1927 / 265 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1927 18:00:01 GMT) scan diff

licher odex geistiger Gebrehen dauernd erwerbsunsähig sind und die niht ein eigenes Einfominen von mindejiens nuouatlid 30 Reichsmark haben, wird der Kinderzushlag ohne Rücksicht _— das Lebensalter weiter gewährt Die Reichsratsfassung bitte er abzulehnen. Abg. Torgler (Komm.) beantragte die Kinder- A in die Grundgehalter einzubauen und damit zu pensions- fdigen Gehaltëbestandteilen zu machen, ferner die erwerbZ3- unfäahigen mindérwertigen Kinder besserzustellen. Abg. Schuldt (Dem.) wies auf den Reichsratsbeschluß hin, der viel- leiht vorzuziehen sei, und beantragte, die Höhe des Kinder- uschlags im Besoldungsplan (nicht im Geseu) estzuseyen. Weitere M irüzänderungen beziehen sich auf die Fälle, wo die Kinder ein eigenes Vermögen haben. Ministerialdireïtor Dr. Loth- olz erklärte, die Regierung werde den Kinderzuschlag ür unehelihe Kinder nicht nux dann gewähren, wenn as Kind vom Vater in den Hausstand aufgenommen lel, sondern auch dann, wenn der Beamte auf andere Beise nahweislich für deu vollen Unterhalt seines unehelichen Kindes austfomme. Den Anträgen der Regierungsparteien wegen erwerbsunfähiger Kinder könne die Regierung gleichfalls zu- stimmen. Jn den Ausführungsvbestimmungen solle Fürsorge da- tür getroffen werden, daß die Bestimmung E gehandhabt werde, als wenn sie schon vor Fnkrafttreten des Besoldungsgeseßes ge- golten hätte. Fm übrigen solle auch an der bisherigen Ver= waltungsübung festgehalten werden, wonach im Falle der Be- dürstigkeit Kinderzuschläge für Berufs- und Schulausbildung ge- währt werden. Fut übrigen halte die Reichsregierung aus den in der Begründung erörterten sozialen Gründen gegenüber der Fassung des Reichsrats an ihrex Vorlage fest. Preußischer Ministerialdirektor Weyhe bemerkte, er werde es auch be- grüßen, wenn die Vorschriften des alten Rechts im Reich und in Preußen hier aufrechterhalten würden. Ju dex Abstimmung iverden die Anträge dex Regierungsparteien genehmigt, und mit diesen Abanderungen des § 13 in der Fassung dex Regierungs- vorlage genehmigt. § 14 handelt von den Zulagen. Nach einem Bericht des Abg. Allekotte (Zentr.) und Vemerkungen der Abgg. Torgler (Komm.) und Steinkopff (Soz.) bemerkte auf Anfragen Ministerialdirektox Dr. Lothholz: Die Behand- lung der Zulagen sür Ueberstunden und Nachtdienst gehört nicht in das Besoldungsgeseß, sonden ist Sache der Verwaltung. Etwaige Auswirkungen gehören in den Etat. Die Frage dexr Souder- zulagen ist ein Spezialkapitel, zu dem nach Abschluß der Beratung Der Besoldungsordnung Stellung zu nehmen sein wird. Was die Hohe der Ministerialzulagen anlangt, so wird ein Einvecnehmen mit Preußen anzustreben sein. Preußen hat bereits seit vem 1. April seine Ministerialzulagen um 50 % erhöht, Es liegt auf dex Hand, daß in Berlin nur eine einheitlihe Lösung dieser Frage gefunden werden kann und daß die Reichsbeamten auf die Dauer nicht s{chlechter gestellt werden können, wie ihre Kollegen in preußischen Ministerien. Genehmigt wurde schließlih dex § 14 mit folgendem Zusay nah einem Antrag Allekotte (Zentr.), der von den Regierungsparteien mit unterstüßt wurde. „Uebt ein Beamtler auf Veranlassung seiner vorgeseßten Dienstbehörde eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat einer Gesellschaft aus, an welcher das Reich beteiligt ist, so ist ex verpflichtet, alle Bezüge, die er von dex Ge- fellse@zaft gleihviel in welher Form odex untex welher Bezeichnung erhált, seiner vorgeseßten Dienst- behörde anzuzeigen und an die Reichskasse abzuliefern. Die Höhe der Bezüge, die deut Beamten als Ersaß für tatsächliche Aufwendungen belassen werden können, bestimmt die vorgesette Dieustkehörde nach Grundsäven, die vom Reichsminister dex Finanzen zu erlassen sind. Fu Ausnahmesällen kann dem Be- amten nah näherer Bestimmung des Reichsministers der Finanzen eine