[61189] Selbsthilfeverkauf. 1m Douanerstag, den 20. Oktober
1927, nachmittags 3 Uhr, weide ich |
in Düsseldorf, dlerur. 1. 63, 9 neue Aktien ter Gompara Akt. Ges. über je 20 NM meistbietend gegen gleich bare Zahlung veriteigern.
Kurredck, Orbergerichtävollzieher, Düsseldorf, Adlerstr. Nr. 63, Telefon 7800.
[61336]
Gemäß unserer Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preuß!schen Staats- anzeiger vom 23. September d. J. sind D M 21 600 unjerer Aftien nah § 290 H.-(H.-B. für kraft108s erflärt wo1den.
Wir geben hiermit bekannt daß die an,
Stelle dieer YAfffitien getretenen nom. RM 12 960 Ersatzaktien am Frei- tag, den 21. d, M., nachmittags 4 ihr, im Büro des Notars Dr. Fritz Saberefy Bezlin, Bellevuestr. 14, öffent- lich versteigert werden Meerane, den 14. Oftober 1927. Kammgarnspinnerei Meerane. Der Vorstand. [61337] Adelsheimer Eleitricitätswerk Uktiengesellschaft.
Bekanntmachung.
Die Heren Aktionäre un)erer Gesell- \chaît werden zur Teilnahme an der dies- jährigen ordentlichen Generalver- sammlung au! Mittwoch, 16, No- vember 1927, nachmittags 2 Uhr, in die Kanzlei des Notariats in Aoels- heim eingeladen.
Tagesordnung :
. Vorlage der Bilanz tür das Ge- \häftejahr 1926/27 und Bericht des Borstands und Autsichtörats- /
. Be)chlußkaffung über die Genehni- gung der Bilanz und die Verwéndung des Ÿeingewinns.
. (ntlastung des Vorstands únd Auf- sichtsrats :
. Wahl von Aufsichtsräten.
5. Wünsche und Anträge.
Nach § 18 der Statuten haben Aktio- nâre welche an dei Generalversammlung teilnehmen wollen, ihre Aktien zwei Tage vor der Versammlung bei Max Meyer, Bank in Heilbronn a. N., zu hinterlegen. Die Bilanz liegt von heute ab in unterem Ge\chäftslofale jowie bei Max Meyer, Bank in Heilbronn, zur Einsicht der Aktionäre aut.
Adelsheim, Baden, 13, Oft. 1927. Der Vorstand. Dr. Weng.
[61 l »|
Bariéèté Drei Linden Vktiengesellshaft, Leipzig.
Zweite Nufforderung. Unter Bezugnahme auf un}ere Ver- öffentlichung im Neichsanzeiger Nr. 225 vom 26. September d. J. fordern tir hiermit untere Aktionäre auf, ihre Aktien bis 15. November d. J. bei dem Banige\chäît Hans Sachs, Leip- zig C. L, Grimmai)\che Str. 21 1, oder
der Fnudusirie- und Privatbank Aktiengesellschaft, Berlin 4Wi.7, Mittelstraße 2/4,
zur Zusammenlegung einzureichen.
Aktien, die bis zum Ablau? der festge- feßlen Frist nicht eingereiht werden )owie eingereichte Aktien welche die zum Ersaß durch neue Aktien erforderlihe Zah! nicht erreichen und der Ge)ellshatt niht zur Verwertung zux Verfügung gestellt werden werden für Ffraltlos eiflärt. An Stelle von nom. MNM. 1200 für fra!tlos erflärte Aktien werden 9 neue Aktien zu je NM 110 auéëgegeben. Diese neuen Aktien sind für Nechnung der Beteiligten dunch die Gesell- schait zum Börsenpreile und in Ermange- lung eines solchen durch öffentlihe Ver- steigerung zu verkauften. Der Erts8 ist den Beteiligten nah Verhältnis ihres Aktienbesites zur Verfügung zu stellen.
Der Vorstand.
[61340]
Liebe Aktiengesellschaft, Feinseifen- und Parfümeriefabritk, Hameln, Die Generalversammlung un)erer Ge-
sellihaft vem 10, Dezember 1924 ge-
nebmigte die vorgelegte Neihsmarfkeröff- nungsbilanz zum |. Januar 1924 und da-
mit auch die Umstellung des 4 30 000 000
betragenden Grundkapitals der Ge)ell)chatt
auf 150 000 Reichsmark. Die Umstellung erfolgte durch Ermäßiguug des Nenn- betrags der Aktien auf 20 Neichsma1k und durh anschließende Verminderung der
Zahl der Aktien in der Weise, daß an
Stelle von nom. 4000 Papiermarkaktien
eine Aktie über 20 Nerhèmaik ausgegeben
wuide. Soweit ein Aktionär nicht einen durch 4000 M teilba1en B: sig an Aktien erreichte, erhielt er für die Spiyen fün nom. 1000 # einen Anteilschein von
H Neichamarfk.
Als Termin, bis zu dem die Aktionäre spätestens ihre Aktien zum Zwecke der Butammenlegung einzureichen haben, ist nunmehr vom Au!sichterat der Gesell1chatit neuerdings der 195. Viärz 1928 bestimmt worden
Die Aktionäxe unferer Ge)ell)chaft werden demgemäß aufgetordert, ihre Aktien, soweit fie nicht bereits zum Umtausch früher ein- gereiht worden find, nebst Gewinnante1l- und (Frneuerungs}cheinen bis |pätestens zum 15, März 1928 bei der Ge'ell|ha!t oder bei dem Banfkhau)e Julius Wechsler Hany over, Lem1örder Straße r. 1, zum Umtausch einzureicben.
iftien, die bis zum Ablauf der fest- geseuten Fust mcht eingereiht werden, werden tür fraftlos erflärt weiden.
Hameln, den 13, Oftober 1927. Liebe Attiengesell)haft, Feinseifen-
und Parfümeriesabrik.
Der Vorstand. Garbe. Wilke.
[611907 Sefkitifkfellerei Ewald & Co. Aktien- gejellschaft, Rüdesheim am Nhein lus dem Aufsichtsrat unerer Ge1ell- schaît find freiwillig auégeschieren die Herren. Direktor Wilhelm Kizter, Be1lin Direftor E. Bauch, Berlin, Dr. Frz. Lange, Berlin - Charlottenburg, Kontul Fug Schlei! Berlin, Komwerzienrat Berthold Manasse. Berlin, Generalmajo1 a. D. W. v. Livonius Berlin
Gs verbleiben demnach noch im Auf- sichts1at die Herren: Generalfonful Martin Sternberg, Amsterdam, Generaldirektor Emil Zilg, Frankfurt a. M.
