1858 / 178 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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schuß, gemeinschaftlich mit der Executions-Kommisfion, über die von dem Königlich dänischen Herrn Gesandten für Holstein und Lauen- burg am 15. Juli zu Protokoll gegebene Erklärung nachstehenden Vortrag :

„Nachdem bode Versammlung die von dem K. dänischen Herrn Ge- sandten für Holstein und Lauenburg in der Eißzung vom 15, Sul L F zu Protokoll gegebene Exklärung dem am 29, Oktober b. J. für die Ver- fafsungs-Angelegenbeit der Herzogthümer Holstein und Lauenburg nieder- geseßten Ausschusse überwiesen batte, lag es diesem ob, zunächst zu prüfen, ob dur diese Erklärung dem Beschlusse vom 20. Mai l. J. (§. 242 d. Prot.) genügt und bierdur eine Grundlage für die vordebaltene weitere Beschlußfassung erlangt sei, oder nit? Der Ansschuß gewann hierbei die Ueberzeugung, daß in der gedachten Erklärung eine binlängliche Voll- ziehung des Beschlusses vom 20, Mai d. J. nicht wabrzunchmen sei, und es erachtete sich derselbe demnach für verpflichtet, im Zinblicke auf die Executions- Ordnung vom 3. August 1820, die nah Maßgabe des Artikels Il. dei selben gewählte Kommission welcher es zunächst zukommt, die Er füllung bundesmäßiger Verpflihtungen zu überwachen und, wo nötbig, die zu deren Erwirkung erforderlichen UAnträge zu stellen zu den Be- rathungen beizuzieben. Die vereinigten Ausschüsse erlauben sich nun, ihre gemeinsame Ansicht, daß durch die von der Königlich dänischen, Herzoglich dolsteinischen und lauenburgishen Regierung bisber abgegebenen Erklärun- gen, und insbesondere dur jene vom 15. Juli, den in Mitte liegenden Bundesbeschlüssen, und namentlich dem Beschlusse vom 20. Mai d. J, nit zureihende Folge geleistet worden sei, in Nachstebendem näber darzulegen. Nacddem die Königlih dänische, Herzoglich hbolsteinische und lauenburgishe Regierung, in Folge des Bundes - Beschlusses vom 11. Februar d. J., unterm 26. März die Aufnabme fom mijfoneller - Verhandlungen vorgeschlagen batte, war dieselbe durch Bescbluz vom 20. Mai Ziffer 1 ersuht worden, vorerst der boben Versammlung bestimmte Mittbeilung darüber machen lassen zu wollen wie ne im Vollzuge des gedachten Beschlusses Ziffer 2, lit. a. die Verbältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu ordnen gedenke? JZn der bierauf erfolaten Erklärung bom 15. Zuli unterscheidet nun die Nöniglich-

