1858 / 305 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

| 2486 2487 und den Grund seiner Verpflichtung fénèn tnvk A Best “abfásséñ. | ‘Forthäñg behaltén soll, Es fülgt daraus, daß jène vorläufige Bef: A Bitsfr BeWlns fen nd F. 10, winn de De kt durch ofaß Ddr Cbe Kitt A béhaudelt den darf, als die dem L lag, mögen. bleibt, unverändert þestehen, wenn der Beamte ftirbt. _Es wird Oldenburg, 28. Dezember. Gleichzeitig mit bem Aufhören guobe Versehen bewukt orden is, gegen dean Beauiten, welcher | Verwaltungsbehörde nachfolgende Execution, welche fie vorzubereiten und nunmehr scin Nachlaß. Alle dem Vermögen angehörigen Rechte und. | der hiesigen demofrglishen Volkszeitung" wird in der Stgdt e Kasse verwaltet hat, auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersaße ficherzüstéllen bestimmt is. Die hieraus von selbst fiG &Febende Unz- Verbindlichkeiten gehen auf den Nachlaß über, Es ist daher nicht ab- | Vechta vom 1, k. M. Cie h s Zeibon n be Tibdli adt des ganzen Defekts gerichtet werden. Gegen einen solchen Beschluß fteht | lässigkeit des Nehtsweges gegen eine nach §. 13 ängeordnéte Beschla L; | zusehen, warum das geseßliche Verfahren in Defektfällen gegen den Na h- | Theil Oldenburgs erscheinen T Ju Bett en katholischen dem Beamten zwar nach §. 16 die Berufung auf rechtlihes Gehör zu; j nahme folgt aus dem Umstande, daß die Verordnung im §. 17 gegen SA h des Beainten ein anderes sein sollte, als gegen dessen Vermögen, Die | dessen außerordentlicher Ei be etreff unseres Landtags, der Beschluß kann aber nah §. 14 sofort vollstreckt werden, und die Exe- | von dér Verwaltungsbehörde beschlossene Beschlagnahme des Vermögens | dien stli ch e Stellung des Beamten ist zwgr die Veranlassung derjenigen | henden Eisenbahnf nherufung, man in Folge der obschwe- cution behält des einges{lagenen Rechtsweges are bis zur rechts- eines Beamten von der im §. 11. erwähnten Kategorie den Gei, Verbindlichkeit, auf welche die Verordnung vom 24, Januar 1B44 fich be- | 2eit tbeil 2 p ahnfrage noch immer entgegenficht, find in neuester kräftigen Entscheidung ihren Fortgang (§. 16). Daneben ist im §. 13, ausdrücklih nachgelassen hat, währäd fie für die Fälle der davon went. | icht. Durch das Aufhören des Dienstverhältnisses wird gber weder die De hei M Folge eines Todesfalles, theils wegen 5 Austritts- He A mt: J Li verschiedenen, auf §. 13 gegründeten Beschlagnahme eine ähnliche Be- j dur dasselbe herbeigeführte Verbindlichkeit, noch auch die eigenthümliche ertlärungen 6 Neuwahlen exforderlih geworden. | ei Gefahr im Vêrzuge kann die unmittelbar vorgeseßte Behörde, | stimmung nit enthält, itdlih würde es augenscheinlih ein innerer Natur derselben, auf welcher das in der Verordnung vorgeschriebene Schwarzburg. Sondershausen, 28. Dezember. Das üu enn fie Ee die Eigénshaft äner Provinziäl- Behörde hat, oder | Widerspruch sein, wenn däs Gericht, welchem in §. 15 die Befolgung der j exceptionelle Verfahren beruht, irgendwie verändert. Für die Fälle, wo neueste Blatt der Geseßsammlung für das Fürstenthum enthält die der unmittelbäk borgeseßzte Beainte vorläufige Sicherheits - Maßregeln | Requisition der Verwaltungsbehörde zur unbedingten Pflicht ew Q Kd der Beamte vor Ausmittelung des Defekts freiwillig oder im Wege der Bekanntmachung , daß dex Endtermin der zur Einlösung der prä-

