uns kaum mehr retten vor all dem Shmußt, der von Paris und Berlin, Wien und Budapest hier in Deutschland zusammenströmt. Es ist geradezu unheimlich, wie tief und rapid der Stand der öffentlihen Anständigkeit in den leßten zehn Jahren gesunken ist. Durch Bücher, Bilder, Tingeltangel, Postkarten, An- noncen, Wiyblätter, Gafsenhauer, Operetten, Possen, reine und pseudowissenschaftliße Pornographie, durch gewisse Redouten und Herrenabende, durh Schaufenster, durch breit und behaglid nach- e Gerichtsverhandlungen wird eine Art geistiger Syphilis ver- reitet, die grauenhaft ist; der Shmut türmt ih höher und höher; er \tinkt zum Himmel. Kein Stand, kein Lebensalter ist mehr intakt. Alle politischen Streitigkeiten müßten verschwinden vor dieser Seuche. Man mag Katholik oder Protestant, Christ oder Atheist, radikal oder konservativ sein: Reinheit des Familienlebens, Reinheit der Jugend, Gesundheit der Geschlehter stehen auf dem Spiele.“ Selbst das «Berliner Tageblatt“, das damals in der Heinzebewegung ja ton- angebend war, kann nicht umhin, über die Zunahme der Schmußliteratur zu klagen. Es wendet sh in einem Artikel vom 6. Augu v. J. gegen die Nichtswürdigkeiten des [iterarishen Schmutes, der sih in den jeßt so massenhaft ver- triebenen Zehnpfennigblättern befindet, und fordert wegen der ungeheuren Gefährlichkeit solher Produkte ein energishes Einschreiten. Das Blatt sagt, es \chreie niht gern na der Polizei, aber gegen- Über einer solchen obszönen Schundlektüre sei es wirkli angezeigt, den E beliebten groben Unfugparagraphen zur Anwendung zu bringen. Selbst der Goethe-Bund wendet sich gegen den Shmuyz. Er hat auf dem leßten Delegiertentag die einzelnen Bünde aufgefordert, gegen den Schmuß in Literatur und Kunst in geeigneter Form vorzugehen. Daß die Anwendung des groben Unfugparagraphen, ohne diesem Paragraphen Gewalt anzutun, möglich ist, brauhe ih nit aus- einanderzusezen. Das bisherige Einschreiten der Behörden hat nichts geholfen. enn ein Produkt polizeilih beschlagnahmt und gerichtlich freigegeben wird, \o wird dies noch zur Reklame benußt. Der § 184 des Strafgeseßbuchs ist zu eng gefaßt. Andere Staaten haben- den Begriff „unzüchtig“ zu eng gefunden und haben an seine Stelle geseßt den Begriff „Aergernis erregend“, „unanständig“, „sham- verleßend“ und dergleichen, oder sie haben ihn von Anfang an nicht gehabt. Vor 33 Jahren mochte bei uns ein Bedürfnis nicht vor- liegen, diesen Begriff zu erweitern. Damals war die vhotographisccke Technik noch nit so entwickelt wie heute, wo solhe Bilder und auch Sqriften zu billigen Preisen zu Tausenden und Hunderttausenden von Eremplaren dur das ganze Land verbreitet werden. Auf sanitärem Gebiet, im Verkehrsleben ist man den Neuerungen mit neuen Schußt- maßnahmen gefolgt. Nur gegenüber der moralischen Volksverseuhung ist man auf dem alten Standpunkt \tehen geblieben. Heute handelt es sih nit um einen bestimmten Paragraphen, sondern nur um den Wunsch, Shhmug in Literatur und Bild wirksamer zu bekämpfen. Vielleicht shlagen Sie selbst eine Fassung vor. Hat doch felbst der - „Vorwärts“ sih dafür ausgesprochen, daß gegen den Schmuß vor- gegangen werde. Sie können deshalb alle der Petition zustimmen. Abg. Heine (Soz.): Auf die formellen Bedenken gehe ih nicht ein, weil es genug materielle gegen die Petition gibt. Gewiß gibt es eine ekelhaste, widerwärtige Shmuyßliteratur, und wir bes{önigen sie nicht. Vor einigen Jahren s{hrieb der „Kunstwart*, daß von sämtlichen Zeitungen die sfozialdemokratis@en #sch am meisten von s{chlüpfrigen Romanen und unzühtigem Inhalt freihalten. Wir wissen, daß unzüchtige Literatur in allerhand Gewänder fich kleidet und unter der Maske Ich bestreite auch nicht, daß eine große Gefahr für die heranwachsende Jugend darin liegt, aber alle diese Dinge werden übertrieben und können nicht dazu führen, der Verwaltung und der Justiz weitere diskretionäre Befugnisse zu geben. Diese Uebelstände waren früher noch viel stärker, z. B. Ende des 18. und Anfang des 19. Jahr- hunderts, wo ein Domherr von Würzburg eine Sammlung von 2000 un- züchtigen Büchern besaß. Es dürfte jeßt {wer ein gebildeter Mann zu finden sein, der sich eine solhe Sammlung zulegt. Auch anfangs der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts war es ärger. Was wurde damals in Couplets gesungen und in Zeitungen und Romanen an Wien geleistet. Heute toleriert die Polizei nur das Geringste in sol@en Dingen, damals wurden Zotereten ärgster Art auf der Bühne und in Tingeltangeln gesungen, die beute kein Mensh mehr kennt. Die älteren Herren werden das bestätigen. Wir sind gegen die Petition, weil sie ganz unbestimmte Befugnisse für die Behörden fordert. Wir sind überhaupt grundsäßlih gegen neue Strafgesete. Was das Strafgeseß in der Bekämpfung der Unsittlichkeit leisten kann, hat es geleistet, und was man der Justiz dazu anvertrauen kann, hat sie bereits in Händen... Der Wortlaut des § 184 ift allerdings seit 50 Jahren nicht geändert, aber die Auslegung und Handhabung dur die Gerichte hat seinen Inhalt bedeutend erweitert. Die Gerichte, auch das Reichëgericht, sahen früher als unzüchtig nur an, was bestimmt wäre, geshlechtlihe Erregungen hervorzurufen. Heut hält die Rechtsprehung für unzüchtig alles, was geeignet ist, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Normalmenschen zu berühren, und der Normalmensch ist bei uns der Denunziant, der Shußmann, dessen Sittlichkeits- und Anstandsgefühl verleßt wird, und der noch- mals umkehrt, um das vorschriftsmäßige Aergernis zu nehmen. Nach dieser Auslegung kann man beute alles unter den § 184 bringen. Goethe und Schiller werden darunter nur nicht gebracht, weil man sie als Klassiker respektiert und sih fürchtet, sie anzutasten. Bei Goethe könnte man unzählige Sachen unter den § 184 bringen. Das Reichs- geriht hat im Gegensaß zur früheren Ansicht des Neichsanwalts Ols- hausen sih auf den Standpunkt gestellt, auch der wissenschaftliche oder fünstlerishe Zweck beseitige niht den Charakter des Unzüchtigen, wenn dadurch das Scham- und Sittlichkeitsgefühl des Normalmenschen verleßt werde. Sodann