1858 / 168 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rathes und® dem Direkkor zu unterzeichnende Quittungsbdgen ausgegeben, die auf den Namen des erften Jnhaberszlauten,… Dieselben werden. {d» bald der Betrag der- Actien voll eingezahlt ift, gegen die Actien selbft

ausge@vebslt: Paragrapd Acht.

Ein“ jéder Actienzeitdner if zwar seine Rechte aus der Zeichnung und der von ibm geleisteten Einzablungen auf Andere zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen Betrag des von. ibm. gezeichneten Actten- fapitals verpflichtet und kann von dieser Verbind vor Einzablung von vierzig Prozent gar, nid, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur dur Beschluß des Verwaltungürathes der Gesellschaft befreit werden.

Die Ni@tigkéit der Unterschriftew unter: den Cessivuen ift der Ver waltungärath zu prüfen“ zwar berechtîät, aber nit verpflichtet.

Paragraph Neun.

Die Einablungen auf die Actien erfolgen nah dem Bedürfnisse der Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsratdes in Raten von zwanzig Prozent und in Zwischenräumen bon mckcht unter cinem Monat dei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder an näbdez zu bestimmenden und bekannt zu machenden Bankhäusern anderer Orte.

Die Aufforderung erfolgt vier Wochen vor jeder Zablung dur die Paragraph Vierzehn bestimmten Gesellshaftsblätter.

Sofort nach Eingang der landesberrlihen Genebmigung müssen jedo mindestens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres überbaupt mindestens vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden.

Paragraph Zebn.

Wer innerbalb der nah Paragraph Neun feftzuseßgenden Friften die ausgeschriebenen Zablungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gefell schaft, außer den gefeklihen Verzugätinsen, in eine Eonventionalstrafe von einem Viertbeile des ausgeschriebenen Betrages.

Wenn innerbalb vier Wochen nach einer erneuerten dffentlichen Auf forderung die Zahlung noch immer“ nit erfolgt, so ist die Gesellschaft deretigt , die bis dahin eingezablten Raten als verfallen und die dur die. Ratenzablung, so wie durch“ die urfprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Attien für erloschen zu erfláren. Eine sokche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwal tungsrathes dur öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien.

An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionatre können von tem Verwaltungäratbe neue Actienzeichner zugelassen werden.

Derselbe ift jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtlicbe Cin- flagung der fálligen Etnzahlungen nebst Verzugszinsen und der Conven- tionalstrafe gegen die säumigen Actionaire zu bescblicßen.

Paragraph Eilf.

Mebrere Rechtsnachfolger und Nepräsentanten eines Actionairs find nit befugt, ibre Rechte einzeln und* getrennt auszuüben; sie können dice selben vielmehr nur gemceinschaftlih und nur durch eine. Person wahr: nebmen lafsén.

Raragraphb Zwölf.

Sind Actien, Quittungsbogen oder Talons verloren gegaugen, d hat der Verlierer die Amortisation derselben nach den gefeßlihen Vorschriften auf seine Koften zu bewirken.

An Stelle der amorttifirten Dokumente fertigt der Verwaltungsratb, nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortisations - Urtels® in dem Actienbuchè der Gesellschaft vermerkt is, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Nummern aus.

Verlorne Dividendenscheine können nit amortifirt werden. We6b1 aber soll demjenigen, welcher den Verluft der Dividendenscheine vor Ab- lauf der im Paragraph Ein und vierzig festgeseßten vierjährigen Frifk au gezeigt und den ftattgehabten Befiß durch Vorzeigung der Artien oder sonft in glaubbafter Weise dargethan hat, der Betrag der augemeldeten Dividendenscheine nah Ablauf der Verjährungsfrist gegen Quittung aus- bezablt werden, falls die Dividendenscheine \elbsstt nit etwa inzwischen eingegangen und realisirt find.

Paragraph Dreized'n.

Ueber den Betrag seiner Actien hinaus i kéin Actionair für die Zweckt der Gesellshaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizutragen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph Zehn bestimmten Conventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph Vierzehn.

