1905 / 129 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 02 Jun 1905 18:00:01 GMT) scan diff

Prüfungsfächer.

Namen der Mitglieder.

Namen der Mitglieder.

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Prüfungsfächer.

Yotanik und Zoologie.

Dr. Eblers, Professor, Geheimer Re- gierungsrat. # Dr. Peter, Profefsor.

8) Für die Provinz Westfalen zu Münster.

eine Prüfung mit | Dr. Schwergell, Provinzialshulrat, un der evange- | zuglei Direktor der Kommission. lifchen Religionslehre. Evangelishe Religions- | Culemann, Konsistorialrat.

Tehre.

Kathbolis®e Religions- Lehre.

Philosophie und Päda- gogik.

Deuts.

Lateinish unt Grieciih.

Hebräisch. Franzößfis.

Gnalisd.

Geschichte.

Erdkunde.

Reine Matbematik.

Angewandte Mathematik. |

Phyfik.

Ghemie nebft

Togie.

Botanik und Zoologie.

Minera- !

Dr. Fell, Profeffor.

Dr. Spicker, Profeffor, Geheimer Re- gierungêrat.

Dr. Busse, Professor.

Dr. Gevfer, Professor.

Dr. Storck, Professor, Geheimer Re- gierungêrat, zuglei ftellvertretender Direktor der Kommission.

Dr. Iostes, Professor.

Dr. Shwering, Professor.

Dr. Zurbonsen, Profeffor am Gym- nafium zu Münster.

Dr. Stabl, Professor, Geheimer Re- gterungSrat.

Dr. Sonnenburg, Profefsor.

Dr. Hoft us, Professor.

Dr. Hoffmann, Direktor des Gym- nafiums zu Münster.

Dr. Fell, Professor.

Culemann, Konsiftorialrat.

Dr. Andresen, Profefsor.

Dr. Mettlich, Lektor, Oberlehrer am Gymnasium zu Münster.

Dr. Jiriczek, Professor.

Dr. Hase, Lektor, Professor am Grm- nasium zu Müntter.

Dr. Niebues, Professor, Geheimer Re- gierungêrat.

. Erler, Profesor. _

. Spannagel, Profeffor.

Dr. Meister, Professor.

Dr. Lehmann, Professor, Geheimer Re- gierungSrat.!

Dr. Killing, Professor, Gebeimer Re- gierungSrat.

Dr. von Lilienthal, Professor.

Blankenburg, Profeffor am Gymnasium zu Burgsteinfurt.

Dr. Holzmüller, Professor, Maschinen- bausuldirektor a. D. zu Hagen i.

| Dr. Heydweiller, Profeffor.

Dr. Püning, Profeffor am Gymnafium zu Münfter.

Dr. Salkowski, Professor, Geheimer Regierungsrat.

Dr. Buß, Profeffor.

Stradte, Oberlebrer?am Realgymnasium zu Mürsfter.

Dr. Zovf, Professor.

Dr. Ball owißz, Profefsor.]

Arndt, Professor am Realgrmaasium ju Fferlohn.

6} Für die Provinz Hessen- Nassau zu Marburg.

Allgemeine Prüfung mit | Dr. Auss{blut der katboli- sen Religionslebre. m

Evangelish: Religions- | D. Mirb

Professor, Ermnasialdirektor

r Ÿ. zu Marburg, zugleich Direktor der

| n z h M Iayal Tehre. Dr. Paulus, Gymnafialdirektor zu IQ-i! Wei! L S O E anf T N Katholische Relig ONSs T Lebre. Philosovbie Dr. Co .— -—— L S gterungcSrat M 1+ 4 Dr. Natorp, Profeffor M tf Dr No F Deutid. Dr. Vogt, Professor. E : 4 B Dr. Glfter, Profeffor e ae ( Lat i As (Os 4e c. Lateinis% und Griechi. | Dr. Birt, Profefsor. Dr. Kalbfleisch, Professor Gebr Ziie D. Budde, Profeffor Md b s ly - WoB 4a 1E be anzéfi&. Dr. Kißner, Profeffor. Dr. WecbfEler, Profefsor.* r cler, Pro ) Tz Ter Niot Volt Gngliih Dr. Vietor, Profefsor. S Sei&i§t Dr. Freiberr von der Ropp, Profefsor D E Q T e i Dr. Nies 2, Professor. à 2 e, Wie Ag A Stoll, Professor am Friedrihs-Grm- Ct 7s n (Kao E nanurmm 1 Banel. T E C Ms ras ; My Grunde Dr. Fischer, Professor, Geheimer NRe- E iri E A Dr. Hensel, Profefior. Try Neumann rate ar - d a L Hs 2 w. A i E Dr. von Dalwigk, Privatdozent. E E Dr. Richarz, Professor. A E L, L b reuyner, Proitnor. M e L ç Dr. Bauer, Professor, Seheimer RNe- gierungérat. CO D a M Kent L 5+ oto Dr. ZindcLe, Profefior, Geheimer Regie- rir nft rungSrat. T ck_ _. O, 442 As “2 Ur, Dr. ScHendck, Privatdozent.ÿ t T3 T Fo e D q, S A 7 Dr. Artur Meyer, Professor. - ¿fi Dr. Korichbelt, Profeffor -_ c . e rc e Dr. Reichenbach, Profefscr an der T e A v Ari c 3 S AdlerArckti%ule zu Frankfurt a. V 5 j f L 10) Für die Rheinprovinz zu Bonn Allgemeine Prüfung mit | Dr. Nelson, Provinzialshulrat zu Ca bi D L. abl pn Ait d ‘Q Auts&lx5 der Tatho- Kobler Dir:ktor der Korffniifion é Fiden N E EŒvangeli! 3- | D. Dr. nig, Profefsor [ehre Katholis@e Melizions- | D ere D P N P e Philo!opt D 7, E 7, Gebe! Dert -- “— 254 WKImeT Tor nte ny S OENOT. eri M L Sgteinii@ unt Griebiid. | D Profefsor, SBebeimer Dr r. Vrofesor. Dr. Brinkmann, Professor. = E L, Dr. Neuß, Professor am Friedrich STIT, Mate

