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Artikel 6. Widerklage.
Für die Widerlage is die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zu- ft&ndigen Ritters begründet , dafern nur jene sonst nah den Landesge« segen des Vorbeklagten zuläsfig ist.
Artkel 7. Provocationsklage.
Die Provocationsklagen (ex lege difsamari oder ex lege si conten- dat) werden erboben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provo- kanten, oder da, wobin die Kage in der Hauptsache selbst gebdrig ist; es wird daber die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungebor- sams, rebtfkräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provo- zirten als vollstreckbar anerkannt.
Artikel 8. Persdnlicher Gerichtsstand.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wobnsiß in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnfip noch nicht genommen baben, durch die Herkunft in dem Gericdtsftande der Aeltern begründet ift, wird von beiden Staaten in persönlichen Klagesachen der- gestalt anerkannt, daß der Untertban des einen Staates von den Unter- thanen des anderen nur vor seinem persönlichen -Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Ger:-chtäftande, noch die besonderen Gerichtsftände des Kon traktes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per- sônliche Klage auch vor diesen eror C AR erboben werden kann.
Artikel 2.
Die Absicht, einen beftändigen Wobnsiß an einem Orte nebmen zu |
wollen, kann sowobl ausdrüdlih, als durch Handlungen geäußert werden. Das Leßtere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel
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oder Gewerbe daselbft zu treiben anfängt, oder fich daselbst Alles, was }
zu einer eingerihteten Wirtbschaft gebört, anschafft. Die Absicht muß
aber nicht blos in Beziebung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort,
wo der Wohnsiß genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. Urtilel 10.
Wenn Jemand sowobl in dem einen als in dem andern Staate seinen Wobnfiß genommen hat, so bängt die Wabl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
CTIECT 3 L,
Der Wobnfiß des Vaters,” tvenn dieser noch am Leben ift, begründet zugleih den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befind- lichen Kindes, obne Rückficht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind fich nur cine Zeitlang aufhält.
A EV 12.
Jst der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnfip hatte, der ordentliche Gerichtsstand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsiß rechtlich begründet hat.
Artikel 13. Js der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einex Ebe zur
rechten Hand erzeugt, so richtet sih-der Gerichtsstand eines solchen Kindes
auf gleiche Art na dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. i j Artikel 14, Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne dessen
Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes |
dergleichen Etablissement besißen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkei ten, welche fie in Ansehung solder Etablissements eingegangen haben, sowobl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanyji1alten sich be- finden, als vor dem Gerichtsftande des Wohnortes belangt werden können,
Versicherungs - Gesellschaften können wegen aller auf den Versiche rungs - Vertrag bezüglihen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welbem die Direction der Versiherungs-Gesellschaft sich befin det, sondern au vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Hauptagentur, durch welche der Versicherungs-Vertrag vermittelt worden ist, ibren Sig hat.
i Artikel 19.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persônlichen Gerichtsftand des Pächters (Artikel 8) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichsteben.
Artikel 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs diener , Kunftgebülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo fie si in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand baben, bier aber, so viel ihren persônlichen Zustand und die davon abhangenden Rechte betrifft , ohne Ausnahme nach den Gesezen ibres Wohnortes und ordentlichen Gerichts standes beurtheilt werden.
Artikel 17.
Gerichtsftand der Erben. Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers
vor dessen Gerichtéstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder | theilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch |
nicht getheilt ift Artikel 18, : Allgemeines Konkur®gericht.
