1858 / 203 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Au ng desselben Unterthan des patentirenden Staates war, mit dem Auf dieses Verhältnisses. “Die

Wiedereinziechung eines Patents ftebt nur dem Staate zu, welcher ausgestellt hat, | p zu ems Vonzeibehörde hat das Schifferpatent zurückzunehmen, wenn dieselbe sich davon überzeugt hat, daß der Jnhaber untauglich, oder daß dessen Beibehaltung wit der Ordnung und Sicherheit des Schiff» fahrtsvexkehrs. nicht . vereinbar ist. Lepteres kann namentlih dann anges nommen werden, ein Séhiffer wegen Trunksucht, wiederholter Ab- pier D Bètruges, Fälschung oder anderer Verbrechen gegen das

igedthugp. besa Me Ar tikel VIII.

icher und Ordnung der Weser-Schifffahrt zu befördern, ¿E O S jeder e E, L die in der Unlage 4 ent-

: ) ilichen Vorschriften in Kraft seyen. haltenen polizeilich Artikel IR. lg

Das Verfahren wegen Uebertretung dieser polizeilihen Vorschriften soll möglichst kurz und schleunig sein, und es darf durch dasselbe ein Fahrzeug oder dessen Bemannung auf der Reise nicht länger aufgehalten werden, als zur Ermittelung des Thatbestandes erforderlich ist.

Den zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung von Uebertretun- gen der borerwähnten polizeilihen Vorschriften von der zuständigen Be- dörde erlassenen Nequifitionen, mit Ausnahme solcher, welche auf (nicht etwa durch besondere Verträge begründete) Auslieferung der Schuldigen s sind, wird von den Behörden ailer Weser-Uferstaaten bereitwillig

olge gegeben werden,

Zu §Ÿ. 5: | i Urtikel X. | Die im §. 5 der Weserschifffahrts - Alte vorgeschriebeue nung der Fahrzeuge ist an beiden Seiten des Vordertheils, hellfarbig au

s{hwarzem Grunde, anzubringen,

Zu §. 6: : Artikel L Der §. 6 der Weserschifffahrts-Akte bleibt aufgehoben. 7

üm Artikel XII. j i Die am Schlusse des §. 8. enthaltene Bestunmung wegen Verdffentli-

chung der Frachtpreise durch den Druck wird aufgehoben.

Zu den §§ÿ. 10. und 11: Artikel RXU]. i

Verträge zwischen Kaufleuten eines Weserhandelsplapes und einer Anzahl Schiffer, durh welche dauernd, für längere oder kürzere Zeiträume, eine Reihefolge der Schiffer in ihren ¡Fahrten auf der Weser festgestellt werden soll, dedúrfen dex Genehmigung der Negierung des Weserdandels- plapes, an. welchem die fontrahirenden Kaufleute ihren Wohusig haden.

Von Verträgen, duxch welhze dauernd, für längere odex, kürzere Zeit- ráume, Preise und sonstige Bedingungen der Frachtschifffahrt auf der Weser festgestellt werden sollen, wird die betreffende Regierung Kenntniß

nebmen. | : Sowohl bei der Prüfung dor der Genehmigung , beziehungKweise bei

der Kenntnißnahme der vorbezeichneten Verträge, wird die betreffende Ne- ierung darüber wachen, daß durch dieselben kein mit der Weserschifffahrts- je um Widerspruch stehendes Monopol ausgeübt werde. : Auf Verlangen jollen säanmtliche vorbezeichnete Verträge den übrigen Uferftaaten emnitgetheilt werden,

Zu §. 11 Nr. 3 und 5: Artikel XV,

Wenn eine Regierung rückfichtlih eines ihrer Pläße, welcher in cinem Reibeschifffahrts - Vertrage als Mitfkontrahent auftritt, gegen die Ausfüb- rung des von ihr nicht genehinigten Vertrages protestirt, so soll rüdck- sichtlich jenes Playes die Ausfübrung des Kontraktes auch von den übrigen betheiligten Regieruugen nicht gestattet werden. i ,

Unter die Zahl der Handelspläpe, an welchen nach §, 11 Nr. 5 der Weserschifffahrts-Akte den Neibeschiffern Güter einzuladen gestattet ist, find die Stâdte Nienburg und. Oldendorf, imgleichen die Flecken Hoya, Stol- zenau und Grohnde aufgenommen.