Soonasfium ju Cöln.

n, T4 P'oscfor

Dr. Foerfter, GBebeimer | Regierungsrat. n

| Dr. Gaufinez, Profesor.

i Or. Mörs, Profeffor am Städtischen | Grmnasium zu Bonn. | f i

Franzöfish. Profesor,

Dr. Trautmann, Profeffor.

Dr. Bülbring, Profeffor.

Dr. Nissen, Professor, Geheimer Re- ¿ gierungsêrat. | : i D. Dr. von Bezold, Professor, Ge-

beimer Regierungêrat. | Dr. Schulte, Profeffor. « | Dr. Jaeger, ordentli®ber Honorar- | professor, Geheimer Regierungsrat. A ; Nes t

Gnglish. Geschichte.

Erdkunde. Dr. Rein, Professor, Gebeimer j rot. Profes] Neine Mathematik. | Dr. Study, Profeßor. ras | Dr. Kowalewski, Profeffor. | Dr. London, Profeffor. L: Angewandte Mathematik. | Dr. Schwering, Direktor des Aposteln- / ano Lu Ss, if. Dr. Kayser, Profeffor. E Dr. Kaufmann, Professor. : Chemie nebst Minera- | Dr. Laspeyres, Profeffor, Gebeimer logie. Bergrat. - Dr. An\chüt, Profeffor. : Botanik und Zoologie. Dr. Strasburger, Profefior, Geheimer Regierungsrat. Dr. Ludwig, Profeffor, Geheimer Re- gierungérat, zuglei stellvertretender Direktor der Kommission.

Berlin, den 29. Mai 1905.

Der Minister der geistlihen, Unterrihts- und Medizinalangelegenheiten. Im Auftrage :

Matthias.

Versonalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnrihe usw. Ernennungen, efi derungen und Verseßungen. Potsdam, 30. Mai. v. Sick, Fähnr. im 1. Garderegt. z. F., ¿zum Lt. mit Patent vom 10. Juniî 1994, v. Oppen, Fäbnr. in demselben Negt., zum Lt. mit Patent vom 25. Oktober 1904, Gr. v. Bassewiß, Fäbnr. im 1. Branden- burg. Drag. Regt. Nr. 2, zum Lt. mit Patent vom 10. Juni 1904, befördert. 7

Berlin, 31. Mai. v. Alvenélelen (Werner), Hauptm. und Komp. Chef im 3. Garderegt. z. F., dem Regt. unter Verleihung des Gharafters als Major aggregiert. v. Engel, Oberlt. im Kaî)er Alexander Gardegren. Regt. Nr. 1, Frhr. v. Leesen, Oberlt. im Gardefüs. Regt, unter Beförderung ¿u Hauptleuten, vorläufig chne Patent, zu Komp. Chefs ernannt.

Königlich Bayerische Armee.

München, 29. Mai. Im Namen Seiner Majestät des Königs. Seine Königlihe Hoheit Prinz Luitpold, des Königreihs Bavern Verweser, baben Sih Allerhöchst be.»ogen gefunden, nachstehende Pérsonalveränderungen Allergnädigst zu verfügen: bei den Offizieren : im aktiven Heere: am 27. d. M. den Abschied unter Fortgewährung der Pension zu bewilligen: dem Oberstlt. z. D. Kraemer, verwendet im Kriegeminifterium als Vorstand des Dienstbüchzrbureaus ufw., mit der Erlaubnis zum Forttragen der bisberigen Uniform, und dem Major z. D. Leeb, Bezirksoffizier beim Bezirksfommando Kempten, mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform des 16. Inf. Reats. Großherzog Ferdinand von Teoëfana, beiden mit den für Ver- abschiedete vorgeschriebenen Abzeichen; den Abschied mit der geseßlichen Pension zu bewilligen: dem Lt. Gademann des 2. Inf. Regts. Kronvrinz unter Verleibung der Auésicht auf Anstellung im Militär- verwalt. Dienste; zu etrnennen: ¡um Kommandeur der 3. Feldart. Bria. den Obersten Frbrn. v. Kesling, Kommandeur des 7. Feldart. Reats. Prinz-Regent Luitpold, zum Kommandeur des 7. Feldart. Regts. Prinz-Regent Luitpold den Oberftlt. (mit dem Range usw. eines Regts. Kommandeurs) Seekirchner von der Insp. der Tehnischen Institute, ¡um Bats. Kommandeur im 17. Inf. Regt. Orff den Major Kanz,