In der a -o. (Kenetalversammlung vom 10, Oktober 1927 wurden in den Auf- fichtèrat neu gewählt die Herren: Eduard Widmer, Zürich, Hermann Asbach, Nüdes- heim a. Nh.
Der Vorstand.
61341)
Malzfabrik Allstedt Rudolph Grosse & Co. A.-G., Allstedt.
Wir !laden hiermit untere Aktionäre zu der am Sonnabend, den 5. November d. F., 4 Uhr nachmittags, in We!mar im Geschäitslofal des Herrn Mechts- anwalts und Notars Hugo Partzsh, Dein- harttgasse 2 Hattfindenden General- versammlung ergebenst ein. Wegen der Teiknabme an der Vertammlumg verweisen wir auf § 13 des Ge!ellsha!tevertrags und fönnen die Aftien außer beim Vorstand auh beim Bankhaus N. Grosse in AlU- stedt hinterlegt werden.
Tagesordnung :
1, Vorlage und Genehmigung des Ge- |chittéberichts und der Bilanz für das Geschättéjahr 1926/27.
. Entlastung des Vorstands und des Autsichtsrats.
. Beschluß über die Verteilung des Reingewinns.
. Autsichtsratswahl[.
. Genehmigung zur ÜVebertragung von Aktien.
Allstedt, den 14. Oktober 1927.
Der Aufsichtsrat. M. Ghrhardt, Baurat, stelly. Vorsitzender.
Die ordentliche Generalversammlung vom 20. August 1927 hat: beschlossen, das Aktienkapital von 6 200000 auf 4 100 000 herabzu}tewuen.
Wir fordern unsere Aktionäre auf, ihre Aktien nebst Gewinnanteil)heinen und Er- neuerungs!cheinen bis
zum 15, Dezember 1927 zum Zwecke der Zusammenlegung einzu- reichen.
Die Zusammenlegung erfolgt in der Weite, daß gegen 2 alte Aktien eine um- gestempelte Aktie über Æ 20 mit Divi- dendenberechtigung ab 1. 1. 1927 aus- gegeben wird.
Diejenigen Aktien, die bis 15. Dezember d. J. nicht eingereiht sind. sowie die ein- gereichten Aktien, deren Anzahl zur Durch- fübrung der Zujammenlegung nicht aus-
reiht und uns niht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt worden sind, werden gemäß § 290 H.-G.-B. für kraftlos erkläit.
Auf Grund der durch die Generalver- sammlung vom 20, August 1927 be- 1hlossenen und in das Handelsregister ein- getragenen Herab)eßung des Grundkapita1s tordern wir hierdurch unsere Gläubiger gemäß § 289 H.-G.-B. auf, ihre An- prüche anzumelden.
Konstanz, den 15. September 1927. Aktiengesellschaft Papyrolinwerk & Couvertfabrik Konstanz.
Der Direttor: Wilhelm Baier.
(07393)
In der außerordentliden Generalver: \sammiung vom 30. Juki 1927 ist ein- stimmig beschlossen, das Grundkapital der Gejellschaft von RNM 400 000 auf Reichs. marf 100 000 in der Weile herabzu}egen, da -
9 die Aktien im Nennbetrage von NM 200 auf den Nennbetrag von NM 50 herabge|eßt werden,
b) je vier Attien im Nennbetrage von NM 40 auf eine Aktie des)elben Nennbetrags zu)ammengelegtkt werden
Nachdem die)er Beschluß in das Handels- register eingetragen ist, tordern wir die Inhaber yon Aktien auf, die)elben nebtt Gewinnanteil» und Erneuerungs|cheinen zum Zwecke der Zusammenlegung bezw. Abstempelung cuf den neuen Nominal- betrag bis zum
1. November 1927
bei der Braumichweigi\hen Bank und
Kreditanstalt Attiengetell\ha!t in Braun-
1chweig oder deren Zweigniederlassungen
einzureichen.
Aktien im Nennbetrage von NRM 40, die bis ¿um 31, Dezember 1927 nicht bei den genannten Stellen eingereiht werden oder die von einem Aktionär in einer An- zahl eingereiht werden, die zur Durch- tührung der Zuj)ammenlegung von 4 zu | nicht ausreiht und der Ge!1ellihaft nicht zur Verwertung für die Beteil'gten zur Verfügnng gestellt werden, roerden nah dem genannten Termin jür fraftlos erflärt wer den.
Gleichzeitig werden gemäߧ289 H.-G.-B. die Gläubiger der Gesellichaft au!getordert, ihre Anmprüche anzumelden.
In der Generalver)ammlung vom 30, Juli 1927 ift gleih}alls nach erfolgte1 Herab)eßzung eine Kavitalterböhung au! RNM 400 000 beihlossen, hinsibtlich deren noch besondere Bekanntmachung erfolgen witd.
Wolfenbüttel, 29. September 1927. Maschinenfabrik M. Ehrhardt
Aktiengesellschaft. Der Vorstand.
[61344] Dresdener Etiquetten-Fabrik Schny «&« Nier1h Attiengejellihaft, Dresden
Unter Bezugnahme auf die imm Deut1chen MNeichsanzeiger Nr. 187 vom 12. Auguft 1927 und Nr. 219 vom !9. Sepvtembcr 1927 bzw. im Dreédner Anzeiger Nr. 375 vom 11 YAugust 1927 und Nr. 440 vom 19. Siptember 1927 er1chienene Befannt- machung fordern wir gemäß S&8 219 Ab). 2, 290 Abs. 2 des Haudelsgeset- buhs unsere Aftionäâre auf, die Aktien unserer Gesell\haft bei der Deut1chen Bank Filiale Dreéden in Begleitung eines dovvelt ausgefertigten Nummern- verzeihnisses zur Abstemvelung wähiend der üblichen Ge)\chäfts|tunden einzureicben.
Diejemgen Aktien, welche bis zum 30. November 1927 niht zur Ab- stempelung eingereiht sind, werden für fra'tlos erflârt.
