1858 / 304 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“nach-wtldem das-Brückgeld für die Benußung der Rogat:

brúüde bei Marienburg zu erheben ift, Vom 25. Oktober 1858.

Es wird eËitrichtet: I, Vom Fuhrwerk, einschließlih der Schlitten: 1) zum Fortschaffen ron Personen, als Extra- posten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. f für jedes U er aaibean eer vertr 2) zum Soriidafen von Lasten :

a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf fih außer dessen Zubehör und außer dém ge für höchstens drei Tage, an anderen

egenständen mehr als zwei Centner be- finden, für jedes Zugthier

b) von unbeladenem, für jedes Zugthier

IT, Von unangespannten Thieren :

1) von jedem Pferde, Maulthier, 6ber Maulesel, mit oder ohne Reiker oder Last, ingleichen von jedem Skück Rindvieh oder Esel

2) von einem Fohlen, Kalb, Sthtoein, Schaf, Lamm

"oder einer Ziege

Befreiungen.

Brückgeld wird nicht erhoben: E 1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König-

lichen Hauses oder deu Königlichen Gestüten angehören ;

bon Am mee und von Fuhrwerken und Thicxen , welche Militair auf dem Marsche bei si führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst-Uniform geritten werden; imgleichen bon den unängespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, tvenn die- selben zu- dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in leßterem Falle nux, sofern die Führer sich durch die von der Regiecung ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Ordre ausweisen;

von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öffent- liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirfe, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie sih be- dienen; Polizei- und Steuerbeamte. welche in Uniform sind. bedürfen bon ordinairen Posten, einshließlich der Schnell-, Kariol- und Neit- posten, * nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Courieren und Estafetten und voñ allen, von Postbeförderungen leer zurükehren- den Wagen und Pferden ;

von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Tranéporte für unmit:.

telbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Frei- pâssen; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Nückreise, wenn sie sih als solche durh die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin- und Rückreise, wenn fie fih als solhe-durch den Fuhrbefehl ausweisen ;

von Feuerlöshungs-, Kreis- und Gemeine-Hülfsfuhren, von Armen- und Arreftantenfuhren ;

von Kirchen- und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;

von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren, sofern nicht durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden.

Zusäßliche Vorschriften,

Jeder muß bei ‘der Hebeflelle anhalten, auch toenn er nicht ver“ pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.

Nur hinsihtlich der Postillone, welhe Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde führen, findet, wenn fie zuvor ins Horn stoßen, ‘eine Ausnahme. statt.

Zu der für den Betrag der Abgabe maßgebenden Bespannuug cines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, weldhe, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr- wérke befindlich sind. Jnsbesondere gilt dies hinfichtlich solher Zug- thiere, welche wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Brücke ausgespannt werden müssen.

Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den Zoll-, Steuer-, Polizei-, Eisenbahn- und Wege- Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Widerseßlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der fetA A zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Geseßen estraft.

Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. AJIm Namen Sr. Majestät des Königs:

¿Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

| Ministerium für Handeb, Gewerbe und. öfentkite

Arbeiten.

i Das 56fte Stück der- Geseh - Sammlung, welches le aus»: - gegeben. wird, enthält unter G E Mute aus: Nr, 4992, den Allerhöchften Erlaß vom 25. Oktober 1858, hbe--

treffend die Tarife, nah welhen das Brüdgeld für-

die Benußung, der Weichselbrüke- bei Dirschau und

der Nogatbrücke bei Marienburg zu erheben if; unter-

4993. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1858 betreffend die Verkeihung der fisfalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde- Chaussee von Warsleben nah Belsdorf im Kreise Neuhaldensleben ; unter

4, die Bekanntmachung, betreffend die unterm 6. Dezem- ber 1858 erfolgte Allerh&bste Bestätigung der Sta- tuten der unter dem Namen „Essener Gas - Actien- Gesellschaft“ in Essen errichteten Actien - Gesellschaft. Vom 16. Dezember 1858; und unter

„4995, die Verordnung, betreffend die Großherzoglich säcbsischen und die Herzoglih Sachsen-Coburg-Gothaschen Kassen- Anweisungen. Vom 20. Dezember 1858.