Herzogliche Regierung zwiscben den beiden Herzogtbümern. Zn Bezug auf das Herzogthum Lauenburg weiset sie auf die Erklärung vom 4. Februar . zurüdck, in welcher anerfannt worden war, daß die Necbte und der fungsfreis der Stände des Herzogthums ohne deren Zustimmung nicht geändert werden dürften, daß ferner bei Regulirung gemeinschaftlicher Verbältnisse neben der Mitwirkung des Neichsratbes auch jene der VNitter und Landschaft des Zerzogtbums eintreten könne, und daß endlich eine an derweitige Ordnung der eigenthümlichen finanzicllen Stellung Lauenburags, fo vie eine in das Einzelne gebende Begrenzung der gemeinschaftlichen und der besonderen lauenburgischen Angelegenbeiten obne Zuziebung der Nitter- und Landschaft nicht zulässig wäre. Diese Acußerungen und Zusagen waren in dem Ausshußberihte vom 11. Februar l. J. (§. 65. des Prot.) be- fanntlih als dnerfennungswerthe Anhbaltspunkte zu Ausgleichung der bestebenden Meinungsverschiedenbeit gebübrend gewürdigt, es war aber beigefügt worden, wie die den betreffenden Bestunmungen der Gesammt verfassung gegebene berubigende Auslegung dem Wortlaute derselben nicht zu entnebmen sei, und si{ch demnach eine Aenderung des dermalen beste- denden Zustandes fortan als nôtbig darstelle. Jn der Mittbeilung bom 15. Zuli giebt nun die @dniglich-Herzogliche Negierung, im Hinblicke auf die in dem Ausschußberihte vom 11. Februar enthaltene Aeuße- rung, die Geneigtheit fund, solche ausdrüdlice verfassungsmäßige Normen zu veranlassen, durch welce jegliher Zweifel an der Richtigkeit der in der Erklärung vom 4 ¿Februar ausgesprochenen Ansicht binfällig wird, und es mödcbten hiernah in Beziebung auf das Herzogtbum Lauenburg die Mittbeilungen der Königlich: Herzoglichen Ne- gierung als binläuglich eingebend erscheinen, um daraus deren Absichten un Wesentlichen übersehen zu können. Anders verbält es si dagegen in Bezug auf das Herzogthum Holstein. Die Ertbeilung der gewünschten Aufklärung ift zwar binsichtlich dieses Herzogthums nckcht definitiv abge lebnt, aber es 1 dieselbe auf dem jepigen Standipunkte der Angelegen beit vor Eröffnung von Verbandlungen als untbunlih und unziveckmäßzig bezeichnet, und deshalb nicht gewährt worden : in dieser Beziehung ift sonach dem Beschlusse vom 20. Mai jedenfalls nicht genügt. ZJndessen wird hier immerbin au noch die in der Erklärung bom 15 Zuli ausgesprochene Bereitwilligkeit, die Gesammt Verfassung vom 2. Oktober 1855 als für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg mittlerweile außer Wirksamkeit sezend zu betraten, mit in das Auge zu fassen sein, da dicse, wenn auch in der Erklärung zunächst nur mit Ziffer 2 des Beschlusses vom 20. Mai in Verbindung gebracht, do unverkennbar mit der Ordnung der Verhält- nisse in den KHerzogthümern in mnnmgem Zusammenhange steht, und dem- gemäß auh auf Ziffer 1 des gedachten Beschlusses Bezug. bat, Vie Ausfübrung des Bundes Beschlusses vom 11. Februar l. L E

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* L d. b. die Herstellung eines Zustandes in den Herzogthümern, welcher den Anforderungen jenes Beschlusses entspricht, erbeisht nämlich vor Allem die Beseitigung jener Geseße und Einrichtungen dortselbst, welche als in verfassungsmäßiger Wirksamkeit bestebénd nicht erkannt werden fonnten, und welhe mit den in den Jahren 1851 und 1852 gegebenen Zusicherungen nit im Einklang stehen, damit sodann auf Grundlage der vorerwähnten Jusicherungen, wie der Bekanntmachung vom 28. Januar und des Bundes beshlusses vom 29. Juli 1852 soweit nötbig zu vorläufiger provisorischer, und dann zu definitiver Ordnung der Verfa\sungsverbältnisse und der Stellung dex Zerzogthümer geschritten werden könne. Hierzu ift nun durch die Mittheilung vom 15 Zuli der erfte Schritt geschehen, und es ist dieses um 10 medr anzuerfennen, als noch in der Erklärung bom 26 März d. J. die Absicht, die Gesammtverfassunag vom 2 Oktober 1855 möglichft auf-

d die NMitwirkung des Neichsra ves Lei den zu treffenden Maßnahmen ausdrücklich vorbebalten werden volle, 50 sebr aber auch die berihtenden Ausschüsse das neue Sugeftandmß würdigen wissen, so köunen sie doch selbst

zu Arp py 2 199011799 M 4 1); l Fa p S : A f 1 EIEY DEIFFUNg Die Miltheilung vom 15, Juli nicht füx voll