Dresden, den 13. Oktober 1927. Dresdener Etiquetten-Fa brik Schupp & Nierth Attiengesellschaft. Th. Aug. Schupp. [60545]. Vulkan-Werke Atktiengeselishaft für Brauereibedvarf, Berlin. Bilanz zum 31. Dezember 1926.
Aktiva. RM Grundeigentum Berlin und Bündheim-Harzburg . . Gebäude Berlin und Bünd- heim-Harzburg . . .. Betriebseinrihtungen und Werkzeugmaschinen Ber- lin und Bündheim-Harz- burg Werlzeuge ; Modelle, Formen u. Lehren Patente u. Schußrechte . - Büroeinrichtungen « « Kasse und Effekten Deren « » «oe Warenbestände « « e.
156 000/- 335 000
* 15 988 -. 214 648/|( .. 332 167
1 121 809
Passiva. Aktienlapital . . « «s Reservefonds . . . . «» « Hypotheken Berlin und
Bündheim-Harzburg . . Reserve für Grunderwerbs=- e 1a s Den «ea e L R
420 000 60 000
173 600
2 000 428 643 37 566
| pen eters ma ren e 1121 809
Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1926.
Soll, RM |H Generalunkosten 294 891/63 Abschreibungen . 16 251/98 Reingewinn 1926 37 566/26
348 709187
: Haven. Getvinnvortrag 1925 „ Gewinn an Warenkonto
11 979/50 336 730/37 348 709187
In der am 26. September 1927 statt- gefundenen ordentlichen Generalversamm- lung wurde das saßungsgemäß aus- scheidende Ausfsichtsratsmitglied, Herr Generaldirektor Otto Henrih, Berlin, wiedergewählt,
Berlin, den 29. September 1927. Der Vorstand. Gustav Kaßenstein.
[60857]. Vilanz am 31, Dezember 1926.
Aktiva, RM |Z E d i 523/65 Guthaben bei Banken . 56 339 IODONEN «ip e 1483 817 Beteiligung u. Effekten 211 287 EMNtiiOa «¿4 + » * 2 940/- Avale NM 890 036,70
1754 907/35
Passiva. Kapitalkonto . . « RNeservekonto . . Umsteltungskonto J Warenschulden . « Kreditoren . Akzeptkonto Gewinn- und Verlustkonto Avale RM 890 036,70
300 000 30 000 7 513 562 585 799 284€ 8 789 46 735
o s €
| 1754 907 Gewiun- und Verlustrehuung.
Soll. RM [H Unkosten und Steuern. . 86 126/68 Vortrag 1925 15 922,02 Reingewinn 30 813,30
46 735/32 132 862|—
—
Haben. Getvinnvortrag 1925 « Provisionen und Zinsen . Gewinn a. Warengeschästen
15 922/02 12 851/83 104 088/15 132 862|— Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht aus folgenden Herren: Geheimer Regierungsrat Eduard Ebbing, Aachen, Vorsißender, Kommerzienrat Max Falk, Düsseldorf, stellv. Vorsißender, Geheimer Regierungsrat Oberbürgermeister a. D. Dr. Ernst Wilms-Posen, Düsseldorf, Berg- rat Dr.-Fng. h. c. Richard Zörner, General direktor a. D., Bensberg, Rechtsanwalt Dr. Hermann Lenders, Siegburg, Kaufmann Joseph Noblot, Düsseldorf. Kaufmann Otto Werner, Düsseldorf, ist aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Vorstand: Wilhelm Kraus, Düsseldorf. Düsseldorf, im Oktober 1927, Minerva Handels3-Afktiengesellschaft, Der Aufsichtsrat. Ebbing, Vorsitzender.
|
[61145] Kieter Dockgesellshaft J. W. Seibe!1 Kommanditgesellschaft auf Aktien in Liguidation. Außerordentiiche Generalver- samm!ung am Mittwoch, den 9. No- vember 1927, mittags 12 Uhr, im Büro der Gesellshatt, Hafenstr. 17.
Tagesordnung:
l. Legung der Schlußrechnung.
2. Erteilung der Entlastung an den Aufsfich!srat, die Lquidatoren und die YLiquidationsfommi}sion.
3. Be1chlußrassung über das Erlöschen der Firma.
Kiel, den 13. Oftober 1927.
___ Der Auffichtsrat. P. Sartori, VBorsizender.
¡61147
Lombard A.-G., Königsberg.
Die Aktionäre werden zu der am Don-
nerstag, den 3, November 1927,
nachm. 5 Uhr, in dem Sitzungssaal des
Bankhauses Hansmann & v. Zimmer-
mann, Berlin NW. 7, Mittelstr. 25,
itattfindenden ordentlichen General-
versammiíang eingeladen. Tegesordnung:
1. Vorlegung der Bilanz und der Gewinn- und“ Verlustrechnung für das am 30. Juni cr. abgelaufene Gefîchättsiahr.
2. Beschlußtassung hiecüber.
3. Be1chlußtassung über die Entlastung
4
des Vorstands und Auffichtsrats.
. Beschlußtkassung über die Abberufung
von itgliedern des Aufsichtsrats.
5. Ver!chiedenes.
Aktionäre, welche an der Generalver- fammlung teilnehmen wollen, baben thre Aftien spätestens 3 Werktage vor der Generalversammlung bei der Ge)ellschaft oder bei einem retchs8deutschen Notar zu hinterlegen und den Nachweis hierfür zu erbringen.
Königsberg, Pr., den 12. Oktober 1927. Der Vorstand. Newger.
160555)
Klöctner-Werke A.-G,
Einladung zu der Mittwoch, 9. No- vember 1927, nachmittags 6 Uhr, in Duieburg, Hotel QDuisburger Hot, stattfindenden ordentlichen General- versammlung.
Tagesordnung :
1. Vorlage des Ge|cbäftsberihts sowie der Bilanz nebst Gewinn- und Ver- lustrehnung für das Geschäftsjahr 1926/27. ;
. Genehmigung der Bilanz und der Gew1nn- und Verlustrehnung für das Gejchäfttsjahr 1926/27 owie Be- {lußtassung über die Verwendung des MNeingewinns.
. Entlastung des Vorstands und des Autsichtsrats.
