1858 / 167 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1440

um Gebrau für Schulen. Leipzig bei F. Ch. W. Vogel; 3) Geistlicde dieder von Anders und Stolzenburg; 4) Zumpt's lateinishe Grammatik; 5) Deutsches Lesebuch für Gymnafien und Realschulen, 3. und 4. Theil, 4. Auflage bes. von Koberstein; 6) Krüger's griehishe Grammatik (die kleinere): 7) Daniels Lebrbuh der Geographie; 8) ein lateinisch-deutsches Lexikon, von Georges, Freund, Kloß oder auch das größere von Scheller u. a. m.: 9) ein deuts(-lateinishes Lexikon; 10) das griechis - deutsche Lexikon von Passow oder Pape; 11) das deuts - grieb1sche Lexikon von Rost, Pape oder Franz; 12) Julius Cacsar; 13) Ovidii Gn, so weit fie in der Klasse gelesen zu werden pflegen; 14) Jacobs Elementarbucd der griedishen Sprache, 1. und ?. Curfus: 15) Gradus ad Parnassum ed. Friedemann; 16) ein Atlas der alten Geograpbie (der zu Weimar oder Gotha erscienene, oder der Hand-Atlas von Kiepert); 17) ein Hand Atlas der neueren Geographie (z. B. kleiner Schul - Atlas von Weiland oder Stieler, Hand-Atlas des Lekteren, Düsseldorfer Schul-Atlas, Hand Atlas von Sydow; 18) ein Reißzeug. Mit allen Vüchern darf unter den Schülern kein Handel getrieben werden, daber die Eltern nicht daraus rechnen dürfen, auf diesem Wege ibren Kindern den Bedarf an Schul büchern zu verschaffen.

§. 44. Väter und Vormünder selbst gegenwärtig sein, jedo müssen" fie fi wäb rend der Beratbung des Schul - Kollegiums über die Aufnabme 1hrer Sdhne und Pflegebefoblenen und über den denselben anzuwcisenden Plaß entfernen.

Ç. 25. Um die Zöglinge außer der allgemeinen beständigen Aufficht der Lebrer, wornnter sie steben, noch einer besonderen und näberen Lei tung zu übergeben, if die Einrichtung getroffen, daß jeder Schüler mit allen seinen Angelegenheiten sogleich bei seiner Aufnahme von dem Rekto einem ordentlichen Lebrer als seinem künftigen Tutor noch besonders über- wiesen wird. Jn der Negel findet hierbei die Reihenfolge der Lehrer, mit Einschluß des Rektors, statt; jedo wird auf die Wünsche der Eltern, wenn fie vielleicht aus früberer Bekanntschaft oder sonft cinem Grunde ibren Sohn einem beftimmten Lebrer empfehlen wollen, NRückficht genom men. Dabei wird den Eltern und Vormündern, die einen Lehrer beson- ders zum Tutor ibrer Söbne und Pflegebefoblenen wünscben, aus mehbre- ren Gründen dringend empfoblen, fih mit diesem, und jedenfalls mit dem Nektor vorber in Korrespondenz zu seßen, widrigenfalls fie nicht erwarten dürfen, einen zu spät ausgesprochenen Wunsch bderückfichtigt zu seben.

C. 26. Jn dem Verbältnisse des Tutors, der dur die nahen und vielfachen Berübrungen, worin er mit dem an ibn Empfoblenen kommt, und dur freundlive Annäherung und väterlihe Ermunterung auf das Gemüth, die Sittlichkeit, den Fleiß und die Ordnungsliebe des Schülers unmittelbar zu wirken sucht, auch in etwa eintretenden schwierigen Fäklen, wie bei Krankheiten oder anderen unglücklichen Ereignissen, rathend und belfend dem Zögling zur Seite steht, und überall zwischen Eltern und Kind, wie zwichen Eltern und der Schule, vermittelnd und verständigend eintritt, liegt so viel Fruchtbares und Woblthätiges, daß darin die Eltern und ibre Stellvertreter die stärkste Aufforderung finden werden, den Tuto- ren ibrer Kinder ein volles und woblmeinendes Vertrauen zu s{enken, obne welcbes die wahre Absicht dieser Einrichtung gänzlich bverfeblt und durch welches allein die nit geringe Mübwaltung, die für die Lebrer daraus erwächft, erleichtert und vergolten wird.

