1905 / 114 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 May 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Grofßfhaudelspreise vou Getreide

für den Monat April 1905

nebst entsprechenden Angaben für den Vormonat. Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistishen Amt.

1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Ware, soweit nicht etwas anderes bemerkt.)

Königsberg.

Wesdente guter, gesunder, 714 g das 1

guter, bunter, 749 bis 754 g das 1

fer, guter, gesunder, 447 g das 1 Brenn-, 647 bis 652 g das 1

Breslau.

Mgen Mittelware G: Mais, é

Berlin.

osen, guter, gesunder, mindestens L S dal.

r o o

Hafer, o

Mannheim.

den Pier russischer, bulgarisher, mittel . ,

älzer, russischer, amerik., rumän., mittel emb E

P er, badisher, württembergischer, mittel te, badische, Pfälzer, mittel München. Roggen, bayerischer, gut mittel Weizen, p v v er, r F te, ungarische, mährishe, mittel - bayerische, gut mittel Wien.

gen, Pesier Boden jen, Êhei o er, ungarisder I erste, slovakische Mais, ungarischer Budapest. en, Mittelware

Roggen, 71 bis 72 kg das hl Weijen, Ulka, 75 bis 76 Eg das hl

Riga.

gen, 71 bis 72 kg das hl

Wetten O e S

Paris.

Antwerpen.

Walla Walla Kurrachee, rot Bombay, Club weiß

Amsterdam.

Asow- Roggen \ St. Petersburger ( Odefsas ._ amerifanisher Winter- ais \ amerifan. bunt La Plata London.

Produktenbörse.

Varna Azima Odeffa

A M

La Plata an der ‘Küste {

___ englisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten (Gazette averages) Liverpool. russischer | Californier

Weizen | Manitoba

Weizen |

Weizen

Le | te

La Plata Kurrachee Australier Hafer, english weißer, neu Gerfi S Ddeffa » Futter- } amerifan. Odessa Mais | amerikan. bunt, neu La Plata

Chicago.

. Mai Weizen, LieferungSware September

Weizen

Mais -

i Buenos Aires, en | Durchschnittsware

Bemerkungen.

Monat April

133,10 164,85 129,20

131,20 162,90 138,70| 145,50! 125,50

141,88 171,89 138,57

151,20 186,70 152,50 172,96

7 Meggen / lieferbare Ware des laufenden Monats |

englis weiß | Gi Californier an der Küste ] (Baliie) .

1905

139,00) 197,50 ‘150,50| 185,50 183,00

133,72 172,27] 126,56 151,12 142,93

124,30 156,45 125,15 125,21 131,99

j

102,24 124,22

112,95 131,13

125,72 193,25

136,74 142,19 138,94 144,22 154,05 149,50 133,98 141,94

11,06 120,90 152,94 166,89

97,91

111,47

153,34 151,1 143,85

144,35 125,96 138,79

152,65 154,66 151,45

145,94 139,92 155,26 127,44 108,46 102,16

96,11

116,11!

1668,64 133,86} 126,73!

78,53

163,61 167,67 161,62 141,52 133,05

87,26

116,93

72,61

Das

gegen im

Vor- monat

130,95 166,00 125,50 134,75

130,10 163,20 140,00 145,50 127,50

139,84 173,65 140,42

149,16 189,70 152,36 176,67

139,50 199,00 151,50 187,50 183,00

140,24 184,57 130,01 154,30 143,65

128,58 167,54 126,00- 124,68 137,17

103,10 126,77

173,62 151,26 141,05 157,77 127,44 105,11

99,72 145,62

97,42 114,91

175,73 143,61 133,82

80,04

182,25 188,04 173,57 150,62 138,85

89,77

120,09 78,04.

1 Imperial Quarter ist für die Weizennotiz von engl. Weiß- und Rotweizen = 504, für Californier = 500, La Plata = 480 Pfund

engl. gerehnet.; für die aus den Umsägen

an 196 Marktorten des

Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimishes Getreide

(Gazette averages) ift 1 Smperial Quarter = 480, Hafer = 312, e = 400 Pfund englis angesezt. 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund englisch; 1 Pfund english = Ls 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. ei der U nung der Preise in Reichswährung sind die

aus den einzelnen Tagesangaben im „Reich8anzeiger“ ermittelten monatlichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, für Chicago und eu York die Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plâge. ise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 180. Sigung vom 13 Mai 1905, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Ueber den ersten Teil der Verhandlungen ist in der vor- gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

_Es findet die zweite Beratung des Geseßentwurfs, be- treffend die Verwaltung gemeinshaftliher Jagd- s und zwar zunächst die Besprehung der 88 1 ins 4 und der zu diesen gestellten Abänderungsanträge statt.

