1858 / 160 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sprohen werden. Jn Fállen , wo der Verurtheilte nit dermdgend ift, die Kosten der Strafvollftreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des

Art. 45 ein. Artikel 36. Bedingt zu verstattende Selbstftellung.

Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesepe des anderen Staates dur solche Handlungen verleßt, welche in dem Staate, dem er angedört, gar nit mit Strafe bedrobt find, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengeseße, Polizei-Vorschriften und dergleichen, und welce demna au von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan dor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber fic selbst zu stellen verstattet werden, damit er fi gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zuläsfige Kontumazial- Verfahren wahren könne.

Ooch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesezes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Veschlag ge- nommen worden find, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial- Verfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie fih auf die în Beschlag genommenen Gegenstände beshränkt. Jn Ansehung der Con- travention gegen Zollgeseye bewendet es bei dem unter den resp. Vereins- staaten abgeschlossenen Zolkartell.

Artikel 37.

Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Geseze seines Lan- des es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-An- sprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ift

Artikel 38. Auslieferung der Geflüchteten.

Untertbanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergeben oder Uebertretungen ibr Vaterland verlassen und in den anderen Staat fid geflüchtet baben, ohne daselbft zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden na vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Koften ausgeliefert.

Artikel 39, Auslieferung der Ausländer.

Solche, eines Verbrechens, Vergebens oder einer Uebertretung ver däâchtige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen find, werden, wenn fie Strafgeseze des einen der beiden Staaten verlept zu baben beschuldigt find, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, be- vor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Ungeschuldigte an-

ebòôrt, von dem Untrage in Kenntniß gesezt und deren Erklärung er- Felted babe, ob fie den Angeschuldigten zur eignen Bestrafung reklami- ren wolle.

Artikel 40.

Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Auslieferung eines Untertbans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen fon- trabirenden Staate nit eber Folge gegeben werden, als bis der Hei- matbästaat des reflamirten Unterthans Gelegenbeit erhalten bat, selbst die Auslieferung dieses leßteren in Antrag e bringen.

Artikel 41. Verbindlichkeit zur Annabme der Auslieferung.

In denselben Fällen, wo der eine Staat berecbtigt ist, die Ausliefe- rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ibm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

Artikel 42. Stellung der Zeugen.

Jn Rriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unter- thanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnifses, zur Confrontation oder Recognition, gegen voll- ständige Vergütung der Reisekosten und der Versäumnß, nie verweigert werden.

Artikel 43.

Da nunmebr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Ausliefe- rung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden soll, so bat im einzelnen Falle die Behörde, welcber fie obliegt, Reversalien über gegenseitige gleiche Nechtswillfährigkeit nicht zu verlangen.

In so weit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der requirirten Gerichte bei der vorgesezten Behörde angeordnet ist, be- wendet es bei der deshalb getroffenen Anordnung.

4) Rücksichtlih der Kosten in Civil- und UntersuchungL§- sachen. : Artikel 44.

Gericbtlihe und außergerichtlihe Prozeß- und Untersuchungskosten, welche von dem zufolge dieses Vertrages zuständigen Gerichte des einen Staates nah den dort geltenden Vorschriften festgesezt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden find, sollen auf Verlangen dieses Ge- richtes auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivish eingezogen werden. Die Forderungen der Anwalte an Gebühren und Auslagen find, sobald sie von dem Pro- zeßgerichte feftgestellt oder atteftirt sind, gegen die dem anderen Staate an- gebòrigen Mandanten von dem Gerichte diken auf dieselbe Weise beizu- treiben, als ob die Forderungen vor einem inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären.

Artikel 45.

In allen Civil- und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt , haben die Behörden des einen Staates den Reqguisfitionen der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu entsprehen und nur die Auslagen an Porto, Boten- Iobn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen , Verpflegungs- und

Transportkosten der Gefangenen, so wie an Diäten und Reisekosten der Beamten zu liquidiren. Artikel 46.

