1858 / 174 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Tarbe in die Supplement-Karte deutli eingeschrieben und die bisherigen Rummern mit derselben Farbe sauber durchstrichen, eben so die nicht mehr geltenden Grenzlinien durchkreuzt. x L

t C. 42. Sofern die in einer Kataster-Parzelle befindlichen Gebäude- Aäcden durch Anbau oder Abbruch von Gebäudetheilen eine Formverän- derung erleiden , ist leztere ebenso wie jeder Neubau oder Abbruch eines ganzen Gebäudes aufzunehmen, in die Supplement-Karte einzutragen und die, wenn auch ibrem äußeren Umfange nah unverändert gebliebene PRar- zeUle neu zu numeriren. Die Flächen der neu entstandenen Gebäude wer den roth \craffirt, und die Umfangsgrenzen der untèergegangenen Gebäude ebenso durchkreuzt.

b) Supplement-Flurbucb.

C. 43. GHinsichtlih der Form des Supplement - Flurbuchs und der Numerirung der Theil - Parzellen verbleibt es in den Landestheilen, in welchen nah Maßgabe des Geseßes vom 31. März 1834 (Gesek Samml. S. 47) und der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 16. Juli 1840 (Justiz Minist.-Bl. 1840 Nr. 32) das Kataster dem Hypotbekenwefen zum Grunde gelegt ist, bei den deshalb mit den betreffenden Hypotbefen-Behdrden ver einbarten Vorschriften. E f jy

Ç 44. Jn allen übrigen Landestheilen ift das Supplement-jFlurbucb in der vorgeschriebenen Form aufzustellen. Es hat die in 1hren Grenzen veränderten Parzellen in ibrem alten und neuen Bestande hinsichtlich des Flächen-Jnhaltes und Nein-Ertrages nachzuweisen.

C. 45. Das Supplement-Flurbuch ist bezüglich jedes einzelnen in sich veränderten Komplexes behufs Vergleichung des alten und neuen VBestan des und zum Nachtveise des etwaigen Unterschiedes zwischen beiden zu summiren. Jn den Landestbeilen, wo die preußtsche Hypotbekfen-Ordnung nit Anwendung findet, genügt eine flurweise Summirung und Verglei chung des Supplement-Flurbuchs. L

T 46. Natdem das Resultat der Fortschreibungs-Vermessung den betreffenden Grundetigenthümern bekannt gemacht und von denselben aner fannt ist, beziehungsweise die etwaigen Erinnerungen dagegen beseitigt find, wird der Jnhalt des Supplement-Flurbuchs in das Fortscbreibungs Protokoll (§- 3), eventualiter in das Veränderungs - Protofoll (Y. 19) übertragen. Das von dem Kataster-Controleur abgeschlossene Protokoll ist auf der Rückseite von dem Kataster-Controleur, dem Bürgermeister (Amt mann) und Steuerempfänger dahin zu bescheinigen, daß außer den im Protokoll aufgenommenen VBefiß- und sonstigen Veränderungen im Grund- steuer-Kataster der betreffenden Gemeinde ibnen bis beute, wo dieses Pro- tofoll für das nächste Steuerjahr abgeschlossen ift, keine weiteren zur Um- {reibung geeignete Veränderungen bekannt geworden find.

5%. Absch{luß des Fortschreibungs-Protokolls und der Haupt-Nachweisungen überdie VeränderungenimKatastral- Ertrage und Steuer-Kapital. i

C. 47. Das Fortschreibungs - Protokoil (Y. 3.) mit dem beigefügten Veränderungs-Protokoll (§. 36.) enthält nunmebr ale eingetretenen Besiß und sonstigen Veränderungen und somit alle Materialien zur Feststellung des Katastral-Ertrages und Steuer-Kapitals, so wie zur Berichtigung der Katasterbücher für das folgende Steuerjahr.