Außer den bereits mitgeteilten werden noch die folgenden Anträge gestellt : Der Abg. Heckenroth beantragt, den zweiten Saß des S folgendermannn zu fassen: 4 L eDie Verwaltung der Angelegenbeiten der Jagdgenossenschaf ges{chieht durch den Jagdvorstand. Derselbe rit ns di oi steher der Gemeinde als Vorsißzendem und den zwei ältesten Shöffen als Beifißern. Lebtere müssen zur Zahl der Interessenten gehören. Sind Schöffen nit vorhanden oder die vorhandenen niht Jagd- interefsenten, so bestimmt die Gemeindevertretung aus der Zahl der Jagdinterefsenten die beiden Beisiger.“

__ Der Abg. von Botckelberg (kons.) beantragt, den vierten Absatz des § 4: „Jeder Jagdgenosse erheben“ an dieser Stelle zu streichen; dagegen beantragt er zu S 6, welcher lautet:

__ „Der Jagdvorsteher hat den Pachtvertrag zwei Wochen lang

öffentli auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind in orts-

übliher Weise bekannt zu machen. Jeder Jagdgenosse kann während der Auslegungéfrist beim Kreisautschuß gegen den Pachtvertrag

Einspruch erheben. Dieser darf sih jedoch gegen die Art der Ver-

paStung und gegen die Pactbedingungen insoweit nit richten,

als dieselben durch das im § 4 vorgeschriebene Verfahren fest- gestellt find.“

die Abänderung, daß der Einspruch auch gegen die Art der Verpachtung und gegen die Pachtbedingungen zulässig sein soll, und er will demgemäß den leßten Saß des S 6 gestrichen wissen.

Abg. Fishbeck (fr. Volkép.): Der Gemeindevorsteber ist jeden- falls derjenige, der die Interessen der Gemeindeangebörigen am besten wahrnimmt. Die Verwaltung der Jagdangelegenheiten muß unter Kontrolle der breitesten Oeffentlichkeit erfolgen, um so mebr, als hierbei auch die Frage des Wildshadens eine Rolle spielt. Es kommt nicht so sehr darauf an, wie der Jagdvorstand gebildet wird, als vielmehr darauf, daß die Bedingungen der Ver- pahtung mögli genau im Geseg festgelegt werden. Was die Kommisfion empfieblt, is ein Kompromiß, und wir werden für die Kcmmissionsfassung stimmen. Diese stellt an die Spitze ihrer Forderungen, daß bei der Verpahtung die Interessen der JIagdgenossensdaft maßgebend sein müfsen. Es sind auch in der Kommissionsfassung genügende Kautelen für die Wahrnehmung der Interessen der Jagdaenossen geschaffen. Die Patht- bedingungen fowie der abges{lofsene Pachtvertrag sollen öffentlich aus- gelegt werden, und es ist ein Einspruh dagegen mögli. Wir lehnen den Antrag Heckenroth ab; es handelt sih doch um kcine politische Streitfrage, wir follten urs daber verständigen können.

_ Abg. Dr. Beer (Zentr.) svriht fich für die Kommissions- beschlüsse aus, insbesondere für den Auss{luß von Hannover und Hessen-Nafsau aus dem Geltungébereih des Gesetzes. Die Kom- missionsbeschlüfse enthielten jedenfalls ganz erkeblihe Verbesserungen.

Abg. Dippe (nl.), auf der Tribüne sehr {wer verständlich, vertritt im wesentlihen ebenfalls den Standpunkt der Kommission. _ Abg. von Bo ckelberg (kons.) begründet seine zu §8 4 und 6 ge- stellten Anträge: Hauptgrund für die beantragte Streichung in § 4 ist für mich die Erwägung, daß die Jagdgenossen allein entscheiden sollen, wenn es sich um Aufstellung der Pachtbedingungen und die Art der Pacht handelt, und daß niht der Kreisauss{uß als Instanz eingesGoben werden soll. Im gegenwärtigen Verfahren kann der JIagdvorstand niht ohne Zustimmung der Mehrzahl der Genossen bandeln, während bei dem eingeshalteten Sireitverfahren er e3 auf die Entscheidung des Kreisautshusses ankommen lassen kann. Außerdem bedeutet die Konstruktion des zweifahen Streitverfahrens eine greße Kompli- ziertheit. Wenn man das Streitverfahren durhaus ausdehnen und es niht nur gegen die Pachtverträge, sondern auch gegen die Art der Pacht si richten laffen will, fo könnte man dies zusammen in 8H in der von mir durch meinen Antrag vorgeshlageren Weise tun.

___ Von den Abgg. Knie (Zentr.) und Genossen ist inzwischen der Antrag eingegangen:

in §1 den Jagdvorsteher durch einen Jagdvorstand zu

erseßen, der aus dem Gemeindevorsteher, in der Rheinprovinz

aus dem Bürgermeister mit dem Gemeinderat und in Schlesien aus dem Gemeindevorsteher mit den Gemeindevertretern bestehen soll, soweit leßtere Jagdgenossen sind. Jst der Jagdvorstand eine einzelne Person, fo tritt in Veränderungsfällen der geseßlihe Ver- treter an seine Stelle. In den §§ 4 und 6 soll das Einspru(srecht so gestaltet werden, daß nicht jeder Jagdgenosse, sondern „Jagd- enoffen, deren Grundbbésiß zum mindeften ein Fünftel des ganzen agdbezirks beträgt“, einspruchsberechtigt sein sollen.

_ Die Abgg. Busch (Zertr.) und Hubrich (Zentr.) besürworten diesen Antrag im Interesse der rheinishen bezw. der \{lesishen Ver- bäâltnifse.

Abg. von Oldenburg (kons.) beantragt, in § 4 Absaß 4 die ersten Worte: „Jeder Jagdgenosse® zu streichen und dafür zu segen: „mindestens ein Drittel der Jagdgenossen“.

