1927 / 242 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Oct 1927 18:00:01 GMT) scan diff

Oberverwaltungsgerichts hatten offenbar alle an dem Erlaß be- teiligten Staatsminister wie auch die Ressorts die Auffassung, daß die Rechtsgrundlage für einen solchen Staatsministerialerlaß ge- geben war. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts var diese Rechtsbasis allerdings erschüttert, und die Staats- regierung hatte nun mit der rein praktishen Situation zu renen, was im Hinblick auf den kurz bevorstehenden 11. August zu tun ist Sie konnte zu dem Urteil auch erst sehr spät, erst kurz vor dem 11. August, Stellung nehmen, weil das Urteil, als das Ergebnis der bereits am 20. Mai erfolgten Verhandlung, im Ministerium des Jnnern erst am 27. Fuli, also über 2 Monate später, einging. Ließ die Staatsregiecung und ließ ih die Dinge einfach gehen, so mußte nah Bekanntwerden der Entscheidung des Oberver- waltungsgerihts mit der Möglichkeit gerehnet werden, daß eine ganze Reihe von Kommunalverwaltungen, die bisher in der An- nahme, die Beschlüsse des Staatsministeriums hätten eine absolut feste Rechtsgrundlage, geflaggt hatten, nun niht mehr flaggen würden. Für Sie (nach rechts), meine Herren, mag das nicht shrecklich sein, aber für das Staatsministerium is es zum mindesten ein Grund, sich die Situation zu überlegen; zum mindesten gebot es das Verantwortungsbewußtsein, sih darüber klar zu sein, was nun im Lande entstehen kann. Und es war durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß es am 11, August, wenn eine Beihe von Kommunalverwaltungen entgegen der bis- erigci Gepflogenheit niht mehr flaggen würden, zu Zusammen- stößen zwischen den verfassungstreuen Elementen und den Kom- munalverwaltungen kommen wird. (Lachen rehts.) Fch wundere mich eigentlich sehr, daß Sie schon deswegen entrüstet und empört sind (Heiterkeit und Zurufe rechts: Wir lachen ja!) und auch lahen —, weil die Staatsregierung sih frühzeitig bemüht, Störungen der öffentlichen Ordnung und Ruhe zu verhindern, und sich überlegt, wie diese abgewendet werden können. (Unruhe rechts.) Sie sind, wenn es sich um etwas anderes handelt, viel viel ängstliher und sehr gern bereit, mir und dem Staats- ministerium die bittersten Vorwürfe zu machen (sehr wahr! links), wenn eiwas hrer Meinung nah versäumt worden ist. (Zuruf bei der Deutschnationalen Volkspartei: Wenn Tatsachen vorliegen, ja!) Ja, meine Herren, Sie bestreiten ja immer, daß es richtig sei, abzuwarten, bis Tatsachen vorliegen. Eine richtige Politik ist doch die Politik der Vorbeugung, und hier ist vorgebeugt worden. Die Ueberlegung, die angestellt worden ist, führte zu der Annahme, daß es in einer Reihe von Gemeinden tatsählih zu Zusammen- stößen würde kommen können, ganz abgesehen davon, daß au das Jntercsse der Autorität des Staatsministeriums es erforderte, zu versuchen, den einmal als richtig erkannten und eingenommenen Standpunkt unter allen Umständen durhzuhalten und die fehlende Rechtsbasis nachträglich zu schaffen. Es mußte mit einer Störung der Ruhe und Ordnung auch deswegen gerechnet werden, weil zuerst gar nicht zu übersehen war, wo derartige Störungen Üüber- haupt eintreten konnten, so daß Vorbereitungen polizeilicher Art niht getroffen werden konnten; ih konnte naturgemäß auch nicht wissen, ob und wo überall mit polizeilichen Mitteln würde ein- gegriffen werden müssen.

So kam das Staatsministerium zu der Ueberzeugung, daß, wenn die bisherige Rechtsbasis für den Erlaß durh die Ent- sheidung des Oberverwaltungsgerichts exshüttert wax, durh ein Geseß eine neue Rechtsbasis geschaffen werden müßte. Meine sehr geehrten Damen und Herren, da der Landtag nicht versammelt und die Angelegenheit dringend war, ist diese Notverordnung dann mit Hilfe des Ständigen Ausschusses geschaffen worden. (Zuruf rechts: Und einer Schiebung!) Jh habe mich eigentlich sehr darüber gewundert, daß die Mehrheit für diese Notverordnung im Stäns- digen Ausschuß nicht größer gewesen ist (Heiterkeit rechts), daß insbesondere die Herren von der Volkspartei dieser Notverord- nung nicht ihre Zustimmung gegeben haben. Denn leßten Endes ist es doch so, daß hier cin Staatsministerialerlaß angefochten ist, an dem die Herren von der Volkspartei, als sie noch Mitglieder der Regierung waren, mitgewirkt haben. (Hört, hört! links.) Es handelt sih um einen Staatsministerialerlaß, dem Sie die Zu- stimmung gegeben haben, und von dem auch Sie annahmen, meine Herren, daß eine ausreichende Rechtsbasis vorhanden wäre. Jh mußte, wenn Sie damals einen solhen Erlaß, nämlich, daß auch die Gemeinden am 11. August verpflichtet seien, Schhwarz- Rot-Gold zu zeigen, für notwendig gehalten haben, annehmen, daß das nicht nur geschehen sei, während und weil Sie in der Regierung saßen, sondern daß das darüber hinaus auch dann zu- treffen würde, wenn Sie niht mehr der Regierung angehören. würden. (Sehr gut! links.) Jh mußte annehmen, daß Sie, wenn Sie es einmal für nötig hielten, daß die Gemeinden am 11. August der Reichssahne ihre Reverenz zu erweisen hätten, das auch späterhin und immer für notwendig halten würden. Jch mußte weiterhin annehmen, daß Sie, wenn sih die Rechtsbasis infolge eines höchstrichterlihen Erkenntnisses als nicht ausreichend für den von Fhnen mitgeshaffenen Erlaß erwies, mithelfen würden, eine neue Basis zu schaffen. (Zuruf vehts: Durch Not- verordnung!) Fa, meine Herren, ih hätte ja niht den Weg der Notverordnung beschritten, wenn der Landtag versammelt gewesen wäre (große Heiterkeit und Unruhe rechts); aber, meine sehr ge- ehrien Herren, er war nicht versammelt, und erx war auh nach Lage der Sache nicht zusammenzuberufen. Da schien mir die Vorausseßung für eine Busammenrufung des Ständigen Aus- schusses vorzuliegen. (Zurufe rechts Sehr richtig! links.) Dann mußte also dieser Weg beschritten werden.

