1858 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Edmund Müller aus Berlin, Tischler, b) Die kleine silberne Medaille erhielten : Adolph Seymer aus Berlin, Schlosser. Carl Ferdinand Krause aus Sornszig bei Baugzen, Tischler. Franz Willig aus Müncheberg, Schlosser. Friedrich Berlkîch aus Frankfurt a. O., Maschinenbauer. Robert Kaiser aus Berlin, Maurer. Adolph Goldbeck aus Güterloh, Tischler. Wildelm Köchy aus Braunshweig, Tiscbler. Wildelm Diezel aus Berlin, Zimmerlehrling. 9) Heinrich Hanney aus Berlin, Mechaniker. c. Eine außerordentliche Unerkennun g erhielt: Marimilian Mai aus Berlin, Sclosser. d) Mit ôffentlihem Lobe wurden genannt: 1) Reinhold Steinert aus Stotthof, Mechaniker. 2) August P fühle aus Berlin, Mechaniker. 3) Otto van Hagen aus Fürstenwalde, Maurerlehrling. 4) Albert Löblich aus Berlin, Zimmerlehrling. 5) Heinrich Mittelstraß aus Schönweide, Zimmermann, C. Modellirklasse. 951 Schüler in drei Abtheilungen unter Leitung des Pro- fessors August Fischer. a) Die große silberne Medaille erhielten: 1) Chriftian Gellert aus Ansleben, Porzellandreher. 29) Waldemar Vogler aus Berlin, Modelleur. b) Die kleine silberne Medaille: 1) Ludwig Gerdesius aus Zebdenik, Gürtler. 2) Gustav Loeke aus Lindow, Gürtler. Die Gesammtzabl der Schüler der Kunste und Gewerkschule zu Berlin betrug 1401, 27 mehr als 1m Jahre 1857. 11. Kunft-, Bau- und Handwerksschule in Breslau. Direktor : Professor Gebauer. Gesammtzabl der «Schüler 179 (46 mehr als im vorigen Jahre) in einer oberen, mittleren und unteren Klasse. Der Direktor unterrichtet in der Physik und Chemie, Professor Höcker im freien Handzeichnen, Baumeister Schulß lehrt ókfonomishe Baukunst und die Säulen- Ordnungen, Dr. Baum Mathematif und Feldtmessen, Kueis - Baumeister Lüdedcke Projektiren , Bau-, Maschinen- und Plan - Zeichnen, Bildhauer Michaelis seit Oktober v. J. Modelliren in Thon und Gyps. Die Ausführung der bereits genehmigten Pläne eines neuen Gebäudes für die Anstalt steht in Aussicht. A. Jm freien Handzeichnen wurden zuerkannt : a) die große silberne Medaille für Handwerker: 1) Anton Lorke aus Wansen, Zimmermann, 2) Hugo Jákel aus Breslau, Víaurer. b) Die kleine silberne Medaille: 1) Oskar Süßmann aus Berlin, Maschinenbauer. 2) Zacob Hánflein aus Breslau, Steinmeß (für Zeichnen und Modelliren). : 3) Max Sington aus Breslau, Musterzeichner. c) Oeffeutlihes Lo® erhalten: 1) Jgnaz No wack aus Langenau, Maurer. 2) Theodor Weiß aus Breslau, Maschinenbauer. 3) Hugo Redlich aus Breslau, desgleichen, B. Jm architektonishen Zeichnen: a) Die große silberne Nedaille: Jgnaz Nowadck aus Langenau, Maurer (für Reiffen und Méodelliren). Carl Franfke aus Friedland, Steinhauer. b) Die kleine silberne Medaille: R M eber aus Karlsrude, Maurer, Joseph Hodcke aus Köpperuig, Zimmermann. Paul Magzdorf aus Brieg, Véaurer. Berthold Streckel aus Breslau, Maurer. Theo dor Weiß aus Breslau, Maschinenbauer, August Weiß aus Breslau, desgleichen. Hugo Redlich aus Breélau, Maschinenbauer. c) Außerordentlihe Anerkenntnisse: Fried ri Wagner aus Laskowiß, Maurer. Eduard Zimmer aus Prausniß, desgleichen. C... M Meilen. Die kleine silberne Medaille: Carl Deck aus Breslau, Maschinenbauer. Emil Raudner aus Breslau, Ciseleur. Il, Kunstschule in König Sberg. Direktorium unter Vorsiß Sr. Excellenz des Herrn Ober- Práäfidenten , Lehrer: Maler Knorre und für jeßt als Hülfs- Lehrer der Bildhauer Franz Leyde. Zahl der Schüler 219 (im vorigen Jahre 243). A. Jm freien Handzeichnen. a) Die kleine silberne Medaille erhalten:

