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D. La T6
zur Ermittelung der Fälle, in denen durch die Einführung des allgemeinen Landesgewichts vom 1. Juli 1858 ab eine Ermäßigung der Schiffer- Gewerbesteuer eintritt.
find find nah dem neuen Landesgewicht.
(Gewichts
j nach bisherigem preuß. Gewichte
oder Last zu 4000 Pfd.
preuß. des neuen
Laft zu 4000 Pfd. des bisherigen Landesgewichts Eteuersaß.
Ctr. Pfd. Ctr. Pfd. Lth 36 40) i M 20,6 T2 S() 74 83 119 E 14 2D 1,9
S L 0 149 66 22,6
I 1 90 187 8 13,2
n 2 224 50 3,9
A | U 261 41
290 | 100 299 | 33
a 1 336 10
363 | 70 374 16 100 e 411 58
O | O 449 —
472 80) A486 41
509 10 52 83
B | 50 561 i
E O 598 E
En 636 5 3wOY
64 | 60 673
690 | 100 710
T 30) 748
763 70 785
800 e 823
ck 3h 40 S860
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945 50 972 i: 26 24 T7
981 90 1010 25 Zed
1018 20 1047
10054 60 1085
1090 100 1122
T | 0 1159
R 10 1197
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1272 80 1309
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1636 40 1683
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1745 50 1796
1781 O) 1833
1818 20 1870
1854 60 1908
1890 100) 1945
1927 30 1983
1963 70 2020
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2036 41) 2095
2072 80 Eise
2109 10 470
2145 50 9907
2181 9) 2945
2218 20 2¿82
9954 60 2319
22M) 100 2357
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2363 70 2432 2400 — 2469 2436 ¡ 40 2506 24T2 80) 9544 2509 10 2581 2545 50 2619 2581 9) 2656 2618 20 2691
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Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minifter und Minister des Junern, von Westphalen, nah Jlmenau,
Bekanntmachung vom 28. April 1858 — das Vexr- fahren bei der Anfnahme und Nachtragung der durch Güter-Wechsel und sonst entstandenen Ver, änderungen in den Grundsteuer - Katastern he. treffend. :
Mit Genehmigunz des Herrn Finanz-Ministers is die nat: folgende Juftruction über das Verfahren bei der Aufnahme und Nachtragung der durch Güteuwechsel oder sonst entstandenen Ver; änderungen in den Grundsteuer-Katastern der westlichen Provinzen Rheinland und Westfalen unter dem 15. v. M. von mir erlassen worden, welche unter Weglassung der dazu gehörigen Muster für die Register 2c. hiermit (a.) zur öffentlichen Pckaint gebracht wird.
Münster, den 28. April 1858.
Der Ober-Präfident von Westfalen, General - Direktor d.s
Katasters.
Jn Vertretung : Delius,
Qa,
Jnstruction über das Verfahren bei der Aufnahme und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen in den Grund steuer-Katastern der westlihen Provinzen Nheinland und Westfalen.
Um die erforderlihe Gleichförmigfkeit in den regelmäßigen Betrieb der Geschäfte behufs Erhaltung und Fortführung des Grundsteuer- Kata: sters in den westliden Provinzen unter der oberen Leitung der General: Lirection des Katafters zu sihern, wird an Stelle der provisorischen Fort- shreibung8-ZJustruction vom 19. März 1826 und aller seitdem in Bezie- hung auf das Fortschreibungswesen erlassener Vorschriften, mit Genebmi gung des Herrn Finanz-Ministers Nachstehendes bestimmt :
1) Aufnabme des Güterwechsels.
§. 1. Behufs Aufnahme der im 1. 32 des Grundsteuer-Geseßes vom Made Januar 1833 gedachten Befig- oder sonftigen Veränderungen hat der Kataster-Kontroleur jährlih in deu Monaten Februar bis Zuni für jede Gemeinde unter möglichster Festhaltung an der einmal gewählten ent sprechenden Folgeordnung einen Termin, dessen Dauer nah dem Umfange des muthmaßlih aufzunehmenden Güterwechsels zu bemessen ist, anzube raumen, in welhem die Grundeigenthümer oder die statt derselben zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichteten Personen (§. 40 a. a. O.) die Veränderungen anzumelden haben.
