1858 / 203 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Daneben find die im Art. X. der Additional - Akte enthaltenen Vor- riften genau zu befolgen. iti y E ai Q: 2 a A jedem auf der Fahrt begriffenen, ur Fracht- oder Personenfahrt E. i, Schiffe von Fahr als zehn Gasten T fäbigkeit muß fih we-

s ein gut und dauerhaft gebautes Boot bi finden. N d IX. Verhalten rücksihtlich:

1) der Fabrbahn. R U a) Junehbaltung dersel du iat Während der Fahrt darf obne vorhandene Nothwendigkeit fein Schiff die Fabrbabn verlassen. i j L Es gilt diese Bestimmung namentlich für grÖôß ere Segel- | schiffe, so wie unbedingt für Dampfschiffe. Leßtere dürfen auch Bebufs Berührung von Anlegepläßen nur auf so lange, als es für diesen Zweck erforderli ift, außerhalb der Fahrbahn bleiben. i Sobald der Wasserstand solches zuläßt, baben die Dampf- | {ie thunlichst die Mitte des Stromes zu balten. Die nähere Beftimmung über die dazu erforderlihe Wasserböbe an den vor- bandenen Pegeln ift bon den zuständigen Bebörden der Einzel- staaten zu treffen und, soweit nöthig, gehörig bekannt zu

machen.

V aetufldße baben, um den Schiffen möglichst werin hinderlich zu sein, sih außerhalb der Fahbrbabn zu balten, insofern fie dort, nah Maßgabe ibres Tiefganges, der örtlichen Beschaffenbeit des Stromes und des augenblicklichen Wasserstandes, fich ungebindert fortbewegen können. Wo dies nicht der Fall ist, dürfen auch Holzflôße während der Fahrt die Fahrbahn nicht verlassen. Nichtbeschädigung T FS 2

Jede Verunreinigung der Fabrbabn dur Auswerfung von Ballast, Steinen, Steinkoblenschlacken oder anderen der Schiff- fahrt hinderlihen oder gefährliwen Gegenständen an anderen als den von der zuständigen BVebdrde angewiesenen Orten ift verboten. : 5

Die zur Veschwerung der Steuerruder dienendeu Steine oder anderen Körper find dergestalt zu befestigen und zu verwahren, daß deren Herabfallen in die Fahrbabn oder Leichterstelle ver-

bütet wird. Es ift verboten, an Schiffe während der Fahrt Balkcn zu

bängen. 4) DET Ufer, Brücken und anderer Werke.

In Die Ufer nebst den an Fenselben befindlihen Anlagen und Werken, so wie die Brücken, Fähren u. #\. w. dürfen von den Schiffen uud Holzflößen auf ibrer Fahrt nicht berührt und be- shäâdigt werden. i

Die Leinpfade dürfen von den Zugknechten oder Zugthieren weder verdorben, noch zum Nachtheile der anliegenden Grund- ftüde überschritten werden.

Zur Verhütung des durch den Wellensblag entstebenden Schadens baben alle Dampfschiffe von den Ufern und Strom- bauten fi mdglist entfernt zu halten, und jedenfalls in der Nôbe als gefährdet fignalifirter oder im Bau begriffener Ufer, so wie bei ftarken Krümmungen der Fabrbahn nur mit entsprechend gemäßigter Maschinenkraft fih fortzubewegen. : Gleiche Vorsicht ift anzuwenden in der Näbe von Deichen,

4)

legt werden, wobei jsedoch Buhnen, Packwerke, Uferbefestigungen, mme und abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnete Uferstrecken zu meiden Find.

Das Abbolen oder Anbringen der Passagiere von und an Bord der Dampfschiffe ift nur den obrigkeitlih zugelassenen Booten und Bootführern geftattet. s

An das Ufer, an welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Löschung seiner Waaren oder das Ein- und Ausladen der Hölzer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder Be, schädigung dasselbe hierzu nöthigen. Jn solchem {Falle sind die Masten niederzulegen, au bei Nacht oder dichtem Nebel die Schiffe und Flöße durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne zy fignalifiren. i:

Dergleichen außergewdhnlihe Landungspläße find jedo bon den Schiffs«+ und Floßführern sofort nah entfernter Gefahr oder nach erfolgter Ein- oder Ausladung wieder zu verlassen,

Das Einschlagen von Pfäblen auf dem Ufer, um die Schiff und Klöße mittelst der Taue an solche zu befestigen, ift an diesen außergewöbnlichen Anlegepläßen unbedingt untersagt.