1) Edgar Stuery aus Walkashken bei Pr. Eylau, Bau- |

__beflissener. 2) Franz Volkmann aus Königsberg, Bau-Eleve.

3) Friebrich Gustav Guß aus Königsberg, Tischlergesell. ) Außerordentliche eaten tete erhalten : 1) Adolph Bobusch aus Königsberg, Maler. 2) Fulius Monin aus Königsberg, desgl. 3) August Hilbrandt aus Wargen, desgl. 4) Eduard Steil aus Königsberg, desgl. 5) Hermann Friedrich aus Königsberg, desgl. B. Jm architektonishen Zeichnen verdient Se Habn aus Schönbruh bei Damnau öffentliche Be- obung. 1V, RKunfst- und Gewerkshule in Danzig. Direktor und erfter Lehrer: Professor Schulß, Zeithnen: Maler Gren yenberg, Modelliren: Bildhauer Freitag. Zahl der Schüler 208 (18 mehr als im vorigen Jahre). 2 A. Jm freien Handzeichnen a) Die große silberne Medaille: 1) Bernbard Gatow aus Stettin, Schiffs-Zimmergesell, b) Die kleine silberne Medaille: 1) Richard Stiddig aus Danzig, Maschineubauer-Lehrling. 2) Hermann Biereichel aus Rössel, Holzbildhauer. 3) Job. Eduard JZacobsthal aus Pr. Stargard, Bau-Eleve. 4) August Carl Grunert aus Königsberg i. Pr., Gym nafiaft. c) Außerordentliche Anerkenntnisse erhalten:

1) Friedrih Eduard Neuhoff aus Danzig, Malerlehrling. 2) Peter Herrmann Schamp aus Tiegenhoff, Lithograph. B. Jm architektonishen Zeicnen,

a) Die große silberne Medaille:

1) Julius Valentin Welke aus Danzig, Steinmeßlebrling ; b) die kleine silberne Medaille:

1) Gotthard Meinke aus Pr. Holland, Müblenbauer, 2) Albert Brokky aus Danzig, Zimmerlehrling. 3) Gottlieb Banke aus Löwen in Schlesien, Tischler 4) Auguft Johann Gah aus Danzig, Maurerlehrling. 5) Ludwig Eduard Königer, aus Danzig, desgl. V, Kunst- und Baugewerkschule in M apdédori. Direktorium : Regierungs- und Schulrath Pr. Trinkler und Stadt - Schulrath Grubiß. Vehrer: Maler Hartmann und Peters. Zahl der Schüler 266 (32 mehr als voriges Zahr).

A. Jm freien Handzeichnen. a) Die große silberne Medaille erbält 1) akob Sanne aus Neuftadt-Magdeburg, Scyriftlithograph. b) die fleine silberne Medaille: 1) Franz Kiefhaber aus M1gdeburg, Bikldbauerlehrling, 2) Robert Barnick aus Magdeburg, Lithograph. c) Außerordentliche Anerkenntnisse: 1) Eduard Jlm aus Oebisfelde, Malerlehrling, 2) dr Wilh. Leinau aus Magdeburg, Graveurlehrling. 3) Theodor Thorn aus Magdeburg, Malerlehrling. 4) Gottfried Weber aus Dreileben, desgleichen. c) Oeffentlihe Belobung verdient: Rudolph Hagen aus Magdeburg, Lithograph. B. UArchitektonisbes Zeichnen, a) Die kleine silberne Medaille erhalten: 1) Gottfried Schulze aus Colbiß, Zimmergesell, 2) Franz Ernst aus Neustadt-Magdeburg, Zimmerlehrling. b) Oeffentliches Lob verdienen: 1) Theodor Mangelsdorf aus Arendsee, Maurerlehrling 2) Wilhelm Hinte aus Hadmersleben, Schlosserlehrling. VI. Runfst- und Bauhandwerks-Schule in Erfurt. Kurator: Regierungs- und Baurath Drewih, Lehrer: Pro: fessor Pabst und Prof.ssor Maler Dietrich. Zahl der Schüler:

75 (12 mehr als voriges Jahr.

a) Jm freien Handzeichnen wurden zuerkannt: die kleine filberne Medaille für Handwerker den Schülern:

1) Karl Leonhardt aus Lossa, Zimmerzgesell.

2) Eduard Lompe aus Wundersleben (desgleichen).

