1858 / 163 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nehmer an der Separation, so is die ærste Justaubsezung -vonxdiesen zu bewirken. 1

Die Beshaffenhdeit, in welcher die Kreisstraßen und die Gemeinde wege, so wie die zu denselben geddrigen Anstalten erhalten werden müssen,

wird von einer jeden Regierung für ihren Bezirk oder, wo das Bedürfniß |

es erfordert, für die einzelnen Theile ihres Bezirks in besonders zu er» lafsenden Regulativen vorgeschrieben.

In diesen Negulativen find, unter Berücksirhtigung der klimatischen und Boden-Verhbältnifse, so wie nah dem Umfange des Verkehrs, Anwei- sungen zu ertheilen über die Einrichtung der Kreissikaßen und beziehungs- weile Gemeindewege in Bezichung auf ihre Breite und Eteigungs6verbäit- nisse, über die Bewährung und Entwässerung, über die Art und Weite, in welcher, so wie über die Zeit, zu welcher Besserungsarbeiten vorzunehmen find, über das dabei zu verwendende Material, , so wie in Betreff aller sonstigen Verhältnisse, welehe bei Einrichtung und Unterhaltung der Wege in Betracht kommen.

Hex Entwuxf eines jeden Regulativs ist den Kreisvertretungeu dex» jenigen Kreise, in welchen es Anwendung finden toll, zur Begutachtung vorzulegen. Ueber dagegen gemachte Erinnerungeu entscheidet der Han- dels.Minister.

Das nab dieser Entscheidung oder nach der Zustimmung des Krei tags festgestellte Regulativ ist durch das Amtsblatt der Regierung be fannt zu machen

e 10,

Die Regierungen sind befugt, von den in den Negulativen getroffenen Anordnungen in einzelnen Fällen, wo deren Ausführung einen mit dem Verkebr auf der Straße nicht in angemessenem Verhältniß stehenden Auf-

zu treffen. L L E,

Die unbeschadet des gemeinen Gebrauchs zulässige Nußuug der êffcnt- lichen Fabrwege steht, soweit nicht ein Underer kraft bejoudern -Nechts- titels darauf Anspruch bat, dem Wegebaupflichtigen zu

§. 18. Soweit bei der Regulirung oder Verlegung öffentlicher Fahrwege

JIheile des alten Weges für den dffentlichen Verkehr entbehrlid werden, |

fallen dieselben, insofern einem Andern nicht Eigenthums- odex Nupgungs- rechte daran zusteben, demjenigen zu, au! dessen Kosten die neue Wege anlage erfolgt (ÿ. 43).

U Jude s qn der e.

1) Von den Kunststra ßen.

§. 19.

Zur Anlegung neuer Kunststraßen (Chausseen) ist die Königliche Ge- nebmigung erforderli. Wo die Verlegung von Chavsseestrecken zur Ge- winnung günstigerer Steigungen oder wegen sonstiger Terrainderbältnisse nothwendig wird, ift sie nach der Anordnung des Handelsministers aus- zufübren.

d. 20;

Menn eine Straße den bettehenden Vorschriften übex deu Kunst- ftraßenbau entsprewhend ausgebaut. i und zur Unterhaltung auf Kosten dex Staatókafse übernommen wird, fann die Erhebung von Chausseegeld nah dem beticbhenden allgemeinen Tarif von dem Finanz - Minister ange- ordnet werden.

h. 21. Das Recht, Cbausseegeld auf auderen als Staats - Chausseen zu er-

beben, kann nur vom Könige verlichen werden. Sobald die Königliche | Verorduung, welche das Hebungsrecht in Beziehung auf cine ausgedaute |

oder au8zubauende Chaussee verleibt, in der Gescp-Samwlung bekannt ge- macht worden, ist der Beliehene auch berechtigt, das Expropriationsrecht und die sonst gegen die Grundeigenthümer den Wegebaupfluchtigen zuste- benden Befugnisse nab den. Bestimmungen des vierten Titels diescs Gefeßes auszuüben. Desgleichen finden auf solhe Chausseen die polizeilichen Ve- stimmungen des allgemeinen Chaufseegeldtarifs und die Vorschriften über das Verfabren bei Chausseegeld- und bei Chausseepolizei - Contraventionen wie bei. Staats«Chausseen Anwendung.