Berlin, den 30. Dezember 1858.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Fustiz - Ministeriums.

Erkenntniß des Königlichen Gericht8hofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 3ten April 1858 daß die Festseßung der Strafe gegen Chausseegeld-Erheber, welche, den gesehß- lien Vorschriften zuwider, unterlassen, den Schlagbaum schleunigs| zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, nicht der vor- geseßten Disziplinar-Behörde, sondern den kom- petenten Gerichten zusteht.

Postgeseß vom 9. zuni 1852 §g. 28, 45 (Geseß-Samml. S. 352). Geseg vhm 21. Zuli 1892 Y. 3 (Geseßz-Samml, S. 469).

Auf den von der Königlichen Provinzial - Steuerdirection zu Posen. erhobenen Kompetenzkouflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu pen anhängigen Untersuchungssache

wider den Chausseegeld-Erbeber S, zu G., wegen verweigerter Oeffnung des Schlagbaumes beim Passiren eines Extrapost-Fuhrwerks, L erkennt der Königliche Gerichtshof zuc Entscheidung der Kompetenz- konflikte für Recht : daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho- bene Kompetenzkonflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Aus Veranlassung einer Denunciation des Bezirks-Post-Jnspektors H. zu P. ist auf einen vom Polizeianwalt gestellten Antrag vom Königlichen Kreisgericht daselbst unterm 13. März 1857 gegen den Chausseegeld - Em- pfänger S. zu G. ein Strafmandat auf Grund der §§. 28 und 45 des Postgescßcs vom 5. Juni 1852 wegen einer Uebertretung erlassen worden, deren er sich dadurch schuldig gemacht haben soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumes dem am 28, Februar 1857 die Hebestelle zu G. passi- renden Extrapost - Fuhrwerke in welchem sih der 2c. H. befand be- harrlih verweigert habe, ungeachtet der Postillon das übliche Signal ge- geben, und ungeachtet exr sowohl als der 2c. H. ihre resp. Eigenschaften durch ihre Dienstkleidung deutlich bekundeten.

Gegen dieses auf Höhe von 2 Thalern, event. 1 Tag Gefängniß, er-

lassene Strafmandat, welches ihm am 10. April insinuirt worden, erhob S. retzeitig Einspxuch, indem ex behauptete, daß der Vorfall si an- ders, und zwar in folgender Art zugetragen habe:

Am 28. Februar Nachmittags sei ein von einem Postillon geführtes

Fuhrwerk, von Posen kommend, durch “die Barriere gejagt, obne ein Sig- nal zu geben. Am Abend desselben Tages sei, als die Barriere geschlossen war, dasselbe Fuhrwerk von S. zurückgekommen, und der Postillon habe wiederum unterlassen, das 'Extrapost-Signal zu geben, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun pflegen, ‘also ein ganz unber- ständliches Signal gegeben. Er, S., habe sich deshald im dienstlichen Interesse zu dem Fuhrwerk begeben, um zu erkunden, ob es eine Extra- post sei, weil er über solche ein dienstliches Negister zu führen habe. Der Vekturant habe si jeßt als den Postinspektor H. aus P. und das Fuhr- werk als eine Extrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Postillon dann auch das Extrapost-Signal habe geben müssen, woraus der 2c." H. erwiderte, der Postillon könne nicht blasen, es sei aber eine Extrapost.