co O e t H cr-

Eisenbabrlinienkommissär in München, zum Abteil. Kommandeur im E L Uu : F E 4. Feldart. Regt. König den Major v. Safferling beim Stabe des

zum

Prinz - Regent Luitpold, Gisenbabnlinien- fommifär in Münden den Hauvtm. Hiertbes, Eisenbahnkommissär biéber fommandiert zur Eisenbahnabteil. des Königl. preuß. Großen zum Gisenbabnkommifsär den Hauptm. Drausênidck, Komv. Cbef im 16. Inf. Regt. Grozberzog Ferdinand von Toskana, nter Belassung im Kommando zur Eisenbahnabteil. des Königl. preuß. roßen Generalstabs, zum Bezirké offizier beim Bezirkëlommando Kempten : Rinecker, Komp. Chef im 9. Inf. Regt. Wrede, zur Disp. mit der gesezliben P-rsion, zu Komv. Ullerich des 23. Inf. Regts. im 9. Inf.

7. Feldart. Regts.

den Hauptm. unter Stellung Chefs den Hauptm.

Regt. Wrede, die Oberlts. Döderlein im 16. Jaf. Regt. Groß- berjog Ferdinand von Tesfkana unter Beförderung ¿zum Hauptm. obne Patent, Niebauer im 1. Trainbat., Schleicher, Bats. Adjutanten im 2. Trainbat, im 3. Trainbat., beide unter Beförderung zu Ritt- meistern obne Patent, zum Battr. Cbef im 1. Feldart. Regt. Prinz- Regent Luitpold den Hauptm. Möslinger, Adjutanten bei der 1. Feldart. Brig., zum Adjutanten bei der 1. Feldart. Brig. den Oberlt. ór. v. Lurburg des 1. Feldart. Regts. Prinz-Regent Luitpold, bis-

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andiert zum Generalstabe; zu versetzen: die Majore Wirth,

bef im 1. Trainbat., ium Stabe dieses Bats, unter Ver-

es Patents seines Dienstgrades vom 22. April 1904 (1a),

bteil. Kommandeur im 4. Feldart. Regt. König, zur Insp.

en Institute, den Hauptm. Hugo Müller, Battr. Chef

rt. Regt. Prini-Regent Luitpold, zum Stabe des 7. Feldart.

5. Prinw-Regent Luitpold, die Rittmeister Blanc, Komp. Cbef

inbat., ¡um Stabe des 2. Trainbats., S hell, Komp Chef im

¿um Stabe dieses Vats., l-tteren unter Besörderung zum

des 2. Ulan. Regts. König, bisber obne

Chef ¡um 1. Trainbat., den Lt. u b

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Regt. Herzog Karl

ts. die Lts. Oppelt im 10. Inf. s, Bats. Adjutanten im 14. Inf. Regt. 7 2

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König Friedrich August

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Kaiserliche Mariue.

Offiziere usw. Ernennungen, Beförderungen, Ver- sezungen usw. Wiesbaden, 24. Mai. v. Haxthbaufen, Kavitänlt., kommandiert zur Dienstleistung bei des Prinzen Adalbert von Preuten Königlicher Hoheit, unter Einreihung in die Adjutantur- otfiziere der Königlichen Prinzen mit Ende Mai d. J. zum persönlichen Atjutanten des Prinzen Adalbert von Preußen Königliche Hoheit ernannt. v. Sierakowéski, Lt vom 2. Secbat., mit einem Patent vom 18. Mai 1905 ¿zum Oberlt. befördert. Hebbinghaus, Korv.

n, Marineattahó bei der Botschaft zu Washington, zu seiner ticn cuf 14 Taçce an Bord S. M. S. „Elsaß“ und auf ¡um Reihémarineamt und zum Admiralstabe der Marine

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in Berlin, Hin k, Hauvtm. und Komp. Cbef vom 1. S-eebat., zur Teilnahme an der diesjährigen Korpsgeneralftabsreise des IX. Armees korps, tommardicrt.

Prenßischecr Landtag. Herrenhaus. 41. Sizung vom 31. Mai 1905, Nachmittags 11/5 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegrabbishem Bureau.)

Der vom Abgeordnetenhause eingegangene Gesezentwurf, betreffend die Mutungssperre (Antrag Gamp), wird mit deu Novellen zum Berggesez am Freitag zur allgemeinen Be- sprehung gestellt werden.

Nachdem das Haus eine Anzahl Petitionen zur Beratung im Plenum für nicht geeignet erklärt hat, wird die Beratung des Geseßentwurfs, betrcffend die Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten, fortgeschi._ ;

Zu erledigen sind noch der scchste Abschnitt (Kosten), S8 2—33, der siebente Abschnitt (Strafvorschriften), §ZS 34—36, und die Schlußbestimmungen. ;

Zu S 30, welcher der Kommunalaufsichtsbehörde die An- ordnung zur Beschaffung der Einrichtungen überträgt, die

die Gemeinden zur Bekämpfung der Seuchengefahr zu treffen und zu unterhalten haben, und das Beschwerde- verfahren regelt, hai Graf von Oppersdorff einen

Antrag gestellt, nah dem in den Hohenzollernshen Landen der Rekurs an die Minister des Jnnern und der Medizinal- angelegenheiten beseitigt und gegen die Entscheidung des Be- zirksausshusses sofort an das Oberverwaltungsgeriht gegangen werden soll.

