1858 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

FSiRE

1506

und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen

Empfangsbefcheinigungen, die nur auf den Namen des Eimablenden

lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der solcher-

gean einkasfirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Giro- rkehr zu treten.

Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile an- enommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der nk überfteigen.

2) Dem §. 13 ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusepen:

Es is derselben jedoch gestattet , Agenturen innerbalb der Pro- vinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, be- sorgen können, nah den ihnen vom Verwaltungsratbe zu ertheilen- den Een, Die Einlôsung der bei ihnen präsentirten Noten der Bank wird von denselben nah Maßgabe ibrer Baarbeftände und ibrer Bedürfnisse bewirkt.

3) Die §F§. 16 und 18 werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen erseßt: L. 1D,

Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, fünfzig, bundert und zweihundert Thalern Preußisch Courant ausgeftellt wer- den. Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von Einhunderttausend Thalern nit übersteigen. Ueber das Verbältniß, in welhem bei der Emisfion der übrigen Neunbunderttausend Thaler von den Abschnitten von zwanzig bis weibundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den tinistern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.

g. 18.

Die Direction der Bank und der,Verwaltungsrath find dafür ver- antwortlich, daß jederzeit ein, dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Betrag an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel der umlaufenden Noten in baarem Gelde und mit dem ganzen Neste aus diskontirten Wechseln bestehend in einer besonderen unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre \ämmtlichen übrigen Aktiva zur De&ung der Noten.

mar ag

zu dem unterw 13. Oktober 1856 Allerhöchst bestätigten Statut der Königs- berger Privatbank (Geseß-Sammlung für 1856 S. 882)

1) Die Bestimmungen des §. 13 Nr. 1 und 4 werden aufgehoben und treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:

1) Gade und trockene pi A die im Julande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechfel auf Pläye des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro verschen sein, dürfen nicht später, als drei Monate nah dem Datum der Diskontirung ver» fallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle besonders ein- zuholenden Einverständniß zwischen dem vollziehenden Direktor und den beiden nah §. 30 des Statuts der Direction zugeordneten Mit- gliedern des Verwaltungsraths für die Bank erworben werden. ¿r

Das Jukasso von Wechseln, Geld - Anweisungen, Rehnungen und Effekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen und verzinslihe und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs-Bescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein- aris lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigenthümern der olchergestalt einkassirten oder eingenommenen Gelder und Effekten in Giro-Verkehr zu treten.

Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile an- enommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der

ank überfteigen.

2) Dem §. 13 ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusegzen:

Es ift derselben jedoch geftattet, Agenturen innerhalb der Provinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, be- sorgen fönnen, nah den ihnen von dem Verwaltungsrathe zu er- theilenden Justructionen. Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Vank wird von denselben nah Maßgabe ihrer Baar- bestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt.

3) Die §§. 16 und 18 werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen erseßt:

g. 16.

Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, fünfzig,

hundert und zweihundert Thalern Preußi

ch Courant ausgeftellt |

werden und der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern aus Noten oll ‘die Summe don Einbunderttausend Thalern vi alla steigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission E ran Neunbunderttausend Thaler von den Abschnitten von vas, g is zu zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können G en Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestim, mungen getroffen werden. :

§. 18.

Die Dixection der Bank und der Verwaltungsrath sind daf; berantwortlih, da leder ein dem Betrage der cirfulirend.r Noten gleicher Bestand von DeXckungsämitteln von mindestens einen Orittheil in baarem Gelde und der Nest in diskontirten Wesel; in einer besonderen unter dreifachem Verschluß zu haltenden un) für die sonftigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten, kasse aufbewahrt werde.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Verfwirgung vom 12, Juli 1858 betreffend die Postverbindung zwishen Wien und Konstantinopel für die Dauer der diesjährigen Donau Dampfschifffahrten.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlih österreihishen Ober Postbehörde ist für die Dauer der diesjährigen Donau-Damfschif fahrten die Postverbindung zwishen Wien und Konstankinopel 1 folgender Weise geregelt :

Von Wien Jn Konstantinopel über Galacz.

Sonntag 7 Uhr Abends An dem darauf folgende Sonntag 6 Uhr früh; über Bukarest und Varna. Montag 7 Uhr Abends Am zweiten darauf folgende Dienstag 8; Uhr früh; über Semlin.

Am zweiten darauf folger Domnerftag 2 Uhr früh; auf dem Seewege úber Triest

Freitag 6 Uhr 10 M. früh Am nächften Donnerstag 5 Ubr Abends;

Jn Wien.