Das Unlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern ftehender, oder neben den Oeffnungen \chwimmender Brüdcken ift, wo dies nicht ausdrücklichch geftattet wird, unter allen Umständen verboten. in der Fabrbabn oder entfernt vom Ufer.

§. 16.

Jn der Fahrbahn darf ein Schiff oder Floß nur dann, wenn es dieselbe nah seinem Tiefgange nicht verlassen kann, und aus nur an solchen Stellen vor Anker gehen, an welchen jene s breit ift, daß andere, selbft die größesten Fahrzeuge oder Fldke noch bequem vordbeifabren fönnen. Jn diesem Falle, oder wenn cin Schiff auf einer vom Ufer entfernten Stelle bor Anker gebt, treten wegen dessen Signalifirung die Beftimmungen des

19 n.

d Gehen mehrere Fahrzeuge nahe bei einander vor Unker, s hat das zuleßt ankommende sich so zu legen , daß jedes Aufein andertreiben derselben durch Wind oder Strdmung (namentli& im Fluthgebiet zur Wendezeit) vermieden werde

Wenn ein Schiff in der Fahrbahn oder dergestalt Anke: wirft, daß das Ankertau die Fahrbahn berührt , so hat dasselde die Stelle, wo der Anker liegt, mittelst einer bellfarbigen Boye zu bezeichnen.

des Ableichtens.

G 17,

Kein Schiff darf im Fahrwasser da um- oder überlada wo es dem Schiffsveikehr hinderlich ist. :

If die Ableichtung nöthig, um das Schiff über Untiefen um Fahrwasser zu Maat, so muß fie stets vor Erreichung der Untiefe und an einer solchen Stelle gesheben, wo weder das deladene Schiff, noch der Leichter den Schiffäverkehr hindern oder erschweren.

Wird ein Schiff im Fahrwasser dergestalt festgefahren : dasselbe niht sofort oder nur durch Ableichterung wieder adge bracht werden kann, so ift der Führer strafbar, falls er n! etwa beweist, daß die Abwendung dieses Ereignisses außer seine

Macht gelegen habe.

At E F

5) deá Passirens gefährlicher oder \{chwieriger Strow

stellen.

F. 18.

8) des Fahrens bei Dunkelheit oder Nebel, imgleichen durhch scharfe Strom-Krümmungen mit hoben Ufer- wänden.

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1) die Fähtleine zu- senken, und zwar ohne Nüefficht auf den

Wa and der Weser:

2) bor den ant en in p Falle, b) vor allen Segelschiffen in der Bergfahrt ; 2) die Fährleine aufzuspannen: vor den Segelschiffen in der Thalfahrt und vor den Flößen.

J jedoch die Fährleine von Metalldrabt, so muß fie vor allen, also auch vor den Segelschiffen und Flößen, in der Thal- fahrt gesenkt werden.

Wenn in der Thalfahrt ein Dampfschiff mit einem Segel- schiffe vor der Fährstelle zusammentrift, so hat dasjenige Schiff nach den Vorschriften zu 1. und 2. die Fährleine zuerst zu pas- firen, welches zuerft bei dem Signalpfable der Fähre angekom- men ist und sein Kommen vorschriftämäßig fignalisirt hat.

Wenn sih zwei Schiffe an der Fährleine begegnen, so pas firt leßtere das in der Thalfahrt begriffene Schiff zuerst.

Vorstehende Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf Schiffs: und Drehbrüdcken.

Die Fähren dürfen nicht in der Fahrbahn liegen.

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Während des Fahrens bei Dunkelheit oder dichtem Nebel muß jedes Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der Bergfahrt zwei übereinander befindliche hellerleuhtete Laternen am halben Mast oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer nah allen Seiten hin sihtbaren Stelle führen und am Vordertbeile ununterbrochen eine Wache ausgestellt baben.

Jn Betreff der an den Dampfschiffen anzubringenden La- ternen gelten folgende Bestimmungen :

1) Es soll jedes Dampfschiff, vom Eintritte der Nacht an, so wie bei dichtem Nebel folgende Laternen führen :

a) wenn es in Bewegung ift : ein belles weißes Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben vorn am Schornftcine, ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), ein rothes Licht an der Backbordseite (links): b) wenn es vor Anker liegt: ein gewöhnliches helles Licht oben am Maste (an einer Stange) oder oben vorn am Schornsteine.