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recht zu erbalten unverkennbar berbortrat, un

ständig erachten; denn es müssen um dem borerwäbnten Zweck-e zu genügen, auch die in dem Beschlusse vom 11, Februar d. 3 unter Ziffer 1, a beanstandeten Bestimmungen der Verfassung des Herzogthums Holstein vom 11. Zuni 1854 und der Bekanntmachung vom 23. Zuni 1856, eine näbere Bestimmung der besonderen Angelegen beiten des Zerzogthums Holstein betreffend, wie auc die mit der Gesammt verfassung und der dermaligen Ausscheidung der gemeinsamen und beson deren Angelegenbeiten im innigsten Zusammenbange stehende, mit de; Königlichen Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 aber nicht vereinba1 liche Verordnung vom 16. Oktober 1855 wegen Errichtung eines Ministe riums für die gemeinshaftlihen inneren Angelegeubeiten der Monarchie außer Wirksamkeit treten. Jn Anbetracht der aus dex Erklärung vom 19. Juli zu entnebmenden entgegenkemmenden Ansichten, und da die Königlich-Herzogliche Negierung son am 26. Värz d. J. das Vorhaben ausgedrückt bat, über die beanstandeten Bestimmungen der hbolsteinischen Verfafsung, wie über die vorerwäbnte Verordnung vom 23, Juni 1856 mit den Etänden noch in Verhandlung zu treten, dürfte wobl mit allem Grund borauszuseßen sein, daß dieselbe die bezüglih der Gesammtber fassung ausgesprochene Bereitwilligkeit unbedenklih auf die mit dieser in untrennbarem Zusammenbange stebenden eseße und Verordnungen er ftrecken werde. : Selbstverständlich läßt sich indessen guf eine derartige Vorausseßung so lange ibr die Anerkennung bon anderer Seite mangelt, keine Bescbluf: sassung stüßen, und bon diesem Gesihtäpunkte aus kann auch in dieset Bezuchung die mebrerwäbnte Erklärnng als eine vollständige und genügend. nit erkannt werden, und es dürfte si bobe Versammlung biernacch be immt finden, zunächcst der Königlich dänischen Zerzoglih bolstein- unt lauenburgischen Megierung zu erklären, daß die Mittbeilung vom 15. Zuli als eine binlängliche Erfüllung des Beschlusses vom 260, Mai und dez bundesretlichen Pflichten, auf welcen diese nebft dem Veschlusse von 11. Februar d. J. berubt, nicht angesehen werden könne.

Zf irgend einer bundeämäßigen Verpflichtung keine vollständige Ei

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füllung geworden, so soll nach Artikel I. der Executions-Ordnung ein furzer Termin anberaumt wrden, innerbalb dessen die erfolgte Vollziehung anzuzeigen, oder aber die Ursachen, welche der ¡Folgeleistung noch entgegen steben, genügend nachzuweisen find.

Diese Bestimmung findet auf die gegenwärtige Sachlage Anwendung und es bat die Executions-Kommission biernach ihre Anträge zu stellen

Die von der Königlich Zeraoalichen Negierung innerbalb eines bestimm ten Termins zu verlangende Vollziebung wird aber zunächs| nach dem Beschlusse vom 20. Mai l. J. Ziffer 1 bemessen und dabin gerichtet wei den müssen, die VerboUständigung der im Vollzuge dieses Veschlusses machenden Mittbeilung zu erwirken. Zu dieser Beziehung dürfte fürs ez eine bestimmte Erklärung darüber erbeisht werden, ob die borerwäbnten Verordnungen und Geseßze, wie es vorausgeseßt worden ift, mit der G sammtbverfassung als außer Wirksamkeit tretend erfannt werden.

