E S E S A E E E R I R S 1 I R? I E fo t E E T E E E L L E L E E E L S E L R “ERHEE
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ba Aar.
nach-wtlhem das-Vrückgeld für die Benußung der Nogat- | gegeben wird, enthält unter
Nr, 4992, den Allerhöchften Erlaß vom 25. Oktober 1858, be-- treffend die Tarife, nah welchen das Brückgeld für-
brúüdcke bei Marienburg zu erheben ift. Vom 25. Oktober 1858.
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Es wird e#itrichtet: I, Vom Fuhrwerk, éinschließlih der Schlitten:
1) zum Fortschaffen ron Personen, als Extra- posten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. f für jedes Zugthier
2) zum Fortschaffen von Lasten :
a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf fih außer dessen Zubehör und außer dém Be für höchstens drei Tage, an anderen egenständen mehr als zwei Centner be- finden, für jedes Zugthier p b) von unbeladenem, für jedes Zugthier 1 IIL, Von unangespannten Thieren :
1) von jedem Pferde, Maulthier, odex Maäules&l, mit oder ohne Reiker oder Last, ingleichen von jedem Skück Rindvieh oder Esel
2) von einem G Kalb, Sthwéin, Schaf, Lamm oder einer Ziege
Befreiungen.
Brüdckgeld wird nicht erhoben: j
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König- lichen Hauses oder deu Königlichen Gestüten angehören;
2) von E E und von Fuhrwerken und Thieren , welche Militair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst-Uniform geritten werden; imgleichen von den unängespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, venn die- selben zue dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedo in leßterem Falle nux, sofern die Führer sich dur die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Ordre ausweisen ; von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffent- liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirfe , oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sih be- dienen; Polizei- und Steuerbeamte. welche in Uniform find. bedürfen
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol- und Neit- posten, * nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Courieren und Eftafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurükehren- den Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Tranéporte für unmit-.
telbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Frei- pâssen; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Nückreise, wenn sie fich als solhe dur die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rüdreise,- wenn fie fich als solche-durch den Fuhrbefehl ausweisen ;
6) von Feuerlöshungs-, Kreis- und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen- und Arreftantenfuhren;
7) von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie,
8) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht dur) die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden.
Zusäßliche Vorschriften,
1) Jeder muß bei ‘der Hebeflelle anhalten, auch ‘tvenn er nicht ver“ pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.
Nur hinfihtlih der Posftillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde führen, findet, wenn fie zubor ins Horn stoßen, ‘eine Ausnahme. statt.
2) Zu der für den Betrag der Abgabe maßgebénden Bespannuug cines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hébestelle angesyannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr- wérfke befindlich find. Jnsbesondere gilt dies hinfichtlich solcher Zug- thiere, welche wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Brücke ausgespannt werden müssen.
3) Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizei-, Eisenbahn- und Wege- Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
4) Widerseßlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Geh N zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesehen
estraft.
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. Im Namen Sr. Majestät des Königs: ¿Wilhelm, Prinz von Preußen, Negent.
von der Heydt, ygon Bodelschwingh. “
;
Ærbeiten.
eei für Handeb, Gewerbe und ófentlive
Das 56fste Stück der- Geseß - Sammlung, welches heute aus--
die Benußung, der Weichselbrücke- bei Dirschau und
der Nogatbrücke bei Marienburg zu erheben if; unter-
4993. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1858 betreffend die Verkeihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- Chaussee von Warsleben nah Belsdorf im Kreise Neuhaldensleben ; unter die Bekanntmachung, betreffend die unterm 6. Dezem- ber 1858 erfolgte Allerhöchbste Bestätigung der Sta- tuten der unter dem Namen „Essener Gas - Actien- Gesellschaft“ in Essen errichteten Actien - Gesellschaft, Vom 16. Dezember 1858; und unter t
„4995. die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen und die Herzoglih Sachsen-Coburg-Gothaschen Kassen- Anweisungen. Vom 20. Dezember 1858.