durch Beschlagnahinè des Vermögens oder Gehalts gegen die nah §. 10 | dabei die Beurtheilung ibrer Rechtmäßigkeit ausdrücklih untersagt worden | Dienstentlassung aus seinem Amte ausscheidet, ist dies klar, Es kann | Üudirten fürftli warzburg - 6 PNT:

a Trr L Bebdrde en ¿ M N A D e er eiae B a Antrag des Beamten : vid wohl bezideifelt werben, t das in der Verordnung ms uar gen zu E u E In d Baier Vitinmten Leben Ant

er vorgeseßten Provinzial - Behörde unge]aumt Anzeige gema un oder seiner Erben zum Gegenstande seiner Beurtheilung und Entscheid i: angeordnete Verfahren au egen pensionirte odex sonst bei ihrem Mai f ; : j

deren Eng eingeholt werdén, zu machen. O : Leben 4s fan Sin geschiedene Beo l 1, Mai k, J. unwiderruflich festgeseßt worden is , und sodann m

eamté zur Anwéndung kommt, Die i : i | l L §. 15 if ferner vorgeschrieben: i Die hiernach für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts allein masß- Fortdauer des persönlichen Dienstverhältnisses kann demnach als Bedin- R M A Ra n der Kirchen- und Schulbehör- Die Gerichte und Hypothekenbehörden find verpflichtet, den an fie | gebende Frage: s | gung für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht angesehen werden, n resfendes Geseg, Wir entnehmen dem leßteren nur Fol - ergéhenden Requisitionen zu genügen, die Executivn gegen die benannken öh die exceptidnellén Bestimmungen der Verordnung vom 24. Januar und es ist kein Grund für die Annahme vorhanden, daß der Geseßgeber gendes: Die Ortsschulvorstände sollen künftig bestehen aus dem Beamten ohne vorgängiges Zahlungsmandat bande, zu vollstrecken, 1844 aussließlich gegen die darin benannten Beamten, oder ob fie den Fall der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Tod des Beamten Ortsgeiftlihen als Vorsißenden, dem Bürgermeister resp, Schulzen die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekis erforderlichen .Ver- au gegen deren Erben zur Anwendung gebraht werden können ? : andexs habe behandelt wissen wollen, als die Fälle der Auflösung des und aus einem, zwei oder drei, nach Verhältniß der Einwohner- mögensstücke zu verfügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen, | is weder in dem Kompetenzkonsflikt - Beschlusse der Regierung, noch in der j Dan erna es bei Lebzeiten des Beamten. zahl, auf sechs Jahre von dem Gemeinderath gewählten Schulver- wenn sonst kein Anstand obwaltet, im Hypothekenbuche zu veranlassen, | Gegenerklärung der Kläger einer näher eingehenden Erörterung unter- Die Verordnung vom 24.' Januar 1844 is allerdings insofern ein | ordneten als Beisißern. Rittergutsbefizer sind, wenn sie wollen ohe auf eiùe Beurtheilung der Rechtmä + as einzugtheú. worfen worden, Der Landrath hat seiner Requisition wegen Beschlag- : Ausnahmegeseß, als fie der Verwaltungsbehörde für gewisse Fälle | gls Mitglieder in den Orts\culvorstand E U BLGLA ti (' Gegen Béamte, wel@he dié defektirten Gelder nit in ihrem -Gewahr- | nahme des Nathlasses des 2c. E. und des eigenen Vermögens der Erben ein ihr nach allgemeinen Geseßen niht zustehendes Executionsrecht bei- | Herx Ortsgeistlihe bleibt Lokalschulaufsel einzutreten berechtigt, fam gehabt, aver an déren Vereinnahmüñg, Verausgabüng ‘oder Verschlusse | desselben Abschrift éinès Reskripts des Ministeriums des Junern bom legt. Es ist daher