1858 / 163 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nreisftänden auf drei - wie die Bezirks - Eintheilung , gedührt der Regierung.

und Verpflichtungen der eye S, Wird die Verpflihtung zu iner Handlu

zur

jur efftellun i; Ausführung des Nothwendigen

zu unterzieben.

Wird dabei die Nothwendigkeit einer Leiftung an sih oder in dem geforderten Maße bestritten, oder ist es streitig, ob ein Weg cin dffent- dei dem fkon-

arius des “Bezirks zu Die Kreis-Polizeibebdörde hat die gescblofsenen Verhandlungen, nicht gelingt, mit gutacdtlihem Bericht der Regierung vorzulegen, welde durch ein Resolut unter Beifügung von

ther oder ein Privatweg sei, so ist das dffentliche V tradiftorishen Verfahren durch den Wege - Kommi

dertreten. wenn eine gütlihe Regulirun

Gründen Entscheidung darüber 1) was im Fnteresse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß, 2) von wem und ebentúell auf wessen Kosten es zu leisten ift,

zu treffen, auch 3) in Fállen, wo dur diese Entscheidun

ftellen bat.

Gegen die Entscheidung über den erften Punkt ift mit Ausschluß des der Rekurs au den Ober - Präsidenten zuläsfig, für welchen in allen dahin gebdrigen Fällen (Ch. 27, 28, 47, 48) eine zehn

Nedtêweges nur

tägige Práklufivfrifst vom Tage der Publication des Nesoluts offen fteht. Die Entscheidung über den zweiten und dritten Punkt

voUllftreCbar ift.

Entschädigung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. C. 55.

Wenn in Fällen, die keinen Verzug: erleiden (§ÿ. 52, 54), vor der Negulirung des Interimistiei mit der Ausführung von Reparaturen 2c. auf Anordnung der Orts- oder Kreis - Polizeibebdrde vorgeschritten ift, muß der dazu erforderlide Aufwand für Kreisstraßen aus der Kreis- Kommunalfkasse, für Gemeindewege von der Gemeinde, beziebung&weise von dem Besiger des selbstständigen Gutes, vorgeschossen und ndthigenfalls Wird demnächst durch die interimistische

ntscheidung der Regierung die Verpflichtung einem Andern auferlegt, so ist dex Ersay des geleisteten Vorshusses von diesem, falls er vorher zur selbst B worden war, im Wege

e eingezogen werden.

Vornahme der Reparatur 2c. der adminiftrativen Execution, andernfa

s im Nechtäwege berbeizuführen. C. 56

Oie in diesem Geseze der Kreis-Polizeibebörde beigelegten Befugnisse diejenigen Städte, welche nicht zu einem Kreis-

steden in Beziehung au berbande gebdren, der Politei-Direction zu.

Sew er Dil 6 L

Allgemeine A EYDOES

Das gegenwärtige Geseß tritt bon dem 1. Januar 18,. ab an die Stelle aller bi8her bestandenen allgemeinen geschlichen Vorschriften über die Beschaffenbeit und Verbindlichkeit zur Anlegung und Unterhaltung der dentlichen Wege. Mit ihnen treten auch die in einzelnen Landestbeilen in Bryieyung auf den dffentlihen Wegebau zur Anwendung gekommenen besonderen Geseße, Ordnungen, Gewohnheitsrehte und Observanzen gußer Wirksamkeit. În der Rheinprovinz und in Westfalen behält es jedoch in Beziehung auf die Unterbaltung der durch die Staatswaldungen führen- den, nicht auß8gebauten öffentlichen Wege bei den Beftimmungen des Re- ulatids vom 17. November 1841 (Geseß-Sammlung 1841, S. 405) das ewenden.

§. 98.

Diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wege- bau, welche vor Publication dieses Geseyes durch spezielle Rechtstitel R gründet find, bleiben in Kraft. Für spezielle Nechtstitel find jedoch solche Rezesse und Judikate nicht zu erachten, in welchen nur die Wegebaupflicht nach den in ciner Gegend bisher allgemein zur Anwendung gekommenen Normen, Observanzen 2c. anerkannt, nicht aber eine Ausnabme von den- selben feftgeftellt ift. Die Beweislast liegt demjenigen ob, welcher die fortdauernde Wirksamkeit des Rezesses, Judikats 2c. anzufehten unter- nimmt. So lange ein Streit darüber, ob durch einen speziellen Rechts- titel den Bestimmungen dieses Geseßes derogirt werde, in dem bestimmten Falle noch nicht rechtsfkräftig im petitorishen Prozesse entschieden if, ift die Wegepolizeibehörde zur Anerkennung der daraus herzuleitenden Aus- nabmen von den in tien Geseyß festgestellten Verpflichtungen nicht ver- bunden, sondern die leßteren R in Vollzug zu seyen befugt. d. 59

