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ilih-detinirten- Jndividuum während der Detentiogn, — xresþ., wie ln dem hier zur Sprache gebrachten Falle, zum wecke seiner Ueberweisung an die Gerichtsbehörde — die erforderlichen Besflei- dungs - Gegenstände gewährt werden, nicht als Kosten der Armen- pflege, sondern lediglih als polizeilihe Detentionskosten angesehen werden müssen, Ein Anspruch auf Erstattung derselben gegen den ur Armen - ¡Fürsorge für den Detinirten*#bperpflihteten Armenver.
bauk if diernay nicht-gzuláässig, und es kann demgemäß au der bon dem Magistrat gegen die ftändishe Landarmen - Direction der Kurmark aus dem obigen Fundament erbobeze Anspru auf Er- stattung der + Kosten für die dem Dienflknedt S. verabreicten
Kleidungsflückeals begründet nit erachtet werden, Berlin, den 17. Zuli 1858.
Der Minister des Jnnern. Jm Auftrage Franßk
An den Magistrat zu N,
Bescheid vom 23. Zuli 1858 — die fernere Gültig- leit der älterenBestimmungen üder Denuncianten- Antheile von Geldstrafen betreffend,
Der 2c. wird auf den Bericht vom 20. April d. J., die Be-
willigung von Denuncianten-Antheilen von festgeschten Geldftrafen #
betreffend, hierdurþ Abschrift eines bereits früher über den Gegen-
fland ergangenen Enlasses (a.) an den Magistrat zu N. vom |
12. Dezember 1853 zur Kenntnißnahme ftatt weiteren Bescheides
mit dem Bemerken zugefertigt, daß aus den darin entwickelten |
Gründen auch von dem Herrn Finanz - Minister in Uebereinfiim- mung mit dem Herrn Justiz-Minister der Grundsay ausgesprochen worden ift, daß diejenigen älteren Beftimmungen,- nah welchen ein Theil der an fi rechtsgültig fesizuseßenden Geldfirafen zur Be willigung von Denuncianten - Autheilen zu verwenden ist, zu den durch Artikel 11. des Einführungs - Geseßes zum Strafgeseß buche vom 14. April 1851 aufgehobenen Strafbeftimmungen nit zu
rechnen find. Berlin, den 23. Juli 1858.
Der Minister des Junern. von Westphalen.
Un die Nöniglihe Regierung zu N,
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Dem 2c. eröffne ih auf die Vorftellung vom 18. v. M,, betreffend die nach her Allerhächsten-Kabinetä-Ordre vom 31. August 1815 von der
Strafe für feuergefährlihes Tabackrauchen zugefiderten Denuncianten- Antheile, daß die gegen die Königliche Regierung zu N. erhobene Be- schwerde für begründet uicht erachtet. werden faun.
__ Durch Art. 11. des Einfübrungsgeseßes des Strafgeseßbuches für die preußischen Staaten find nur alle Strafbestimmungen außer Wirk- samkeit geseßt, die Materien betreffen , auf welche das Strafgeseybuch fich bezieht; die Bestimmung von Denuncianten-Anthbeilen an den Strafen für cine mit Geldpôn bedrohte Handlung ift aber keine Strafbestimmung, und wenn sonach das Strafgesegbuch über eine Materie sich erftredt, worüber ein. älteres Geseß Sitrafbestimmungen uud, Verbeißung von Denuncignten- Autheilen enthält, so ift dieses Gese nur in seinen Strafbéstimmungen, nicht aber in der die Bewilligung eines Denuncianten-Antbeiles ausspres chenden Beftimmung aufgeboben.
Es muß deshalb bei der Verfügung der Königlichen Regierung zu N. vom 12, Oktober d. J. lediglich sein Bewenden baben. Berlin, den 12, Dezember 1853.
Der Minister des Jnnern.
Jm Aufträge b. Manteuffel.
Cirfular-Erlaß vom 24. Juli 1858 — betreffend das Verfahren bei dem Transport von im Jn- lande ergriffenen Deserteurs deutscher Bundesstaaten.