Die Stadt Potsdam hat den Staatégerichtshof angerufen. Wir werden abwarten, wie der Staatzgerichtshof entscheidet. Jh will mich dazu nit äußern, möchte aver annchmen, daß meines Erachtens die Nachprüfung der Vorauésezungen für eine solhe Notverordnung dem Stiaalsgerichtshof an sich gar nicht obliegt. Denn die For- mulierung des ‘Autikels 55 ist bewußt so, daß sie dem Ermessen der Staatsregierung und des Parlaments den weitesten Spielraum läßt. Wenn die Staatsregierung glaubt, es ist richtig und zweckmäßig, Artikel 55 anzuwenden, dann is es später ledigli Sache des Landtags, durch zusitmmenden Beschuß die Verordnung anzuerkennen oder fie aufzuheben, wenn er die Vorausseßungen als nicht gegeben ansieht. Diese Auffassung \cheint mir auch im Sinne des parlamentari\Gßen Systems und wegen der Konsequenzen richtig zu sein und im eigenen Interesse des Parlaments zu liegen. (Sehr richtig! links.) Jedenfalls hat das Staats- ministerium die Voraustetzungen des Artikel 55 für vorliegend er- achtet, und der Sländige Ausschuß hat, dem Vorschlag des Staats- minisieriums folgend, die Notverordnung beschlossen.

Ste haben während der Verhandlungen im Ständigen Aus\{Guß, aut die ih niht zurückfommen will und darf, und auch |päterhin zum Auddruck gebracht, daß die Vorgänge bei der Beschlußtassung niht! der Geschäftéordnung entiprächen. (Sehr richtig! rechts.) Dar- über hat der Landtag zu entscheiden und nicht ein außerhalb des Landtags \tehendes Gremium, sei es ein Geriht oder eine andere Stelle. Denn die Art, wie die Geseße hier im Landtag erledigt werden, ist entfprehend den Bestimmungen der Vertassung Sache der geichäftlihen Regelung durch die Geschäftsordnung innerhalb des Landtags.

Es ift auch dann behauptet worden, daß sich die Negierung durch diese Notverordnung einen Eingriff in die Selbstverwaltung hat zushulden fommen lassen. Das |\chheint mir ein von den Vertretern dieser Auffassung selbst niht sehr ernst gemeinter Einwand zu sein. Denn dann könnten ja keinerlei Aenderungen der Städte- und Land- gemeindeordnung oder vetrfassungéändernde Landtagémehrheiten mehr beschlossen werden. Ich glaube, es wird auch Jhre Zuslimmung der Antrag finden, den die Koalitionéparteien zur Landgemeindeordnung in der zweiten Lesung gestellt haben, der ausdrüklih in § 14 Abs. 4 eine Bestimmung vorsieht:

Die Beflaggung der Dienstgebäude der Gemeinden gehört zu

den örtlichen Geschäften der allgemeinen Landevverwaltung.

Vielleicht daß durch die Vorgänge in der leyten Zeit Sie nunmehr anderer Meinung sind. Zunächst bestand aber über die Notwendigkeit einer folchen Bestimmung hier im- Hause kaum irgendeine ernstere Meinungéverschiedenheit. Meine sehr geehrten Damen und Herren, aber gerade diese Bestimmung ist mit in die Notverordnung auf- genommen worden, weil bts zur Verabschiedung der Landgemeinde- ordnung naturgemäß nicht mehr gewartet werden konnte. Von einem Eingriff in die Selbstverwaltung kann wahrha\tig feine Rede sein, zumal doch \chließlich, ebenso wie Neichsreht vor Landesreht geht, Landesrecht vor Kommunalreht zu gehen hat. Wenn es erforderlich er|heint, im Neichs- und Landesinteresse einen Eingriff in die Selbstverwaltung vorzunehmen so tage auch ich, trozdem ich wahrhaftig ein warmer Freund der Selbstverwaltung bin, daß das Gemeindeinteresse, das eigenbrödlerishe fleine Interesse zurückzustehen hat. Ich darf auf meine Ausführungen hinweisen, die ih vor einigen Wochen auf dem Deut)chen Städtetag gerade dies- bezüglich gehalten habe und die, glaube ih, mit ganz verschwindenden Ausnahmen die Billigung des Deutschen Städterages gefunden haben. Sch erlaubte mir, da auszusühren, und zitiere mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten, was ih in Magdeburg gesagt habe:

íIn diesem Zusammenhang aber möchte ih doch auch betonen, daß die Selbstverwaltung und ihre Nechte da aufhören, wo es sich um das Interesse des Staatsganzen handelt. Sie wissen, daß auf meinen Antrag die Preußische Regierung vor noch niht zwei Monaten in einer Notyerordnung die Frage der Beflaggung kommunaler Gebäude zu regeln versucht hat. Dieje Notvero1dnung ist von verschiedenen Seiten als ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung bezeichnet worden. Meine Damen und Herren, diesen Verwurf kann ich nur als ganz un- berehttgt bezeiGnen. Auch der beredtste Verteidiger der Selbst- verwaltung muß zugeben, daß die Selbstverwaltung sich einzufügen hai in das Staatsganze. Gerade wenn man die Selbst- verwaltungskörper als Zellen des Staatsorganismus ansieht, ist es selbstverständlih, daß die Teile nicht gegen den Rahmen des Ganzen \sih ausflehnen. Die demokrati\che Selbstverwaltung muß den Willen der Volksmehrheit, der die republifanishe Staatsform und die |chwarz-rot-goldene Fahne der Nepubsik festgeiezt hat, unbedingt respektieren. Das allein ist wahre Demokratie; das andere führt zur Auflösung des Staats in zahllo)e Bestandteile, zur Anarchie, es muß führen zur Ohn- macht des Staats, zu seinem Untergang und damit zur Beseitigung der Voraussezungen, unter denen allein die Gemeinden leben und existieren können, Von dem gesunden Sinn der Selbstverwaltung darf erwartet werden, daß sie in der Staatsaufsicht nicht einen Hemmschuh für die freie Betätigung der örtlihen Selbstverwaltung sieht, fondern das notwendige Korrelat gegenüber der weitgehenden Autonomie, dîe die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen des Staatsganzen darstellt.

Jch glaube, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß ist ein Grundsatz, der richtig ist und gegen den gerade auch dur die Notverordnung in keiner Weise verstoßen worden ist. Aber, wie gelagt, wir können ja in der Beziehung abwarten, wie der Staats- gerihtéhof ent\cheidet. Jch jedenfalls bitte Sie, hier der Not- verordnung des Staatêministeriums Jhre Zustimmung zu geben.

Es sind nun im Verlaufe der Erörterung über die Flaggennot- verordnung und in dem ganzen Flaggenstreit, auf den ih im einzelnen niht eingehen will, im Hause zwei kleine Anfragen eingebracht worden, die sih mit dem Verhalten der Stadt Berlin und mit dem Verhalten des Herrn Oberbürgermeisters von Berlin beschäftigen. Ich muß jagen, daß ih eine Methode, wie sie in der kleinen Anfrage des Herrn Abg. Brunk und Gen. Nr. 1827 zum Ausdruck kommt, bisher noch nicht erlebt habe. Es wird da irgendein Zeitunggsartikel, der wahrhaftig von journalistishem Anstand sehr weit entfernt ist, in dieter kleinen Anfrage zitiert, und es wird gefragt: Was gedenkt das Staatsministerium zu tun, um nunmehr im Kommunalaufsichtswege gegen die Stadt Berlin und gegen den Oberbürgermeister einzu- {creiten. Dieje Zeitung schreibt folgendes:

Bon Herrn Böß und seinem Magistrat kann man ‘ja nichts Besseres verlangen. Unfähig, die große Gemeinde Berlin fach- fundig und sparjam zu verwalten oder auch uur der Cliquenwirt- schaft und gewissen Korruptionsersheinungen zu steuern. suchen sie ihre wankende Autorität durch politische Gesinnungstüchtigkeit zu stützen.

Das schrieb eine Zeitung, und nun wird hier das Staats- ministerium unter Zitierung dieser unerhörten, in nichts begründeten Beichuldigungen ge!ragt, was es zu tun gedenke, um da einzugreifen. Etwas Unerhörte1es in der Führung von politishem Kampf is mir kaum vorgekommen. (Sehr wahr! b. d. Soz.-dem. Partei.) Jch kann cine derartige Kampfführung nur auf das allertiefste beklagen.

Zu dexr Sache jelbst möchte ih nur folgendes sagen: Die Staats- regierung dankt es Herrn Oberbürgermeister Böß, daß er in ent- schiedener Weise zur Geltungb1iingung der Neichéflagge, was von der Staatéregierung immer schon für notwendig gehalten worden ift, bier für Berlin durdzuführen versucht bat. (Bravo! bei der Sozial- demokrati\hen Pa1tei und bei den Deutshen Demokraten.) Der Herr Oberbürgermeister Böß ist dadur mit großen Kreisen der Bes völkerung in einen ezrheblihen Konflikt gefommen und hat, obwohl

er das vorher wußte, fenen \aatspolitisßen Standpunkt durM- gehalten. (Bravo! bei der Sozialdemokratischen Partei und bei den Deutschen Demokraten.) Wie ge'agt, die Staattöregierung dankt thm dieje Stellungnahme und hat sh ja auch durch den befannten Beichluß ibm zur Seite gestelt. Sie wissen, daß erfreulicherwei)e diese Differenz mit den Hotels durch eine Vereinbarung inzwishen aus der Welt geschafft worden is. Aber es bleibt zu beachten, daß die Angelegenheit ihre Erledigung nur da- durch hat fiyden fönnen, daß von der Stadtverwaltung gemeinsam mit der Preußischen Staattregierung gezeigt worden is, daß die Neichsflagge Schwarz-Not-Gold und nicht anders ist. (Lebhaftes Bravo bei der Sozialdemokratischen Partei, den Demokraten und im Zentrum.)