3) Hermann Schäfer aus Erfurt, Maschinenbauer (auch im Modelliren). i August Rudert aus Eifurt, Glaser (desgleichen). Friedrih August Schnell aus Erfurt, Buchbinder- Lehrling.

Emanuel Hettwig aus Erfurt, Horndrechsler (im Zeich- nen und Modelliren). Gottlieb Hartmann aus Erfurt, Tisclerlehrling. Gustav Pabst aus Rudolstadt, Maschinenbauer. Oeffentlihes Lob verdient : Friedrich Liebelt aus Erfurt, Mechanikus. b) Jm architektonishen Zeichnen erhält

9) der {hon erwähnte Friedrih Liebelt aus Erfurt die große silberne Medaille.

10) Bruno Lange aus Erfurt, Maschinenbauer, die kleine Medaille, Oeffentlihes Lob verdienen auch hier die oben genannten

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Leonhardt, Lompe, Schäfer und Hartmann, so wie Moriß Berk aus Gösffiß, Zimmerzgesell, i

c) Im Modelliren erhált die kleine Medaille: 11) Theodor Bodeusch aus Söômmerda, Bildhauer.

Die Gesammtzahl der Schüler in den unter die Leitung der Königlichen Akademie der Künste gestellten Kunst- und Gewerfk- schulen der öftlihen Provinzen betrug 23á8, 111 mehr als im vorigen Jahre.

Berlin, den 12. Juli 1858,

Königliche Akademie der Künste.

Prof. Herbig, Dr. E. H. Toelfken, Vice-Direktor. Geheimer Regierungsrath und Professor, Sekretär der Akademie.

Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath Costenoble, nah Baden-Baden,

Orts-Statut für Berlin, betreffend das Verhältniß

der selbstständigenGewerbetreibenden rüesihtlich

der Gesellen oder Gehülfen und Lehrlinge, so wie

der gewerblihen Unterstüßungs - Kassen, vom 24. November 1857.

Nach ÿ. 168 der Gewerbe - Ordnung vom 17. Fanuar 1845 is die Abänderung der Vorschriften der Titel VI. und VU. in Ansehung der Innungen , so wie der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, für alle oder für cinzelne Urten von Gewerben, unter den im §. 170 daselbft festge- sépten Beschränkungen durch Orts - Statute zulässig. Jungleichen können nach §8. 29, 34, 45, 56 der Verordnung bom 9. Februar 1849 und nah d 2 des Geseges vom 3. April 1854, die gewerblichen Unterstüyungs-

assen betreffend, den selbstständigen Gewerbetreibenden gewisse Verpflich- tungen und Beschränkungen durch Orts - Statute auferlegt werden. Es wird demnach auf Grund der Gemeindebeschlüs}e vom 26. April, 15. Mai, 14, Juni v. J. und nachdem die Znnungen, betheiligte Gewerbetreibende, welche außer der JZnnung stehen, die Vertreter der esellshaften und der Gewerberath gehört worden find, für den Umfang des Gemeinde-Bezirkes Berlin Nachstehendes bestimmt. 1. Kündigung des Arbeitsbverhältnisses zwlschen sclbsistän-

digen Handwerkern und deren Gesellen oder Gehülfen.

§. 1. Die Anwendung der Bestimmung des §. 139 der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Januar 1845, nach welcher das Verhältniß zwischen den Arbeitsherren und den Gesellen oder Gehülfen, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, dur eine jedem Theile freistebende Vierzehn Tage borher erklärte Aufkündigung gelöset werden fann, wird für die noAcank benannten Handwerke dabin modifizirt, daß, wenn rüdfihtlich der Kündigung keine andere oder gar keine Verabredung zwischen dem Arbeitsgeber und dem Gesellen oder Gehülfen ftattgefunden hat, an die Stelle der in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung festgesezten bierzebntägi- gen Kündigung die nachstehenden Beftimmungen Anwendung finden.

a) Bei dem Orechsler-, Nadler- und Siebmacher- und Schneider-Gewerbe findet: 1) bei Wohen- oder Tage-Arbeit eine acht- tägige Kündigung Seitens des Arbeitsgebers, wie des Gesellen, 2) bei Stüdarbeit keine Kündigung ftatt; das Arbeitsverhältniß kann vielmehr nah Veendigung eines angefangenen oder übernommenen Stüdckes von jedem Theile aufgelöset werden.