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Die Nußungen des destcheuden Weges müssen von dem Berechtigten auf Erfordern dem Bau - Unternehmer gegen Entschädigung abgetreten werden. Auch ift Leßterer zur Uebernahme derjenigen Entschädigung ver- pflichtet, welche wegen Einftellung der Hebung von bisher îm Zuge der Chaussee beftandenen Comnunications-Abgaben (Wege-, Pflaster-, Brüdcken- geld) an den früber P L N etwa nah den Geseczen zu leisten ist.

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Privatunternehmer, Actien - Gesellschaften, Gemeiuden, Kreiscorpora- tionen 2c., welche gegen Verleihung der vorbezcichneten Rechte den kunst- móßigen Ausbau von Etraßen übernommen baben, können zur Ausfüh- rung des Chausfsecebaues und zur Unterhaltung der Chaussee nah den bei Genehmigung desselben besonders ertheilten Bestimmungen, in Ermange- lung solcher nah den von dem Handels - Minister ertheilten allgemeinen Vorschriften im administrativen Wege angehalten werden. :

: / : §.:.24,

Geräâth eine Kunststraße wegen Unvermögens des Hebuagöberechtigten in Verfall, und kaun ihre chausseemäßige Unterhaltung nicht durch Ueber- nabme seitens eines vermögenden Dritten ficyergestellt werden, so ist die Chausseegeld-Erbebung einzustellen und die Chaussee nebft allem Zubehör, nach Maßgabe ihrer Bedeutung tür den Verkehr, dem Kreise, beziehungs- weise den Gemeinden und Bestyern selbstständiger Güter, innerbalb deren ¿eldmarken fie liegen, zur Unterhaltung als Kreisstraße, bezichungsweije als Gemeindeweg zu überweisen. :

Eine Entschädigung an den bisher Unterbaltungs pflichtigen ist dafü nit zu gewähren. E gspflichtigen ist dafür

an den Oberv-Prändenten offen

M125. Die für die oineinen -LandeRheile erlassenen Negulative über die Be. zirks. und Provinisalstraßen bleiben in Kraft. y. 26. Vei den Bestimmungen der Kabinets. Ordre vom 8&8. März 1832 über die Verpflichtung zum Wegräumen des Schnees von den Kunftftraßen (Geseg «Samnilung 1832 S. 119) mit der durch die Verordnung vom

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| (6. Januar 1849 i(Gescp-Saminlung 1849 S, 80) bestimmten Modification dat es fein Bewenden.

2) Vom den ire iss|rafß en. y. 27 Die Anlegung, Verlegung «oder Einzishung ciner Kreisstraße, o wie

| deren Verseßung in die Klasse der Gemeindewege und die Versezung eines

Gemeindeweges in die Klafse der Kreisstraßen kann nur mit Genebmi, gung und muß auf Anorduung der Bezirküregierung erfolgen.

Gegen die desfallsige Anordnung stebt den Betbeiligten der Rekurs Ç. 28. s

Die in den Zug von Kreisftraßen fallenden Wegesirecken innerhalb der -Slädte,- Vorstädte und Oörfer sind, so weit sie zuglei als städtische oder Vort#rafien dicnen, falls nit dur bcsondere Nechkütkîtel ein Ande- res bedingt ijt, von der Wegebaulast des Kreises ausgeschlossen (Ÿ. 30). Die desfallsige Abgrenzung wird, beim Mangel ciner Einigung, von der Negierung festgestellt, gegen deren Festseßung der Nekurs an den Ober Prändenten zulä!sig ilt.

h, 29. Die zur Erfüllung der Wegebaupflicht erforderlihen Mütel find, wie

/ | die übrigen Krcis-Kommunalbedurfnisse, auf die Kreis Eingesefsenen zu ver wand erfordern oder der Oertlichkeit nic“t entspreden würde, Ausnahmen | zuzulassen und an deren Etelle andere zweckdienliche Vestimmungin |

theilen, foweit ficht durch-Bedluß der Kreisstände mit GSenehmwgung der Negiecrung ein anderer Ncpartitions Maßftab festgestellt wird.