Mit dieser wesentlichen Ansicht ist es unverträglich, wenn Eltern die Kassenverwaltung als das einzige oder au nur als das Hauptgeschäft des Tutors betrachten, wenn fie irgend eine Angelegenheit, die für das äußere oder innere Leben des Zôglings von Bedeutung ift, z. B. außer- ordentliche Reisen, Kuren, Veränderungen des Studienplans, Abgang 2., mit ibren Kindern verbandeln und festseßen, ohne vorber das Urtheil und den Rath des Tutors vernommen, ibn wenigstens benachrichtigt zu haben, oder fi wobl gar Verbeimlihungen, Beschönigungen und Entstellungen in Bezug auf ihre Kinder, vielleicht gemeinschaftlich mit ihnen, gegen 19n erlauben.

F. 27. Der Tutor i , da kein Zögling seine eigene Kafse führen darf, zugleich Rechnungsführer des an ihn Empfoblenen, und sendet vierteljährlich die Rechnung nebst Belegen den Eltern oder Vormündern zu. Diese werden ersucht, die Rechnung wie die Belege sorgfältig aufzu- bewabren, um sich ibrer bei etwa entstehenden Differenzen bedienen zu föônnen. Damit aber die Lebrer bei der Kassenführung (§. 26) vor allem Verluste und der Nothwendigkeit, baaren Verlag zu leiften, gesichert find, müssen die Eltern und Vormünder sowobl gleich bei der Aufnahme ibrer Sdhne oder Pflegebefoblenen, dem resp. Tutor den nöthigen Vorschuß für die Ausgaben des ersten Quartals überantworten, als auch weiterhin die nôthigen Geldvorshüsse von Vierteljahr zu Vierteljabr regelmäßig ab- führen. Wenn fie dieser eben \o gerechten als unerläßlihen Forderung niht Genüge leisten, so haben fie zu gewärtigen, daß, sofern fie ein Vierteljahr baben bingehen lassen, ohne den Verlag des Lehrers zu decken und neuen Vorschuß zu leisten, von Seiten der Schule zunächft der unter- eichneten Behörde Anzeige gemacht und nach Umständen ibnen ihre Kin- Lie und Pflegebefohlenen ohne Weiteres zurückgesandt werden. Demgemäß baben wir auch mittels Verfügung vom 24. Februar 1846 die sämmt- lichen Tutoren ausdrücklich verwarnt und ermästigt für ibre Pflegebe- foblenen „nicht weiter Vorschuß zu machen, als dazu die ihnen von den Angehörigen derselben überwiesenen Geldmittel hinreichen,“ in- dem es eben so unbillig als indiskret ist, von den resp. Tutoren der Zôg- linge zu verlangen, daß dieselben zu der nicht geringen Mühwaltung, welche die Oekonomieführung für ibre Empfohlenen ibnen auferlegt, und welche nicht selten mit Schaden und Verluft dur zufällige Ursachen ver- bunden ift, auch noch aus ihren eigenen Privatmitteln für die resp. Eltern und Angehörigen Geldvorschüsse leisten sollen, deren Wiedererlangung dann häufig mit Unannehmlichkeiten verknüpft ift.