Alle Bekanntmachungen, Zahlungs8?Aufforderungen und sonstigen Mit tbeilungen, die der Verwaltungsrath oder die Directiou in den Angelegen- beiten der Gesellshaft an die Actionaire zu erlaffen haben, gelten. für ge- b ôrig geschehen, wenn fie durch den „Preußischen Staats-Anzei ger“, die „Cöluische Zeitung“, das „Amsterdamer Handelsblatt“ und das „Dortmunder amtliche Kreisblatt“ verdöffentliht sind. Der vorgeseßten Behörde steht es zu, die Wabl anderer Blätter zu fordern, nötbigenfalls dieselben vorzuschreiben.

Gebt eines oder das andere der GéseUllshaftsblätter ein, so bat die Gener Bmg, andere, an denselben Orten erscheinende Blätter in gleicher Zabl, unter Vorbebalt der Genehmigung der vorgeseßten Staats behörde, zu wählen. Vis dieses gesehen ift, genügt die Insertion in den übriggebliebenen Blättern.

Alle binsichtlih der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen sind durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Arnsberg und Mindeu und derjenigen Regierungen, in deren Bezirkéèn überhaupt die Ges Ber erscheinen, so wie durch leßtere selbst bekännt zu maden,

Tit Mi e,

Organisation der Gesellschaft E Paragraph Funfzehn. Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Nechte werden ausgeübt durch 1) den Verwaltungsratb, 2) die Direction, 3) die General - Versammlung.

A. Dex, Verwaltungsrat ParagrapSech8zebn.

Der Verwaltungsratb bat seinen Siß in Dortmund und bestebt aug aht Personen.

ODersfélbk wird von der General - Versammlung gewählt. Die- Legiti mation de&Verwaltungsürathes erfolgt durch Ausfertigung“ des Wablaliea Die Wahl erfolgt jedesmal auf vier Zabre, jedoch mit der Maßgabe, daß immer nach Ablauf jeden Jahres zwei. Mitglieder ausscbeiden.

J@ den ersten drei Jabren werdèn dic Ausschcidendew dur dag Loos! bestimmt, demnächst duxch. die* Feit, elde sckit idrer: Wahl. veri strichen it.

Diec Ausdscheidendèn sind wieder wäblbar: Efkfledigt sich in! augßer- ordentlicher Weise die Stelle eines Mktglicdes dks Vertvaltungsrathe& so wird dieselbe provisorisch von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungds- rathes aus den Actionairen beseßt. Ueber eine solhe Wabl ist ein ge- richtlihes oder notarielles Protokoll auf(unehmen, und bildet die Aus- fertigung dieses Protokolls die Legitimation des gewählten Mitgliedes. Der Verwaltungsrath bat aber die von ibm getroffene Wahl der nächsten General - Versammlung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbe- sezung durch Wahl ausgeht.

Las auf diese: Weisé gewähblte Mitglicd des Verwaltungsrathes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, den vertritt, aufgebdrt baben würden. Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, seien fie ordentlich, außerordentlih oder proviso risch" gewäblt, sind unmittelbar nach der jedemaligen Wabl bekännt zu machen.

Paragraph Siebenzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltung: ratbes muß mindestens zehn Stück Actien resdektive Quittungsbogen der Gesellschaft befißen oder solche bin- nen ses Wochen nach Annabme der Wabl exwerben,

Diese Actien werden bei der (Gesellschaft binterlcgt und bleiben, so lange die Functionen des Jubabers als Verwaltungsrath dauern, un- veráußerlich.

Paragrapb Achtzebn. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte für die Dauer von einem Zabre einen Vorsißenden und einen Stellvertreter deffelben. Paragrapb Neunzebn

Der Verwaltungsrath versammelt sich auf \chrifiliche Einladung: des Voxfigenden mindestens alle zwei Monate einmal in Dortmund oder Werther. Auf den Untirag von mindestens drei Verwaltungsräthen ift jedoch der Vorfißende verpflichtet, biuneu acht Tagen eine Versammlung zu berufen.