Es ut zulässig, diejenigen Gemeinden und selbstständigen Güter, welche bon einer Kreigitraße vorzugeweise Vortheil baden, mit stärkeren Leistun gen zur Unterhaltung der!'elben beranzuziehen.

3) Von den Gemeindewegen. L Q

Zu den Gemeindewegen gehdren auch die in den Zug don Kreis straßen fallenden Wegestrecken innerhalb der Städte, Vorstädte und Dörfer (Ÿ. 28) eben so wie die sonst zum Vexkehr innerhalb der Ortschaften und mit der Nachbarschaft erforderlichen Wege und Etraßen.

b. 34.

Die Verpflichtung, welche 11 Auschung der Reinigung der Straßen und öffentlichen Pläye den Gemeinden und Hausbesizern in Etädien und ©Töôrteru obliegt, ermreckt fi au auf die mit einem Wegegelde beleg- ten Kuntstrazeu innerhalb der Ortsctasten und außerhalb derselben auf

| die Stellen vor deu an der Straße liegenden Huuern, Stallungen und

Räumen zur Ausspannung und Fütterung von Lach.

H. 38. y Führt ein Gemcindeweg über cine Feldmark oder durch eine Ortschaft, in welcher die Grunostückle verschiedener Gemeinden oder selbfstftändiger Gutsbezirke im Gemenge licgen, fo ift derselbe von den Betheiligten ge-

| meinschaftlich na Verhältmy ihres GWrundbesißes in der Ortsfeldmark zu | unterhalten.

d, Î8. ú F g s

Wo nach der bestehenden Verfaffung mebrere Gemeinden unter ein- ander oder Gemcinden mit den Besißern selbstftändiger Güter in Ve-

| ziehung auf die Wegebauz flichyt in einem Verbande skcbden, hat es dabei

Nudhicyts der Gemeindewege scin Beweaden. h. 31.

Verträge, dur welche cine Gemeinschaft der Wegecbaupfliht (YY. 3, 10, 32, 33) aufgelöst werden soll, bedüfen der Besiätigung der Negie- rung, welche die Genchmgung zu versagen hat, wenn die Sicherheit ge- nügender Erfüllung der LWegebaupflicht durch die Trennung gefährdet wird.

D A,

Jn den Gem«cinden erfolgt die Vertheilung dexr Wegebaulast in der Negel nacy dem für die übrigen Gcmeindelasten bestchenden Vertheilungs- WVaßstabe. Eine anderweite Nepartition aber, so wie die Bestimmung, ob und wie weit die dauah Veipflichteten ihre Beiträge in Geld- oder Naturaldiensten, welche leßtere uur in gewöhnlichen Handdienszen und ¡Fuhren bestehen dürfen, zu gewähren haben, bleibt, mit Vorbeßalt des YMekurjes an die vorgesepte Behôrde, der Beschlußnahme der Gemeinden überlassen.

Die Verpflichtungen kôunen, uah Maßgabe des Gemeinde: Vcschlusses, zu einem wie zu dem andern durch Execution angehalten werden.

d. Ib,

Ohne Genehmigung der Kras - Polizei - Behörde, bezichungäweise der Polizei-Tirection inden auyer dem Kreisperbande stehenden Städten dürfen (Hemewmdewege- weder neu augelegt, noch die vorhandenen eingezogen, bver- legt oder wejentlih verändert werden.

Auf Anordnung der Negierung muß, wo das Bedürfniß des dffent- lichen Verkehxs es erfordert, die Unleguug neuer Wege und die Verlegung, so wie die bessere Cinrichtung der bestehenden, (Ermäßigung der Steigung, Uecberbrückung von Fuhrten, Befestigung der Straßen in den Städten,

| Boustädten und Dôöi1 fern 2c.) zur Ausjührung gebracht werden.

Gi T. Wird das Bedürfniß hierzu durch solche Anlagen herbeigeführt, deren

| Besißer von der Verbcsserung der öffentlichen Kommunication vorzugsweise

Vortheil haben, (Fabrifen, Bergwerke, Steinbrüche, Neuanbauer 2c.) so fann diesen, auf den Untrag dex Gemeinde, nah Verhältniß ihres Vor-

theils cin angem-«ssener Beitrag zu den Kosten der neuen Anlagen, und | nach Umständen, zu dem Mehraufwande der Unterhaltung von der Re- | gierung auferlegt werden.