Nach & 32 der Abgeordnetenhausbeshlüsse kann bei drin- gender Gefahr im Verzuge die Kommunalaufsihtsbehörde die Anordnung zur Duchführung bringen, bevor das Verfahren nah § 30 eingeleitet oder zum Beschluß gebracht ist.

Die Kommission hat hier eingeschaltet: „nach Anhörung der Kommunalbehörde“. Die Kosten der Einrichtung trägt in diesem Falle der Staat, sofern die Anordnung -der Kommunal- aufsihtsbehörde aufgehoben wird. Hier will die Kommission die lezten Worte, wie folgt, fassen: „als rehtlich unzulässig“ aufgehoben wird. Die Worte „als rechtlich unzulässig“ wul ein Antrag Körte wieder streichen.

Graf von Oppersdorff befürwortet seinen Antrag mit dern Hinweis darauf, daß sonst das Oberverwaltung8geriht in die Lage über Entscheidungen der Minifter zu befinden.

kommen könnte, direft über eidung! _M Ein solckes Verfabren sei bitber niht für angängig erabtet worden. Da es nun in den Hobenzollernshen Landen feinen Provinzialrat

gäbe, so empfeble sih die Annab:ne seines Antrages. Ministerialdirektor Dr. Förster erklärt fih mit dem Antrage einverstanden. S 30 wird mit dem genommen. Zu § 82 legt der Referent Oberbürgermeister E hl en erwäbnten

Anirag des Grafen Oppersdorff an-

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die Kommission zu den ert en veranlaßt haten. Die Kommission babe die Haftpfli®t des Staates einigermaßzn ein- \{ränfen wollen und deëwegen die Verpflichtung des Staates

zur Koftentragung im Falle der Aufhebung der Anordnungen nur dann ftatuiert, wenn die Anordnung „als rehtlid unzulässig“ auf- geboben wird. In Konsequenz daraus fei auch die vorgängige An- bôörung der Kommunalbebörden angenommen.

Oberbürgermeister Kör t e - Königsberg : Mein Antrag bat Unter- stüßung auf beiden Seiten des Hauses gefunden. Wenn man dem Staate so ernstlihe Machtbefugnifse in die Hand gibt, muß auf der anderen Seite au eine möglihfte Sicherstellung der Gemeinde vor Ueberariffen gewährleistet sein. Es könnten fonsi leiht die Nach- teile des Gesetzes die Vorteile überwiegen. Wenigstens in solchen Fällen, wo die Anordnung der Staattorgane si als ungeeignet, unzweckmäßig

oder rechtlich unzulässig im geordneten Verfahren ergibt, jollte man die Negreßpfliht des Staates außer Zweifel stellen.

diese Regreßpflicht ganz erheblich nämlich

Der Kommissiontbeshluß würde abschwächen, wei Hauptfall nicht getroffen würde, daß sih binterb l

munalauffitzbebörde erlassene Anordnung als offensißtlich unzweck- mäßig berauêst Den Gemeinden würden dann ohne Grund ordentlihe Koîten erwahsen. Troß der Bedenken, minister im anderen Hause geltend gemadbt bat, kann i

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Wenn der Staat öfentlihe Interessen in- Ausübung seiner Landeshobeit \{chüßt, kaun er niht ledigli de2wegen in An- spruh genommen werden, weil untergeordnete Behörden über die Zweck- mäßtafkeit verschiedener Anßcht sind. Wollte man eine sclcke allgemeine Berpslihtung des Staats, für die Vershulden seiner Beamten zu haften, so müßte die gleive Verpflichtung auch für dke

bitten, den Passus nah meinem Antrage anzunehmen.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben: Ikr Kommissions- beschluß will die Erstattunzëpfli&t tes Staats nur dann eintreten laffen, wznn ih ergibt, daß die Staatébebörde bei ihrer Anordnung von falsben rehtliden Auffassungen auLgegangen ist Dieser Beshluß ift von Ihrer Kommission auf Artrag des Grafen von Arnim-Boitzenburg gefaßt worden. (Präsident Fürst zu Inn- und Knyphausen rzellenz, ih bitte, feinen Namen -u nennen.) Ih fann nur bitten, daß das Haus sh dem Kommissiongantrag und nit dem Beschluß des an- deren Hauses anschließt. Die Sache ist rit von außerordentlicher finarzieller Tragweite für die Gemeinden, aber von sebr großer grund» jätlicher Bedeutung für ten Staat. Es bandelt sih um die Ge- währung von Absonderungêräumen, die Bereitstellurg von Des- infektionéavvaraten usrw., aber nicht, wie befürchtet worden ist, um die Anordnung der Arlegung von Wasserleitungen, Kanalisationen und

ftatuieren, Kommunen, die Schul- und Kirchengemeinden statuiert werden. Auch beim Strafprozeß iit die Entshätigung#pfliht des Staats für Ver- haftungen, welche niht durch das Gerickt, sondern dur die Staats8-

