1858 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gesellshaftsblätter erscheinen, zu veröffentlichen.

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Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten, dur rekom- mandirte Briefe an den aus der urfprünglichen Actien-Zeichnung oder aus. der legten Ratenzablung dem Verwaltungsrathe bekannten Jnhaber geshebenen und durch die Gesellschaftäblätter zu erlassenden Aufforderung die Zablung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dabin gezadlten Raten zum Vortbeil der Gesellschaft als verfallen und dié durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Actien- Zeichnung dem Actionair egebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien als erloschen zu er- Men Eine solche Exklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern unter Angabe der Nummer der Actie resp. des Quittung8bogens. An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Actionaire können von dem Verwaltungsratbe neue Actien- Zeichner zugelassen werden.

Gegen den Bescblus des Verwaltungsrathes, wodurch der Actionair wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zahlung eines eingeforderten Actien- Betrages seiner Rechte verluftig erklärt worden, kaun derselbe innerbalb dier Wochen, von dem Tage der öffentlichen Bekanntmachuug des Be s{lufses, fih von der General-Versammlung restituiren lasen.

Will der Verwaltungsrath von der Befugniß, die eingezablten Naten derfallen und die Ansprüche erloschen zu erklären, keinen Gebrauch macben, \0 ift er statt dessen auch berechtigt, die fälligen Einzablungen nebst Zinsen gegen die erften Actien- Zeichner, so lange dieselben geseßlih verhaftet sind, oder gegen diejenigen, welhe mit Nechtsverbindlichkeit an deren Stelle getreten find, gerichtlich einzufklagen.

Paragraph acht.

Ueber die gemacten Einzahlungen werden auf den Namen lautendè Interimsscheine (Quittungsbogen) ausgegeben, die dann nah erfolgter voller Einzablung gegen die Actienscheine selb| umgetauscht werden.

Ein jeder Actienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und den von ibm geleifteten Einzahlungen auf Andern zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen Vetrag des von ibm gezeichneten Uctien- Kapitals verpflichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor Einzablung bon vierzig Prozent gar nit, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit tverden. Die Gesellschaft ist beredtigt, aber nicht verpflidtet, die Ectbeit der Unterschriften der etwa gesehenen Quittungs-Uebertragungen zu prüfen.

Paragraph neun.

Nur bis zum Betrage der Actien is jeder Actionair zur Zablung verpflichtet, mit Ausnahme der im Paragrapb fieben vorgesehenen Zins- zablung.

Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder durch den Erwerb einer Actie, so weit es fich um die Erfüklung seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft handelt , seinen Gerichtsstand vor der Königlichen Kreis gerichts - Deputation zu Hattingen. Alle Infinuationen an die Actionaire erfolgen gültig an die von ibnen zu bestimmende, in Hattingen wohnende Person oder an das von ibnen zu bezeichnende, daselbst vorbandene Haus nach Maßgabe des Paragraphen ein und zwanzig, Titel sieben, Tbeil eins der Allgemeinen Gerichts«Ordnung und, in Ermangelung der Beftimmung einer Perfon oder eines Hauses in Hattingen, auf dem Prozeß - Vürecau der Königlichen Kreisgerihts-Deputation daselbst.

Paragraph zebn.

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Wenn Actien, Jnterims-Quittungen oder Talons verloren geben oder vernichtet werden, ift deren Aufgebot und Mortification dei der König» lichen Kreisgerichts - Deputation zu Hattingen zu veranlafsen. Das des fallfige Verfahren findet nach den allgemeinen geseßlihen Vorschriften ftatt. Die öffentlichen Aufgebote erfolgen jedenfalls auch dur die im Paragrapb eilf bezeihneten Blätter. An Stelle der geritlich für mor- tifizirt erklärten Actien, Juterims-Quittunugen oder Talons fertigt der Ver- waltungsratbh unter Eintragung des Datums des rechtáfräftigen Urtbeils in das Stammregister, neue aus.

Verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt werden. Doch foll Demjenigen, welcher den Verluft bon Dividenden- scheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (Paragrapb acht und zwanzig) bei dem Verwaltungsrath angemeldet und den stattgehabten Befiß durch Vorzeigung der Actie oder sonst in glaubhafter Weise dargethan bat, nab Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dabin noch nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt werden.

