1884 / 207 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Sep 1884 18:00:01 GMT) scan diff

[35162] Pferde-Verkauf.

Am Freitag, den 19, September cr., Vor- mittags von §8 Uhr ab, sollen auf dem Parade- ) in Sthwedt a. O. ca. 50 ausrangirte Königs liche Dienstpferde öffentlich meistbietend gegen glei

plahe

baare Bezablung verkauft werden. Î, Bua LeuburgisGes Dragoner-Regiment M

Pferdeversteigerung.

[39114] Militär-Pferde

Der Verkauf ausrangirter der

Garnison Karlsruhe i. Bad. findet in diesem Jahre

wie folgt ftatt:

1) beim 1. Badischen Feld-Artillerie-Regiment

Nr. 14 am 15. September cr., Vormit-

tags 9 Uhr, im Kasernenhofe zu Gottesaue

ca. 26 Stück,

2) beim 3. Badiscen Dragoner-Negiment Prinz

Korl Nr. 22 am 15. September cr., Nach-

mittags 3 Uhr, im vorderen Kasernenhofe

ca. 20 Stück.

Der Steigerungspreis ist sofort baar in deutscher Reichswährung zu entrichten.

Karlsruhe, den 3. September 1884.

Königliches Commando des Badischen Train-

Bataillons Nr. 14.

[39113] . Die Lieferung und Ausstellung der Eifenkonstruk- tionen zur Unterführung der Vlücber-Straße auf dem Potédamer Bahnhof zu Berlin soll vergeben werden ; es kommen zur Ausführung circa 217 Tonnen ver- schiedener Eisen- und Stahlsorten. Die der Lieferung und Ausführung zu Grunde liegenden Zeichnungen, speziellen und allgemeinen Bedingungen 2c. sind gegen Einsendung von 3 M4 Gebühren von unserem Bureau- Vorsteher Genz, Potsdamerplaßz 4/6, zu beztehen. Reflektanten wollen ihre Offerten unter Bei- fügung der mit ihrer Namens- Unterschrift versehenen Anlägen bis zum 13. September cr., Vormit- tags 11 Uhr, an welchem die eingegangenen Offer- ten eröffnet werden, an uns einreichen. Die Offerten sind verschlossen und mit der Auf- chrift versehen : „Offerte auf die Lieferung 2c. der Eisen- konstruktionen für die Unterführung der Blücher-Straße zu Berlin“

cinzusenden.

Berlin, den 31. August 1884.

Königliches Eisenbahn-Betriebs-Amt Berlin-Magdeburg.

[38692] Cisenbahn-Direktions-Bezirk Berlin.

Submissionen auf Lieferung von: a. 3513 t Scienen und 1926 t Laschen aus Flußstahl, b. 32;,3:t Laschenbolzen und ec, 130000 Stück eicbenen und 4500 Stück kiefernen resp. rothbuchenen Bahn- \chwellen, sowie rot. 43 000 lfb. Meter eihenen und 339 Ifd, Meter kicfernen resy. rothbuchenen Weichen- schwellen am Sounabeud, den 13. September cr., und zwar ad a. und b. um 11 Uhr Vormittags, ad e. um 12 Uhr Mittags in unserem Gescäfts- lokale hierselbst , Köthenetste. 8/9. Offerten müssen bis zu diesen Terminen frankirt, versiegelt und mit den in den Offertenformularen vorgeschriebenen Auf- {chriften eingereiht scin. Bedingungen und Zeich- nungen können bei uns eingesehen oder geger. Ein- sendung der Kosten von 1,30 4 für ad 3, 90 M für ad b., und 70S für ad c. in Empfang genom- men werden,

Berliu, den 27. August 1884.

Materialien-Büreau.

g Ù [80 Bekanntmathung.

Behufs Vergebung der Lieferung von

: 150 090 kg Braunkohlen Haben wir auf Dienstag, den 16. September cr., Vormittags 104 Uhr, Termin im diesseitigen Vüreau anberaumt,

Die Lieferungsbedingungen, nehmer zu unterschreiben hat, können im diesseitigen Büreau eingeschen oder auf Wuns gegen 25 ie Kopialien unfrankirt abschriftlich von hier bezogen werden. Leßtere sind unterschrieben der Offerte beizufügen.

Spandau, den 20. August 1884.