besondere Vergütung belassen oder bewilligt werden. Fn den Fällen dieses Absagzes findet § 16 Absay 1 und 2 und 3 des Reichsbeamtengeseves in der Fassung der Bekanntmachung vont 18, Mai 1907 (RGBl. S. 245) keine Anwendung. Es folgte Abschnitt l: „Außerplanmäßige Beamte“, Beim 15 ues Absczuittes beantragte namens der Regierungsparteien A g. Groß (Zeuir.), dem § 15 folgeuden Absaß 4 anzufügen: „Die außerplanmäßige Dienstzeit soll 56 FJahro, bei Versorgungs- añzivärtern 4 Fahre, bei den vor dem 1. Januar 1925 ein estellten waiblichen Beomten der Deuishen Reichspost 8 Fahre ni ht über- teigen.“ Abg. Schuldt (Dem.) beanstandete hier die Soll- Vorschrift, begrüßte aber im übrigen das Entgegenkommen der Regierungsparteien in diesex wichtigen Frage. Jm übrigen er- innerte er an den Wunsch seiner Freunde, den „Wohnungsgeld- guschuß“ durch „Ortszuschlag“ zu ersezen, und statt von „erstec Dieustaltersstufe“ von „entsprehendex Dienstaltersstufe“ gzu prehen. Abg Steinkopff (Soz.) forderte gleihfalls Ersezung ex „Soll-Vorschrift“ in eine Cho jorschrifi“. Ex beantragte, die Einstellung von Diätaren an die Zustimmung des Reichs- Hhaushalt8ausshusses zu knüpfen. Ministerialdirektor Dr. Loth Q A ersuchte um Ablehnung des Antrages Steinkopf. Denn die Finstellung voa Beamtenanwärtern sei nicht Sache dex Legis- lative, sondern der Verwaltung. Es sei niht augängig, daß der Reichshaushaltsausschuß unmittelbar in die Verwaltung ein- greife. Wolle man aber die Frage legislatorisch behandeln, so sei die Stelle dafür das Etatsgeseß, in dem schon ewisse Vorschriften vorgesehen seten Die Aufnahme einex solchen Balisummiuna in das Besoldungsgeseß würde eine außerordentlih weitgehende Dauer- bindung der Vertvaltung bedeuten, gewisserutaßen Br eine relative Ewigkeit, und zwax auch für eine Zeit, wo die Verhältnisse a4 vielleicht von Grund aus geändert hätten. Was die Frage der Sgee anlange, so könne die Reichsregierung dem Atitvage die Soll-Vorschrift in eine Muß-Vorschrist umzuändern, nit als tragbar r weil, wie gestern eingehend erörtert set, dant untex Umständen die Verwaltung gezwungen sei, übex das sach- lihe Maß hinaus Planstellen im Etat auszubringen, Nach weiteren Bemerkungen dex Abgg. Groß (Heutr), Torgler (Komm.), Schuldt (Dem.), Steinkopff (Soz.), Schmidts- tettin (D, Nat.) wurden unter Ablehnung anderex Anträge die Anträge dex Regierungsparteien angenonnnen, und in dieser Fassung dex § 15 Der § 16 enthält zunächst den Grundsay, daß dex Tag des Eintritts als außerplanmäßiger Beantter für den Beginn des Diätendienstalters maßgebend is und trifft weitere Vorschriflen über Vorbereitungszeit usw. Dabei be- ründete namens der Regierungsparteien der Abg. Gr o ß (Zentr.) en Antrag, folgende Melmmaintg statt als Anmerkuitg in die Diätenordnung hier in das Geseß einzusügen: „Die zurzeii des FFukrafttretens dieses Geseßes im Dienste befindlichen außerplan- mäßigen Beamten rücken wie die planmäßigen Beamten wêéiter im Grundgehalt auf.“ Nach kurzer Aussprahé wurde diesex An- irag angenonmen und mit ihm der erste Absaß des 8 16. Ge- nehmigt wurden auch die Absäße 2 und 4, Die Aussprache und Abstimmung übex Absaß 83 wurde zurückgestelllt. E8 folgte Abschniit 111: „Allgemeine Vorschriften“. Die 88 17 und 18 wurden unverändert genehmigt. § 19 hat die Nebenbezüge dev Angehörigen der Reichswehx und Marine und des Wasserschußes, toie Kleiderbeihilfen usw. zum Jnhalt. Abg. Stücklen (Soz.) ras gegen die Kleiderbeihilfen für Offiziere und Serndi Dasselbe Verlangen könnten \{ließlich auch die Staatssekretäre und andere Zivilbeamten stellen. Ein entsprechender Antrag sei gestellt worden. Dex Absaßz 2, der die Kleiderbezüge für Offiziere und Deoffiziere vorsieht, wurde zurückgestelll. Die übrigen Absäße des § 19 wurden unverändert genehmigt. § 20 sieht die monatlichen Vorauszahlungen dexr Bezüge vor. Die Besprechung des § 20 wurde vertagt. Nächste Sihung heute.

