldigst der Bauverpflihtung der betreffenden Ge- meinden oder Kreise entzogen werden.

Wollte man, wenn der Staat der baulichen Verpflichtungen, welche ibm iu Beziehung auf Landstraßen bisher obgelegen haden, fi enlschlägt, gleihwodl bei dem Prinzip des Entwurfs vom Zahre 1845 durchweg steben bleiben, also diese Last ungetheilt den Gemeinden resp. den Befißern selbständiger Güter auflegen, in deren Bezirk die Wege gelegen find, so wäre zu befürchten, daß dies in manchen Fällen die Kräfte der Betheiligten über- steigen würde, anderntheils könnte es auc für eine billige Vertheilung der Baulast nicht gelten, wenn in Beziehung auf Wege, welche nit hauptsächlih die Verbindung benachbarter Ortschaften unter fih vermitteln, sondern dem Verkehr in einem weiteren Kreise dienen und einer über das lokale Bedürfniß bhinausgehenden Ein- ribtung bedürfen, die Baulaft der adjacirenden Ortsgemeinde allein aufgelegt würde. Eine billige Ausgleihung und zugleich die Siche- rung einer angemessenen Unterhaltung iff dadurch bezweckt, daß solhe Wege als Kreisftraßen aus Mitteln der Kreiscorpora- tion unterhalten werden sollen. Hierfür spricht, daß, wie fi ein solcher Weg über die Bedeutung einer blos lokalen Verbindung erhebt, ohne doch die Fürsorge des Staates im Jnteresse der Ge- sammtheit in Anspruch zu nehmen, so die Kreisgcorporation, als der die Ortsgemeinde zunächst umfassende weitere Verband im Staats- Organismus, zur Wahrnebmung dieser erweiterten Jnteressen be- rufen ift, Eine thatsächliche Rechtfertigung findet diese Bestim- mung auch darin, daß in neuerer Zeit die Kreisstände in den

| meisten Landestheilen solche öffentlichen Wege, welche fih über eine

lokale Bedeutung erbeben, zum Ausbau und zur Unterhaltung aus Kreismitteln, mit erheblichem Aufwande für die Chausfirung, übernommen haben. Die Classification aller öffentlichen Fahrwege in Kreisstraßen und Gemeindewege wird dem anerkennenswerthen Bestreben der Kreisstände, für die Verbesserung der Communica- tionen in ihren Kreisen zu sorgen, Vorschub leisten und ihnen mög- lid machen, auch ohne größeren Aufwand für kunstmäßigen Ausbau der Straßen günstige Erfolge zu erzielen.

3) Dem Entwurf vom Jahre 1845 war zu §. 12 eine allge- meine Anweisung darüber beigefügt, wie die niht kunstmäßig aus- gebauten Straßen in Stand geseht und untertalten werden sollen. Es erschien angemessener, hiebei für die Berücksichtigung der beson- deren Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen freieren Spiel- raum zu lassen, um die Anforderungen an den Wegebau nicht über das hinaus zu steigern, was das Bedürfniß des verschieden- artigen Verkehrs erfordert und was klimatishe uud Bodenverhält- nisse gestatten, Deshalb find die näheren Bestimmungen für einen