Die durch dieses Gesey begründete Wegebaupfliht kann fortan auf andere Verpflichtete nur mit Genehmigung der Regierung übertragen twer- den. Diese Genehmigung muß versagt werden, wenn die Erfüllung der Wegebaupfliht dadur gefährdet wird. Nicht genehmigte Verträge dieser Art kdunen nur unter den Parteien hinsihts des Negresses, nicht aber den Behörden gegenüber wirksam wig

F. 60.

Die auf speziellen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen zum Wege- bau kdnnen, soweit fie von den in diesem Geseße begründeten Verpflich- tungen abweichen, auf Antrag sowohl des Bere tigten als des Verpflich- teten abgelöst werden. Die dafür in einer mit dem zwanzigfachen Betrage ablósbaren jährlichen Geldrente zu leistende Entschädigung wird bon der

Jahre gewählt; die Bestätigung dieser Wahl, fo Dieselbe beftimmt dur cin im Amtsblatt zu derdffentlihendes Regulativ die Befugnisse

oder Leiftung in Beziehung auf den Wegebau, welche im Jnteréesse des dffentlihen Verkehrs nothwen- dig ist, von dem dazu Aufgéforderten in Abrede gestellt, so dat die Kreis- wenn nah ibrem pflihtmäßigen Ermessen die Arbeit bis estellung der B nitt aufgeschoben werden kann, wegen

ndrdnung zu treffen, zuglei aber einer Jnftruction der streitigen Verhältnisse mit Zuziehung der Betheiligten fich

ein Entschädigungs : An- spruch begründet wird, zugleich die Höhe der Entschädigung festzu-

gilt als Interimisticum, welches im Wege der administrativen Execution sofort Es bleibt dem Betheiligten dabei nur der Rechtsweg gegen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur

Regierung fesgefedt. Gegen- diese die Berufung auf rihterlihe Entschetdung binnen einer Präklufiv drei Monaten ofen.

C. 61.

Beziehung auf we ftimmungen dieses übergebt, find von Zenem seßen. Was dazu gehört, bestimmt auf den gutachtli Kreispolizeibebdrde die Regierung mit Nücksicht auf die vor dieser Ordnung anwendbar gewesenen geseßlichen Vorschriften. dergleichen Gélfiunéen zu forderun, ift bei

e die Verpflichtung zur Unterhaltun esezes von cinem Verpflichteten au

ener Bebbrde innerbalb

gerechnet, anzumelden.

Verfügung vom 12. Juli 1858 betreffend die Poftverbindung zwishen Wien und Konstantinopel für die Dauer der diesjährigen Donau-

Dampfschifffahrten.

folgender Weise geregelt :

Von Wien Zn Konstantinopel. p über Galacz. Sonntag 7 Uhr Abends An dem

Sonntag 6 Uhr früh;

über Bukarest und Varna.

Montag 7 Uhr Abends Dienftag 8; Uhr früh; über Semlin. Am zweiten darauf folgenden Donnerftag 2 Uhr früh; : auf dem Seewege über Trieft Freitag 6 Uhr 10 M. früh Am nächsten Donnerstag 5 Uhr Adends; Jn Wien.

Mittwoch 6; Uhr früh

Von Konstantinopel über Semlin.

Am zweiten darauf folgenden Mittwoch ZUhr 56 M. Abends. über Varna und Bukarest.

Mittwoch 1 Uhr Nachmittags Um zweiten darauf folgenden

Donnerstag 6 Uhr früh;

auf dem Seewege über Triest.

Sonnabend 10 Uhr Vor- Am näcbsten Freitag 44 Uhr

mittags Abends.

Die Poft - Anstalten werden hiervon mit der An- weisung in Kenntniß geseßt, sowohl die auf den Donau- Routen, als auch die úber Triest zu befördernde Korrespondenz nah der Türkei den österreichischen fahrenden Poft - Aemtern der Bodenbach-Prager, Prag-Wiener und resp. Oderberg-Wiener Eisen- bahn-Route zuzuführen. Nur die mit dem Kaiserliden Post-Amte zu Triest in direktem Kartenwechsel ftehenden Post-Anftalten haben die Korrespondenz nah der Türkei einmal in der Woche auf Trieft zu spediren und zwar mittelst derjenigen Brief-Pakete, welche der- gestalt nah Wien gelangen, daß fie von dort mit dem am Frei-

tage um 6 Uhr 10 M. früh nach Triest abgehenden Eisenbahnzuge Weiterbeförderung erhalten. 9 hnzug

Berlin, den 12, Juli 1858. General-Post-Amt.

Dienftag 11 Uhr Abends

Justiz : Ministerium.