Mittwoch 65; Uhr früh

Von Konstantinopel

uber Semlin. Dienstag 11 Uhr Abends Am zweiten darauf folgenden

Mittwoch ZUhr 56 M. Abends wber Varna und Bukare s. Mittwoch 1 Uhr Nachmittags Am zweiten darauf folgenden Donnerstag 6 Uhr früh; auf dem Seewege über Trieft. Sonnabend 10 Uhr Vor- Am nächsten Freitag 44 Ud! mittags Abends,

Die Post - Anstalten werden hiervon mit der

weisung in Kenntniß geseßt, sowohl die auf den Donau

Routen, als auch die über Triest zu befördernde Korresponden)

nach der Türkei den österreihishen fahrenden Post - Aemtern det

Bodenbach-Prager, Prag-Wiener und resp. Oderberg-Wiener Eisen

bahn-Route zuzuführen. Nur die mit dem Kaiserlichen Poft-Amit

zu Triest in direktem Kartenwechsel stehenden Post-Anstalten babn!

die Korrespondenz nah der Türkei einmal in der Woche auf Trie!

zu- spediren und zwar mittelst derjenigen Brief-Pakete, welche dtl

gestalt nah Wien gelangen, daß sie von dort mit dem am Fre

tage um 6 Uhr 10 M. früh nah Triest abgehenden Eisenbahnzug! Weiterbeförderung erbalten.

Berlin, den 12, Juli 1858. General-Post-Amt.

An-

Verfügung vom 28. Juli 1858 betreffend die ¿ Absendung der auf dem Wege über Galacz zu be- fördernden Correspondenz nach Konstantinopel.

Jn Folge der kürzlich stattgefundenen Eröffnung der Eten bahn von Temesvar bis Bafiasch an der Donau und: Der nußung derselben zur Correspondenzbeförderung wird, einer Mil theilung der Kaiserlih Oesterreichischen Ober-Post-Behörde zufolge, die auf dem Wege über Galacz zu befördernde Correspondenz nd

Konstantinopel, welhe bisher am Sonntage 7 Uhr Abends Dos

A

1507 |

Wien abging, jeßt erft am Montage 6s Uhr früh von Wien

abgesand : e 6 Uuft : j . Anstalten werden hiervon mit dem U rage in oui redi, die in der General - Verfügung vom 12. d. M. Posft-Amtsblatt Nr. 19) G Abgangszeit aus Wien fúr die über Galacz zu befördernde Correspondenz nach Konftantinopel

ichtigen. j i danach M n“sbrigen Post-Verbindungen zwischen Wien und son stantinopel tritt durch die Eröffnung der obigen Eisenbahn eine

Veränderung nicht ein. Y Berlin, den 28. Zuli 1858.

General-Post-Amt.

; ium der geistlichen, Unterrichts - und Minister Medizinal - Angelegenheiten.

Der Predigtamts - Kandidalk Friedrih Gustav Adolph Nudat in Karalene ift zum Lehrer an dem dortigen evangelischen

Schullehrer-Seminar ernannt, | Der Hülfslehrer Dye. Stein als ordentlicher Lehrer bei dem Gymnasium zu Münster angestellt, so wie L Die Anstellung des Kandidaten des höheren Schulamts und Geistlihen Dr. Bohle als Oberlehrer an dem Gymnafium zu

Kempen; und L Die des Schulamts - Kandidaten Dr. Vkto Schlapp als

ordentlicher Lehrer an der Realschule in Erfurt ; desgleichen Die des Schulamts - Kandidaten Scchmick als ordentlicher Lehrer an der höhern Bürgerschule in Görliß genehmigt worden.

Das lateinise und das deutshe Verzeichniß der Vorlesungen der biesigen Univerfität für das Winter-Semester 1858 /59, welche am 16. Oktober beginnen, ist von heute an bei dem Ober - Pedell Heßling im Universitäts - Gebäude, ersteres für 2!, leßteres für 2 Sgr. zu haben.

Berlin, den 28. Juli 1858.

Der Rektor der Universität,

Nudorff.

Königliche Bibliothek.

Jn der nächsten Woche, vom 2. bis 7. August incl., findet, |

dem §. 24. des gedruckdten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Zurülieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliebenen Bücher ftatt, Es werden daher alle dieje- nigen, welhe Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solhe während dieser Zeit in den Vormit- tag8ftunden zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestell- ten Empfangscheine zurücfzuliefern, Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nah alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher und zwar von A—H am Montag und Dienstag, von l—R am Mitt- woch und Donnerstag, von S—7 am Freitag und Sonnabend.

Berlin, den 26, Juli 1858.

Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliotbekar Dr. Pert.

Finanz - Ministerium. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 betref-

lets die Ersazleistung für die präfludirten Kassen-

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns- Kassen scheine vom Jadre 1848

Geseß vom 15. April 1857 (Staats - Anzei y C - Anzei S S 7 Bek anntmachung vom 29, April 1857 (Staats. gn 00D. 790).