In Betreff der in besonderen Spalten eingetragenen, unverändert auf einen anderen Eigenthümer übergegangenen Grundstücke und Gebäude ift nur die Anzahl derselben zu summiren und zu wiederholen. Dagegen find die in den betreffenden Spalten eingetragenen Grundstücke und Ge- bäude, welche eine Veränderung im Bestande erlitten haben, fowobhl nach ibrer Anzabl als auch na ibrem Flächeninhalte und Katastral - Ertrage mit Unterscheidung der verschiedenen Kategorien dbinsichtlich der Steuer- pflichtigkeit (§. 23.) seitenweise zu summiren und zu rekapituliren.

Oie Vergleichung der Endsummen des bisberigen und gegenwärtigen Bestandes muß den etwaigen Zu- oder Abgang an Flächeninhalt und Kastairal-Ertrag in Uebereinstimmung mit dem Protokoll der subftanziellen Veränderung (§. 19.) nachweisen.

C. 48. Der Bestand an Grundstücken, Gebäuden und S teuerkapital ift von dem Kataster - Controleur in eine Nachweisung für den ganzen cFortschreibungsbezirk einzutragen, und dieselbe späteftens bis zum 1. Sep- tember der Kataster-Jnspection einzureichen. Leßtere vergleicht diese Nach- weisung mit dem von ihr nach YŸ. 5. der Geschäfts - Anweisung für die Kataster - Verwaltung für den ganzen Regierungs - Bezink zu führenden Hauptbuche über die Ab- und Zugänge im Flächeninbalte und Katastral- Ertrage der Grundstücke und Gebäude und \{chließt leßteres Ende Septem- ber jeden Jabres ab.

§. 49. Demnächst sind die Nachweisungen I., 11, 11. der Katastral- Erträge und Steuer-Kapitale des Negierungs-Bezirks behufs Vertheilung des Grundsteuer - Kontingents der westlihen Provinzen von der Kataster- Inspection aufzustellen und dem General-Direktor des Katasters bis zum 15. Oktober einzureihen. Jn der Nachweisung 1. find die Bestände der steuerfreien und ertraglosen Objekte in einer Summe zusammengefaßt in rother Tinte auf der nächften Zeile unter die {warz zu schreibenden Be- stände der fteuerpflihtigen Grundftückde einzutragen, und in besonderen Kolonnen find die betreffenden Bestände nach der leßten Berichtigung des Katasters nachzuweisen.

6. Berichtigung der Kataster-Dokumente des Gemeinde- Archivs. a) Grundsteuer-Mutter-Rolle.

§. 50. Nachdem die Fortschreibungs - Verhandlungen abgeschlossen find, bewirkt der Kataster - Controleur die Berichtigung der Grundfteuer- Mutter-Rolle , indem in derselben die auf der linken Seite des Protokolls verzeichneten Eintragungen gelösch{ht und die der rechten Seite nachgetragen werden, tvobei wie folgt zu verfahren ift.

Die zu löschenden Grundstücke und Gebäude werden in der Mutter- Nolle aufgeschlagen, ihrem ganzen Bestande nah mit dem Fortschreibungs- Protokolle verglichen und demnächst in ersterer lesbar bleibend sauber am Lineal durchstrihen. Der Löschungsstrich hat sih über die Spalten „Num- mer des Grundstücks“ bis einschließlich „Katastral-Ertrag“ zu erstrecken.

Findet fih der Flächeninhalt oder Katastral-Ertrag eines Grundstücks auf mehreren Zeilen eingetragen, \o muß jede derselben gelöscht werden.

Geht ein ganzer Artikel unverändert auf einen neuen Eigenthümer über, so wird der Name des bisberigen durchftrihen und der des gegen- wärtigen Befitzers und das Steuerjahr, für welches die Fortschreibung stattgefunden, darunter geschrieben.

Demnächst werden die auf der reten Seite des Protokolls verzeich: neten Grundstücke und Gebäude mit dem im Fortschreibungs - Protokolle angegebenen Bestande unter den betreffenden Urtikeln der Mutter - Rolle nachgetragen.