M Bei entstebendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Koukursgericht (Gantgericht) anerkannt ; hat Jemand nah Artikel 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsißes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so nee für die Kompetenz des allgemeinem Konfursgerihtes die Prä-
Der erbschaftliche Liquidationsprozeß,. oder das Verfahren zur Aus-
mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder
mit dex Wohlthat des „Znventars angetretene Erbschaft gemacht we wird. von dem Gerichte des Wohnortes des Erticas N Den, eines mebrfachén solchen Gerichtsftandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaß - Kurator in Antrag ge- bracht wird. i Der Antrag auf Konkurs-Eröffnung findet -nach erfolgter“ Einleitung eines erbschaftlihen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, be; welchem der leßtere bereits rehtsbängig ist. j : Ur tikel 19. Der biernach in dem«æinen“ Staate eröffnete Konkurs, bezichèntlich erbschaftliche Liqundationspxrozeß, erstreckt fih au auf das in dem ande- ren Staate befindliche Vermdògen des Gemeinschuldners, welches daher au Verlangen des Konkursgerihts von demjenigen Gericht, wo das Vermöd- gen fich befindet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Verfilderung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedo folgende Einschränkungen statt : i 1) Gebört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein; schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Nonkursgericht nur die Ausantwortung des nah erfolgter Befriedigung der Erbschafts. gläubiger, insoweit nah den im Gerichtsftande der Erbschaft gelten den Gesegen die Separation der Erbmasse don der Konklurämasse noch zuläsfig ist, so wie nah Berichtigung der sonst auf der Erb. schaft rubenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konkurämasse fordern. Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge meine Konkursgeriht alle nach den Gesepen desjenigen Staates, in welhem fih das auszuantwortende Vermögen befindet, zuläsfigen Vindications-, Pfand-, Hyvotheken- oder sonstige, eine vorzugsweise
Befriedigung gewährenden Rechte an den zu diesem Vermögen ge bôrigen, und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aud deren Erlds die Befriedigung dicser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, au der etwa unter ibnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erb: schaftlichen PLiquidationsprozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entftedende Streit von densclbèn Gerichten zu ent scheiden.
Besißt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges
Bergwerks-Eigenthum, so wird, Bebufs der Befriedigung der Berg gläubiger aus demselben, ein Spezial-Konkurs eingeleitet und nut der verbleibende Ueberrest dieser Spezialmasse zur Hauptmasse ab geliefert.
Zben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen
Schifssparte befiyt, die vorgängige Befriedignng der Schiffsgläubi-
ger aus dicsen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See- und
Handelsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezial-Konkurscs er folgen. | Artikel 20.
Znfoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konfkursgerichte einzuflagen, au die Nücklsichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konfursgerihte weiter zu verfolgen, es sei denn, / daf leßteres Gericht deren Fortscpung und Entscheidung bei dem prozeßleitendeu Ge- richte ausdrüdlich genehmigt oder verlangt. i
Auch diejenigen Forderungen, welde nach Jubalt des Artikels 19 bei dem befonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt oder nicht befriedigt worden sind, können bei dem allge meinen Konkursgerihte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem leßteren nach den Geseßen desselben eine Anmeldung noch zuläsfig ist.
_ Dingliche Rechte werden jedenfalls nah den (esezen des Ortes, wo die Sache belegen ift, beurtheilt und geordnet.
Hinfichtlih der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Necdtsfähigkeit eines der Beibeiligten ankommt, die Geseze des Staates, dem er angehört, wenn es auf die Form eines Rechtsgeschästes ankommt, die Geseze des Staates, wo das Geschäft bvorgenonunen worden ift (Art. 32), bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Gesche des Staates, wo die ¡Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verbältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Geseße. Rirgends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern rücksictlich der Behandlung ihrer Nechte gemacht werden, /
Artikel 21. : Dinglicher Gerichtsstand,
__ Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem seriptae müssen, dafern fie cine unbeweg- liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirke sich die Sah: befindet — fônnen aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erboben werden — vorbehaltlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.
H _Jn Betreff der bypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenjeitig angenommen, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht au? Cinräumunug des Besißpes der zur Hypothek bestellten Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben geritet ist, den Erfordernissen der hypo- thekarishen Klage eutspreche.
Artikel: 22.
Jn dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) þersôn lichen Klagen angestellt werden.