Königliche Direktion der Pulverfabrik,

welche jeder Unter-

[38972] /

In der Königlichen Strafanstalt zu Branden- burg a. H. sind zum 1. Januar künftigen Jahres 100— 150 Gefangene, bisher mit Anfertigung von Blewbspielwaaren und Wergzupfen beschäftigt, in Abtheilungen von 50 Mann anderweitig zu vergeben.

Ausgeschlossen müssen die zur Zeit in der Anstalt betriebenen Beschäftigungen bleiben, und zwar: Schuhmacrei, Korbmacherei, Schirmsftockfabrikation, Teppthweberei, Holzsteherei und Maschinenstickerei.

Erwünscht sind folche Beschäftigungen, welche leinen Schmuß und wenig Geräusch verursachen, nit zu viel Raum in Anspruch nehmen und die Festseßung von bestimmten Leistungen per Tag,

Pensa, gestatten. Solide Unternehmer, welche geneigt sind, Ge- wollen ihre Offerten bis

fangene zu beschäftigen, spätestens zum 16. September d. I. an die Anstalts- Direktion einreichen,

je 50 Gefangenen ift 2070 MÆ. zu stellen.

Behufs Uebernahme von unter welchen die hier aus-

eine Kaution von mindestens Die Bedingungen, gebotenen Arbeitskräfte vergeben werden, sind wäh- rend der Dienststunden in dem Sekretariat der An- ftalt cinzusehen; auch können dieselben gegen 1 M. Schreibgebühren entnommen werden. Außerdem wird jede erwünschte weitere Auskunft dur die Direktion bereitwilligst ertheilt werden. Brandenburg a. H., den 29. August 1884. Königliche Strafanstglts-Direktion.

Verloosung, Amortisation, ZSinszablung u. s. w. von öffentlichen Pavíeren.

[23768] Bekanntmachung.

Bei der in Folge unsrer BekanntmaGung vom 24. v. Mts. heute geschehenen öffentlichen Berlo0- sung von Rentenbriefen der Provinz Branden-

Litt. A. zu 1000 Thlr. = 3000 Æ, 108 Stüd,

und zwar die Nummern:

42 121 272 344 665 781 1186 1467 1716 1783 1915 T 2662 3009 3342 3767 4161 4228 4382 4440 4459 4471 4845 4886 5429 5460 5567 5729 5817 6334 6354 6432 6613 6885 7143 7198 7457 7572 7680 7731 7802 7825 7911 7983 8049 8343 8346 8396 8401 8465 8932 8970 9094 9137 9396 9397 9595 9782 9897 9915 10137 10192 10266 10286 10594 10839 10877 10947 10966 10979 11092 11175 11367 11620 11885 11933 12044 12161 12239 12295 12428 12449 12501 12642 12858 13012 13112 13261 13443 13592 13601 13666 13786 14011 14213 14313 147533 14846 15246 15491 15794 15961 16166 16741 17276 17313 17420 17424.

Litt. B. zu 500 Tblr. 1500 Æ, 37 Stüd,

und zwar die Nummern :

223 387 582 823 1068 1626 1664 1840 2002 2205 2260 2299 2547 2624 2711 2780 2912 3043 3260 3313 3754 3991 4057 4084 4394 4628 4649 E 4779 4872 4948 5677 5790 6067 6109 6124

Litt. C. zu 100 Thlr. = 300 4, 139 Stü,

und zwar die Nummern:

18 355 444 564 637 642 729 905 1005 1180 1229 1244 1480 1721 1812 1855 2202 2278 2348 2364 2365 2410 2434 2906 3117 3199 3476 3719 3765 4031 4153 5349 5810 5983 6022 6135 6285 6409 6525 6742 6984 7233 7642 7664 7957 8241 8303 8598 8€06 9102 9295 9309 9332 9366 9410 9428 9812 9920 10622 10648 10773 10990 11017 11413 11419 11482 11599 12067 12909 12327 12642 12677 12713 12755 12773 12926 12997 13101 13250 13468 13497 13553 13578 13596 13626 13707 13917 13925 14451 14633 14727 14771 14849 14958 15216 15277 15438 15555 15689 15874 16247 16360 16452 16528 16668 16867 16966: 17005 17371 17387 17443 17756 17871 18272 18359 18419 18747 18843 19060 19110 19283 19296 19434 19476 19567 19707 19822 19932 20170 20476 208783 20928 21128 21505 21630 21639 21793 22020 22371.