Abg. von Oldenburg führt zur Begründung dieses Antrags aus: Dieses ganze Jagdgese gehört für mich zu den un- sympathischsten Materien der Welt. Denn man mag die Sathe drehen, wie man will, in der Praxis wird sich am leßten Ende immer eine Unzufriedenkeit ergeben. In zwei Materien, der JIagdordnung und der Körordnung, bin ih äußerst vor- sihtig mit jeder Aenderung. Nun liegt mir hauptsächlich daran daß keine Unzufriedenheit in der ländlihen Bevölkerung einreißt. Reder will, soweit es irgend mögli ist, Herr auf seinem Grund und Boden lein, und er empfindet es s{merzhaft, wenn ihm seine Rechte ge- s{chmälert werden. Es hat gewiß zu großen Unzuträgli&keiten geführt, wenn einzelne Gemeindevorsteher unsinnize Verpachtungen vorgenommen haben. Ungerehte Haushalter wird es immer in der Welt geben, und es ist gerehtfertigt, für solhe Fälle eventuell Vorsichtèmaß- regein zu treffen. Ich glaubte aber, daß, wenn man mit den Vor- sitsmaßregeln so weit geht, daß jeder einzelne Jagdgenosse berechtigt it, Einspruch gegen den Vertrag selbst und gegen die Art der Ver- pahtung zu erbeben, dann der Kreisausschuß dauernd zu erscheinen hat; denn ein Unzufriedener wird immer vo: handen sein. Ich babe

deshalb beantragt, daß mindestens ein Drittel der Jagdgen Grhebung eines Éinsprus cesorderlih sein soll Ver Keine soll nur dann eintreten, wenn tatsählich Unbilligkeiten vorliegen.

Minister für Landwirtschaft, von Podbielski:

anlafsung, dem hohen Hause gegenüber darauf hinweisen zu dürfen,

wie s{chwierig die vorliegende Materie sei. Jch habe ja. auth in« ¡wischen in den Zeitungen die Bemerkung gelesen: niht an folchen Sagen rühren; warum rührt der Landwirtshaftsminister daran? F (Heiterkeit.) Ja, ich muß hier zunähst immer wieder konstatieren, daß zweifellos unter den jeßt gültigen Geseßen ch eine Reihe v Mißständen herausgestellt hatte, die ein Gingreifen bedingte. Meine Herren, die Akten des landwirtshaftlihen Ministeriums \preen eine recht beredte Sprache, wie erheblich diese Ausstellungen find. Ez F handelt sich nit bloß, wie Herr von Oldenburg freundlich andeutete, F um einige ungetreue Sachwalter, nein, meine Herren, es handelt fi F Ein Ortsvorsteher hat nah nicht wiedergewählt, ® Jagd der Gemeinde, die noch auf 3 Jahre verpahtet war, von neuem ber, * pachtet für die näthsten 6 Jahre nah Ablauf der laufenden Pacht, * periode, und es lag keine Möglichkeit vor, diesen Vertrag als ungültig zu erklären. Jn einer Reibe von Fällen wurden größere Besitzer, die * in dem Dorfe ihren Hof haben, von dem Mitbieten auf die Ge- meindejagd durch den Ortsvorsteher au8geschlofsen. Dieses Verfahren ! ist doch, zum mindesten gesagt, ungerechtfertigt; nah Lage der Gesetz, (Sehr rihtig!) Das sind * nicht einzelne Fälle. Speziell die Herren vom Zentrum wissen, daß im Rheinland sehr unerfreulihe Verhältnisse si bei der Verpaitung * Ich will vorsichtig sein und nit auf die *

um eine Menge typischer Fälle. Lage der Akten zu einer Zeit, wo er, im Begriff ftand, sein Amt niederzulegen, die

gebung ift aber hiergegen nichts zu machen.

der Jagd ergeben haben. Einzelheiten eingehen.

Ih möchte vor dem bohen Hause konstatieren, taß nicht eiwa lediglih aus der Absicht heraus, ein neues Geseß zu erlassen, diese |

Vorlage entstanden ist, sondern daß in weiten Kreisen unseres Vater

[landes die Beshwerden \sich dermaßen gebäuft haben, daß eine ander- |

weitige Ordnung der Verhältnisse eintreten mußte.

Nun waren im wesentlihen zwei Punkte in der Vorlage, wie sie * von der Staatsregierung eingebraht war und die Billigung des | Herrenhauses gefunden hat, die Angriffe erfahren baben; der eine | davon bestand in der Frage der öffentli meistbietenden Verpachtungen. | Ich habe von vornherein erklärt, daß hierin nicht für mich ein Grund | liegen würde, das Geseß abzulehnen, wenn das hohe Haus an dieser |

Bestimmung äntern sollte. Es gibt eine Menge Gründe, die dafür, aber, das gebe ih zu, auch eine Menge Gründe, die dagegen sprechen, und s ist ja auch in der Kommission von vornherein von meinen Herren

Kommiffaren erklärt worden: hier in diesem Punkt ift cine Ver- | ständigung möglih. Anders liegt der zweite Angriffspunkt, die Frage "# wegen des gewählten Jagdvorstands, auf den auch gewisse Anträge F Wollen si die Herren freundlichst ver- È

bzute wieder zurückommen. gegenwärtigen, daß, wenn wir zu dem gewählten Jagdvorstand kommen, wir jedem Grundbesißer im Orte das Wablrecht einräumen müssen. Denn Sie könren dcch niht etwa sagen: wer 100 Morgen hat, wer Bauer, Halbbauer oder Hufner ist, kann den Jagdvorftand wählen, sondern Sie müssen beim kleinsten Besißer, der vielleicht nur 1/10 Morgen Land hat, anfangen; das ift der Mann von einer Stimme, biernach ist das Stimmverhältnis der übrigen Interessenten zu be- rechnen. So können Sie doch nur das Hektarenparlament konstruieren, wenn Sie nicht wieder man@e Leute in einem Orte rechtlos machen wollen. Und hieraus ergibt si, meine Herren, daß die Staatéregierung eben sagen muß, und wer in die Praxis hinaustritt, muß si ihr anschließen : es ist gar nicht mögli, auf diese Weise den Jagdvorstand zu wählen, da unaus8geseßt Verschiebungen sich ergeben; denn heute berehnet fi vielleicht die kleinste Stimme nah einem Zehntelmorgen, morgen teilen sih zwei oder drei Personen in diesen Besiß, dann kommt !/24 Morgen heraus, nach dem das Stimmbverbältnis abzustufen is und so weiter.