Den vor einem auswärtigen Gerichte abzubörenden Zeugen und an- deren Personen sollen die Reise- und Zehrungskosten nebst der wegen ibrer Versáumniß ibnen gebührenden Vergütung, nah der von dem requirirten Gerichte geschehenen taxmäßigen Verzeihnung dei erfolgter wirklicher Siftirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.

Artikel 47.

Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezablung der Ünkosten in Civil- oder Kriminalsacben obliegt, binreichendes Vermögen dazu befißt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert wer: den, unter welcher diese Person ibren wesentlihen Wohnsiy hat. Sollte dieselbe ibren Wobnsiß in einem dritten Stgate baben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es an esehen, als ob fie kein binreichendes eigenes Vermödgen befiße. Zsst| in Kriminal- fällen cin Angeschuldigter zwar vermögend, die Koften zu entrichten, jedo in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtbeilt worden, so ift dieser Fall dem des Unvermdgens ebenfalls glei zu segen.

Il Schluß -Bestimmungen Urtikel 48.

Sämmtliche vorstebende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Côln. Rücksichtlich dessen hat bei der Königlich preußishen Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Be- wenden.

Artikel 49.

Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte resp. Gerichte erster ZJnstanz find zunächst bei dem vorgeseßten Obergerichte resp. Appellations- gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie bier keine Abhülfe finden, auf diplomatishem Wege bebufs der Entscheidung der Centralbeh örde gel- tend zu machen. j

Gleichergestalt find Beschwerden über die Staatäanwaltschaft zu- nâbst bei dem betreffenden Ober-Staatganwalte anzubringen.

Artikel 50. j : Die Dauer des P Vertrages, mit dessen Publication die s

Uebereinkunft vom F Dezember 1833 außer Kraft tritt, wird zunächst auf zwdlf Jahre, vom 1. Zuli d. J. an gerechnet, feftgeseßt. Vom lsten Zuli 1869 an ftebt jedem Theile die Kündigung ofen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag erliscbt.

Gegentvärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Natifications-Urkuuden biunen sechs Wochen bewirkt werden.

Zu Urkund dessen baben die beiderseitigen Bevollmäthtigten gegen wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt. :

Gescheben Berlin, den 11. Juni 1858.

(L. 8.) Friedrich Heliwig, (L. S.) Friedrich Braun. (L. S.) Heinrich Friedberg.

Vorstebender Vertrag if ratifizirt worden und hat die Auswechselung

C) g Juni d. J. bereits stattgefunden.

der Ratifications - Urkunden vom 51

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das Z3l1ste und 32e Stück der Geseß - Sammlung, welche heute ausgegeben werden , enthalten unter L Nr. 4914. den Vertrag zwishen Preußen und Sachsen - Coburg- Gotha wegen der gegenseitigen Geribtsbarkeits - Ver- hältnisse. Vom 11. Juni 1858; unter 4915. den Allerhöchsten Erlaß vom 31. Mai 1858, betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde - Chaussee von Wicht, im Aachener Lant kreise, über Mausbach und Gressenid nach Scbevenbütte, im Kreise Düren; unter 4916. den Allerböchsten Erlaß vom 7. Zuni 1858, betreffend die Verleihung der fiskalishen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Côpenick im Teltower Kreise nach der Kannenbrücke in der Rich- tung auf Berlin ; unter . den Allerböchsten Erlaß vom 7. Juni 1858, betreffend die Anlage einer Zweig-Eisenbahn von dem Bahnhofe bei Schwientochlowitß nach Königshütte durch die Ober- sc{lesisbe Eisenbahn-Gesellschaft ; unter . den Allerhöchften Erlaß vom 21. Juni 1858, betreffend die Genehmigung zur Anlage einer von der Ober- \{lefishen Eisenbahn zwischen Kattowiß und Myslowiß abzuzweigenden Eisenbahn nach der R ankeSarinis in der Richtung auf Zombkowiß ; und unter , die Konzessions- und Bestätigungs - Urkunde für die Bergisch - Märkische Eisenbahn - Gesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Dortmund und Witten über Bochum, Steele, Essen und Mülheim a. d. Ruhr einerseits nach Duisburg und zum Rheine, __ anderseits na Oberhausen. Vom 21, Juni 1858. Berlin, den 13. Juli 1858. Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung,