Im Reichstagsausscchuß für die Straf- vecht8reform referierte gestern Abg. Brodauf (Dem.) als Berichterstatter über das Ergebnis der Beratung im Unter- ausschuß, der cingeseßt war, um die Frage zu lösen, ob es zweck- mäßig sei, in das neue Strafgeseßbuch eine Definition des Be- grisfs „Täter“ und des Begriffs „mittelbarer Täter“ aufzu- nehmen, Dem Nachrichtenbüro des Vereins deutsher Zeitungs- bverleger zufolge hat sich der Aa ren Enn einstimmig für die Aufnahme dieser beiden Begriff8definitionen ausgesprochen.

Demzufolge erhält der vierie Abschnitt die Ueberschrift „Täter- schast und Teilnahme“ und beginnt mit dem neueingefügten S 27a: „Täter ist, wer die Tat selbst begeht Täter 1st auch, wer sih zur Ausführung der Tat eines anderen bedient, von dem er weiß oder sich vorstellt, daß er d1e Tat nicht vorsäßlih begeht oder nicht zurechnungsfähig ift (mittelbacer Täter)“. 8 28 bleibt unverändert. 8 29 erhalt die neue Fassung: „Wer vorsäblih einen anderen zu der von diesem begangenen Tat bestimmt hat, wird als Anstifter gleih einem Täter bestraft.“ SS 30 und 31 bleiben unverändert. § 32 erhält die neue Fassung: „Wegen einer Tat, deren Strafbarkeit durch besondere Eigen- schaften oder Verhältnisse begründet wird, sind mittelbare Täter, Unsti ter und Gehilse strafbar, wenn diese Eigenschaften oder Verhaltnisse bei ihnen, bei dem, dessen sich der mittelbare Täter zur Ausführung bedient oder beim Täter vorliegen. Liegen sie beim mittelbaren Täter oder beim Anstifter nicht vor, so fann die Strafe gemikdert werden. Bestimmt das Geseß, daß besondere Eigenschasten oder Verhältnisse die Strafe shärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.“ Der Ausschuß schloÿ sih dem Beschluß des Unterausschusses an, nachdem Abg. Dr. Bell (Zentir.) für eine Minderheit im Unterausschuß, zu der auch er gehöre, die Erklärung abgegeben hatte, daß in Anbetracht der Schwierigkeit, diese beiden Begriffsbestimmungen zu formulieren, sie es für zwetmäßiger erachten, die Auslegung und Anwendung des Be- griffs des „mittelßaren Täters“ der Praxis zu überlassen. Troßdem hätte sie sih im Unterausschuß der gegenteiligen Auffassung der Mehrheit angeschlossen, um loyal daran mitzuarbeiten, daß in möglichst weitem Maße ihre Vedenken aus8geräumt würden. Es folgte die Weiterberatung des 6. Abschnittes des Gesetzentwurfs, der den bedingten Straferlaß behandelt. Abg. Stoecke rx (Komm.) beantragte, die Ueberschrift „bedingter Straferlaß“ zu streichen und statt dessen „bedingte Verurteilung“ zu jeuen. És joll also überhaupt feine defiviltive Verurteilung erfolgen, wenn dex er- zieherishe Zweck ohne Vollstrekung dex Strafe erreicht werden fann. Redner bezog sich hierbei auf das english-amerifanische System, nah welchem entweder zunächst ein Urteil überhaupt nicht gesprochen, oder doch jedenfalls zunächst auf keine Strafe erkannt wird, Ministerialdirektor Dr. Bu mk e (Reichsfustizmin.) betonte, daß die Länderregierungen auf Grund ihrex praktishen Er- fahrungen dafür eingetreten scien, den Gerichten den bedingten Straferlaß nux bei Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten zu Über- tragen. Damit sei keineswegs ausgesprochen, daz bei höheren Strafen der Verurxrteilte unter keinen Umständen bedingt begifadigt werden ofe Die Auffassung des Reichsrats sei vielmehr nur, daß Fälle Ber Art den HZentralinstanzen vorzubehalten feien. Abg. Dr. Bell (Zentr.) pslihtete den Ausführungen des Re- ers bei, Von dex früher vertretenen Auffassung, ein bedingier Straferlaß einen Einbruch in das Prinzip der Vergeltung bedeute, dürfte man heute allgemein abgekomnien sein. Die Gründe, die bereits ovox 25 Fahren dem pro und contra zu- grunde lagen, würden auch heute in den Anträgen dex Parteien zum Ausdruck gebracht. Oberreichsanwalt Ebexrmayerx ver- wahrte sich dagegen, daß aus einem seiner Artikel zur Strafrechts- reform dex Abg. Stoeckex (Komm.) den Schluß gezogen habe, er, Ebermayer, ales beim bevingten Straferlaß die Beschränkung auf Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten für allzu vorsichtig und streng. Das Gegenteil sei der Fall. Die Handhabung des be- dingten Straferlasses müsse shon deshalb vorsihtig geschehen, damit sich niht die Meinung verbreite, man könne einmal ruhig ungestraft gegen die Gescße verstoßen. Abg. Landsberg (Soz.) wies darauf hin, daß die Sozialdemokraten hinsichtlih der Wirkung der grundsäßlihen Vollsixreckung der dage d anderex Ansicht seien als die Rechtsparteien. Leßtere stellten den Vergeltungszweck in die erste Reihe. Die Sozialdemokraten glaubten aber, daß die Furcht vor dem drohenden Strafvollzug ein wirksamexes soziales Erziehungsmittel sei als der Vollzug der Strafe selbst. S9 beweise auch die preußishe Statistik, daß vier Fünftel aller bedingt Verurteilten von der Abbüßung dex Strafe infolge guten Verhaltens während dex Vewährungsfrist befreit worden seien. Ein Resultat, das fo günstig sei, daß es am deuilihsten für die Ausdehnung diesex Einrichtung spreche. Abg. Hanemann (D. Nat.) äußerte Bedenken darüber, daß eine zu weitgehende Handhabung des bedingten Straferlasses diese Nechtswohltat in ihr Gegenteil für die Gesellshafi verwandeln könne. Fn manchen krassen Fällen werde der Vollzug der Strafe durchaus notwendig sein, da sont die kriminellen Neigungen zu leiht überhandnehmen könnten. Abg. del (Komm,) sprach im Sinne der fommu- nistischen Anträge für eine Erweiterung der Einrichtung der bedingten Verurteilung, Abg. Hampe (Wirtschaftl. Vereinigg.) trat dafür ein, daß es bei der Formulierung im Gesebß bleibe, wonach dex bedingt Verurteilie sich „gut führen müsse“. Die nachfolgenden Paragraphen definierten dann auch, was man unter „guter Führung“ verstehe, Weiterberatung heute,

Jm Bibdungsgaus\chuß des Reichstages er- klärte gestern der Vorsißende, Abg. D, Mumm (D, Nat.), däß Anträge auf Beschränkung der Redefveiheit vorliegen. Die Abg. Schreck und Löwenstein (Soz.) baten, über diese Anträge erst heute O Der Ausschuß erklärte sich damit ein- verstanden. {Fn dex fortgeseßten Einzelberatung des R e i ch s- shulgeseyes stand Absay Il des grundlegenden § 1 zur Be- ratung, dex zum Ausdruck bringt, daß die besonderen Aufgaben, die einzelne Schulformen nach deu Bestimmungen des Schul» gesetzes erfüllen, dur die allgemeinen Ausführungen im Absay 1 unberührt bleiben. Dazu lag ein Antrag dex Regierungs8parteteu und dexr Wirtschaftlichen Vereinigung vor, der diese Bestimmung in eine Pflicht verivandeln und festsegen wollte, daß neben der gemeinsamen Aufgabe die einzelnen Schulformen „ihre besondere Aufgabe nach den Bestimmungen dieses Gesebes zu erfüllen haben“. Abg. Löwenstein (Soz.) bat die Reichsregierung unm eine Erklärung zu diesem Absaß. Ministerialdirektor Pellengahr