2) Die Laternen müssen so eingerichtet sein, daß das Licht gleihmäßig ungebrochen und klar scheint.

3) Die Seitenlaternen mit farbigem Lichte find born am Rad- fasten anzubringen und nach der Seite des Schiffsdecks mit mindestens drei Fuß hoben Schirmen zu versehen, damit das Licht der einen Seite von der andern niht gesehen wer- den kann.

Außerdem hat jedes Dampfschiff von fünf zu fünf Minuten, und, dafern es ein Fahrzeug in seinem ¡Fahrstrihe vor fi be- merkt, sofort nach defsen Wahrnehmung ein deutlich vernehmbares Zeichen durch die Glocke oder Dampspfeife zu geben.

Dampfschiffe dürfen bei ibrer Ankunft vor einer mit boben Uferwänden versehenen starken Stromfkrümmung, in welcher fie bon einem begegnenden Fahrzeuge nicht zeiti genug wahrge- nommen werden fönnen, wie auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel an solchen Stellen, wo häufig andere Fahrzeuge im Fabr- wasser oder dessen unmittelbarer Nähe fich befinden, höchstens mit halber Maschinenkraft fahren.

auf welcher sie an leyteren ohne Gefahr borbeizukommen ver- mögen. Gestattet aber die Oertlichkeit dem Dampfschiffe nicht seinerseits auszuweichen , so hat dessen Führer solches dem ent- gegenkommenden izahrzeuge oder Floße dur drei Zeichen mit ae Been und durch Zuruf, der nach §. 22 beantwortet werden ——— L Tage auch noch mittelst gleichzeitigen Aufziehens einer en ¡zlagge bis zum halben Maste unverzüglih zu erkennen f geben , worauf das Segelschiff oder Floß nah der ihm als

E egr Meten Seile ganz ausweichen muß

ezteres t auch der Fall, wenn ein Dampfschleppboot mit

einem Zuge in der Bergfa vegri i S j :

Sldhen (alias g gfahrt begriffen ift und Segelschiffen oder

Wenn ein Dampfschiff an einem gezogenen Schiffe auf der t dos (oge d Benge/chten Seite nicht bvorbeikommen fann »al das ießgtere, auf ein bo chiffe p j die Zugleine fallenzulassen. 4 P Res Zubgen,

__ Ver Führer eines Dampfschiffes wird

Führer eines anderen Schiffes e Dort S. Ti Es

9). 29, 26 und 27 etwa nit gehörig befolgt, n‘cht von der

Verpflichtung entbunden, jeden Schaden, den das Dampfschiff

veranlassen fann, nah Möglichkeit zu verhüten. E _1906 Treiber der Leinpferde und die Schiffszieher sind ver- de sobald fie Signale oder au nur die Rauchsäule eines "e ves deg bemerken, davon den Schiffern sofort Nachricht zu dei schmaler Fahrbabn (Stromrinne). La irt d. 5 Zt von zwet fich entgegenkommenden Fahrzeugen eine schmale, füx das gegenseitige Answeichen feinen hbinlänglichen Naum darbietende Stromriune zu passiren, das Eine derselben aber s{on in leßtere eingelaufen, so muß das noch außerhalb der Stromrinne befindliche Fahrzeug so lange beilegen, bis jenes die Ninne bôllig pasfirt ist. Kommen beide sich begegnende ¿abrzeuge gleichzeitig an dem Ein- und Ausgange der Strom- tinne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, bis das zu Thal fahrende die Ninne zurückgelegt hat. Vermöchte jedoch das ftromabwärts fommende Fahrzeug nichî mit auf- gespannten Segeln, oder nicht stromrecht hindur zu fahren, so muß es anhalten und dem zu Berg fahrenden Schiffe oder Floße das Pasfiren der Ninne zuerst einräumen. i Begegnen sich an der Stromrinne ein Dampfschif und ein anderes ¡Fahrzeug, so muß legteres beilegen, bis erfteres die Ninne pasfirt ift. S Das gleichzeitige Einlaufen beider fi entgegenktommenden Fahrzeuge in die vor ihnen beginnende {male Stromrinne if untersagt. Jm Falle einer Uebertretung dieses Verbotes muß das zu Berg gehende Fahrzeug bis außerhalb der Rinne zurüdck- gehen, um das thalwärts rige borbeizulafsen. 10) des Ueberhbolens und Vorbeifahreus borausgebender Fab rzeuge durch nachfolgende: E a) im freien Strome. aunleant §. 26.

