1858 / 174 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finden fih die Angaben dieser Nachweisungen dbinfichtlih des Besiß- standes oder der fkatastermäßigen BUe Rg des fortgeschriebenen Grund- stücks nicht mit der Mutterrolle in Uebereinstimmung, so ift die Unrichtig- keit in der Nachweisung von dem Kataster-Controleur nachrichtlih zu ver- merken, die Angaben der Nachweisung selbst dürfen aber nicht berichtigt werden.

Der gesammte in diefen Nachweisungen verzeichnete Güterwecbsel muß in der Regel im nächsten Fortschreibungstermine berücksichtigt werden , ist dies obwaltender Anftände halber bei einzelnen Grundstücken nicht zu er- möglichen, so find leßtere nôtbigenfalls in eine besondere Nachweisung ein- zutragen und in dem darauf folgenden Termine fortzuschreiben.

Die Befißveränderungs - Nachweisungen der Notare und Gerichte sind demnächst mit den Fortschreibungs - Verhandlungen an die Kataster - Jn- spection abzuliefern.

. 17. Die Vürgermeister (Amtmänner), soweit dieselben nicht selbst den Befizwechsel aufnehmen (ÿŸ. 1), und die Steuer - Einnehmer sind ber pflichtet, über alle zu ibrer Kenntniß gelangenden Besißzveränderungen und Abweichungen zwischen der Grund- und Klassensteuer-Heberolle binsihtlich der Namen, Vornamen, des Standes, Wobnorts und der Hauénummer der Steuerpflichtigen ein Register zu führen und dasselbe alljährlich bis zum 1. Februar dem Kataster-Controleur zuzustellen.

§. 18. Jn jedem Falle, wo die Parteien auf die allgemeine Vorla- dung im Fortschreibungs-Termine nicht erschienen find, um Vesißzwechsel aufnehmen zu lassen, welche zur Kenntniß des Kataster - Controleurs ge- langt find, hat dieser die Betbeiligten nah Vorschrift des §Y. 34 des Grundsteuer-Geseßes speziell vorzuladen.

Die zu erlassende Vorladung wird den betreffenden Grundeigentdü- mern durch Vermittelung der Ortsbehörde zugestellt und von dieser die erfolgte Jnsinuation bescheinigt. Jn dem Falle, wo eine solchè Vorladung nicht hat infinuirt werden können, ift dies auf derselben zu vermerken.

Bleibt ein also Geladener im Termine aus, oder hat die Ladung nicht infinuirt werden können, so wird die Fortschreibung, wenn sonst kein An ftand vorliegt, unter Zuziebung ortskfundiger Personen (§. 12) bewirkt. Die Vorladung wird dem Fortschreibungs - Protokolle beigefügt und in Leßterem an der Stelle der Unterschrift der Ausgebliebenen auf erstere Bezug genommen.

Die durch die Ermittelung der Jdentität der in dieser Weise fortge- schriebenen Grundstücke veranlaßten Kosten, insonderheit die baaren Aus- lagen und die von den vernommenen Ortsfundigen etwa in Anspruch ge nommenen Zeugen - Gebühren, fallen den betreffenden Grundeigenthümern nach Y. 33 des Grundsteuer-Gescßes zur Last und sind von denselben auf Grund einer bon dem Kataster - Controleur auszustellenden und von der Königlichen Regierung zu vollziehenden und vollstreckbar zu erklärenden Hebelifte einzuziehen.

2) Aufnahme der im Vestande und Werthe der Grundstücke

und Gebäude vorgekommenen Veränderungen.

§. 19. Alle im Vestande und Werthe der Grundstücke und Gebäude eingetretenen Veränderungen (§. 32 zu 1 bis 3 beziehungsweise §Ç§. 27 bis 29 des Grundsteuer-Geseßzes) werden in ein besonderes Protokoll ein- getragen, ebventualiter zur Eintragung in dasselbe vorbereitet. Diese Verán- derungen find in zwei Abtheilungen, und in diesem die Grundstücke von den Gebäuden gesondert, nachzuweisen.