L : G 56. Sollten die zur Justandsepung, Unterhaltung, Verlegung oder neuen Anlegung von Gemeinudewegen erforderlichen Leistungen für die Verpflich-

Celdbeitráge innerhalb des landräthlichen Kreises, zu welchem sie gehören, nachbarliche Hülfe geleistet werden.

j i | : odr inzcluen Wege- leistung und. darüber, ob sie vom ganzen reise oder von einze E Gemeinden oder Besizern sotbsthändiger Güter und von welchen, zu getvähren sei, entscheidet in der Regel nah Vernehmung der c

Kreióstán Natur-Ereiguisse unterbrochenen Verkeh1s (§Ÿ- 12), so hat die Kreis: Polizei- Behörde fof

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ten. zu: dxúdend scin, fo soll ibuen duxch- Natural - Dienste oder baare

Ueber die Nothwendigkeit, die Dauer, das Maß einer solchen Hülfs-

die Negierung- L Haadelt es sid « f Herstellung des dur Schneefall oder andere

torderlihe anzuordnen,

Uußer aus ags Leo Dee Obhen, ob die nachbarliche Hülfe durch Natuxaldienste. oder baare Geldbeiträge geleistet werden soll, den zur Hülfeleistung Berufenen die O i L S

u Wegebauten innerhalb der Staatéwaidungen it der Forstverwal- tung nachbarliche Hülfe nicht zu leisten, Sieselbe kann aber auch zu solcher Hulfleistung nicht herangezogen Werden

« a

Gegen die Anordnnngen ter Negierung in den Fällen der §§. 36,

37 und 38 sieht der Nekurs an den Ober-Präsidenten offzn

Lr T1 LER

Von den öffentlichen Fußwegen. M

Der öffentlichen Fußwege kann si ein Jeder zum Gehen bedienen ; zum Fahren mit Schubkarren, zum Neiten oder zum Führen von Vieh agegen nur da, wo ein solcher ausgedchnterer Gebrauch nach der ¡Fest- Lade der Kreis- Polizeibehörde im Herkommen begründet ist oder im Be- dürfniß des Verkehrs liegt. i -. f

Nach ebeu diesen Nuckslten hat die Kreis Pelizeibehbrde nah Ver- nebmung der Betheiligten zu bestimmen, welche Einrichtung den öffentlichen

Fußsteigen zu geben, uud was zur Unterhaltung derselben von den Ver- pflichteten zu leisten sei. E : 2

Die Anlegung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher ¡Fußwege fann nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der KrcisPolizeibehörde erfolgen, : : À

e) en die Fesisehungen derselben in den vorkbczeihneten Fällen findet der Nekurs an die Negierung statt. Us

Die §F. 12, 14, 17 und 18 dieses GHesezes finden auch auf dffentliche

9

Fußkwege Unwendung. Mea N Jn Betreff der Wegebaupflicht gelten für fie die Bestimmungen über

4,

die Ocmeindefahrwege §. 8b., Ÿ. 9, §§. 32, 39. ¿ Bigard4es 4A eil

Von den Verpflichtungen der Grundeigenthümer in Beziehung s Wegebau.

Den, zur Anlegung, E Veränderung und Berbreiterung eines dffentlihen Weges, zu der dadurch nothwendig werdenden Veriegung don Gewässcrn und Gräben, zur Anlegung von Wasserableitnng®gräben, bon Baumschulen, von Wärterhäusern ncbst Zubehör, von Materiasien. und Schlicklablagerungsplähcen erforderlihcn Grund und Boden sind die Eigen- thümer demjenigen, welccr dea Wegebau zu bewirken hat, gegen Ent- s{ädigung ¿u überlassen ‘chuldig. C. 43

Auf diese Entschädigung ist der Eigenthümer die duxch die Regulirung oder Verlegung des alten Weges verfügbar werdenden Theile desselben (§. 18), wenn fie mit seinen eigenen Grundstücken in unmittelbarem Zu- jammenhange steben, nach dem Taxwerth in Anrechnung zu nehmen e pflichtet. Untex gleicher Vorauss\ezung sind auch die angrenzenden a besißer berechtigt, die Ueberlassung folcher Wegetheile , so weit MT e +ck zu Fwecken des Wegebaus, noch zur Entschädigung nach §. 42 gebraud werden, für den Tärwerth zu R