Abg. Dr. von Winterfeld (D. Nat.) erklärt, die Be- gründung, die Staatssekretär Abegg für die Notwendigkeit der Notverordnung im Ständigen Ausshuß gegeben habe, sei so dürftig gewesen, daß man hätte erwarten konnen, der Minister des Jnnern würde etwas mehr dazu sagen. (Sehr richtig! rets.) Auch der preußishe Fnnenminister aber habe nicht nachgewiesen, daß und warum eine Staatsnotwendigkeit dafür vorgelegen habe, eine Notverordnung zu erlassen. Mit einer Notverordnung konne man nur vorgehen, wenn ein ungewöhnlicher Notstand, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorliege. Davon könne aber in diesem Falle gar keine Rede sein. (Zustimmung rets.) Der Redner erklärt, es sei in Preußen und in anderen Ländern nie üblih gewesen, in den Reichsfarben zu flaggen, sondern nur in den Landesfarben. (Lachen bei der Mehrheit). Die Aenderung unserer Farben durch die Nationalversammlung habe uns in der Welt und besonders bei den Auslandsdeutschen sehr geschadet. Fn den Richtlinien, die die in dexr Reichsregierung vertretenew Parteien vereinbart haben, so fährt der Redner fort, ist aus- drücklih festgelegt, daß die Symbole des alten Staates geachtet werden sollen. Wie stimmt das mit dem Vorgehen der preußischen Staatsregierung, in der au das Zentrum vertreten ist, überein? Die Beflaggung kommunaler Gebaude ist vom Oberverwaltungs- gericht ausdrüdcklih als eine Selbstverwaltungsangelegenheit be- eichnet worden. Jm Ausschuß ist gesagt worden, A 11. August fei unser höchster Feiertag. Der 11. August ist überhaupt kein geseßliher Feiertag. Außerdem ist das deutshe Volk für die Reichsverfassung durchaus nicht so eingenommen, daß man diesen Tag feiern müßte. Der Redner weist darauf hin, daß bei dem vor wenigen Tagen stattgefundenen Empfang der Arbeitgeber inv Hotel Esplanade die preußishe Staatsregierung niht vertretew gewesen jei. Das sei ein höchst beshämender Vorgang. Es ge- nügte dem Staatsministerium nicht, daß die schwarz-rot-goldenen Farben neben der Preußenfahne und der [{warz-weiß-raten Handelsflagge gezeigt wurden. (Lebhaftes Hört, hört! und Lärm rets.) Die preußishe Regierung übe mit ihrer Verordnung einen unerhörten Boykott und Gewissenszwang aus. Der Redner fragt, ob es richtig sei, daß cinem Landrat in Schleswig-Holstein 0E eben worden sei, er müsse die shwarz-rot-goldenen Farben zeigen, und daß gleichzeitig darauf hingewiesen sei, daß iw einigen Tagen die Ergänzungszuschüsse verteilt würden. (Er- neutes Hört, hört! rehts.) Das Staatsministerium treibt krafseste Parteipolitik. Der Kampf gegen Schwarz-Weiß-Rot werde leßten Endes nur dazu führen, daß die Bewegung für diese Farben wachse. Er werde die Ueberzeugung bestärken, daß nur unter dieser Fahne Deutschland wieder einer Zukunft entgegen- gehen werde. (Lebhafter Beifall rechts, Lachen und Widerspruch bei der Mehrheit.) Der Rednec lehnt für seine Fraktion die Notverordnung ab und beantragt Ueberweisung an den Ver- fasfungsaus\chuß. “Er fordert das Staatsministerium auf, diesen Streit endlih zu begraben. Es genüge, wenn die Kommunen wie früher die preußishe schwarz-weiße Fahne geigten. (Bei- fall rets.) :

Jnzwischen hat auch dex Ministerpräsident Dr. Braun neben dem Minister des Fnnern Plaß genommen.