. Beschlußfassung über Erhöhung des Grundtavitals um NRM 20 000 000 durch Auégabe von 33 332 auf den íInhaber lautenden Aktien von je NMYe 600 und 1 Aftie zu RNM 800 unter Ausschluß des Bezugêrechts der Aktionäre, (Erteilung der Ermächtigung an den Vorfißenden des Aufsichtsrats, die Cinzelheiten der Begebung dieser Aktien festzusezen.
« Be)chlußtassung über Aenderung der Satzungen:
a) § 9, betreffend Aenderung des Grundfapitals,
b) 88S 23 und 32, betreffend Bezüge des Au!sichtsrats,
c) § 29, betreffend Aktienhinter- Tegung.
6. Wablen zum Aufsichtsrat.
7. Ve1)chiedenes.
Zur Teilnahme sind diejenigen Aktio- näre berechtigt, welche ibre Aftien saßzungs- gemäß am dritten Werktage vor der Ge- neralversammlung (Hinterlegungs- und Versammlungétag nicht mitgerechnet) hinter- legt haben. Als Hinterlegungéstellen gelten außer der Ge])ell\chattékasse in Rauxel:
A. Schaaffhausen'\cher Bankverein A.-G. in Köln,
Deichmann & Co. in Köln,
A. Levy in Köln,
Sal. Oppenheim ir. & Cie. in Köln,
I. H. Stein in Köln,
Commerz- und Privat - Bank A.-G. in Berlin,
Darmstädter und Nationalbank in Berlin,
Deutsche Bank in Berlin,
Direction der Disconto - Gesellschaft in Berlin und Frankfurt a. M.,
Dresdner Bank in Berlin,
Klöckner & Co. in Duisburg,
Simon Hir'chland in Cfsen,
Deut\iche Cffekten- und Wechselbank in Frankfurt a M.
Norddeut|che Bank io Hamburg,
M. M. Warburg & Co. in Hamburg,
G. F. Grohé-Henrih & Co. in Saar- brüdcken,
von der Heydt - Kersten & Söhne in Clberteld,
Osnabrücker Bank in Osnabrück und sämtlihe Cffeftengirobanken eines deuten Wertpapierbörlenplayzes.
Bei den Berliner Hinterlegungsstellen fönnen an Stelle der Aktien auch die Depot)\cbeine der Bank des Berliner Kassen- Vereins über die daseibst ruhenden Aktien hinterlegt werden. Die Hinter- legung ist auh- dann ordnungemäßig er- folgt, wenn Aktien mit Zustimmung der Hinterlegungéstellen tür sie bei anderen Bankfirmen bis zur Beendigung der Ge- neralver!ammlung im Sperrdepot gehalten werden.
Vollmachten sind gemäß § 25 der Satzungen |päteftens am dritten Weiktage vor der Generalven]ammlung bei den ge- vannten Stellen einzureicben.
Der Vorfißende des Auffichtsrats: Peter Klöckner.
[61387] Neußer Papier- u. Pergamentpabpier- Fabrik Attiengesell?cha\t, Neuß a.Nh. Dre dietjäbrige ordentliche General- versammt!ung findet am Donnerstag, den 3. November 1927, nachmittags 3 Uhr, in unjerem Geichättslofal zu Neuß statt. Tagesorduung : 1. Erledigung der in § 27 des Statuis vorge!ebenen Gegenstände. 2. Neuwah!k tür das ftatutengemäß aus- |\heidende Aufsichtsrattmitglied. 3. Ver)chiedenes. Neuß, den 14. Oktober 1927. Der Vorftand. Thomas Jrlen. Georg Ehrlick.
[61172]
Zuskerfnbrik Feousladt.
Die Herren Aktionäre unterer Get)ell- \ha!t werden hiermit zu der am Mittwoch, den 9. November 1927,
mittags 12 Uhr, in den Ge)chäfteräumen der Zuckerfabrik Fraustadt in Fraustadt stattfindenden
47. ordtl. Generalversammlung
eingeladen.
Tage®sorduung :
1. Vorlage des Ge)chättsberihts, der Vermögensaufstellung und der Ges winn- und Verkustrechnung.
2. Be\chlußfafsung über die Verwendung des Reingewinns.
3, Erteilung der Entlaftung an Aufs sichtsrat und ‘Vorftand.
4. Au'\sichtsratäwahl.
Diejemgen Aktionäre, welche dieter Generalversammlung beteiligen wollen, haben ihne Akiien oder eine Be1cheiniqung über bei einem deutschen Notar bis nah Abhaltung der Genetalk- ver|ammlung hinterlegte Aktien späte- stens vis zum 5, November d. F., abends 6 Uhr,
au?! dem Kontor unserer Gesell- schaft oder
in Berlin bei der Deutschen Bank, bet der Commerz- uud Privat-
Vank, Attriengesellschaft, bei dem Bankhause Bernheim, Blum &@& Co.,
bet dem Bankhause Georg From-
berg & Co.,
bei der Bank des BVerlinex
Kafsenvereins, in Breslau bei dem Schlesischen Bankverein , Filiale der Deutschen Bank, bei der Commerz- und Privat- Bank, Aktiengefellschaft, Filiale Breslau,
in Magdeburg bei der Commerz- und Privat-Bank, Aktiengesell- schaft, Filiale Magdeburg,
und bei sämtliheu Effekten-Giro- Banken deutscher Wertpapier- Börjsenplätze
gegen Empfangsbescheinigung zu hinters
legen.
Fraustadt, den 10. Oktober 1927. Der Aufsichtsrat. M. Lip y.
161443] 4 : ;
Patentyapierfabrik zu Penig,
Penig i. Ga.
Gemäß § 9 des Getellichaftévertrags werden die Aktionäre un)erer (Hesellschaft zu einer Freitag, ven 11. November 1927, nachmittags 3 Uhr, im Sitzungs8- saale der Dreédner Bank, Dresden, Johannstraße 3, stattfindenden ordent- lichen Generalverjammlung einge- laden.
Zur Teilnahme an der Generaiver- sammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Um in derjelben zu stimmen oder Anträge zu stellen, müssen die Aktionäre }pâtestens am 3. Tage vor der Generalversammlung, alto pätestens am 8. November 1927, ihre Aktien oder die über dieie lautenden Hiyterlegungsscheine einer Cffeftengirobank entweder bei einem deutt\hen Notar oder bei einer der nachstehenden Stellen binter- legt baben und bis „zur Beendigung der Generalver)ammiung dort belassen:
bei der Ge)ellscha\téfasse in Penig oder
bei der Dreëedner Bank in Dresden, Berlin, Leipzig oder Chemnitz odex
bei der Allgemeinen Deuti\chen Credits- Anstalt, Abteilung Becker & Co., Leipzig.