Die Termine, welche in den aus mehreren Gemeinden bestehenden Bürgermeisterei: (Amts-) Bezirken für sämmttihe Gemeinden glei ch: zeitig festzustellen, find spätestens vierzebn Tage vor dem Beginne der- selben dem betreffenden Bürgermeister (Amtmann) anzuzeigen, welcher auf Grund dieser Anzeige acht Tage vor dem anberaumten Termine die Grund- eigentbümer durch cine in ortsübliher Weise zu publizirende Bekannt- macung aufzufordern hat, alle im Bestande ibrer Grundftücke eingetretenen Veränderungen nah Maßgabe des §. 33 a. a. O. unter Vorlegung der darüber ausgefertigten Urfunden anzumelden, und über getheilte oder sonft in der ¡Form geänderte Grundstücke die zur {Fortschreibung derselben er- forderlihen vorschriftsmäßig angefertigten Vermessungs- Akten beizubringen eventualiter die Beschaffung der leßteren zu beantragen. Die Bekannt machung ‘ist, wenn der Bezirk aus mehreren Gemeinden besteht, in jeder der leßteren zu bewirken. — Die zu den Bekanntmachungen nothwendige Unzabl von Exemplaren ift, von dem Katafter-Kontroleur ausgefüllt, dem Bürgermeister (Amtmann) gleichzeitig mit der Anzeige der Termine zu- zustellen,
Jn denjenigen Regierungsbezirken, in welchen der Güterwechsel bis- ber auch von den Bürgermeistern (Amtmännern) während des Laufes des ganzen Jahres aufgenommen worden ist, hat es dabei bis auf Wei teres sein Bewenden Jedoch wird bierdurh an der Verpflichtung des Kataster - Kontroleurs zur Abhaltung der Fortschreibungs - Termine nicht geändert.
§. 2. Die Erklärungen der Grundeigentbümer über die stattgefunde- nen Besiß « Veränderungen werden in den dazu bestimmten Terminen bon dem Kataster - Kontroleur aufgenommen und die Termine der Regel nad in dem Dienstlokale des Bürgermeisters (Amtmanns) abgehalten. Auf Erfordern des Kataster - Kontroleurs hat der Bürgermeister (Amtmann) oder der Gemeinde - Vorfteber die Parteien zu recognosciren und bei der Aufnahme mitzuwirken.
Sofern das gedachte Dienstlokal für jenes Geschäft so wie demnächst zur Berichtigung der Katasterbücher und Flurkarten nicht geeignet ist, bat der Bürgermeister (Amtmann) im Einvernehmen mit dem Kataster - Kon- troleur ein anderes passenderes Lokal zu überweisen und die Kataster-Do- kumente unter seiner Verantwortlichkeit dabin schaffen zu lassen, auch die gute Erhaltung jener Deckumente während ihrer Entfernung von dem gt wöhnlihen Aufbewahrungsorte zu überwachen, s
Die betheiligten Gemeinden haben die Kosten, welche durch diese Translocation, so wie für Miethe, Heizung und Beleuchtung des überwie- senen Lokals erwachsen, zu tragen.
§. 3. Zur Aufnahme der Erklärungen der Eigenthümer über die stattgefundenen Befiß-Veränderungen hat der Kataster-Kontroleur für jede Katafter-Gemeinde ein Protokoll zu eröffnen, beziehungsweise das von dem Bürgermeister (Amtmann) angefangene und zu vollziehende Protokoll (§. 1) nah vorheriger Nevision und Ergänzung fortzuseßen und abzu- schließen. i
§. 4. Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinden könné, muß, bevor eine Erklärung eingetragen werder darf, das ae GHrund- ftück in dem Flurbuche und der Karte aufgeschlagen und dessen Lagé- Nachbarn, Kulturart und Größe deutlich verlesen werden,
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5. Demnächst wird der bisherige Be and des t ret Sre: lautend mit der Mutterrolle aus dieser auf die linke SES e bali shreibungs-Protokolls (§. 3) übertragen, und zwar der Flächen E und -Katastral - Ertrag der Ci rge éiegrnventi Arp w Ee
igenthümer übergegangen, getren / | d eei oder Theilung 2x. eingetreten ist. Die E n bäude sind unmittelbar unter der betreffenden Grundparzelle au
derer Has S, Artikel auf einen andern Eigenthümer über,
8 t ein ganzer » Í so if der bigherige Bestaud und die Parzellen- und Gebäudezahl summa-
LeA 2 [l zu übernehmen. ; A s: 7° idad betreffende Grundstúck oder der ganze Artikel bon
i i y enden Eigenthümer erworben, i reits in dex Mutterrolle vorfommend ti E iei Artikel und Name 2c. in die betreffenden Spalten des Fort
f -Br pi ragen. i i lr E Ras nicht in der Mutterrolle vor, so wird die Artikel-Spalte einstweilen mit den Bustaben N. E. (Neuer E wet über der Linie ausgefüllt und später bei der E le u er-