Der bisherige Kreisrihter M iße in Rheda ift zum Rechts- Anwalt bei dem Kreisgericht in Jserlohn und zugleih zum Notar im Departement des Appellationsgerihts zu Hamm mit Anweisung seines Wohnfißes in Limburg ernannt worden.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur

Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 7. No-

vember 1857 daß über die Frage, ob die Eisen-

bahn- Gesellshaften in Berlin verpflichtet sind,

zur Mieths8fteuer beizutragen, der Reht8weg un- zulässig sei.

Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 971.)

Auf den bon der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobenen Kom-

estsezung stedt den Betheiligten nur f bon

Diejenigen dentlichen Wege und dazu rue Vorrichtungen, in nach den Be.

einen Andern ubor in einem polizeilih“ guten Stand ¡u o Bericht der

Fublication as Net, ' ( einer Práâflufibfrift bon vier Wochen, von dem, Ÿ. 57 bezeichneten Zeitpunkte ab

Nach einer Mittheilung der Kaiserli österreichischen Ober- Pofibehörde if für die Dauer der diesjährigen Donau-Damfschiff- fahrten die Postverbindung zwishen Wien und Konftantiuopel in

darauf folgenden

Am zweiten darauf folgenden

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igli | j bâän-

„Konflikt in der bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin an ir de x. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur S Dn der Kompetenz-Konsflifkte für Recht: daß der Rechtswe E g Sache für unzuläsfig und der erhobene Kompetenz-Konflift daher für de gründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Ueber die Verpflihtung der Berlin-Stettiner Eiscnbahn-Gesellschaft

zur Entrichtung der Mieths Ee Va Len E L der Bahn | e Streitigkeiten stattgefunden. : Pader hen E an ift diese Steuer zunächst eine Neihe von Jahren erhoben worden ; dann aber hat die bdhere Verwaltungs - Behörde diese Besteuerung für unzuläsfig erklärt, und im Jahre 18419 ist darauf seitens der Eisenbahn-Gesellschaft wegen Nüahlung der erhobenen Beiträge ge- flagt worden. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Magistrat recon- veniendo die Verurtheilung zur Entrichtung der Miecthsfteuer. Zun dem damaligen Prozesse find die beiderseitigen Anträge zurückgewiesen, die RNüdforderungéklage, tbeils, weil die Bedingungen der condictio indebiti nit vorhanden, theils wegen der entgegenstehenden Verjäbrung, der in reconventione gestellte Antrag des Magitrats, weil man materiell den Anspruch nicht für begründet hielt, indem das Servis - Reglement vom 2%. Januar 1815 nur die Heranziehung der Bürger und Schußverwandten gestatte, die Eisenbabn-Gesellshaft aber zu feiner von beiden Kategorieen aebdre, Mit Rücksicht auf diesen Entscheidungsgrund ist damals in zweiter Snstanz die in erster Jnstanz erfolgte unbedingte Abweisung in eine UAb- weisung zur Zeit abgeändert worden, da in cinem anderweiten Prozesse ¡unächst die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewinnung des Bürgerrechts würde geltend gemacht werden fönnen. Die gegen dieses zweite Erkennt- niß von dem Magistrat erbobene Nichtigkeitäbeschwerde ist durch Erkennt- a des Ober-Tribunals vom 15. Mai 1891 zurückgewiesen. | :

Später wollte wiederum der Magistrat zu Berlin bei dem Kreisgericht u Stettin, als dem Gerichtsstande der Eisenbahn-Gesellschaft, seine Be- Eianis zur Erhebung der Miethssteuer von den Betriebs - Räumlichkeiten ur Geltung bringen; es wurde indeß von der Negierung zu Potsdam ompetenz- Konflikt erhoben, und dieser ist durch das Erkenntniß des Ge- richt&bofes für Kompetenz- Konflikte vom 22. Oktober 1853 (Zust.-Minist.- | Blatt S. 443) für begründet anerfannt worden. Z M