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iecnach behauptet der Angeschuldigre weiter sei es

S nicht seine Schuld gewesen, wenn die Barriere während dieser Erkundigung ges(hlossen blieb, sondern die des 2c. H., mit einem des Signalbläsens un-

undigen Postillon gefahren zu sein. “Er ‘nîmnit diese Erklärung auf

Feinen Diensteid und beruft sih auf das Zeugniß ‘des Postillons N. , der

auch in der Denunciation des 2c. H. als Zeuge benannt is, Der Ange- fchuldigte hält dafür, daß er nah diésem Hergange der in den “§§. 28

und 45 des Postgéséhes bestimmten-Strafe nicht bérfallen sei, ‘da diese be-

dingen, daß das Extrapost-Signal gegeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch nicht wohl ein dienstliches Fuhrwerk gewesen sein könne, weil mit solchem die Poftbeamten allein und nicht mit Damen, deren fich zwei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er fih weitere Beweismittel vor- béhalte, und daß seine vorgéseßte Behörde sih der Angelegenheit bereits angenommen habe. Dur Bés{hluß vom 9./11, Mai 1857 wurde Seitens der Königlichen Provinzial - Steuer - Direction zu Posen der Koinpetenz- Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfahren vorläufig eingestellt wurd.

Von ‘dem Angeschuldigten und dem Polizei-Anwalt ist eine Erklärung über ‘den Kompetenz-Konsflikt nicht abgegeben worden.

Das Königliche Kreisgericht zu Posen und das Königliche Appellations- Gericht daselbst halten denselben für unbegründet.

Der Herr Finanzminister, dem von Absendung der Akten Kenntniß gegeben worden, hat .sih nicht geäußert.

Der erhobene Kompetenz-Konsflikt erscheint unbegründet,

Jn dem Beschlusse wird zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent- lichen so dargestellt, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandat be- gründeten Schrift des Angeklagten; "es wird einer von dem S. gegen den 2c, H. bei dem Haupt-Steuer-Amt (wegen Chausseegeld-Contravention) ein- gereichten Denunciation erwähnt.

Zur Rechtfertigung des erhobenen „Kompetenz-Konflikt8“ wird sodann Folgendes angeführt :

„Die diesseits angeordnete Untersuchung darüber" heißt es „ob der 2c. S. sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse s{chuldig ge- macht habe, ist noch nicht zum Austrage gekommen , indem die König- liche Ober-Post-Direction einer diesseitigen Requisition, eine Auslassung des Post-Inspektors H. über die Denunciation des S. zu veranlassen und zu übermitteln, noch nit nachgekommen ist; sollte aber in derselben auch cine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des 2c. S. konstatirt wer- den, so würde die Bestrafung derselben zum. Ressort des Visziplinar- und nicht der Gerichtsbehörden gehören, wie dies bereits in den Prä- judikaten des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz - Konflikte vom 12. Januar 1856 (Justiz-Ministerial-Bl. S. 90) und 29, Oktober 1856 (Justiz-Ministerial-Bl. von 1857 S. 108) ausgeführt ist. Daß die Strafe des §. 45 des Postgesezes nur gegen Personen Plaß greift, welche, wie z. B. Chausseegeld - Pächter , der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen find, dürfte schon daraus erhel- len, daß im §. 28 des Postgeseßes auch Thorwachen genannt sind, gegen welche cin Strafverfahren nux der Militaix-, nicht ciner Civil- Behörde zusteht.“

Nach dieser Motivirung unterliegt es zunächst keinem Zweifel , daß mit dem in dem Beschlusse auch „Fompetenzkonflikt“ genannten Einspruch der Probvinzial-Steuer-Direction nicht etwa ein Konflikt aus dem Gesetze vom 413. Februar 1854, sondern ein eigentlicher Kompctenzkonflikt hat or- boben werden sollen. Denn abgeschen davon, daß dies leßtere Gesetz weder in ‘dem Beschlusse, noch in dem Begleitungsschreiben in Bezug ge- nommen wird, so würde ein Konflikt aus demselben durch die Behauptung haben begründet werden müssen, daß nach Anficht der Königlichen Pro- vinzial - Steuer - Direction dem 2c. S. eine e gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnifse nicht zur Last falle (§. 1. des Gesehes vom 13, Februar 1854, Ges.- Samml. S. 86.)