Litt, D. zu 25 Thlr. = 75 M, 123 Stück, und zwar die Nummern:

151 259 935 997 1277 1370 1594 1681 1757 1764 1815 1976 2312 2393 2614 2661 2691 2995 3041 3276 3617 3804 3942 3960 4015 4203 4576 4741 5183 5362 5558 5627 5994 6218 6574 6598 6668 6741 6926 6996 7114 7609 7698 7720 7818 8193 8233 8271 8561 8623 8638 8757 8855 8302 8940 9484 9577 9726 9920 9996 10038 10441 10559 10684 10771 11163 11168 11182 11185 11208 11289 11394 1618 11775 12099 12207 12462 12589 12745 12856 12886 12894 12970 13234 13278 43444 13611 13768 13833 14200 14288 14844 14942 15326 15504 15533 15595 15672 15683 15767 15998 16044 16253 16297 16309 16311 16471 16603 16735 16880 16977 17958 17161 17408 18346 18400 18401 18503 18570 18596 18643 18849 18695.

Die Inhaber dieser Rentenbriefe werden auf- gefordert, dieselben in coursfähigem Zustande mit den dazu gehörigen Coupons Ser. V. Nr. 5—16 nebst Talons bei der hiesigen Rentenbank-Kasse, Klosterstraße Nr. 76, vom 1. Oktober d. Js. ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr einzuliefern, um hiergegen und gegen Quittung den Nennwerth der Rentenbriefe in Empfang zu nehmen. Vom 1. Oktober d. Js. ab hört die Verzinsung der auêgeloosten Rentenbriefe auf. Von den frühec verlooseten Rentenbriefen der Provinz Brandenburg sind nachstehend genannte Stücke noch nicht zur Einlösung bei der Renten- bank-Kasse vorgelegt worden, obwohl scit deren Gälligkeit 2 Jahre und darüber verflossen sind: zum 1. Oktober 1877: Litt. D. Nr. S2

«L Ditpber 1880) D Ne 14482,

¿ L Ql 1881: «e Ny, 17774

« D. Nr. 4702,

«L Ober 1881 G 19310 19312, Die Inhaber dicser Rentenbriefe werden wieder- holt aufgefordert, den Nennwerth derselben nach Abzug des Betrages der von den wit abzuliefernden Coupons etwa fehlenden Stücke bei uysercr Kasse in Empfang zu nehmen.

Wegen der Verjährung der ausgeloosten Renten- briese ist die Bestimmung des Gesetzes über die Errichtung der Rentenbanken vom 2 März 1850 S. 44 zu beachten. Die Einlieferung ausgelooster Rentenbricfe an die Rentenbankkasse kann auch durch die Post, portofrei, und mit dem Antrage erfolgen, daß der Geldbetrag auf gleihem Wege übermittelt werde. Die Zusendung des Geldes geschieht dann auf Gefahr und Kosten des Empfängers und zwar bei Summen bis zu 400 4 durch Postanweisung. Sofern es sich um Summen über 400 6 handelt, ist cinem folchen Antrage eine ordnungsmäßige Quittung beizufügen. Berlin, den 15, Mat 1884.

Königliche Direktion der Neutenbank für die Provinz Brandenburg.

[39277] E Konvertirung

der Duisburger Stadt-Obligationen 11, Emission.

Naldem durch Allerhöchste Kabinets-Ortre vom 18. Juli 1884 genehmigt worden ist, daß der Zins- fuß der in Gemäßheit des Privilegiums vom 5. Juli 1861 ausgegebenen Duisburger Stadt-Obligationen IL, Emission (Anleihe von 150 000 Thalern = 450 000 6) vom 31. Dezember 1884 ab von vier und ein halb auf vier Prozent herabgeseßt werde, fordern wir hierdurch diejenigen Obligationenbesiger, welche mit dieser Herabsetzung des Zinsfußes ein- verstanden sind, auf, ihre Obligationen nebst den zugehörigen Anweisungen in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1884 auf der Kasse des Nhein-Nuhr- Kanal-Aktien-Vereins hier behufs Abstempelung der Obligationen und Empfangnahme neuer vierprozen- tiger, vom 1. Januar 1886 ab laufender Zins- coupons einzureichen.

Die am 30. Juni und 31. Dezember 1885 fälligen Coupons Serie V Nr. 9 und 10 bleiben in den Händen der Obligationenbesitzer.