Paragraph eilf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen 1) im Preußischen Sta ats- Anzeiger, 2) in der Cölner eng, 3) im Harlemmer Courant, 4) in dem zu Amserdam erscheinenden Haudelsblatt, 9) in dem Kreisblatt zu Bochum.

_ Geht eins dieser Blätter ein, so soll die Veröffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächfte General - Versamm- lung an die Stelle des eingegangenen Blattes mit Genebmigung der Königlichen Regierung zu Arnsberg ein anderes beftimmt bat. Der Leßp- teren bleibt es überlassen, die Wahl anderer Blätter zu fordern und nôthigenfalls vorzuschreiben. Die desfallfigen Verfügungen sowobl, wie die boRr der General - Versammlung getroffene anderweite Wabl des Ge- sellshaftsblattes find durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg, durch die übrig bleibenden Gesellschaftsblätter, und dur die Amtsblätter derjenigen Regierungen, in deren Bezirken die inländischen

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Vom Verwaltungsrathe. Paragraph zwölf.

Zur obern Leitung der Geschäfte der Gesellschaft, so wie zur Vertre tung derselben, wird ein aus fünf Mitgliedern bestehender Verwaltungs- rath von der General-Versammlung der Actionaire gewäblt, Die Majo- rität des Vexwaltungsrathes, der Präsident und der Vice - Präsident des

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j Z H | müssen Zuländer sein. Die Wablverhandlung erfolgt nah der im Paxa-

graph einundzwanzig vorgeschriebenen ¡Form vor einem Notar oder Richter

und ein bon diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt giebt die Legitimation der Vertvaltung.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsäratbes sind durch die im Paragraph eilf erwäbnten Blätter bekannt zu machen.

Die Erneuerung des Verwaltungsrathes geschieht in der Weise, daß

l) in jedem der beiden erften Jabre ibrer Function je zwei, 2) in jedem dritten Jahre eines der am längsten fungirenden Mitglieder deffelben auss{eiden.

So lange fi der Turnus noch nit gebildet bat, werden die Aus scheidenden durch das Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wäblbar. Für Mitglieder des Verwaltungsrathes, welhe während ibrer Functionsperiode auêtreten, wäblen die übrigen in der näcbsten Konferenz versammelten Mitglieder andere mit denselben Befugnissen und Pflichten, wie ein von der General - Versammlung gewäbltes Verwaltungsraths - Mitglied. Die Functionen dieser zur Ergänzung des Verwaltungüärathes gewählten Mit- glieder erlôscden mit dem Tage der nächsten General - Versammlung der Uctionaire. Jn dieser nächsten General - Versammlung erfolgt die Neu- ivabl für das ausgeschiedene Verwaltungsraths - Mitglied fur die Zeit,

| Svelche der Ausgeschiedene noch zu fungiren baben würde.

Die tinterimj en Ergänzungswablen müssen ebenfalls zu gerit lichem oder not em Protokolle erfolgen. Das Nesultat dersclben ift durch die Gesellschaftä-Blätter bekannt zu machen.

. RaragrckÞb dreizebn

Jedes Mitglied des Verwaltungäratbes muß mindestens fünf Actien befißen oder erwerben. Die Dokumente dieser Actien werden in der Ge sellshaftskasse binterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Juha bers als Mitglied des Verwaltung8ratbes dauern, unbveräußerlich.

Paragraph vierzebn.

Dex Verwaltungörath erwählt durch absolute Stimmenmehrheit unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vice- Präsidenten. Die Namen derselben sind durch die Gesellshafts-Blätter bekannt zu machen. JZhre Functionen dauern ein Jahr, nach dessen Ublauf beide wieder wähl bar find. Z\t Einer von ibnen abwesend, so tritt das an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder an seine Stelle.

¡Parfagrapb fünfzebn

Der Verwaltungsrath versammelt fich, so oft er es für ndtbig bält, an festzusezenden Tagen auf Einladung des Präsidenten, in der Negel mindestens jeden Monat und gewöhnlich am Siße der Gesellschaft, um von dem Gange des Geschäfts Kenntniß zu nebmen und Eirforderliches ¡u beschließen. Auf den Antrag zweier Mitglieder ist der Präsident ver- pflichtet, zu einer Versamnilung einzuladen, Die Beschlüsse des Ver waltungsrathes werden nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorfißenden. Zur Fassung eines gültigen Veschlufses ift die Anweseu beit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.