Zur Abtbeilung k. gehören diejenigen Veränderungen, welche Ein- fluß auf das Steuer-Kapital äußern, aber ohne Einfluß auf Steuer - Kon- tingent bleiben, nämlich :

A. Nach §. 25 des Grundsteuer-Geseßes wegen Berichtigung mate- rieller Jrrthümer, als: 1) Messungs-, Kartirungs-, Fläeheninbaltsberechnungs- oder Neductionsfebler; 2) Fehler in den angenommenen Klassen, in den Klafsengrenzen, in der Bezeichnung der Kulturart der Grundstücke oder der Gattung der Gebäude und in der Ertragsberechnung; 3) doppelt be- steuerte oder ausgelassene Grundstücke und Gebäude oder Theile derselben ; 4) irrtbümlih bei der Kataster-Aufnahme als steuerfrei eingetragene, aber damals son steuerpflichtige, oder umgekehrt, irrthümlich als steuerpflich- tig cingetragene, aber bei der Kaitaster-Aufnahme schon geseßlich steuerfreie, in den §§. 8, 9 und 10 a. a. O. näber bezeichnete Grundftücke und Ge- bäude oder Theile derselben, wobingegen derartige nah Einfübrung des Katasters etwa begangene Jrrthümer immer unter Abtheilung Il. nachzu- weisen find, ‘um die dadur veranlaßte Kontingents - Veränderung wieder aufzuheben.

B. Nach §. 27. des Grundsteuer-Geseßes: 1) durch Alluvion, Trocken- legung eines Flußbettes 2c. neu entstandene, oder 2) dur Abspülung, blei- bende Ueberschwemmung, totale Versandung 2. untergegangene oder für die Dauer ertragsunfähig gewordene befteuerungsfäbige Ländereien, 3) Gebäude, die durch Neubau entstanden, oder 4) durch Abbruch, Einsturz, Brand 2c. eingegangen, oder 5) dur Umwandlung aus der Klasse dek ledigli nach der Grundfläche besteuerten (§. 21 a. a. O. zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten Gebäude) in die der außerdem auch noch nach dem Miethswerthe besteuerten Gebäude (§. 17 und 22 a. a. O. Wohn- häuser und Fabrik- und sonstige Gebäude) oder aus der leßteren Klasse in die erstere libergegangen, oder endlich 6) durch Veränderungen in ibrer Substanz, namentlich durch Aufseßen oder Abnehmen eines Stockwerkes, oder durch Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudetheils, am steuerbaren Katastralertrage wesentlich gewonnen oder verloren haben; 7) Kultur- Veränderungen in den Gebäudeflächen und Hofräumen und beziehungs- weise in den daranstoßenden Hausgärten: a) bei neu entstandenen Gebäu- den, b) von dauernd eingegangenen Gebäuden.

C. Nach §Ÿ. 29 des Grundsteuer - Geseßes die Umwandlungen von mindestens 10 Quadratruthen Weinland in eine andere Kulturart und die Bepflanzung oder Ansäung mindestens eines Morgens Ackerlandes mit Holz.

D. Veränderungen der Grenzen der Gemeinde-Feldmarken innerbalb der zum rheinisch-westfälischen Kataster-Verbande gebörigen Landestheile. Jn die A btbeilung I. fommen diejenigen Veränderungen, welche in Gemäßheit des §. 1 des Grundsteuer-Geseges Einfluß auf das Steuer- Kapital und das Steuer-Kontingent äußern, als:

E, Uebergang von den in den §§. 8 bis 10 a, a. O. bezeichneten,

steuerfreien Grundstücken und Gebäuden und Theilen dérselben in die Kla

der steuerpflichtigen, namentli durch Veräußerung, Abtretung, Austaus j überhaupt wenn diese Grundstücke und Gebäude die Eigenschaft verlieren welche die Befreiung von der Steuer ‘bedingt, und y

F. umgekehrt, wenn im Laufe der Zei bei bisber steuerpflichtigen Grundstücken und Gebäuden oder Theilen derselben die Bedingungen nah den gedachten §§. eintreten, gemäß welchen sie steuerfrei gestellt tverden müssen.