Diese Behauptung findet sich in dem Beschlusse nicht, der es vielmehr weil die darüber eingeleiteten Erörterungen noch nicht zum Abschluß gékommen ausdrücklih dahingestellt sein läßt, ob dem 2c. S. eine Uebersthreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last falle. i

Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf die Behauptung basirt, daß, wenn auch dem 2c. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last

fallen sollte, die Bestrafung derselben lediglich zum Nessort der Diszipli-

nar- und nicht der Gerichtsbehörden gehören würde, und dies charafteri- firt denselben wiederum als einen eigentlichen KRompetenz-Konflitt. . Zur Motivirung dieser Ansicht wird zunächst auf zwei Präjudikate Bezug genommen , in denen dies vom Gerichtshofe ancxkannt sein soll. Beide Fälle pafsen aber {hon um deswillen nicht, eil bet ihnen ein Konflikt aus dem Geseße vom 13. Februar 1854 der Beurtheilung vorlag. Die Frage, die hier zur Entscheidung steht, ist allein ‘die: ob die in dem Postgesche vom 5. Juni 1852 F. 45 bestimmten Strafen dur die Gerichtsbehbrden festzuseßen resp. zu erkennen sind, oder ‘ob die Cognition darüber der Disziplinar - Behörde des 2c. S. geseßlich usteht ; A n 1 Ansicht der Königlichen Provinzial - Steuer - Direction , daß diese Frage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten sei, findet weder in dem Postgeseße, noch sonst in den gésehlithen Vorschriften ein Fun- dament. 27 : Oas Postgeseß vom 5. Juni 1852 (Ges.-Samml. S. 349) handelt in feinem Abséhnitt 11. ‘von den besonderen Vorrechten, welche den Posten, und zwar sowohl den ordentlichen Posten, als den Extraposten, Estafetten U. \. f., im Interesse des durch sie zu vermittelndenden ungehemmten Ver- kehrs beigelegt sind. Unter Anderem wird hier im §. 23 angeordnet, daß jedes Fuhrwerk den ordentlichen Posten, so wie den Extraposten und Estafetten auf das übliche Signal ausweichen muß, und im'§. 28 wört- lich bestimmt: - : 0a Thorwachen, Thor-, Brückten- und Barriere-Beamten find berbun- den, die Thore und- Schlagbäume \{leunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt. Eben so müssen auf dasselbe die Fährkeute die Ueberfahrt besorgen.“ : Der Abschnitt IV. ænthält fodann Strafbestimmungen beî Posft- and PortozUebertretungen, Der Abschnitt V., der die Ueberschrist trägt:

&Strafbestimmungen für andexe i „bie Uebertretungen ere in Beziehung auf das Postwesen ver- egt im §. zunächst die Verléßzung des Anstandes, dexr Si erhei Ordnung auf den Posten und in den Wassuaictiidea mit Gin e stimmt fodann ‘im §. 45, ‘auf ‘den ‘es ‘hier ankommt, wörtlich: j _ «Wer, der Vorschrtft des §. 25 zuwider, den Posten niht aus- 1 att arc A Maid bis zu 10 Thalern bestraft.“ A en'Strafe ‘werden Zuüwt i s [rift det g 28 belegt.“ Zuwiderhandlungen gegen ‘die Vor und bedroht dann im §. 46 di i i i ebenfalls L Gelditrn e Pfändung einer Post oder eines Postillons Diese Strafbestimmungen charakterisiren sich als Vorschriften der ae- meinen Strafgeseßze. Dies ergiebt fich nicht e daraus, 44 L mit f tehnishen Ausdruck „Uebertretungen“ (§. 1 des Strafgeseßbuchs) be- A werden, desgleichen aus ihrem Sinne und Zwecke, nämlich den ostverkehr zu fihern, ihn vor Hemmungen und Störungen zu \{ügen, sondern aue daraus, daß in dem hier fraglichen §. 45 ‘die Uebertretung A Es get §. E T das E der Fuhrwerke und des N 4 efffnen der Thore un lagbäu über di i der Ble i glei behandelt E E M A ay aber derartige Strafen, welchë dur die gemeinen Strafgesehße angedroht werden, nur von den Gerichten auf Grund des Cen lion Strafbverfahrens ausgesprochen werden können, die Cognition darüber, ob eine solche Strafe von einem Beamten herwirkt sei, niht der Disziplinar- Ca A Mari P beságt der §. 3 des Gesehes, die Dienst- nicht richterlihen Beamten betr 21. Juli 185: S vi ausdrüdlih. De E enn endlich in dem Beschlusse noch geltend gemacht wird, «daß die Strafe des §. 45 des Postgesezes nur gegen Personen Pla greife, welche, wie z. B. Chausseegeld - Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen seien“, und dies daraus gefolgert wird, daß im §. 28 des Postgeseßes auch Thorwachen genannt, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair-, nicht der Civilbehörde zustehe“, so erscheint dies ebenso irrelevant als: unrichtig.