gewiß völlig gerechtfertigt, eine êxtenstve Aus- | Gituna des Unte its d ay CUeL., überkommt aber die in der Weise urmmittelbar Theil zu nehmen gehabt häben, daß der Dèfekt | 10. Juni 1847 beigefügt, welches jene Frage im Sinne des erhvbènen legung der Verordnung zu vermeiden. Es kann aber nicht für eine ex- | F yti J au rri und der Schulzuht und die Beauf- ohne ihr grobes Vershulden nicht hätte entftehen können, muß dèr etwa- Kompetéenzkonflikts beantwortet, tensive Auslegung erachtet werden, wenn man die allgemeine Nechtsregel, sichtigung es Lehrerpersonals selbstständig und gllein. Die bis- nige Regréß - Anspruch nach §. 11 im Wege Rechktens verfolgt, es kann Jn dein Erkenntnisse des Kreisgerichts zu M. voin 17. August v, J. daß Verpflichtungen, die das Vermögen betreffen, auf den Nachlaß über- herigen Bezirks-Schulkommissionen und der Kirchenrath werden auf- aber gegen fie ein auf ‘Beschlagnahme ihres Vermögens oder Gehalts | wird diesem Reskript zuvörderst, und zwar mit Recht, die“demselben von gehen, auch auf die Vorschriften dieser Verordnung anwendet. Das gehoben. GÚÜLr die inneren Angelegenheiten - der Schule haben behufs Sicherung dieses Anspvuchs gerichteter Beschluß abgefaßt werden. | der Gerichts-Kommission zu T. beigelegte Bedeutung einer von kompetenter Recht der Verwaltungs - Execution is immer ein exceptionelles | künftig die Superintendenten, für die äußeren die Landräthe Sorge Gégen reinen solchen Besluß findet nach §. 17 die B@ufung auf re{ht- | Stelle ausgegangenen doktrinellen Erklärung abgesprochen. Es wird so- Recht. Dessenungeachtet wird dassekbe in allen anderen De en, zu tragen, welche leßtere sih jedoch bei der Verhandlung dieser lihés Gehör in dexselben Weise statt, wie gegen inen gerihtlich ange- | dann gegen die in dem Reskript enthaltene Ausführung bemerkt, daß dem ivenn es Vermögens-Objekte betrifft, in gleicher Weise gegen den Nach aß, | Angelegenheiten mit den Superintendenten zu verständigen haben [egten Arrest. Erben, wenn ér die Erbschaft nicht ‘ohne Vorbehalt angetreten habe, keines- wie gegen das Vermögen des Debenten ausgeübt, und man is gewiß | Es wird ein Konsistorium errichtet, das aus einem Vor Im vorliegenden Falle händelt es sih von einem Beamten, welcher | weges dieselben materiellen Verpflichtungen oblägen, wie dem Erblasser. nicht befugt, eine solche Ausübung einer unstatthasten extensiven Aus- sigenden, resp. dessen Stellvertreter dei Ï sten Geiftli b 5 einè dffentliche Kasse zu vèeiwaltén, welcher die defektirten Gelder in sei- | Es wird ferner geltend gémaht, daß auch aus der Jdentität der mate- legung der betreffenden Gesehe beizumessen. Es ist kein Grund vorhans- | Städte Sond ausen d Arn ot“ er A el [7900 er nem Gewahrsam hatte. Es kommen daher nit die Béstiinmungen lder | riellen Verpflichtungen noch nicht die Véxbindlichkeit des Erben zu föl- den, das der Verwaltung dur die Verordnung vom 24. Januar 1844 Mitolieber bestebt en un Au adt und einer (nzah weiterer C8. 11 und 17, fondern die Bestimmungen der C§. 10, 13 und 16 zur | gern sei, sich das gegen den Erblasser zulässige Verfahren gefallen zu beigelegte Exeçcutionsreht einer größeren. Beschränkung zu unterwerfen, igue E , welche gusshließlih, oder wenigstens vorwie- Anwendung. Gemkinschaftlih für beide Kategorieen bon Beamtèn find | lassen. Endlich wird aus dem Umstande, daß die im §. 