Darin, meine Herren, liegt meiner Ansicht nach die Verurteilung dieses Systems, und es folgt hieraus die Erklärung, die sowohl der Minister des Innern wie auch ich immer abgegeben haben: auf diese Wahl des JIagdvorstandes können wir uns nit einlassen, weil wir sehen, zu wel@em wirklich wunderbaren Gebilde wir komm-n, und weil wir sehen, daß fortgesezt in den einzelnen Ortschaften durch die Teilung Verschiebungen stattfinden. Da kommen dann Leute, die daran berumrechnen und Ausstellungen maden. Und, meine Herren, ih glaube, viele von den Petitionen, die den gewählten Jagdvorstand wünschen, gehen immer von den größeren Besißern im Orte aus, und denken niht daran, daß auch der kleinste zweifellos ein Recht haben würde, mitzuwählen. (Sehr richtig !)

Daher kann ih an das hohe Haus nur die Bitte rihten, verzi{ten Sie auf den gewählten Jagdvorstand, nahdem ich mir erlaubt habe, objektiv, wie ih glaube, die Gründe auseinanderzusegzen, die es eben für die Regierung unmögli machen, mit einem solchen gewählten Jagdvorstand zu arbeiten! Es ist nun die Frage: wie kommen wir weiter zu einer Ver- ständigung ? Denn ih muß immer wieder betonen, meine Herren, von meiner Seite wird jedes Entgegenkommen geübt, damit wir zu einer Ver- ständigung und Berubigung kommen. Meine Herren, wenn ih da an ein ganz anderes Gesey denke, an das Fleishteschaugeses, was kat man da alles gesagt, was da herauskommen würde! Es ift jeßt ganz ill. (Heiterkeit und Bewegung rechts.) Zweifellos baben damals die Leute sich alles viel {limmer gedacht, als es tatsählih geworden ift. Und fo bin ich au beute der Ueberzeugung: wenn auch eine Reibe von Abgeordneten zu Hause alle möglihen Befürchtungen gehört haben, so find diese dech niht begründet, sondern sind zum Teil aus den lokalen Verhältnissen zu erklären. Scheiden Sie immer, bitte, zwischen denjenigen wenigen Grundkesigzern eines Jagdbezirks, die Schiefer und Jäger sind, die selbst die Jagd haben wollen, und zwischen denen, die dieses nickt sind, denen es aber darauf ankommt, daß sie einen möglichst boben Ertrag von ihrem Grund und Boden aus der Jagdnußtzung haben. Die leßteren sind natürli jeßt ganz still, um fo lauter regen sich die Ersteren. (Sehr richtig.)

Meine Herren, das sind die wesentlichsten Momente, auf die ih geglaubt habe, dem hoben Hause gegenüber eingeben zu müssen. Ich bin naturgemäß heute niht in der Lage, namens der Staatsregierung zu erflären, daß das Geseß so, wie es nun aus den Kommissionsberatungen herauëgekommen ist, Annahme bei der Staatsregierung finden wird;

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

Domänen und Forsten Meine Herren! Bereits bei der ersten Lesung hatte ih Ver. Ÿ

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Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

.„W 114.

(S@&luß aus der Ersten Beilage.)

denn wir sind erst in der zweiten Lesung. JIch werde es auch voraus- sichtlich in der dritten Lesung nicht können, da das Gesetz ja wieder an das Herrenhaus zur weiteren Bes{lußfafsung geht. Ich kann aber sagen, daf, soweit ih es zu übersehen vermag, die Kommissionsvex- handlungen, welche einen Kompromiß zwischen den vershiedenen Auf- fassungen bilden, die Grundlage bieten, auf der das hohe Haus zu einer Verständigung mit der Staatsregierung wird kommen könnene (Bravo! links.)

Und nun, meine Herren, zu den Anträgen selbs. Es sind die Nummern 944 und 947. Sie befassen fich in der Hauptsache wieder mit dem gewählten Jagdvorstand. Ih möchte zunächst hinweisen auf Nr. 947. Da wollen die Herren für S{hlesien eine Ausnahme fonstruieren, ohne daß hier die Verbältnifse anders liegen wie in den übrigen Provinzen.

Ich glaube, daß, wenigstens wenn es zur Annahme dieses Antrags im hohen Hause kommen sollte, die Staatsregierung nicht in der Lage ist, dem Geseßentwurf zustimmen zu können.

Was den Antrag unter 943 betrifft, wonach die Genehmigung des Kreisausschusses jederzeit widerruflih ift, so ist sein Inhalt meiner Ansicht nah selbstverständlih; denn es kann doch nicht der Kreis- aus\chuß ad aeternum sfagen: hier foll die Jagd ruben oder durhch Jäger beschofsen werden. Es ist zweifellos, daß, wenn die Verbältniffe ih ändern, der Kreitaus\chuß seine Genehmigung wieder aufheben fann. Wenn das hohe Haus diesen Antrag annehmen will, so würden dagegen, glaube ih, keine Bedenken vorliegen.