Berlin, den 30. Dezember 1858.
Debits-Comtoir der Gesez-Sammlung.
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Fustiz - Ministertuns.
Erkenntniß des Königlichen Gericht8hofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte vom Iten April 1858 — daß die Festseßung der Strafe gegen Chausseegeld-Erheber, welche, den gesehß- lien Vorschriften zuwider, unterlassen, den -Schtlagbaum \chleunig| zu dffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, nicht der vor- geseßten Disziplinar- Behörde, sondern den kom- petenten Gerichten zusteht.
Postgeseß vom 5. zuni 1852 §§. 28, 45 (Geseß-Samml. S. 352). eseß vbdm 21. Zuli 1892 Y. 3 (Geseß-Samml, S. 465).
Auf den von der Königlichen Provinzial - Steuerdirection zu Posen. erhobenen Kompetenzkouflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu ¿n plen anhängigen Untersuchungs sache
wider den Chausseegeld-Erbeber S. zu G., wegen verweigerter Oeffnung des Schlagbaumes beim Passiren eines Extrapost-Fuhrwerks, h erkeunt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz- konflikte für Recht : daß der Recht8weg in dieser Sache füx zulässig und der erho- bene Kompetenzkonflifkt daher für unbegründet zu erahten. Von Rechts wegen,
Gründe. Aus Veranlassung einer Denunciation des Bezirks-Post-Jnspektors H. zu P. ist auf einen vom Polizeianwalt gestellten Antrag vom Königlichen Kreisgericht daselbst unterm 13, März 1857 gegen den Chausseegeld - Em-
pfänger S. zu G. ein Strafmandat auf Grund der §§. 28 und 45 des Postgesczcs vom 5. Juni 1852 wegen einer Uebertretung erlassen worden, deren er sich dadurch schuldig gemacht haben soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumes dem am 28, Februar 1857 die Hebestelle zu G. passi- renden Extrapost - Fuhrwerke — in welchem fich der 2c. H. befand — be- harrlih verweigert habe, ungeachtet der Postillon das übliche Signal ge- geben, und ungeachtet er sowohl als der 2c. H. ihre xesp. Eigenschaften durch ihre Dienstkleidung deutlich bekundeten,
Gegen dieses auf Höhe von 2 Thalern, event. 1 Tag Gefängniß, er-
lassene Strafmandat, welches ihm ‘am 10. April insinuirt worden, erhob S. rechtzeitig Einspruch, indem ex behauptete, daß der Vorfall sich an- ders, und zwar in folgender Art zugetragen habe:
Am 28. Februar Nachmittags sei ein von einem Postillon geführtes
Fuhrwerk, von Posen kommend, durch “die Barriere gejagt, obne ein Sig- nal zu geben. Am Abend desselben Tages sei, als die Barriere geschlossen war, dasselbe Fuhrwerk von S. zurückgekommen, und der Postillon habe wiederum unterlassen, das 'Extrapost-Signal zu geben, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun pflegen, ‘also ein ganz unver- ständliches Signal gegeben. Er, S., habe sih deshald im dienstlichen Interesse zu dem Fuhrwerk begeben, um zu erkunden, ob es cine Extra- post sei, weil er über solche ein dienstlihes Register zu führen habe. Der Vekturant habe sich jeßt als den Postinspektor H. aus P. und das Fuhr- werk als eine Extrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Postillon dann auch das Extrapost-Signal habe geben müssen, woraus der 2c, H. erwiderte, der Postillon könne nicht blasen, es sei aber etne Extrapost. Nach dieser Erklärung habe ec nun den Schlagbaum geöffnet,
Hiernach — behauptet der Angeschuldigte weiter — sei es
nicht seine Schuld gewesen, wenn die Barriere während dieser Erkundigung
: gelhlossen blieb, sondern die des 2c. H., mit einem des Signalbläsens un-
undigen Postillon gefahren zu sein. Er ‘nimmt diese Erklärung auf feinen Diensteid und beruft sih auf das Zeugniß ‘des Postillons N., der auch in der Denunciation des 2c. H. als Zeuge benannt is, Der Ange- chuldigte hält dafür, daß er nah diésem Hergange der in den §g. 28 und 45 des Postgéséhes bestimmtenStrafe nicht verfallen sei, da diese be- dingen, daß das Extrapost-Signal gegeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch nicht wohl ein dienstliches Fuhrwerk gewesen sein könne, weil mit solchem die Postbeamten allein und nicht mit Damen, deren fih zwei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er fih weitere Beweismittel vor- behalte, und daß seine vorgesezte Behörde sich dèr Angelegenheit bereits angenommen habe. Durch Beschluß vom 9. /11, Mai 1857 wurde Seitens der Königlichen Provinzial - Steuer - Direction zu Posen der Kompetenz- Konflikt erhoben, worauf das NRechtsverfahren vorläufig eingestellt wurd.