6 Th. 1. Tit. 24 Aus vorstehenden Gründen muß es für zuläfsig erachtet werden, die gend dem ande der Geifilihen und Lehrer angehören. Auf das diè Vorschriften des ‘§. 15. der Gerihts-Ordnung enthalténe, als Ausnahmebestimmung aufzufassende der Verwaltungsbehörde in der Verordnung vom 24. Januar 1844 er- Konsistorium gehen über 1) alle Geschäfle, welche gegenwärtig zu Ein Beschluß von dex in dén Y§. 4 und 10 bezeichneten Art ist nun | Vorschrift, theilten exceptionellen Befugnisse der Execution und vorläufige Beschlag- | dem Ressort des Kirchenraths gehören und 2) die zu dem Ressort weder gegen dén 2c. E. L h gegen E A e E ai i L as gegen den Erblasser ergangenen Urtel auch gegen a L E N A E O Ag A, A l s Ministerial-Abtheilung für Kirchen- und Sehulsachen gehörigen Es find vielmehr auf Gründ dés §. 13 von dem Landrath, als der UnN- ih gelten lassen muß, i i S E Ung zu VELNYER, i eschäfle , #0 weit sie die inneren An nhei | e- ; ttétdae Leiden Behörde E A E., ‘vorlà ae Sicherheits- | in ler Verovbina vom 24. Januar 1844 nicht wiederbolt is, daß viel- erhobene Kompetenz-Konsflikt gerehtfertigt. j U es ädi N dem O e s U inteiatd Maßregeln ergriffen wordeh. Diese Sicherhéits- aßregeln bestehen in | mehr darin immer nur die Beamten selbst , nicht au deren Erben er- Anders verhält es sih mit dem eigenen Vermögen der Erben. seines Wirkungskreises die. unmittelbar vorxgesehte - Behörde der einer durch Requifition des kompetenten Gerichts ausgeführten Béschlag- | wähnt find, so wie aus der exceptionelleu Natur der Bestimmungen Jn Bezug auf Benefizial-Erben crgiebt sich dies bon selbst. Superintendenten Das Gesck tritt ad F f & i nahme des Nachlasses dés 2. E. ünd des eige nien E ae sel- | jener Verordnung die uaiigren einer Anwendung diefer Bestimmun- E R aed E A i E ans Kraft (L. tg Y T: a esch tritt am 1, Zanuar k. F. in er Erben, Und és fragt si{ch, ob Und inwieweit diese Beschlagnahme im en auf die Erben gefolgert. l e angetreten haben, ist ihr Nechtsberhältni ex Behör , : J. ; Wege Rechtens bon le Erben des Défektarius aligesoditen werden tam. | Ea sentti vieftiden Gründe find es, auf welche das Appellations- boch ein anderes, als dasjenige des Nachlasses. Die Antretung. der Erb- Baden. Karlsruhe, 28, Dezember, Sicherem Vernehmen Zunä@st is \o viel klar, daß der in der Gegenerklärung der Kläger | gericht zu Halberstadt seine hiermit übereinstimmende Ansicht üßt. Es schaft ohne Vorbehalt ist eine Handlung, deren Nechtsgültigkeit angefochten nah, meldet die „Karlsr. Ztg.“, sind heute hier im Ministerium über den Kompékenz-Konflikt geltend gemathte §. 17 der Verordnung ‘bom beruft sich auf die Worte der Verordnung, die nur von den Beamten werden unn, Jin vorliegenden Falle haben zwar die Kläger in einer N | der auswärtigen Angelegenheiten durch beiderseitige Commissaire 24. Januar 1844 nit dazu gécignet ist, ‘die Zuläfsigkeit dés Nechtsweges | selbst rede, auf die Unzulässigkeit der Extensiv- Auslegung eines rihtliden Verhandlung bom 5, Mai 1852 sich bereit erklärt, den Defe die Konferenzen eröffnë#t worden, welche die Herstellung einer de- zu begründen. Denn ‘dieser Y. 17 bezieht si E e e Fall, | Ausn p N i E na! denten i E, M C een ahe A E L e Lu Bie finitiven Verständigung der Großherzoglichen Regierung mit der wenn geaen einen dêr im §. 