G. Veränderungen der Grenzen der Gemeinde - Feldmarken gegen andere dem rheinish-westfälishen Kataster-Verbande fremden Landestheile oder gegen das Ausland. i

Da die zur Abtheilung l. gebörigen zu B, 1 und 3 bezeichneten Verän- derungen nach §. 28 des Grundsteuer-Geseßzes, in dem Jahre, in welchem sie entstanden sind, und demnächst noch zwei Jahre hindur unbesteuxt bleiben, so sind diese Gegenstände nach ihrem Entstehen zwar zuskonstatiren vorläufig aber nur in ein Kontrol-Register zu verzeichnen und erst in dem Jabre, in welchem jene Frist abläuft, in das Veränderungs-Protokoll ¡u übernehmen, welches auch von den Grundflächen 2c. der neu entstandenen Gebäude zu 7a. gilt.

De zur Abihellung 1, zu A. 104 umB.245,6 7M und zu D,, so wie die zur Abtbeilung Il. zu E., F. und G. gedadten Veränderungen werden sofort, wenn fie bekannt werden, in das Protokoll übernommen, dagegen werden die Veränderungen der Abtheilung I. zu C. nur in dem geseßlichen Turnus von fünf zu fünf Jahren berücksichtigt.

§. 20. Die Bürgermeister (Amtmänner) find verpflichtet, liber solche substanzielle Veränderungen (§Ÿ. 19), welche ibnen in der Regel obnebin in landes- oder baupolizeilicher Hinsicht bekannt werden und wozu au die geseplih der Besteuerung nicht unterliegenden Gebäude (§Ÿ. 8 zu 2, und §. 21 des Grundsteuer - Geseßes) zu rechnen sind, gemeindetweise ein Negister zu führen und dem Kataster-Controleur in dem Termine zur Auf nabme des Güterwechsels vorzulegen. |

§. 21. Der Kataster - Coutroleur bat dieses Negister zu revidiren, Vernachlässigungen anzuzeigen, und auf seinen Umreisen überall zu erfor- schen, ob alle derartige Veränderungen berücsihtigt sind; eventualiter müssen solhe in dem betreffenden Negister nachgetragen werden. Aus demselben sind demnächst unter Beachtung der Vorschriften des Ÿ. 28 des Grundsteuer - Geseßes diejenigen Veränderungen, welche für das nächste Steuerjahr berückfihtigt werden müssen, in das Veränderungs - Protokoll (Y. 19) zu übernehmen; die Uebernahme 1ist in dem Negister zu ver merken. :

h. 22. Um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß das Gebäude- Kataster mit der Gegenwart in Uebereinstimmung gehalten worden, ift das Ge- bäude-Verzeichniß der Gemeinde unter Mitwirkung des Gemeinde-Vorstan- des bon Zeit zu Zeit und mindestens alle fünf Jahre einer speziellen Prüfung. eventualiter einer örtlichen Nevisfion zu unterwerfen und zu dem Ende mit den Klassensteuer-Nollen oder anderen dazu gecigneten Materia lien zu vergleichen und, daß solches geschehen, am Schlusse des Gebäude- Verzeichnisses von dem Kataster-Controleur und dem Bürgermeister (Amt mann) zu bescheinigen.

§. 23. Zur Unterscheidung der Grundstücke und Gebäude rüdcksicht lih ibrer Steuerpflichtigkeit, soweit nicht besondere Kolonnen für die ver- schiedenen Kategorieen in dieser Beziehung vorhanden find, werden sowohl in dem Veränderungs - Protokolle (§. 19), als in allen übrigen Fortschrei- bungs-Verbandlungen die Flächen-Znhalte und Katafstral-Erträge a) der allgemein fteuerpflihtigen Gegenstände mit s{warzer Tinte, b) der nur zu Provinzialzwecken steuerpflichtigen Gegenstände mit blauer Tinte, c) der allgemein steuerfreien Gegenstände mit rother Tinte, d) die Flächen- Jnhalte der ertraglosen Gegenstände mit s{hwarzer Tinte und unterfstrichen, geschrieben.

h. 24. Vei der Aufftellung des Protokolls der eingetretenen Ver- änderungen im Bestande und Werthe der Grundstücke und Gebäude find hinsichtlich der Besteuerung und Ermittelung der neuen Katastral-Erträge die Vorschriften der §F. d, 8— 12, 17, 18, 21, 22, 25 und 27 30 des Grundsteuer - Geseßzes und die dieserhalb ergangenen erläuternden Bestim- mungen zu beachten.