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Justiz - Ministerium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur

Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 7. N0- vember 1857 daß, wenn bei der Umpflasterung einer Straße von Seiten der Polizeibehörde für nothwendigbefunden wird, denStraßendamm nie- driger zu legen, und dadurch für einzelne Haus» besizer Nachtheile entstehen, diese zwar Entschädi- gung, nicht aber die Wiederherstellung des frühe: ren Zustandes im Rechtswege verlangen können, und die Berufung auf §. 187 Theil I. Tit. 8 des

Allgemeinen Landrechts nicht geeignetift, die Zu- lássigkeit des Recht8weges zu begründen.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Magdeburg erhobenen Kompetenz - Konflikt in der dei dem Königlichen Kreisgericht zu O. anbän- igen Prozeßsache 2c. 2c, erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei- ung der Kompetenz Konflikte für Recht : daß der Necht8weg in dieser Sacbe, soweit der Antrag des Klägers auf Wiederberstellung der früheren Höbenlage des Bürgersteiges gerichtet 1st, für unzuläsfig und der erhobene Kompetenz-Konflift daher für begründet zu erachten. Von Rechts wegen. Gründe,

Der Magistrat zu M. hat im Jahre 1850 eine Neupflasterung der dortigen Breitenstraße ausführen lassen. Dabei ift nah Ungabe des Gast- bofsbesizers N., dessen Gebäude mit dem linken Flügel an der Breiten- straße liegt, auch der Vürgersteig nah dem lepteren neu aufgeführt und um 1% Fuß tiefer, als bisher, gelegt worden. Der 2c. N. behauptet, daf dur diese Tieferlegung, welche der Vorschrift des §. I O, A O des Allg. Landrechts zuwider sei, seine Gebäulichkeiten gefährdet seien, und daß er in Folge derselben sih gezwungen gesehen habe, den durch sein Gebäude führenden Thorweg eben so tief, als der Bürgersteig gelegt worden, zu legen, damit die Wagen dur den Thorweg auf seinen innern Hofraum fahren fönnten. Derselbe ist daber unterm 11. Februar 1857 bei dem Königlichen Kreisgericht zu O. gegen die Stadtgemeinde in M. mit dem Antrage klagbar geworden : die Verklagte schuldig zu erkennen: 1) dem an seinem Gebäude befindlichen Bürgersteige der Breitenstraße auf eine Breite von 3 Fuß wieder dieselbe Höhe zu geben, die er vor der Tieferlegung hatte, und also 1! Fuß böber zu legen, wie er ¡cht befind- lib, 2) ibm alle Kosten zu vergüten, die ibm aus der Tieferlegung seines Thorweges nothwendig erwachsen seien.

Auf Anregung des Magistrats bat die Königliche Regierung zu Magdeburg mittelst Beschlusses vom 28. März 1857 in Bezug aus den ersten Klage-Antrag, nicht auch in Bezug auf den zweiten, den Kompetenz Konflift erboben, der sowohl vou beim Königlichen K reiägoridt un E). Qs von dem Königlichen Appellationsgericht zu Magdeburg für begründet er achtet wird. Dieser Ansicht muß beigestimml E r,

Die Königliche Negieruug bemerkt in thatsächlicher Hinsicht in ihrem

Beschlusse: Es babe zur Erzielung eines regelrechten Niveau's fi als |

unabweitlie nothwendig herausgestellt, eine Veränderung in der früheren Kdbenlage des Pflasters der Breitenstraße insofern eintreten zu lassen, als das neue Pflaster an einzelnen Stellen der Straße habe niedriger gelegt werden müssen; diese Veränderung 1n der Höbenlage der Siraße 161 eben» falls von dem Königlichen Polizei Oircktorium für polizeilich nothwendig befunden und demgemäß genebmigt worden ; es babe diese Behörde soldes auch auf dem betreffenden Nivellementsplan unterm 5. Oltober 1856 be scheinigt; in Uebereinstimmung damit babe unter Anderem auch eine