Abg. Leinert (Soz.) stimmt der Ueberweisung an den Verfassungs8ausschuß zu. An Hand der Geschäftsordnung betont der Redner, daß die Verordnung im Ständigen Ausschuß durchs aus rechtmäßig zustande gekommen sei. Es gebe keine Möglich- feit, in die Geschafte des Landtags von irgendeiner Seite draußen einzudringen. Die lächerlihe Auslegung, so erklärt der Redner weiter, die hier von der Rechten versucht wird, ist nur ein Mittel, um gegen die Reichsfavben Schwarz-Rot-Gold anzukämpfen. Man will verhindern, daß diese Farben mehr und mehr der Be- völkerung gezeigt werden. Wenn die Hoteliers von einer Hissung „beider Reichsflaggen“ \prechen, so müsse klargestellt werden, daß Schwarz-Weiß-Rot kleine Reichsflagge sei. (Sehr rihtig! links.) Falsch sei es auch, immer zu erklären, daß unter den Farben Schwarz-Weiß-Rot die Soldaten in den Krieg gezogen seien. Tatsächlich zogen die preußischen Truppen unter Schwarz» Weiß, die bayerischen unter Weiß-Blau und kein einziges Regi- ment unter Schwarz-Weiß-Rot ins Feld. Die schwarz-weiß-rote Fahne mit der schwarz-rot-goldenen Gösch als Handelsflagge set in der Nationalversammlung mit keinem Worte deswegen begründet worden, weil die schwarz-weiß-roten Farben geehrt werden sollten, Vielmehr sei diese Handelsflagge nur entstanden, weil die N S Pa Kreise erklärten, Schwarz-Rot-Gold sei auf dem Meere nicht zu sehen, (Gelächter bei den Kommus nisten und recht) Schwarz-Rot-Gold könne shon deswegen keine „Parteifahne des Reichsbanners“ sein, weil das Reichsbanner erst viele Jahre später und nur zum Schuße von Schwarz-Rots- Gold und zum Schuße der Republik gegründet worden sei. Hörsing habe sich damit mehr um die Republik verdient gemacht (Oho-Rufe rechts) als die Richter, die die 2e auf die Reichs- farben straffxei gelassen hätten. Schwarz-Weiß-Rot aber set Parteifahne der Deutschnationalen, wie aus ihren Wahlaufrufen hervorgehe. Und wenn in der „Kreuz-Zeitung“/ ein E nationaler Abgeordneter erkläre, Shwarz-Rot-Gold sei die „Fahne der vaterlandslosen Gesellen“, so erinneve das nicht nur stark an die Vergangenheit, sondern dokumentiere auch die „Anständig- feit“ des von den Deutschnationalen geführten politischen Kampfes, die ohne weiteres die vielen Millionen Anhänger der Farben Schwarz-Rot-Gold auf das Schwerste herabseßten. Außer- den: seien diese Angriffe immer wieder kennzeichnend für die Grundsaßtreue der Deutschnationalen, die im Reih in den „Richtlinin“ den unbedingten Schuß der Reichsfarben Schwarzs Rot-(Zold durchzuführen sich verpflihtet und das Republilshuß- geseß um zwei Jahre verlängert hätten, um die Republik gegen ihre eigenen Parteigenossen zu shüßen, Die Deutschnationalen hätten ja eine recht zwiespältige Politik treiben müssen. Sie, die Deutschnationalen seien die Mönner mit dem linken Hinter- fuß und dem rechten Vorderarm, (Lachen.) Jn Jhren Zeitungen, fährt Redner fort, fordert man eine Volksabstimmung und sagt, man solle den Schneid dazu zeigen. Zeigen Sie nur den Schneid!

(Fortsezung in der Ersten Beilage.)

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werden muß, und die mit einem Volksshulgeseß verbundene, be- In der Einzelberatung wird ein Antrag Bayerns,8[1 Os were Verantwortung für deflen Aietvirtrngen auf den | in der Fassung der Regierungsvorlage viedeteztmen. s

nterricht und S die Erziehung des weitaus größten Teils der | dem Gedanken des Artikels 146 Absaß 2 der Reichsverfassung ents deutschen Jugend stets vor Augen ju Eg ie große gemein- Meioo die Worte „in Ergänzung, Unterstüßung und Fort: same Aufgabe, die allen deutschen Volksschulen durch Artikel 148 der | führung der elterlichen Erziehung“ wieder einzuschalten, abgelehnt.

Jnhalt des amtlichen Teiles;

Deutsches Reich. Exequaturerteilung.

Reichsverfassung gestellt ist, wurde im § 1 des Reichsvolksschul- Auch zum § 2 beantragt bayeri geseßes in den Vordergrund gestellt. s zuleßt, aber niht zum Wiederberftellus der Re C a “fan die Fonilten mußte das Geseg, das die besonders zarten Fragen der | Ausschüsse die Borzugasste ung der Gemeinschaftsshule gefeßlih Amtliches onfejsion und Cin )auung berührt, soweit wie nur irgend | festlegen wolle, ohne daß sih aus der Reichsverfassung eine Grund- . Are jedem Eingriff fernhalten, der auh nur irgend den | lage dafür ergebe. R Sg nimiste des Înnern von Keu dell Deuntshes Reich Anschein eines Vergewaltigungsversuhs erwecken könnte. Die | kann die Zustimmung der Reichsregierung zu den Ausschuß- . E S s U A E be n Fe zu | beshlüssen niht in Aussicht stellen. Der bayerische Antrag n gate Konsul, von Guatemala in München Karl Grafen | zu" vermeiden, wurde besonders bei dec Beratung des 4. Abscnittes | "n 4 behält se Rae N aldbott von Bassenheim namens des Reichs das : 1 n E A E S um ehâlt sich Reichsminister von Keudell die Sia abr ‘ertuilt D s rf tit ddn über den Religionsunterricht immer wieder Stellungnahme der as Sregierung Gor: E | Die vereinigten Ausschüsse für innere Verwaltung und Rehts- | Dx C ivird ein Antrag des sähsishen Gesandten z S a0 E: i ¿ auer abgelehnt, ; pflege haben ih um die shwierige Vereinigung diejer vielfachen Bildung einer Sonder bu as 60 Aae ‘Unia rad

an das Geseß zu stellenden Ansprüche ecnstlih bemüht und bean- ; ; s C t 0 Nichtamtliches tragen folgende wesentlihe Abänderungen des Entwurfs. Wie bei eiben Db bleibt bei 40 Antragstellern, wie die Aus ise N R E od L M L A Mee Beim § 9, der weitere Vorschriften für Sondershulen gibt N richterstattung Über die Anträge knappste Zusammenfassung au; A Ó , Deutsches Reich. das wesentlichste geboten, zumal die ga der gestellten sung ies beantragt ächsischer Gesandter Dr. Gradnauer eine klarere