þ) Bei dem Gelb-, Roth- und GlockWengießer-, Gürtlers-, Kammmather-, Kleinbötther-, Klemptner-, Lohgerber-, Pfef- ferküchler-, Schlosser-, Shmiede-, Schuh- und Pantoffel- macher-, Schwerdtfeger- und Zeugschmiede-Gewerbe find:

1) bei Lohnarbeit beide Theile am Schlusse jeder Woche bei Auszahlung | zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses be- |

des Lohnes, ohne Kündigung rechtigt ; 2) bei Wfordarbeit ist von beiden Theilen feine Kündigung er- forderlich, vielmebr das Urbeitsverhältniß nah Beendtgung der angefan- genen Arbeit aufgelöset. i

c) Bei dem Buchbinder- und Vergolder-Gewerbe kommen A A en Beftimmungen (b) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß bei Lobnarbeit beide Theile innerhalb der leßten 4 Wochen vor Weihnachten an eine 14tägige Kündigung gebunden find.

d) Bei dem Garnweber-Gewerbe haben bei Lohn- und Afkkord- Arbeit beide Theile eine 8tägige Kündigung inne zu balten, der Meifter ist aber be- Le t, den Gesellen ohne Kündigung zu entlafsen, wenn ihm Seitens des Fabri dg die Arbeit, bei welcher der Geselle beschäftigt ist, abgenom- men wird.

e) Bei dem pee und Handshuhmacher-Gewerdbe ist bei Lohnarbeit von beiden Theilen eine 8tägige Kündigung zu beobachten, die für die Handshuhmacher in den lepten 14 Tagen vor den drei großen Festen und vor den hiefigen Jahrmärkten auf eine 14tägige Kündigung verläugert wird. :

f) Bei dem Kupfershmiede- und Lackirer-Gewerbe is von beiden Theilen eine Kündigung nicht erforderlich, vielmehr jeder berechtigt, das Arbeitsverhältniß am Schlusse jeder Woche aufzulösen.

g) Bei dem Hutmacher-, Sattler-, Niemer- und Täschner-

und Tishler- und Stuhlmaher-Gewerbe find bei Lohn- und Afkordarbeiten weder Meister noch Gesellen zur Klmdigung verpflichtrt, das Arbeitsverhältniß kann vielmehr von beiden Theilen ohne Weiteres und ju eder Zeit aufgelöset werden.

) Bei dem Zimmer- und Steinfeßer-Gewerbe ist bei Lobn- und Alkkordarbeit eine 8tägige Kündigung sowohl vom Meister als Ge- sellen zu beobachten.

i) Bei dem Shlächter-Gewerbe gelten folgende Bestimmungen: 1) wenn ein Geselle ausdrücklih auf beftimmte Zeit gemiethet ift, ss hôrt das Arbeitôsverhältniß mit Ablauf dieser Zeit ohne weitere Kündi- gung von selbst auf; 2) wenn ein Geselle an einem der beiden Quartale ausdrücklich auf ein halbes Jahr gemiethet ist, so kann das Arbeitsverhält- niß noch innerhalb 14 Tagen, also späteftens an dem sogenannten kleinen Quartale von beiden Tbeilen ohne Weiteres aufgeldset werden; 3) wenn der Geselle s{on dor dem großen Quartale bei dem Meister in Arbeit ge- ftanden hat, so findet die Bestimmung zu 2. niht Anwendung, das Arbeitsverdältniß dauert vielmedr bis zum nächsten großen Quartale; 4) wenn ein Geselle niht auf eine beftimmte Zeit gemiethet wird, mag Wochenlohn oder halbjähriges Lehn verabredet sein, so sind beide Theile zu einer 14tägigen Kündigung verpflichtet.

k) Bei dem Tapezierer Gewerbe find: 1) bei Lohnarbcit, Meister wie Gefellen zu einer 3tägigen Kündigung verpflichtet ; 2) bet Ukfordarbeit fann das Arbeitsverhältuniß nah Beendigung der angefange- nen Arbeit von beiden Theilen ohne weitere Kündigung aufgelöset werden.

I) Bei dem Goldfchmiede-Gewerbe kann bei Lobnarbeit das

Arbeitsverhältniß in den ersten 14 Tagen obne Kündigung bon beiden Theilen jederzeit aufgeboben werden, nach Ablauf dieser 14 Tage ift die Aufhebung des Arbeitsverhä&ltnisses nur nah vorgängiger 14tägiger Kün- digung, welche beiden Theilen freifteht, gestattet, m) Bei dem Steinhauer-Gewerbe darf das Arbeitsverbältniß in der Regel nur nah 1Atägiger Klindigung von beiden Theilen aufgelöset werden. Dauert eine einem Gesellen übertragene Akkord-Arbeit länger als 14 Tage, so muß jedenfalls die angefangene Afford - Arbeit bollendet werden. Nur in dem Falle fft der Meister berechtigt, den Gesellen ohue Kündigung bei Beendigung der Akkord - Arbeit zu entlassen, wenn es ihm ganz an Arbeit für den Gesellen fehlt.

n) Bei dem Bäcker- Gewerbe können beide Theile das Arbeits§- verhältniß täglich bis 10 Uhr Morgens kündigen.