Zt bierdurch der Boden für eine neue Orduung der Verhältnisse ebnet, so wird dann ferner auf Ertheilung der durch den Beschluß vom 20. Mai Ziffer 1 verlangten Aufklärung zu bestehen sein; in VBVerücksichti- gung der desfalls erhobenen Bedenken wird fich aber wobl der Antraq rectfertigen, daß bobe Versammlung es gutheißen mdge, wenn diese Mit tbeilungen vorerst im vertraulicen Wege durch den Königlich dänischen derrn Gesandten für Holstein und Lauenburg au das Organ der bereiigten Ausschüsse gelangen, und wenn der gedachte Herr Gesandte zu diesem Bebufe eingeladen wird, den Sigungen dieser Aussch{chüse an zuwobnen,

Die Ausschüsse würden zu diesem Zwedle indessen besonders dazu er mächtigt werden müssen, die in ¡Frage stebenden Mittheilungen entgegen zunebmen, zu dem Ende aber mit dem Königlich - Herzoglichen zZerrn Gesandten ins Benehmen zu treten und dessen Mittheilungen sofortigen Prüfung zu unterstellen, wobei es si wobl von selbst versteht, daß den Ausschüssen obliegen würde, die Ergebnisse der gepflogenen Auss{uß- Ver bandlungen der boben Versammlung berichtlich vorzulegen.

Auf diesem Wege wäre anscheinend eine Ausführung der in Mitte liegenden Bundesbeschlüsse in gemeinschafte.chem Zusammenwirken noch et möôglicht, dabei aber, für den Fall, daß dem zu fassenden Beschlusse nicht genügt werden sollte, das weitere Vorschreiten na dem zweiten Absaßze des Artikels 11], und nah Artikel 1V. der Erecutions-Ordnung angebabnt

Was endlich die Dauer der anzuberaumenden Frist betrifft, so erlaubt sih der Ausschuß, bierfür einen Zeitraum von drei Wochen zu begutachten, da die rist nah Artikel 111, der Executions Ordnung furz bemessen wer den soll und die Königlich - Herzogliche Negierung in der Erklärung vom 19, Zuli selbst das tiefgefúblte Bedlufniß einer endlichen Ordnung dei gemeinschaftlihen Verfassungs-Verbältuisse des Gesammtstaates berborbebt

Aus diesen Erwägungen stellt schließlich die Erecutions Kommisfion den

Wn t tag: Hobe Bundes: Versammlung wolle besbließen I. der Königlich dänischen jderzoglih hbolstein- und lauenburgischen

Negierung zu erflâren, daß die Mittbeilung vom 15. ul D als eine binlängliche Erfüllung des Bundes - Beschlusses vom 20sten Mai l, J. und dex bundesrehtlichen Pflichten, auf welchen dieser nebst dem Beschlusse vom 11. Februar d. J. beruht, nicht angesehen werden fönne: die Königlih-Herzogliche Negierung demnach auf Grund des Artikels I. der Exccutions Ordnung bom 3. August 1820 aufzufordern binnen einer Frist von drei Wochen l) sih darüber näber zu erflären , ob mit dem Verfassungs - Gese

sur die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarcbie vom 2, Oktober 1855 gleichzeitig die Königlichen Bekannt machungen vom 16, Oktober 1855, dic Errichtung eines Mi ntslerums für die gemeinschaftlichen inneren Angelegenheiten dei Vionarchie, und vom 253, Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthume olstein betref send, so wie die §§. 1—6 der Verordnung vom 11. Juni 1854 die Verfassung des Herzogthums Holstein betreffend, fün gedachtes