Der Antrag des Herrn Abg. von Bockelberg geht darauf hinaus, daß nur zum S{luß nah Abschluß des Vertrags der Einspruch zu- lässig sein soll, während in der Kommissionsvorlage vorgesehen ist, daß man {on vorher gegen die Pachtbedingungen, bevor noch der Vertrag abgeshlofsen ist, Einspruch erheben kann. Dieser Unterschied ist aber nicht von prinzipieller Bedeutung. Ebenso verhält es \fih mit dem Antrag des Herrn Abg. von Oldenburg. Ich gebe vollständig zu, aus der Praxis heraus, daß es si viellciht empfiehlt, nicht jedem Einzelnen

das Recht zu geben, Einspruch zu erheben; aber ich muß doch hervor-

beben, daß dieser Antrag verstößt gegen das Prinzip, daß, da es sich bei der Verwaltung der Jagdnußung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken um die Verwaltung von Interefsentenvermögen handelt, jedem einzelnen Jagdinteressenten eine fo weitgehende Einwirkung auf diese Verwaltung einzuräumen ist, wie cs irgend tunlich ift. Der Antrag beschränkt den Ginzelnen, der sonst sein Necht allein wahrnehmen könnte, und verweist ihn auf die Zustimmung von einem Drittel der Jagdgenofsen, die mit ihm gehen müssen. (Sehr richtig!) Gntscheidend hierfür war viel- leiht es sind ja eine Reihe von Herren aus der Verwaltung im Kreisaus\huß hier die Sorge, daß sie mit Einsprüen überlaufen werden würden, wenn jeder Einzelne kommen kann. (Sehr richtig! rechts8.) Meine Herren, ih habe im großen und ganzen niht diese Sorge; ih glaube, die Sache wird \sich in der Praxis sehr viel einfaher gestalten, als Sie befürhten. Ih glaube aber, daß man sih hierüber ver- ständigen kann. Denn es ist nur die Frage: ist das eine oder das andere praktischer ?

Ih möchte meine Worte mit dem Wunsche s{hliefen, daß wir zu einer Verständigung kommen. Denn ih muß es vor dem Lande er- klären: die Zustände, wie fie zur Zeit bei uns in Jagdsachen bestehen, sind auf die Dauer unhaltbar ; und ich meine, wir sollten uns hier in dem hohen Hause darüber verständigen, wie wir die Uebelstände bes seitigen, und zwar nicht bloß auf Grund lokaler Wünsche und An- \hauungen, sondern aus der Auffassung: was ist für unsere gesamte Monarchie wünschenswert und notwendig ?

Ich möchte hierbei nur kurz noch eins streifen. Es find wiederum dem*Herrn Oberlandforstmeister wegen eines Ausdrucks, den er in der Kommissionsverbandlung gebraucht haben foll, hier Vorwürfe gemacht worden. Jh muß doch die Herren bitten, hierin zurückhaltender zu sein. In den Kommissionen reden wir freier wie in dem hohen Hause; wenn in der Kommission gefallene Worte, die mißdeutet, aber rihtig gestellt sind, dennoch hier im Hause in dem mißverstandenen Sinne wiederholt und zum Gegerstande der Kritik gemacht werden, so würde es \chließlich dazu kommen, daß die Kommissare bloß noch mit \{chriftlichen Entwürfen, die sie ablesen, in den Kommissionen ersheinen; denn sie müssen fürchten, daß irgend ein Wort von ihnen anders gedeutet wird, als es gemeint war, und so in das Land hinaus- geht. Jch glaube, daß das niht gerade ¡u einer sahlichen Aus- einanderseßzung und guten Verständigung führt. JIch kann nur bier vor dem Lande wiederholen : die Ausführungen des Herrn Oberlands- forstmeisters find zweifellos niht gegen die bäuerlihen Besißer als Jagdpätter gerichtet gewesen. (Bravo! links.)

Abg. Freiherr von Dobeneck (kons.): Der Gesetzentwurf ist dur unseren vorjährigen Jnitiativantrag veranlaßt worden ; aber merk- würdigerweise erstrebt der Geseßentwurf genau das Gegenteil von dem, was wir in dem Jnitiativantrag gefordert haben. Nah § 1 wird eine Jagdgenossenschaft gebildet, aber die Verwaltung foll der Gemeindevorsteher haben. Wenn man eine Genossenschaft bildet, so muß sie doch irgend eine Vertretung für ihre Angelegenheiten aus sh selbst beraus bekommen. Unser iepiger Antrag ist nihts Neues, sondern er stellt einfa den § 9 des Jagdpolizeigeseßzes wieder ber, nah welhem die Verwaltung der Jagdangelegenheiten dur die „Gemeindebehörde“ erfolgen soll. Dazu gehören auch die ‘beiden Schöffen; aber das Oberverwaltungsgericht hat die Schöffen beraus- interpretiert, und seitdem ist der Gemeindevorsteher der alleinige Machthaber über die Jagdangelegenheiten. Von einer Wabl des Jagdvorstandes nehmen wir jezt Abstand, wir haben Vertrauen zu den drei Leuten in der Gemeindebehörde. Wenn diefe zusammen beraten, wird das Interesse der Grundbesißer gewahrt [em Wenn der Antrag Heckenroth angenommen wird, können wir für das ganze Gese stimmen.