anwaltschaft angeordnet werden, ausdrücklich abgelehnt worden. Herr Körte will die Ersaßtzpflicht des Staats bei Landgreiflihem BRersehen der Beamten einführen. Welden objektiven Maßstab für

die Beurteilung hat er dafür in Bereitschaft ? Auf allen Gebieten der Polizei werden täglih Differenzen über das notwendige Maß der im öôffentliden Interesse zu treffenden Anordnungen bei den ver-

schiedenen Instanzen vorhanden sein. Als man in der Umg-:bung von Berlin mit der landhau#mäß Bebauung vorging, um das Ueber- bandnebm-:n der Mietébäusec verbindern, find auch die Landräte mit den Regierungépräsidente iederboli in Zwiespalt geraten, und fein Mensch hat daran en Staat bei Zurücknabme der ge- trcffe Anordnung re ig zu machen. Dasselbe gilt von

LiL! enen UAnNoren

dem Einschreiten der Pol

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der Größe ter Höfe unt der Wenn Herr Körte in Königs8-

berg statt der Königlichen Polizei eine kommunale _hätte, würde er vielleicht {on anders denken. Ich kann also nur noch mals bitten, die Kommissionéfafssung anzunehmen. Bei diesem

Gesetz ift die Staatsregierung bereit, im Interesje der Gemeinden ganz außerordentlihe Opfer zu bringen; allein für Typhus, Scharlach und Körnerkrankheit werden von Staats wegen für die feinen Ge- meinden viele Hunderttausende berzugeben sein, während die Gemeinden rwoesentlih entlastet werden. ,

Herr Körte: Neue Momente zur Unterstüßung der Auf fassung der Staatsregierung habe ich au aus diefer Rede des Finanz- ministers nicht entnehmen fönnen. Völlig zutreffend find seine Darlegungen niht. Es ift ledialih ein Scheinargument, wenn be- hauptet wird, taß die Gemeinden nur in unerbeblihem Maße belastet

werden.

A ria:

die Provinzen noch ter Staat grofßz wenden nahen durch

L M dürfnis ftimmunzen fich herauëgestelit bat, daß es da nah Lage der damaligen Gesezordnurg nit möglich war, einen im Interesse der HoHwasser- fiherung wünscheu8werten Zustand herbeizuführen.

Herr Dr. von Boetticher - Magdeburg: Jh fslehe dem Standpunkt des Finanzministers und kann dem Antrag Körte nicht zustimmen. Ih ftüze mich dabei auf meine amtliden Er- fahrungen _ in diesen Angelegenheiten. Man hat si scinerzeit über-

auf

zeugt, daß es untunlich ift, eine generelle Pflicht des Schadens3- ersazes des Staates für Versehen seiner Beamten einzuführen.

Dies wäre der erste Schritt dazu und also von ganz außerordentlich präjudizieller Bedeutung. Ich glaube auch mit dem Finanzminister, daß das Herrenhaus nicht fo auss{laggebenden Wert auf diese Abstimmung legen wird, um daran das Gese scckeitern zu lassen, was ih aufs äußerste beklagen würde. Die Befürhtung wegen Ueberlastung der Gemeinden auf Grund dieser Bestimmung sehe ih für übertrieben an. Jedenfalls follte man nicht diefen relativ unter- geordneten Streitpunkt benußen, um eiue so bestrittene Frage anzu" schneiden.

Mit beträchtliher Mehrheit wird der Antrag Körte an- aenommen und mit dieser Aenderung 8 32.

Jn den Strafvorschriften wird im § 35 mit Geldstrafe bis zu 150 F oder mit Haft bedroht, wer die ihm obliegende Anzeige wifsentlih unterläßt.

Professor Dr. Loening beantragt, das Wort „wissent- lich“ durch „shuldhaft“ zu ersetzen.

Graf von Ovversdorff befürwortet den Antrag Loening, ebenso

ein Regierungs8kommissar, der noch bemerkt, daß es ih bier nur um ein Versehen des anderen Hauses handelt. _ Der Antrag wird angenommen und mit dieser Aeuderung S 35, ferner der Rest des Gesezes und schlicßlich das Geseß im ganzen.

Es folgt der Bericht der XIY. Kommission über den

Geseßentwurf zur Verhütung von Hochwasser- gefahren. Referent ist Freiherr von Schorlemer.

Die Kommission hat die Fassung des Abgeordnetenhauses wesentlih umzeändert.

S 1 lautet nah den Beschlüssen der Kommission:

„Für die bei Hochwasser gefahrbringenden Wafsse:läufe wird das für den regelmäßigen Hochwafserabfluß roesentlibde Gebiet (Hochwasserabflußgebiet) nach den Bestimmungen dieses Gesezes festgestellt.“

Dieser erste Absatz is von der Kommission neu formuliert.

Absatz 2 ist im wesentlichen identish mit der Fassung des anderen Hauses.