» (C. 50) die Nummer des neuen Artikels darunter auf der Linie ge- e ie “ Fübren verschiedene Grundeigenthümer 1n der nämlichen Ge- E de oleiHlautendé Familien- und Vornamen, }o sind folche unter An- abe des Standes, des Gewerbes, der Hausnummer, oder, wo dies üblich, des Colonats- (Hofes-) Namens, oder in sonst genau zu bezeichnender Weise so bollständig aufzunehmen, daß das Auffinden derselben darnach icher ges en fann. R fue ga borschriftsmäßigen Ausfertigung der Fortschreibungs- Protokolle gehört vornehmlich die genaue und deutliche Angabe der ein- getretenen Veränderungen, die vollständige Bezeichnung der Erwerbs- Urkunden und die unterschriftliche Unerkennung der Veränderungen seitens der Parteien. Jn dieser Beziehung wird ¡Folgendes bestimmt: Jn dem Fortschreibungs-Protokolle ist anzugeben, ob die vorgelegte Urkunde ein notarielles, gerichtliches oder Privat-Dofument ist und einen Kauf, Tausch oder cine Erbtheilung 2c. zum Gegenstand hat. Zin leßteren ¡Falle ist das verwandtschaftliche Verhältniß des Erben zum Erblasser furz anzuführen; desgleichen ist der Name des Notars beziehungsweife des (Gerichts, bon welchem das Dokument aufgenommen, so wie Nummer und Datum des
Ten einzutragen.
P inen S wesentliche Fehler oder Unrichtigkeiten in der vorgelegten Urkunde, welche die Jdentität des fortzuschreidenden Grundstücks zweifel- haft machen, so ist dieselbe für das Kataster als nicht vorhanden zu be- trachten. Die Aufnahme des Güterwechsels darf alsdann, wie überall, wenn feine Urkunden vorgelegt werden können, nur unter Zuziehung und Anerkennung des bisherigen Eigentbümers und des neuen Erwerbers er-
n (§Yÿ. 9 und 12). E N e EL Taba Unrichtigkeiten dürfen in den gerichtlichen oder nota- riellen Dokumenten nie, in den Privat - Urfunden aber nur unter Zu- ziehung und Anerkennung der Betheiligten berichtigt werden.
Jn beiden Fällen is die ermittelte Unrichtigkeit unter dem Dofku- mente nachrichtlih zu vermerken, um die Fortpflanzung des Jrrthums zu verhüten und ibn für die Zukunft zu beseitigen. Den Betheiligten bleibt es anheimgestellt, das Erforderliche wegen authentisher Berichtigung der betreffenden Urkunde zu veranlassen.
§Ç. 9, Die Anerkennung der in das Fortshreibungs-Protofkoll über nommenen Veränderungen erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift der Betheiligten in Spalte 29. — Jede derartige Unterschrift erfolgt in der Regel gegenüber der im Besiße veränderten Parzelle; soll sie für mehrere Gruudstücke gelten, welche unmittelbar auf einander folgen, so wird dies vermittelst eines CEinschaltungsstriches angedeutet; folgen dagegen die auf den nämlichen Erwerber umzuschreibenden Parzellen nicht unmittelbar auf- einander, so müssen, wenn die Unterschrist nur einmal erfolgt, die entsprehenden Zeilen des Protokolls, worauf fich die Anerkennung bezieht, vermerkt, und bei jenem muß auf die Zeile beziehungsweise Seite ver wiesen werden, wo die Unterschrift sih befindet. :
Bei Schreibens-Unerfahrenen find für jeden einzelnen Fall die anstatt der Namens - Unterschrift zu ziehenden Handzeichen durch den Bürger- meister (Amtmann) oder den Gemeinde-Vorfteher zu bescheinigen.
Für betheiligte Minorennen vollziehen die Vormünder das Fort- \hreibungs- Protofoll unter ausdrücklicher Angabe ihrer desfallfigen Eigenschaft.
g. 10. Wird eine gerichtlihe oder notarielle Urkunde, oder eine Privat-Urkunde, gegen deren Glaubwürdigfkeit ein gegründeter Zweifel niht obwaltet, vorgelegt, so genügt in der Regel die Unterschrift des Ertverbers in dem Fortschreibungs-Protokolle, welche auch dann hinreicht, wenn die Fortschreibung eines Befizwechsels auf Grund der von den Gerichten und Notaren einzureichenden Nachweisungen (Ÿ. 16) erfolgt. Hat der Erwerber das fortzuschreibende Grundstück nicht unmittelbar von dem in der Mutterrolle eingetragenen Besiyer überkommen, is dasselbe vielmehr inzwischen {hon in anderer Hand gewesen, so bedarf es, wenn über diese Zwischenwechsel Urkunden vorbezeichneter Art vorgelegt werden, der Zuziehung der Zwischenbesißer zur Fortschreibung nicht; es genügt alsdann , diese Uebergänge in dem Fortschreibungs-Protokolle nachträglich zu vermerken.