Abg. Kn ie befürwortet seinen Antrag.

Abg. Herold (Zentr.) empfiehlt die Kommissionébes{lüs}se, auf welche fih eine große Mehrheit in der Kommission vereinigt habe, und welche die Interessen der Bauern genügend \{üßten. Es kämen niht nur die Interessen der Bauern, welhe selbst Jäger sind, in

Betracht, sondern gus die der anderen ; die Interessen der Bauern gingen also selbst häufig auseinander. Mit dem Antrage Knie

Berlin, Montag, den 15. Mai

würden wohl niht einmal die Provinzen, die darin besonders berüd- sichtigt werden sollten, befriedigt sein. h;

Abg. Knie zieht vor der Abstimmung seinen Antrag zu Gunsten des Antrages Heckenroth zurü.

8 1 wird, nahdem der Antrag Heckenroth gegen die Stimmen der Konservativen und eines Teil des Zentrums abgelehnt ist, in der Kommissionsfassung angenommen. § 4 wird unter Ablehnung der Anträge von Bockelberg und von Oldenburg in der Kommissionsfassung mit der beantragten redaktionellen Verbesserung angenommen.

2, wonach über die Vereinigung von Gemeinde- (Guts-) Bezirken miteinander zu gemeinshaftlihen Jagdbezirken sowie über die Bildung mehrerer selbständiger Jagdbezirke aus einem Gemeinde- (Guts-) Bezirke die zuständigen Jagdvorsteher zu beschließen haben, wird ohne Debatte angenommen. ;

Nach § 3 ersolgt die Nußung der Jagd in einem gemein- shaftlihen Jagdbezirk in der ega durch Verpachtung. Mit Genehmigung des Kreis- bezw. Bezirksausschusses kann der Jagdvorsteher die Jagd auch gänzlih ruhen oder dur an-

estellte Jäger ausüben lassen. Jn solhen Jagdbezirken, in denen

ildshäden vorkommen, darf die Jagd nit ruhen, wenn ein Jagdgenofse dagegen Einspruh erhebt. Gegen den Bescheid auf den Einspruch, der beim Jagdvorsteher jederzeit angebracht werden kann, findet innerhalb zweier Wochen Beschwerde beim Kreis- bezw. Bezirksaus\huß statt.

Auf Antrag des Abg. Boecker (freikons.), welher vom Abg. Viereck (freikons.) begründet wird, erhält § 3 den Zusaß: ral Genehmigung des Kreisausschusses is jederzeit wider- ruflih.“

u 8 5, der die sonstigen für die Verpahtung maß- gebenden Bestimmungen zusammenfaßt und u. a. bestimmt, daß die Verpahtung der Jagd an Nichtreihsangehörige der Genehmigung der Jagdaufsichtsbehörde bedarf, weist

Abg. Freiherr von Eynatten (Zentr.) eindringlih darauf hin, wele Mißstände namentlih im Westen der Monarchie sich durch" die Verpachtung der Jagd an Ausländer ergeben haben. Die bäuerlichen Interessen Feen vielfah dadurch {wer geshädigt worden. Sehr empfindlih und direkt \{ädigend habe auch das Benehmen vieler diefer ausländishen Jagdinteressenten gewirkt, die sich die gröbsten Jagdkontraventionen bätten zu \{hulden kommen lassen. Es würde erwünscht und wirkungsvoll sein, wenn der Minister einmal von dieser Stelle aus ein kräftiges Wort an diese Herren rihten wollte.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Podbielski:

Ich kann dem Herrn Abg. von Eynatten nur bestätigen, daß eine ganze Reibe von Unzuträglichkeiten sich im Westen unserer Monarchie daraus ergeben haben, daß Ausländer Pächter von Jagden gewesen sind. Ich meine, ganz mit seinen Ausführungen übereinstimmend, es fann in diesem Falle nicht allein die Höhe der Jagdpacht aus\chlag- gebend sein, sondern man soll sch die Leute vorher beim Vertrags- abschluß auf ihre Sicherheit und Zuverlässigkeit ansehen. Die Vor- pächter sind ja zweifellos oft gar nicht in der Lage die Einhaltung des Pachtvertrages zu erzwingen der Pähter zahlt ein, zwei Jahre, er ist über die Grenze; soll die Gemeinde da drüben eine Klage an- fangen? Wir Zefinden uns also da in wirklich \{wierigen Ver- bâltnifsen.

Ih kann das hohe Haus nur bitten, den Anregungen des Herrn Abg. von Eynatten zu entsprehen und seine Zustimmung dazu zu geben, daß die Ausländer nur mit Genehmigung der Jagdaufsichts- behörde zugelassen werden, d. h. daß wir uns die Leute erst ansehen, ebe wir sie zulassen. (Bravo !)

S 5 wird angenommen, ebenso § 6 nach Ablehnung der dazu gestellten, hon bei § 4 mit besprochenen Amendements.