ab, laut Bericht des Nachrichbenbiütros des Vereins deutscher FeilungWerleger die Erklärung ab, daß mit dex Fassung des L 11 dasselbe gemeint sei, was der Antrag der Regierunas- »arielen zum Ausdruck bringe. Abg. Elsa Ma ÿ (D. Bp.) hielt die von den Regierungsparteien gewählte Verfassung für glüd- lier als die des Entlvurfs. Abg. Gertrud umer (Dem.) hatte keine Bedenken gegen diese Fassung, erklärte aber den ganzen Absatz für wertlcs und beantragte seine Streihung. Auch Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) bat um Streichung des Absaßes, da er doh eine materielle Bedeutung haben könne. Es musse klar- estellt bleiben, daß die Aufgaben des Absaßes T das E eien, und daß sie nicht daurch die Souderaufgaben des Absaßes 11 beeinträchtigt werden dürften. Avg. Rosenbaum (Koum.) trat für Streihung des Absaßes ein. Abg. Rheinländev (Zentr.) erläuterte, daß die besonderen und die allgemeinen Auf- aben sich gegenseitig durchdringen müßten. Bei der Abstimmung wurde dex Streichungs8antrag Bäumer ah- gelehnt, der Antrag der Regierungsparteien angenommen. Der Ausschuß wandte sich dann der Beratung des Absaßes 1iI1 des § 1 zu, wonach „in allen Volksschulen darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Empfindungen Andersdenkender niht ver- leßt werden“. Abg. Hörn ke (Komm.) machte Mitteilungen aus ciner Broschüre über das bayerishe Konkordat, aus der hervor- gehe, daß in Bayern die Empfindungen Andersdenkender, und ivar der Lehrer, verleßt worden seien, Er verlangte eine Er- {ärung der Regierung zu dieser Frage. Ministerialdirektor Pellengahr erklärte, daß bei der Reichsregierung bisher keine Beschwerden in dieser Richtung eingegangen seien. Abg. Ho f- mann (Zentr.) betonte, daß in der Verfassung doch nur gemeint i könne, daß die Empfindungen der Kinder nicht verleßt werden ollten. E8 sei ihm in seiner fast 30jährigen Lehrtätigkeit noch niht vorgekommen, daß seine Empfindungen als Lehrer durch die Kinder verleßt worden seien. Abg. D. Mumm (D. Nat.) war der Meinung, daß wix zu einer elg wei * ae: Auslegung der Ver- fassung hei der Verschiedenheit der Auffassungen wohl kaum ommen twoürden. Abg. Gertrud Bäumer (Dem.) war der Auf- fassung, daß für alles, was in der Schule gesprohen werde, die orshrift gelten müsse, daß die Empfindungen Andersdenkender

nichi verleßt werden dürften. Abg. Hensel (D. Nat.) hob unter allgemeinem Einverständnis hervor, daß nich: abweichende Meinungen überhaupt verboten werden könnten, sondern es joflien im Sinne der Verfassung nux herabseßende, verlezende

emerfungen vermieden werden. Ein Antrag Rosenbaum (Komm.) auf Aussezung der Beratung dieses Absaues wurde ab- gelehnt. Absay [11 wurde dann angenommen, gleich darauf in der Gesamtabstimmung auch der ganze § 1. Der Ausschuß trat sodann in die Beratung des § 3 ein, der die Gemeinfchaftsscule behandelt. Absay 11 des § 3 bestimmt, daß die deutschen Volkfs- ten ihre Aufgaben „auf religiös- sittlicher Grundlage ohne Rücksicht auf die Besonderheiten einzelner Bekenntnisse und Welt- anschauungen“ erfüllen soll. Abg. Dr. Löwenslein (Soz.) er- klärte, die Gemeinschaftsschule dürfe keinen religiösen Charakter bekommen. Dies würde niht dem Sinne der Verfassung ent- sprehen. Die Gemeinschafisshule sei die allgemeine Staats\chule ohne konfessionelle Besonderheit. Deshalb sei § 3 Absay 11 falsch. Die Gemeinschaftsshule sei die Schule eines mehr weitgefaßten Christentums. Deshalb schlug der Redner eine andere Fassung dieses Absayes 11 vor. Abg. Schulz (Soz.) war der Auffassung, daß gerade in diesem Absay 11 der verfassungswidrige Charakter des Entwurfs zum Ausdruck komme, Die Gemernschafts\chule, wie man sie in Weimar schaffen wollte, sollte eine weltiihe Schule sein. Darüber sei sih alles einig gewesen. Selbst die bayerische Regierung sei sich darüber klar gewejen. Wenn jeßt eine Ges meinschaftsschule mit religiösem Charaïter geschaffen werden jolle,