‘ Axt ikel: 23,
Eine Ausnahme von dieser Regel (Art. 22) findet jedo statt, wenn gegen den Befißer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung oder Wrenzregulirung oder eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Befize des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesiger- vorgenommen hat, Guitsbesigzer
Wenn daher ein solcher
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1) die ait seinem Pathter oder Verwalter “eingegangenen Gerdindlich- feiten zu erfüllen, oder i i
2) die ‘u Besten des Grundstückes ‘geleisteten Vorschüsse oder geliefer- ten Materialien und’ Arbeiten zu vergüten fich weigert, oder
3) seine Nachbarn im Befiße ftört, 51% 1) Fs rent das benachbarte Grundstúckd ihm zustehenden Rechtes
er : 5) ee das Orundstúck ganz oder zum Theil veräußert und den Kontrakt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so: muß derselbe“ in allen dicsen Fällen bei dem Gericht8stande der Sache Necht nehmen, wenn sein Gegner ibm in seinem persönlichen Gerichtsftande
nit belangen will. Artikel 24.
Erb G ie Erbichaft sid befindet, erhob s werden da, wo die: Erbichaft fl efindet, erhoben. E ua Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete fich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem cinen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, obne Nücksichk darauf, wo der größte Theil der Erbschafts- Zachen sih befinden mag. : Gasen F Le alle beweglichen Erbschaft6stüe so angeseben, als be- fanden fie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen wer- den obne Unterschied, ob fie bypothekarisch find oder nicht, den beweglichen Sachen beigéezählt, Z
Artikel 49.
Gerichtsstand des Urrefstes. i
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesezen desselben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dorthin acbôre, oder daß fich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Zst in dem Staate, in welchem der Arrest ‘ verbängt worden, ein Gerichtsftand für die Hauptsache nicht be- aründet, so ist diese, nab vorläufiger Regulirung des Urreftes, an den zuständigen Richter des anderen Staates zu verweisen, Was dieser rechts- fráftig erfennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2,
Artikel 26. Gerichtästand des Kontraktes, / 4
Der Gerichtsstand des Kontraktes, in welchem ebensowohl auf Er- füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden. kann, if, un Falle ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschlusse gekommen war, be- arundet. Er findet jedo nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrabent zur Zeit der Ladung in dem Bezirke dieses Gerichtäftandes fi antreffen- läßt. : d :
Dieses ift namentli auf die auf dffentlichen Märkten geschlossenen Kontrafte, auf Viebhandel und dergleichen anwendbar.
Artikel 47. Gerichtästand in Wechselsachen.
Wecbselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahblungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Ge- rihtóftand hat, erhoben werden. Ag
Wenn mebrere Wechselshuldner zusammen belangt werden, so 1 außer dem Gerichte des Zablungsortes jedes Gericht zuständig, welchem Einer der Beklagten persönlicb T iters ift. | :
Bei dem Gerichte, bei welhem hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ift, müssen fih demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlafsen, welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder Landestbeilen bestehenden Prozeßgeseße zur Negreßleiftung beigeladen oder nach gehörig geschehener Streitverkündigung belangt werden.
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Erecution gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollftreckt werden, vorausgeseßt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nah den Gesezen des Staates des requirirten Wechselarrest zulässig ift
Urtikel 28. Gerichtsstand geführter Verwaltung.
Bei dem Gerichtsftande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermdgen bewirths{chaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen fi einlassen, es müßte denn die Administration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Nehnung quittirt sein. Wenn daher cin aus der quittirten Nechnuung verbliebener Nückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung
angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande | Y n C gegen OTI I j | Handgelôöbniß entlaffen worden ift und fih in seinen Heimathsstaat zurÜüdck-
der geführten Verwaltung geschehen. Mrtrtel 4vV. Ueber ZJntervention.
Jede ete Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in einen {on anhängigen Prozeß einmischt, fie sei prinzipal oder accessorish, betreffe den Kläger oder B Streitankündigung oder obne dieselbe geschehen, begründet für die Ver- bandlung und Entscheidung des Junterventions - Verfahrens die Gerichts- barkeit des Staates, in welhem der Hauptprozeß geführt wird.
Artikel 30. Wirkung der Nechtshängigkeit.
Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln beftimmten Gerichtästande eine Sache rechtshängig gemacht ist, so ift der Streit da- selbst zu beendigen, ohne daß die Nechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnfiges oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben wer- den könnte.