ist der § 184 durch die „lex Heinze“, dur das Verbot des Angebots an Jugendliche, erweitert worden. Aller- dings hat dieses rigorose Strafgeseß nihts genußt. Es werden doch pornographishe Sachen verbreitet, und merkwürdigerweise läßt die Polizei die shmußzigsten Dinge ruhig gewähren. Politische Wigßblätter werden oft vom Straßenhandel ausgeschlossen, aber nicht folhe Bücher, die auf dem Titel ein halbnacktes Frauenzimmer haben, das die Lüsternheit erwecken foll. Durch die Verfolgung macht man die Sachen nur interessanter. Der Absay der kleinen s{chmutzigen Wigblätter ist zurückgegangen, seitdem sie nicht mehr darauf schreiben können „Konfisziert gewesen“. Nicht durh neue Geseße, sondern auf anderem Wege niuß man die Unsittlichkeit bekämpfen. Wir haben auch andere Gründe gegen die Petition. Hinter dem angeblichen Kampf gegen die unsittlihe Literatur verbirgt sih die Absicht, die Erörterung des Natürlichen und Wahren noch mehr einzuengen, die wirklihe Kunst und Wissenschaft zu be- schränken, und damit zuglei politische Feinde zu treffen. Die Petition verrât sih ja, wznn sie den „Simplicissimus* und die „Jugend“ anführt. Nach allgemeinem Gefühl im Volke sind diese Zeit|chriften zwar derb, sagen" die Wahrheit und scheuen auch nit ‘die geshlechtlihen Stoffe, aber unzühtig sind sie nit. Aber sie find gewissen Leuten, namentlich der Zentrumépartei, fehr unangenehm. Nach der Blamage vom vorigen Jahre, wo man fie von vorn wollte treffen, will man sie jeßt von hinten treffen. Die „Jugend“ zu unterdrücen, darin sind alle .schwarzen Aujuste“, und wie.die Schwarzen sonst heißen, einig, Wir haben kein Zutrauen, ein solhes {chwammig-s Gesetz der Justiz in die Hand zu geben, das nur zur weiteren Unterdrückung gebrauht würde. Wir bekömpfen am meisten die Tendenz des uns wahren Mucertums, des unkeushen Muckertums. Wir müssen hier erleben, daß in einer Shule den Mädchen im Stiller die Stelle zu lernen verboten wird „Vom Mädchen reißt sich stolz der Knabe“ bis zu den Worten „daß sie ewig grünen bliebe, die höône Zeit der jungen Liebe“. Die Mädchen haben es gedruckt vor sich, dürfen es cber nicht auswendig lernen, d. h. erst recht die Lüsternheit erwecken und die Mädchen mit der Nafe darauf stoßen. Aus dem Gesanabuch sind auch Verse gestriGen worden, weil sie im Zusammenhange etwas Geschlehtlihes bedeuten, z. B. die Worte „von Mutterleiß und Kindes- beinen an“. Wir erleben fast alle Jahre, daß irgend ein Tugend- wäter von Lehrer oder Pfarrer den kleinen Mädchen vecbietet, mit nadckten Armen in die Schule zu kommen, weil er sich daran aufrege. Die „Rheinische Zeitung“ bekam einen Beichtzettel, den ein zehnjähriger
der Kunst verbreitet wird. |'
Schüler der Volks\{hüle erhalten hatte, wonach er folgende Fragen beantworten sollte: „Sechstes Gebot : Ih habe Unkeusches gedacht. Wie oft ? Ich habe Unkeusches gesehen, gehört, gesprochen oder ge- sungen, wie oft ? Ich habe Unkeusches getan, allein oder mit anderen, wie oft?“ Gibt es etwas Schamloseres, die Jugend mehr Ver- derbendes, als die 12-, 13 jährigen Schüler mit der Nase auf den Be- griff der Unkeuschheit zu stoßen, ihnen lüsterne Fragen vorzulegen, die sie erst zur Lüsternheit anregen ? Gewiß beruht die Kraft einer Nation darauf, daß die Jugend nicht vorzeitig gésc{lechtlich verdorben wird, aber durch folche prüde Muckerei erreihen Sie das nicht. Das einzige, was hilft, ist, daß man den Kindern die natürliche Keuschheit einimpft, wenn der Moment kommt, wo das Kind nah dem Zu- sammenhang des Natürlichen fragt. Erst wenn man dies mit dem Makel des Geheimnisses bedeckt, beginnt das Grübeln, wozu die Mutterbrust und der Mutterleib da sind und wie das Kind im Mutterleib entsteht. Dann beginnt erst das unkeushe Nachdenken und unkeushe Wünschen bei den Kindern. Das verhindert man, wenn man frei und offen über die Dinge redet und den Kindern die Wissen- haft nicht verhüllt. Ein Kind, das immer nackte Bilder um sich fleht, denkt nicht daran, \sich darüber aufzuregen. Jch habe als Kind die ganze Bibel in der Hand gehabt und bin nie auf den Gedanken gekommen, die {lüpfrigen Stellen zu suchen. Jch bin aufgewachsen zwischen Bildern von Nuditäten und habe nie daran gedacht, danach zu suhen. So wird es jedem gegangen sein, der in gleiher Weise nicht von solchen Dingen ferngehalten ist. Die Geheimniskrämeret und vermuckerte Sittlichkeitstuerei ist es, was die Unsittlichkeit erzeugt. Wir stimmen gegen die Petition. :
Abg. Lattmann (wirtsh. Vgag.): Wir werden für die Ueberweisung zur. Berücksichtigung stimmen, weil über die Richtung, in welher nah der Bitte der Petenten der Stoß gerichtet werden foll, kein Zweifel besteht. Der Wahrheit, der Freiheit will niemand zu Leibe gehen ; es handelt sich nur um die Unterdrückung der After- kunst. Wer für unseren Verkehr auf der Straße, in den Buchhandel- auslagen usw. ein offenes Auge hat, muß zugestehen, daß etwa seit zehn Jahren die Verhältnisse s{hlechter geworden sind. Wenn der Normalmenshch bei uns der Denunziant sein soll, so freuen wir uns über diese Selbsteinschäßung der Sozialdemokraten, namentli nachdem der „Vorwärts* gestern selbst hat zugeben müssen, daß die Partei ihre Genossen bei der Schiller-Feier in der Philharmonie mit Denunzianten umgeben hat. Wenn der „Simplicissimus“ ein Ver- treter wahrer Kunst sein soll und Unsittlihes darin nur von ganz ver- bohrten Menschen gesunden werden könne, so weise ich nur auf den Pfarrer Weber hin, den Teilnehmer des Internationalen Sittlichkeits- kongresses in Cöln, der in ganz gemeiner Weise in den Schmuß herab- gezogen worden ist in einem Gedicht, von dem ich nur einiges vor- lesen will. (Gelächter und Zurufe bei den Sozialdemokraten: Das Ganze!) Wenn Sie dazu lachen, so zeugt das von dem geringen sittlichen Ernste, mit dem Sie diese Dinge behandeln. Das Gedicht wendet sich „an den Sittlichkeitsprediger in Cöln am Rhein": „Was \{impfen Sie, Herr Lizentiate, über die Moral in der Kemenate? Was erheben Ste ein solhes Geheule, Sie gnadentriefende Schöpsenkeule? Ezechiel und Jeremiàä Jünger, Was beschmeußen Sie uns mit dem Bibeldünger ? Was gereuht Ihnen zu folhem Schmerze, Sie evangelishe Unschlittkerze ? Was wissen Sie eigentlih von der Liebe Mit Ihrem Pastoren-Kaninchentriebe, Sie multiplizierter Kinder- erzeuger, Sie gottesseliger Bettbesteuger ? Als wie die Menschen no glücklich waren, Herr Lizentiate, vor vielen Jahren, Da wobnte Frau Venus im Griechenlande In s{önen Tempeln am Meeres- itrande. Man hielt sie als Göttin in hohen Ehren Und lauschte willig den holden Lehren. Sie reden von einem \{chmutigen Laster, Sie jamrmerseliges Sündenpflaster! Sie haben den Shmuy wohl häufig gefunden In Ihren sündlihen Fleishestunden Bei Ihrem ristlien Gheweibchen? In Frau Pastorens Slanellenleiben ?