Der Reichsrat hielt gestern vormittag eine öffentliche | ledigten Anträge an 300 beträgt. Für § 1 des Reichsvolksschul- Fassung dr O Hug Le Pie es 12 Li M - L | E ee Alba fo) Schulbetrieb wird beeinträchtigt, wenn in der Gemeinde den Vollsißung ab, auf deren Tagesordnung das Rei chs#ch u l- geseßes wird engere Anpassung an den Wortlaut des Artikels 148 Schulen nah Aufbau und Zahl der Klassen oder Unterrichts»

ge sey stand. Den Vorsiß führte Reichsminister des Fnnern eo Derana dentscbos Bolediculea Ae i 2h abteilungen sowie Unterrichtseinvihtungen nit diejenige Höhe von Keudell. Neber die Ausschußberatungen berichtete Cinebgios mit dem die erste Vébecteitne Wlelieii 8 18 d der Entwicklung bleibt, die zur Zeit der Stellung des Antrages im dem Nachcichtenbüro des Vereins deutscher Zeitungsverleger | dem die Gründung neuer Schulen von Amts wegen ordnenden | der Gemeinde tatsächlih vorhanden war.“ Der Ee Antra zufolge Ministerialdirektor Ka est n er wie folgt: 8 12a wird eine Fassun beantragt,die sih aus der Ueberzeugung | Bird jedo abgelehnt. Reichsminister von Keu dell behält si Die Reichsratsausshüsse 3 und 7 haben den Entwurf des | der Mehrheit der usschüsse von einer dur Artikel 146 der | °ie Sons E FeT N EMILIMETHNG: 00d h vorliegenden Geseves, für das sie den Namen „Reichsvolks\chul- | Reichsverfassung begründeten, bedingten dea der Ge- Den § 1a beantragt bayerisher Gesandter von Preger eseß“ vorschlagen, in sieben Sißungen, unterstüßt durch zwei | meinschafts[hule ergibt. Für È 9 ist von den Aus]hüssen nah dem | zu streichen. Die Vorschrift, daß von Amts wegen einzurichtende eraus [UPl pn, durchberaten. Ueber die leitenden Ea Vors ag eines ede Les bag es eine dem Wortlaut der Reichs- | neue Schulen in Zukunft ausnahmslos als Gemeinschaftsshulen danken und über die wesentlichsten Anträge auf Abänderung des Ln ung enger angepaßte, dem Leben der Schule elastischer | einzurichten seien, sei für Bayern mit Rüsicht auf die Ent- niwurfs ist in der gebotenen knappen Zusammenfassung folgen- | gereht werdende und dem Mindevheitenshuß voll genügende | wicklung seines Schulwesens vollkommen untragbar. Die Frage, des zu berichten: Vom Aufbau und von den Formen des öffent- | Fassung beantragt. Jm 3. Abschnitt über A und | wie neue Schulen zu organisieren seien, müsse vom Standpunkt lichen fg ra und insbesondere von den verschiedenen | Schulverwaltung haben die Ausschüsse eine engere Fassung des | eines geordneten Schulbetriebes geprüft werden. Auch diese Formen der öffentlichen Volksschule handelt der Artikel 146 der | § 13 O 2 und Stveichung seiner Absäße 3 bis 5 beantragt. Fn | Prüfung führe dazu, tunlichst die bisherige Entwicklung zu berück- Reichsverfassung, Der nach Artikel 10 Nr. 2 der Reichsverfassung | dem 4. Abschnitt ist wu? 14 die E des § 16 als Absay 4 | sichtigen. Bayern wolle der freiheitlihen Entwiklung kein auf dem Gebiete des Schulwesens zuständigen Grundsatzgeseß- | von § 14 unter Fortfall der Ueberschrist „Einsichtnahme in den Hindernis in den Weg legen und werde neve Schulen als Gemein- gebung des Reichs ist durch Artike! 146 Abs. 2 die besondere Auf: Religionsunterriht“ gemäß dem Vorschlag eines Unterausschusses | schaftsshulen organisieren, wo dies nad Lage der Verhältnisse abe gestellt, für die Landesgeseßgebung die Grundsäße zur Aus- | in einer Fassung beantragt, die es den Rot Sge e [Gatten er- | möglih sei. Fn so allgemeiner Fassung sei aber die Vorschrt führung diejes Artikels 146 aufzustellen. „Das Nähere bestimmt | möglicht, sih die Ueberzeugung von der Uebereinstimmung des | des Reich8geseßes untragbar. Freiherr von Gay! (UVstpreußen) A Religionsunterichts mit den Grundsäßen der Religionsgesellschaft erklärt, die große Mehrheit der preußischen Provinzialbevollmäch- gemäß Artikel 149 der Reichsverfassung in den verschiedensten, in | tigten stehe auf demselben Standpunkt. Sollte aber § 12a in der ch ne Einsichtnahme in den | Fassung der Ausshußbeschlüsse angenommen werden, so beantrage er hinzuzufügen: „Die Erziehungsberechticten sind von Amts