60: §, 12; Artikel XV.

Statt der im Y. 12 der Weserschifffahrts-Akte angegebenen Gewichts- bestimmungen tritt das Zollpfund an die Stelle des Bremer Pfundes, und ist die daselbst unter A. beigefügte Tabelle der Maaß-+ und Gewichts- Verhältnisse in sämmtlichen Weser - Uferstaaten den jeyt bestehenden Ver- bâltnissen entsprehend berichtigt worden, weshalb die unter 5. anliegeud e dergleichende Uebersicht an deren Stelle tritt.

' M TELL Ci M T,

Die Paragraphen der Weserschifffahrts - Alte, welche Beftimmungen über den Weserzoll enthalten, sind in Folge des Vertrages wegen Suspen- sion der Weserzölle vom 26. Januar 1856 für die Dauer dieses Vertrages als außer Wirksamkeit geseßt zu betrachten.

Zu YŸ. 42: Artikel XVI.

Die Staaten, deren Weser-Uferftrecken an einander grenzen oder fi gegenüber liegen, wollen sich die Pläne solcher von ihnen deablhtigter An- lagen, welhe auf die Fahrbahn , oder auf das gegenüber liegende oder E Ufer vorausfihtlich einen bemerkbaren Einfluß äußern können, mittheilen und eine Verständigung über die bci deren Uu: führung in Betracht kommenden Nechtsverbältnisse, unter Zuziehung von Wasserbau- derständigen, jederzeit bereitwilligst fördern,

Artikel XVIIL

Zmgleichen wollen die Weser-Uferstaaten über dasjenige, was in jedem Staate zur Wegräumung der Schifffahrtshindernisse gesheheu, und welche Kosten darauf verwandt worden, fich am Schlusse jeden Aebus allseitige Mittheilung machen.

: Artikel XIX. Die Regierungen der Weser-Uferstaaten verpflichten fi, darauf zu

balten, daß- bei künftigen Neubauten ton Weserbrücken der Haupt-Durch-

laßöffnung eine Breite von 60 Fuß rheinländish und , sofern es die drit,

lichen Verhältnisse der Stromufer nur irgend gestatten, eiue solhe Höhe

gegeben werde, daß Dampfschiffe dieselben auch bei erhöhten Wasserständen nnen.

B 51: Zu § Artikel XR.

Diese Additional-Akte soll (nachdem die vorbehaltene Ratification der. selben erfolgt sein wird) mit dem 1. September 1858 in Wirk /amfeit treten, und schon yox diesem Zeitpunkte von allen Uferstaaten verkündigt und durch den ODruck bekannt gemacht werden.

A --+

Zu § Artikel XRI.

Die Negierungen der Weser-Uferstaaten übernehmen es, don allen in Beziehung auf die Weserschifffahrt in ihrem Gebiete künftig ergebenden Geseßen, Verordnungen, Statuten und Gebübrentarifen (namentlich aus der Strom-Dampfschifffabrts&-Gesellschaften und der Fluß-Assekuranz-Com- pagnieen in den Weserpläßen) der bierfür zu bezeichnenden Behörde der übrigen Weser-Uferstaaten je ein Exemplar zuzusenden, auch die seit Ab. luß der Weserschifffahrts-Akte bereits erlassenen derartigen Bestimmun,

gen mittheilen zu lassen

Zu §ÿ. 54:

Artikel XXII,

Zur Beschleunigung der Geschäfte der NRebifionskommission wollen si die Negierungen der kontrahirenden Staaten die bei dersclben zu berhaz- delnden Gegenstände jedesmal vor dem Zusammentreten der Nebifionl Kommisfion so vollständig und zeitig, als thunlich, mittheilen f

Etwaige Beschwerden gegen die Handhabung der Weserschifffahris und dieser Additional - Akte find auch in der Zwischenzeit durch unmitteb bare Communication zwischen den betreffenden Behörden, so weit mögli

zu beseitigen. Artikel XX1U1.