“ Gin solches minderwertiges Machwerk, meine ih, ist kein Kunst- werk, und wenn es die Sozialdemokratie doch dafür hält, so ist das für ihre Stellungnahme charakteristisch. Jch verweise au auf den Artikel des .Verliner Tageblatts*, den dieses Blatt vor zehn Jahren, bei der Beratung der „lex Heinze“, gewiß nicht veröffentlicht hätte. Zu der Tagung in Cöln mag man stehen, wie man will, es mag darin vielleiht eine übertriebene Tendenz erblickt werden, aber man muß doch unbedingt anerkennen, daß dieser Kongreß sich große Verdienste durch feine Erörterung erworben hat. Aeuße- rungen von Vertretern aus Holland, Norwegen, der Schweiz haben bestätigt, daß die Hauptmasse der \{chmugzigen Literatur in den leßten Jahren nit mehr aus Paris und Budapest, sondern aus Deutsch- land auf den Ma1kt kommt. Im Laufe der leßten Jahre ist es eben in Deutschland s{hlechter geworden, und darum ist der Antrag der Kommission berechtigt. Gewiß kommen wir nicht allein mit polizeilichen Nepressivmaßregeln aus, die Hauptsache bleibt die gute häusliche Erziehung; aber die Jugend muß vor der Verführung auch hier ge- \chüßt werden. Diese Bewegung in den Kreisen der Künstler und der Presse, an deren Spitze Herr von Leixner steht, soll man nit zurück- drängen, sondern sie beranzichen bei der Beratung über die Mittel der Abwehr und der Eindämmung. -
Abg. Roeren (Zentr.): Der Abz. Heine hat vollständig daneben gehauen. Es handelt \sich doch hier gar niht um bestimmte Maß- nahmen. Wenn wir die Petition annehmen, so erklären wir nichts anderes, als daß wir wünschen, als sittlich denkende und empfindende Männer, daß wirksamer gegen den Schmußz in Literatur und Bild vorgegangen werde. Db wir nun später die von der Regierung vor- geshlagenen Maßnahmen annehmen können , das wissen wir noch niht. Wir wollen nur unsere Jugend und das Volksleben gegen die moralishe Verseuhung \chüßen. Wir wollen nihts weiter, als das, was auch der „Vorwärts* wegen der Unterdrückung der bloßen Erregung geschlechtlicher Triebe in Wort und Bild gesagt hat. Die Regierung foll erwägen, in welcher Weise das geschehen soll. Der Abg. Heine hat von einem Beichtzettel gesprohen. Er hat sih da auf ein Gebiet begeben, wo er nicht zu Hause ist. Er meint wahrscheinlich einen Beichtspiegel, gedruckte An- weisungen für Kinder, die zur ersten Beichte gehen, und auch für Er- wachsene, um ihr Gewissen zu erforshen. Wie sollen denn Kinder von 12 oder 13 Jahren anders darauf aufmerksam gemacht werden, wie sie sih überhaupt bezüglich des sechsten Gebots vergangen haben ? Der Abg. Heine gibt auch zu, daß die Unkeuschheit bekämpft werden muß, wie foll das aber gesehen? Es muß doch erst der Shmuy be- seitigt werden, ehe man Keuschheitsgefühle erwecken und den Boden dafür bebauen will. L
Abg. Stadthagen (Soz.): Es handelt sih bier gar nit in der Petition um das, was der Abg. Noeren bekämpfen will. Die Petition fordert shärfere geseßlihe Handhaben zur Unterdrückung \{lechter Literatur- und Kunsterzeugnisse, besonders auch der Wigt- blätter u. dgl. Es soll also alles bekämpft werden, was ih gegen die Heuchelei wendet und was Ev Ee politische und sonstige un- sittliche Bestrebungen in das rehte Licht zu seßen geeignet wäre. Man will nur die Kritik der Heuchelei, der bodenlos gemeinen Peudelei, unterdrückt wissen. Es gibt leider beute hon ein Schnüffeln gegenüber den besten Werken der Literatur und Kunst, das man gar nicht für möglih halten sollte. Ein hochwissenschaftliches Werk, ih will es nicht nennen, das von Künstlern der verschiedensten politischen und religiösen Nichtungen illustriert ift, und das der Verleger, um es nicht in die Hände der Jugend kommen zu lassen, nur Er- wachsenen zugänglih machen wollte, ift von der Staatéanmwaltschaft beschlagnahmt worden, bevor sie sich nur die Sache angesehen hatte. Maaches, was sich in den Wigblättern gegen die herrs{ende Nichtung wendet, mag ja derb und grob sein. Aber ih frage Sie, wie sollen solche Erzeugnisse der Jugend gefährlich sein ? Wohin käme man, wenn man etwa gegen alle Preßerzeugnisse auf bürgerliher Seite, die sih gegen meine Partei wenden und dabei die gröbsten und ge- meinsten Ausdrücke nicht verschmähen, vor den Strajrichter brächte ? (Der Redner erinnert an ein Flugblatt des Pfarrers Pflüger, das in der „Harburger Zeitung“ auf das s{ärfste angegriffen worden sei.) Dieses Flugblatt könne, so heißt es in der Zeitung, nicht von einem Pfarrer herrühren. Der Versanns sei ein Lügner, aber kein Pfarrer, er sei ein Luftverpester, ein Betrüger usw. Am besten tut man, folhes Zeug tiefer zu hängen. Was foll denn die ganze Anführung
des Gedichles gegen die Pfarrer durch den Abg. Lattmann. Dieses Gedicht wendet ih mit Recht oder Unreht gegen einen bestimmten Stand mit groben derben Worten, es is aber noch lange nit so grob, wie man es in fkatholishen Schriften findet. Das ist bei der „lex Heinze“ genugsam dargelegt worden. Wenn {ih ein Einzelner beleidigt fühlt, dann mag er do wegen Beleidigung klagen. Worauf es aber gewissen Kreisen ankommt, ist nur, die Ansichten anderer zu unterdrücken. Man zeigt damit nur, daß man Furcht vor der Wahrheit hat. Dies gilt namentlich gegenüber den Wißtblättern und Karikaturen. Mit folhen Petitionen kann man dieje Dinge nicht aus der Welt schaffen. Deshalb möchte ih Sie dringend bitten, der Petition entgegenzutreten; wenn Sie dafür eintreten, so würden Be es tun für etwas, was im leßten Grunde Heuchler, Oberheuchler ordern.