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i i er nach Umständen auch für enger de- a E e S. 15 Tes Srtwatfe besonderen egula- tiven und bei deren Aufftellung eben so, wie bei der Sonderung der Kreisftraßen von den Gemeindewegen den Kreisftánden der betheiligten Kreise eine angemessene Mitwirfung vorbehalten. “iee 4) Der Entwurf vom Jahre 1845 enthielt als fünften T.ke einen Abschnitt von den Polizei - Vergehen. Dieser ift in dem neuen Entwurf weggeblieben, weil weder ein Bedürfniß zu erken- nen is, die polizeilichen Beftimmungen , wre im Allgemeinen Landrecht in der Feldpolizei-Ordnung und deren Ergänzungen und in vérshiedenen anderen Geseßzen und Verordnungen , namentli au im Allgemeinen Strafgesezbuch zerstreu! VOryanden sind, zu kodifiziren, noch auch, da diese Materie auf solche Weise doch nit abgeschlossen werden kann, ein solhes Verfahren gerathen s{cheimt. ® 5) Bei Bestimmung des Verfahrens, welches die Regulirung von Wege- Anlagen oder damit 1m Zusammenhange stehende Ver- rihtungen der Administrativ - Behörden und die Entscheidung von Wegebauftreitigkeiten zum Gegenstande hat, ist möglichste Vereins fahung und Decentralisation angeftrebt. Uto es anf eine ad- miniftrative Entsheidung ankommt, soll diese uberall der Reg1e- rung zustehen, und zwar endgültig, wo die Admnistrativ- Behörde interimistisch zu entscheiden hat und die Betheiligten ibre dadurch berührten Jnteressen im Rechtswege verfolgen können. Daß hierbei nur eine administrative Jnstanz nachgelassen ist, während nah den früheren Entwürfen in erster Znstanz die Kreis- Polizei-Behörde zu entscheiden hatte und diergegen der Nekurs an die Regierung offenstehen sollte, ist den JZJnteressenten nit nac- theilig, da die Regierung doch auch dort als leyte Administrat1v- Instanz entscheiden sollte und Jz! auch das motivirte Gutactten der Kreispolizeibehörde vor fih haben soll. Es wird aber größere Beschleunigung des Verfahrens dadurch möglich werden. Soweit Verhältnisse im administrativen Wege definitiv zu reguliren sind, ist gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs in der Regel an den Ober - Präsidenten und an das Ministerium nur in \(olchen Fállen offen E, O es auf Beurtheilung techn!is{her Fragen in höherer Jnstanz ankommt. i i gs Die Königliche Mégietin habe ich durch Uebersendung einer größeren Anzahl von Exemplaren des Entwurfs der Wegeordnung in den Stand geseßt, einen jeden der Kreis - Landräthe Jhres Bezirks mit einem Exemplare zu versehen. Meine Absicht dabei geht jedoch nicht dahin, daß Sie vor Erstattung Jhres Gutachtens von sämmtlichen Landräthen einen Bericht abzuwarten habe. Es wird vielmehr sowohl zur Beschleunigung der Sache, als, um eine weitere übermäßige Vermehrung des Schreibwerks zu vermeiden, bvor- zuziehen sein, daß Sie Einige von den Landräthen, welche ein besonderes Jnteresse für die Verbesserung der Commu- nicationen an den Tag gelegt, mit den beftehenden Verhált- nissen und Bedürfnissen si besonders vertraut gezeigt und einen praktischen Sinn bewährt haben, zu einer gemein scaftlihen Be- rathung einberufe und den Uebrigen überlasse, was hie zur Sache beizutragen haben, binnen einer festzusezenden peremtoriscen Frist einzureihen. Bei einer solden Behandlung der Sache wird die Königliche Regierung im Stande sein, der gründlichen Erwägung unbeschadet, Jhren gutachtlihen Bericht binnen 8 Wochen dem Herrn Ober-Präsidenten zur Weiterbeförderung an mich zukommen zu lassen. Jndem ih die pünktliche Jnnehaltung dieser Frist er- warte, damit der Entwurf der Wegeordnung noch einer nochmaligen Revifion mit Benußung der von der Königlichen Regierung bei- zubringenden Materialien zeitig genug zur Berathung des Königlichen Staats - Ministeriums gebracht werden könne, um dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritte vorgelegt zu werden, werde ich, sobald die Königliche Regierung Jhren Bericht dem Herrn Ober- Práäsidenten einreihen wird, einer gleichzeitigen Anzeige davon entgegensehen. Berlin, den 22. Juni 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An sämmtliche Königliche Regierungen excl. Sigmaringen.

Das 29ste Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

Nr. 4910. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Juni 1858, betreffend

die Genehmigung der von den Actionairen der Magde-

burger Privatbank in der General-Versammlung vom

23. Márz 1858 wegen Abänderung des unter dem

30. Juni 1856 Allerhöchst bestätigten Statuts ge- faßten Beschlüsse; unter j

4911. die zusäßlihen Bestimmungen zur Börsen - Ordnung

für die Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin

vom 7. Mai 1825. (Geseg - Sammlung für 1825, Seite 137.) Vom 7. Juni 1858, und unter Nr. 4912. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Jnhaber lautender Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Betrage von 500,000 Thlr. Vom 7. Juni 1858. Berlin, den 7. Zuli 1858. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