Jumittelst trat eine Veränderung ein durch die neue Etädte-Ordnung vom 30. Mai 1853, welche im §. 4 dritten Absay auch die Heranziehung juristischer Personen, die im Stadtbezirke Grundeigenthum befißen oder ein stebendes Gewerbe treiben, zu gewissen städtischen Lasten gestattet. Als diejenigen städtischen Lasten, zu denen die Heranziehung gestattet ift, find genaunt: die, welche auf den Grundbesiß, oder das Gewerbe, oder auf das aus jenen Quellen fließende Einfommen gelegt find. Daß in diese Kategorie die Miethbsteuer als eine unvollfommene Art von Ein- fommenfteuer falle, ist von den Ministerien des Bib und der Queen in einem ausführlichen Reskript an den Ober - Präsidenten der Provinz Brandenburg vom 16. Mai 1856 E ge demzufolge wird nunmehr ie Miethsft zerwaltungswege gefordert. 04 m S pee der T hat wiederum die E. Gesell- schaft zur Klage veranlaßt. Sie verlangt, day die Richtbefugniß des Magistrats zur Erhebung bon Steuer und Einziehung der seit S der neuen Städte-Ordnung aufgelaufenen Núcktände ausgesprochen werde. Die Klage ist darauf gestüßt , daß die Miethssteuer nicht unter die im C. 4 der Städte - Ordnung vom 30, Mai 1853 bezeichnetcn Kategorieen don Steuern falle, daß der Eisenbahn - Gesellschaft die Verordnung 26. Januar 1815 über die Servis Einrichtung in Berlin zur Seite fte e, und daß eventualiter res judicata vorhanden sei. Auf erfolgte a, theilung der Klage ift von der Regierung zu E Kompetenz Kongo erhoben, welcher fih auf die von dem Gerichtshofe für Kompetenz-Konflifkte wiederbolt anerkannten Grundsäße über Einziehung von Kommunal - Ab- gaben bezieht und insbesondere anführt, daß nach §. 76 der Städte-Ordnung bom 30, Mai 1853 Beschwerden in Kommunal - Angelegenheiten lediglich ur Erledigung im Auffichtswege gehörten. : | G Von A S ictébebdrden erachtet das Stadtgericht zu Berlin den Konflikt für begründet ; das Kammergericht hat fih dagegen für die Zu- lassung des Rechtsweges ausgesprochen, weil die Klage auf das Servis- Reglement vom 26. Januar 1815, als auf ein Privilegium, gestügt werde und die Klage, ob dieses Privileguum durch die Städte - Ordnung vom 30. Mai 1853 ohne Weiteres aufgehoben worden, nicht im Wege des Konflift - Verfahrens, sondern nur durch rihterlihe Entscheidung ihre \{ließliche Beantwortung finden könne. E i

Diese Ansicht des Kammergerichts hat jedoch für richtig nicht er- kannt werden fönnen. Denn die Verordnung über die Servis-Einrichtung in Berlin ift kein Privilegium für bestimmte Personen oder Sachen, son- dern ein allgemeines Steuergesez, über dessen Auslegung man streiten fann, wobei aber die Entscheidung in leßter Jnstanz der Verwaltung bin- dizirt werden muß. Als ein Privilegium Für bestimmte Personen und Sachen, so wie solches in dem Gesege vom 11. Juli 1822 (Geseß- Sammlung S. 184) durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofes für Kompetenz - Konflikte anerkannt worden, kann das Servis- Reglement nicht gelten, weil es nicht irgendwie für Personen oder Sachen eine Befreiung ausspricht, sondern nur die Er- hebung der Steuer in einem beschränkten Umfange anordnet. Jn dieser Beziehung haben fih die Umstände seit Erlaß jenes Steuergeseßes in der Weise geändert, daß die Begriffe von Bürgern und Schupverwandten im Sinne der Städte - Ordnung von 1808, welche dem Steuergeseze von 1815 zum Grunde liegen, gar nicht mehr existiren. Der Klägerin steht hiernach die Berufung auf ein Privilegium nicht zur Seite, und mußte daher nach §§. 78 und 79 Titel 11 Theil 11. des Allgemeinen Landrechts, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall in dem obenerwähnten Urtheil vom 2h, Oktober 1853 ausgeführt ist, der RNechtäweg für unzu» läsfig erachtet werden.

Was endlich den Einwand des res judicata betrifft, der an fich na L 2 des Geseßes vom 8. April 1847 über das Verfahren bei Kompetenz

onfliftea (Gesey - Sammlung S. 170) den Konflikt als unzulässig dar-

tige

stellen würde, so

Entscheidung steht der

dem früheren Prozesse überha ift und überdies die Steuer in Aus diesen Gründen hat, wie geschehen , Nechtsweges erkannt werden müssen.

olge

ist derselbe ebenfalls unbegründet; klagenden Gesellschaft nicht feine definitive En neuerer Gesehe erhoben wird.

auf Ausschließung des

Berlin, den 7. November 1857. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte.

Ministerium des Jnnern.

|

Königliches statistisches Büreau.

denn cine rechtskräf- ur Seite, cheidung ergangen

weil in

Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und

der Kartoffeln

in den für die Preußishe Monarchie bedeutendsten Markt städten im Monat Juni 1858 nach einem monatlihen Durchschnitte in

preußischen Silbergroshen und Scheffeln angegeben.

Namen der Städte. | Weizen

Königsberg. éd (0 E ae

Braunsberg, JInfterburg .…...-- Rastenburg Neidenburg... Danzig

Elbing

O. «po voodbáés Graudenz

i Roggen.

41 js 40 E 350 39 2 347 L

44

10 43 Ÿ 38-7 40-2 46-7,

Gerste.

3511 30) 34 30-5 34 « F 4

39 37

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Hafer.

32.2 32-4 260 2T5 28-12 32 s 20

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