Sollte bei dem Abgange eines Alumnus oder eines Extraneers weder baarer Geld-Vorschuß in seiner Verlags-Kafse, noch hinlängliche Sicher- beit einer baldigen Berichtigung aller Forderungen des Tutors und der Schule vorbanden sein, so haben die Eltern und Vormünder eines solchen Alumnus oder Extraneers es si selbft zuzuschreiben, wenn in diesem Falls

|

Bei der mündlichen Prüfung und der Aufnahme können die |

| werden.

die geseßlich erlaubten Sicherheitsmaßiregeln in Anwendung gebracht wer, den. Die unterzeichnete Behörde wird diese Maßregel jederzeit unt-xr stüßen und nah Befinden der Umstände zur Sicherung der Lehrer auá noch geseplich einschreiten. Eine Remuneration für die Mühwaltung des Tutors findet übrigens nicht statt, so wie au das ehemalige sogenannte Angebinde ganz aufgehoben ift. j

Jusofern eine Veränderung in der Kafsenführung der Alumnengelder für zwedmäßig erachtet werden sollte, baben die Angebdrigen der Alumnen sih den dann zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen zu unter. werfen.

§. 28. Alle Sendungen von Geld an die Schüler, unter welchem Namen und von wem es au gesdeben mdge, find zur Verbh, tung von Unregelmäßigkeit und zur Aufrechthaltung der Ordnung ein für alle Mal auf das Strengfste untersagt. Nabrungämittel zu senden, ift bei der reiclichen Kost der Alumnen überflüssig und wird niht gewünsckt da es zu mancherlei Unfug Anlaß giebt. : i

Nur für die Weibnachten mag es gestattet bleiben, eine Ergößlichkeit oder cin angemessenes Geschenk in Geld zu überschickden , jedoch muß [ehe teres stets an den Tutor übersandt werden, dessen Veurtheilung es über, lassen ist, ob er dasselbe ganz oder nur theilweise in die Hände des Empfoblenen zu geben für zweckmäßig befindet. Sonst, wenn au der Tutor mit Genebmigung der Eltern für gut erachtet, dem Empfoblenen nah dem Hinaufrüdcken in die erste Klasse kleine Summen zu eigener Ver waltung und Berechnung zu übergeben, muß das Geld denno bis zum Abgange an den Tutor gesandt werden. Gegen die Zeit des Abgangs wird es' besonders nötbig sein, die noch zu machenden Ausgaben dur fsattsamen Vorschuß zu decken, keineäwegs aber darf den Schülern selbst, die wobl bei dieser Gelegenheit unter mancherlei Vorwänden, der Abgangs- gebühren, des Neisegeldes, verschiedener Remunerationen x. früher ge mate heimliche Schulden bezahlen wollen, und auf diese Hoffnung bin solhe Schulden machen, Geld übersandt werden.

Eltern oder Verwandte, die diesen mit der Disziplin der Anstalt im genauesten Zusammenhange stehenden Anordnungen entgegen ibren Kiudern oder Angebörigen obne Wissen der Tutoren Geld sckch1cken, oder bei der Rückebr nach den Ferien mitgeben, haben zu gewärtigen, daß dieselben obne Weiteres von der Anftalt entfernt werden.

h. 29. Auf längere Zeit zu verreisen, ift für alle Zöglinge nur wäh- rend der Sommerferien, welche vom 1. Zuli bis 4. Auguft inkl. dauern, und in den Weibnachtsferien, welhe vom 22. Dezember bis 3. Januar dauern, gestattet.

Aus manchêérlei, au fittlihen Gründen ift es, gemachten Erfahrun gen zufolge, nothwendig, daß die größere Ferienzeit im Sommer von Allen zum Verreisen und zu einer neubelebenden Erbolung benußt werde, zumal da wäbrend diefer jzerien aller Unterricht wegfällt und 1m Schulhause wegen der durch die ndthigen Reparaturen und R einigungen der Lokale verursachten Unruhen das Wohnen der Schüler ni cht gedeiblih ist, Zn den Sommerferien muß daber jeder Zögling verreisen. Aus ähnlichen Gründen ift au das Verreisen in den Weibnachtüäferien wenigstens für die näher wohnenden Zöglinge in der Regel als böôchst wünschenswerth

| zu empfeblen.