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Herzogtbum und beziehungsweise für das Herzogthum Lauenburg außer Wirksamkeit treten, j | 2) durch das Orgañ der bercinigtén Ausschüsse, deren vertraulicher _Sigkung der Herr Bundeâtags - Gésandte der Kbniglich - Herzog- len ‘Regierung zu diesem Behufe anzuwobhnen eingeladen wird, der Bundes-Versammlung solche Mittbeilungen maden zu lassen, welche dem Beschlusse bom 20. Mai l. J. Ziffer 1 entsprechen, und die Ausführung der Beschlüsse vom 11. und 25. Februar l. J. sicherstellen ; , die vereinigten Auéshüsse zur Entgegennahme und sofortigen Prú- fung der zu erwarteuden Mittheilungen des Königlich dänischen Herrn Bundestags-Gesandten für Holstein und Lauenburg zu er- mächtigen, und : i IV. diésen Herrn Gefandten zu ersuchen, vorstehenden Beschluß zur Kenntniß seiner höchsten Regierung zu bringen. Ein Mitglied des für die Verfassungs-Angelegenbeit der Zerzogthüimer Holstein und Lauenburg niedergeseßten Ausschusses war zwar damit ein-

verstanden, daß die weitere Behandlung der Sache an die Executions- |

Kommisfion übergebe, fonnte sih dagegen mit der Fassung des Vortrages und mit der daraus sih ergebenden Würdigung der Erflärung des König lien Hérrn Gesandten für Holstein und Lanenburg vom 15. H L nicht bereinigen, indem nach seiner Auffassung in diéser Erklärung weder ein Zugeständniß, noch ein Schritt ur Erfüllung der in Mitte liegenden Bundesbeschl M wahrzunehmen sei. L

Der Dringlichkeit der Sache wegen, und da dem betreffenden Kerrn Gesandten unbenommen ift, seine Separat - Ansicht bober Versammlung jederzeit darzulegen, nabm indessen die Mehrheit des am 29. Oftober b. Z niedergeseßten Ausschusses Anstand, auf die beantragte Aussezung der Vortragserstattung für acht Tage einzugeben, und eben so trug die Executions - Kommission Bedenken, mit Stellung ibrer Anträge länger zu- rüdzubalten.

Nach erfolgter Erstattung des Vortrags legte der Königlich yannovershe Gesandte zunächst dagegen Verwahrung ein, daß die Ausschüsse ibm die zur Ausführung seiner abweicenden Ansichten verlangte Frist von weiteren aht Tagen verweigert hatten: er führte sodann die Gründe näher aus, um derénwillen er weder mit den Anträgen durchweg einverstanden sein, noc deren Motivirung für zutreffend erkennen könne, und {loß mit der Mittheilung, daß seine hôcbste Regierung den Anträgen des Ausschusses hiernach n1cht zustimmen, ihre Ansichten aber, nachdem fie in den Ausäschuß- Verbandlungen nicht zur Geltung bâtten gebracht werden fonnen, nunmehr unmittelbar den böbsten und hoben Regierungen dar- legen werde.

Die Abstimmung über diesen Gegenstand wurde bierauf für [4 Tage ausgeseßt.

Zm Hinblick darauf, daß der Vortrag auch auf die Königliche Befauntmabung vom 16, Oktober 1855, die Errichtung eines Ministeriums für die gemeinschaftlihen inneren Angelegenheiten der dänischen Monarchie betreffend, Bezug hat, theilte der Königlich dänische Gesandte für Holstein und Lauenburg mit, daß durch eiue ¡ngft getroffene Verfügung das gedachte Ministerium vom 1. August d. Z. an aufgeboben worden sei.

Auf Vortrag des Ausschusses in Militair Ungelegenheiten ge- nedmigte die Versammlung die Veräußerung von Proviant-Gegen- ständen der Bundesfestung Landau, und es beschloß chlicßlich die selbe, in Folge eines schon in ciner früberen S ißung erstatteten Bortrages des nämlichen Ausschusses, von einer nochmaligen gut- {lichen Vernehmung der Militair-:Kommisfion über die Naßatter Besaßungs - Angelegenheit, beziehungsweise von Einholung eines Berichtes dieser Kommission über die Erklärungen der Kaiserlich dsterreibishen und der Großherzogli badenschen Regierung vom ‘9. April l. J. und in Verbindung mit ihnen über den preußischen Borschlag vom 25. Februar l. J. in Bezug auf die gedachte An- gelegenheit, abzuseben.