Jn die Nubrif „Nachweisung der Fortschreibungen“ find in den be- züglichen Spalten das Steuerjabhr, für welches die Zu- oder Abschreibung stattgefunden bat, so wie die Artikel, von welchen das Objekt erworben oder auf welche es übergegangen, einzuschreiben

Bei gänzlich untergegangenen oder neu entstandenen Steuer-Objekten wird ftatt des Artikels die Art der Veränderung eingetragen, z. B. „zu den Wegen“ beziehungsweise „von den Wegen“.

Neue Eigenthümer (Y. 7) werden in der fortlaufenden Artikelfolge am Schlusse der Mutter - Rolle in alphabetisher Ordnung nachgetragen. Oafselbe gilt von solchen Eigenthümern, deren Artikel keinen Naum in der Mutter - Nolle mebr darbieten, um die erworbenen Grundstücke nach- tragen zu fönnen. Zn diesem Falle wird der bisherige Artikel gelöscht und mit allen dazu gehörigen Gruudstücken und Gebäuden nach Fluren und Nummern geordnet auf den neuen Artikel übertragen. Vei dem alten Artikel wird unter dem durchstrihenen Namen des Eigenthümers und am Schlusse des Artikels bemerkt: „Wegen Mangels au Naum für das Jahr 18. . auf Artikel Nr. übertragen“ und in dem neuen Artikel unter dem Namen des Eigenthümers „wegen Mangels an Naum für das Steuer- IARe 159, M R E «+4 übertragen“.

Bei Fortschreibung einer neu numerirten Parzelle (Ÿ. 39) sind die auf derselben etwa vorhandenen Gebäude in der Mutter-Nolle unmittelbar unter der fraglichen Parzelle auf besonderen Linien einzutragen.

h. 51. Sind alle Veränderungen in die Mutter - Noelle übernommen, so ift darin der bisberige summarishe Bestand zu durchftreichen und der gegenwärtige für jeden veränderten beziehungsweise neuen Artikel zu er mitteln, Vor der Summe des {Flächen - Jnhalts und Katastral - Ertrages und auf derselben Linie ist das Steuerjahr, für welches die Fortschreibung stattgefunden, so wie die Anzabl der Grundstücke und Gebäude, wozu die Spalten „Name der Flur-Abtbeilung“ und „Kultur-Art“ zu benuzen sind, anzugeben.

h. 92. Eintragungen zwischen den Querlinien der Mutter-Nolle, das Einlegen und Einkleben einzelner Blätter in die leytere, so wie die Be nußung von freien, zur Fortseßung eines vorhergehenden Artikels bestimm ten Seiten sind untersagt.

h. 53. Jf die Fortschreibung der Mutter - Rolle bewirkt, so wird zur Prüfung des richtigen Abschlusses derselben cine vergleichende Zu \sammenstellung aller veränderten und neu binzugetretenen Artikel gefertigt, in welche die Eigentbümer in der numerishen Neibefolge der Artikel ein zutragen find.

h. 54. Der Abschluß dieser Zusammenstellung (§Ÿ. 53) erfolgt nach den verschiedenen Kategorieen der Steuerpflichtigkeit der Urtikel (Ÿ. 23) und muß in seinem Endresultate mit dem Schlußresultate des KFortschret- bungs- und WVeränderungs - Protokolls (§ÿ. 47 und 34) übereinftimmen, auf welcbes leßtere am Schlusse der Zusammenstellung deshalb Bezug zu nebmen ift. Auch ift die Gesammtzabl der veränderten Artikel, und deren Zu- oder Abgang durch Vergleichung der Zahl der gelöschten UArtikel mit der neu binzugetretenen nachzuweisen.