Die Einladungen der Verwaltungsratbs-Mitglieder erfolgen mittelst mindestens aht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener rekfommans dirter Briefe durch den Präsidenten oder Vice-Präsidenten.

Ueber die Verbandlungen find Protokolle aufzunehmen, welche von den Anwesenden zu unterzeichnen sind.

Yara graph sehszebn.

Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft in allen deren gericht- lihen und außergerichtlihen Angelegenheiten. Er ernennt und entläßt alle Beamte der Gesellschaft, bestimmt ihre Besoldung, Tantiémen und sonftige Emolumente, {ließt mit ibnen Verträge ab und ertheilt ibnen Znftructionen und Vollmachten.

Zur Anstellung eines Beamten auf länger als zebn Jahre oder mit einer jährlihen Besoldung bon mehr als Achthundert Thalern außer freier Wohnung , Feuerung und Beleuchtung bedarf es der Genehmigung der General-Versammlung. Dieselbe Genebmigung ift erforderlich ur Erwer- bung oder Veräußerung eines Zmmobile zum Preis von mehr als zebn- tausend Thalern. Jm Uebrigen erstreckt si die Befugniß des Vertyal- tungßratbes zur Vertretung der Gesellschaft in allen gerictlihen und außergerihtlichen Angelegenbeiten auch auf alle diejenigen Fälle, in welchen die Geseße eine Spezial - Vollmacht erfordern; die Gesellshaft wird nur durch solche Verträge und Verhandlungen verpflichtet, welche von min- destens drei Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder auf Grund einer bon wenigftens drei Mitgliedern desselben ausgestellten Spezial-Vollmacht bollzogen find, Die laufende Korrefpondenz wird von dem Präfidenten des Verwaltungsrathes oder von dem Vice-Präfidenten geführt und unter- zeichnet, falls nit der Verwaltungsrath ein anderes Mitglied oder einen Dritten damit beauftragt, in welchen Fällen dies durch die im Paragraph eilf bezeichneten Gesellshaftsblätter bekannt zu machen ift. :

Paragraph siebenzehn.

So lange die Actionaire nicht eine Dividende von wenigstens fünf

selben, so wie die Mehrheit der Mitglieder der Mevbisions - Kommission

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Prozent empfangen, erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrathes für ihre Mühewaltung zusammen eine Vergütung bon Eintausend Fünf- hundert Thâlern. Sobald jedoch eine Dividende von fünf Prozent oder mehr ausgeschrieben und beschlossen wird, erhalten die Mitglieder des Ver waltungsrathes außerdem von der beschlossenen Dividende eine Tantiéme bon fünf Prozent, zusammen jedoch nie mehr, als zehntausend Thaler. Oie Jahresvergütung und die Tantieme für den Verwaltungsrath wird unter den Mitgliedern derartig vertheilt, daß der Vorfißende Ein Fünftel (§) mehr als jedes andere Mitglied bezieht. zür Reisekosten der Mitglie- der des Verwaltungsrathes zu dem Siye der Gesellshaft oder deren Be- bhôrigfeiten wird denselben feine Vergütung gewährt. Andere Neisekosten und Auslagen twerden ibnen erstattet. :

Der General-Versammlung bleibt vorbehalten, über die Nemuneration des Verwaltung&äratbes anderweite Bestimmung zu treffen

Tite A. Von den General-Versammlung en.

Paragraph achtzehn.

Die General Verfammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt beit der Actionaire dar. Mur die Jnhaber von wenigstens zwe! Actien haben das Net, an den General-Verfammlungen Theil zu nebmen und (hre Stimme abzugeben. :

s Der Besiß DIE je wei Actien berechtigt zur Abgabe einer Stimme, doch kann kein Uckionair, weder auf Srund etgenen Actienbefizes, noch wugleich als Bevollmächtigter, mehr als zwanztg Stimmen ausüben.