Für die dem Cffektengiroverkehr an- geschlossenen Bankfirmen gilt als Hiater- legungéftelle aub die Cffektengirobaat des betreffenden deutshen Börjenplayes. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungégemäß erfolgt wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungéftelle für sie bet einer anderen Bankfirma bis zur Beendigung der Generalver)ammlung im Sperrdepot gehalten werden.
(Es wird auëdrücklich darauf hingewie!en, daß die Hinterlegung von Yeichebankdepots- scheinen wegen der veränderten Ver- wahrungsbedingungen der Reichsbank fein Necht mehr zur Stimmrecbtsausübung gibt.
Tagesordnung:
1. Genehmigung zur Au)ls\ung des mit der Freiberger Papier)abdiik zu Weißenborn abgeschlossenen Gemein- hat tavertrags.
. Vorlegung der Bilanz für 1926/27 nebst Gewinn- und Verlustred. nung jowie des Berichts des Vorstands und Autsichtsrats dazu.
. Beschlußfaffung über G2nehmigung diejer Vorlagen und die Verwentung des Reingewinns.
4. Beicblußkassung über die Entlaftung des Voistands und des Au!sichtörats.
5, Autsichtèratswahl.
Penig. den 14. Ottober 1927 Paten!papierfabrik zu Penig. Der Aufsichtsrat.
Dr. Victor von Klemperer.
sich an
Erste Zentral-Handelsregister-Beilage zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger
Berlin,
Mr. 242.
Sonnabend, den 15. Hftober
map Wer 28
1927
Der Funhali! dieser Beilage, in welcher die Bekanntmachungen aus k. dem Handels-., 2, dem Güterrechts», 3, dem Vereins-, 4. dem Genossenschafts-, 5, dem Musterregister, G. der Urheberrehtseintragörolle sowie 7, über Konkurse und Geschäftsaufficht und 8, die Tarif- und Fahrplanbekanutmachungen der Eisenbahuen enthalten find, erícheint in einem
besonderen Blatt unter dem Titel
Sentrasl-FandelSregifster für das Deutsche Reich.
Das Bentra!-Handelsregister für das Deutsche Reich kann durch alle Postanstalten, in Berlin E Selbstabholer auch durch die Geschäftsstelle des Reihs- und Staatsanzeigers SW 48, Wilhelm-
traße 32, bezogen werden
»Fentral-Sandel8register für das
Das Zentral-Handelsregister für das Deutsche Reich erscheint in der Regel täglich. — Der B e z 1 g 3s
preis beträgt vierteljährlich 4,50 Reichsmark. 1zeln : Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neichsmark.
Einzelne Nummern kosten 0,15 Neichsmark,
Deutsche Reich“ werden heute die Nen. 2424 und 242B ausgegeben.
T Befristete Anzeigen müfsen drei Tage vor dem ESinrlickungStermin bei der Geschäftsstelle eingegangen fein.
Sntscheidungen des NeichsSfinanzhofSs.
96. Uuzurläsfigkeit des Eintritts des Erwerbers cines Unternehmens in ein gegen den Nechts8vorgäuger schwebenDdes Rechtsmittelversahren. Der Beschwerdeführer R. wurde zux Versicerungssteuer herangezogen. Ehe das Urteil des Finanz- erichts das die Besteuerung ausrechterhielt, ergangen war,
tte R. mit B. vereinbart, daß die Firma R auf diesen über- gehen sollte. Eingeschlossen waren die im Betriebe der Firma begründeten Verbindlichkeiten, Durch besonderen Vertrag wurde nochmals vereinbart, daß B. sämtliche Schulden des R. übernehme, soweit solhe aus dem eshäftsbetriebde des R. stammen. Gegen bie Entscheidung des Finanzgerichts legte B. „als Uebernehmer der genannten Firma“ Rehtsbeshwerde ein, Biese Rechtsbeschwerde ist E O weil B. die f e zur Ein- legung des Rechtsmittels chit. Er glaubt sich auf § 96 der Reich8abgabenordnung stüßen zu können, wo bestimmt ist, daß, wenn sih die Steuerpflicht auf den Betrieb eines Unternehmens ründet und das Unternehmen im ganzen veräußert wird, der rwerber neben dem Veräußerer für die laufenden und für die genen, aber noch nicht entrichteten Steuern hafte. Das edeutet indessen niht, daß der Erwerber an Stelle des Ver- äußerers in ein shwebendes Rechtsmittelverfahren eintreten kann, fondern nur, daß das Mangan berechtigt ist, thm gleichfalls einen Steuerbescheid zuzustellen, gegen den ihm dann der Einspruch zu- steht. Einer der A in dénen die NReichsabgabenordnung einem zunächst am Verfahren nicht Beteiligten das Recht gibt, selbständig ein Rechtsmittel einzulegen (§ 226), liegt hier nicht vor. Als Be- teiligter neben R. ist B. vom Finanzgertcht nicht zugezogen worden. Durh § 99 Abs. 2 der Reich8abgabenordnung wird hieran nichts geändert. Danach hat der Uebernehmer eines Geschäfts die Steuershuld nur dann gegen sih gelten zu lassen, wenn sie Zur Bee der Uebernahme unanfechtbar festgeseßt war. Aber auch abgesehen hiervon gibt diese Vorschrift dem Uebernehmer kein Recht, in das gegen den Veräußerer A Rechtsmittel- verfahren als selbständiger Rechtsmittelführer einzutreten. Der Reichsfinanzhof hat auch erwogen, ob niht angenommen werden kann, B. habe die Recht3beschwerde für R., also in dessen Namen, eingelegt. Diese Annahme könnte aber höchstens dann in Frage kommen, wenn R. sein Einverständnis damit erklärt, daß B. in En Namen handle. Da aber in dieser Richtung nichts argetan ist, braucht auf die Frage, ob B. als Vertreter angesehen werden Tann, niht weiter eingegangen zu werden, (Urteil vom 12. August 1927 Il A 291/27.)