h. 99. ¡inden sih bei der Berichtigung der Mutterrolle oder durch den Abschluß der Zusammenstellung der veränderten Artikel Unrichtigkeiten im Grundsteuer-Kataster, so ift der Kataster-Controleur nicht befugt, die- selben einseitig in den Kataster-Dokumenten des Gemeinde-Archivs zu be- richtigen, er muß dieselben vielmedr zur (enntniß der Kataster-Znspection bringen, welcbe das Erforderliche behufs Verichtigung und Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen den Original - Akten und den Büchern des Gemeinde, ArchUvs zu veranlassen hat.

h. 96. Jn die betreffende Spalte der Artikel - Zusammenstellung ist für jeden Artikel die Zabl der Grundstücke einzutragen, welche gegen Ge- bühren fortgeschrieben find. Dabei zählen die Gebäude als besondere Parzellen, und von den summarisch fortgeschriebenen Artikeln werden alle dazu gehörigen Grundstücke und Gebäude in Rechnung geftellt. Dagegen sind feine Gebühren von denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu be- rechnen, welche 1) von Amtswegen behufs Berichtigung materieller Jrr- thümer 2c.; 2) wegen Namens- und Wohnorts-Berichtigungen, ohne daß damit ein Eigenthumswechsel verbunden ist; 3) im Juteresse des Fiskus von einer Verwaltung auf die andere, oder behufs Berichtigung von Jrr- thümern im bisherigen Besißstande fortgeshrieben worden find.

Den Grundeigenthümern find an Fortschreibungs-Gebühren für jede Parzelle, welche einen Besizwechsel erlitten hat, sechs Pfennige zu be- rechnen, wovon in denjenigen Regierungs-Bezirken, in welchen die Güter wechsel - Aufnahme theilweise den Bürgermeistern (Amtmännern) über- tragen if, diese für jede in das Güterwehsel-Protokoll (§. 3) eingetragene Zeile, mag diese aus einer Parzelle oder einem ganzen Artikel be- \tehen, vier Pfennige zu bezieben haben.

b) Flurbuch und Gebäude-Verzeichniß.

h. l. Die Berichtigung des Flurbuches erfolgt unter Zur- handnabme des Fortschreibungs - Protokolls, beziehungsweise der Mutter- rolle, indem die darin eingetragenen Grundstücke in dem Flurbuche auf« geschlagen, mit den Eintragungen desselben verglichen und demnächst mit rother Tinte gelösht werden, wobei folgende Fälle zu unterscheiden find:

1) bei Grundstücken, welche unverändert an einen anderen Bestßer übergegangen sind, wird der bisherige Artikel und Name des Eigen- thümers durchstrichen und der Artikel des jeßigen Besißers darüber, und wenn bei wiederholten Veränderungen in der betreffenden Spalte fein Naum dazu vorhanden ift, daneben in die Spalte „Name des Eigenthümers“ eingeschrieben ;

2) ist ein Artikel unverändert auf einen anderen Besißer übergegan» gen und die Fortshreibung dadurch bewirkt worden, daß in der Mutter-

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(le nur eine Aenderung des Namens stattgefunden hat (F. 50), so wird ro Flurbuche der bisherige Besißer durhftrichen ; | ae M 3) ift ein Urtikel wegen Mangels an Raum umgeschrieben (§. 50),

wied die bisherige Artikel-Nummer durchstrichen und tie neue UArtikel- Nummer darüber event. daneben géschrieben | E L,

4) bei Vererbungen , Uebertragungen 2c. , bei denen der ¡Familien- Name geblieben ist und nur der Vorname sih geändert bat, ist legterer ame f