Die Nechtshängigkeit einzeluer Mes wird durch Junfinuation der Ladung zur Einlafsung auf hte nlage g: N OORReA erkannt.
LELLCL. D H
Wenn in E die persönliche Gegenwart 1 ao an 0
dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ift, \ von dem requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen inso-
Gerichtes der |
| des Urtbeils ,
eflagten, sei nach vorgängiger |
fern nit ‘verweigert werderi dúrsen, als dieselben auf Nequifition eines Gerichtes Es Staates, dem der Zeuge angehört, nach’ den Landest- geseyen würde erfolgen müssen. 2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Nechtssachen. Artikel 32.
Alle t r unter Lebenden und auf den Todcsfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksihtlich ihrer Form betrifft, nah den Gesezen des Ortes beurtheilt, wo fie eingegangen find.
Wenn nah der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gúltigkeit ciner Handlung allein von der Aufnahme bor einer beftimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein ‘Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf un- bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten fi lediglih nah den Gesezen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsftand der belegenen Sache if zur gerichtlihen Eintragung (ZJngrofsation) und Bestätigung solcher Nechtägeschäfte der ausschließlich zuständige.
Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen Geseßgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver-
| tráge in dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob fie vor einem
Gerichte oder Notare des leyteren abgeschlossen und rekognoszirt worden wären, Urtiltél: 3A
Die Bestellung der Personal -« Vormundschaft für Minderjährige oder ibnen aleih zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege- befoblene seinen Wohnfiy hat, oder, bei mangelndem Wobnfiße, wo er fich aufbält, und bei doppeltem Wohnsiße, (Art. 10) ift das prävenirende Ge- richt zuständig. Jn Abficht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gebörigen Jmmobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu beftellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher leßtere jedoch bei den auf das Grundstück fih beziehenden Ge- schäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden geseßlichen Vor- schriften zu befolgen hat. Jm ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt- vormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundftücke be- sondere Vormünder beftellt bat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus deu Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in defsen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen Staate einen Wohnsiß im landesgeseßlichen Sinne, so kann die (Personal- oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsißes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.
ie Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet fich nach den Geseßen des Landes, unter dessen Gerichten fie steht.
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rückfichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Jmmobiliarbermögens ein- geleitete Vormundschaft ihre Endschaft, selb#| dann, wenn der Pflegebe- foblene nach den Gesezen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljábrigkeit gelangt sein sollte.
3) Nücksichtlich der Strafgerichtsbarkeitk. Artikel 34. Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen 2c.
Die Uebertreter von Strafgeseßen werden von dem Staate, welchem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nach- folgenden Artikel Ausnabmen bestimmen, nur in dem leßteren wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertre- tungen, wenn fie auch nach den Gesezen des Staates, dem fie angehören, strafbar fiud, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesezen bestraft werden. Oaber findet auch ein Kontumazialverfahren des anderen Staates aegen fie, mit Ausnahme der im Art. 36 gedachten Fälle, nicht ftatt.
“ Nüdfidtlich der Forst- und Jagdfrebel in den Grenzwaldungen hat TN
es bei dem Abkommen vom — Dezember 1847 Artikel 395. Vollftreckung der Straferkenntnifse.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen si cines Verbrechens oder Vergebens oder einer Uebertretung schuldig ge- macht bat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorishe Caution oder
sein Bewenden.
von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des nah vorgängiger Requisition und Mittbeilung sowobl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen , vorausgeseßt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden 1j, auch nah den Geseyen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei- oder finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ift, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder Begnadigungsrechkes.
begeben hat, ausländischen Gerichtes,
Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtbeilung oder während der Strafver«- üßung statt. :
d Be sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtbeilung der Unter- suchung durch die Flucht entzogen, 10 soll es dem untersuchen en Gerichte nur freisteben , unter Mittheilung der Akten auf Fortsezung der Unter- suchung und Bestrafung des Angeschuldigten nah Maaßgabe der Geseße des requirirten Staates , so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Un- koften aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Vorausfezung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war , auch nah den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei - oder finanzgeseßlihe Vorschriften gerichtet ift, von dem requirirten Staate ent