Uebrigens haben die Eltern und Vormünder, besonders die entfernter wohnenden, in Zeiten gegen die Tutoren fih zu erklären, ob und wohin und auf welche Art ibre Sdbne und Pflegebefoblenen reisen sollen, auch das nôtbige Reisegeld mitzuschicken, oder sofern das leßtere wegen bereits geleisteten Vorschusses nicht nötbig ist, die dazu bestimmte Summe genau nambaft zu machen. i

Während der Abwesenbeit der Zöglinge von der Anftalt werden die

Eltern oder Vormünder darauf sehen, daß fie alle ihnen aufgegebenen ¡Ferienarbeiten mit mdglihster Sorgfalt zu Stande bringen und si nicht mit der Schuldi8ziplin unverträgliche Sitten und Neigungen, wie Tabak rauchen oder Tabakschnupfen, Kartenspiel 2c. angewöhnen, welche fie mit sih selbst und mit den Schulgeseßen in Widerspruch bringen und fie nach ibrer Nückehr der Gefahr aussegen, dur das heimliche Fortführen dieser Gewdhbnungen (welches troy allen Versprehungen doch selten unterbleibt) fid das Mißfallen ihrer Lehrer und empfindliche Disziplinarstrafen zuzuzeben. i Endlich wird den Eltern zur besondern unerläßlihen Pflicht gemacht, ibre Söhne den Termin der Rückehr pünktlich einhalten zu lassen, da das Längerausbleiben durch nichts als durch eine bedeutendere, mit einem glaubwürdigen ärztlihen Attefte zu bescheinigende Krankheit ent- huldigt werden kann. j

§. 30. Jn allen Erkrankungsfällen wird den Alumnen in einem be- sonderen Krankfenlokale die eigene Wartung und angemessene Speisung nebst ärztlicher und wundärztliher Pflege unentgeltlih zu Theil. Doch find bierin die Kosten für die nöthigen Heilmittel unnd Arzeneien nicht mit inbegriffen, welche von den resp. Eltern und Vormündern getragen wer- den müssen.

In \chweren Krankheitsfällen, wo der Dienst des bestellten Kranken- wärters nicht ausreiht und es, nah Gutachten des Arztes, noch des außerordentlihen Beistandes anderer Personen zur Pflege, zu Nachtwachen u. \. f, bedarf, find die Eltern oder Vormünder dberpflichtet, diese außer- ordentliche Hülfe besonders zu vergüten.

§. 31, Halbjährlih, um Oftern und Michaelis, wird Examen ge- halten und über einen jeden Zögling vom gesammten Schulkollegium eine Censur abgefaßt, dieselbe vom Klassen - Ordinarius unterzeihnet und den Eltern oder Vormündern durch den Tutor zugesendet. Nach Maßgabe dieser Censur und auf den Grund der motivirten Urtheile sämmtlicher an dem Unterricht der betreffenden Klasse theilnehmendeu Lehrer werden vom Rektor die erforderlichen Schul - und Abgangszeugnisse für die Einzelnen ausgefertigt.

d. 32. Die Dauer des vollständigen Lehrkursus in Pforta ist für die Alumnen ohne Ausnahme, und auch für die inländishen Extraneer, auf Sehs Jahre so festgeseßt, daß in der Regel auf jede der (lafsen von Unter-Tertia bis Ober-Sekunda 1 Jahr, auf Prima 2 Jahre gerechnet Wer nach 2 Jahren nicht aus der untersten Klasse oder na