11 déx Véeroxdnung erwähnten Beam ên ein | darauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorge ehten ) AEN O S S att reiben yom ch, Schweiz wegen Fortführu ; N h 2. (S4 Á auf Beschlagna me des Vitmdgjens oder Gehalis erihtetèr Béshluß ab- | Behörde wohl geeignet sei, ein vorläufiges administratives Verfahren gegen v. J. an die Kreisgerihis-Kommission zu T. angiebt, hinterher ihre Ber- dur A Me s Pei S ER Be Ie N or efaßt wordén 4 Ein folcher Fall liegt hier nit vor. Vielmehr i} | ihn zu rechtfertigen, während dieser Grund bei den zu ‘der Aufsichtsbehörde pflichtung zux Deckung des Defekts bestritten und behauptet, daß man fie li V K O A, M8 g j l iren L t ; : 7 aue S ; : N zur Abgabe der in die Verhandlung vom 5. Mai 1856 aufgenommenen ichen Verhandlungen nehmen Theil von Seiten Badens: Vie von einem Beamten der im §. 10 bezeichnetén ‘Kategorieen die Rede. in keiner unmittelbaren Beziehung stehenden Erben des Beamten wegfalle. ( ( U Q L QUGN Bal p n L Ret Eben so unerheblich ift das, tas zu 1. der Gegenerklärung der Kläger Diesen Ausführungen der betheiligten Gerichte kann nicht beigepflich- | Erklärung gezwungen habe. Q L blanag 40° wi hid He ren h, Legations - Rath Küh enthal un ch6ggHou u as fiber die mangelhafte Substaatiixung der an die Kreisgerichts-Kommisfion | tet werden, vielmehr sind diejenigen Maßregeln, welhe nah der Verord- | Es Unter Men D In, 0e | ie inde ung der Org, ob die | Regenauer ; von Seite der Schweiz: die Herren Bundesrath zu T. ‘gerichteten Beschlagnähme- Requifition des Landraths , so wie über | nung vom 24, Januar 1844 zur Sicherstellung zend Einziehung eines edi I E H d 5 B Ble F e Ga hi N e aub Stämpfli im Namen des s{chweizerishen BundeSraths, Regierungs» die fehlende Aktib-Legitimätion desselben, ingleichen das, was zu III. jèner | Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermögen des schuldigen / A N A E M E O 4A GYEN en, MELMARENZINE E Prásident Amann und die Regierungs - Räthe Böschenstein und Gegenéxklärung über ‘dén mangelnden Nachweis ‘der Gefahr im Verzuge | Beamten ergriffen werden können, auch gegen den Nachlaß desselben | stellung P eren thrag Ery aser unteren E, PA innerya | Hallauer als Vertreter der Kantons-Regierung. gesagt ‘ist. Denn ‘alle diése Einwendungen ‘der Kläger lassen ‘dasjenige, | zulässig. Es spricht dafür die allgemeine Rechtsregel, daß die das Ver- s U Mi Hern Ou A, A P Are n A Fraukreich. Paris, 28. Dezember. Die gestern teles worauf es hier alléïn ankommt, die Kompetenzfrage, unberührt, mögen betreffénden Rethtsverhältnisse durch den Tod nicht verändert wer- C E E n A catl@iab E E Da arp Coai E E graphish gemeldete amtliche Mittheilung des „Moniteur“ lautet: Für die Veurtheilung der Kompetenzfrage ist ‘nux der vom Kreis- | den, sondern auf den Nachlaß übergehen, Diese ‘Regel, welche sich im Bee M Rib N e n O A0 f ne seblidder Bes r- | Der. Kaiser bat, in- Érneuerung seines 4x ten Beschlusses, dem gericht zu M., so wie vom Appellatiousgericht zu Halberstadt erörterte Ç. 362, Thl. I., Tit, 9 des ‘Allg. Landrechts, insbesondere in Beziehung Uber dem e u Ry ung eine C EUYEN AFICBE en E S arn Grafen bos G I e e a hs Sprucd, des und auch in der Gegenerklärung des Klägers zu I. Verührte Streitpunkt | äuf Verpflichtungen zum Ersaße eines aus unerlaubten