Abg. Heine (Soz.): Das Geschlechtliche ist etwas Natürliches und durchaus noch nichts Unkeushes. Die Kenntnis des Geschlecht- lihen ist keine Unkeushheit. Darin stimme ich allerdings überein, daß, wenn Menschen einen widernatürlihen Reiz in der Lektüre in der geshlechtlihen Literatur und gegenüber Nuditäten empfinden, das unkeush ist. Aber die Unkeushheit liegt meistens in den Menschen, gar nicht in den Bildern und Schriften. Selbst die Heilige Schrift wird von unkeuschen Menschen mißbrauht. Deshalb bin ih auh gegen die Klapperstorchtheorieen und dergleichen. Auf die Art erhâlt man die menshliche Keuschheit niht, sondern indem man das Geschlehtliche überhaupt nit als etwas so ganz besonders Wichtiges und Besonderes ansieht. Es gibt kein anderes Mittel gegen die Ge- fahr, als indem man das Interesse auf andere Dinge richtet. Daß man freie Menschen haft, die vor nihts zurückshrecken, aber vor dem Schmuy zurückschaudern und ihn niht mögen. In der Frage der Beichtzettel bin ih allerdings kein Sachverständiger. Ih habe Beicht- zettel und Beichtspiegel verwechselt, es handelt ih aber in der Tat um einen hektographierten Zettel, der den Schülern übergeben war, und in dem Fragen gestellt sind, wie die: Wie oft hast Du Unkeusches gedaht und getan usw., allein oder mit anderen. Jh weiß, daß auch strenggläubige Katholiken an solchen Fragen Anstoß nehmen. Solche Fragen find geradezu geeignet, Unkeuschheit , lüsterne Empfindungen in den Kindern. zu erwecken, also das gerade Gegen- teil von dem zu erreihen, was Sie wünschen. Herr Noeren sagte, diese Petition wolle keine Erweiterung des § 184. Was denn? Er bält ihn doch selbst für unzulänglih, also muß er geändert werden. Dann sagte ‘er, „die Regierung solle erwägen“. Wir sind gewöhnt, daß, wenn unsere Regierung so etwas erwägt, dann nichts Gutes dabei herauskommt.
Abg. Lenzmann (fr. Volksp.): Es ift ja ret erfreulih, daß die Berliner Kreissynode mit dem Führer des Zentrums Hand in Lan geht, und man könnte vielleicht hoffen, daß es zu einem
rieden auf konfessionellem Gebiete komme. Aber dieses Zusammen- gehen will mir doch nicht so besonders behagen. Man möchte auf diesem Wege eine für uns abgetane Materie, die sehr geeignet war, den Frieden zu stören und Unfrieden zu stiften, wieder in Fluß bringen. Wenn man aber die Gesetzgebung in. Fluß bringen will durch eine fat muß man sih auch so viel Mühe geben, daß die Petition
and und Fuß hat, und einen Inhalt und einen Antrag gibt. Beides fehlt. Die Kreissynode überreiht uns ihre Verhandlungen ohne ein Wort der Begründung und ohne einen Antrag. Was sollen wir also der Regierung zur Berücksichtigung überweilen? Was die Petition will, sagt sie ja nicht, und weshalb sie etwas will, auch nicht. Wir find auch .der Meinung, daß wir uns be- mühen follen, die Sittlichkeit zu bekämpfen. Es frazt {ih nur, ob wir die Strafgeseßgebung dazu anspornen sollen. Wir meinen, das wäre vom Uebel, und es wäre besser, die Pädagogik, Das von dem Kollegen
die Schule, die Erziehung wirken zu lassen. T ist sehr probat, aber
Heine angegebene Mittel der Erziehung noch probater wäre es, wenn von oben herab das beste Beispiel gegeben würde. Wenn Herr Lattmann den „Simpli- cissimus“ und die „Jugend“ mit allen Waffen bekämpfen will, so übersieht der geehrte Herr, daß gerade diese Blätter niht in die Masse des Volkes kommen; sie sind recht teucre Blätter, und gerade in den besseren Kreisen werden Sie diese \ogenannte Schundliteratur finden. Bei den Bahnhofsbuchhandlungen werden fie vorzu\8weise von den Reisenden erster und zweiter, aber nicht dritter und vierter Klasse gekauft. Ein Kunstwerk ist das Pastorenlied nicht, sondern eine politische Satire. Wir können uns nie und nimmermehr entshließen, eine so inhaltlose Petition ohne einen Antrag der Ne- gierung zu überweisen und ihr zu überlassen, berauszuinterpretieren, was sie will. Wir werden deshalb für den Uebergang zur Tages- ordnung stimmen. : f
Abg. Patzig (nl.): Wir sollen nah dem Kommissionsantrag der Regierung „Erwägungen über \{härfere geseßliche Handhaben gegen die unsittliche Literatur“ nahe legen, es ist aber in der Petition gar nicht gesagt, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, um dieses Ziel zu er- reihen. Unser Antrag richtet sich ausdrücklich dagegen, die Geset- gebung jeßt wieder in Bewegung zu bringen für \{chärfere Maßnahmen gegen Literatur und Kunst. Nachdem vor 5 Jahren dur dieses Haus und das ganze deutshe Volk ein so heftiger Sturm über diese Stlrafgeseßgebung getobt hat und dur große Uebereinstimmung des Hauses im letzten Augenblick ein gewisser Ruhezustand wieder herbeigeführt ift, woller wir nah so kurzer Frist niht wieder diesen Weg betreten, denn font ginge derselbe Sturm wieder los. Auch die ernst- haftesten Kreise in Literatur und Kunst würden dann wieder auf die Seite der Opposition getrieben werden. Wir wollen um \o mehr zur Tagesordnung übergehen, als {hon mit anderen Methoden ver- sucht wird, den ärgerlihen Erscheinungen in Literatur und Kunst entgegenzutreten. Eine ganze Anzahl hervorragender Persönlichkeiten haben {hon mit uns ihr lebbaftestes Be- dauern über tie Erscheinungen ausgesprochen, die nicht Kunst oder Literatur genannt werden fönnen. Wir würden diese Bewegung unterdrücken, wenn wir dagegen wieder mit der Strafgesezgebung auf- treten wollten, Vor fünf Jahren sind ja erst \chärfere Straf- bestimmungen erlassen worden, und wir müssen erst abwarten, wie sie wirken werden. Die Polizei muß erst die Organe erziehen, welche die Aufficht üben sollen. Man spricht von den Normalmenschen, aber ein normales Virständnis für die Aufgaben der Polizei gegenüber den Grzeugnissen der Kunst scheint mir wihtigec als der Begriff des Normalmenschen. Jch bitte Sie also um Annahme unseres Antrages.
Damit schließt die Diskussion. Der Antrag Semler wird gegen die Stimmen der Nationalliberalen, mit Ausnahme des Grafen Oriola, der übrigen Linken und vereinzelter Reichs- parteiler abgelehnt und der Kommissionsantrag mit derselben Mehrheit angenommen.
Eine Petition, betreffend die Beseitigung der Theater- zensur wird von der Tagesordnung abgeseßt, nahdem der Abg. Dr. Müller - Sagan (fr. Volksp.) dies beantragt und eventuell mit der Bezweiflung der Beschlußfäbiukeit gedroht hat.
Eine Petition roegen Stilllegung von Kohlenzechen u qu Antrag Pagtzig gleihfalls von der Tagesordnung ab - gesetzt.