so sei dazu eine Zweidrittelmehrheit erforderli. Abg. Gertrud umer (Dem.) wies darauf hin, daß in der Verfassung nichts Uber den inneren Gehalt dex Gemeinschaftsschule stehe. Sie lehne deshalb jede innere Kennzeihnung dex Gemein- \chafts\chule ab. Denn die Demokraten seien deu Ueberzeugung, daß aus dex Erziehungsgemeinschaft zwischen Lehrern und Schülern und aus dem allgemeinen deutschen Kulturgut sih die weltaushaulihe Stellung von selbst eraebe. Abg. Rosenbaum (Komn.) betonte, wenn man in Weimar die weltliche Gemeinschafts{ule gewollt habe, dann hätte man das auch klar in der R E zum Ausdruck bringen köunen. Wenn jeßt alle bürgerlihen Parteien einschließlich der Demokraten eine religiöse R chule schaffen wollten, dann sei es doh im Unterricht unmöglich, die Ergebnisse der Wissenschaft mit der religiösen Auffassung in Einklang zu bringen. Es sei auh nicht richtig, daß alle Kulturwerte aus dem Christentum entstanden seien. Abg. Crispien (Soz.) hielt die Begründung der Re=- gierung für den religiösen Gehalt dex Gemeinschasiss{chule, daß nämlich von 62,4 Millionen Deutshen 60 Millionen Christen seien, für bedeutungslos, weil in Deutschland jeder Mensch als Christ geboren werde und es dann für den Erwachsenen mit großen Schwierigkeiten verbunden sei, aus der Kirche auszutreten. Abg. Dr. Runkel (D. Vp.) führte aus: Artikel 146 Absatz 1 der Acagang enthält nihis über den Gchalt der Gemeinschafts{hule. Artikel 149 enthält zweierlei: 1. Fn der Gemeinschafts\{hule ist Religion ordentlihes Lehrfach; 2. sie muß in Uebereinstimmung mit den Religionsgesellshaften erteilt werden, d. h. wir haben in den Gemeinshaftsf{ulen L Ten ReligionZunter- riht. Abex die Gemeinschaftsshule darf tonfessionsmäßig nicht gebunden sein, Ju dem Sinne m sie weltlih sein. Wiun es rihtig ist, A in Weimar der Begriff „Weltanschauung“ in Artikel 146 Absaß 11 gleih „weltlich" gemeint gewesen ist, wie Staatssekretär Schulz Cl, hat, dann geht dazaus fklac hervor, daß die Gemeinschafts[hule niht eine weltlihe Schule sein kaun. Fn Weimar war die Absicht die, die Simultanschule zu schaffen. Wir haben aber damals gar keine andere Simultanschule gekannt als die christlihe. Fusfolgedessen kann die weltliche Gemeinschafts\{chule nicht unter den Schutz der Verfassung gestellt werden. Deshalb fordern wir die chuistlihe Gemeinschaîteule, denn unser Volk ist immer noch hochprozentig christlih eingestellt, Die sozialdemokratishe Schule Lan ist eine weltlihe Schule mit angehängtem Religionsunterriht. Abg. Rheinländerx (Zeutr.) erflärte: Wir werden au für die chrisilihe Gemeins- schaftsschule stimmen, weil wir wollen, daß auch die Kinder der Gemein]chastsscule soviel wie möglih von qristlihem Geist be- kommen sollen. Verfassungsrehtliche Bedenken dürften nicht be- stehen. Fch habe {hon früher einntal darauf hingewiefen, daß von nambeten Juristen die Anficht vertreten wird, daß die „für alle gemeinsame Grundschule“ überhaupt niht die Gemeinschaft8= laue sein könne. Abg. Dr. Löwenstein (Soz.) wies auf rühere Erklärungen des Abg. Runkel hin, aus denen hervorg-he, daß man in Weimar nicht die hristlih-uationale Einheits*chule geen habe. Dies sei sicher richtig, aber auch die Simultanschule )abe man nicht gewollt. Denn diese sei ja durch Artikel 174 geshüht. Die in Weimax gewollte simultane Schule set die Ver- torperung des großen Toleranzgedankens gewesen. Weiter- beratung heute.

Der Untevrrihts8ausshuß des Preußischen Vandtags beshäftigte sich gestern mit cinem demofkra- tishen Antrag folgenden Fnhalts: „Die Vorlage eines Ge- sjeges zur Trennung vou Kirchen- und Schulamt ist dis jeßt noch nicht exfolgt, obwohl sie wiederholt von der Staatsregierung in Aussicht gestellt wurde. Dadurch besteht z. B. in Hannover noch der Zwang zur Uebernahme von Küsterdiensten für den FnhHabex von vereinigten Kirchen- und Schulänttern, Das Staats8mini- sterium wird exsuhl, bie sofortige Abtrennung der gesamten Küsterdienste, au der sogenannten höheren, bei sämtlichen ver-

- bundenen Kirchen- und Schulämtern zu veranlassen untex Aus-

scheidung eines entfprehenden Dotationsanteils des verbundenen Kirchen- und Schulvermögens jur Verfügung für den Küster.“ Abg, Dv. Bo h ner (Dem.) erklärte nah dem Bericht des Nach- rihtenbüros des Vereins deutscher Pee Pan in Begrün» aus des Antrags, daß troy wiederholter Anregung seitens des Parlaments die Frage der Trennung von Kirchen- und Schulamt nit weitergekommen sei. Fnsbesondere werde in Hannover dar- über geklagt, daß mehrfah troß erfolgter Vermögens8auseinanders» seßungen die Trennung des Küsterdienstes vom Lehramt noch nicht durhgeshrt fei, und daß das Lamdeskirhenamt Hannover cinen Erlaß des Ministers, der den Lehrern die Uebernahme der niederen Küsterdienste verbietet, dahin ausgelegt habe, daß der Erlaß keine rüdvirfende Kraft habe. Er gelte also nicht für diejenigen, die vor- ber freiwillig die niederen Küsterdienste wbernommen haben. Der Vertreter des Kultusministeriums gab genauen Aufschluß über den Tatbestand. {nsbesondere erklärte er, daß wegen verschiedener Entscheidungen des Reichsgerichts die Absicht des Ministeriums, die Trennung ducchzuführen, aufgehalten sei, weil diese Entscheidungen von derx Ms ausgingen, es sei zu prüfen, wer ursprünglih privatrehtlich JFnhaber des ver- einigten Kirhen- und Schulvermögens Diveten sei. Dadurch werde den Schulen als den jüngeren Einrichtungen der Beweis zuge- schoben, welcher Anteil des Vermögens ihnen gehöre, Diese Auf- gabe sei vielfach unlösbar oder sef in den meisten Fällen zum Nod: teil der Schulen ausgefallen. Abg. Tx. Schu ste x (D. Vy.) unter- stüßte den Antrag. Durch eine authentishe Fnterpretation des Ministerialerlasses müsse das Verbot der niederen Küsterdienste sichergestellt werden. Wenn der Regierungsvertretex der Ansicht sei, die freiwillige Verständigung, wie fie durch vorläufige Regelung im Bezirk Kassel vorgenommen sei, sei verohen durch die Ent- [engen des Reichsgerichts, und die Kirche, auf diese Entschei- dungen gestüßt, zu dem ag Entgegenkommen niht mehr be- reit sei, so meine er, müsse man in den Versuchen, auf die Kirche einzuwirken, daß sie sih freiwillig zur Verständigung bereit finde, niht nachlassen. Gerade im gegenwärtigen Streit um das Reich8s shulgeseß müsse die Kirche eingesehen haben, daß es für sie die allerdringliste Aufgabe sei, sih mit der Lehrershaft im Sinne der Gleichberehtigqung zum Zwecke der gemeinsamen Arbeit und der Volksverständigung zu einigen. Deshalb liege es in ihrem eigenen Aae, auch auf gewisse alte Rechte wenigstens vor- läufig zu verzihten. Der Redner wies hin auf den Artikel des Volks\{hullehrerdiensteinkommen2gesetes, in dem auLdrüdcklich be- stimmt sei, daß dem Lehrer die freiwillige Uebernahme der Kan-