Die Beschlüfse des Verwaltungsrathes werten mit absöluter Stimmen mebrhbeit gefäßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern cs sih nicht um eine Wabl handelt, die Stimme des Vorfipenden: Ergiebt bei einer Wabl die erste Abftimmung keine absolute Majorität; so werden diejenigen Perjonen, welche. die Mehbrzabl der Stimmen erbalten haben, in doppclter Anzabl der zu Wäbhlenden zur engeren Wähl gestellt; bei Stimmeongleichheit- aber entscheidet das Loos.

Zur Fassung eines gültigen Veschlusses des Verwalknngsürathes* ift die Anwesenheit von wenigstens fünf seiner Mitglieder erforderlih, unter denen sich der Vorfißende oder dcsscu Stellvertreter befinden muß.

Ucber die in den Sikungen des Verwaltungsrathes gefaßten Ve scblüsse ift jedesmal ein ProtoloU' aufzuuchiaen und von dem Vorsipenden und mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu untershrewen.

Paragraph Zwanzig.

Den: Verwaltungsrath steht die obere Léitung der Geschäfte der Ges sellschafi zu. Dertelbe bcscbließt und verfügt demzufolge über: alle Angelegenhciten der Gesellschaft, soweit solde nicht der Beschlußuabme der General-Versammkung vorbehalten oder der Direction üdertragen find.

Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermächtigt:

1) die Mitglieder der Direction zu wählen und: zu: entlossen und Verträge mit ibnen abzuschließen,

2) Justxuctionen für die Geschäftsführung der Direction zu erlassen und abzuändern,

3) die Bau- und Vetrieb8-Etats*" festzustellen,

4) die von- der“ Direction vorzulegenden Ban - und Betriebs. Rech: nungen zu revidiren, vorbehaltlid der Prüfung derseiben durch die Nechnungs-Revisoren (Paragraph Zweiunddreißig),

5) die Direction in allèn ibren Geschäften zu kontrolliren und von denselben Jederzeit Kenntnifi zu nebmen,

0) die Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder Gerech- tigkeiten zu beschlicßeu. Jusoferu aber der Preis. resp. der Werth einer einzelnen Erwerbung oder Veräußerung dieser Urt die Summe von fünf und zwanzig Tausend Thaler übersteigt, ist die Genrhmigung der General-Versammlung erforderlich.

Paragraph Ein und zwanzig.

AUé Ausfertigungen und Beschlüsse, Anordnungen und Vékaunt- machungen werden vondem Vorfißenden oder dessen Stellvertreter, oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

Paragraph Zwei und zwanzig.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziéheu cine Tantieme von drei Prozent des fih beim Jahres-Abschlusse ergebenden Ueberschusses.

So lange und so oft diese Tantieme die: Summe von Sechszehn- bundert Thalern nicdt erreiht, wird diese Summe als Vergütung für die Müberoaltung des Verwaltungsrathes aus der Gesellschaftskasse gezablt.

Für Neisen der Mitglieder des Verwaltungsrathes zum Domizile der Gesellschaft erhalten dieselben keine Vergütung; die Kosten sonstiger Reisen und sonstige baare Auslagen werden ihnen erstattet. |

D Vie Wen Paragraph Drei und zwanzig.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver- waltungsratbes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein Spezial-Direktox angestellt, welcher, wenn ex niht Mitglied des Verwal-

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ratbes ist, nur eine «berathende Stimme hat. Derselbe ist dem Ver- G Tia untergeordnet und für Die Geschäftsführung verantwortlich. : Paragraph Vier und zwanzig. |

Der Sp ezial-Direktor unterzeichnet (die Korrespondenz, so wie alle ahlungs: Anweisungen auf den „Kassirermnd ‘alle Quittungen, er acceep- (1a und unterschreäbt, indossirt «alle Wechsel und Anweisungen und goichnet (fúr lle laufenden Geschäfte, ! welche als Ausführung der bereits getroffe- ¡men Einrichtungen -gefäßten Beschlüsse oder abgeschlofsenenen Verträge zu betrachten sind, doch müssen alle Unterschriften des Spezial-Direltors von ŒÆinem der Mitglioder ‘des Verwaltungsrathes oder “von einem zweiten Beamten der esellschaft, "den der Verwaltungsrath delegirt, contrafign1rt werden. Die Namen des Spezial Diceftors und des zur Mitzeichnung rbestimmten «Mitgliedes des Verwaltungsrathes oder zweiten Beamten der Gesellschaft sind ‘durch die (esalfchaftsblät ter befannt zu macben. | Bei Krankheiten ‘und tonstigen Behinderungsfällen des ‘Spezial -Di reltorá übernimmt auf den Vorschlag des Vorsfigenden ‘ein von dem Ver- waltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder “ein