Der Vorstand der demokratishen Partei in Mülhausen i. E. ift um Aenderung der Militär-Strafgerichtsordnung vorstellig geworden.
Die Kommission beantragt (Referent Abg. Storz), die Petition dem Reihstanzler zur Kenntnsnahme zu überweisen. Das Haus be- {ließt demgemäß ohne Debatte.
Ueber die Petitionen des Jnnungöbverbandsbundes deutscher Tischler-Innungen und des Verbandes der Holzindustrielen im Be- zirk Leipzig. wegen Akänderung der §8 152 und 153 dec Gewerbe- ordnung (Koalitionsrecht) im Sinne erhöhten Schußes der Arbeitgeber und Schutzes der Arbeitswilligen, wird zur Tagesordnung übergegangen.
Die Petition der Handelskammer zu Halberstadt um Aende- rung des Gerichtsverfassungsgeseßes (Zuständigkeit der Amtsgerichte für bürgerlihe Rechtsstreitigkeiten im Wert bis zu 900 M) und um Erlaß einer geseßlihen Bestimmung, dur die von
den Parteien und ihren Vertretern die Ausschließung bewußten Unwahrheit in Schriftsäßgen und mündlihen Aus- agen unbedingt gefordert werden, wird MAi@ des ersten
e dem Reichskanzler zur Erwägung, im übrigen als Material Überwiesen.
Ueber die Petition verschiedener „alter Herren“ studentischer Korporationen zu Dresden um Abänderung des § 201 Strafgesetz- buchs hinsihilih der studentischen Schlägermensuren geht das Haus zur Tagesordnung über.
Die Petition des Verbandes der Lagerhalter und Lagerhalterinnen Deutschlands um Ausdehnung der Versicherungspflicht u oa Lagerungsbetriebe wird dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen.
Die Petition des Verbandes der deutshen Berufsgenossen- schaften und anderer wegen Abänderung des § 34 des Wewerbet P persiGetungögeleyes überweist das Haus dem Reichskanzler als
aterial.
__ BHahlreihe Petitionen fordern eine Negelung des Flas chen- bicrhandels und Aenderung des Schankkonzessions- wesens. Die Kommission beantragt Ueberweisung als Matertal.
„ Abg. Dr. Pichler (Zentr) befürwortet Ueberweisung zur Er- V Es fei die höchste Zeit, die reellen deutshen Bierhändler und Gastwirte vor den allmählih eingeshlihenen Mißbräuchen und Unzuträglichkeiten im Flaschenbierhandel zu \{üßen. . Der Kleinhandel mit Bier müsse konzessionspflihtig und die Erteilung der Wirtschaftskonzessiou an den Nachweis des Bedürfnisses ge- knüpft werden. Es werde sogar {hon mit Flaschenbier ein direkter Hausierhandel getrieben. Das Gastwirtsgewerbe befinde ih infolge der thm von den Brauereien, Krämern usw. dur den Klascenbier- handel gemachten Konkurrenz zum Teil in einer trostlosen Lage. Die Petenten wiejen auf die Schäden der heranwaisenden Jugend hin, der Verein für innere Mission im Münsterlande und der Deutsche Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke und andere nament- lich auf die entseßlihe Schädigung infolge des übertriebenen Alkohol“ genusses für Gesundheit des Einzelnen, der Familie: und des Staatsganzen.
__ Abg. Heine (Soz.) erklärt sh gegen beide Anträge, {on um nicht einen Mißbrauch foler Befugnisse zur Bekämpfung politischer Gegner zu begünstigen. Die Befürworter dieser Anträge schienen Übrigers gar nicht zu „merken, wie sehr sie damit den angeblichen Interessen des von ihnen so gehätshelten Mittelstandes ent- gegenwirkten.
__ Mit einer aus den Deutschkonservativen, der Wirtschaft- lihen Vereinigung, der Deutschen Reformpartei und dem R bestehenden Mehrheit werden die Petitionen dem
eichskanzler zur Erwägung überwiesen.
Petitionen, betreffend das Verbot der Miscu ng von L mit Stärkemehl, Kartoffelmehl und Bierhefe, wird dem Reichs-
anzler zur Kenntnisnahme überwiesen.
Die Petitionen der Handwerkskammer für Mittelfranken und des Verbandes vereinigter Baumaterialienhändler Deutschlands, betreffend die Sicherung der Forderungen der Bauhandwerker will die Kommission dem Reichskanzler zur Erwägung überweisen.
__ Abg. Erzberger (Zentr.) befürwortet Ueberweisung zur Be - rücksihtigung; Abg. Dr. Müller - Sagan (fr. Bolksp.) tritt diesem Antrage entgegen; Abg. Erzberger zieht seinen Antrag zurü, nachdem auch der Abg. Wattendorff (Zentr.), Vorsitzender der Petitionskommission, sich für deren Antrag erklärt hat.
Diesem Antrag gemäß entscheidet das Haus.
Der Verband deutscher Köche, der internationale Verband der Köthe und die Köcheinnungen zu Berlin und Breslau petitionieren um gleichmäßige Unterstelung des Kochgewerbes unter die Bestimmungen der §§ 129 ff. G. O. bezw. um Anerkennung des Kohgewerbes als Handwerk. Die Kommission be- antragt Uebergang zur Tagesordnung.
Nach kurzer Debatte, an welcher sich die Abgg. Schwarß - Lübeck (Soz.) und Erzberger (Zentr.) beteiligen, werden die Setibonen nah einem Antrage des leßteren dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen.
Damit ist die Tagesordnung erledigt.
Präsident Grof von Balle s rem s{chlägt vor, die nälste Sit ung erst am nächsten Donnerstag abzuhalten, und weist auf den Mangel an Stoff und auf die Notwendigkeit hin, den Kommissionen Zeit zur Vorbereitung wetteren Materials für das Plenum zu lassen.
Ein Antrag Bebel (Soz.), am Dienstag und Mittwoch Schwerinstag abzuhalten, bleibt in der Minderheit. ? #4 Ft 42,
Schluß 51/4 Uhr. Nächste Sißung- Donnerstag 2 Uhr.
A4 eines Schriftführers an Stelle des ausgeschiedenen
r. Pauli; Rechnungsvorlagen; zweite Lesung des Totalisator-
gesehes und der Novelle zur Zivilprozeßordnung.)
Land- und Forftwirtschaft.
Gutachten des ersten Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. Februar 1905, betreffend die Eintragung von Fideikommißanwärtern in das Grundbuch.