M R, eine Parzelle durh Theilung, Grenz - Regulirung oder aus

i ) Anlak in ibrer Form sich geändert und eine neue Parzellen-

senstige! (6. 09) erbalten, #0 wird fie threm ganzen Znhalte nach, mit

Aaascbluß der Epalte Name der Flur-Abtheilung u. \. w.“, durchstrichen

R inte der g bemerft, unter welbem sie sih im Tinte der Zahrgang ve , sid

und mit rother e 4 af |

; treffenden {Flur L L R Le ber Hr Nachtrag ist in dem Flurbuche des Gemeinde-

J ! : eder Flur zu eröffnen, und find in demselben die Kataster Archivs hinter Lon - Nummern nach der fortlaufenden Ordnung neu E Ln ihrem Beftande, nah Zahrgängen getrennt, einzutragen. ihnay Jer In dem Gebäude Verzeichnisse werden die Befißberänderungen L bexiblat wie dies für die Grundstücke in dem Flurbuche geschieht, u chwundene oder in ibrer Substanz veränderte Gebäude werden gelöscht, Verschw un" Bestande, so wie auch neue Gebäude am Schlusse des

und in ibrem neuen E L A ee u Verzeich nisses nachgetragen, tvelhes jedes Jabr nach seinem gegenwärtigen

Bestande abzuschließen ist.

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c) Gemeinde- und Flur-Karten.

C 0. De Berichtigung der emeinde- und Flur-Karten erfolgt auf | Grund der Original-Supplement-Karten (§. 38), Die neuen Grenzen und Parzellen-Nummern werden mit rother Farbe genau und sauber eingetra- gen, und die nicht mehr geltenden alten Grenzen und Parzellen-Nummern | in derselben Farbe durcbkreuzt , beziehnngswei!e Urin. S Maßstab der Karte zu flein, um darin die Veränderungen deutlich dar- | ftellen und die neuen Varzellen-Nummern einschreiben ¡Ul sônnen, jo muß die betreffende Flur - Abtheilung 1n einem großeren Maßftabe auf einem freien Naume des Kartenblattes, oder auf einer besonderen Beilage zu dem- selben gezeichnet werden. Oie umgezeinete zlur- Abtheilung wird in der Flur-Karte mit einem matt-grauen ¡Farbensrriche eingeschlossen und in die- | selbe mit Kartenschrift „Siehe nebenstehende“ beziebungeweise „beiliegende Zeichnung“ eingeschrieben. E ‘Neu entstandene und untergegangene Gebäude werden twwie in der Supplement-Karte bezeichnet (ÿ. 42). Bet Parzellen, welche aus Theil stücken von mehreren Pa rzellen entstanden find, ins8be})ondere bet (Hebäude- flähen und Hofräumen, ift der Zusammenhang auf der Karte erforderlichen falls durch Pfeile anzudeuten.

7) Revision der Fortschreibungs-Verbandlungen.

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Ç. 61. Die im Laufe eines Arbeitsjahres entstandenen Fortschrei bungs - Verhandlungen müssen geordnet und gebeftet bon dem Katafster- Controleur bis zum 15, Februar des darauf folgenden Jahres der Katatter- | Jnspection mit einer spezifizirten Nachweisung der verschiedenen Akten unter Angabe der Stückzahl in Heften, Kartenblättern 2c. eingereiht werden, woselbst sie einer sorgfältigen Revision bhinsichtlih ibrer ¡Form und ihres Jnhalts zu unterwerten sind. ]

Für jeden Fortschreibungs-Bezirk ist cin besonderes Nevisions-Proto- koll nah den verschiedenen Stadt- (Bürgermeistcrei- oder Amts») Bezirken und Gemeinden in ihrer alphabetishen MNeibefolge getrennt anzulegen.

Die Anstände des Protokolls werden fortlaufend numerirt und auf gebrochenem Bogen geschrieben, auf welchem die Erledigung den Bemer: fungen gegenüber Raum findet,

Allgemeine Erinnerungen und solche Anstände, welche nur zu künftiger Ls dienen, sind am Schlusse des Protokolls nach1ichälih zu ver- merken.