Zu S 9, welcher über die Erhebung und Verteilung der Pachtgelder und Jagdnußungseinnahmen unter die Jagd: genossen Bestimmung trifft, erklärt auf Anregung des Abg. Dr. Heisig (Zentr.) der

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Podbielski:

Ich bin gleihfalls mit dem Herrn Vorredner der Ansicht, daß die Jagdvachtgelder alljährlih zur Verteilung gelangen müssen, sofern nit die Interessenten mit einem anderen Modus einverstanden sind. Die Ausführung und das Beispiel, das der Herr Vorredner hier vor- geführt hat, hat aber wiederum bestätigt, daß unsere bisherige Geseßz- gebung uns, wie au in fonftigen Fällen, im Stich läßt. Es fehlt eben an einer mit genügenden Befugnissen ausgerüsteten Aufsichts- behörde. Der Ansicht des Herrn Vorredners gemäß wird im Wege der Ausführungs3bestimmung oder aber von Auffihtswegen die Aus- zablung der Jagdpachtgelder geregelt werden. (Bravo! links.)

S9 wird genommen, ebenso der Rest der Vorlage nah den Kommissionsbeschlüssen.

Darauf tritt das Haus in die dritte Beratung des Geseh - entwurfs, betreffend die Erweiterung und Vervoll- ständigung des Staatseisenbahnneßes und die Be- teiligung des Staats an dem Bau von Klein- bahnen, ein.

In der Generaldiskussion befürwortet aa: Hofmann- Dillenburg (nl.) den Bau verschiedener Linien im Nassauischen, ins- besondere u. a. der Linie Marienberg—Selters.

Abg. Engelsmann (nl) bringt lebhafte Klagen zur Sprache, welche im Lande daraus entspringen, daß bei den Enteignungen zu Bahnkbauten der Eisenbahnminister gleichzeitig Partei und Richter leßter Instanz ist.

Ministerialdirektor Wehrmann: Der Enteignungsplan muß im Ministerium festgestellt werden. Die Sahe muß in einer Hand bleiben. Die betreffenden Bestimmungen gelten gleihmäßig für Staats- und Privatbahnen. Au in der Rheinprovinz wird jeßt das Enteignungsverfahren in einer Weise gehandhabt, die zu begründeten Beschwerden nicht Veranlassun q kann.

Abg. Dr. Hager (Zentr) enkt die Aufmerksamkeit des Hauses auf die Eisenbahnverhältnisse des Kreises Leobshüß. Der Kreis grenze mit zwei Seiten an das Ausland und befinde sih somit in exzeptioneller Lage. Es müßten neue Linien gebaut, die Puge auf den vorhandenen Linien vermehrt und mehrere Bahnhofsanlagen er- weitert werden.

Damit schließt die Generaldiskussion.

1905.

Zu § 1 beantragt Abg. von Strombeck (Zentr.), den Betra von 6 707 000 Æ für den Bau einer Hauptkabn von Schwerte na Dortmunderfeld zu streihen, da über die Führung dieser Linie die Stadt Hörde nicht vorher gehört sei und ih petitionierend an das Haus gewane habe. :

Abg. Schmieding (nl.) gibt zu, daß die Interefsen von Hörde dur die Führung dieser Bahnlinie erbeblich berührt werden, bittet aber, von der Ablehnung der Position Abstand zu nehmen, weil die Bahnlinie font auf absehbare Zeit gar nicht zu stande kommen würde. Auch bei der einmal festgelegten Linienführung würde es möglich sein, die Interessen -der Stadt Hörde ausreichend zu berück-

sichtigen. E - hliest fich diesen Aus-

__ Mirisfterialdirektor führungen an. E

An der weiteren Debatte beteiligen fich die Abgg. Gold- \chmidt (fr. Volksp.) und Eichstädt (freikons.). Leßterer bedauert lebhaft den Beschluß zweiter Lefung, wona, wenn die Weichselbrücke im Zuge der Linie Shmentau—Riesenburg auch für den Land- verkehr eingerihtet wird, die Beteiligten zur Leistung eines Baus- kostenzushufses à fonds perdu verpvflihtet sein sollen, obwohl ibnen damit eine unerschwinglihe Beisteuer auferlegt werde.

Ein Regierungskommissar entgegnet, daß von den Interessenten nur Zuschüsse verlangt würden, die von der Staats- regierung noch näber festgestellt werden follen, und nimmt im übrigen auf die zu der Angelegenheit vom Minister abgegebenen Erklärungen Bezug. Den Interessenten werde nihts zugemutet werden, was sie nicht tragen könnten.

Abg. von Strombeck zieht seinen Antrag zurück.

Die Vorlage wird darauf im einzelnen und s{ließlich in der Gesamtabfstimmung endgültig genehmigt.

Schluß 31/2 Uhr. Nächste Sißung Montag 11 Uhr. (Kleinere Vorlagen, dritte Lesung der Warenhausjteuergeseß- novelle, Petitionen.)

Wehrmann

Parlamentarische Nachrichteu-

Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Geseßes, betreffend die Ausgabe von Reihsbanknoten zu 50 und 20 MÆ, zugegangen: :

Die Reichsbank wird ermächtigt, Banknoten auf Beträge von 50 und 20 Æ auszufertigen und auszugeben.