Vom GrafenvonS {lieben ist beantragt, indem Gese dur- weg statt „Hohwafserabflußgebiet" „Uebershwemmunçsgebiet* zu setzen. Im Falle der Annahme des Antrages will Graf Schlieben die Abk- säße 1 und 2, wie folgt, fassen: „Für die bei Hechmwafser gefahr- brirgenden Wafferläufe wird das niht bochwasserfrei eingedeihte Uebers{hwemmungêegebiet, weldes den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen foll, festgestelt. In diesen Gebieten dürfen niht obne Genehmigung“ usw.

Referent Freiberr von Schorlemer: Diese Voilage bat den seltenen Vorzug gehabt, daß über sie hon drei sriftlihe Berichte erstattet worde sind. Die Kommission hat den Begriff „Ueber- shwemmungs8gebiei“ für zu weit befunden und geglaubt, für die Definition dieses Begriffs eine Grenze dadur zu finden, daß sie h an das 1900 für Schlesien erlassene Ho&wassergesez anlehnte und im Sinne dieses Gesezes den Auëdruck „Uebershwemmungsägebiet“ durch „Dochwasserabflußgebiet* erscßte. Die Regierung hat \ich allerdings mit Entschiedenbeit gegen dicfe Aenderung erklärt. Ueber die Frage, ob eine Entsädigung zu gewähren sei, ift lange bin und ber ver- handelt worden. Die Mehrheit bat fih aber s{ließlich dabin ent- schieden, daß cs prinzipiell bedenklich lei, hier einen Entshädigu:gs- anspruch für rom Staate getroffene Maßnahmen zuzulassen. Dafür ist § 4 in ciner Weise umgestaltet worden, die die Entschädigung er- trägliher machen soll.

Jn der allgemeinen Besprechung bemerki dec

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Podbielski:

Ecneut kann ih nur das bobe Haus bitten, den vorliegenden Gesetzentwurf doch möglichst in der Fassung des Haufes der Abgeordneten

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zu verabschieden. Ich habe bereits bei d Beratung mir er-

laubt, darauf hinzuweisen, wie dieses Geseß gewissermaßen den Schluß-

stein bildet für die ganzen waferwirtschafilihen Arbeiten, welche f

der Königlichen Staatsregierung in Auësiht genommen sind. d sei

ettens

Ich

habe mir erlaubt, auh darauf binzuweisen, wie es unmögli , daß Staat und Provinz so erbebliße Ausgaben für Bessergestaltung der Flußläufe bergceben, ohne die Sicherheit ¿u baben, daß nit wieder durch Bauten und andere Vorkehrungen in den Flußläufen selbst die Wirkung der getcoffenen Maßregeln in Frage gestellt wird.

Besonders möchte ih doch darauf hinweisen, Deichgeseß wohl ausgekommen wären, verwaltung8geriht dahin entschieden bätte, daß zwar Mauern und äune in den Stromläufen als deihähnlihe Anlagen anzusehen seien und der Genehmigung auf Grund des § 1 des Deichgesetzes vem 28. Januar 1848 Ledürften, niht aber Gebäude im engeren Sinne.

daß wir mit dem alten

: Reg renn nit das Ober,

Daraus müfsen sich naturgemäß eine Merge von Unzuträglichkeiten ergeben, und es bäite in Frage fommen fönnen, durch den neuen

Gescttzentwurf ledigli zu bestimmen, daf aud Gebäude derselben Genehmigung niht unterliegen. Damit würde auf einfahste Weise die Sache zu ordnen gewesen sein, aber die Staatsregierung hat geglaubt, die ges2mte Materie cinbeitlich regeln und hierbei Erleichterungen gegen- über dem jeßigen Zustande, soweit sie mit dem Zwreck des Deich- gesetzes vereinbar sind, unter Einräumung der Mitwirkung der Selbst- verwaltungsorgare und unter Erweiterung des Einfprub8rechte der Interessenten zulassen zu sollen.

Gerade nah dieser-Nichtung it das Geseg noŸ gar niht in gebührender Weise gewürdigt worden.

Meine Herren, ih habe {hon gelegentlih der ersten Beratung darauf hingewiesen, wie ih persönlih bedauere, daß das Geseg bisber noh nit zustande gekommen ist, denn dadurch find {hon für dieses Baujahr ganze Monate verloren gegangen, wil naturgemäß weder Summen für Bauten auf- niht fiher sind, daß diese Maß- nit vergebliße sid, sondern den notwendigen Schuß

die Gesez2 finden. JYH habe mir erlaubt, zu erwähnen,

und es ist dies auch in der Kommission zur Svrae gekommen, daß einer Stadt Schlesiens bereits im Jahre 1828 ein Bes nah den von der Staatsregierung vorgeshlagenen Be-

sre

fönnen, wean

Meine Herren, der Shwerpunkt des Gesetzes liegt, was ich noŸ-

mals hervorheben will, darin, daß in den Ueberschwemmungsgebieten nichts ausgeführt werden foll ohne Genehmigung. Prüfung stattfinden, ob diese Bauten und Anlagen geeignet sind, die von Staat, den Provinzen und anderen Jnterefsenten getroffenen An- lagen zu gefährden ; es soll aber auch nach anderer Rithtung geprüft werden, ob niht Dritte etwa geschädigt werden; denn, meine Herren,

Es \oll eine

daë ist es ja gerade, daß der Einzelne bei seinen Bauten nicht fragt, ob der Unterlieger in erheblichem Maße geschädigt wird oder nicht.