0) Bei dem Strumpfwirker-Gewerbe find 1) bei Ketten- Arbeit beide Theile vor Anfang der leßten Kette, 2) bei Collier - Arbeit beide Theile 8 Taze vor Auflösung des Arbeitsverbältnisses zu kündigen verpflichtet. j

p) Bei dem Maurer-Gewerbe finden folgende Bestimmungen Anwendung: 1) Jnnerhalb dor ersten 8 Tage nah Beginn des Arbeits- verhältnisses, gleichviel, ob der Geselle bereus früher einmal bei dem Meister in Arbeit gestanden hat oder nit, find beide Theile dasselbe ohne weitere n Bed aufzulösen jederzeit berechtigt; 2) der Meister ift be- rechtigt, den Gesellen ohne Kündigung jederzeit zu entlassen, wenn der Bau, bei welchem der Geselle angestellt ift, ohue Verschulden des Meisters gehemmt wird, und alle übrigen Bauten des Meisters mit den näthigon Arbeitskräften verschen find; der Geselle ist aber auch berechtigt, das Virbeirsverhaltniß opne Kunvlguuy aufzulösen, wenn ihm länger als auf einen Tag Arbeitsgelegenheit nicht gegeben werden kann.

q) Bei dem Zinngießer- Gewerbe muß bei Lobn - Arbeit eine gegenseitige 8tägige Kündigunz des Arbeitsverhältnisses am Schlusse der Woche be: Auszabdlung des Lobnes ftattfinden ; bei Afkord- Arbeit dagegen Ge Verhältniß nah deren Beendigung obne weitere Kündigung auf- geldset.

r) Bei dem Dachdecker-, Großböttcher-, Messershmiede-, Nagelschmiede- und Tdpfer-Gewerbe is bei Afford - Arbeit von beiden Theilen feine Kündigung erforderlich, viclmebr das Arbeitsverhält- niß nah Beendigung der Akkord-Arbeit aufgelö)et.

s) Bei den übrigen vorstehend niht nambaft gemachten Gewerben, so wie in allen oben nicht ausdrücklih erwäbn- ten Fällen finden in Betreff der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Beftimmungen der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Zanuar 1845 Anwendung,

IL, Entlassung der Gesellen resp. Gehülfen bor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung.

C. 2. Außer den im §. 140 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom E Januar 1&45 erwábnten Fällen kann ein Geselle oder Gehülfe vor Ablauf der vertragsmäßigen oder statutarischen Arbeitszeit und ohne vor- bhergegangene Kündigung vom Arbeitgeber auch dann entlassen werden, wenn er eine zu den Verrichtungen seines Gewerbes gehörende ihm über- tragene Arbeit so fehlerhaft angefangen hat, daß von ibm die zufrieden- ftellende Vollendung derselben nicht zu erwarten ist. vin Sig

Ç. 3. Arbeitgeber, welche Gesellen oder Gebülfen beschäftigen, auf welche das in Betreff der Gesellen - Verbindungen und Kassen erlafsene

1, August i / L i __ e Ug 1850 Anwendung findet, find bei Orts - Statut dom ——Fovember ) g fi

Strafe verpflichtet, von jeder Auflösung des Arbeitsverhältnifses innerhalb 94 Stunden, unter Beobachtung der in den einzelnen Gesellen - Kassens- Statuten vorgeschriebenen Förwlichkeiten bei der betreffenden Kasse Anzeige zu erstatten, | : ll]. Lebrlings- Verhältnisse.

§. 4. Zur Vermeidung einer Umgehung des §. 154 der Allgemeinen Gewerbe « Ordnung vom 17. Januar 1845 wird bestimmt, daß, wenn ein Lehrverhältniß unter dem Vorwande aufgehoben worden ist, der Lehrling werde zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe über- gehen, ein solcher Lehrling, wenn er sih innerhalb 3 Monaten, bei den Bau-Handwerkern innerhalb 6 Monaten, nach seiner Entlassung entschließt, die Lehrzeit in demselben Gewerbe fortzusegen, verpflichtet ijt, sih dann zu dem verlassenen Meister zurückzubegeben, falls dieser ihn wieder aas - nebmen bereit ist, und daß ein anderer Gewerbetreibender desselben Ve=-