Jrrelevant, weil die ¿Frage, ob der Thatbeftand des §. á5 vorhanden, und die Strafe aus demselben gegen den 2c. ‘S. erkannt werden kann, bie materielle Entscheidung betrifft, die der nah dem Obigen kompetente Rich- ter zu fällen hat, und jener Saß daher, wenn er richtig wäre, nur die Lossprechung des Angeschuldigten in dem schwebenden Untersuchungsver- fahren zur Folge haben könnte.

Unrichtig aber, da der §. 28, auf den der §. 45 fih zurückbezieht, ausdrücklich auch der Thor-, Brücken- und Barriere-Beamten erwähnt. Auch der Umstand endlich, daß der §. 28 zugleich der Thorwachen ge- denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern ‘nur die, daß hinsichtlih der Personen des Soldatenstandes die Kompetenz nicht der Civil-, sondern der Militair-Gerichte Plaß greift.

Der erhobene Kompetenzkonflilt war daher, wie geschehen, als unbe- gründet zurüctzuweifen.-

Berlin, den 3. April 1858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.

Berlin, 29, Dezember. Se. Königlihe Hoheit der Prinz- Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Polizei - Lieutenant Dennstedt zu Berlin die Er- laubniß zur Anlegung der von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen goldenen Medaille für Kunst

und Wissenschaft zu ertheilen.

Bergpolizeilihe Verordnung wegen Sicherung der Shachtöffnungen bei den Maschinenshächten im Bezirk des Rheinischen Ober-Bergamts. Vom 13. und 26, Oktober 1858.

Auf Grund des §. 11 des Gesehes über die Polizei-Verwal- tung vom 14, März 1850 wird hierdurch für den rets- rheinischen Theil des rheinishen Haupt - Berg - Distriktes, so weit derselbe innerhalb des Bezirkes der mitunterzeihneten Köônig- lichen Regierung liegt, verordnet, was folgt:

Art. 1, Bei allen Maschinen shächten auf den Bergwerken sollen sowohl an den Oeffnungen derselben über Tage, als au an den unter Tage befindlihen Füllörtern RoUbühnen angebrackcht werden, welche sich in horizontaler Richtung bewegen und an der dem Schachte zugewendeten Seite mit einem vier Fuß hohen, starken, s{chmiedeeisernen Gitter, durch welches der Zugang zu der Schachtöffnuug bei allen Stellungen der Rollbühnen geschlossen ift, versehen sein müssen. Die Rollbühne muß so eingerichtet sein, daß sie niht weiter zurückgezogen werden kann, bis das Gitter an der vorderen Seite der Schabtöffnung angelangt i und diese ab- sperrt. Die übrigen Seiten der Schachtöffnungen find durch Barrieren zu verschließen, : | L

Eine Zeichnung der vorstehend ‘beschriebenen Vorrichtung !/ bei dem Königlichen Bergamte zu Siegen deponirt und kann dor! oder bei dem betreffenden Revierbeamten eingesehen werden. L

Art, 2, Die in Artikel 1 bezeihnete Vorrichtung muß binnen

von der Heydt, yon Bodels@wingh. ! Nah dieser Erklärung habe er nun den Schlagbaum geöffnet.

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