Amtlich festgestellte Kurse.

1 Franc, 1 Lira, 1 Lëu, 1 Pejeta = 0,80 4, 1 österr. 1 Gld, österr. W. = 1,70 4. 1 Kr. ung. oder ts{chech. W. = 0,85 6. 7 Gld. slidd. W = 12,00 .4. 1 Gld. holl. W. == 1,70 .4. { Mark Banco =1,50 4, 1 Schilling österr. W. = 10000 Kr. 1 skand. 1Rubel (alter Kredit-Rbl.) 2,16 .46. 1 Peso (Gold) = 4,00 4. 1 Dollar = 4,20 4.

1 Shanghai - Tael

1 Yen == 2,10 4.

Gulden (Gold) = 2,00 M.

Krone == 1,125 46. 1 alter Goldrubel = 3,20 .4. 1 Peso (arg. Pap.) = 1,75 #4.

1 Pfund Sterling = 20,40 b. 1 Dinar == 3,40 4. 1 Zloty, 1 Danziger Gulden = 0,80 4.

Die einem Papier beigefiltgte Bezeihnung X be-

Kreditanstalten öffentlicher Körperschaften.

Lipy, Landesbk. 1—9 v.Lipp.Landessp. u.L. do. Oldenb do. o. do, 0. Sach}.-Altenb. Landb. do. 9, u. 10. N. do.-Cobg.Landrbk.1-4 I -Gotha Landkred. 0. do. -Meitin.Ldkrd. gek. do. Schwarzbg. - Rudolst. Landkfredit

do.

dóô,

do. -Sondersh.Land- kredit, gef. 1, 4, 24

Börsen-Beilage zum Deutschen NeichSanzeiger und Preußischen StaatSanzeiger ITc. 265.

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Berliner Börse vom 10. November

Heutiger | Voriger Kurs

Heutiger | Voriger | Heutiger | Voriger Kurs Kurs

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%, 84 Pomm. Neul. für Kleingrundbesi 3% Sächsische, ausg stellt bis 31, 12. 17 4, 3%, 34 Sächsische... E *4§ Sächj. lands. Kreditverb.} *4, 344 Schlej. AltlandschaftlU. (ohne Talon) E CEA R 34 Schles. landschaftl, D X, außgest. bi 24.6.17 4, 38, 8% Schles. landsch. A, C, D 84 Schleswig-Holsteinj (d. Kreditv. X, aus 4,3%, 3YSchle8w.=H[l *4, 3%, 3 Y Westfäl. b [t bis 31. 12. 17... Westfälische b. 3. Folge;

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sagt, daß nur bestimmte Nummern oder Serten lieferbar find.

Das hinter einem Wertpapier befindliche Zeicen ® bedeutet, daß eine amtliche Preisfeststellung gegen- wärtig nicht stattfindet.

E F hinter einem Wertpapier bedeutet 4 filr

Die den Aktien in der zweiten Spalte beigefügten Biffern bezeichnen den vorleßten, die in der driten Spalte beigefügten den leßten zur Ausshüttung ge- kommenen Gewinnanteil. ergebni8 angegeben, so ist es da3jenige des vorleßten Geschäft3jahrs.

Jst nur ein Gewinn=-

Ohne Binsscheinbogen Dresdner Grund- renten-Anst.Pfdbr., Ser. 1, 2, 5, T— do. do. S, 3, 4, 6 do. Grundrentenbr.

Sächs. ldw, Pf. b. S.23, do, do. Kreditb do. do.

*4, 3%, 38 ÿ Westpr, Nitterschaftl. Ser. 1—I1 m. Dedtungsébesch. R Sl R M Cas

4, ¿l 3 ÿ Westpr. Ritterschaftl.

38% Westpr. Neuland-

schaftl, mit Deckungsbesch. bis

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F Die Notierungen für Telegraphische NAus- sahlung sowie für Ausländische Banknoten befinden sich fortlaufend unter „Handel und Gewerbe“ Bee Etivaige Druckfehler in den heutigen Kursangaben werden am nächsten Börsert- tage in dexr Spalte „Voriger Kurs“ bes richtigt werden. Jrrtiümliche, später amt- ti ricchtiggefiellte Notierungen werden

Brandenb, Komm. 23 {Giroverb.),gf.1.7,24 do. do. 19,20, gf.1,5.24 Deutsche Kom. Kred. 20 do. do. 1922, rz. 28 annov. Komm. 1923

0.

do. Pomm.Komm.S.1 u. 2

Neue Berliner X, ausgestellt bis 81. 12. 1917. 4 N, 31%, 34 Neue Berliner, *4EBrandenb.Stadtschaft3brie (Vorkriegsfstitcke) 453 do. do. (Nachkriegsstücke)

+ Ohne Kinsscheinbogen u. ohne Erneueru: *Deutsche Pfandbriefs

do. 1920 ukv. ds.

ulda.…......1907 X N 1907, 09,182, 14

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Gotha adèoerea c iió Hagen „...,..1919 N alberstadt 1912, 19

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möglichst vaid am Schluß des KurEzettels als „Berichtigung“ mitgeteilt.