1441

14 Jahre nicht aus einer der übrigen Klassen, mit wgr am Lern E verseßt werden kann, muß als untüchtig entfernt E en. E dagegen bei der Aufnahme in eine hôbere Klasse kommt oder gee m untersten Klasse {hon nach einem halben Jahre verseyt wird un f G regelmäßig fortrüdckt, ist nicht gebalten, das Sexennium , sondern nur da ium in Prima zuzubringen. S Sen d l Vormünder Veranlassung finden, ibre Sbhne oder Pflegebefohlenen bor Beendigung des vollen Schulfursus von der Anstalt abzurufen, so haben fie dieses in Zeiten dem Rektor und dem Tutor ihres Sohnes oder Mündels anzuzeigen und fich das nôthige Abgangszeugniß vom Ersteren zu erbitten. Jn diesem wird die Ursache des früuberen Ab- qanges ausdrücklih bemerkt. Eben so wird in den Zeugnissen für solche Zöglinge, die grober Ungeseßlichkeiten und Vergeben wegen bon der Schule entfernt werden müssen, jedesmal die Ursache ihrer Entfernung von der ih aufgeführt. 5 m E eibaoiductes ‘namen fönnen in der Negel nur diejenigen zu-

welche zwei Jahre in der Prima gesessen haben.

A rér aen Fällen kann Schülern, die i durch {Fleiß und gute Aufführung empfehlen, auch na Verlauf des Sexennii ihre Schulzeit um ein halbes, auch wobl ganzes Jahr mit Beibehaltung ibrer Alumnatstelle, auf Grund einer mit dem Lehrer-Kollegium gepflogenen Berathung, dur den Rektor verlängert werden. 5 i Ç. 33. Zöglingen der Anstalt, die sich während des Aufenthalts auf derselben durch Fleiß und fittlides Verhalten ausgezeichnet haben, und die der Unterstüßung bedürftig sind, können, wenn sie auf der Universität Leipzig studiren, die von dem Rurfürsten Moriß für Psertee s linge gestifteten Stipendien, ingleichen das 1m Jahre 1844 gestiftete S lgenshe Stipendium, worüber den Lehrern das Kollaturreht über- tragen ist, verliehen werden. | X _§. 34. Nach vorstehenden Bestimmungen, wodurch die unterm 27. Mai

1850" erlassene Bekanntmachung für Eltern und Vormünder, | Landes\schule |

die ibre Kinder und Pflegebefoblenen der L | Pforta übergeben wollen, außer Gültigkeit ge]ept wird, haben die- jenigen, welche 1hre Söbne oder Pflegebefohlenen der Landesshule Pforta amuvertrauen gesonnen sind, sih überall zu achten. S E

Von dem, was die Schulgeseße und die Schul - Ordnung selbst bor- schreiben, wird jeder Zögling bei seinem Eintritt in die Anstalt vollständig in Kenntniß gesekzt. :

Magdeburg , den 20. Februar 1358.

Königliches Provinzial-Schul-Kollegium der Provinz Sachsen. von Wizleben.

Nichtamtlicbes.

Hannover, 19. Zuli, Dur ein Königliches Schreiben wird die Stände-Versammlung vom 20. Juli bis zum 12. Oftober vertagt. Die ständischen Kommissionen bleiben während der Zeil der Vertagung versammelt.

Mecklenburg. Schwerin, 19. Zuli. Seine Königliche

Hoheit der Großherzog ift von Pyrmont über Hamburg heute

Morgen hier angekommen. Jhre Königlichen Hoheiten Graf von Paris und Herzog von Chartres werden 1n Begleitung Zhrer Königlichen Hoheit der verwittweten Frau Erbgroßherzogin hier erwartet. (Meckl. Z.) |

Sachsen. Weimar, 19. Juli. die Frau Großherzogin - Großfürftin dat heute mit Höcbstibrem Besuch, Jhren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prin- zesin Karl von Preußen, die Sommerrefidenz Belvedere verlassen und sich nach Wilhelmsthal zum Besuch bei Sr. Köônig- lihen Hoheit dem Großherzog begeben. (Weim. Ztg.)