Die Duisburg - Nuhrorter Bank hierselb wird auf Wunsch die Einreichung zur Konvertirung ver-

Denjenigen Obligationenbesißzern, welcke innerhalb der obengedahten Frist vom 1. bis 31. Oktober cr. die Obligationen nit zur Konvertirung einreichen, wird bierdurch das Kapital zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1884 gekündigt.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Aushändigung der Obligationen nebst den Coupons Serie Y Nr. 9 und 10 und den zugehörigen Anweisungen auf der Kasse des Rhein-Ruhr-Kanal-Aftien-Vereins.

Duisburg, den 1. September 1884.

D Die städtische Anleihe- _¿Dberx- und S&chulpentilgungs- bürgermeister : Kommission: Leh r. A. Böninger. Julius Weber. H. J. V ygen.

20189 (2018) SBekanntmahung.

Von den auf Grund des Allerböchsten Privilegii vom 10. April 1865 ausgegebenen Schuldverschrei- bungen der Stadt Mühlhausen i. Th. sind pro 1884 planmäßig die nachbenannten Nummern zur Amortisation ausgeloost worden :

Litt. A. Nr. 53 64 68 à 1500 Mh. f

Litt. B. Nr. 38 41 56 68 91 104 110 127 142 147 151 156 169 172 173 180 193 199

i 207 225 227 228 229 230 239 249 à 300 M

Die vorstehend bezeichneten Sculdverschreibungen werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen: Kapitalbeträge vom 1. Oktober d. 33. ab bei unserer Stadt-Hauptkasse in den Kassenstunden gegen Quittung und Nückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gehörigen, noch nit fällig gewordenen Coupons nebst Talons, baar in Emvfang zu nehmen sind. Der Geldbetrag der etwa fehlenden Coupons wird von dem zu zahlenden Kapitale zurückbehalten werden.

Aus den früheren Ausloosungen sind folgende Schuldverschreibungen noch nicht cingegangen :

Litt. B, à 300 Æ Nr. 58 163 und 204.

Mühlhausen i. Th., den 24. April 1884.

Der Magistrat.

IVochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken.

Wochen-Ucbersicht der

Neichs-Bank vom 30. August 1884, Activa. Metallbestand (der Bestand an coursfähigem deutschen Gelde und an Gold in Barren oder „aus3- ländishen Münzen, das Pfund e zu 1392 Mark berechnet) . estand an Neichskafienscheinen . « an Noten anderer Banken e an Lombardforderungen . an Effecten . I an sonstigen Activen , P assíva. Das Grundkapital O Ren, Der Betrag der umlaufenden 11) Be ai S A ie sonstigen täglich fälligen Ver- nete P 2) Die sonstigen Passiva . Berlin, den 2, September 1884, NReichsbank-Direktorium. von Devend. von Rotth. Gallenkamp. Herrmann. Koch. von Koenen.

(39293]

M.

599,374,000 21 832,000 11,582,000

362,194,000 40,712,000 90,238,009 24,100,000

120,000,000 20,308,000

711,914,000

230,447,000 360,000

aur Nar a amel

I D O A 5 ES

S S

Verschiedene Bekanntmachungen, i Grosse Kunstausstellung der Königl. Akademie der K üinste

auf dem Cantianplatz am Kupfser- raben, gegenüber der Artillerie- Kaserne. Täglich geöffnet von 10 bis 4 Uhr. Entrée 50 Pfg, Verloosung Von IKunstwerken Loos 1 Mark.

[18786]

Grofßfiherzoglich Oldenburgische

Uavigationsschule zu Elsfleth,

Beginn de3 Schiffereursus : 1. März und 1. October-

Vauer desselben 5 Monate

Beginn des Steuermannscursus ; 1. October.

Dauer desselben 7 Monate, Beginn des Vorcursus (Vorbereitung zum Steuermannz- curus) : 1, April, 1. August, 1. Uovezzber.

Dauer desselben 2 Monate,

Nähere Auskunft ertheilt der Unterzeichnete

Dr, Behrmann.