§. 11, Auf Grund s\chriftlicher Erklärungen von Eigenthümern, welche Grundftücke erworben haben, darf eine Fortshreibung nur dann bewirkt werden, wenn der Erklärung eine die Veränderung vorschrifts- mäßig konstatirende Urkunde (Y. 10) beigefügt ist, und über die Jdentität des fortzuschreibenden Grundstücks fein Zweifel obwaltet. Die schriftliche Erklärung is alsdann dem Fortschreibungs-Protokolle als Belag beizu- fügen. st aber die schriftliche Erklärung ungenügend, weil entweder eine vor Ada Erwerbungs-Urkunde (§ÿ. 10) nicht beiliegt, oder weil die Jdentität des fortzushreibenden Grundstücks nicht festzustellen ist, so hat der Kataster-Controleur dieselbe unter Angabe der Mängel zurückzugeben und deren Erledigung zu vexlangen, wenn aber diese nicht erfolgt, die Parteien zu dem nächsten Fortschreibungs - Termine mit der Aufforderung zux Beibringung ‘des Fehlenden vorzuladen (§. 18).
Ç. 12. Sind zur Konstatirung des Befizwechsels keine Urkunden vor- handen, oder find die vorgelegten s{riftlichen Urkunden ungenügend, so muß der neue Besizer den in der Mutterrolle eingetragenen Vorhesißer mit zur Stelle bringen, mit diesem bei dem Katafster-Controleur die Ver- änderung aninelden und die Fortshreibungs- Verhandlung zum Zeichen des Anerkenntnisses unterschreiben. Bei stattgehabten Theilungen müssen, wenn darüber feine borschriftämäßigen Urkunden vorgelegt werden, sämmtlihe Jnteressenten erscheinen und fich mit der Fortschreibun« einverstanden erklären. J der Vorbesißer nicht zu erlangen, so mu durch eine Bescheinigung der Orts8behörde, oder unter Zuziehung bon mindestens ¿wei mit den Befißverbältnissen vertrauten ortskundigen Ge- meinde-Eingesessenen festgestellt werden, daß das betreffende Grundftück mit dem fortzuschreibenden identisch sei, und daß der Anmeldende dasselbe wirk- lich in Besiß beziehungsweise Benußung genommen habe. Das Forts shreibungs-Protofkoll if leßteren Falles von beiden zugezogenen Gemeinde- Eingesessenen und dem neuen Befißer zu vollziehen, und ersteren Falls die Bescheinigung der Ortsbebhörde dem Protokolle als Belag beizufügen.
Hat der anmeldende neue Befißer das fortzuschreibende Grundstück nichi unmittelbar von dem in der Mutterrolle etngetragenen Besitzer ers- worben, so müssen in Ermangelung von Urkunden, durch welche der Zwischenwechsel im Besiße vorschriftsmäßig konstatirt wird, in der Regel alle Zwischenbesizer über die ftattgehabte Besißveränderung vernommen werden und das Fortschreibungs - Protokoll unterschreiben, ohne daß die Fortschreibung selbst so oft wiederholt wird, als Zwischenwechsel stattge- funden haben. Sind aber nicht alle Zwischenbesizer zur Stelle zu schaffen, so muß der Erwerber, auf dessen Namen das Grundftüeck umschrieben wer den soll, durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, oder das Zeugniß zweier ortsfundiger Gemeinde Eingesessenen nahweisen, daß sein unmittel- barer Vorgänger der letzte Besißer des betreffenden Grundstücks ge- wesen ift.
F. 13. Jst bei dem Besißwechsel der Werth der Grundstücke urkund- lich oder durch mündliche Vereinbarung bestimmt worden, so ift derselbe in das Fortschreibungs-Protokoll einzutragen. Sind noch andere Werths- bestimmungen vereinbart, als z. B. mitverkaufte Früchte, Mobilien, Ali- mentation 2c., so muß deren ebenfalls Erwähnung geschehen.