Es ift die: Frage zur Entscheidung. gestellt worden: ob der Transport derjenigen Deserteurs, welche einem andern deutschen Bundesftaate angehören und nach der allgemeinen Kartel-Conven- tion vom 12, Márz 1831 (Geséß-Sammlung de 1831, Seite 41) auszuliefern find, sofern solhe im Jnlande verhaftet worden, von deu SEOAS EMAR oder von den Civil-Behörden zu bewerkftelli- gen sei? Nach den von den Königlichen Regierungen auf Veranlaffung
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des Mipnistetiymis dés Jnnern erstatteten Berichten hat si bei den fraglihen Transporken in dèfi resp. Verwaltungsbezirken eine über, einstimmende Praxis nit gebildet, indêt în einigen bie Militair: Behörden , in andern die Civil - Behörden der Veranstaltung des Transports der Deserteurs si unterzogen haben.
Da es erforderli ersceint, das bei derartigen Tranäspotten
für die Folge zu beobachtende Verfahren definitiv feflzuftellen sind die Ministerien des Jnneru und des Krieges yach Erbtterunz des Sachverhältnisses därin üÜbereingèkommen, d die im F, 17 11, 7 der Verordnung ülber die anderweite Organisation der Gen, darmerie vom 30, Dezember 1820 dinfihtlih des Transhþorts der inländishen Deserteurs Wir ewene Beftimmungen auch auf dj im Julande ergriffenen Deserteurs deutsher Bundesstaaten anzu wenden seien. — Diese Deserteure sind hiernach, wo sie betroffen wer, den, aufzugreifen und an die nácbste Garnison abzuliefern, von mw: aus fie mittelst militairischen Transports weiter befördert werden, Zidem. bir „das Königliche General - Kommando und dzz Königlihe Ober-Präfidium hiervon zur weiteren gefälligen Veran, lassung in Kenntniß zu seßen, bemerken wir gleichzeitig ergebenß daß die in Rede stehenden fremden Deserteurs ganz wie einheimiss, auf dem Marsche begriffene Mannschaften, also mit 5 Sgr. dre Kopf und Tag, zu verpflegen sind, daß außer den Unterbaltunzz, Kosten und der Fangprämie, insofern diese noch beansprucht wérden lann, sonstige Koflen nah Artikel 10 der Cartel - Convention der 12. Márz 1831 nicht zur Erstattung gelangen und daß desbal) der. Transport guf den Eisenbahnen auf C enigen Fálle zu be schrtänken ift, in denen die betreffende BVundés. egierung den Trans: port auf diesem Wege ausdrücklich verlangt.
Berlin, den 24. Juli 1858.
Der Minister des JZnnern, von Westphalen An die sämmtlichen oberen Provinzial - Behördeu und das Königliche General-Kommando des Garde-Corps.
Der Kriegs - Minister, Jm Auftrage: von Hann,
Finanz - Ministerium.
Cirfkular-Erläß vom 10, Mai 1858 — bezügli
auf die Gewährung von Holz-Unterftüßungen an
bedürftige Militair-JZnbaliden aus den Feldzügen von 1813—15.
Die Cirfular: Verfügung vom 18. August 1855, betreffend die Verabreihung von Brennmaterial an Hülfsbedürftige, in welcher unter andern darauf hingewiesen is, daß diese Unterftüßung nid! zunächft den Zweck habe, den Kommunen eineu Beitrag zur Ar menpflege zu gewäbren, hat in einem zu meiner Kenntniß gelangte Spezialfalle Veranlassung gegeben, daß namentlich die bisber a1 bedürftige Militair - Znvaliden aus den Feldzugsjahren 1813—1: verabreihte Armenbolz-Untersiüßung erheblich verkürzt ift.
Eine solhe Anwendung der gedachten Cirkfülar¿Verfügung av die hülfsbedürftigen Militair - Jnvaliden aus den Kriegs - Zahre 1813— 15 enftspridt meinen Absichten nicht, daber auch in dem de treffenden Spezialfalle die unverkürzte Wiedergewährung der frühe bewilligten ‘Holzunterfützung angeordnet ist.