Von dem Angeschuldigten und dem Polizei-Anwalt ist eine Erklärung über ‘den Kompetenz-Konflikt nicht abgegeben worden, 4
‘Das Köbnigliche Kreisgericht zu Posen und das Königliche Appellations- Gericht daselbft halten denselben für unbegründet.
Der Herr Finanzminister, dem von Absendung der Akten Kenntniß gegeben worden, hat .sih nicht geäußert.
Der erhobene Kompetenz-Konflikt erscheint unbegründet.
___ Jn dem Beschlusse wird zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent- lichen so dargestellt, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandat be- gründeten Schrift des Angellagten; "es wird einer von dem S. gegen den 2c. H. bei dem Haupt-Steuer-Amt (wegen Chausseegeld-Contravention) ein- gereichten Denunciation erwähnt.
Zur Rechtfertigung des erhobenen „Kompetenz-Konflikts“ wird sodann Folgendes angeführt :
„Die diesseits angeordnete Untersuchung darüber“ — heißt es — „ob der 2c. S. sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse s{chuldig ge- macht’ habe, ift noch nicht zum Austrage gekommen , indem die König- lihe Ober-Post-Direction einer diesseitigen Requisition, eine Auslafsung des Post-Jnspektors H. über die Denunciation des S. zu veranlassen und zu übermitteln, noch nit nachgekommen ist; sollte aberin derselben auch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des 2c. S. konstatirt wer- den, so würde die Bestrafung derselben zum Nessort des Disziplinar- und nicht der Gerichtsbehörden gehören, wie dies- bereits in den Prä- judikaten des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte bom 12. Januar 1856 (Justiz-Ministerial-Bl. S. 90) und 25, Oktober 1856 (Justiz-Ministerial-Bl. von 1857 S. 108) ausgeführt ift. Daß die Strafe des §. 45 des Postgesches nur gegen Personen Plah greift, welche, wie z. B. Chausseegeld - Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen find, dürfte schon daraus erhel- len, daß im §. 28 des Postgesceßes auch Thorwachen genannt sind, gegen welche cin Strafverfahren nux der Militair-, nicht einer Civil- Behörde zusteht.“
Nach dieser Motivirung unterliegt es zunächst keinem Zweifel, däß mit dem in dem Beschlusse auch „Kompetenzkonflikt“ genannten Einspruch der Provinzial-Steuer-Direction nicht etwa ein Konflikt aus dem- Gesehe vom 13. Februar 1854, sondern ein eigentlicher Kompetenzkonflikft hat or- hoben werden sollen. Denn abgesehen davon , daß dies lehtere Gesetz weder in ‘dem Beschlusse, noch in ‘dem Begleitungsschreiben in Bezug ge- nommen wird, so würde ein Konflikt aus demselben durch die Behauptung haben begründet werden müssen, daß nach Ansicht der Königlichen Pro- pinzial - Steuer - Direction dem 2c. S. eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur Last falle (§. 1. des Geseßes vom 13. Februar 1854, Ges.- Samml. S. 86.) i
Diese Behauptung findet sich in dem Beschlusse nicht, der es vielmehr — weil die darüber eingeleiteten Erörterungen noch nicht zum Abschluß gékommen — ausdrücklih dahingestellt sein läßt, ob dem 2c. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last falle. ;
Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf die Behauptung basirt, daß, ivenn auch dem 2c. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last fallen sollte, die Bestrafung derselben lediglich zum Nessort der Diszipli- nar- und nicht der Gerichtsbehörden gehören würde, und dies harafkteri- firt denselben wiederum als einen eigentlichen Kompetenz-Konsflikt. :