I
Obwohl tas Allgemeine Landrecht nicht, wie das gemeine Recht (vergl. Johow Iahrb. Bd. 14 S. 154), die jedesmaligen Fideikommiß- besißer als die alleinigen Eigentümer des Fideiklommißvermêögens und die Nechte der Familienglieder als eine Beschränkung im Eigentums- rehte behandelt, sondern der Familie das Obereigentum und dem jedes- maligen Fideikommißbesißer nur ein — na der hercshenden Lehre a ls ein Necht an fremder Sache anzusehendes (vergl. Achilles-Sttreker NReichsgrundbuchordnung S. 395) — Untereigentum (dominium utils) zuspricht (A. L. R. 11 4 §§ 72, 73), hat die preußishe Grundbuch- gescßgebung bei der grundbuhmäßigen Beurkundung der Rechte aus einem Familienfideiklommisse den nußungsberehtigten Besitzer als ten eigentlihen Gigentümer behandelt und das Recht der Familie durch die in Abteilung 11 als Eigentumsbeschränkung zu bewirkende Eins tragung der Qualität des Grundstücks als eines Fideikommisses ge- wahrt (Allg Hyp. Ordn. 1 § 50, Verordn. vom 31. März 1834 § 3, Pr. G. B. O. F§ 952, 74; vergl. dazu Entsh. des Reichsgerichts Bd. 28 S. 226, und jegt A. G. zu G. B. O. Art. 15). Neben diesec Eintragung der Fideikommißeigensckaft im allgemeinen, die von der Fideiklommißbehörde von Amts wegen herbeizuführen ist (A. L. N. 114 § 64, Gescß vom 5. März 1855 § 1, Pr. G. B. O. §74, A. G. z. G. B. O. Art 16), hat das Allgemeine Landre{cht noch die Eintragung der einzelnen Familienm*tglieder vorgesehen, indem bestimmen :
§ 65. „Auch die zur Zeit der Errichtung des Fideikommisses vorhandenen bekannten Familienmitglieder, welche dazu mitberufen sind, müssen ih1e Namen und die Art ihrer Verwandtschaft mit dem Stifter im Hypothekenbuche vermerken lassen.“ i
§ 67. „Auch in der Folge, wenn neue Familiermitglieder ent- stehen, sind dieselben, sobald fie aus ter väterlihen Gewalt kommen und eine abgescnderte Wirtschaft anfangen, sih ia der Eigenschaft als Aa zum Fideikommiß im Hypothekcnbuct{e vermerken zu lassen
üuldig“.
Wenn nun hier das Geseß den Familienmitgliedern auch eine Verpflichtung auferlegt hat, sich eintrogen zu lassen, fo hat es doch keine Zwangtmittel zur Durchführung dieser Verpflichtung vorgesehen. Indessen hatte die Unterlassung zur Folge, daß bei Verhandlungen über das Fideikommiß die Nichteingetragenen nicht zugezogen mucden und sih alles, was mit den Eingetragenen verhandelt wurde, gefallen lassen mußten (§§ 68, 69).
Als durch § 9 des Edikts vom 9. Oktober 1807 (Gesez. Samml. S. 170) die bis dahin (A. L. R. 11 4 § a unzulässige Aufhebung oder Abänderung von Familienfideiklommißstiftungen durch Familien- {luß gestattet wurde, entstand Streit darüber, ob auch zu derartigen
jeder |
Familiens{lüssen die Zuziehung nur der eingetragenen oder allér amilienglieder erforderli fei (Ges. Rev. Pens. XVI S. 118 ff). er Entwurf der Gesegzrevisoren wollte nur die im A. L. R. 11 4
64 dem Ritter auferlegte Pflicht, die Eintragung der
Fideikommißqualität zu bewirken, aufre@t erhalten, hielt da-
gegen die namentlihe Eintragung der Folgeberehtigten uicht für
notwendig und wollte die Legitimation der Familienglieder auf andere Weise erleichtern (a. a. O. S. 121). Das Gesey über
Familien[chlüse bei Familienfideiklommissen, Familienstiftungen und ehnen vom 15. Februar 1840 bestimmt in § 1, f zu Mechts-
geshäften, welhe die Substanz eines #Familienfideikommisses betreffen,
sowie zur Aufhebung, Abänderung, Ergänzung ‘oder Erklärung einer
ideikommißstiftung, soweit das Geseß keine Ausnahmen zuläßt, ein
amiliens{luß erforderlich is, und in § 3, daß bei der Errichtung
eines Familiens{lu}es nit allein die im Hypothekenbuch eingetragenen, sondern auch die sons vorhandenen Anwärter zuzuziehen seien. Zus gn gibt das Gese eingehende Vorschriften über die Fest- telung und Ermittelung der vorhandenen Familienglieder. Damit haben die 88 65, 67 II 4 A. L. R. ihre praktishe Bedeutung im wesentlichen verloren. Troßdem hat das gedachte Gesey sie nicht, wie dies der Geseßrevisor beabsichtigte, beseitigt, sondern seßt ihre fortdauernde Gültigkeit, wie aus § 3 erhellt, voraus. Auch durch die spätere Fideikommißgescßgebung find dieselben unberührt geblieben, und ihre fortdauernde Geltung ist bis zum 1. Januar 1900 niemals in Zweifel gezogen worden.
_ Aber auch die am 1. Januar 1900 in Kraft getretene Reichs- geseßgebung und die zur Ergänzung derselben ergangenen preußischen Landesgeseße haben die gedahten Vorschriften in ihrem Bestande nicht berührt. Das Einf. Ges. z. B. G. B. hat in Art. 59 die Ordnung der Familienfideikommisse im vollen Umfange der Landesgesetgebung überlassen mit der einzigen Ausnahme, daß im Art. 61 die Grundsäße des B. G. B. über den Schuß gutgläubiger Dritter au für jene für anwendbar erklärt sind, und Art. 89 des preuß. Ausf. Ges. z. B. G. B. führt unter Nr. 1c die §8 65ff. TI 4 A. L. R. unter den auf- gehobenen Bestimmungen nicht mit auf. Hiernah wird nicht in Zweifel gezogen werden können, daß die §§ 65, 67 II 4 A. L. R, betreffend die Eintragung der Fideikommißanwärter in das Grundbuch, noch jeßt anwendbar sind (vergl. Turnau-Förster, Liegenschaftsrecht Note 2 a. E. zu Art. 16, 17: AG/z G. B. O; 1. Aufl. S. 285, Crusen-Müller,. A. G. z. B. G. B. S. 759).
Hiernach gibt der Senat sein Gutachten dahin ab: 1
daß nah heutigem Reht im Geltungs8gebiet des Gesetzes, die Kompetenz der Gerichtsbehörden in Familienfideiklommißsahen betreffend, vom 5. März 1855, außer dem jeweiligen Familien- fideiklommißbesizer au noch die Anwärter eingetragen werden Tönnen, dagegen mangels eines Zwangsmittels und da au das Präjudiz der §§ 68, 6911 4 A. L. R. unpraktisch geworden ist, niht mehr eingetragen werden müssen.
A
Zweifelhafter erscheint es, ob die Eintragung eines Anwärters ebenso wie die Eintragung des „Fideikoamißfolgers* (vergl. Art. 16 A. G. z. G. B. O.) auf Grund etner Bescheizigung der Fideikommiß- behörde über seine Berechtigung zu erfolgen oder ob, im Gegensatze zum Verfahren bei der Eintragung des „Fideikommißfolgers*, für die Eintragung des Anwärters eine selbständige Prüfung der Anwärter- eigenschaft durch den Grundbuchrihter in Gemäßheit der 88 65, 67 A. L. R. Il 4 Plat zu greifen hat.