ÿ. 25. Die anderweite Ermittelung des Katastral - Ertrages in den Fällen, wo an die Stelle des Weinbaues eine andere Benußungsart des Bodens, oder wo an die Stelle des Ackerbaues Holzzucht getreten ist, findet nah §. 29 a. a. O. alle fünf Jahre Statt, und ist in dem Jahre 1840 zum erstenmale und so weiter 1345, 1850 und 1855 ausgeführt.

Die Veränderungen, zu deren Anmeldung die Grundeigenthümer in dem der Ermittelung vorhergehenden Jahre von der Königlichen Regie- rung durch eine dreimal in das Amtsblatt einzurückende Bekanntmachung mit Hindeutung auf die Präklusion der nicht zu rechter Zeit angemeldeten Ansprüche aufgefordert werden, hat der Kataster-Controleur in eine Nach- weisung einzutragen und bei der ihm obliegenden Prüfung der Anmel- dungen vornehmlich darauf zu achten, daß hinsihtlich der umgewandelten Weingärten: a) der fragliche Theil die geseßliche Fläche von mindestens 10) Quadratruthen ausmacht; b) die Kultur-Veränderung wirklih dauernd, nicht blos vorübergehend und etwa nur deshalb unternommen ist, um den Grundstücken behufs späterer neuer Bepflanzung mit Neben die er- forderlihe Nube zu verschaffen; e) der nicht mit Reben bepflanzte Theil der betreffenden Parzelle zur Zeit der Kataster-Abshätzung ebenfalls unbe- pflanzt war und damals bei der Abschäzung der ganzen Parzelle nicht schon berücksihtigt worden ist; im Betreff der an die Stelle des Ackers getrennten Holzzucht; d) die umgewandelte Parzelle mindestens ein Mor- gen groß, und e) dieselbe bei der Abschäßung wirklich als Ackerland tarifirt worden 1st.

_§Ÿ. 26. Behufs Feststellung der §. 29 zu a bis d des Grundsteuer- Gesezes gedachten Urbarmachungen und Kultur - Verbesserungen hat der Kataster-Controleur über die eingehenden Anmeldungen dieser-Veränderun- gen ein besonderes Verzeichniß zu führen, welches außer den Namen der Eigenthümer die fraglihen Grundstücke nah ihrer Bezeihnung in der Kataster-Mutterrolle, deren Größe, Kulturart, Klasse und Katgastral-Ertrag nachweiset, und in ferneren damit zu vereinigenden Spalten das Datum

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Unmeldung, sodann und das Nesultat der dieserhalb ftattgefundenen örtlichen

und den Jnhalt der von dem Eigenthümer geschehenen

auch das mde I ng enthalten i | M iee Untersuchung is p En Be E ate achung oder Kultur - Verbesserung fe}tzulleuen, L 5, [ Dieu Teitnmen: mit weldem nach dem Geseze die E O erlischt und der bei der Nevision der Abschäßung neu ermittelte Kata! ‘ag in Ÿ endung kfommt. d e pee Bb ung p bés fraglichen Veränderungen nux e e a fue ist dessen ? ttelst cine L lle, so ist dessen Lage und Begrenzung ml M e S E zu eladen legalen Vermessung von dem betref- | » i imer nachzuweisen. : fenden Grundeigentbümer nas « Controleur auf e L Dee S ißer über die bewirkten Kultur - Verbesserungen fich bon er ge! L len E aeng Tes durh cine Lokalbesichtigung zu überzeugen, bevor die vorschriftsmäßige Vescheinigung Über die Anmeldung und den ver- i heilt werden darf.