in gleiche! Weise vorgeschlagener und ernannter Ungestellter der Gesellschaft

provisorisch dessen Dienst. 1 L Die Wabl des Spezial-Direktors und zweiten Beamten der (Hesellschaft

gefchiebt zum gerichtlichen oder notariellen Protokolle; ibre Legitimation bildet ‘cine Uusfertigung des Wahl-Altes. Paragraph Fünf uno zwanztg.

Die Direction vertritt die Gesellfchaft m allen thren (Heschäften und Mechtsverhältnissen dritten Personen gegeuüber.

Der Geschäfts «Verwaltung wird ‘eine Znftruction von dem Wer- waltungsratbe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung der Spezial - Di- reftor dem Verwaltungsrathe unbedingt verantwortlih, der Gesellschaft aber haftbar ist.

Der Na ciweis, daß die Direction umerbalb ‘der renzen der 1hm vom Verwaltungsrathe ertheilten Zunstruetwnen gehandelt babe, 1st dritten Personen gegenüber niemals - erforderlich. Auch fann dritten Personen dex Eiuwand, ‘daß die Direction hre Juftructionen überschritten babe, niemals entgegen gefeßt werden. :

Dem Spezial - Direktor steht die Anstelluug uad Entlaffung aller Beamten zu, nur bezüglich des gegen Sauion anzufstellenden Betriebs- Direktors, des Kassircrs, des ersten Buchhalters und derr über Drethundert

Tháler jährlichen Gehaits beziehenden Beamten ist die Genehmigung des |

Verwaltungsrathes erforderlich. Paragraph Sechs und zwanzig. Aua,

Der Spezial-Dircktor muß mindesteus 10 Actien der Gefellschaft de- sten, welche ‘er als Caution für seine Geschäftsführung bei dem Verwals- tungsvathe zu depomren hat, : i e

Dem Verwaltungsrathe muß bei den mlt dem S pezial-ODiréfktor ab- (auschließenden Verträgen jederzcit das echt vorbehalten werden, den Speztal- Direktor zu entla/sen, sobald er diejes un JZnteresse der Gejellschaft ¡für nöthig erachtet. Der desfallsige Beschluß kanu jedoch nux tn etner dazu ‘betonders anzuberaumenden Siyung und auch nur dann gültig ge- faßt werden, wenn mindestens sechs Mitglicder des Verwaltungsrathes für die Entlassung stiunnen. Erfolgt die Entlaffung uach dem Unsspruche von mindestens tcchs Vutgliedern des Verwaltungsrathes wegen Ver lepung der dem S pezial - Direktor obliegenden Pflichten aus VBorjay oder Fahrlässigkeit, jo zieht fie jederzeit den Verluft der etwa jonst foniraftlich zu gewährenden Austritts - Entschädigung odex Penhon, so wie alle An- sprüche auf Besoldung, Gratitnication, Tantieme oder fonftige Emolumente für die Zukunft nach sich. Die Bestunmungen diefes Paragraphen sud in die mt dem Spezial «Direktor abzuschließenden Verträge aufzunehmen, YWaragraph Sieben und zwanzig.

Das Grhalt des Spezial-ODirektors und der andern Beamten bestinmunt der Verwaltungsrath. Das Gehalt des Ersteren fann außer der’ fixrten Besoldung in einer Tantieme des Reingewannes besteben.