97. Vorausseßung für die Vermögensteuersreiheit eine3 Veruf3verbands ohne öffentlich-rechtlihen Charakter und einer Unterstüßzungs8kasse. Der Verein, der durch Ein- tragung in das Vereinsregister Nechtsfähigkeit erworben hat, ver- folgt nach § 2 seiner Saßungen einen doppelten Zweck: einmal Übernimmt er die Verrehnung und Einziehung des Honorars für die ärztlihen Leistungen seiner Mitglieder, sodann strebt er eine în der sogenannten Unterstüßungsordnung eingehend geregelte Versorgung seiner Mitglieder und deren Hinterbliebenen an. Die Unterstüßungen an Mitglieder werden gewährt bei Erwerbs- unfähigkeit infolge Krankheit, bei Fnvalidität und nach Erreichung der Altersgrenze. Die Höhe der Unterstüßungen richtet sich nah den zur Verfügung stehenden Mitteln. Sie soll nicht größer sein als die Penston, die ein verheirateter Reichsbeamter der Gruppe 11 nach 30 Dienstjahren erhält. Für Witwen und Waisen sind ent- sprechende Beträge vorgesehen. Für die Zwecke der Unterstüßung werden Rücklagen gebildet, die in Form prozentualer Abzüge vom Arzthonorar aufgebraht werden. Die Rücklagen hatten am 1. Fanuar 1925 die Höhe von 45 671 RM erreicht; thre Vermögen- \steuerpfliht ist streitig. Der Verein nimmt die Steuerfreiheit \o- wohl als Beru fsverband ohne öffentlih-rechtlichen Charakter, dessen Zweek nicht auf einen wirtschaftlihen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (8 4 Nr. 7 des Vermögensteuergeseßes), wie als Unterstübungskasse (§8 4 Nr. 9 des Vermögensteuergeseßes) in Anspruch., Der Vor- ißbende des Finanzgerihts glaubt die Anwendungsmöglichkeit der
orschrift im § 4 Nr. 7 des Vermögensteuergeseßes verneinen zu müssen, hat aber die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 anerkannt. Das Finanzamt hält die Vorausseßungen keiner der beiden Befreiungs- vorschriften für gegeben. Es glaubt in seiner Rechtsbeshwerde der Vorentscheidung insbesondere entgegenhalten zu sollen, daß eine Personenvereinigung, die der Verein auh nach Ansicht des Vor- sißenden des Finanzgerichts sei, niht zugleih eine Kasse sein könne. Jn der Entgegnung auf die Rechtsbeshwerde hält der Verein an seiner Auffassung fest, daß er diz Vorausseßungen beider Be- freiungsvorschriften erfülle. Die Rehtsbeshwerde des Finanzamts 1st nicht begründet. Gegenüber der Auffassung des Vereins ist der Vorentscheidung zunächst darin beizutreten, daß der Verein einen Berufsverband nicht darstellt. Zwar E imi e Mitglieder des Vereins demselben Beruf an, aber die Jnteressen, die der Verein fördern will, sind niht allgemeine Fnteressen des Berufs, sondern die persönlichen Fnteressen der Mitglieder. Daß die Unter- stüßung8bebürftigkeit des Vereins niht dem ganzen Berufe zugute kommt, liegt auf der Hand. Auch an der Festsezung und Ein- ziehung des ärztlihen Honorars hat zunächst den Vorteil das einzelne Vereinsmitglied. E3 entlastet sih von etner unangenehmen Arbeit, und bei der Festseßung des Honorars sowie in der Bei- treibung wird der Verein die Fnteressen seiner Mitglieder in manchen Fällen energischer vertreten können, als das dem einzelnen Mitglied persönlich möglih sein würde. Auch wenn der in den Saßungen in den Vordergrund gerückte Zweck, das Vertrauens- verhältnis zwishen Arzt und Patient zu fördern, durch die Vereinstätigkeit, insbesondere dur die Uebertragung der Honorar- einziehung vom Arzt auf den Verein, erreiht werden sollte, so haben in erster Linie die Vereinsmitglieder davon den Nußen. Das aFntercsse des ganzen Berufs, soweit es überhaupt dur die Vereinstätigkeit berührt wird, steht jedenfalls ganz zurück gegen- über dem Privatinteresse dec Mitglieder. Würde dexr Verein nichts
mit der Berechnung und Einziehung des Honorars zu tun haben und sich lediglih seiner zweiten Aufgabe, dem Unterstüußungszwecke, widmen, so könnte kein Zweifel bestehen, daß er sih als eine Unter- stüßungsfkasse bezeihnen fönnte. Denn es ist anzunehmen, daß es auf die Bezeichnung als Kasse niht ankommt. FTFedes subjektiv vermögensteuerpflihtige Gebilde, mag es nun als Kasse, Verein, Stiftung, Fonds oder dergleichen bezeichnet werden, kann grunde säßlih der Befreiung8vorschrift im § 4 Nr. 9 des Vermögensteuer- geseßes teilhaftig werden. Die beiden Tätigkeiten des Vereins als Éinztehungss\telle und als Unterstüßungskasse laufen ganz neben- einander her. Das eine kann niht nux ohne das andere bestehen, sondern beide Tätigkeiten sind so verschieden, daß sie der Natur der Sache nah auch in der praktishen Durchführung keine notwendige Berührung haben. Allerdings liefert die einziehende Stelle nicht das ganze Honorar (nah Abzug der Verwaltungskosten) an den Arzt ab, sondern führt einen festgeseßten Prozentsaß des Honorars der Unterstüßzungsrüdcklage zu. Diese Hilfstätigkeit der Einziehungs- stelle ist aber keine für die Unterstüßungskasse unentbehrclihe. Denn die Unterstübungskasse könnte ebensogut bestehen, wenn sie selbst die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern einzöge, Das Schwergewicht der beiden Zwecke läßt sich niht so abwägen, daß man von einem überwiegenden Hauptzweck und einem Nebenzweck sprechen könnte. Keinesfalls kann ohne weiteres angenommen iverden, daß die Einziehungstätigkeit die Hauptaufgabe sei. Da die dem freien Beruf angehörenden Aerzte keine Pension beziehen, ist es für sie und ihre Familienmitgliedec gerade in der Jebtzeit, in der die meisten Angehörigen des Mittelstandes ihr Vermögen verloren haben, fast eine Lebensfrage, ob für sie eine Organisation besteht, die im Falle des Alters, der Krankheit oder der Fnvalidität die Mitglieder vor Not schügt. Es ist nicht erforderlich, so weit zu gehen, die Einziehung der Honorare al3 eine Nebentätigkeit des in der Hauptsache eine Unterstüßungskasse darstellenden Vereins zu bezeihnen. Es genügt die Feststellung, daß der Verein zwei selb- ständige Zwecke nebeneinander erfüllt, und daß er sowohl einen Verband wie eine Unterstüßungskasse darstellt. Da das Vermögen ausschließlich der Unterstüßbunaskasse dient, rechtfertigt sih die An- wendung der Vorschrift im § 4 Nr. 9 des Vermögensteuergeseßes. Da es sich um eine rechtsfähige Unterstüßungskasse handelt, war auch die Prüfung entbehrlich, ob die für nihtrechtsfähige Kassen im zweiten Saße des § 4 Nr. 9 als erforderlich bezeichnete Sicher- heit für die dauernde Verwendung der Einkünfte und für die Ver- wendung des Kapitals bei Auflösung der Kasse gesichert erscheint. (Urteil vom 5. August 1927 T A 183/27.)