Erreicht im freien Fahrwasser ein s{neller fabrendes Dampf- oder Segelschiff oder Floß ein langsamer vorausgebendes, so ift n tg auf die ibm nah F§. 22 gegebenen Signale verpflichtet, sofort nach der ihm bezeichneten Seite auszuweichen.

Jedes Wettrennen von Dampfschiffen ist verboten.

b) bei {maler Fahrbabn (Stromrinne ). P d

b bs

Wird von einem Dampfschiffe ein Segelschiff oder Floß am

Sind gefährliche oder s{chwierige Stromstellen einem Schif oder Floßführer nicht genau bekannt, so muß er dieselben dur“ ein vorausgeschicktes Boot untersuchen lassen, insofern er nid!

Eingange in eine s{male Stromrinne (§. 25) erreicht, so müssen

des Begegnens der Schiffe oder Flöße: leptere das erstere jederzeit vorbeilassen.

sobald diese bei Hochwasser nicht mebr als zwei Fuß bremish a) im freien Strome:

Bord baben. Für die Dampfschleppboote in der Thalfabrt gelten, ab-

gesehen von besonderen Hindernissen, noch folgende Bestim-

mungen: pa i | 1) bei einem Wasserstande, wo dicselben die Mitte des Stromes

u balten baben (ÿ. 12), dürfen fie obne Anhang nur mit E afen Maschinenkraft fahren ; |

2) bei einem niedrigeren Wasserftande, wo dieselben dem Fahr wasser der Segelschiffe zu folgen baben (§. 12), und so dem cinen oder anderen Ufer fih zu nähern genöthigt find, sollen dieselben die Geschwindigkeit bis auf ein Viertel der Ma- shinenkraft ermäßigen ; in Konkaven, wo si dieselben dem Ufer am meisten näbern müssen, und leßteres wegen der dem Schiffe bier nothwen- dig zu gebenden s{chrägen Richtung dem Ungriff der Wellen am ftärksten ausgeseßt ift, soll die Kraft so weit ermäßigt werden, daß die Steuerung des Bootes noch mdglich ift. Welche Strecken des Weserstromes als solche Konkaven zu betrachten, wo diese Vorschriften zur Anwendung kommen müssen, wird von den Negierungen der betreffenden Ufer- Staaten dffentlih bekannt gemacht werden;

4) die Beftimmung zu 3 gilt auch für solhe Uferftrecken, welche als gefährdet fignalifirt, oder wo Bauten in Ausführung begriffen find. Werden die Schiffe durch einen Dampfer geschleppt, so muß

auf denselben die nöthige Bemannung vorhanden sein, welche

darauf zu achten hat, daß die Schiffe bei Wendungen nicht an das Ufer geworfen werden und dasselbe beshädigen. 3) des Anlegens und Ankerns: a) an Ufern und an E EUN E eda C. 415.

__ Die S{iffs- und Floßführer dürfen in der Nähe des Ufers

in der Regel nur an den gestatteten Landungs- und Ladeplähyen

anlegen oder vor Anker gehen. Nur in Notbfällen darf au an anderen Uferstellen ange-

vorziebt, fi da, wo Lootsen zu haben find, derselben gegen T legung der tarmäßigen Gebühren zu bedienen.

6) des Passirens der Brüdcken

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Brüdcken dürfen von Dampfschiffen nur mit entspre gemäßigter Maschinenkraft passirt werden.

Beladene Segelschiffe müssen bei starker Strömung größefter Vorsicht und Aufmerksamkeit durhgeführt, und name" lih in der Thalfahrt mittelst des Ankerns gesackt oder umge? werden. L Die Nauchfänge und Masten sind so weit niederzulegen, ?? die Bogenwölbung oder das Gebälke der Brücke nicht beru?“ werden fann; auch ist von den Fahrzeugen und Holzflôzen ]E7 Anfstreifen an die Seitenwände der Pfeiler oder Brüdens(!"! sorgfältig zu vermeiden. d

Die Signale, welche eine Verzögerung der Durchfahrt du! Brüdcken veriGeeden, find sorgfältig zu beachten.

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7) des Passirens der Fähr- Anstalten.