ie Landesgeseßgebung nah den Grundsäßen eines Reichsge jo heißt es in Artikel 146 Abs. 2. Der diesem Geseßgebungsbefehl N L k der Reichsverfassung entsprechende vorliegende Geseßentwurf is | den Ländern bewährten Formen au l also an die im genannten Artikel der Reichsverfassung enthaltenen | Religionsunterricht zu verschaffen. Das Rechtsmittelverfahren / Bestimmungen über den Aufbau des Schulwesens gebunden und | wünschen die Ausschüsse nah ihren Anträgen auf Streihung des | wegen vor der Errichtung einer neuen Schule auf ihr Antrags- das erste Gebot für seine Fassung mußte die peinlih genaue Beach- | § 17 und Aenderung des § 11 in wesentlich einfaherer Gestalt ge- | recht hinzuweisen. Einfahe Stimmenmehrheit ist entscheidend.“ tung und Durchführung der ea sung sein. Bei seiner Be- | währleistet, übrigens Beh § 11 auch den Gemeinden gesichert zu | Oldenvurgisher Ministerpräsident von Finckh beantragt urteilung wird zweierlei immer besonders zu beachten sein. [O Die beantragte Einschaltung des § 22 dient der Erhaltung | für den Fall, daß die von Bayern beantragte Streichung nicht an- Erstens, daß nah dem Willen der Reichsverfassung an die Stelle | der E von den städtishen Schulverwaltungen dankenswert | genommen würde, folgende Fassung des § 12a: „Eine von Amts der bisher in den meisten Ländern ganz oder do überwiegend ein- | entwidelten iet Bla tfeni der Volksschule. Für § 20 ist | wegen eingurihtende neue Volksshule wird eine Gemeinjchafts- itlichen Schulform jeyt mindestens vier verschiedene Formen der N Schuß der Simultanschulländer auf Grund des Artikels 174 Ly soweit nicht die Erzichungsberehtigten der MehzHeit der offentlihen Vo f8shule treten können. Die Gemeinschaftsshule, | der Reichsverfassung eine wesentlih erweiterte Fassung E er Schule zuzuführenden Kinder bis zur Einrichtung der Schule die Bekenntnisshule zum mindestens für die beiden großen Be- | Die beantragte Bestimmung über die Kosten des Gele entspricht | eine andere Schulform beontragen.“ Bei der Einrichtung neuer kenntnisse, das evangelishe und das katholische, und die bekenntnis- | dem Verlangen der Länder, das Reich müsse die zur Durchführung | Schulen müsse einfahe Mehrheit genügen, es sei niht gerecht- freie Schule. Ziveitens, daß die Reichsverfassung für die Wahl | der neuen, von dem Geseß gestellten Aufgaben erfor. ae fertigt, hier dieselbe Zweidrittelmehrheit zu verlangen wie bei der dieser Schulformen je für den einzelnen Schhulverband zum ersten | Mittel, zu deren Aufbringung die Länder und Gemeinden ohne | Umwandlung einex Schule pot § 10. Reichsminister Male dem Willen der Erziehungsberehtigten, denen Antragsrechte | Schädigung des bestehenden, e hs hon unter der Finanznot | von Keudell kany die Zustimmung der Reichsregierung zu bei Einrichtung des Schulwesens gegeben werden, möglichste Be- | leidenden Volks\hulwesens außerstande seien, es S 52 des | § 12a niht in Ausficht stellen. Darauf wird der bayerische rüsichtigung zusagt soweit ierdur ein geordneter Schulbetrieb, | Landessteuergeseßes übernehmen. Fn zweiter Lesung haben dann | Streihungsantrag mit 42 gegen 26 Stimmen abgelehnt. Dafür auch im Sinne des Absay 1 Artikel 146 der Reichsverfassung, nicht | die Ausschüsse noch in der Begründung zu § 4 (Bekenntnisschule) | stimmten außer Bayern die Länder Württemberg und Oldenburg beeinträhtigt wird, Das vorliegende Geseß mußte aber außerdem | einen Antrag angenommen, der die Worte „gemäß dem Glauben“ | jowie die preußishen Provinzen Ostpreußen, Brandenburg, ns berüsichtigen, dl auch die weiteren im 4. Abschnitt der | erläutert. Die zum Gesegentwurf eingegangenen Petitionen ommern, Grengzmark, Niederschlesien, Oberschlesien, Hannover, Reichsverfassung über „Bildung und Schule“ enthaltenen grund- sind in den Ausschüssen erledigt. Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz. Freiherr säglichen Bestimmungen der Me G Bevfalung über den Aufbau des Reichsminister des Funnern von Keudell: Fh danke dem | von Gayl zieht seinen Antrag zugunsten des Lg En offentlihen Schulwejens keinesfalls verleßt werden dürfen. Als | Berichterstatter für seinen E und knappen Bericht. | Antrags zurück. Der oldenburgishe Antrag wird jedoh gleih- Dee kommen neben anderen besonders in Betraht: Der | Geschäftsordnungsmäßig erlaube ih mir die Bemerkung, daß fall3 mit 40 gegen 28 Stimmen abgelehnt. Dafür unten mit [rtitel 143, E für die Bildung der Fugend durch öffent- | die Bedenken der Reichsregierung ge en Anträge und Beschlüsse Oldenburg nur die Länder Bayern, Württcmberg und Braun- liche Anstalten zu sorgen ist, bei deren Einrichtung Reich, Länder | in an einzelnen Fall zum Ausdruck