Nassau. Wiesbaden, 30. Zuli. Nah S@{luß der beu- tigen Sihung der Stände - Versammlung trat die Erste und Zweite Kammer zu einer Sitzung zusammen, in welcer die ordent- ichen Sißungen des diesjáäbrigen Landtags für gescblossen erklärt wurden. (Mrh. Ztg.

Batern. Tegernsee, 30. Zuli. Fortgeseßt und mit nur geringen Unterbrecwungen, bält das Regenwetter noch bis jeßt an und den fämpfenden Sonnenstrahlen will es noch immer nit ge Ungen, durch die dichten Nebelwolken zu dringen, die Verg und Thal düster ums{lungen halten.

Troß dieser unfreundlicen Witterung seßten Se. M ajestät der Kônig von Preußen die Fußpromenaden fort. Gestern Nachmittag ließen Allerhöch dieselben Eich, begleitet von dem „Flügel-Adjutanten, Major von Treskow, und einem vLeibjäâger, von der Ueberfahrtsftelle am kleinen Paraplüe auf dem See nach Dorf Egern überseßen. Drei Landleute, welch{e gleihfalls heran gekommen waren, um denselben Kabn zur Ueberfahrt zu be- nußen, traten fogleich ehbrfurchtsvoll zuruck, als fle Seine Majestät erkannten, wurden aber in berablassender Weise von Allerhöchstdemselben mit dem Zuruf: „Jmmer herein, lieben Leute!“ zur Mitfahrt aufgefordert, und nabmen denn auch unbe- deckten Hauptes, was Se, Majestät jedoch nicht zuließ, im Kahßne Plaß. Lange noch, als Se Majestät das Fahrzeug verlassen hatte, blickten die s{lichten Landleute dem Allergnädigsten Herrn nach, und fkonnten höchst erfreut den Nachbarn nit genug von

der ihnen wiederfahrenen hohen Ehre erzählen. Viele solhe Be weisé der Leutseligkeit und Herablassung werden hier vielfach von Sr. Majestät im Publikum erzählt und die Verehrung für ben König, so wie der Wuns, es môge Allerhöchftderselbe in voller Gentfung don Tegernsee heimkehren if allgemein. Se. Majestät machtèn nach der Ueberfahrt von Egern den weslteren Fußwe uber Rottah nach Tegernsee zurúück und haben beute näch| der Morgeapromenade Nachmittag die Bergpartie nad dem sogenannten großen Paraple zu Fuß zurüdckgelegt Heute Nachmittag 1| der Kaiîserlib Russische Militair - Bevoll- máchtigte für Preußen, Graf bon Adlerberg, neb| Gemahlin, auf s einer Rückreise von Marienbad über München bier angefommen. Nachdem dieselben bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl von Baiern în Schloß Tegernsee dinirt hatten, scuten dieselben die Weiterreise nah dem Seebad Norderney fort

Desterreich, Triest, 30. Zuli. Aus Ragusa wird mit- getheilt, daß die Kommission zur Aufnahme der montenea! nishen Grenze geftern, 11 Uhr Vormittags, auf dem K. K. Kriegädambvfer „LUucia“ nach Nisano abgegangen if.

Schweiz. Bern, 31. Zuli. Die Bundesversammlun 1 beshloß nach deftiger Diskussion auf den Antrag ibrer Komn die lezten Wahlen zu kassiren uud das Wahlreglement ¡u Ï Bundes - Präfidént wurde hierauf Stämpfli mit (8 Stimmen und Vice-Präsident Frei-Herosce mit 69 Stimmen. (N, E)

Niederlande. Haag, 30. Juli. Nachdem Se liche Hoheit Prinz Karl von Preußen in Begleitung yohen Wirthes die Umgebungen unserer Residenz und dere! würdigkeiten besucht hakte, i derselbe beute nah Brüssel!