Die Könítglihen Regierungen werden biervon zur Nachachtun? in Kenntniß geseht,
Berlin, den 10, Mai 1858.
Der Finanz: Minifter, von Bodelschwingh.
An sämmtliche Königliche Regierungen,
Bescheid vom 11, Mai 1858 — betreffend die Ab: lôsung der fixirten Holzberechligungen.
Auf den Bericht vom 16. März d. J., betreffend die Ablösung der fixirten Holzberehtigungen, wird der Königlichen Regierung ¿Folgendes eröffnet : L
Da nach der Cirkular - Verfügung bom 21. Jámúar c. die Königliche Regierung tht nur berechtigt, sondern auch verpflichte! ift, selbfiständig alle auf den Etats der Forstverwaltung ftehende Real-Lásten zur Ablösung durch Vermittelung der Rentenban!e! zu bringen, so lfäann es feinem Bedenken unterliegen, daß fich die
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auch auf die fixirten Eg eredtigunaen erstreckt, soweit leßtere die E (2 vai aben, und daß es deshalb eiuer besonde- ren Ermächtigung zur Anbringung der Provocation nicht mebr be- darf. Die Frage jedoch, ob eine frühér ne Holzberechtt- gung dur die Fixation die Nafur einer Réal - Last angenommen habe , 4 sich nicht pee beantwotten , sondern set in jedem Spezialfall eine sorgfältige Untersuchung voraus.
Die im Band 111, der Zeitschrift des Revifions - Kollegii für Landes-Kultur-Sachen S. 73 und 325 abgedruckten Entscheidungen
sprechen den sehr richtigen Grundsaß aus:
daß die Fixation allein die rechtliche Natur einer Holzberech- tigung als Servitut nicht ändere,
Wenn der Waldeigenthümer von der ihm nach §. 235 Tit. 22 Thl, 1. des Allg. Landr., resp. §Y. 166 und 168 der Gemeinheits- Theilungs-Ordnung vom 7. Jun! 1821 zustehenden einseitigen Be- fugniß Gebrauch macht, so wird dadurch die rechtliche Natur der Servitut nicht berührt und bleiben Waldeigenthümer und Servitutar im Besiße d: s Rechts, je nach Umständen eine anderweitige mit der rechtmäßigen Benußung im Verhältniß stehende Festseßung der Holzbezüge zu verlangen. Denn die desfallfige apo Rion des §. 239 l. c, bezweckt nit nothwendig die Regulirung der tußungs- Verhältnisse für immer, sondern nur eine zeitweise. Anders ftellt sich die Sache, wenn über die Grenzen der dem Waldeigenthümer nah §. 239 I, c. zuständigen einseitigen Befugniß hinaus- gegangen, wenn zwishen dem Waldeigenthümer und dem Servitutar ein Vertrag geschlossen und entweder die un- bestimmte Holzberechtigung für immer aufgehoben oder auf eine andere Weise eine vertragsmäßige, die a tut der Servitut ändernde Stipulation getroffen ist, Das Essentiale der Fication im Sinne des §. 235 |. e, besteht darin,
daß ohne einen Vertrag die unbemessene Berechtigung nah dem Verbältniß einer rechtmäßigen Benuzgung — also unter Berück- fidtigung der gegeuwärtigen Bedarfs- Verhältnisse des Servitutars und der Kräfte des Waldes — einseitig vom Waldeigenthümer oder bei einem Widerspruch Seitens des Beréchtigten vom Richter auf ein bestimmtes Quantum feftgeseßt wird.