§. 62. Bei der Durchsicht der Fortschreibungs - Protokolle ist zu be achten: 1) der Abschluß (§. 3); 2) die Angabe des Titels, bezichungsweise der Verfügung, worauf die Veränderung berubt (Sh. 9 und 20); 0) Ne borschriftsmäßige Anerkennung des Besizwechsels 2c. seitens der Parteien, so wie die hierauf bezüglichen Vollmachten, Vorladungen 2c. (§§. 9 bis 12); á) die Uebernahme der in den Supplementen und in dem Beränderungs Protokolle nachgewiesenen Steuer-Obzjekte.

11 De 03, Bei der Vergleichung der Supplement - Akten unter sih und mit den ¿ortshreibungs - Protokollen ist zu prüfen , ob: 1) die Formver- änderungen vollständig vermessen, richtig kartirt und berechnet, so wie die neuen Kataster-Parzellen vorschriftsmäßig gebildet und numerirt sind; 2) der Flächeninhalt und Nein-Ertrag der betreffenden Parzellen beziehungsweise S Ps Zntregale des bisherigen Bestandes mit Rücksicht auf die estehenden Kultur - Arten und Klassen und deren Begrenzung auf der Karte, zurückgeführt ist, 3) keine mißbräuchliche Ergänzung der Supple- ment-Karten nach den Karten des Gemeinde- Archivs stattgefunden hat.

S. 64. Das Nevisions-Protokoll wird demnächft mit den betreffenden Akten dem Kataster - Controleur unter Anberaumung einer angemessenen ¿Frist zur Erledigung zugefertigt. Dieser hat die Ar Weite der Er ledigung den Bemerkungen gegenüber f E E E

t M G Det urz und bestimmt anzugeben und das Protokoll nebst den Akten der Kataster - Jnspection zur Superrevifion wieder einzureichen , welche die sih dann no@ értichónden Auñäkde dur den betreffenden Kataster - Controleur event. auf seine K te S tersuchen und berichtigen läßt. etl edit ae ta dh

Münster, den 15. März 1858.

I T E

Der Oberpräsident von Westfalen, General-Direktor des Katasters.

von Duesberg.

Nichtamtliches.

Preußen. Coblenz, 27. Juli. Jhre Königliche Hoheit die Prinzessin von Preußen wird fich morgen früh, um 9 Ubr, mit dem Dampfschiff von Coblenz nah Remagen und von dort per Wagen nach Neuenahr begeben, um das Fest der Weihe der Quellen durch Höchstihre Gegenwart zu verherrlihen. (Köln, Z.)

Cóln, 27. Juli. Jhre Kaiserlibe Hoheit die Großfürstin Helena von Rußland traf heute Nachmittag, von Coblenz fommend, hierselbst ein. Die, erlauchte N eisende wird sich heute Nachmittag auf der Nheinishen Bahn nah Aacben begeben, daselbst übernachten und morgen die Reise nah Oftende zum Gebrauche der Seebäder fortseßen. (Köln. 3.)

Frankfurt a. M., 27. Juli. Das so eben erschienene „Frankfurter Journal“ enthält eine telegraphishe Depesche aus Bern vom heutigen Tage, nach welcher die Bundesversammlung die Niederseßung der Siebener - Kommisfion besblossen hat, welche die bei der Wahl des Bundes-Präfidenten vorgekommenen Unregel- máßigfkeiten untersuchen soll.

Nassau. Wiesbaden, 26, Juli. Heute faud die ent- sheidende Sißung der Zweiten Kammer in der Eisenbahnfrage ftatt. Dieselbe genehmigte mit einer Majorität von 14 Stimmen gegen 10) den von der Regierung vorgelegten Eesey - Entwurf, wonach sofort nach der bevorstehenden Einziehung der Konzession der jeßigen sogenannten Rhein- und Lahnbahn - Gejellschast die Rhein- bahn von Rüdesheim abwärts sowohl, als auch die Labnbahn auf Staatskosten und für Rechnung des Staats fortgebaut und hier- für ein Anlehen (vorläufig 4 Millionen Gulden) aufgenommen werden soll. Die Erste Kammer wird am 28sten d, Mts. den- selben Gegenstand berathen und dürfte die Geseßes-Vorlage eben- falls genchmigen. Der Landtag wird, sobald (was Ende der Woche geschehen kann) die Steuer - Anforderungen verwilligt find, gescblossen werden. Derselbe hat vier Monate gedauert. (Fr. J.)