Meine Herren, ic kann nur erinnern an die Frage der Strom- versezungen. Da fann dur irgend eine Maßregel es erreiht werden, daß ein Strom, der in eine bestimmte Richtung gekommen ift, bei Hohwafser sih wendet, den gegenüberliegenden Deich trifft und für die gegenüberliegende Seile eine große Gefahr hervorruft. Dem will das Gesetz abbelfen.

Meine HeckAn, man hat ja in der Kommission sehr darüber ge- stritten, ob es h emvfiehlt, „Howasserabflußgebiet* oder „Ueber- s{wemmungsgebiet“ zu sagen. Schließlih war die Definition beider Ausdrücke nahezu dieselbe, und die eine meinte, es wäre {öner, wenn man diesen Namen beibehielte, während andere jenen Namen wünschten. Ich meinerseits kann nur bedauern, daß man nit bei der Regierungs- vorlage steben geblieben ift, und muß das bobe Haus bitten wie es

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ja der Artrag, der zur Verlesung kam, zum Ausdruck bringt in den §8 1—8 an Stelle des Wortes „Hochwafser- abflußgebiet“ das Wort „Ueberschwemmungêgebiei®" zu seßen.

Aber, meine Herren, meine Bitte geht weiter dabin, daß aub der Eventualantrag, den der Herr Graf Schlieben hier zu § 1 Absatz 1 und 2 gestellt hat, die Zustimmung des boben Hauses finden möge. Ich glaube versichern zu dürfen, daß die Staatsregierung, deren Ent- s{ließung ih zur Zeit dem hohen Hause natürli nicht unterbreiten kann, da eine folie Entschließung noch nit getroffen ist, den ab- geänderten §§ 1—3 zustimmen wird, während die Ablehnung dieses Antrages nach meiner Ansicht ein Scheitern des Gesetzes zur Folge baben würde. Aus diesem Grunde möhte ih die Herren bitten, zunäbst in den §§ 1—8 an Stelle des Wortes „Hohwafserabflufß- gebiet" das Wort „Ueb:rsGwemmungsgebiet* zu seßen und dann den Eventualantrag des Grafen von Schlieben, der meiner Anfihi nach eine Klarstellung des § 1 vornimmt, anzunehmen.

Weiter möchte ih die Zusätze, die in § 4 sub 1 und 2 gemacht sind, für annehmbar erklären, wenn ich auch mancherlei Bedenken gezen fie habe. Dann möchte ih mich noch zu § 9, der ja auch noch zu Auseinandersezungen in der Spezialdiskussion Anlaß geben wird, ußern und möchte erklären, taß i es auch für wünschenêwert erahte, ! iesen § 9 das Wort „Uebershwemmungsgebiet* einzufezen; ih ürde aber glaubten, daß bieran das Geseß nit sHeitern wird, weil an es {ließli aub bei dem Worte „Ho#wasserabflußgebiet* bewenden lassen kann. Von meinem Standpunkt aus muß ih €s jedo für wünschenewert balten, wenn au bier „Uebershweinmungs- gebiet“ gesagt wird, da namentlich das Lagern von Erde (Paffus sub B 1) auc im Uebershwemmungêgebiete den Nachbarn gefährlich werden kann. Ferner balte ih es für unbedingt notwendig, daß die in der Kommission eingefügten Worte zu B, erster Absaß: „in einzelnen Fällen“ wieder gestri&en werden. Sollten nach dieser Richtung bin Bedenken vorliegen, wie sie ja in der Kommission {on zum Aus- druck gekommen sind, weil man fürchtete, daß die Behördea auf Grund der nach Abf. 1 des § 9 erlaffenen Polizeiordnung ihrerseits mit Polizeiverordnungen vorgeben könnten, dann würde ein Zusatz, der vorshreibt, er Landrat nur durch besondere polizeilihe An- ordnung oder Verfügung die Sache zu machen hat, diesen Bedenken Rechnurg tragen. Jedenfalls würde ih mich dafür autsprechen, die Worte „in einzelnen Fällen" zu streichen, da fie fo ausgelegt werden könnten, als ob fie die polizeilie Anordnung aus\{löfen, was aub der in Ihrer Kommission hervorgetretenen Auffassung widersprechen würde.

Den übrigen Aenderungen, welche in § 12 vorgenommen sind, 1be ih nicht widerspr-chen ¿u sollen. Es handelt sh dabei ge-

maßen um Klarstellungen und Vereinfahungen, dke sh aus den n Beschlüffen des Abgeordnetenhauses ergeben. Jedenfalls die Bitte daran knüpfen, wenn möglich das Gesetz

noch so {nell zu beraten, daß es nah Vornahme der Aenderungen, dic ih nah den Komniissionsverbantlungen ja mit Sitherbeit ergeben werden, noch im Abgeordnetenhaus verabschiedet werden kann. Denn Eile tut not. Würde das Gesey niht zur Verabschiedung kommen, dann würden in kommenden Zeiten uns die gleihen Vorwürfe gemacht werden, wie fie uns vor drei Jabren nah der Katastrophe in Oberschlesien gemaht worden sind. Da schrie man: Wie kann die Regierung das alles zugelassen baben! Jett, meine Herren, ist die Erinnerung an diese Dinge schon ein bißhen ges{Gwunden und man sagt: Warum das alles? Würde, was Gott verhüten wolle, eine Katastcobhe wieder eintreten, dann würde es glei wieder heißen: Die Regierung hat ihre Schuldigkeit nit