Wenn ein dffentlicher Weg gebaut oder gebessert wird, muß ein Jeder die Benuzung seines Grundstücks zur einstweiligen Einrichlung von Reben wegen, zur Anfuhr, Niederlegung und Bearbeitung der dazu bestunmten Baumaterialien, so wie zu den Behufs der Ausführung des Baues sont erforderlihen Anlagen gegen Vergütung des dadurch an der Substanz des Grundftücks verursahten Schadens und der entzogenen Nußgungen , nach Anordnung der Behörde gestatten. B

H. 49,

Die zum Bau und zur Unterhaltung dex öffentlichen Wege erforder- lichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, so weit der Wegebauende nicht diese Materialien in gleicher Güte und gleicher ‘Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, ein Zeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirthschaftlichen und E

Bestimmung gemäß nicht ferner benuyt werden kann, 9 fann der Eigen- thümer gegen Abiretung des Grundstúdckds selbst an den Wegebaupflichtigeu den Ersaß des Werthes desselben dert.

Jn den Fällen der §§. 42. 44, 45. und 46. hat der zur Entschädi

gung Berechugte keinen Anspruch darauf, daß derjenige Mehrwerth mit

ux Bercéchuung gezogen werde, welchen die abzutretende Sache oder

Ttußung etwa erst dur den Wegroan ervor,

F. 48, | Jn Ermangelung einer gütlihen Einigung dürfen in den vorbezeih- neten Fällen die dem Wegebaupflihtigen zuständigen Rechte nicht zur

Ausübung gebracht werden, bevor der Wegebaupflichtige in das abzutre-

tende Grundstuck, beziehungKweise in die auf demselben auszuubenden

Nechie von der Kreis „olizeibehörde eingewiesen ist.

Diescr Einweisung muß vorausgehen |

1) wo die dauernde Abtretung eincs Grundstúds erforderli wird, die landesherrliche Ertheilung des Expropriationsrehts für den betreffenden Wegebau, welhe durch das Autsblatt der egierung bekannt zu machen ift;

2) in allen Fällen, die auf Gruud vollständiger Erôrterung un kontra- diktocishen Verfahren zwischen den Betbeiligten (§. 54.) von dex Negierung resolutorisch zu treffende Entscheidung, in welcher die dem Wegebaupflichiigen gegen den Grundbesizer einzuräwunenden Rechte, nah Gegenstand und Umfang, speziell zu bezeihnen snd, und die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachverftändiger Ab

schäâpßung oder geeignetenfalls die dafür zu bestellende Sicherheit

vorläufig festzuseßen ist. :

Gegen cin solches NResolut ist nur in Betreff der Entschädigungsform

für beide Theile die Provocation auf gerihtlihe Entscheidung binnen einer

Prällusivfci{t von drei Monaten vom Tage der Eróffnung zulässig.

3) Die Zablung oder Sicherstellung der Entschädigungs - Summe nah der vorläufigen Festseßung (zu 2). ; | Jm Bezirke des Appellationsgerichts zu Côln bleiben die _Bestim- mungen des Geseßes vom 25. Mai 18957, (Geseßz-Samml. 1857 S. 473,) in Kraft. e §. 49.

Teiche, Lehm-, Sand- und andere Gruben, welche von dffentlichen Wegen nicht mindestens zwei Nuthen entfernt sind, müssen, wenn es zur Sicherheit des Verkehrs nöthig ist, nach Anorduung der Behôrde auf Koften der Besißer mit Befriedigung ¿versehen werden.