Zur Motivirung dieser Ansicht wird zunächst auf zwei Präjudikate Bezug genommen , in denen dies vom Gerichtshofe ancrkannt sein soll. Beide Fälle passen aber {hon um deswillen nicht, ‘weil bei ihnen ein Konflikt aus dem Geseße vom 13. Februar 1894 der Beurtheilung vorlag,
Die ‘Frage, die hier zur Entscheidung steht, ist allein ‘die:
ob ‘die in dem Postgesche vom 5. Juni 1852 H. 45 bestimmten Strafen dur die Gerihtsbebbrden festzuseßen resp. zu erkennen sind, oder ‘ob die Cognition darüber der Disziplinar - Behörde des 2c, -S. gefehlich usteht ; M n bie Ansicht der Königlichen Provinzial - Steuer - Direction, daß diese rage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten sei, findet weder in dem Postgeseße, noch sonst in den geseßlichen Vorschriften ein Fun- dament. z Oas Postgeseh vom 5. Juni 1852 (Ges.-Samml. S. 349) handelt in seinem Abschnitt U]. ‘von den besonderen Vorrechten, welche den ‘Posten, und zwar sowohl den ‘ordentlichen Posten, als den Extraposten, Estafetten u. \. f. im Interesse des durch fie zu vermittelndenden ungehemmten Ver- kehrs beigelegt sind. Unter Anderem wird hier im §. 23 angeordnet, daß jedes Fuhrwerk den ordentlichen Posten, so wie den Extraposten und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen muß, und im'§. 28 wört- lich bestimmt: Ai / Bi Thorwachen, Thor-, Brlicken- und Barriere-Beamten find yerbun- den, die Thore und- Schlagbäume \{leunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche O giebt, Eben so müssen auf dasselbe die Fährkeute die Ueberfahrt besorgen.“ |
Der Abschnitt IV. enthält "sodann Strafbestimmungen bei Post- and
Porto:Uebertretungen. Der Abschnitt V, der die Uebexrschrist trägt:
| æStrafbestimmungen für qa i j „bte Deberizetungen“ ndere in Beziehung auf das Posiwesen verx- egt im §. zunächst die Verléßung des Anstandes, der Si-rbei Ordnung auf den Posten und in den Passagierstuben mit GelbbuEe m ftimmt E g Tus in “t e g ankommt, wörtlich: f _ Wer, der -Vorschrtft des §. zuwider, den Poften nü s M UES E E fe at bis zu 10 Thalern Seivas, Ii : erselben Strafe werd i i [ gis ded § 28 belegt « en Zuwiderhandlungen gegen ‘die Vor- und bedroht dann im §. 46 die Pfänd i i i ebenfalls mit Velbstrose Pfändung einer Post oder eines Postillons ,_Vlese Strafbestimmungen charakterisicren sich als Vorschriften der ge- meinen Strafgeseßze. Dies ergiebt fich nicht nur daraus, daß sie mit a technishen Ausdruck „Uebertretungen“ (§. 1 des Strafgeseßbuchs) be- A werden, desgleichen aus ihrem Sinne und Zwecke, nämli den Ee zu fichern, ihn bor Hemmungen und Störungen zu \{ügßen, S s aue daraus, daß in dem hier fraglihen §. 45 die Uebertretung C08 main f §. E En, das regieren der Fuhrwerke und des . essnen der Thore und Schlagbä d Ü ; i der Baue cha gleih behandelt imt E E ay aver derartige Strafen, welche durch die gemeinen Strafgeseße gugedroet werden, nur von den Gerichten auf Grund des Obli Strafverfahrens ausgesprochen werden können, die Cognition darüber, ob G Ne Strafe von einem Beamten berwirkt sei, niht der Disziplinar- Ce Da 10A Maa Lines beau der §. 3 des Gesehes, die Dienst- richterlichen Beamten bet d, 24! i 2 S, Mis a ausdrüdlih. E evi Me S D enn endlich in dem Beschlusse noch geltend gemacht wird, daß die Strafe des §. 45 des Postgesezes nur gegen Personen Pla greife, welche, ivie z. B. Chausseegeld - Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen seien“, und dies daraus gefolgert wird, „daß im §. 28 des Postgeseßes auch Thorwachen genannt, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair-, nicht der Cibilbehörde zuftehe“, so erscheint dies ebenso irrelevant als- unrichtig.