Jnsoweit dur diese Additional- Akte keine Aenderungen ausgesprochen find, bleiben die Bestimmungen der Weserschifffahrts - Akte vom 10. Eep- tember 1823 in Krafft.

Zur Urkunde dessen ist diese Additional- Akte zu der Weserschifffahrts. Akte von den im Eingange genannten Bevollmächtigten unterzeichnet und unterfiegelt worden.

So geschehen: Braunschweig, deu 3. September 1857,

Graf Ludwig Victor bon Friedrich Ernft Ostermeher. Villers (L. 8.) (L. 8.) Carl Heinrich Oustav von Wille. (L. S.) Ludwig Heinrich Melchior Graf Ludwig Victor von Hofmeister. Villers. (L. 8.) (L, L) Georg Wilhelm Albers. (L. 8.)

Wilbelm Johann Baptiß Podckels, (L. 8.)

pee

Aula ge 1 der

Additional-Akte zur Wesershifffabrts- Akte.

Muster eines Schiffäpatentes.

Schiffspatent.

zu N. N Segelschiff |

Das dem N. N. zugehörige H ampfscchif

ohne “Een Namen | mit der Nummer …_ bersehen und unter solcher

im Verzeichnisse der hiesigen Schiffe eingetragen, von .… Trag fäbigfeit und im Jahre .…... neu gebaut, ifk don dazu bestellten und ver pflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehörungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Weser vollkommen gut und tüchtig befunden worden,

Auf Grund dieses Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer des gedachten Fahrzeuges gestattet worden, dasselbe zum Weserschifffahrtsbetriebe so lauge benugen zu dürfen, als es si im erwähnten guten Zustande befindet und Darin: crbiiten Wird: 4e «papa os A C (R Sey PAPE E r

Besondere Bedingungen: .

Urkundlich ift hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollziehung und Befiegelung ausgefertigt worden.

Den - « : Un A: » (Name der Behörde.)

(L, S.) (Unterschrift)

m La A der Additional-Akte zur Weserschifffahrts-Akte.

Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Schiffen Schiffer-Patent. Vorzeiger dieses aus . in lag hat sich über seine Kenntnisse und Fäßigkeiten im Betriebe der Wese

1715

\{ifffahrt mit j Gege E ( dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm

die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Weser fahrenden Deut g unterm heutigen Tage unbedenklich ertheilt worden ist.

Rach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzubvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfáält und Umficht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlihen Personen und Waaren gerathen könnte, nah allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen

ahrten die Beftimmungen der Weserschifffahrts- und der Additional- Akte, o wie die einschlagenden schiffahrtépolizeilihen Vorschriften genau zu be- lgen, ift ibm hierüber unter KHinweifung auf den Art, VIl. der Weser- hs fahrt8-Additional- Akte gegenwärtiges Schiffer - Patent, gehörig voll- zogen und befiegelt, ausgestellt worden. 13000 U. (Name der Behörde.) . 18)) (Unterschrift.)

Anlage 3 der Additional-Akte zur Weserschifffahrts-Akte.

Muster einesScchifferpatentes zur Führung von Holzflößen.

Schi ffer-Pa tent, Vorzeiger dieses

in hat fih über seine Kenntnisse und Fähigkeiten zum Betriebe der Holz- flôßung auf der Weser dergestalt volllommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung jedes auf genanntem Strome gehenden Holzfloßes unterm heutigen Tage unbedenklich ertheilt worden ift.

Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzu vertrauende Holzfloß mit aller Sorgfalt und Umficht zu führen, von demselben Schaden, Ünglück und Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Gegenständen gerathen könnte, nach allen Kräf- ten und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen A die Bestimmungen der Weserschifffahrts- und der Additional-Ulkte, o wie die einschlagenden \chiffahrtspolizeiliven Vorschriften genau zu befolgen, ift ibm bierüber unter Hinweisung auf den Urt. VIl. der Weser- \{iffabrts-Additional- Akte gegenwärtiges Schifferpatent, gehörig vollzogen und befiegelt, ausgefertigt worden.

je: ese car eincc, A (Name der Behörde.) e S. (Unterschrift.)