Bankdiskont.

Berlin 7 (Lombard 8). Amsterdam 4%. Brüssel 5. Helsingfors 6. Jtalien 7, e Madrid 5. Oslo 5, Paris 5, Prag 5. Schweiz 3%. Stockholm 4. Wien 6%,

Deutsche Staatsanleihen mit Hinsberehnung, mp

Heutiger | Voriger Kurs

6 (Lombard 7). Kopenhagen 5s.

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10-1000Dol[l. f,1.12,32 do. 10—1000D,, f.35| Dt.Neichs-A.27 uk37 Dt. Reichssch. „C“ (Goldm.),bis 30;11.26 2ÿ ausl. 4 f. 100 G

Schah F. 11,2, rz. 30 62/1 Y Preuß. Staatss.

6X do. rz. 1. 10. 30 6 Baden Staat RM-

At . 27 unk. 1. 2. 32 6h Bayern Staat RM-|

Kur-u.Neum Schuldv *) SBinsf, 7—15%. Ff Btn8f. 5—

Deutsche Provinzialanleihen.

Mit HZin3berechnung, Brandenburg. Reichsm.26,kdb.ab 32 Hannov. Prov. NM| R.28,4B u.5B, tg.27 do, do. N. 83 B, r3.103 do. do, do. do. Niederschlej. Provinzi RM 1926, rz. ab 324 Oberschl.Prv.Bk. Gold R. 1, rz. 100, uk, 31 do. Komm. - Anl. 1 Buchst. A,r4.100,Uk.31 OstpreußenProv.RM- Anl. 27 A. 14, uk. 32 Sachs. Pr. Reich3mark Ausg. 13 unk. 33 do. do

do, Westfal. Provinz Anl.-

Auskosg3\{ch, ein{chl. 1/, Ablösungsschein

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Deutsche Lospapiere.

Augsburg. 7 Guld.-L. Braunschw, 20 Tlr.-L. Hamburg. 50 Tlr.-L., Sachs.=Mein. 7Gld,-L.

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Heidelbg.07, gk.1. 9. 1903, gef. 1. 10.23 Heilbronn ...1897 X Herford 1910, rückz. 39 Köln. .1923 unf, 33 Þ

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Ausländische Staats3anleiheu.

Die mit einer Notenziffer versehenen Anleihen werden mit Zinsen gehandelt, und zwar:

1 Seit 1. 4. 19.

Konstanz 02, gef. 1.9.23 Krefeld ,,. 1901, 1909 do. 06,97, get. 30,6.24 do. 1913, gef. 30. 6.24 do.88,01,03, gkt.30.6.24 Langensalza... 1903 Lichtenberg(Bln) 1913 Ludwigshafen .. 1906 do. 1890, 94, 1900, 02

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Für sämtliche zum Handel und zur amtlichen Börsen- notiz zugelassenen Russischen Staatsanleihen 1.—4, Abt. ukv, 31 findet gegenwärtig eine amtliche Preisfestsezung

. do. Ag. 15, Uk. 26 do. Stadt-Pfdbr. R. 1

do, do. Ausg. 16 A. 1 do. Ausg. 16 A. 2

Bern.Kt.-A. 87 kv.

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do. Staatssch, r3.26/1,4,5b.2,1/95,5 G Sachsen Staat NM=- Anl. 27. uk. 1. 10. 35 7h Sachs. Staatsschaß] R, i fáll.1.7.29

78 do. M. 2, fäll. 1.7. 30 7h Thir. Staatsanl. v. 1926 ausl. ab 1.3.30 _RNM-A. 27 u, Lit. B, fällig 1. 1. 32 61h Württbg. Staats haß Gr.1, fäll. 1, 3.29

__ Bei nachfolgenden Wertpapieren fällt die Berechnung der Stückzinsen fort. Dt, Anl,- Auslo

Schein Nr.1—60000| f.Z. in y Disch, Anl.-Ablösgs\ch. ohne Austosgs8schein he, Wertbest, Anl, 5 Doll., fäll. 2. 9. 35 Mecklenburg - Schwer. Anl.-Auslosungs\ch. einschl.1/, Ablösgs\ch,

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11,13 rz. 63, 14 13.55 do. 1887,91,93,99,1904 1886, 97, 1902 Lübeck 19283, un*®. 28 Sächs. Mk.-A, 23, uk.26 Württembg. N. 36-42

Preußische Nentenbriefe. Getündigte und ungeklindigte Stücke, verloste und unverloste Stücke.

Brandenb., agst. b.31.12.17 do. später ausgegeben Hannov. ausgst.b.31.12.17 do. später ausgegeben Hess.-Nasfs., agst. b.31.12.17 0. später außgegeben auenburger, agt. b. 31.12.17 do. später ausgegeben Pomm, ausgest.b.31.12.17 do, später ausgegeben enshe, agst. b, 31.12.17 o. später ausgegeben Preußische Ost=- u. ausgest. b, 31.12.17

. später ausgegeben Rh.u.Westf.,agst.b.31.12.17 do. später ausgegeben Sächsische, agst. b. 31.12.17 o. später ausgegeben 4,344 Schlesische, agst. b, 31.12.17 o. später ausgegeben „-Holst.,agst.b,31,12.17 9, später ausgegeben

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do. do. do. Ser. 29, unk. 30 Hannoversche

Ser. 9, gek. 1. 5. 24 Oberhess.Prov20 uk.26

do.

Ostpreuß. Prov. Ag. 12 PommernProvA.17Þ . Ausgabe 16...F . Ausg. 14, Ser. 4

do. A. 1894,1897,1900

do.

Mheinprovinz 22, 23 do. 1000000 11.500000

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do. Ausg, 5—7 Scchle8w.=Holst. Prov.

do. Sächsis do.