Belgien. Brüfßsel, 26. Juli. Jn der beutigen Sizung der Repräjentantenkammer wurde eine königlihe Verordnung ver- lesen, welche den General - Major Renard zum Regierungs - Kom- missarius ernennt, um die Befestigung von Antwerpen zu verthei- digen. Die Debatten darüber wurden durch den Kriegsminister, General Berten, eröffnet, welcher auseinanderseßte, daß die Central-Section und der Berichterstatter die Sache irrig aufgefaßt hátten. Die Regierung beabsichtige in gewissen Fällen Antwerpen und das verschanzte Lager si selbst zu überlassen und fie deshalb so zu befestigen, daß fie durch ihre eigene Garnison eine regelmäßige Belagerung aushalten könnten. Der Abgeordnete von Antwerpen, Loos, spra ch gegen den Entwurf aus und verlangte das Projekt der großen Ringmauer, Antwerpen sei die große Handelsstadt von Belgien und dürfe eben so wenig befestigt werden, als Odessa und Havre. Herr von Nene/|se legte ein Amendement vor, daß die Regierung, falls die Ausführung der allgemeinen Vergrößerung von Antwerpen dur günftige An- erbietungen mögli gemacht werden könne, ermäacbtig! werden solle, dieselben anzunehmen, mit Vorbehalt weiterer Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt. Eine bedeutende Anzah! der Viitglieder der Linken unterstüßte dieses Amendement. (Vüs). Ztg.)

Großbritannien und Irland. London, 26. Juli. Der dieser Tage veröffentlichte amtliche Handelsbericht für den vorigen Monat zeigt wiederum, mit dem entsprewenden Zeit raume des verflossenen Jahres verglichen, etnen Ausfall în dem dekflarirten Werth der Ausfuhr. Der Minder-Ertrag beläuft fch auf 389,407 Pfd. und fommt hauptsächlich auf Rewnung von Seiden», Wollen- und Eisenwaaren. Auch die Leinwand-Ausfuhr zeigt kein günstiges Ergebniß, während sich von Baumwoll- Waaren in ¿Folge der starken Sendungen nah dem Vriente das Gegentbeil sagen läßt. Der deklarirte Werth der Ausfubr während des am 30. Zuni dieses Jahres abgelaufenen Monats war 1(), 241 133 Pfd., der des- elden Monats im vorigen Jahre 10,630,840 Pfd. Die Ausfuhr der ersten sechs Monate dieses Jahres belief si auf 93,467,004 Pfd. , was einer Abnahme um [.3D8,0(( P[d, oder etwa Le pCt. qleihkommt. Jm Januar betrug die Abnadme 1,836,905 Pfd., im Februar 2,024,624 Pfd., im März 1,456,074 Pfd. im April 534 411 Pfd., im Vai 1,117,556 Pfd. und im Zuni 309,40 ( Pfd. Ein Vergleich mit der ersten Hälfte des Jahres 1896 ergiebt emen Ausfall von 500,612 Pfd. Jun der Cinfubr nnd bauptsäcbli Weizen und Mehl, sodann Thee und Tabak (leßterer unverändert) arf vertreten. Die Einfuhr und Consumtion von Weinen und Spirituosen bat sich vermindert.

Lord Lyons hat den Herzog von Malakoff eingeladen, nch an Bord des Lmienschiffes „Royal Albert“ nah Cderbourg zu be- geben. F . Der Earl von Derby hat dem dur seine geograpbiser Schriften bekannten 2W. Desborough Cooley und dem Phyfikez

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