Großbritannien und Jrland. London Zn der gestrigen Oberbaus-Sißung ging die n stechung gerichtete Bill durchs3 Comité. Sodann wurden Unterhauses, durch welche daselbe si bat bestimmen | l Amendements der Lords zur indischen Bill nit gutzubeißen, in Er- wägung gezogen. Nur auf einem einzigen der mißliebigen Amendements, dem die Verleibung bon Offüier-Stellén in der Artillerie und dem Genie Corps des indifch{en Heeres betreffenden, bestand daé bderhaus, die übri- gen ließ es fallen,

Jn der Unterhaus Stßung überreichte ri Fr en ch titionen des ältesten Sobnes i gedeten wird, daß der Prozeß gegen misfion der Königlichen Richter im è1 ericht daß dabei das englische Gerichtäverfahren beobachtet und daß Ausschuß zur Prüfung der Einverleibung bvo1 b ernannt den möge. Stapleton fragte, ob es B Gouverneur von Fernando Po in ner Proclamation allen § Katbolifen den Besuch von Kirchen und Schulen verboten Dae. Und ob England Fernando Po, das von 1827 bis 1834 eine britische Militait Station gewesen sei, jeßt als spanishes Gebiet anerkenne. Sir Fißg« rald entgegnete, die besagte Znsel habe niemals England gehört, auch dabe England niemals Ansprüche auf sie erboben. Am 27. Mai babe die Negterung die Nachricht erbalten, daß von dem neu ernannten spanischen Gou- berneur eine Proclamation erlassen worden sei, die Erklärung enthaltend, daß die Religion der Kolonie die fatholishe mit Aus\c{luß leder anderen fet, daß man nur katholische Kirchen und Schulen dulden werde, und daß di Bekenner anderer Neligionen ibren (Gottesdienst auf ibren Familienkreit zu beshränfen hätten. Die britische Regierung ziehe diese Proclamation in Erwägung, da sie im Widerspruche mit einer im (abre 1813 erlassenen zu steden scheine, die allen BVewobnern der Æoloni so lange fie den Geseken gedorchen, Eigenthum, Freiheit und Religion sichere

_ 31. Juli, Die Times {reibt Wir bören, daß Prorogation des Parlaments nicht, wie ursy unglid ndtigt war, am Dienstag, sondern # stattfinden wird.

n der gestrigen Oberhaus Stizgung te Wo die Negierung nah ibren Absichten die Herstellung Telegraphen-V erbindung mit dien, er Earl von Donougl more entgegnete, er sei außer Stande \(dause spezielle Mittheilun ge zu machen, die dem Parlamente nicht bereits vorgeleat worden teten. Es jei ohne Zweifel wünschenswerth, so viele Telegraphen-Linien wie mögli anzulegen. Für's Erfte komme es r darauf an, überbaupt zu haben, und es frage sich nur, welche in de fürzesten Zeit den fônne. Wenn die öôsterreichische vollendet sei, so werde eine telegraphische Verbindung wischen London und Suez besteben, da leßterer Ort bereits mit Alexandrien durch den Telegraphen verbunden sei. Leider sei es der englischen Negierung noch nicht gelungen, mit der österreichischen ein Al i treffen, inen man fch über gewisse streitige Vunkte bis ekt nicht babe einigen können

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Me Heri Bassorah werde eine enalisce esellschaft übernehmen welcbe die Konzession bon iten dei tomanischen Negierung erbalten babe Uuch dabe 1hr K Worte three nterstüßung in Ausficht ge zelne Theile dex Linie würden allèrdings vielleicht den Angriffen Arader ausgeseßt sein Doch glaube er, daß zwischen Konstan

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Erwägung, nämlich, ein unterseeishes Kabeltau von der uidküfte lands nah Gibraltar, von da nach Malta und von