Hessen. Kassel, 19. Juli. Die Zweite Kammer hat in der heute Morgen abgehaltenen öffentlihen Sißung den Gesepent- wurf : „Die Besteuerung des im Jnlande fabrizirten Rübenzuckers betreffend“ unter dem Vorbehalt genehmigt, daß die Verwen- dung des, in Folge der Erhöhung der Rübenzuckersteuer von 6) auf 74 Sgr. pr. Ctr. Rüben, si ergebenden Mehrertrags nur unter Zustimmung der Landstände erfolgen könne. (Kass. Ztg.)

Großbritannien und Jrland. London, 18. Zuli. Das „Court Journal“ schreibt: „Das Whitebait - Diner ift, wie amtlih gemeldet, auf den 24. d. M. festgesezt. Dieses bedeutet natürli, daß die Winister dersprochen, das Parlament etwa sieben Tage später seiner Arbeiten zu entbinden, freilich nicht früher, als bis es seiner Thätigkeit herzlih satt ist und fih ungeduldig nach Befreiung von dem Zwange sehnt. Derjenige, welcher nit weiß, wie rasch die Dinge gegen den Schluß der Sesfion abgemacht werden, möchte, wenn er die Lifte der noch rückständigen neuen Bills überblickt, vielleicht bezweifeln, daß man bis zum 2. August fertig werden könnte. Und doch wird dies ohne Zweifel geschehen. Beide Häuser wurden in der vorigen Woche nur s{chwach besucht, und das Jnteresse war untergeordneter Art.“

Der „Observer“ bemerkt über denselben Gegenftand: „Man hatte geglaubt, die Session werde shon am Ende der nächsten Woche geschlossen werden können. Allein man hält es jeßt für wahrscheinlicher, daß die Prorogation, welhe niht durch die Königin in Person erfolgen wird, am Dienstag, 3, August, ftatt- finden wird. Es ift nicht unmöglich , daß die Demonsftration von Cherbourg auf den ursprünglich festgeseßten Tag verschoben wird.“

Jhre Kaiserliche Hoheit |

Der Earl und die Gráfin von Derby statteten gestern der Königin einen Besuch in Osborne ab. j i

Die „Gazette“ theilt ein Dekret der neapolitaniscen per mit, kraft dessen die Einfuhrzólle auf Zucker und Kaffe für Scbisfe aller Nationen in derselben Weise, wie zuleßt lediglih für spanische Schiffe, ermäßigt werden. Es enthält die „Gazette“ außerdem die amtlihe Mittheilung von St. Petersburg, daß der Hafen von St. Nikolas im Schwarzen Meere allen Handelsschiffen eröffnet worden 1st,

Einem amtlichen Berichte zufolge find vom 1. März 1857 bis 21. April 1858 in England 9549, in Schottland 892 und 1in Zrland 3676 Mann von der Viiliz freiwillig in die aftive Armee eingetreten, Zusammen somit binnen Jahresfrist 14,117 Maun.

Frankreih. Paris, 18. Juli, Der , Moniteur be richtet: „Die Konferenz, welde fi mit der Organisation der Donau- Fürftenthümer beschäftigt, bat heute (i.

Juli) ihre eilfte Sizung im Hotel des Ministeriums der auswärtigen Angelegen» heiten gehalten.“

Der antlihe Theil des „Moniteur“ enthält einen Vortrag des Ministers des öffentlihenUnterrihts und das betreffende Dekret, wonach zwei Arten von Hülfs-Professuren für die Wissenschaften, eine für Mathematif, die andere für physifalishe und naturbiftorische Wissen- schaften bestehen soll, Bisher waren beide Zweige der Wissen schaften zusammengeworfen. Das „Journal des Débats“ ift mit dieser Neuerung sehr zufrieden und erblickt darin ein weiteres Zeichen der Rükehr zu den früheren Grundsägen der Univerfität.