98. Einfluß nachträglichger Preisänderungen beim Grundstük8verkauf auf die Grunderwerbfsteuer. A. verkaufte im Fahre 1923 sein Grundstück an B. Der Kaufpreis wurde auf 1 689 765 000 000 Æ angegeben. Der Vertrag erhielt die behörd- liche Genehmigung. Nachdem B., der Beshwerdeführer, im Januar 1924 als Eigentümer ins Grundbuch eîingetrag2zn war, wurde er nah einem auf 21 500 RM (— 10 % des Vorkrieg8werts) an- genommenen gemeinen Grundstükswert zu einer Grunderwerb- steuer von 1720 RM (8 95) veranlagt. Der Bescheid ist rechts- kräftig geworden. Noch dem Tode des Verkäufers entstand zwischen seinen Erben und dem Beshwerdeführer Streit über die Rechts- gültigkeit des Kaufvertrags und des Eigentums8übevgangs. Die Erben vertraten die Auffassung, daß das Eigentum wegen un- richtiger Beurkundung des Kauspreises nicht übergegangen sei, da als Kaufpreis nicht der in der notariellen Urkunde angegebene Papiermarkbetrag vereinbart sei, sondern der „Gegenwert von 7000 Dollar, zahlbar in Effekten und wertbeständigen Werten“. Der Streit wurde im Jahre 1926 beigelegt durch notariellen Bergleich, in dem zunächst folgendes bestimmt ist: „Der notarielle Vertrag von 1923 wird vorsorglih beiderseits mit nacstehendec Maßgabe flargestellt und bestätigt: Als Kaufpreis ist niht der im notariellen Kaufvertrag angegebene Papiermarkbetrag ver- einbart worden, sondern es war- vereinbart, daß ein dem Wert von 7000 Dollar entsprechender Markbetrag zu leisten sei, und zwar unter Berechnung dieses Gegenwerts nah dem Dollarfkurse vom 1. Oktober 1923 auf 1 689 750 000 000 #{ und durch Hingabe von Wertpapieren bzw. von wertbeständigen Zahlungsmitteln im Umrechnung8werte von 7000 Dollar unter Einseßung desjenigen Mittelkurs8werts, den diese Wertpapiere und Zahlungsmittel am 3. Oktober 1923 hatten. Die sih demgemäß ergebende Zahlungs- verpflichtung hat B., Beschwerdeführer, nach Vertragsabs{luß durch Ueberlassung der im einzelnen besonders vereinbarten Wertpapiere und wertbeständigen Zahlungsmittel erfüllt.“ Außerdem ver- pflihtete sich der Beshwerdeführer, an die Erben noch einen weiteren Betrag von 15000 RM zu zahlen, dessen Fälligkeit und hypothekarishe Sicherung im Vergleih näher geregelt wurde. Nunmehr v«ranlagte die Steuerstelle den Beshwerdeführer nah einem für den 26. Februar 1926 auf 64500 RM geschäßten Grundstückswert anderweit zu einer Grunderwerbsteuer von 4515 NM (7 25), rechnete darauf die hon entvihtebe Steuer von 1720 RM an und verlangte Nachzahlung eines Betrags von 2795 RM. Auf Einspruch ermäßigte die Steuerstelle ihren Anspruch. Sie legte nunmehr dem Steueransaß als Preis einen Betrag von 29 400 RM (=— 7000 Dollar) —4- 15 000 RM zugüglih der Hälfte der vom Beschwerdeführer übernommenen runderwerbsteuer
(S) = 46 250 NM zugrunde und berehnete den nad)- 78
zuzahlenden Betrag auf 8/100 (46 250 — 21 500) — 1980 RM. Die Berufung des Veranlagten, die als nur gegen die Reichssteuer gerichtet angesehen wurde, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht geht davon aus, daß der Kaufvertrag vom 11. Oktober 1923 einen ungültigen sogenannten Schwarzkauf nicht darstelle und daher das Eigentum am 29. Januar 1924 wirksam auf den Beshwerde- führer übergegangen sei. Weiter vertritt er die Auffassung, daß die Steuerveranlagung durch das Bekanntwerden neuer Tatsachen im Sinne des § 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung gereht-
fertigt worden sei; als solche neue Tatsachen seien anzusehen nit nur die nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises um 15 900 RM, sondern auch die Richtigstellung des ursprünglichen Kaufpreises.