Handlungen ent- S Ad E a Q bat der! Koitipeteiz Konflikt, so weit der | Gaiserlichen Gerichtshofes zu Paris vom n R de TSBA hes. von Gewicht, ob und inwieweit ‘die exceptiónellen Vorschriften der Ver- | ftandenen Schadens ausgesprochen findet, muß in allen Fällen zur An=- / : us vorstehen u C C r Kompetenz - onfli / O er | Kglseruel erichtshofes zu P 41. Ei A PEN ordnung vom 24. Januar 1844 auch gegen die Erbèn der darin benann- | wendung kommen, in welchen nicht dur ausdrückliche geseßliche Bestim- | Klage-Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermögens | nitiv ausgesprochenen Strafen erlassen. Desgleichen hat Se. Majestät tén Beamtén zur Anwendung“ gebräht werden können. Jn den Gründen | mungen oder durch besondere, in der Natur der Verhältnisse liegende der Aner Ae D C R ROS verworfen werden müssen, dem Herrn Douniol, Geranten des „Correspondant“, die gegen dés vom Appéellätionsgericht zu Halberstadt abgefaßten A: O) e ne O R E E ist dees T ira j Rog diee Gerichtóhof A G cioaiuas dis Gagia Ll nth M ads vom 24, November ausgesprochene Gefäng- Erkenntnisses wird ‘anerkannt, daß der Rehtsweg iu der ‘voëliegenden | daß die Verordnung bom ch2. Januar 4 nur von dem Verfahre j \ Hug vex ' nißstrafe erlassen. : Sache lässig scin würde , Ra die Vtorbitun vom 24. Januar | gegen die darin benannten Beamten redet, ohne ‘des ‘Nachlasses oder z Berlin, 30. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Herr Douniol wurde hekanntlih am 24. November zu einer 41844 auch auf die Erben dér darin benannten Beamten anwendbar | der Erben solcher Beamten zu gédenken. Jn dem uxsprünglichen, dem : Regel an, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst Gefängnißstrafe von einem Monat und zu einer Geldbuße von wäre, Diese Anficht “ist richtig. Jin F. 15 ‘der Verordnúng s war | Staatsrath zur Berathung vorgelegten Entwurfe der Verordnung war j ent e NT A : H G | 500 Fr. verurtheilt; da ihm blos die Gefängnißstrafe erlassen iutrd. | | einé vie déx vorli j S daß geruht: Dem Professor Dr. Hoffmann“ zu orf Altenburg hei D. Ver ur, da 1 y j (diadl dér Rechtsweg über ‘einen Prozeß, Wie dér vorliegénde, nicht | an ‘der dem §. 16 entsprechenden Stelle ausdrücklih gesagt, d ( | | , / Urg Vel j bn die Kaiserliche Gnade also nur eine theilweise. ausdrü@liG für ‘unstatthäft erklärt, «& iff vielmehr darin nur | das Recht der Berufung auf, rechtliches Gehör dem Beamten Naumburg a. S. die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs so ift für Sie ct, N E E SE wie dem Lolliofeme den Gerichten zur Pflicht gemackt wordén, den an fie von Seiten | oder dessen Erben zusteht. Die Staatsraths-Abtheilungen hielten es aber | der Niederlande Majefiät ihm verliehenen Rifter-Kreuzes des Civil- | Jm Silaarsra he M Vefi bet fh in dieser Angelegenheit dexr Verwaltungs-Behôrden érgchenden Requifitiónén auf Execution ober | für zweckmäßig. die Worte „oder dessen Erben“ wegzulassen, weil, wie es Verdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen zu ertheilen. Frankreihs, und augenblicklich befindet 11ck E get bie Beschlagnahme zu genügen, ohne auf éine Beurtheilung ‘der Rechtémäßig- | in dem Gutachten wörtlich heißt, au andere Personcn, 3. B. der Konkurs- Q einer der Direktoren vom Handelsministerium in Lille, wo’ er die feit einzugehen. Jin vorliegenden Falle hat ‘die Kreisgerits-Kommissión | Kurator, an die Stelle des Defektanten ‘treten können. Das Plenum des F i ch tamtliches großen Fabriken in Augenschein nimmt. L ie u T. der Requifition des Landraths genügt, ohne ‘die Rechtmäßigkéit ‘dér- | Staatsraths {loß sich dieser Anficht an. * / 4 y i . 