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Aschaffenburg. 1901/4 Barmen 07, x3, 41/40/4 do. 1904,05, gef.1.3.24/3 Berlin... 1923

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Verl. Stadtsynode 99, 1908, 12, gef. 1.7, 24/4 do. do. 1899, 1904, 1905, gef, 1. 7. 24/3! Bonn 1914 X, 1919/4 Breslau 1906 X, 1909/4

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do. 1902, gef. 2. 1. 24/3. Coblenz. .......1919/4

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Coburg 090004061008 Cottbus 1909 X, 1913/4

l Dessau 1896, gk. 1. 7,28 b

1908, 12, get, 1. 1.24 do. 19 1.Ag., gk. 1.9.24 . 19 IT.A., gk. 1.2.26 . 1920, gef. 1. 11.25 . 1888, gel. 1. 1.24 do. 1897,98, gf. 1.1.24 1904, 1905 gef. Merseburg 1901 Mühlhausen i. Thür.

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Spandau 09 X, 1.10.23 Stendal 01, gek. 1.1.24 do. 1908, gef. 1. 4. 24 do. 1903, gef. 1, 4. 24 Stettin V ..,....1923 *) Binsf. 8—15 § Stolp i. Pomm... Stuttgart 19,06, Ag.19 Trier 14,1.1.2.A. ut.25 1919, unf. 30 Viersen 1904, gk.2.1.24 Weimar 1888,gk.1.1.24 Wiesbad, 1908 1.Aus=- gabe, rücz. 19837

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Kreisanleihen.

Anklam. Kreis 1901. [4 Mont do, 0.

Hadersleb.Kr.10 ukvyi4 Lauenbg. Kreis 1919.14 Lebus

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do. 400 Fr.-Lose Ung. St.-R. 13 ?

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gef. L Wilmersd. (Bln.) 1913

Deutsche Pfandbriefe.

Die dur * gekennzeichneten Pfandbriefe find nach n von den Landschaften gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben anzusehen.) Gekündigte und ungekündigte Stitcke, verloste und unverloste Stilcke, Calenberg. Kred. Ser. D, F (gef. 1. 10. 23, 1. 4, 24) *Z3%F Kur- u. Neumärk, neue +4; 3%, 3Y Kur=- u. Neumärk. Kom.-Obl. F m.Deckung8besch. bis 31, 12, 1917... 4,38§,8YKur-1.Neum.Kom.-Obl. 3Y landschafil. Zentral edungsbesch. bis 31.12.17 Nr, 1—484 620 500 landschaftl. Bentral Ostpreußische X, au8- gegeben bis 31, 12. 17... Ostpreußische... r. landschaftl, Schuldv. *4, 3%, 8Y Pommersche, aus- gestellt bis 31. 12. 17....., 4, 35, 3h Pommersche 6,

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* i, Nr. 41—48 u. 61, ** i, Nr, 198—28 1, 26, + i. K. Nr. 16—21 u. 24, sämtlich mit neuen Bogen

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Most, abg. S, 25, 27, 23, 5000 Rbl. do. 1000-100 ,„

Mosk, abg. S, 30 bis 33, 5000 Nbl.

Mosfk,1000-100R. do. S. 34, 35, 38,

839, 5000 Nbl. do. 1000-100

Mitlhauf. L E. 06,

07, 13 N, 1914

Posen 00,05,08 gk. do. 94, 03, gef. 24

Sofia Stadt „,.

Stokh. (E. 83-84)

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Straßb, i. E. 1908 (u. Ausg. 1911)

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8. HürichStadt +4. 6:1 10.20; *S.14t.K14. 14,

Budap.Hpt\Spar au3gst.b.31,12.96 Chti.Hp.G.-Pf.12 Dän.Lmb,-O.S,4

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ütländ.Bbk. gax, do. Kr.V.S.5 i.K do. do. S. 5inK do. do. S.5inK| 3 Kopenh. Hausbes. Mex.Bew. Anl 4X

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Posen.Prov.m.T. do. 1883, 92, 95, 98, 01 m. T.

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Vfandbriefe und Schuldverschreib, deutscher Sypothekenbauken.

Nufwertung8berechtigte Pfandbriefe u. Schuldverschr,

deuts, Hypoth.-Bk. sind gem.Bekanntn. v. 26.3,26 ohne

Hinsscheinbogen u. ohne Erneuerungsschein lieferbar,

(Die durch * gekennzeihneten Pfandbriefe u. Shulds

verschreibungen sind nach den von den Gesellschafte

gemachten Mitteilungen als vor dem 1. Januar 191 ausgegeben anzusehen.)

Bayerishe Hyp. u, Wechselbank] verlosb. u. unverloosb, X (3%Ÿ)

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rankf, Hyp.-Bk, Pfdbr. Ser.14* rankf, Pfandbr, -Bant Pfdbr,

Ser. 43, 44, 46—52* (fr, Frankf. Hyp.-Kred.-Ver.)

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do. do. do. do. bo.

Hamburger Hyp.-Bank Pfdbr. Ser, 141-690 (4h), Ser. 1-190, Ser. 301—8380 (3X §) *

do. Ser. 691—730 do. Ser. 731—2430 ann. Bodkr.-Bk, Pfd. Ser.1-16* 0. do, Komm.-ObL Ser, 1*® .- U, Wecs,-Bauk omm.-Obl. Ser. 1 Mekl.-Str.Hyp.-B. Pf. Ser.1-4* Hyp.-Vank Em.1-17*

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Ausländische Stadtanleihen.

Bromberg 95, get. Bukar. 88 fv.in 4 do. 95 m.T. in 4 do. 98 m.T. in 46 Budapest 14 m. T. do. 1914 abgest, do.96t.K Christian Colmar(Elsaß}) 07 Danzig14XAg.19 Gnesen01,07 m,T do. 1901 m. Tal. Gothenb. 90 S. A

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Mitteldtsch, Bodkrd. Ser. 1—4, 6, 7*

do. do. Grundrent. S. 2 u. 3*

Norddts{ch.Grundkred.-Bk.Pfdbr.

Komm.,-Obl, (4