R604 :Y der Additional-Akte zur Weserschifffahrts-Akte.

natur emiarne än

Polizeilihe Vorschriften für die Schifffahrt auf dem Weser-Strome.

l. Schiffsführung. M

C. 1.

s Flußschif und jedes Flop, welches die Weser befährt, muß dem Befeble oder der speziellen Leitung eines Führers untergeben sein. Dieser ist für die genaue Befolgung der in der Weserschifffahrts- und der Addi- tional - Akte, so wie in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Vor- schriften verantwortlih.

I Legitimationspapiere zum Schifffahrtsbetriebe.

Zoe

Jedes der im §. 1 erwähnten ¡Fahrzeuge muß während der Fahrt bon den nah Art. U]. bis V1], der Additional-Akte zur Legitimation des Schiffes und des Führers erforderlichen Patenten begleitet sein. Diese nd jeder von dem betreffenden Staate dazu bezeihneten Behörde auf eren Verlangen vorzuzeigen.

Diese Behörde hat, wenn Schiffer betroffen werden, welche entweder ar keine Patente bei fich führen, oder bei welchen die vorgezeigten

cgttimationspapiere nicht vollständig passen, die kompetente Behörde dés-

jenigen Uferftaates, welchem das Fahrzeug angehört, oder, wenn diese

R bekannt ift, die zuständige Ober-Behörde sofort hiervon in Kenntniß en.

‘lejenigen fleineren Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirth- schaftliche Erzeugnisse im gewdhnlichen Marktverkebre nach nahe gelegenen Orten geführt oder bon daher geholt werden, bedürfen dieser Legitimations- Papiere nicht.

Zeugnisse für die Maschinisten auf den Passagier- mpf S 1/fén:

Jeder Maschinist auf einém assagier - Dampfschiffe muß f jed Mng cteeA stélltes der p: des Staates E uus adf Schiff , auLgesteltes Zeugniß darüber, daß er geprüft und zu sei | bófifoûiiten tüchtig Bevai sei, mit fich Fa M fein Olensi . Vienstbücher der Schiffsmann t 1) Verpflichtung der Dienstleute. | aft.

Jeder, wer dauernd, oder auch nur für eine Reise auf einem Weser-Fahrzeuge dient (Lehrling, Junge, Schiffökne ht die Geselle, tatrose , Bootsmann , Steuermann), muß mit einem bon einer öffentlichen Behörde ausgefertigten Dienftbuche, in wwelchèm über alle seit Ausfertigung dieses Buches von dem Zn- haber eingegangenen Dienstverbältnisse die in der Anlage zu ÿŸ. 5

beer sein, und dasselbe auf jeder Neise bei fi Das Dienstbuch muß jedem Dienstberrn j « R auf geen Verlangen vorge A Ce S Gt oe uenstmann, welcher sein Dienstbuh abhanden fom

läßt , Aenderungen darin selbst vornimmt R dur bd eral-

tigte vornehmen läßt , oder ben nhalt ili D a tilgt oder unleóbar macht, is stra dae “FucIAm: N E 2) Jnhbalt der Dienstbüche rx. |

5

__ Die Dienstbücher werden na de ( ‘qeni ormulare gedrudt und find bei dn näber a E Behörden fäuflih zu baben. R Vas Dienstbuch eines Dienstmannes ist, wo ni i eamte dazu bestimmt sind, entweder der Polizei - Behörde eus pit ohnortes desselben wenn er einem der Wesex - Uferstaaten angehört oder der Polizei-Behörde des Wohnorts des Dienst» herrn, bei dem der Dienstmann zuerst in Dienst tritt wen der leßtere einem anderen Staate angehdrt bebufs E Uusfertigung und Eintragung des Signalements rzule L wobei die Befugniß des Dienstmannes sich aas zu A zu vrdfen und zu atteftiren ist, E

c}Qwerden des Dienstmannes über das de n erthei oder verweigerte Zeugniß find durch die Gol Bee ite erledigen, und sind die dadutch herbeigeführten Aenderungen und ZUsäße im Dienstbuche nachzutragen.