Die französishen Blätter betrachten die Lage der Engländer in Judien im düstersten Lichte. Der Moniteur de la Flotte hebt aus dem Briefe eines alten indischen Offiziers folgende Stelle hervor: „Zehn Krim-Kriege find nt so schlimm, als die s{hwere Arbeit, die uns hier aufliegt“. Jn Marseille find 28 Schiffe, beladen mit Getreide, aus dem s{chwarzen Meere eingelaufen. :

Nußland und Polen. St. Petersburg, 14. Juli. Jhre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin und Jhre Kaiser- lihen und Königlichen Hoheiten die Großfürftin Olga Nikola- jewna und der Kronprinz von Württemberg trafen den 11. d. hier ein und fuhren auf der Eisenbahn nah Peterhof. L

Dánemark. Kopenhagen, 18. Juli. Der Herzog von Nassau ist auf der Rückreise von Schweden hier angelangt,

Der Conseils-Präsident Geheimrath Hall ift zum Großkreuz vom Dannebrog ernanut.

Amerika. St. Thomas, 30. Juni. Am 13. d. Mts. ist die Stadt San Domingo von dem Ex - Präsidenten Baez an den General Santana übergeben worden. WBaez hat fich nach Curaçao begeben, wo er bereits angekommen is (H. B. H.)

Asien. Einer vom „Observer“ veröffentlihten Depesche, dîe am 17. Zuli auf dem auswärtigen Amte zu London angekommen ist Sir H. Bulwer beförderte sie am 15. Juli von Therapia —, entnehmen wir folgende Nachrichten aus Bombay vom 19. Juni: „Die von Kalpi ausmarschirten Truppen des Sir Hugh Rose, die Oivision unter Brigadier His von Jhansie und die Heersäule unter Obers Smith von Tschunbrace stehen gegenwärtig sämmtlich vor Gwalior. Es geht das Gerücbt, der Play sei gefallen, und die Jnsurgenten hätten dabei furchtbare Verluste erlitten. Sir Eduard Lugard schlug die Rebellen am 27. Mai zu Dschudespur und erbeutete die zu Arrah verlorenen Kanonen wieder. Eine Er- hebung in der Nähe von Darcoar ist dur die Einnahme des Forts Kapol und Nurgundor unterdrüct worden. Die entwaffne- ten Sipahi-Regimenter in Bengalen find in kleinen Haufen ent- lassen worden. Die einheimischen Offiziere, so wie die in Bombay, wurden gleichfalls entlassen. Die Zahl ihrer Regimenter ward aus der Armee-Liste gestrihen. Der Regen bleibt noch immer aus. Er hat fi beinahe um 14 Tage verspätet, und das Wetter ist hôchft schwül.

London, Montag, 19. Juli, Nachts. (Wolff's Tel. Bur.) Jn der so eben ftattgehabten Sißung des Oberhauses antwor- tete Lord Malmesbury auf eine desfallsige Interpellation Lord Stratford's, Sir Bulwer in Konstantinopel sei angewiesen worden, wegen der Ereignisse zu Dscheddah von der Pforte unverzüg- lide und ecflatante Genugthuung zu fordern. Die Pforte habe bereits einen Pascha mit unumschränfkten Strafvollmachten dahin abgesandt und somit sei das Einschreiten Englands unnöthig. —— Am Verlage der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckere1 (R. Decker) ist so eben erschienen: „Das Verfahren in Nachla ß- sachen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, der Allgemeinen Gerichtsordnung und den dazu ergangenen, abändernden, ergänzenden und erláuternden Verordnungen , nebst einem Anhange, enthaltend das Ver- fahren bei Aufnahme gerichtlicher Taxen und Formulare“, dargestellt von Alwin Strey, Königlicher Kreisrichter. Bei der Wichtigkeit der in Frage kommenden Jnteressen und bei der Schwierigkeit, aus dem durch die Gesepbücher zerstreuten Material einen fichern Ueberblick der Geseßgebung in dieser Materie zu gewinnen, dürfte die vorliegende Arbeit dem Zuristen, wie dem größeren Publikum als besonders nüßlich zu empfehlen sein. Der Preis des Buches beträgt 24 Sgr. (Pr. C.)