Wollte man der Ansiht von Kcch, Allg. Hyp. O. I1 § 118 Note 148, der Turnau, Pr. G. B. O. § 74 Note 2 folgt, beitreten, daß die Agnaten sih mit ihrem Gesuch um Eintragung an das Fideikommißgeriht zu wenden haben, und diescs das Grundbuchamt um Eintragung zu requirieren hat, so würde die Frage, ob das Fideikommißgeriht dem Anwärter zum Zwecke seiner Eintragung eine Bescheinigung zu erteilen hat, gegenstandélos sein. Alleia die Anficht yon Koch, daß das Fideikommißgericht die Eintragung herbeizuführen habe, findet im Gesetze keinen Anhalt. § 64114 A. L. N. in Verbindung mit § 1 des Geseyes vom 5. März 1855 bestimmt, daß die Fidet- kommifßbehörde von Amts wegen dafür zu sorgen bat, daß das Fideikommiß auf das dazu gewidmete Grundstück in das Hypothekenbuch eingetragen werde. Wenn dann die S8 65 und 67 die Familienmitglieder verpflichten, sh als Anwärter im Hypothekenbuche vermerken zu lassen, so gestattet dies niht wohl eine andere Aus!egung, als daß sie die Eintragung unmittelbar beim Hypotbekenrichter zu betreiben haben. Daß die Tätigkeit der Fidei- kommißbehörde fich auh hierauf erstreckea soll, ift nirgends angedeutet und fann um so weniger angenommen werden, als, wie auch Koch nicht bezweifelt (A. H. O. 11 § 71 Note 97), fogar der Fideikommißfolger behufs seiner Eintragung st{ch an den Hypothekenrihter zu wenden hat. § 52 Pr. G. B. O hat in dieser Beziehung kein neues Necht geshaffen (vergl. Werner, Mot. z. Pr. G. B. D. S. 15s). Auch Turnau hat seine Ansicht geändert, indem er in seinem mit Förster herausgegebenen Liegenschaftsrehte (Note 2 a. E. zu Art. 16, 17 A. G. z. G. B. O, Bd. Il S. 285, 1. Aufl.) ausdrücklih erklärt, daß die Fideikommißbehörd2 zum Ersuchen um Eintragung nicht befugt set. S
Unter den Sriftstellern des preußishen Rechts besteht Ein- verständnis darüber, daß die Eintragung der Fideilommißanwärter auf Grund einer Bescheinigung der Meta pehbede zu erfolgen hat (Förster -Eccius Bd. 4 § 242 Note 28, Dernburg, Pr. Privatr. 1 § 374 Note 10, Dernburg- Hinrichs, Pr. Hyp. R. 1 S. 405, Turnau- Förster, Liegenschaftôr. a. a. O.), und auch die Ansicht Kochs stimmt hiermit insoweit überein, als auch er die Prüfung der Legitimation als Familienmitglied und Anwärter ter Fideilommißbehörde zuweist. Nun fehlt es allerdings in dieser Beziehung an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie bezüglih des Fideilommißnachfolgers der § 52 Pr. G. B. D. und jeßt Art. 16 A. G. z. G. B. O. enthält. Jn- dessen ergibt sih aus der Stellung des Fideikommißrichters, daß auch die Legitimationsprüfung der Anwärter nur diesem zusteben kann und nit vor die Hypothekenbehörde gehört.
Durch §§ 62, 2911 4 A. L. N. war die Errichtung und Verlaut-
barung der Fideilommißurkunden dem persönlichen Richter des Stifters
zugewiesen. Bestand jedoh das Fideikommiß in einem Grundstücke, fo hatte die Verlautbarung vor demjenigen Nichter zu geschehen, unter weldem das Grundflück belegen war (§ 64). Daß diese Tätigkeit zu dem Geschäftslreise des Hypothekenrihters gehörte, ergibt sich aus §5 117 ff. Tit. 11 Allg, Hyp. Ordn, wo die Erteilung der Konfirmation und die vorausgehende Prüfung unter den Funktionen des Hypotbekenrihters aufgeführt ift. Hierbei verblieb es auch bei der veränderten Gerihtsorganisation infolge der Verordnung vom 2. Ja- nuar 1849, Dieselbe befeitigte zwar den eximierten Gerichtsstand mit Ausnahme der Lehns-, Fideilommiß- und Stiftungssachen, in denen die Kompetenz der Obergerihte unberührt blieb (§ 25 Nr. 4), beließ es aber, scweit ein Fideikommiß in einem Grundstücke bestand, bei der bisherigen Verbindung der Täligkeit des Hypotheken- und Fideikommiß- rihters. Diese Tätigkeit lag bei Fideikommissen Nichteximierter den Kreis- und Stadtgerihten (§ 20), bei Gximierten den Appellations- gerichten ob. Eine Aenderung trat erst ein mit dem Geseß vom 5.März 1855. Dieses führte eine grundfäßlihe Scheidung betder Gewalten herbei, indem es alle Funktionen, welche die bisherigen Geseße dem Fidei- kommißrihter zuwtesen, ohne Unterschied zwischen Grundstücks- und Geldfideikommissen, zwishen Fideikommissen Eximierter und Nicht- eximierter auf die Appellationsgerichhte übertrug, an deren Stelle nunmehr die Oberlandvesgerichte getreten sind, sodaß dem Hypotheken- rihter lediglih die durch die Geseße vorgeshriebenen Eintragungen ins Hypothekenbuch verblieben.
Diese Trennung der Gewalten hatte noiwendig eine Veränderung der Pflicht des Hypothekenrihte!s zur Prüfung der Voraussetzungen der Eintragungen im Hypothekenbuch im Gefolge. Nunmehr lag die Herbeiführung der Eintragung des Fideikommisses dem Fidei- kommißrihter ob, welcher zu diesem Behufe den Hypothekenrichter zu ersuchen hatte (Geseß vom 5. März 1855 § 3). Damit ergab sich von selbst, daß leßterer einer sélbständigen Prüfung nah der fideilommißreh!lihen Seite hin überhoben war. War mit dieser Ein- tragung der Fideilommißeigenschaft die Eintragung des ersten Fidei-
kommißbesißes — sofern dies niht etwa der bisherige, bereits ein- getrage Eigentümer war — vort selbst verbunden, so hatte die Fideikommißbehörde für die Eintragung der späteren Fideikommiß- folger zwar nicht von Amts wegen zu forgen, allein nach § 52 Pr. G. B. O. lag ihr die Prüfung und Feststellung des Nachfolgerechts und die Ausstellung einer Be! scheinigung hierüber ob, auf Grund deren dann der Grundbuchrihter ledigli die Eintragung zu bewirken hatte. Die hier geseßlich ausdrüdlich anerkannte Pflicht zur Prüfung des Nach- folgerechts dur die Fideikommißbehörde ist übrigens durch § 52 a. a. O. nicht erst neu geschaffen, fondern war bereits die notwendige Folge des Geseßes vom 5. März 1855 (Werner, Material z. Pr. G. B. O. S. 156). Mit leßterem ging dann auch die durch das Gesetz vom 15. Februar 1840 dem Fideikommißrihter zugewiesene Pflicht zur Mitwirkung bei Familienshlüssen, zur Ermittlung der zur Beschluß- fassung zuzuziehenden Anwärter, zur Aufnahme, Bestätigung und Aus- fertigung des Beschlusses auf die neu geschafene allgemeine Fidecikommiß- behörde über. Aus dieser Gestaltung des Geschäftskreises der Fidei- kommißbebhörde folgt aber mit Notwendigkeit, daß nur ihr allein die Prüfung und