‘te urzustand ert E J l E erte E Es D oladerangen; welche in Folge ermittelten materieller

F ) zintrete Ürf xsstt danu in das Protokoll Zrrthü 19 zu A.) eintreten, dürfen erst da n è Is Dees wenn dns durch die desfallsige Znstruction bom 98. März 1844 vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat, und die Be- richtigung des Katasters von der Königlichen Negterung, bezichungE weise

der Kataster-Jnspection angeordnet M : 9A : i C 28 ie Berichtigung des Katasters wegen eingetretener Verände-

rungen im Flächen - Jnhalte und Katastral - Ertrage der Grundsiüde: #) bei Berichtigung oder Verlegung bon Gemeinde - oder Landesgrenz en (S, 32 M 0 Des Grundsteuer-Geseßes) ; b) beim Uebergange bisher steuer- freier Grundstücke und Gebäude in die Klasse der steuerpflichtigen und umgekehrt (§ÿ. 8— 11 a. a. O.); e) beim Entstehen besteuerungsfähiger Grundflächen durch Alluvion, Trockenlegung eines ¡Flußbettes, so wie beim Eintritt dauernder Ertragsunfähigkeit eines Grundstücks durch Abspülung, Ueberschwemmung, totale Versandung (§Ÿ. 27 zu a. a. a. V.), unterliegt nach §. 15 der Geschäfts - Anweisung über die Kataster - Verwaltung vom 8, Juni 1855 der Genehmigung der Königlichen Negierung, bevor die Veränderungen in das desfallsige Protokoll übernommen werden dürfen. Jst diese Genehmigung noch nicht erfolgt, oder fehlen die dazu erforder- lichen Vermessungs-Akten, so hat der Kataster-Controleur die nöthigen An- träge zu stellen, afer bs Vermessung unter Beachtung der Vor- fte 8 G. 15 zu veranla}en. i: hren ae Vie Veränderungen, welche durch die Anlage von Eisen- bahnen, Heerstraßen und öffentlichen Wegen 2c. entstehen, sind erft nach vollendetem Ausbau und erfolgter Aussteinung aufzunehmen und in dem Veränderungs-Protokolle (§. 19) naczuweisen. | 3) Verfahren bei der Einshäßung neuer Gebäude und Ermittelung des veränderten Katastral-Ertrages der Grundstü cke.

§. 30. Die neu entstandenen und gesclich ciner Veränderung in der Besteuerung unterliegenden Grundstücke und Gebäude “hat der Kataster- Controleur unter Zuziebung der nah Y. 12 der Anweisung über die Ver- wendung des Grundsteuer - Deckungsfonds vom 21. Januar 1839 erwähl- ten Abschäßungs-Kommissarien nah Maßgabe des der Abschägung der be- treffenden Gemeinde zum Grunde liegenden Classifications-Systems einzu-

äßen. A g 31. Jst ein getheiltes, bis dahin in gemeinschaftlichem Eigen thume befindli gewesenes Grundstück (Gemeinheit), welches im Kataster in verschiedene Kulturarten und Klassen eingeschäßt worden, deren Lage in der Karte nicht näher bezeichnet und deren Größe nur zu aliquoten Theilen der ganzen Fläche angegeben ist, nah seinen Jndividual-Antheilen in das Kataster zu übernehmen, so müssen leßtere dergestalt neu einge- hät werden, daß dieselben zusammengenommen den Zntegral-Jnhalt und Katastral - Ertrag derx verschiedenen Kulturarten und Klassen mit Verück fihtigung der zu den ertraglofen Grundflächen übergegangenen oder ven diesen zur Theilungsmasse zugegangenen Flächen wieder ausmachen. Hier- bei ist in der Negel die bei der Auseinandersezung der Gemeinheit statt- gehabte Bonitirung zum Anhalt zu nebmen.

Können die Jndividual- Antheile nicht in die bestehenden Kulturarten und Klassen der fraglichen Gemeinheit eingeshäßt werden, weil {hon zur Zeit der Kataster - Aufnahme die eingetragenen Kulturarten und Klassen erweislih entweder gar nicht, oder doch nicht in der angenommenen Aus- dehnung vorhanden gewesen find, so liegt ein materieller Jrrthum vor, dessen vorschriftsmäßige Berichtigung zu veranlassen ist.

§. 32. Bei der neuen Einschäßung der Grundstücke sind die beste- ftenden Klassen und Tarifsäße der betreffenden Gemeinde unbedingt maß- gebend, hbinsichtliÞh der Gebäude ift dagegen eine Ergänzung der Klassen erforderlich, wenn in der Gemeinde fein Gebäude vorhanden, mit welchem das einzuschäßende zu vergleichen ist. Jn diesem Falle wird ein neuer Tarifsaß entweder zwischen den vorhandenen Säßen eingeschaltet oder dem bisher böchsten Saße der Gemeinde ein böhberer zugeseßt, nah Maßgabe der vorschriftsmäßigeu Stufenfolge der Gebäude-Klassenwerthe beziehungs- weise in den Städten und Landgemeinden.