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außer dem Falle eines der polizeilichen Verfügung entgegenstehenden be

standes wider das Ermessen der Polizeibehörde niemals verlangt werden fann, ferner an, daß die Vorschrift auf den vorliegenden Fall Anwendung finden müsse, indem das Königlicbe Polizei-Direktorium die Tieferlegung der Breitenstraße, wie solche stattgefunden, für polizeilich nothwendig er- flärt und demgemäß genehmigt babe, somit aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes von dieser Behörde für unzulässig babe gehalten werden müssen.

Nach diesen amtlichen Erklärungen der Königlichen Negierung fann es keinem- Zweifel unterliegen, daß es fih bon einer bon der Polizei bebdrde genehmigten und für nothwendig erkannten Maßregel handelt, welche im Sinne des Geseyes vom 11. Mai 1842 für eine polizeiliche Verfügung zu erachten ist, und es kann diesen bestimmten Erklärungen gegenüber nit darauf ankommen, daß der Kläger in Frage stellt, ob das Polizei. Direktorium die Tieferlegung wirklich polizeilih nuthwendig befun den und nicht vielmebr, unbeschadet der Privatrechte Dritter, blos geneb-

migt habe. Auch können die diesfälligen Bemerkungen der Königlichen |

Regierung ihrem ganzen Zusammenhange nach nur dabin verstanden wer- den, daß fie nit blos auf die Tieferlegung des Fahrdammes, wie der Kläger andeutet, sondern auch auf die Tieferlegung der ganzen Straße, einschließlich des Bürgersteiges, der einen Theil derselben bildet, sich be- ziehen. Wenn aber der Kläger geltend macht, daß das Königliche Polize1- Direktorium, falls es auch die Tieferlegung des Bürgersteiges als polizei- lich nothwendig erachtet hätte, solche doh „nicht verfügt“ und ibm nicht aufgegeben habe, fich dieselben gefallen zu lassen, so kann dieser Einwand gegen die Anwendbarkeit des Gesehes vom 11. Mai 1842 nicht für zu- treffend erachtet werden, da dasselbe si überbaupt auf polizeiliche Dispo- fitionen aller Art bezieht, obne seine Anwendbarkeit von deren bvorange- gangener schriftliher Eröffnung an alle Betheiligten abhängig zu machen.

Niedrigerlegung des neuen Pflasters lángs des an die Breitestraße stoßen- | den Grundftuüds des Klägers slattgefunden. Sie führt unter Bezugnahme | auf §. 4 des Gesezes vom 11. Mai 1842 (Ges.-Samml. S. 192), wonach, |

Dem §. 4-a. a. O. gemáß würde daher der auf Wiederbher|ellung des

früheren Zustandes gerihtete Klageantrag nur dann im Nechtswege der-

folgt werden dürfen, wenn nah Maßgabe des §. 2 ebend, ein der polizei-

lichen Verfügung entgegenftehendes besonderes Recht auf Befreiung geltend

gemacht würde. Ein solches Recht will nun zwar der Kläger aus dem

§. 187 Tb. l. Tit. 8 des Allgemeinen Landrechts herleiten, welcher lautet : „Erniedrigt Jemand seinen Grund und Boden durch Anlegung eines Grabens oder sonst, so muß ein Wall bon 3 Fuß breit gegen die de- nachbarte Verzäunung stehen bleiben.“

Dieser §. 187 enthält aber nur eine allgemeine geseßlihe Vor- \{rift, dur welche die privatrechtlichen Verhältnifse zwischen den be- nachbarten @rundbesizern geregelt werden, nicht eine besondere, die Polizeibehörde in ihren Dispofitionen beshränkende geseßliche Beftim- mung, wie fie der §. 2 a. a. O. vorausseßt.

Berlin, den 7. November 1857.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte.

Finanz - Ministerium.