Ein Vertrag oder Rezeß über solche Festseßungen ift nicht essenitiale oder nur naturale, fondern lediglih în den Umständen und Maßnahmen beider Theile begründet. Es wird daber bei jedem vor Emanation des Geseßzes vom 2. Márz 1850 geschlossenen Fixations-Rezeß zu untersuchen sein, ob nah dessen Wortlaut und Znkention eine revokable, nach den geänderten Verhältnissen des Waldes oder des Berechtigten abzuändernde Fixation, oder durch die vertragsmäßigen Stipulationen eine Umwandlung der Seitens des Wald-Eigenthümers nur in einem Dulden der Entnahme von Holz bestehenden rechtlichen Natur der Servitut in eine beständige Lieferungs- Verbindlichkeit des Leßteren bewirkt sei. Dies würde ¿.. B. der Fall sein, wenn in dem Rezesse der bisherigen Berechti- gung auf ¡immer entsagt ist, und der Wald - Eigenthümer für immer und unter allen Umständen die Abgabe und Lieferung eines Holz-Quanti übernommen hat, Hiermit stehen die neuesten
Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals im Einklang. Nach der Entscheidung vom 10. Zuli 1856 (Entscheidungen Band 33 | S. 393) if generell ausgeführt, daß die Frage, ob Novation fstatt- |
gefunden und ob eine Real - Last oder eine Servitut anzunehmen, fih Rur nach dem ZJnhalte des jedesmaligen Vertrages oder anderer thatsälider Momente entscheiden lassen, uud in dem Erkenntniß vom- 20, Dezember 1855 (Striethors, Archiv Bd. Ÿ) S, 54) ist setner -für einen Spezialfall angenommen, daß eine Real - Laft vorliege, weil die Aufhebung der unbemessenen Holzberéchtigung in einem Vertrage gegen Verabreihung einer bestimmten Quantität Holz für immerwährende Zeiten eine Novation und Umwtvandlung der Servitut in eiue Neal-Last bewirkt habe.
Die Königliche Regierung wird daher die ¿Forst - Etats beson- ders zu perlustriren, betreffs aller auf den Forft-Etats befindlichen fixirten Holzabgaben deren rechtliche Natur näher zu prüfen, und wenn die Untersuchung das Vorhandensein einer Reallas ergiebt, und der Weg gütlicher Einigung fehls{lägt, deren Ablösung durch Vermittelung der Rentenbanken im Wege Fer Provocation s{leunig zu. bewirken haben, y
Darin kann der Königlichen Regierung nur beigetreten wer- den, daß im Zweifel darüber, ob dur den Fixations - Rezeß eine Umwaudlung der Servitut in eine Reallaft bewirkt tvorden, eber leßteres anzunehmen sei. Durch Unkerlassung der Provocation vor dem Schluß der Rentenbanken können leiht Nachtheile ents stehen ; wenn aber ein derartiger Holzbezug für eine Serbitut Judicando, erachtet werden sollte, so folgen Virada feine Nachtheile,
sondern eben nur die Verbindlichkeit ei 3 : i t einer Ablôsung nach Grundsäßen der Gemeinheitsätheil 4 8 P Berlin, den 11 DA (098 A de F
Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh. D An die Königliche Regierung N N g 0M N, d al scbriftlich zur Nachricht und Nachachtung an sämmtliche Übrige Königliche Negierungen, mit Ausnahme derer zu Aachen und Trier.
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_ Verlin, 27. August. Seine Majestät der König haben Aller- gnädigst gerubt: Dem Schloßhauptmann von Bredlau ges Ire errn Grafen von Schaffgotsch, und dem Schloßhauptman i Mas vir Kammerhertn Grafen von Boos-Waldeck die Er: laubniß zur Anlegung des von des Königs von Portugal Dairdtt
thnen verliehenen Groß-Kreuzes des St. Jago-Ordens-- # p dem Ritterguts-Besizer und Krei8- Deputirten von Bl¿ @a Gef Thule îm Kreise Rosenbérg in Ober Sdlesien zur Anlegun, des von Sr. Heiligkeit dem Papste ibm verliehenen Cövetbeue, Kreuzes des St, Gregorius-Ordens zu ertheilen.
imtamtliches.