1. Jauuar, 1. Iuni und

Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften,

[39272] Vereinigungs-Gesellschaft

für Steinkohlenbau im Wurm-Revier. Die Aktien unserer Gefellshaft Nr. 528/541 1505 2534/680 3361/3 3421/35 3846/47 7210/13 9569/605 9620/1 10850 11144/66 sind angeblih ab- handen gekommen und sollen deshalb mortifizirt werden. Nach 8. 6b. unserer Statuten ergeht hiermit die Aufforderung, die Aktien an uns einzuliefern oder etwaige Recte an denselben geltend zu machen. Kohlscheid, den 26. August 1884,

Die Direktion.

[39239] Actien-Gesellschaft für Fabrikation von Eisenbahnmaterial zu Görlitz.

Die Aktionäre werden zur ordentlichen General- versammlung Dienstag, den 30. September cr., Nachmittags 3 Uhr, im Direktionszimmer der Gesellschaft zu Görlitz eingeladen. : Tages-Ordnung : 1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes und Beschlußfassung über die

burg sind folgende Stücke gezogen worden :

mitteln,

gen des S. 12 des Gesellschaftsstatuts aus- {eidenden Hercn Fabrikdirektor Behnifsch. 3) Bericht der Revisions-Kommission 4) Wahl der Revisions- und Dechargeklommission für das laufende Geschäftsjahr “nach 8, 30 des Statuts. „Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, welche bis zum 29. September cr., Abends 6 Uhr, entweder ihre Aktien bei der Ge|ellschaftskasse, bei der Kommunal- ständishen Bank in Görliß, bei dem Barkhause Georg Fromberg u. Co. in Berlin, Charlotten- straße 25/26, deponirt oder die gesehene Nleder- legung der Aktien bei einer öffentlihen Behörde bis zum genannten Termine nachgewiesen haben. Görliß, den 29. August 1884. Der Verwaltungsrath. Erwin Lüders, Vorsitzender.

[39276]

Skraßenbahnen Actiengesellschaft i zu Wiesbaden.

Es wird hiermit zum 19. September d. J., Vormittags 12 Uhr, im Bürcau der Gesellschast, Louisensttaßz Nr. 4, cine

ordeutlichè Generalversammlung anberaunit. Auf der Tagesordnung fleht:

T) Bestätigung des gewählten Aufsichtsraths,

2) Beschlußfassung über Jahresrechnung Bilanz,

3) Ertheilung der Decharge an Aufsichtsrath und

Direktion.

Wies8sbaden, den 1. September 1884. Straßenbahnen Actiengesellschaft. Der Direktor:

Voß.

und

[39275]

Straßenbahnen Actiengesellschaft

: zu Wiesbaden.

Es wird hiermit zum 19. September d. J, Vormittags 11 Uhr, im Bureau der Gesellscha]t, Louisenftraße Nr. 4, eine

außerordeutliche Geueralversammlung anberaumt.

Auf der Tagesordnung st:ht:

1) Neuwabl des Aufsichtsraths. 2) Bescblußfassung über Reduktion des Aktien- kapital8, y Wiesbaden, den 1. September 1384 Straßenbahnen Actiengesellschaft. Der Direktor : Bo ß.

[39238] : Actien-Zuckerfabrik Dahmen. U

Jur ordentlichen Generalversammlung

am Freitag, den 19, September a. É i Vormittags 11 Uhr, werden die Herren Aktionäre hierdurch nach Zucker- fabrik Dahmen ergebenst eingeladen. Tagesorduung :

1) Sa cas des Jahresberihts durch die Di-

rektion;

2) Bericht des Aufsichtsrathes über die Prüfung

der Jahresrechnungen und der Bilanz;

3) Ertheilung der Decharge an den Aufsichtsrath; 4) Neuwahl der Revisoren.

Diejenigen unserer Herren Aktionäre, wel{e an der Generalversammlung Theil zu nehmen beab- sichtigen, haben gemäß §. 32 unseres Statuts ihre Aktien nebst einem dopvelten Verzeichnisse derselben mindestens acht Tage vor der Generalversammlung entweder

: auf unserem Comptoir oder bei der von Tiele-Winckler's{en Gesammtverwaltung zu Kattowitz gegen Aushändigung der Depositenscheine niederzulegen, welche als Legitimatiou fammlung dienen, Dahmen, den 28. August 1884. Der Aufsichtsrath. von Tiele-Winckler. R. Freiherr von Maltzahn. L. Bencard.

1 Verlagsanstalt sür Kunst und Wissenschaft,

vormals Friedrich Bruckmann, Ï München.