Die neu hinzutretenden Gebäudeklassen hat der Kataster-Controleur in dem der Mutter-Nolle vorgeseßten Tarife nachzutragen, nachdem dieselben hinfichtlich ihrer Bezeichnung und Tarifirung von der Kataster-Jnspection geprüft sind.

Nachdem die Einschäßung ausgeführt und die Verbandlung von der

Abschäßungs-Kommission vollzogen, ist das Nesultat derselben, so wie die in den §§. 30 und 31 gedachten, in das Protokell (§. 19) aufgenomme- nen Veränderungen den betheiligten Grundeigenthümern zum Anerkenntniß borzulegen. : _ Kann der Kataster-Controleur sich mit den Abschäßungs-Kommissarien über den Tarifsaß eines einzuschäßenden Objektes nicht einigen, oder er- klärt fih ein Eigenthümer mit der Einshäßung nicht einverstanden, so hat der Kataster-Controleur hierüber eine Verhandlung aufzunehmen und solche mit dem Veränderungs- Antrage der Kataster-Jnspection zur weiteren Ver anlassung einzureichen. l Fc

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Die Königliche Negierung hat in diesem Falle eine andere Kommission von zwei ôfonomishen Sachverständigen unter dem Vorsiße des Kreis- Landratbs zu berufen, deren Mitglied aber immer der betreffende Kataster- Controleur bleibt, und deren Ausspruch entscheidend ift.

l §. 33. Abschnitte von Wegen 2c, welche durch Verlegung oder Ver- äußerung der leßteren an Private übergegangen und mit angrenzenden

Grundstücken vereinigt worden sind, werden zu derselben Kulturart und in

die nämliche Klasse der Grundstücke, zu welchen sie hinzugetreten find, ein- gcschäßt.

§. 34. Nachdem das Veränderungs - Protokoll (§. 19) von den Grundeigentbümern anerfannt ist, werden die in den Abtheilungen 1. und [I[, vorgetragenen Bestände der Grundstücke und Gebäude nah den ver schiedenen Kategorieen ihrer Steuerpflichtigfeit (§. 23) summirt, und die ermittelten Summen bebufs Darstellung des Zu- oder Abgangs beim Katastral-Ertrage der ganzen Gemeinde auf die Schlußscite des Protokolls in die betreffenden Spalten übertragen und hier mit einander verglichen.

§. 35. Die Veränderungs - Protokolle müsscn, je nachdem sie zum Abschluß gelangen, spätestens aber bis zum 1. August jeden Jahres der

ck

Kataster-Jnspection zur Prüfung und Feststellung Stadt- (Vürgermceisterei- oder Amts-) Bezirksweise eingereiht werden, unter Beifügung der dazu erforderlichen Materialien. Veränderungen, welche wegen verspäteter An meldung oder sonstiger Anstände halber für das laufende Jahr nicht mehr berüsihtigt werden fönnen, sind dafür das nächste Jahr in einem Kon trol-Negifter zu notiren.

§. 36. Zst die Feststellung des Veränderungs-Protokolls (F. 35) er- folgt und sind die etwaigen Anstände, welche sich bei der Prüfung defsel- ben ergeben haben, erledigt, so wird der Jnhalt desselben summarisch unter Bezugnahme auf das Veränderungs « Protokoll, welches die Fort- seßung des &üterwechsel - Protokolls (§ÿ. 3) bildet und diesem anzuheften ist, in leßteres übcrtragen.

4) Anfertigung der Supplementkarten und Flurbücher.

§. 37. Alle Grundftücke und Gebäude, bei welhen eine Theilung oder sonstige ¡Formberänderung stattgefunden hat, müssen auf einer Supplementkarte dargeftellt und hinsichtlich ihres Flächen - Jnhaltes und Katastral - Ertrages 2c. in einem Supplement - Flurbuche nachgewiesen werden.

a) Supplement- Karte.