Jrrelevant, weil die Frage, ob der Thatbeftand des §. 5 vorhanden, und die Strafe aus demselben gegen den 2c. ‘S. erkannt werden kann, bie materielle Entscheidung betrifft, die der nach dem Obigen kompetente Rich- ter zu fällen hat, und jener Saß daher, wenn er rihtig wäre, nur die Lossprechung des Angeschuldigten in dem \{chwebenden Üntersuchungsver- fahren zur Folge haben könnte.
Unrichtig aber, da der §. 28, auf den der §. 45 sich zurückbezieht, ausdrüdlich auch der Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten ‘erwähnt. Auch der Umstand endlih, daß der §. 28 zugleich“ der ‘Thorwathen ge- denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern ‘nur die, daß hinsichtlich der Personen des Soldatenstandes die Kompetenz nicht der Civil-, fondern der Militair-Gerichte Plaß greift.
Der erhobene Kompetenzkonflist war daher, wie geschehen, als unbe- gründet zurückzuweifen.-
Berlin, den 3. April 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
Berlin, 29, Dezember. Se. Königliéhe Hoheit der Prinz- Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigft geruht: Dem Potizei - Lieutenant Dennstedt zu Berlin die Er- laubniß zur Anlegung dec von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen goldenen Medaille für Kunst
und Wissenschaft zu ertheilen.
Bergpolizeilihe Verordnung wegen Sicherung der Shachtöffnungen bei den Maschinenschächten im Bezirk des Rheinishen Ober-Bergamts. Vom 13. und 26, Oktober 1858.
Auf Grund des §. 11 des Gesezes über die Polizei-Verwal- tung vom 11, März 1850 wird hierdurch für den rehts- rheinischen Theil des rheinishen Haupt - Berg - Distriktes, so weit derselbe innerhalb des Bezirkes der mitunterzeihneten König- lien Regierung liegt, verordnet, was folgt:
Art. 1. Bei allen Maschinen shäcten auf den Bergwerken sollen sowohl an den Oeffnungen derselben über Tage, als auch an den unter Tage befindlichen Füllörtern Rollbühnen angebracht werden, welche sich in horizontaler Richtung bewegen und an der dem Schachte zugewendeten Seite mit einem vier Fuß hohen, starken, s{miedeeisernen Gitter, durch welches der Zugang zu der Schachtöffnuug bei allen Stellungen der Rollbühnen geschlossen ift, versehen sein müssen. Die Rollbühne muß so eingerichtet sein, daß fie niht weiter zurückgezogen werden kann, bis das Gitter an der vorderen Seite der Schachktöffnung angelangt is und diese ab-
sperrt. Die übrigen Seiten der Schachtöffnungen find durch
Barrieren zu verschließen, j : L Eine Zeichnung der vorstehend beschriebenen Vorrichtung 1! bei dem Königlichen Bergamke zu Siegen deponirt und fann dori oder bei dem betreffenden Revierbeamten cingesehen werden. AMS Art, 2, Die in Artikel 1 bezeihnete Vorrichtung muß binnen