Gemäß §8. 26 unserer Statuten ergebt hiermit an die Aktionäre unserer Gesellschaft die Einladung zu einer „außerordentlichen Generalversammlung“, welhe Dienstag, den 9. September cr., Vor- mittags 10 Ußr, Luisenstr. 8, stattfinden wird.

3 Tagesordnung: Erhöhung des Grundkapitals.

ur jeder Besißer einer Aktie unserer Gesellschaft be- rehtigt, sofern er dieselbe wenigstens 2 Tage vorher bei unserer Gesellschaftskasse hinterlegt hat. München, 25. August 1884. Der Aufsichtsrath,

[39274] i Uerdinger-Actien-Spritfabrik

in Uerdingen.

Zu der dritten ordentlichen Gencral-Ver- sammlung, welche Montag, den 22. September 1884, Nachmittags 5 Uhr, im Geschäft3lofale hierselbst abgehalten wird, laden wir die Herren Aktionäre bierdurch ein und ersuchen Diejenigen, welche an derselben Theil nehmen wollen, fi über ihren Aktienbesiz vorx der Ver- sammlung bei der Gesellschaft auszuweisen. Die Tagesordnung enthält die in §8. 16 der Sta- tuten vorgeschenen Gegenstände. Uerdingen, den 29. August 1884, Uerdinger-Acticn- Spritfabrik, Der Vorstand.

vorgelegte Bilanz.

Heinr. Mauritß. J. Beu.

2) Neuwahl eines Mitgliedes des Verwaltungs- | rathes an Stelle des na der Bestimmun- E

e E T S n E

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Fier L D S E a A O 23 Up P F M U E at marin

zuin Eintritt in die Ver- a

Theilnahme an der Generalversammlung ift

Deutscher Reichs-Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats-Anzeiger.

Ds 24

p Das Abonnement beträgt 4 A 50 | für das Vierteljahr. L Missrlidupprein

M 207.

a

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht :

dem Regierungs- und Medizinal-Rath Dr. Wal dorff zu Coblenz den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreis - Physikus Dr. Krause zu Rothenburg O./L. und dem katholischer Pfarrer Rautert zu Asel im Kreise Hildesheim den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; dem Sanitäts-Rath Dr. Höl tel zu Elbing den König- lichen Kronen-Ürden dritter Klasse; dem Direktor der Land- armen- und Korrigenden-Ansialt zu Strausberg, Salchert, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; sowie dem fatholishen Hauptlehrer, Organisten und Küster Filke zu Mittel:-Neuland im Kreise Neisse, und dem katholischen Lehrer, Organisten und Küster Cohen zu Laurensberg im Landkreise Aachen den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern zu verleihen.

7 Deutsches Reich.

Die Nummer 26 des Reichs-Geseßblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1565 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Jtalien, betreffend den Shuz an Werken der Literatur und Kunst. Vom 20. Juni 1884. Berlin, den 3. September 1884. Kaiserliches Post-Zeitungsamt. Didden.

Königreich Preußen.

Konz [tons L,

betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Perleberg über Pritzwalk nah Wittstock durch die Priegniter Eisenbahn-Gesellschaft.

Wir W ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von dem Comité, welches si zur Gründung einer Aktien- gesellshaft unter der Firma: Priegnitzer Eisenbahn - Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden is, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlihen Verkehre bestimmten, den Bestimmungen der Bahnord- nung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung unter- worfenen Bahn von Perleberg über Pritzwalk nach Wittstock zu er- theilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Ent- ziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen hier- durch ertheilen. y

Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: Priegnißer Eisenbahn-Gesellschaft E und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Perleberg oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, an der Bahn gelegenen Orte. j

Die Gesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden

Reichs- und Landesgeseßen ohne Weiteres unterworfen. L

Das zur plan- und anshlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn erforderlihe Anlagekapital wird auf den Betrag von 2 700 000_MÆ festgesetzt. A :

Der Nominalbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen.