¿ D,

Anlagen, welche den Verkehr auf öffentlichen Wegen gefährden oder erheblich belästigen, wie Wind- und Wassermühlen und andere Trieh- oder Näderwerke, S Picb(tánde, Bienenbäuser, Abdeck-reigruben und dergleichen dúrsen nur in angemessener Entfernung von dssentlichen Fahrwegen nad der von dex Ortspolizei - Behörde den drtlichen Verhältnissen gemäß zu treffenden Bestimmung errichtet werden. Bestehende Anlagen diejer Axt me nach Anorduung der Behörden auf Kosten der Besizer für den Verfehr möglichst gefahrlos gemacht Eee

M

Wenn die an einem bffentliéàs Fahrwege belegenen Grundstücke mit Bäumen oder Hecken besept sind, müssen die überhängenden Aeste und 4weige, so weit nöthig, von den Eigenthümern weggeschat werden. S

Gebäude, Zäune, Zecken, Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchea Grundstücken angebracht werden, müssen in der zur Austrock- nung des Weges erfort erlihen Entfernung, welche jedo höchstens bis zu sehszehn Fuß doi Rande des Weg-s verlangt werden fann, vom Wege zurückbleiben. | ¿ la

Mässen solehe Pflanzungen, welche ver Verkündung diejer Ordnung schon vorhauden sind, nah der Urtheil der Behörde zur Austro&nung des Weges gelichtet oder fortgeschafft werden, so 1 der Eigenthümer der selben von demjenigen zu entschädigen , welden die Unterhaltung des Weges obliegt, es sci denn, daß die zux Zeit der. Den gas dieser Ordnung bestehenden geseßlichen Vorschriften der Bchôrde die efugniß cinräumen, dergleichen Pflanzungen ohne Entschädigung zu lihten odér

orlzuschaffen. al z E derfpru des Grundbesizers ist nach Vorschrift des Y. 48 zu verfahren.

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Von der Kompetenz der Behörden 1n Wegebausachen A

Den Orts-Polizeibehörden liegt es zunächst ob, innerhalb ihres Dienst; berciches dafür zu sorgen, daß der Verkehr auf den ödffentlihen Wegen nicht behindert werde. Sind dazu Leistungen Seitens des Wegebaupflich tigen erforderlich, so hat sie deuselben zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten binnen angemessener Frik aufzufordern und, wenn die Verbindlichkeit nicht | bestriiten wird, nah fruchilojem Ablauf der Frist das zur Grhaltung des gefährdeten oder zur Biederberstellung des unterbrochenen Verkehrs Noth

grundstücken, oder aus seinen Gewässern eutnchmen, auch das Auf suchen derselben durch Schürfen, Bohren u. #. w. daselbst sich gefallen zu lassen. Der Wegebaupflichtige hat E 1) für die Beschädigung der Substanz des Grundstücks und für die Nutzungen, j s 2) für die etwa bercits aufgewendeten Werbungs-, Sammelungs- und Bereitungsfkosten, h vollständigen Ersaß zu leisten, außerdem aber i 3) ‘den Werth der Materiálien selbst nur dann zu vergüten, wenn und soweit der Eigenthümer derselben erweislih selbst bedarf, odex wenn solche schon vorher einen G Wi Ta in der Gegend erlangt haben. h}. 40. Wenn ein Grundstück zur Gewinuung der im §. 45 bezeichneten Ma- terialién hauptfächkich bestimmt ift, und leßtere für den Wegebau in solchem Maaße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstückd deshalb dieser

| wendige für Nehnung des Verpflichteten zur Ausführung zu bringen.

| Eben dies licgt ihr auch ohne vorgängige Aufforderung des Ver | pflihteten ob, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Anordnun | gen des Verpflichteien in Betreff der vorzunehmenden Arbeit nicht. abge- | wartet werden fönnen. i L

| As beiden Fällen ist zugleih der Kreis Polizeibehörde von den ge troffenen Maßregeln Auzeige zu erstotten.

, «Je Dié Kontrole über die Jnstandsezung und Unterhaltung der dffent | lichen Wege steht der Kreis - Polizeibehörde zu. Zur Erleichterung de | Aufsichtsfühcung ist der Kreis nah Vernehmung der Kreisstände in Wege- baubezirke cinzutheilen und jedem dieser Bezirke ein Wege - Fommifsartus als Organ und Gehülfe der Kreis-Polizeibehdrde vorzufeßen, welcher [ein | Amr als Ehrenamt zu verwalten, jedoch guf Ersay der baaren Auslagen | aus der (reisfasse Anspcuch hat. Der Wege-Kommissarius wird von den