C Die Genexal Berjammiung

Paragraph Acht und zwanzig. a Alle General «Versammlungen der Gesellschast finden în L ortmund

in einem von dem Verwaltungsrathe näher zu bestimmenden Vofale ftatt. Derselben beizuwohnen ist jeder UActionau berechtigt, die Stimmberecht1 gung ist indessen in dem Paragraphen Dréißig näber ausgesprochen.

Die jábrlihe ordentliche General Bersammtung wird im Monat September jedes Jahres abgehalten. | |

DerTag derselben ift durch die un Raragraph Vierzehn bestumnten Ge sellshafts-Blätter vier Wochen vor der Versammlung bekannt zu macheu.

Paragraph Neun uud zwanz1g,. 2 :

Spätestens zwei Tage vor joder General Verjammlung haben die Actionaire gegen Deposition ibrer Actten respeltive Quittungsbogen n dem Büreau der Gesellschaft oder bei den von dem Verwaltungsratde zu bestinnnenden und bei der Einladung zu “der eneral - Versammlung dffentlich bekaunt zu machenden Bankhäusern Einlaßkarten zu empfangen.

Paragraph Dreiß1g. Die stimmfäbigen Mitglieder erhalten autzerdem Stimmzettel. Der Besiy von 4wei bis fünf Actien oder Quittungsbogen gewährt

_

Eine Stimme, von sechs bis 10 Actien odex Quittungsbogen zwer Z timmen, der Besiy von eilf bis fünfzebn Actien oder Quittungsbogen gewährt dret, der Besiy von sechszehu bis zwanzig Uctien oder Quittungsbogen ge währt bier, L ] der Besiß von einundzwanzig bis fünfundzwanzig Actien oder Quittung® bogen gewährt fünf, : L der Besiß von sehsundzwanzig bis dreißig Uctien oder Quittungsbogen gewährt sechs, dhe cilta uit L Besiy vou cinunddreißig bis fünfunddreißzig Actien oder Quittungs bogen gewährt sieben Stimmen, Befiy von sehsunddreißig bis vierzig Actien oder Quittungsbogen ges währt aht Stimmen, , i B„sip von einundvierzig bis fünfundbierzig Actien oder Quittungs bogen gewährt neun Stimmen, ) der Besiy von sechsundvierzig Actien und darüber zchn Stunmen.

Die ‘Vertretung nicht ‘antvésender ‘Actionaire is mur dur 'AetionairÞ gestattet, welche ‘durch schriftliche Völlmacdten legitimirt sein mússen. "Die Wollmachten sind dem Verwaltumgsrathe qu überreichen, "der ‘fiber hre Auslänglichkeit zu ‘entscheiden hat. Notarielle -oder gerihtlihe Voll mäch teu, ‘imgleichen solche, bei denen die Unterschriften ‘der Aussteller von einem dffentlihen Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungsrath âts autlänglich anerkennen.

Dur ‘einen und densctben Bevöllmächtigten können ausschlieülich sei- ner eigenen, nur-noch zehn “Stimmen vertreten werden.

Handlungsfirmen fönnen fich durch ihre Pröfkuraträger, ‘Ehefrauen dur ihre Ehemänner, minderjährige oder sonst bevormundete Personen durch - ihre Vormünder respektive Kuratoren und juristishe Personen durch ihre gesetzlicen Vertreter, auch wenn dieselben nicht Actionaire find, in den General-Versammlungen bertreten laffen

Paragraph Ein und dreißig.

Jn jeder General - Versammlung, sei fie eine ordentliche ‘oder außer- ordentliche, präsidirt der Vorsißende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter. Derselbe ernennt aus der Zahl der anwesenden Actionaire zwei Skrutatoren. Jn jeder General Versammlung werden die Gegen- stände, welche aúf der Tages - Ordnung steben, nah der Reihenfolge ab gemacht.

Jedem fimmfähigen Actionair tebt das Necht zu, Gegenstände zum Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath it aber befugt , jeden Antrag, der nicht mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung der Verfammlung schriftlich eingereicht ist, der darauf näcbftfolgenden General-Versammlung zuzuweisen.

Paragraph Zwei und dreißig.