Die Ziehung der 1. Klasse 118. Königlicher Klassen - Lotterie wird nah planmäßiger Bestimmung den 14. d. M., früh 4 DIDT, ibren ‘Anfang nehmen; das Einzählen der sämmtliwen 95,000 Ziehungs - Nummern aber, nebst den 4000 Gewinnen gedachter | Klase {on beute, Nachmittags 3 Uhr, durch die König- liden Ziehungs - Kommissarien öffentli, und 1m Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie-Einnebhmer Stadtrath Seeger und Dettmann hierselbst und Breslauer aus Görliy 1m Ziehungssaal des Votterie-Hauses stattfinden

Berlin, 13. Juli 1858.

Königlihe General-Lotterie-Direction.

Angekommen: Der Erb - Kühenmeister im Fürstenthum Paderborn, Graf von Westphalen, von Dresden.

Der General - Major und Commandeur der 5ten Divifion, Vogel von Falkenftein, aus der Provinz Schlefien.

Polizei-Verordnung vom 4. und 2b. Mai 1858 wegen Befahrens der Shächte auf dem Seile bei den unter der polizeilihen Aufsicht der Bergbehör- den fle Berge onlean im Maziro hos Ohor. Bergamts für Sachsen und Thüringen.

Nachdem durch des Herrn Minifters für Handel 2c. mittelf Reskripts vom 26. Márz c. das Befahren der Shäcbte auf dem Seile bei den unter der polizeilichen Aufsit der Bergbebörden stehenden Bergwerken unter gewissen, in jedem einzelnen Fall fests zuseßenden Bedingungen gestattet worden ift , beftunmen wir bier- durch auf Grund des §Y. 11 des Geseßes vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung was folgt:

Q e Benußung des Seils zum Ein- und Ausfahren fann fortan unter Anwendung geeigneter Sicherheits - Maßregeln erlaubt werden.

9 Wenn diese Erlaubniß für ein Bergwerk gewünscht

sonderen Rechts auf Befreiung, die Wiederherstellung des früheren Zu- | wird, so hat sich dessen Repräsentant oder UAlleinbehntzer mit einem

Gesu an den Königlichen Berg- Geschworenen, m dessen Revier das Werk liegt, zu wenden. Dieser hat an Ort und Stelle die

| Umstände genau zu untersuchen und festzustellen, entweder was der | Zulassung des Seilfahrens in sicherheitspolizeiliher Hinficht ent- | gegensteht, oder unter welchen Bedingungen die Erlaubni) dazu

ertheilt werden fann. Derselbe dat bierüber ein Protokoll aufzu- nebmen, welches von dem dazu einzuladenden Repräsentanten oder Befißer mitzuzeihnen ift, und welches er mit einem gutachtlichen Bericht dem Bergamt überreiht. Das Bergamt faßt Beschluß dar- über, ob nach den obwaltenden Umständen die Erlaubn§} zu er- theilen oder zu versagen ift. Will in dem leßten Fall der die Èr- laubniß Nacbsuchende si bei dem erbaltenen Bescheide nicht beruhi- gen, so steht ihm innerhalb vier Wocben der Rekurs an das Ober- Bergamt frei, von dessen Bescheid ebenfalls innerhalb vier Wochen an den Minister rekurrirt werden kann.

g. 3. Die Erlaubniß zum Ausfahren mittelst des Seils {ließt die zum Einfahren nit in si, sondern leßtere besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich mit ertheilt worden ist.

F. 4. Bei Ertheilung der Erlaubniß zur Seilfahrt werden die Bedingungen, unter denen sie gestattet wird, festgestellt. Auch über diese Bedingungen if der im §. 2 angegebene Rekurs zuläsfig.

g. 5. Erst nach geschehener Erfüllung der von der Bergbe- hôrde festgeseßten Bedingungen darf von der ertheilten Erlaubniß Gebrau gemacht werden, und sobald diese Bedingungen erfüllt zu sein aufhören, erlisht die Erlaubniß von selbft, auch ohne be-

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Bis mich Spri BAE F Es R L Tr E Wi Zur oi Lir ia