Die Supplement - Karte, welcher ein Extrakt aus der Original - Flur- karte zum Grunde gelegt werden muß, hat die Veränderungen so deutlich und bestimmt nachzuweisen, daß danach die Kataster - Flurkarten mit dem Fclde in genaue Uebereinstimmung gebracht werden können. Alles Ur- \sprüngliche wird in s{hwarzer und alles Neue in rother ¿Farbe dargestellt, mit Ausnabme der neuen Messungszahlen, welche jederzeit mit \{chwarzer Tinte in die Karte einzutragen sind, sofern leßtere als Feldhandriß benußt wird, wogegen die alten Maße blau geschrieben werden.

Ç. 39. Die in ihrer Form veränderten oder neu entstandenen Ka- taster - Parzellen werden in der fortlaufenden Reihenfolge der Parzellen- Nummern der betreffenden Flux numerirt. Zur Bezeichnung des Ur- sprungs der Parzelle und deren Lage in der Flurkarte wird neben der neuen Nummer für jede Parzelle die Nummer der ursprünglichen Kataster- Parzelle, aus welcher, oder (bei Anschwemmungen, Verlegung von Wegen) in deren unmittelbaren Nähe die neue Parzelle entstanden ift, in der Art mit fortgeführt, daß eine Bruchform entstebt, in weleher die fortlaufende neue Nummer den Zähler und die Nummer des Ursprungs oder der Lage den Nenner bildet.

In großen getheilten Parzellen, deren Flächen sih zuweilen übex ganze, selbst mehrere Fluren erstrecken, z. B. Gemeinheits- oder Genofsen- schafts: Ländereien, ist bei wiederholten Theilungen die Nummer der leßten Mutterparzelle in den Nenner der betreffenden neuen Parzelle, und die Nummer der Ur- oder Stammparzelle in Parenthese nachrichtlih vor

5M) derselben zu seven, z. B. I) L9' in diesem Falle ist 4 die Nummer der Urparzelle, 169 die leßte Mutterparzelle und 596 die Nummer der neuen Parzelle in der fortlaufenden Parzellen - Nummer - Serie der betreffen- den Flur.

Zft eine neue Parzelle aus mehreren bisberigen Parzellen oder deren Theilen entstanden, so wird von den bisherigen Nummern nur eine und zwar in der Regel die niedrigste als Nenner der ncuen Parzellen-Nummer fortgefühit. e :

Um zu unterscheiden, ob der Nenner den Ursprung aus \{on vor- handen gewesenen Parzellen oder nur die Lage einer neu entstandenen Parzelle bezeichnet, wird in leßterem Falle dem Nenner der Buchstabe 0. vorgesezt und dadurch dieser Nenner als Orientirungs-Nummer bezeichnet.

Wenn der Flächen - Jnhalt einer Parzelle wegen eines Berechnungs Fehlers berichtigt wird, so findet eine neue Numertrung derselben nicht statt.

In den Landestheilen, wo das Kataster dem Hypothekenwesen zum Grunde liegt, darf nah Analogie des §. 49 der Juftruction über das Verfabren bei Neumessungen vom 25. August 1857 (Minist. - Bl. S. 206) eine bisher für sich bestandene Parzelle nicht mit einer andern bisher für fih bestandenen Parzelle zusammengelegt und mit derselben unter einer neuen Parzellen - Nummer aufgeführt werden, wenn eine jede berschieden bypothekarish belastet is. Jn diesem Falle bleibt vielmebr jede bisherige Parzelle als eine besondere bestehen, auch wenn sie mit der Nachbar» parzelle demselben Eigenthümer gehört und von derselben Kulturart ist.

_§. 40. Behufs Numerirung neu entstandener oder veränderter Par zellen ist eine Nachweisung Jndex aufzustellen, in welchem ¡ährlich die leßte (höchste) Parzellen - Nummer jeder (Flur einzutragen ist. Dieser Inder wird zweifah angelegt und fortgeführt , das eine Exemplar dem FFlurbuche des Gemeinde-Archivs vorgeheftet, das andere von dem Kataster- Controleur aufbewahrt und für alle Gemeinden seines Kontrol-Bezirkes zu einem Hefte vereinigt. Der Kataster - Controleur ist für die regelmäßige und richtige Führung diefer Nachweisungen verantwortlich.

g. 41. Die neu entstandenen Parzellen-Nummern werden mit rother