iernah erflärt das Finanzgeriht die neue Steuerberehnung der
teuerstelle für zutreffend. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird ausgeführt, die Vergleichssumme von 15000 RM sei nit als eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises, sondern nur deshalb gewährt worden, um die Erben des Verkäufers zu ver- anslafsen, von dem thnen etwa zustehenden Recht, wegen Nichtigkeit des Kaufvertrogs die Rücckübertragung des Grundstücks zu vers langen, Abstand zu nehmen. Jm übrigen seien unter neuen Tat- sachen und Beweis3mitteln im Sinne des § 212 Abs. 2 der Reich8- obgabenordnung nur solche zu verstehen, die zur Zeit der ersien Veranlagung vorhanden, aber noch unbekannt gewesen seien. Der erst nach Erlaß des ersten Steuerbescheids abgeschlossene Vergleich vom 23. Februar 1926 gehöre daher nicht dazu. Auch die in diesem Vergleich enthaltene Klarstellung des im Vertrage vom 11. Oktober 1923 in Papiermark angegebenen Kaufpreisßes könne eine Neus- veranlagung nach § 212 Abs. 2 um deswillen nicht rechtfertigen, weil die Steuerstelle schon bei der ersten Veranlagung in der Lage gewesen sei, den Goldwert des im Vertrag als getilgt bezeichneten Papiermarkkaufpreises für den 1. Oktober 1923 als Fälligkeitstag zu berechnen. Demgegenüber macht die Steuerstelle geltend, zum Kaufpreis gehöre alles, was der Käufer aufwende, um die ver- meintlichen oder tatsählich vorhandenen Rechte des Veräußerers am Grundstück za beseitigen und selbst in-den uneinges{hränkten Genuß des Eigentums zu gelangen. Bei der infolge der Nach- zahlung zulässigen Neuveranlagung könne auch ein hinfichtlich des ursprünglichen Kaufpreises unterlaufener Frrtum berichtigt werden, Der Rechtsbeshwerde war stattzugeben. Das Berufungs8- urteil beruht {on insofern auf einem Rechtsirrtum, als das Finanzgericht den erhöhten Steueranspruch ledialich mit der Be- gründung bejaht, daß die im § 212 der Reich8abagabenordnung bestimmten prozessualen Vorausseßungen einer Neuveranlagung vorgelegen hätten. Zu prüfen war aber in erster Linie die materiellrechtliche Frage, ob überhaupt eine Preiserhöhung, die erst nach dem sfteuerpflihtigen Eigentumsübergange vereinbart wird, beim Steueransaße berüdsihtigt werden darf, mag es sich dabei um die erstmalige Steuerfestjegung odex um eine Neu=- veranlagung handeln. Diese Frage kann nur nah den Vorschriften des Grunderwerbsteuergescßes entschieden werden. Nur wenn sie zu bejahen ist, bleibt weiter zu prüfen, ob eine solhe nach dem Eigentumsübergange vereinbarte Preiserhöhung, wenn sie: bei der ersten Veranlagung nicht berücksichtigt ist, eine Neuveranlagung nah § 212 Abs. 2 der Reith8obgabenordnung rechtfertigt. Das angefohtene Urteil war hiernach aufzuheben. Bei freier Beur- teilung ih die Sache spruchreif. Die ursprüngliche Preisvereins barung ist dahin zu verstehen. daß als Preis ein solcher Papier- markbetrag gelten sollte, der dem jeweiligen amtlihen Kurse von 7000 Dollar entsprach. Dieser Preis solle durch Hingabe von Wertpapieren oder wertbeständigen Zahlungs8mitteln an Zahlungs Statt getilgt werden, was nach Fnhalt des Kaufvertrags vom 11. Oktober 1993 damals schon geschehen war. Der in diesem Ver- trage für den 1. Oktober 1923 als Stichtag berechnete Betrag von 1 689 765 000 000 PM entspricht tatsählih dem Geld kurs dieses Tages. Unter diesen Umständen kann von einer unrihtigen Preis- beurbundung, die die behördlihe Genehmigunçc, hinfällig gemacht und damit einen rechtAvirksamen Eigentumsübergang verhindert Haben würde, niht gesprohen werden. Fn Uebereinstimmung mit dem Finanzgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß das Eigen- tum mit der Umschreibung am £9. Fanuar 1924 rechtswirkfom auf den Beschwerdeführer übergegangen ist. Bei dieser Sachlage ist nah S 11, 12 des Grunderwerbsteuergesebes zum Zwecke des Steueransaßes der für den 29, Fanuar 1924 zu ermittelnde ge- meine e mit demjenigen Kaufpreis zu vergleichen, der an eben diesem Stichiag in Geltung war. Mit dem reht8- wirksamen Eigentumsühergang ist der steuerlihe Tatbestand vollendet. Spätere Vereinbarungen können auch die Höhe des ent- standenen Steueranspruhs nicht mehr beeinflussen. Wenn daher zwar solche Preisänderungen, die dem Eigentumsübergange vor- ausgehen, bei der Besteuerung dieses Eigentumsübergangs zu be- rüsichtigen sind, L andererseits Preisänderungen, die erst später vereinbart werden, dabei ebenso außer Betracht bleiben wie eine Wertsteigerung, die das Grundstück nach der Ueber- eignung erfahren hat. Daß dieses die as des Geseßes ist, ergibt sich anen aus § 23 Abs. 1 a Nr. 4, da diese Vorschrift, die nur in den besonderen Fällen der §8 459, 460 des Bürgerlichen Gesezbuchs einer späteren Preisminderun eine steuerermaäßigende Wirkung einräumt, son“ gegenstandslos fein würde. Demgemäß hat der Reichsfinanzhof hon in einem früheren Urteile aus- esprochen, daß eine nach der Uebereignung vereinbarte Preis- herabsebung den bereits entstandenen Steueranspruch aus § 4 des Grunderwerbsteuergefeßes nicht in Sa Höhe beeinflußt. Eine nachträgliche Preiserhöhung kann folgerihtig niht anders be- handelt werden. Aus der nachträglich vereinbarten Preiserhöhung um 15 000 RM ist also hon aus materiellrechtlichen Gründen ein Steueranspruh nicht herzuleiten. Eine Neuveranlagung lediglih wegen der im Verglei enthaltenen Angaben über die Bedeutung der ursprünglichen Preisvereinbarung it nach § 212 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung nicht zulässig. Der im Vertrage vom 11. Oktober 1923 angegebene Papiermarkpreis hätte nämlich zum Vergleiche mit dem Goldwert des Grundstücks vom 29. Januar 1924 nach der amtlichen Meßzahl in Goldmark umgerechnet werden müssen. Dabei würde sich ein Betrag von 41 825,87 GM ergeben haben, der den von der Steuerstelle angenommenen gemeinen Wert überstieg. Von diesem Betrage war daher die Steuer {hon nach dem Inhalt des Kaufvertrags zu berehnen. Eine höhere Ver- anlagung wird auch durxh die aufkflärenden Angaben des Ver- gleis nicht gerechtfertigt. Hiernah war der Beschwerdeführer von der streitigen Steuernachforderung freizustellen. (Urteil vom 2. August 1927 IT A 311/27.)