M inisterium der geistlichen, Unterrichts : und Medizinal -: Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Jn der öffentlihen Sißung der Königlichen Akademie der Künste am Zten d, M, welche mit einer Ansprache des Vice- Direktors, Professor Herbig, eröffnet wurde, widmete der Secretair dec Akademie, Geheime Regierungsrath Professor Þr. Toelken, den seit dem 21. Juli v. J. in dem Zeitraum eines nicht vollen Jahres verstorbenen ordentlihen und Ehren - Mitgliedern der Akademie orte des Andenkens und der Würdigung ihrer Verdienste. Es waren nah der Reihenfolge des Ablebens: Der Geheime Ober- Negierungs-Rath von Harlem, der Landschaft3maler Ahlborn, der Marchese di Negro, der Maler Joh. Heinr. Stürmer, der Baumeister von Zanth, der Landschaftsmaler Dahl und der Bildhauer Christian Rauch, welhem die Akademie ein beson- deres Ehrenfest widmete. Alle diese ftarben noch 1m Laufe des voriges Jahres, Zhnen folgten im gegenwärtigen: der Kupferstecher Desnoyers, der Geheime Ober-Regierungs-Rath Professor Nug - ler, der Komponist Ritter Neukomm, der Musikgelehrte Professor Dehn, der Bildnißmaler Stieler und der evangelische Bischof RNitshl. Von sonstigen Veränderungen wurde der Ernennung des Geheimen Ober - Regierungs - Rathes Knerk zum Nachfolger von Harlems als Assessor des ak1demishen Senates gedacht.

Bei der hierauf folgenden Prämiirung wurden den nachbe- nannten Schülern der Akademie die von dem akademischen Senate denselben zuerkannten Prämien überreicht :

1) Jm Aftsaal, dem Zeichnen und Modelliren nah dem Leben : erhielt als hôchsten Preis Ludwig Paul aus Berlin, Medaille. Prämien erfter Klasse erhielten : Mar Bluth aus Berlin, Maler, und Heinrih Walger aus Düsseldorf, Bildhauer Prámien zweiter Klasse : August Küster aus Hannover, Maler, Adalbert Begas aus Berlin, Kupferstecher, ilbelm Genutat aus Berlin, Bildhauer. Mit öffentlihem Lobe wurde erwähnt : Heinrih Müller aus Kassel, Bildhauer. 2) Jn der Compositions-Klasse: Prämien höchsten Betrages : | i i der {hon erwähnte Wilhelm Genutat aus Berlin, Bildhauer, und Friedrih Eichstaedt aus Berlin, ebenfalls Bildhauer. August Müller aus Schöndausen bei Rathenow, Maler, ein “Exemplar von Schadow's Polyfklet. i 3) Jn der Malfklasse: eine Prämie erster Klasse: Ernst Hader aus Nauen, Maler; eine Prämie zweiter Klasse : Franz Meyerheim aus Berlin, Maler. p 4) Jn der Landschaftszeihnen-Klasse erhielten Prämien erster Klasse : Ludwig Paul aus Berlin, Maler, welhem auch die große akademishe Medaille zuerkannt worden war, und Julius Schönrock aus Danzig, Landshaftsmaler.

Zwischen den Vorträgen und am Schluß der Sizung wurden Compositionen von den Musik - Eleven der Akademie Reinhold Succo, Paul Schnöôöpf, Wilbelm Stahlberg und Robert Biermann zur Aufführung gebracht. Jn der sehr zahlreichen und glänzenden Versammlung befanden fich Se. g rrg d Herr Minifter von Raumer, der General - Direftor der königlichen Museen, Herr von Olfers, und andere bochgestellte Beamte und

cehrte Kunstfreunde. E

PE Das Verzeichniß der den Schülern der hiefigen und der Pro- vinzial-Kunst - und Gewerkschulen zuerfannten Prämien wird dem- nácbst besonders bekannt gemacht werden.

Berlin, den 5. Juli 1858. i Königliche Akademie der Künste.

Prof. Herbig, De E. H. Toeiten, Vice-Direktor Geheimer Regierungsrath und Professor, Sekretär der Akademle,

Maler, die große akademische