: Anzeiger 9 a G K Bekanntmachung b. 9, September 1857 (Staats-Anzei rer A E L U 2 - « . í « °

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 29, April

und 9. September v. J. und in Folge des Geseßes vom 15. April v, J. werden alle diejenigen, welhe Kassen - Anweisungen vom

ahre 1835 oder Darlehns - Kassensheine vom Jahre 1848 nah

blauf des auf den 1. Juli 1855 festgeseßten Práfklufiv - Termins bei uns oder der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial-, Kreis - oder Lokal-Kassen zum Umtausch eingereicht haben, hiermit wiederholt aufgefordert, den Ersay für diese Papiere, soweit der- selbe noch nit erhoben ift, bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehung8weise bei den Regierungs- Hauptkassen, unter Rücsgabe des ihnen ertheilten Empfangscheins oder abshlägigen Bescheides, in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen, welche noch Kassen-Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns - Kassensheine vom Jahre 1848 befißen, die wiederholte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkafseu oder den von Seiten der Königlichen Regierungen damit beauftragten Spezial- kassen behufs der Ersaßleistuug einzureichen.

Berlin, den 7. Januar 1858. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden, Natan. Gamet. Nobiling. Guenther.

__ Abgereist: Der General-Zntendant der Königlichen Schau- spiele, Kammerherr von Hülsen, nah Swinemünde.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 29, Juli. Das Post - Dampfschiff „Wladimir“, aus Kronstadt am 24. d. M. abgegangen, if in Stettin gestern Nachmittag mit 101 Passagieren eingetroffen, unter denen sich der Graf Mühlheim und der Baron von Mengden befinden, Die um einen Tag verspätete Ankunft des Schiffes in Stettin if durh den heftigen Südweststurm auf der S in der Nacht vom 26. zum 27. d. M. herbeigeführt,

Sachseu. Gotha, 27. Juli. Heute wurde eine Ministerial- Bekanntmachung veröffentliht in Betreff eines am 11. Juni d. J.

| zu Berlin zwishen dem Königreiche Preußen und den Herzogthü-

mern Coburg und Gotha abgesclossenen Vertrags zur Negelung der gegenseitigen Gerichtsbarfkeits- Verhältnisse. (S. Nr. 160 d. Bl.)

Oesterreich. Wien, 28. Zuli. Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht in ihrem amtlihen Theile ein Handschreiben des (ais sers, aus Larenburg den 17. d, M., an den Erzherzog Ferdinand Marimilian, in welchem auf ein früheres Handschreiben vom 28. Fe- bruar 1857 hingewiesen wird, worin der Kaiser dem Erzherzog be- foblen, „in Allem was die geistige und materielle Entwickelung des Landes (des lombardisch-venetianischen Königreichs) betrifft, rehtzeitig und fráäftig die Zuitiative zu ergreifen.“ Das jeßt vorliegende Hand- {reiben enthält nunmehr Bestimmungen über die vorgelegten An- tráge in Betreff der Reclamationen gegen die Nichtigkeit des im lombardisch-venetianishen Königreichs eingeführten Grundsteuersaßzes im Vergleiche mit dem in den deuts - flavischen Kronländern be- stehenden ; ferner Bestimmungen in Berüsichtigung der besonderen Jnteressen der italienishen Kunft, welche sich auf die Umgestaltung der Afademieen in Mailand und Venedig beziehen Am S chlufse des fkaiserliden Handshreibens heißt es:

„Jch bewillige in Betreff des auf das lombardisch - venetianishe Königreich entfallenden Kontingentes an Nekruten für das Jahr 1858

| qus Gnade die Nachsicht der gegenwarttg bestebenden Nüdstände an

Nekruten, wesbalb es auch von der angeordneten Rebisivn der diesjährigen Militairstellung scin Abkommen erhält.“

Bis zum Erscheinen des neuen Rekrutirungs _Geseßzes werden Ew. Liebden die Befugniß ausüben, die Vilitair Befreiung denjenmgen

| Studirenden zu ertheilen, welhe Jhnen alljährlih von den Rektoren an | den beiden Landes - Universitäten als dle Ausgezeichnetsten an Talent, Fleiß, Kenntnissen und Betragen namhaft gemacht werden und welche

Ew. Liebden nah eigener Ueberzeugung als dieser Gnade würdig er-

| scheinen.“

(Großbritannien und Irland. London, 26: L

Zur Unterdrückung des Sklavenhandels wurden im vorigen

Zahre an der Westküste Afrika's 15 englishe Schiffe mit 1424

| Maun verwandt; am Cap 3 Sciffe mit 610 Mann; in den nord | amerifanisben und westindishen Gewässern Schiffe mit 3363

J

| Mann „und. an der Südostküste Amerifa's 6 Schiffe mit 1339

Mann. Von den diesen Geshwadern angehörigen Mannschaften

| Farben 141 und 179 wurden invalide. Kopfgeld ward für 384