Ubwesende Uctionaire können sich durch andere ftimmberechtigte Actionaire auf Grund einer shriftlihen Vollmacht bertreten lassen. Min- deriâbrige und andere Bevbormundete werden durch tbre Vormünder oder Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, moralische Personen durch ibre Repräsentanten, Handlungsfirmen auf Grund einer schriftlichen Voll- mat durch ibre Prokura - Führer vertreten, aurch wenn diese Vertreter iht selbst Actionaire find. i ; E mia 6 edi in den General-Versammlungen selbst ausüben vder dur Andere ausüben lassen will, hat mindestens am Tage bor der General - Versammlung seine Actien respektive Juterimsscheine oder feine Vollmachten auf dem Geschäft8bureau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung bierzu besonders bezeichneten Handlungshäutern gegen rnbfangs- Bescheinigung zu hinterlegen, : pa Empfarmns - Bescheinigungen, aus welchen der Umfang des dem Actionair zustebenden Stimmrechts fich ergeben muß, dienen als Le- gitimation zum Eintritt in die General-Versammlung und weist die danach anzufertigende Liste die Anzabl der in der Versammlung vorhandenen

Stimmen nach Paragraph neunzehn.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmach ung durch die im Paragraph eilf erwähnten Gefellschaftsblätter sowobl die regelmäßigen als außergewdößnlihen General-Verfammlungen, leßtere, wenn er es für dienlich hált, oder wenn wenigstens zehn Uctionaire, welche zu- fammen mindestens ein KZehbntbeil des gesammten Actien-Kapitals reprä) en- tiren, {riftli bei dem Verwaltungsrathe darauf antragen.

Die regelmäßigen General - Versammlungen finden tim Monat En jeden Jahres statt. Ulle General-Versammlungen find am Stße der Ge- sellschaft abzuubalten. Die Bekanntmachungen der regelmäßigen sowohl als der außergewöhnlichen General - Versammlungen ollen ¡weimal, S qu bierzebn Tagen zu bierzéhn Tagen, deren leßte mindestens vierzehn Zage

vor dem Tage der Versammlung zu erlassen ift, stattfinden. Paragraphb zwanztg.

Ulle Beschlüsse der General-Versammlung, mit Ausnahme der ¡Fálle- für welche das gegenwärtige Statut ein Anderes bestimmt, werden mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Act1onaire gefaßt. Sie find für alle Actionaire bindend, auch für die nit ersehtenenen oder nicht ver tretenen Actionaire. Die Abstimmung ist dffentlih, Eine gebeime Abs stimmung findet nur bei Wablen (Paragraph einundzwanz1g) und dann statt, wenn dieselbe in dffentliher Abstimmung vorher beschlossen if. Bei dôffentliher Abstimmung und sih ergebender Stimmengleichbeit ent scheidet die Stimme des Vorfigenden, bei geheimer Abstimmung und sich ergébender Stimmengleichheit ift der zur Abstimmung gebrachte Antrag als abgelehnt zu betrachten.

Paragraph ein und zwanzig.

Die von der General-Versammlung vorzunehmenden Wablen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit in geheuner Abstimmung. Tritt die ab

\solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinum ein, tjo wer-

den die Abstimmungen über Diejenigen, welche überbaupt Stimmen erhal

ten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stunmen

gefallen sind, fortgeseßt, bis sich die absolute Stimmenmehrdeit für einen ergiebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorfißenden zu ziehende Loos.

Paragraph zwei und zwanztg

Der Vorsißgende des Verwaltungsrathes hat den Vorfiy in der General Versammlung zu führen. Er ernennt zwei Skrutatoren aus den

ers{ienenen Actionairen. Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des

Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. : Gegenstände des Vortrags und der E und resp. der Ent- idung in der ien General-Versammlung find :

eidung in der ordentlichen General-Ver ( S

d Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im

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Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres ün Befonderen ;

b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes ;

c) Berathuug und Beschlußnahme über die Anträge einzelner Actio- naire. Sind folche Anträge dem Verwaltungsrathe nicht mindestens bierzehn Tage vor der General-Versammlung schriftlich mitgetheilt, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, dieselben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung zurückzu stellen.