bringen werde, wo ih eine | schweig sowie die preußishen Provinzen Ostpreußen, Branden- und Gemeinden zusammenwirken und nah dem die Lehrer an | Zu L Reichsregierung nicht in Aussicht stellen kann. QULO Pommern, Grenzmark, Niederschlesien, Oberschlesien, e Peg Schulen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten Das Wort zu einer Erklärung namens der sähsishen | Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Hessen-Nassau und haben; der Artikel 144, nah dem das gesamte Schulwesen unter | Regierung “erhält sächsisher Gesandter Dr. Gradnauer: Die | Rheinprovinz. s der Aufsiht des Staates g t und die Schulaufsicht durch haupt- säsische Regierung würde niht in der Lage sein, dem unver- om §8 13, der die Schulaufsiht und Schulverwaltung regelt, amtlich tätige fahmännish vorgebildete Beamte ausgeübt wird. | änderten Schulgesepentwurf der Reichsregierung rinen. haben die Ausschüsse des Reichsrats die Mitwirkung der Ver- Das vorliegende Gesey zur Ausführung des Artikels 146 der | Seine Durhsührung würde eine unerträgliche Zersplitterung des | treter der Ne Mateen und Weltanschauungsverbände Rei verfassung muß also die shwierige Aufgabe lösen, diese ret äpslGen QBEiQu wesens und insotae avon anhaltenden Un- | vollständig gestrihen. Ehe dieser Stveihungsbeschluß zustande verschieden geformten Bausteine der Verfassung passend aufein- rieden im Schulwesen und auch sehr erheblihe Belastungen be- | kam, hatte Preitken in den Ausschüssen einen vermittelnden An- anderzusepen, und namentli die verfassungsmäßig einwandfreie | deuten. Der Entwurf ist nah unserer Ueberzeugung nicht in | trag eingebracht, der die Beteiligung der Geistlichen im Schul- Verbindung zwischen der staatlihen Schulhoheit und dem in ver- E Vet mit der Reichsverfassung zu bringen, indem er | verwaltungskörper nur abschwähen wollte im Sinne eines fassungsmäßigen Grenzen möglichst berüdsiHtigten Elternwillen | es unterläßt, der Gemeinschaftshule die ihr nah Artikel 146 der | Minderheitenshußes. Diesex Antrag war zugunsten der völligen zu finden, dazu auch die Rechte der in Deutschland um die Ent- fean8 zukommende Borzugsstellung zu sichern, indem er die | Streichung in den Ausschüssen abgelehnt worden. Bayerischer wielung des Schulwesens besonders verdienten und finanziell | kirhlihe Schulaussiht wieder U und den Kreis der | Gesandter von Preger nimmt in der Vollversammlung diesen gerade für Schulausgaben stark angespannten Gemeinden nicht zu | Simultanshhulländer enger zieht, Die entlt der Vereinigten | Antrag Preußens wieder auf. Bürgermeister Spitta- verleßen. Außerdem mußte das Geseß mit besonderer Sorgfalt Ausschüsse enthalten demgegenüber wesentliche ae de Bremen beantragt im Namen der Hansestädte folgenden Zusaß: darauf bedacht sein, an die bestehende erfreulihe Entwicklung des | Völlig vermögen sie aber meine Regierung nicht zu befriedigen. | „Jn den Ländern, in denen den detlihen Schulverwaltungskörpern auftlühenden deutschen Volksshulwesens in den eingelnen Ländern | F werde unter Zurüstellung anderer Forderungen, die aus- | auch Aufgaben der höheren Schulinstanzen übertragen sind, ist die tunlichst eng anzuknüpfen und ihm vermeidbare Beunruhigung Sblionli sind, nur Abänderungsanträge zu § 19 zu stellen haben. | Tei nahme der Religionsgesellshaften und Weltanschauungs- und schädliche Zersplittecung vollends in einer Zeit nah Möglich- |- Schließlich habe ich zu erklären, daß, wenn das Reich dem gereht- | einrihtungen an der örtlichen Si ituamvalinna durch Landesrecht keit fernzuhalten, die ohnehin. schon durch die Sorge um eine aus- Me Verlangen der Länder auf Uebernahme der durch das zu regeln.“ Fn den Hansestädien hätten die örtlihen Schulver- reichende und der Bedeutung des Volks\hulwesens einigermaßen | Seses entstehenden Durhführungskosten bei seiner Finanzlage | waltungskörper auch Aufgaben der en Instanz zu erledigen, nens finanzielle Dotierung der Volksschule schwer belasiet | nit zu entsprehen vermöchte, eine ordnungsmäßige Durh- | und es sei niht tragbar, daß die Geistlichen auch bei der Erfüllung ist. Außerdem hatte der Gesetzgeber sih die Rücktwirkungen eines führung des Geseßes nicht möglih sein würde, da Länder und Ge- deter Aufgaben stimmberechtigt mitwirkten. Für Hambur Bas derart bedeutsamen Gesebßes auf das innere Peben der meinden neue Lasten zu übernehnren nicht imstande sind. [h ießt S Senator Krause diesem Antrag an. Ès sei undenk- olfsscule, das nicht beeinträchtigt werden darf, sondern gefördert Eine allgemeine Besprehung wird nicht gewünscht. eistlihen und Vertreter der Weltanshauungen aufzu-

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