Jn jeder ordentlichen General - Versammlung werden aus der Mitte derselben drei Nevisoren erwählt, welhe die Nehnungen des laufenden Geschäftsjahres, so wie die Bücher und Beläge zu prüfeu und der Ge- neral - Versammlung darüber Bericht zu erstatten haben. Jm {Fälle ‘des Ausscheidens oder Todes eincs Nevisors ernennt der Verwaltungsräth -an dessen Stelle einen andern aus der Zahl der Letionaire.

Paragraph Drei und dreißig.

Alle Wablen und Beschlüsse der General-Versammlungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, init Ausnahme der zu Ende dieses Paragraphen und im Paragraph Zwei und vierzig bestiminten Fälle. Bei Gleichheit der Stinunen giebt diejenige des Vorfigenden den Ausschlag.

Die Wablen werden mittelst geheimen Sfrutiniums durch Wählzettel vorgenommen. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht eine absolute Majorität, fo werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meiften Stimmen ‘er balten baben, auf die engere Wahl gebracht, bei dann etwa eintretender (Hleichheit der Stimmen entscheidet unter ihnen das Loos.

Zu Beschlüssen über Abänderungen der Statuten, Erböbung des Grundkapitals der Gesellschaft und Verlängerung der Dauer der Gesll- schaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der General-Versammlung vertretenen Stimmen ‘erforderlich.

Paragraph Vier und dreißig.

Eine augzerordentliche General-Versammlung der Gesellschaft wird von dem Berwaltungsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen.

Diese Berufung muß geschehen durch die im Paragraph Vierzehn be ftimmten Blätter, unter Angabe der Berathungs-Gegenftände, mit eine! {Frist von vier Wochen.

Actionaire, welche zusammen mindestens fünfhundert Actien repräfen- tiren, löônnen die Berufung einer solchen außerordentlichen General «Wer sammlung durch den Verwaltungsrath verlangen.

Paragraph Fünf und dreißig.

Jn ‘der ordentlichen General-Versammlung erstattet der Verwaltumgs- ratb über die Lage des Geschäfts und dice Nesultate desselben Bertckt. Sodann erwählt die General-Versammlung

1) die Mitglieder des Verwaltungsrathes, 2) die Nechnungs-PYeviforen (Paragraph Zwei und dreißig), denen die

Prüfung der von dem Verwaltungsrathe revidirten Rechnungen zusteht.

Die Rechnungen sind den Revisoren jedesmal spätestens sechs

Wochen vor dem Tage der General - Versammlung, an welchem hie

Bericht zu ‘erstatten haben, nebst den Büchern im Büreau der Ge-

sellschaft vorzulegen. JZhr Bericht ist spätestens vierzehn Tage ‘vor

der General-Versammlung dem Verwaltungsrathe zur Kenntnißnahme und Erledigung etwaiger Erinnerungen mitzutheilen. Die ordentliche General-Versammlung beschließt demnächst

3) über die Dechaxrgirung der von den Nechuungs-Revijoren geprüften Rechnungen respektive über die Verfolgung der etwa dagegen -er- bobenen Erinnerungen und

4) über alle Anträge, die vom Verwaltungsratde oder einzelnen Actäo- nairen in den Angelegenheiten der Gejellschaft vor dieselbe gebracht werdey (Paragraph Ein und dreißig).

Paragraph Sechs und dre1pß1g.

Eine außerordeutlihe General - Versammlung 1j! beschlußfähig, wenn darin mindestens zwei Drittel des Actien-Kapitals vertreten sind. Sollte eine solche Vertretung uicht vorhanden sein, so wird von dem Verwal- tungsratbe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche General - Versammlung, in welcher der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine anderweitige General-Versammlung, in welcher die dann Anwesenden nah Stimmenmehrheit beschließen, einberufen

Paragraph Sieben und dreißig. Auch in den ordentlichen General-Versammlungen kann: die Verméhrung des Grundkapitals über den Betrag von Vierma bunderttausend Thaler hinaus, die Abänderung der Statuten, die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, und die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Aufnahmen baarer Beträge oder in der Eingehuug von Schuldver- bindlichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufen den Geschäftsjahres erfolgt, bestehen