3) Verpflichtung des Dienstherrn. á Schif L. B

ein Schisfseigner oder Schiffsfübrer darf einen Dien annehmen, obne fich dessen Dienstbuch vorlegen zu S Gd darin über das einzugehende Dienftverbältniß das Erforderliche einzutragen. Auf jedem Schiffe if ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten find, zu führen, worin dem Namen jedes Entlafsenen eine Notiz über An- fang und Ende der Dienftzeit und eine wörtliche Abschrift des demselben bei seiner Entlassung ertheilten Zeugnisses beizusezen ift.

Es muß dieses Verzeichniß einer jeden Polizei-Behörde an der Wefer auf deren Verlangen zur Einsicht borgelegt werden.

Wird durch besondere Umstände (Sterbefall , Erkrankun L Weglaufen eines Dienstmannes u. \. tw.) während einer Reife die sofortige Annahme einer anderweiten Ausbhülfe nothwendig, so darf der Schiffseigner oder Schiffsführer einen Dienftmann, welcher sih nicht im Besize eines Dienstbuches befindet , zwar aufnehmen, jedoch nur auf die Dauer der Reise, und muß sfofort nah Beendigung der legteren der Polizeibehörde des Bestimmungs- ortes von dem Vorfalle Anzeige macen. V. Construction, Ausrüstung und Erhaltung

l) der Fahrzeuge. iw K

Auf die Écdtractión® Ausrúüftung und Erhaltung dér Strom- ahrzeuge und ibrer Zubebörungen, insbesondere der Maschinens-, ampf- und Heiz-Apparate auf ampfs{iffen, ist ein sorgfältiges Augenmerk zu richten, und find namentli in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden besonderen Vorschriften wegen An-

lage und Gebrauch von Dampf- Apparaten genau zu befolgen.

Den vou Zeit zu Zeit durch die Bebörde des Staates, welchem das Fahrzeug angehört, borzunehmenden amtlichen Unter- suchungen der Fadrzeuge nebst Zubebörungen mlissen die Eigner und Führer fih unterwerfen, und find die hierbei êtwa gerügten Mängel sofort abzustellen. a | iese amtliche Untersuhung muß bei Dampfschiffen alljähr- lih wenigstens cinmal stattfinden.

Bei mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des ¡Fahrzeuges während der Reise ist leßtere sofort einzustellen, und ersi nah Ee vollftändiger Ausbesserung des Schadens tveiter fortzu- legen.

2) der Holzflöße. ÿ. 8.

Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und andere Gegenftände müssen unter fi fest und dauerhaft verbunden sein. An dem Floße selbst muß fih born und hinten ein Steuerruder befinden.

Die Breite eines Holfloßes darf in der Regel zwanzig Fuß Bremisch nicht überschreiten. Es kann jedo von jedem Ufer- fstaate für die Stromtheile seines Gebietes eine größere Breite der Holzflôße zugelassen werden. |

VL. Fübrung des Steuerruders. 9, Der Fübrer des Steuerruders darf dieses, so lange das Fahrzeug in Bewegung is, nicht verlaffen.

VIL. Belaftung der Schiffe und Flòß e.

§. 10. _ Nein Fahrzeug darf stärker belastet werden, als es die befannte Be- shaffenheit der Fabrbahn, der berrschente Wasserstand und die festgestellte Tragfähigfeit des ¡Fahrzeuges erlauben. Damit der Ziefgang eines Schiffes sofort ersehen und danach beur- theilt werden kann, ob jenes shwerer , als den Umständen nach zulässig war, belastet worden ist, muß am Spiegel und am Bug jedes Schiffes ita t F B unp Zollen abgethetlte Tiefgangs - Skala be- ndlih sein, vermöge deren die jedesmalige Einsénku 2s Fäbrzeuget deutlich wahrgenommen verden fann. N ENYRA des Fahrzeuges Jedes belaftete Schiff muß eine Bordböhbe von mindestens Einem Fuß Bremisch innehalten, und sind bei voller Befrachtung die offenen Schiffs=-

bezeichneten Angaben in ununterbrochener Reihenfolge eingetra-

theile mit Borddielen zu besezen,