Feststellung des Kreises der Anwärter zum Fidet- Tommiß obliegen kann. Steht ihr die Entscheidung darüber zu, welche Person der berufene Fideikommißfolger und als solcher ins Grundbuch einzutragen ist, steht ferner ihr als derjenigen Behörde, welche die stimmberechtigten Familienanwärter zu ermitteln, die Familienbes{lüsse herbeizuführen und dieselben zu bestätigen hat, die aus\chlaggebende Gntscheidung darüber zu, wer zu den Anwärtern gehört, \o muß damit notwendig eine Prüfung und Entscheidung des Grundbuch- richters über die Legitimation der Anwärter ausges{lossen sein, denn es ist nicht angängig, daß der Grundbuchrichter jemanden als Fideikommißanwärter in das Grundbuch einträgt, während die maßgebende Entscheidung, ob er die Re&te eines An- wärters hat (Stimmberechtigung bei Familiens{chlüssen, Eintritt als Fideikonmimißnachfolger bei Freiwerden des E O dem Fidei- E zusteht. Wenn die Pr. G. B. O. für die Fidei- kommißanwärter keine der für die Fideikommißfolger in S 52 gegebenen Bestimmung entsprehende Vorschrift gegeben hat, so liegt der Grund offenbar darin, daß, nahdem durch § 3 des Gesetzes vom 15. D bruar 1840 die Beschränkung der Mitwirkung bei S amilicasGla en auf die eingetragenen Anwärter beseitigt war, die Eintragung ihre praktishe Bedeutung verloren hatte. Allein cbenso wie die Motive zur Pr. G. B. O. die Pflicht zur Prüfung des Fideifommißfolgers dur die Fideikommißbehörde bereits aus S 1 des Belehes bom 5. Mai 1855 herleiten, ebensowenig kann es bedenklich erscheinen, daraus au die Pflicht zur Prüfung der Anwärter herzuleiten. Daraus aber foigt die Pflicht zur Ausstellung einer Be- scheinigung über das Ergebnis der Prüfung behufs Nachweises des- selben beim Grundbuchrihter von felbst. Wollte man eine folche Pflicht zur Ausstellung einer Bescheinigung nit anerkennen, so würde, namentli bei alten Fideilommissen, der Ausweis der zwei Anwärter, dessen es zur Aufnahme von Darlehnen und zum Umtausch einzelner Guts- bestandteile bedarf, in vielen Fällen kaum oder mindestens nur unter den größten Schwierigkeiten möglich sei2. So viel bekannt, ist in der Praxis auch von den Fideikommißbehörden die Ausstellung von Be- \cheinigungen für die beiden nächstberechtigten Anwärter nicht bean- standet worden. Was aber für diese gilt, muß au für alle übrigen Anwärter gelten. i Es mag noth darauf hingewiesen werden, daß auch der vorläufige Entwurf eines Geseßes über Familienfideikommisse vom Jahre 1903 in § 116 eine Bestimmung dahin vorsieht, daß die Fideifkommiß- behörde dem Anwärter auf Antrag ein Zeugnis über fein Anwart- chaftsrecht und über seine Anwartschaftsfähigkeit zu erteilen hat. Hiernach gibt das Kammergeriht sein Gutachten dahin ab :
daß jeßt die Eintragung eines Fideikommißanwärters in das
Grundbuch nur auf Grund einer Bescheinigung der Fidei-
Tommißbehörde über seine Berechti zung erfolgen kann und der
Grundbuchrichter mit der selbständigen Prüfung der Anwärter-
eigenshaft niht befaßt ist.
Saatenstand und Getreidehandel in Frankrei.
Der Kaiserlihe Generalkonsul in Hüvre kerichtet unterm 30. v. M.: Nach einer im Januar d. I. von den Deypartements- professoren der Landwirtschaft vorgenommenen Schäßung war der Stand der Wintersaaten in Frankreich im allgemeinen nur mittelgut. Seitdem hat eine günstige Entwicklung der Saaten stattgefunden, sodaß ihr Stand B als im Durchschnitt gut bezeichnet werden kann, obshon der Weizen in der leßten falten Periode vielfach etwas gelbe Spißen bekommen hat. Der Stand der Kleefelder und Wiesen bietet gute Aussichten für die Vormahd. Die Obsfiblüte dürfte dur die Nachtfröste etwas gelilten haben. Die Frühjahrsbestellung hat unter normalen Ver- hältnissen stattgefunden und ist jeßt, bis auf das Legen der Zuer- rübenkerne, beendigt.
Was die Getreidevorräte anlangt, so hatte man angenommen, daß sih bei dem Ertrage der vorjährigen Weizenernte von 80 bis 81 Millionen Doppelzentner und bei dem Jahresbedarf von 95 bis 96 Millionen Doppelzentner, voraussihtlich ein Fehlbetrag von un- gefähr 15 Millionen Doppelzentner ergeben würde, haß dieser Fehl- betrag aber aus den Beständen des Vorjahres nabezu gedeckt werden fönnte. Diese Annahme hat sich bewahrheitet, wenigstens sind im Jahre 1904 kaum 2 Millionen Doppelzentner Weizen, größtenteils aus Algier und Tunis, in Frankrei eingeführt worden. Man glaubt, daß die Vorräte bis zur neuen Ernte reihen werden, falls diese nicht eine außergewöhnlih späte sein wird. Dies ist aber nah der bis- berigen, eher frühzeitigen Entwicklung der Saaten niht anzunehmen. Im Norden des Landes steht der Raps augenblicklich in voller Blüte und der Noggen in vollen Aehren. ‘An Hafer wird vielleicht ein kleiner Zuschuß erforderli sein.
Zur Wiederausfuhr als Fabrikate wurden 5645946 dz Weizen zugelassen und dafür 3 005906 dz Mehl und mehlhaltige Präparate ausgeführt. Der zu diesem Zwecke eingeführte Weizen ist harter Weizen von den Ländern am Schwarzen Meer und aus Indien.
Die Getreidepreise stellten sich nach Pariser Notierungen zu Anfang April dieses Jahres und der vorausgegangenen 5 Jahre, wie
folgt : 1905 1904 1903 100 kg Franken Weizen 23,90 21,95 Roggen « . 10,20—15,50 14,75 Cel S 17,00 14,20 —14,25 Gerste . 16,50 18,25 13,50 15,00 15,00 17,50 -17,00 -18,75 -14,00 -15,25 -16,25 -18,00 zum zum zum zum zum zum Futtern Brauen Futtern Brauen Futtern Brauen
1902 1901 1900
22,00—22,10 18,65 20,50
15,00 14,75 13/,75—14,00 21,60—21,65 18 25—18,40 16,80—16,85 14,75 17,75 15,25 15,50— 16,75 zum zum Futtern Brauen
Der zehnjährige Durchschnittspreis war für. den Weizen 22,05, für den Roggen 14,50 und für den Hafer 17,25 Fr. — Für 100 kg Weizenmehl wurden am 1. d. M. 30,25 Fr. bezahlt. Ende September v. J. waren die Weizenpreise mit 24,30 Fr. für 100 kg notiert, ohne daß Aussicht auf weitere Steigerung vor- handen war. Jn der Tat haben sih auch die Preise während des Winters in der Höhe von etwa 24 Fr. gehalten, augenblicklih stehen sie auf 23,90 Fr. Die Haferpreise sind im Laufe dieses Monats von 17 auf 18,35 Fr. und die Gerstenpreise von 17 bezw. 18,75 auf 17,50 bezw. 19 Fr. gestiegen. Raps notiert zur Zeit 51 Fr.
24,35 16,50 16,50
Weizen oggen Hafer . Gerste .