Das Anlagekapital ist baar und voll einzuzahlen. Die Zeichner dürfen auch nach erfolgter Einzahlung von 40% der von ihnen ge- zeihneten Beträge von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der leßteren Seitens der Gesellshaftsorgane niht entbunden werden. Das Anlagekapital muß ungeshmälert für den Bau und Betrieb der Bahn verwendet werden. Die Herstellung der Bahn auf durchaus solider und geseßliher Grundlage darf keinerlei Beeinträchtigung dur die Verbindung der Finanzirung mit der Bauausführung und durch Ausführung in Generalentreprise erleiden. i

Die Staatsregierung is berechtigt, die Einzahlung auf die Aktien, insowcit dieselbe von der zuständigen Eisenbahn-Aufsichts- behörde zur Fortführung und rechtzeitigen Vollendung des Baues für nothwendig erklärt, gleihwohl aber von der Gesellschaftsvertretung innerhalb der von der genannten Behörde bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle der Gesellshaftsvertretung mit gleicher Wirkung einzufordern und beizutreiben, sowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge zu bestimmen.

Dem Minister der öffentlichen Arbeiten ist das Recht vorbe- halten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezcichneten Aktien- beträge nicht an den Gesellshaftsvorstand, sondern an eine von ihm zu bezeihnende öffentliche Kasse. behufs Bewirkung der erforderlichen Bauzahlungen zu erfolgen hat. :

Gs bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theil der auszu- gebenden Aktien (Stamm-Prioritäts-Aftien) ein Vorzugsreht vor den übrigen Aktien (Stamm-Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des jähr- lichen Rein ertrages des Unternehmens bis zum Belaufe von 4409/9 des Nominalbetrages dieser bevorzugten Aktien, sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich der Vertheilung des Ge- fellschaftsvermögens einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Jnhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

ITIT.

, Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welher die Gesellshaft mit den geseßlihen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer

für den Raum eiuer Druckzeile 30 d. N Er L

Berlin, Mittwoch, den 3. September, Abends.

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2 Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post - Anstalten anch die Expe- |

dition: SW. Wilhelmstraßz Nr. 32. s.

Aktiengesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit die- selbe der ftaatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichts- behörde verantwortlich ist. N

Die Wahl des Vorstandes -oder, falls derselbe aus mehreren Personen bestehen foll, die Wahl des Vorsitzenden und der tehnischen ves, bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen

rbeiten.

Die Geschäftsinstruktion für den Vorstand unterliegt der Ge- nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen au auf die Wahl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs- dirigenten Anwendung. a,

Von den Mitgliedern des Au sihtsraths müssen wenigstens zwei Drittel ihren Wohnsiß im Deutschen Reichsgebiete haben.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichs8gebiete wohnhaften Mitgliedern zu

wählen. V

Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver- sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu laffen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Regierung von allen diefen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs8gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. i 5

Der Minister der öffentlihen Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer- ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen,

VI,

Alle die juristishe Perfönli(keit der Eisenbahn-Gesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Avänderüngen ihre” @rfellscaftôyertrages, welche nah dem in dieser Hinsicht lediglih kd allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausseßungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur dur die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit. Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesell- haft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Staats- regierung. L :

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlih, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.

VII. :

Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für deutshe Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publizirt im Centralblatt für das Deutsche Reich Nr. 24 vom 14, Juni 1878) und die dazu ergehenden, ergänzenden und abändern- den Bestimmungen (cfr. §. 55 daselbst) maßgebend. Die Spur- weite der Bahn soll 1,435 m betragen.

VIIT. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen : 1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten : S die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch- führung durch alle Zwischenpunkte, S die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen und Haltestellen, i i die Feststellung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Projekte für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl vor und nach Inbetriebnahme der Bahn.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Projekte be- dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder fonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nah Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen gegen die Gesellschaft vorbehalten. :

2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeiliher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge- troffen werden mögen, nachzukommen. A

3) Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens in zwei Jahren nah Eintragung der Gesellschaft in das Handels- register in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XTIX erfolgen.

Für die Vorlage der speziellen Bauprojekte, sowie für die In- angriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Jnbetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden.

4) Für den galt, daß die Gesellshaft mit der Erfüllung der ihr bezügli des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anshlagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ift dieselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5 9/9 des auf 2 700 000 6 festgeseßten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welhem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen augusezen t R U IRIRB des Rechtsweges, dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht. d: : d

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat die Gesellschaft bei der General-Staatskasse den Betrag von 135 000 K, in Worten: Ein- hundertfünfunddreißig Tausend Mark, in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren oder in inländischen Prioritäts - Obligationen, unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlihen Arbeiten die Befugniß zusteht, dur; Verwendung der- selben bezw. durch Veräußerung der verpfändeten Effekten zum jewei- ligen Börsencourse die verfallenea e rasetrane einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinscoupons erfolgt in