Beziebt sich ein Kaufpreis auf Grundftücke, welche in verschiedenen Gemeinden belegen sind, so ift derselbe in dem Protokolle derjenigen Ge- meinde in welcher die Hauptmafse des Verkaufsobjekts liegt, nachzuweisen, und dabei anzugeben, zu welcher Gemeinde die übrigen Grundstüde ge- hôren. | ,
g. 14. Jeder Eigenthümer kann fih Behufs Anmeldung des Güter- wechsels und der Anerkennung des Fortschreibungs-Protokolls dur cinen Bevollmächtigten vertreten lafsen. Die desfalls auszuftellende Vollmacht, welche dem FFortschreibungs Protofoll als Anlage beizufügen ift, muß die vorzunehmende Handlung bestimmt ausdrücken und den Gegenftand der Fortschreibung katastermäßtg oder doch so bezeichnen, daß ein Zweifel über die Jdentitäi des fortzuschreibenden (Grundstücks nicht obwaltet. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß von der Ortsbehörde kostenfrei be- glaubigt werden, b.1 welcher auch Exemplare zur Vollmacht unentgeltlich in Empfang genommen werden fkfönnen. Wird zu obigem Zwecke eine General-Vollmacht vorgelegt, so ift dies, und wenn fie ein notarielles oder gerichtliches Dokument ist, dessen Nummer, Datum, so wie der Name und die Eigenschaft des Verfassers in dem Protokolle zu hermerken.
Ç. 15. Bei Grundstücken, welche durch Theilung, Grenz-Negulirung oder aus sonstigem Anlasse sih in ihrer Form geändert baben, darf eine Fortschreibung nur dann vorgenommen werden, wenn vorschriftsmäßig an- gefertigte Vermessungs - Akten vou den Grund - Eigenthümern vorgelegt werden.
Werden solche Vermessungen nicht beigebracht, so find die Betheiligten auf die ihnen nah Y. 33 des Grundsteuer - Gefeßes desfalls obliegende Verpflihtung zu verweisen, beziehungsweise die Anträge derselben wegen Herbeishaffung des Fehlenden auf ihre Kosten aufzunehmen.
Diese Veränderungen werden zwar, wie jeder andere Güterwechsel,
ebenfalls in das Fortschreibungs-Protokoll (Y. 3) eingetragen, die Spalten, welche den neuen Bestand nachweisen, aber erst nach erfolgter Vermessun ausgefüllt. Ueberdies ist eine Seitens der Kataster - Controleurs na Maßgabe der Karte anzufertigende Handzeichnung zuzulegen, welche die Namen der neuen Eigenthümer, die Nachbarparzellen mit ihren Nummern und Besißernamen, so wie die Gründe der eingetretenen Formveränderung enthalten muß. Leßtere find kurz und bestimmt dahin zu bezeichnen, ob es fich a) um die Vermessung einer im Felde bereits vorhandenen Theilung, b) um eine im Felde noch vorzunchmende Eintheilung; c) um die Supplementirung nah bereits vorhandenen Vermessungs§- Akten oder d) nur um den Nachweis einer Vereinigung von Grundstücken zu einer Katafterparzelle handelt. : Nach Maßgabe des Protokolls und der Handzeichnungen wird dem- nächst das Supplement- Flurbuch (§. 44) entworfen, indem darin der bi8= herige Bestand der veränderten Parzellen, nach (Flur- und Parzellen- Nummern geordnet, eingetragen wird, wobei auf den erforderlichen Raum für die neu entstandenen Parzellen Rücksicht zu nehmen ist,
Sofern die angemeldeten Formbveränderungen, Theilungen 2c. noch nit \o weit vorbereitet sind, daß dieselben in das Fortschreibungs - Pro- tofoll übernommen werden fönnen, find dieselben, so wie Anträge auf Grenzherstellungen nach den Katasterkarten in eine besondere Nachweisung aufzunehmen. E a
F. 16. Jn dem Aufnahme-Termine hat der Kataster-Controleur die Nachweisungen, welche ihm zufolge der bon dem Königlichen Justiz - Mi- nisterium getroffenen Anordnungen von den Gerichten und Notaren über die bei diesen vorgekommenen Besißwechsel alljährlih im Monate Dezem- ber, nach Stadt- (Bürgermeisterei- oder Amts-) Bezirken getreunt, zuge- stellt werden, mit den bezüglihen Güterwechsel - Protokollen, eventualiter auch mit der Mutterrolle zu vergleichen und bei jeder bereits fortgeschrie- benen Pofition der Nachweisung auf die Seite und Zeile des Güterwechsel- Protokolls, beziehungsweise auf den Artikel der Mutterrolle hinzuweisen, unter welchem die Besißveränderung eingetragen ift,
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