Wahl von drei Kommissaren, welche den Auftrag erhalten, die Bi lanz zu prüfen, welche der näâchften regelmäßigen General-Versamm - lung von dem Verwaltungsrathe vorzulegen ist. Die Functionen dieser Kommissare fangen erst einen Monat vor der General - Ver- jammlung an, in welher die Bilanz vorzulegen ift, und bdren mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Zin Laufe des Monats ibrer ¡Functionen untersuhen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und er- statten darüber Bericht in der General - Versammlung. Dieser Be richt der Kommissare (Rehnungs-Nevisoren) muß dem Verwaltungs rathe acht Tage vor der General - Versammlung eingereiht werden. Die General-Versammlung ertbeilt oder verweigert nach Anhbödruna und Diskussion dos Berthts Decharge ;

Beschlußnahme über besondere von dem Verwaltungsrathe in der Einladung zur General-Versammkung etwa bezeichneten Gegenftände die Aufnahme von Ankeihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Aufnahme baarer Beträge oder in der Eingehung von Schuldverbind- lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Geschäftäjahres erfolgen kann, bestehen.

Ueber den ad f. bezeihneten Gegenftand der Verathung kann jedoch

nur dann in den ordentlichen Seneral-Versammklungen bes{blofen werden,

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wenn derselbe in der Einladung ausdrücklih bekannt gemacht ift. Auch bedarf der Beschluß, um verbindliche Kraft zu erhalten, noch der Genteh- migung des Herrn Handels - Minifters

Paragraph drei und zwanzig.

Die außergewöbnlichen General-Versammlungen beschäftigen sih nur mit den Gegen|tänden, wozu fie berufen sind.

Paragraph bier und zwanzîg.

Die Protokolle der General - Versammlung werden notariell oder ge- rithtlih aufgenommen und von dem Vorfigenden und mindestens einem Mitgkiede des Verwaltungsrathes und von denjenigen Actionairen, wekche es wünschen, unterzeichnet

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Bilanz, Dividende und Reserve-Fonds Paragraph fünf und zwanzig.

Am lezten Tage des Monats Márz jeden Zahres wird ein Jnventar úüber die Aktiva und Passiva der Gesellschaft errihtet und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen. Bei Aufstellung des Znventars werden die Vorräthe nach den laufenden Preisen und noch nieht verwendete Mate rialien zu Grubongebäuden zum fkostenden Preise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Jmmobilten, Mobilien und zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.

Von dem Werthe der Jmmobilien und Mobilien, so wie von der wirklichen Förderung müssen mindestens fünf Prozent abgeseyt werden. Der nah Abzug der Passiven bleibende Uebershuß der Aktiven bildet den Neingewinn der Gesellschaft.

Paragraph sechs und zwanzig.

Die General - Versammlung bestimmt, wie viel von dem erzielten Reingewinn unter die Actionaire vertdezlt werden \oll. Von dem Rein- gewinne sollen jedoch mindestens zehn Prozent alljährlih zur Bildung eines Reserve-Fonds vorab und so lange zurückgelegt werden, bis derselbe die Hôbe von mindestens zehn Prozent des ausgegebenen Actien-Kapitals erreiht hat. Sobald das Leßtere eingetreten ist, hdren die Einzahlungen um Reserve-Fonds auf; sie treten sofort wieder ein, wenn derselbe dur Ausgaben vermindert worden ift,

T nur zur Deckung augenblickdliher Ausgaben oder unge- wdöbnlicher Verluste zuläsfige Verwendung des Reserve - zz5onds pak der Verwaltung8rath zu verfügen.

Raragraph sieben und zwanzig

Die Dividenden werden jährlih am zweiten ganuar gegen Einliefe

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rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezabit. 4 E Berwattung

ratb macht die Häuser, bei welchen die Dividenden in Sinpfang zu nthmen find, durch die Gésellshaftsblätter bekannt.

Paragraph acht und zwanztg

Gunften der Gesellschaft nach Ublau*

» ibidenden bvertähren u ( En a e Le an welchem dietelben zahl

von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet bar geftellt find

Diese BVeftimmung abzudrucken

t auf der Nückseitc der Dividendenscheine wörtlich

S int. e. A Uuflôsung der Gesellschaft

Baragrapd neun und zwanzig Von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von