Die dem Gesezentwurf beigefügte Begründung lautet:

Nach Artikel 18 des Münzgeseßes vom 9. Juli 1873 (Neichs- geseßbl. S. 233) und § 3 des Bankgeseßes vom 14. März 1875 (Reichsgeseßbl. S. 177) dürfen Banknoten auf Beträge von weniger als 100 4 nit ausgefertigt werden. :

Der Verkehr ist demzufolge hinsihtlich der Befriedigung des Bedarfs an kleineren Papierwertzeihen aus\{ließlich auf die Neichs- kafsensheine angewiesen, welhe nah Mae des Geseßzes vom 30. April 1874 (NReichsgeseßbl. S. 40) in Abschnitten zu 5, 20 und 50 M zur Fudseriigung, geiangen- i L

Die Gesamtausgabe an solchen Scheinen hat sich auf den Betrag ‘von 174123 565 Æ gestellt. Der die Summe von 120 Millionen Mark übersteigende Teil dieses Gesamtbetrags war zur Deckung der einer Reibe von Bundesftaaten gets §3 des zitierten Geseßes über- wiesenen Vorshüfse bestimmt und ist allmühlich wieder eingezogen worden. Mit dem Jahre 1890 hat die Tilgung der Vorschüsse ihren Abschluß gefunden; seitdem beshränkt fih der Umlauf an Reichs kafsensheinen auf 120 Millionen Mark. :

Nachdem die Bestimmungen über die Verteilung des Gesaut- betrags auf die einzelnen Abschnitte in den ersten Jahren vielfach ge- wechselt hatten, wurde durch Beschluß des Bundesrats vom 15. No- vember 1883 der Umlauf an Fünfmarksheinen auf 10 Millionen Mark und an Zwanzigmarksceinen auf 20 Millionen Mark festgeseßt, während der Restbetrag in Fünfzigmarksheinen ausgefertigt werden sollte. úIndessen trat im Verkehr, ein so dringendes und nachhaltiges Bedürfnis nach Abschnitten zu 5 und 20 A hervor, daß der Bundesrat \ih veranlaßt sah, durch Beshluß vom 25. Februar 1886 den Betrag der Fünfmarkscheine auf 20 Millionen Mark und den Betrag der Zwanzigmarscheine auf 30 Millionen Mark zu erhöhen. Die Erböhung konnte nur unter entsprechender Herabseßung des Be-

4 trags der Abschnitte zu 50 #4 bewirkt werden, obwohl {on damals

anerkannt wnrde, daß auch der Umlauf an folhen Scheinen dem Verkehrsbedarfe niht genügte. Inzwischen hat dieser Umlauf infolge der durh die Rückzahlung der Vorschüsse bedingten Einziehungen eine weitere Verminderung erfahren. Seit Anfang 1891 stellt er sich auf 70 Millionen Mark. : / j

Demgegenüber is die Einwohnerzahl Deutschlands bei forts- \{reitender wirtshaftlißer Entwickelung fietig gewachsen. Der an Neichskassenscheinen auf den Kopf der Bevölkerung entfallende Be- trag hat fich hiernach ununterbrochen vermindert. Bei Erlaß des Gesecßes vom 30. April 1874 stellte er sich unter Annahme des zu- lässigen Marimalumlaufs auf etwas über 4 M, unter Zugrundelegung der im § 1 festgeseßten definitiven Ums- laufszifer von 120 Millionen Mark auf nahezu 3 , im Jahre 1891 na erfolgter Ermäßigung des Umlaufs auf diese Ziffer betrug er noh 2,40 4A, im Jahre 1904 ist er auf rund 2 # gesunken. Für die Fünfzig- und Zwanzigmarkscheine belaufen sih die Kopf-

uoten zur Zeit auf 1,18 und 0,50 Æ gegen 1,40 und 0,60 G im ahre 1891. e

Es leuchtet ein, daß unter diesen Umständen die Befriedigung der Nachfrage nach [kleineren Papierwertzeichen auf immer größere Schwierigkeiten stoßen und s{ließlich unmöglich werden mußte. Die Reichsbank, der die Regelung des Geldumlaufs ob- liegt, hatte am Schlusse des Jahres 1904 an umlaufsfähigen Neichskassensheinen rund 16 153 000 A im Bestande, wovon 9 267 400 Æ auf die Abschnitte zu 50 4 und 4 713 400 A auf die Abschnitte zu 20 4 entfielen. Diese Beträge verteilten sich auf nicht weniger als 393 Bankanstalten mit Kasseneinrihtung. Im Durch- schnitt kamen auf jede Kafsenstelle hiernah nur 41 100 4 in _Reichs- kassensheinen überhaupt, und zwar 23 600 4 oder 472 Stück in Fünfzig- und 12 000 4 oder 600 Stück in Zwanzigmarkscheinen.

Bei so geringen Vorräten if die Neich2bank völlig außerstande, den aus den Berkehrékreisen an fie herantretenden A auf Ueber- weisung derartiger Abschnitte zu entsprehen. Es hat \ich deshalb im Verkehre mehr und mehr ein Mangel an kleineren Papierwertzeichen fühlbar gemacht, wie bereits in der Sißung der Kommission für den Reichshaushaltsetat am 13. März 1901 zutreffend hervorgehoben würde.

In Anbetracht dieses Mangels erscheint die Vermehrung der Wertzeichen zu 50 und 20 „( erforderlich. ;

Es empfiehlt sih, dem Bedürfnis in der Weise zu entsprechen, daß die Reichsbank zur Ausgabe kleiner Notenabschnitte ermächtigt wird. Die Notenausgabe unterliegt den bautgezeErGen Deckungs- vorschriften, sodaß die Bedenken, welche der Gcituns ungedeckten

apiergeldes vom Standpunkte der Ordnung des Geldwe}ens entgegen- tehen, thr gegenüber nit Plaß ronen: fie bietet überdies vermöge der ihr innewohnenden Elastizität die Viög ihteit, den wechselnden Ansprüchen des Verkehrs je nach Bedarf gereht zu werden. Der Reichsbank würde dur eine derartige Ermächtigung nur eine Befugnis zuteil