[4 Preußen. Berlin, ch2. August, Die Allerhöchsten und Höôöchften Herrschaften begaben fi gestern um 10 Uhr von Schloß Babelsberg nah dem Bornstädter ¿Felde, um daselbst den Uebungen mehrerer Truppentheile zuzusehen, Zum Dejeuner waren der Herzog und die Derzogin von Ratibor, so wie Herr bon Humboldt zuge- zogen. Nach einer abendlichen Spazierfahrt fand um 8 Ubr die Tafel ftatt, wozu außer den zum Gefolge und zur Umgebung gehörigen Personen, Einladungen erbalten hatten : Prinz Wilhelm von Baden ¿Fürst Paul Esterhazy, die englischen Gesandten in Berlin, Wien und Kopenhagen (Lords Bloomfield und Loftus und Mr. Elliot) der badishe Gesandte und der Oberft-Truchseß Graf Redern. Qur nachfolgenden mufifalischen Abend - Unterhaltung erschienen : Jhre föniglihen Hoheiten Prinz und Prinzessin Karl nebs Gefolge, die Prinzen Friedrih Karl und Albrecht (Sohn), Fürst Friedrich von Sayn-Wittgenstein, Súrst Púkler, Mr. Dillon, Attacé der engli- schen Gesandtschaft zu Berlin , Mr. Bidwell und-Mr. Dasbwood Privat-Secretaire des Minifters Lord Malmesbury. Frau Herren- burger - Tuczek, Fräul. Wippern, Fräul, Wagner, die. Herren &ormes, Krause und Salomon hatten die Ehre, mehrere Gesáäng- ftüde, Herr Laub eine Compofition fúr die Violine vorzutragen Herr Kapellmeister Taubert begleitete auf dem Klavier. : _ Warmbrunn, 25. August. Se. Königliche Hoheit der Prinz ¿Friedrih von Preußen hat, der eSclesishen Zeitung “ zufolge, beute Nachmittag unseren Kurort wieder verlassen. i _ 4% 0h9, 20. August, Zn der heute abgehaltenen Sihung des Stadtverordneten - Kollegiums, meldet man der „Breslauer Zei- tung“, ftarb der Bürgermeister unserer Stadt, Herr Niecks{ch, “am Schlagfluß. T Bielefeld, 25. August, Zu Heepen, im Kreise Bielefeld, if am 1. Juli eine landwirthschaftliche Fortbildungsschule eröffnet worden, von welcher man hofft, daß dieselbe einem langgefüblten Bedürfnisse abhelfen und bald eine größere Ausdehnung erlangen werde. Bis jeßt wird sie ers| von 5 Sülern benußt. (Pr. E.) _Kóln,. 26. August. Se. Majestät der König der Belgier traf, auf der Reise nah Wieêbaden begriffen, gestern Nachmittags 47 Uhr mittels Separat - Trains bier ein und benußte, ohne das Znunere der Stadt zu berühren, die Ringbahn zur unmittelbaren ¡Fortseßung der Reise nah Bonn. — Die „Kölnische Zeitung “ ers
fährt als zuverläsfig, daß der Kardinal Erzbischof die Bischöfe der
fölner Kirchenprovinz zu einer Konferenz dahier eingeladen bat, und daß die. Bischöfe von Trier, Münster und Paderborn zu dem Ende am Sonnabend den 28ften d, M, in Köln eintreffen werden.
Württemberg. Tübingen, 20. August. Dr. Billharz, Professor der Hochschule in Kairo und Leibarzt des Vicekôöntgs von Aegypten, der auf einer Rundreise die deutscen Hocschulen “und medizinishen Jnftitute besucht, wird, na Mittheilung des „Frank- furter Journals“, in diesen Tagen hier erwartet.
Baiern. München, 25. August. Die feierliche Trauung Zhrer Königlichen Hoheit der Herzogin Helene in “Baiern mit Sr. Dureßlaucht dem Erbprinzen von Thurn und Taxis wurde geftern Nachmittags 2 Uhr in der eigens hierzu in Possénbofen erbauten Kapelle durch den Abt Dr. Haneberg vollzogen. An- wesend dabei waren, nah dem Berit der „Neuen Müncéner Zeikung“, die erlauchten Eltern und Geschwister des ' hohen Braut paares, fo wie die Prinzen und Prinzesfinnen Luitpold und Adal- bert Königlihe Hoheiten, “Unter ‘den ferner anwesenden Petfonen befand fih auch der Staatsminiser des Königlichen Gáuse8ünd des Aeußern, Freiberr v, d, Pfordten. Dem Vernehmen nach bat
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