§. 20, j by Jedes Schiff, welches im Begriffe steht, eine um GWs i findlihe Fähre zu passiren, muß in angemessener Entfer“ beilegen, bis die Liniecnfähre das Ufer erreicht, die flieg Fäbre aber die Fabhrbahn verlassen hat. : ines Dagegen darf der Fährmann, sobald die Ankunft e Schiffes fignalifirt ist, oder ein Holzfloß vorbeifährt , die Prio nicht eher in Gang bringen, als bis das Schiff oder è vorüber ift, j Tagt- Auch hat der Fährmann, sowohl bei Nacht als bei 2

sobald ein Fahrzeug bei den in der Nähe der GAhren S hiffer

stellten Signalpfählen angelangt und daselbst von dbigen An-

das übliche Signal gegeben worden ist, sofort die nôt stalten zu treffen, um das Schiff pasfiren zu lassen. Der Fährmann ift verbunden :

bb) der Dampfschiffe.

cc) der Segelschiffe od

Von zwei fih im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen oder Flößen behält dasjenige, welhes gezogen wird, die Leinpfadseite.

Wird keines derselben gezogen, so muß das segelnde Schiff dem blos vom Strome getriebenen Schiffe oder ¡Floße, soweit es Wind und Oertlichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig die- jenige Seite, auf welcher leßteres vorbeikommen kann, von einem an der Spiße aufgestellten Manne in angemessener Entfernung durch Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen. Auf diesen Zuruf ist zum Zeichen, daß er richtig verstanden worden, ftets zu antworten.

Das Ausweichen der Schiffe muß jederzeit möglichst be- schleunigt werden.

G 23,

Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß i g derselben beim Ausweichen, soweit es thunlich ift, das ihm zur Nechten liegende Ufer balten. Begegnen fie fich bei Dunkelheit oder dichtem Nebel, so hat jedes derselben durch zwei Zeichen mit der Glocke anzukündigen , daß es rechts aus- weiche. Js aber ein Dampfschiff durch die Oertlichkeit verbin- dert, auszuweichen, oder ist ein Dampfschleppboot mit einem Zuge in der Bergfahrt begriffen, so hat dessen Führer solches dem entgegenkommenden durch drei Zeichen mit der Glocke und gleich- eitig durch Zuruf, der beantwortet werden muß (§. 22), anzu- euten, und muß in diesem Falle das leßtere na der ihm als fahrbar bezeichneten Seite ganz austweichen.

Es ldße und der Dampfschiffe.

Dampfschiffe müssen im freien ahrwasser den Segelschiffen und Flößen ausweichen , und R E nah derjenigen Seite hin,

aa) der Segelschiffe oder Fldße. £14) Sag ente iges Verhalten aneinander vorbeifabrender

ee- und Stromfahbrzeuge. n 20.

Die in den §§. 22 bis 27 enthaltenen Vorschriften find auch, wenn Seeschiffe Stromschiffen auf der Weser begegnen oder an solchen bvorbeifahren, so biel es thunlih, von beiden Seiten zu befolgen, und wenn dies den Umftänden nah nicht geschehen fann, baben die Fübrer beider Fahrzeuge sih über die Bebufs Vermeidung von Beschädigungen von ihnen einzushlagende Nich- tung durch die vorgeschriebenen Signale und dur Zuruf zu bderständigen.

12) des Vorbeifahrens der Dampfschiffe an kleineren und an schwer beladenen größeren Schiffen. L E

Jn allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren oder auch an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhbe fahrenden Schiffen vorüberzugehen genöthigt ist, muß dies in gehöriger Entfernung und höcbstens mit halber Maschinenkraft geschehen, um jede aus dem Wellenshlage etwa entstehende Gefahr möÖg- list abzuwenden. Wäre jedoch ersteres dem leßteren {hon \o nahe gekommen, daß der Wellenshlag für dieses auch noch bei halber Maschineukraft gefahrbringend werden könnte, o muß das Dampfschiff die Räder so lange bemmen, bis alle Gefahr vorüber ift.

13) der Merkmale und T INLNIULU R E L D __ Die im Strome zur Bezeichnung des Fahrwassers, der Un- tiefen oder sonst gefährlicher Stellen angebrahten Merkmale und Warnungszeichen dürfen weder beschädigt noch verrückt werden. Geschähe solches dennoch, so hat der Schiffs- oder Floßführer davon bei der näcksten Polizei-Behörde sofort Anzeige zu machen.

Jeder Schiffsführer hat bei der Fahrt fich nach' dergleichen

Merkmalen und Warnungszeichen gebührend zu richten und die