0s : Die Akademie der Inschriften hat den Professor Lepsiut in ilk ibrer Kritik zu unterwerfen. Man könnte daher meinen, daß damit Man hielt es also damals für etwas, ‘was ih ‘bon selbst verstehe, | Prenßen. Berlin, 30. Dezember. Se. Königliche Hoheit | Berlin und Max Müller in Oxford zu auswärtigen Korrespon- die Vorschrift des §. 15 vollständig erfüllt, daneben abéx ‘über den An- daß das dem Beamten beigclegte Recht der Berufung auf rechtliches“Ve- Î der Prinz-Regent nahmen heute Vormittag die Vorträge des | denten ernannt. : ti dd trag der Interessenten auf Aufhebung der dur Nequifitión des Ge- | hôr auch den Erben und anderen ‘an die Stelle des O ir @s j Kriegs-Ministers General von Bonin und des Generals Freiherrn Im Thale von Montmorency und in lehterem Dle selbs richts ausgeführten Sicherheits-Maßregel der hierüber n. her Verordnung | Personen zukomme. Unzweifelhaf eve nh Dies a oe L: | von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald und Freiherrn find Verhaftungen erfolgt, da die Einwohner sih in Masse gegen nirgénds ausdrü&lich ausgéslossene Rechtsweg ftatthaft sei. Eine solche | läßt fih ‘aber ‘ebenso ännehmen, ‘daß man damals nit beabsichtigt hakt \ on Pcanteussel, c die Einfl des Oetroi -erboben- haben und es an T Sen Auslegung der Verordnu ürde aber i Si und ihrem Zwecke | die exceptionellen Verpflichtungen des Beamten anders zu behandeln? | von Schleinih. entgegen. : ! ¿ ie Einführung : Eee B D a C 19 dds Dei r i cchî i i erpfli À q iederholt: erfolgten Nachwahl eines | Auftritten nicht fehlen lassen. s F! i uwiderlaufen. Dex Zweck der nach §. 13 bon dem Béfinden ‘der Vér- | ‘als jenes Necht, daß man nicht beabsichtigt ‘hat, diese Verpflichtungen 4 2A der heute hier wied | g 3 A daf ber Kaiser" vot a Lal anb Hi waltungsbebörde abhängigen vorläufigen Beschlagnahme ‘besteht ‘nur darin, | auf die Person ‘bes Beamten zu beschränken. Ein innerer Grund für 1 Abgeordneten im vierten Wahlbezirk erhielt dex Stadtrath Dunker Der „Moniteur“ zeigt an, T Le V Deuséin Privi, das Objekt derjenigen Execution zu erhalten, welche nah §. 14 dem den | ‘eine solche ‘Abweichung von der ‘allgemeinen RNechtsregel ist in der That 4 die Majorität der Stimmen, Gunsten französischer Unterthanen den Genuß der Jegen ads Beamten zum Ersaß des Defékts verurtheilenden Bes{hlusse ‘dér Ver- | ‘nicht erfindlich. ‘Die exceÿtionellen Verwaltungs-Maßregeln, welche nah Bei der am 27. d. M. vorgenommenen Nachwahl für die | legien der Gilden in den Häfen Neu-Rußlands um ein „Zw #t waltungsbehörde zu Theil werben und nah d. 46 ‘des ‘eingeshla- | dex Verordnung vom 2, Januar 1844 gegen den -Defektanten zulässig : Kreise Wreschen und Pleschen wurde der Dr, jur, von Niego- | lángert habe. | i O genen Rechksweges ungeachtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung ‘ihren find, ‘werdén ‘gegen das Vermög en desselben ergriffen. Dieses Ver- lewsfi in Posen zum Abgeordneten gewählt. Die telegraphische Verbindung zwischen Malta u

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