S4,

Ey

inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebendem Urtheile die Gesellschaft den Bau der Bahn verzögern follte. Im Uebrigen erfolgt die Rückgabe der Kaution nach völliger Vollendung und Aus- rüstung der Bahn. Der bezeibnete Minister ist jedoch ermädtigt, \{chon vorher nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprehenden Theil der Kaution zurüd- geben zu lassen. E E :

5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dèêm Minister der öffentlichen Arbeiten festgeseßten besonderen Bavfristen nicht innegehalten wird, kann nicht blos die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern auc die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im §. 21 des Geseßes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor- handenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, \oll jedoch die Zurücknahme der Konzession nit vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgeseßten Schlußfrist er- folgen.

IX.

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen :

1) Die Gesellschaft ift verpflichtet, zur Vermittelung des Personen- verkehrs mindestens zwei Wagenklassen einzustellen und dieselben der Bestimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde entsprechend einzurichten.

Die Feststellung und Abänderung des Fahrplans erfolgt durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Innerhalb der ersten acht Jahre, vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres, foll die Gesellshaft nur dann angehalten werden können, mehr als drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu befördern, wenn die Bruttoeinnahme der Bahn im Durchschnitt der drei leßten Jahre mindestens 8000 X pro Kilometer betragen hat oder wenn dem Unternehmer für die mehr einzustellenden Züge von den Inter- essenten ein nah dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten ausreihender Zuschuß zu den Kosten gewährt wird. A

2) Der Tarif für den Perfonen- und Güterverkehr, fowie die Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung des Ministers der MentlGen Arbeiten. 2

n -Betreff-des Güterverkehrs werden jedo für den oben unter Nr. 1 bezeichneten Zeitraum Marimaltarifsäßze für die einzelnen Güterklassen von dem Minister der öffentliden Arbeiten festgestellt, und ist der Gesellschaft (unbeshadet des allgemeinen ftaatlihen Auf- sihtsrechts) überlassen, nah Maßgabe der reihs- resp. landesgeset- lichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Marimalsäße die Säße für die Tarifklassen nach eigenem Grmefsen festzuseßen, be- zichung8weise Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Aufsihtsbehörde vorzunehmen. e :

Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin- fichtlibd der Einrichtung direkter Tarife die für _die preußischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden generellen Grundsäße zu befolgen, wenn und foweit solches vom Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlih erachtet wird. i

3) Die Gesellschaft hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leßteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodisch zu revidirenden Reaulatinve zu bilden.

Der Erneuerungs- und Reservefonds find sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellsbaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Be- triebsmittel. j a

In den Erneuerungsfonds fließen: A

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien ;

b. die Zinsen dieses Fonds; Sn

c. eine den Betriebs8einnahmen alljährliß zu

Rüdlage. / E Die Pole dieser Rüklage wird durch das Regulativ festgeseßt.

Der Re|ervefonds dient zur Bestreitung von folchen durch außer- gewöhnliche Elementarereignisse und grö zere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens ent- \sprechenden Weise erfolgen kann.

In den Reservefonds fließen : : S

a. etwaige Ersparnisse an dem Baukapitale, insoweit solches von dem Minister der öffentlihen Arbeiten für erforderlih erachtet werden sollte; f :

b. der Betrag der statutenmäßig verfallenen, niht abgehobenen Dividenden und Zinsen ;

c. die Zinsen des Reservefonds ; j E

d. eine im Regulative festzusetende, alljährlich den Betriebsein- nahmen zu entnehmende Rücklage. E

Erreicht der Reservefonds die Summe von 50 000 Æ, so Fönnen mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rüd- lagen so lange cessiren, als der Fonds nicht um eine volle Jahres- rüdcklage wieder vermindert ist. ie Werthpapiere, welche zur zins- tragenden Anlage der vereinnahmten und nicht sofort zu verwendenden Summen zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Uebershuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Reservefonds nit oder nicht vollständig zu, o ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des beziehungsweise der L tibei Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon find mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Reservefonds vor.

X,

Die Gesellschaft ist verpflichtet : E ; i

a, tbe Beleictacohaea nach den vom Minister der öffentlichen

Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurihten, der Regierung zu

der von leßterer zu bestimmenden Zeit den jährlihen Betriebs-Rech- nungdabs@tui einzureichen und ihre Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum von Anfang

April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als

entnehmende

deren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister

Rechnungsjahr zum Grunde zu legen;