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getan. Darum \chafffen Sie, meine Herren, die Möglichkeit, daß die Regierung ihre Schuldigkeit tun kann, und s\chaffen Sie die Sicherheit, daß die Gelder, die für die Bauten bereits bewilligt find, auch verwendet werden können,

Meine Herren, ih kann da nur wiederholen, was ih bereits mehrfach ausgeführt habe: Wir können mit den Bauten nur vorgehen, wenn gesetzlihe Bestimmungen getroffen werden, auf Grund deren cs ver- bindert werden fann, daß Anlagen, wie2 sie beabsichtigt sind, nicht durch Unternehmungen Dritter in Frage gestellt werden können. Des- halb empfehle ich Ihnen die Annahme dieses Gesetzes eventuell mit den vershiedenen Anträgen, zu denen ich Stellung genommen habe. (Bravo!)

Oberbürgermeifter Becker-Cöln: D2s Gesetz ist eine der \{wierigiten Materien. Es legt den Gemeinden {were Opfer auf, ohne daß ibnen die geringste Entshädizung gewährt wird. Es hat ih daber in diesen Kreisen eine tiefgeh-nte Beunruhigang gezeigt, namentlich am Rhein, der in seiner ganzen Auédehnung vom Gesetz betroffen wird. Kein deut’cher Strom ift besser reguliert, als der Rhein; für uns am Nbein besteht daher niht das geringste Bedürfnis für eine folche Vorlage. Allerdings ift ein geseßgeberisher Eingriff notwendiy geworden, feittem das Oberverwaltungegeribt entschieden bat, daß Bauten im Uebers{wemmunaszebiet niht mehr n2ch dem Deichgeset untersagt werden können. Diesem Eingriff wollen wir uns auch fügen, aber es muß ein geordnetes Verfahren gegeben sein. Ich trete daber ganz besonders für die Fassung ein, welhe die Kommission dem Eingang des § 1 gegeben hat. Bleibt der Auédruck „U-ber-

s{hwemmungsgebiet“ bestehen, so bleibt das ganze Rhein- gebiet dem Geseß unterworfen, während nach der Kom- missionsfassung das Geseg bloß auf die Gebiete An- wendunz fände, bei welchen von Veränderunzen ein nahteiliger Einfluk auf den Abfluß des Hochwassers ¿zu befürchten ist.

Den Begriff „Hochwasserabfluß“ hat ja die Kommission genau prä- zisiert. Hochwasserabflußaebiet soll das Gebiet sein, weldhes für den Atfluß des Hochwafsers von Bedeutung ist, wie es in dem \{lesfisch:n Gese ausdrücklich formuliert ist. Es fällt darunter alfo niht auch diejenige übershwemmte Fläche, auf der das Wasser staut, oder doch nur langsam abfließt. Der Begriff „Uebershwemmungs-“ gebiet“ ist ja enorm weit, und der Antrag Schlieben macht au gar keinen Versuch einer Interpretation. Jch kann mir gar nicht

ernsthaft denken, daf die Regierung an dieser einen Frage das Gesetz

scheitern lassen wird; tut fie es, so ift fic selbft daron s{uld. J verstehe niht, wie dieser Antrag Schlieben jeßt plôöglid an uns fommen fann, nachdem die Kommission einstimmig ihren Bes{luß gefaßt hat. Jh kann mir auch richt denken, daß es dem Mirister mit seinem Widerspruch Ernft war.

Minifier für Landwirtishafi, Domänen und Forften von Podbielski:

Meine Herren! Ich muß doch schon jeut dem Herrn Vorredner auf seine Auéführungen erwidern, weil dur seine Ausfübhrur gen ih eine Ansiht üter meine Auffaffung entwickeln könnte, die mit der

meinigen nicht fonform ift. die Regierung hat dur mich erklär welches die Arbeiten, die vorzunehmen wäre: könne nit cher mit den Arbeiten vorgeben, ebe abschiedet sei. Nun, meine Herren, wenn Ausführungen des Herrn Oberbürgermei würde, so würden Sie nah meiner Art Waffe in die Hand geben, die stumpf ift-und wir die Verantwortung übernehmen? Nein, mein Herrn ganz ofen: ich übernehme die Verantw Weiter fragt Herr Oberbürgermeister Beer :

niht das gewöhnliche Hochwasser zu Grunde legen, u man würde in das Uebershwemmung®2gebict es gebe keine Möglichkeit, es fih denn in 1? Flähen an den

Frage Tommen Oberbürgermeister wird man mit kommen, also bei fälle haben. Für

birgéflüfsse werden wir allerdings das g g

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sib dagegen zu wehren un del

Einfah doch um das Prinzip, für wel

Wasserläufen d ; Tin Da Wird Becker zugeben 1 dem mittleren Hot

Flüfsen wie Havel 1 2

andere Flüsse id erinrere an die {lesisher Be-

hhfte Hohwasszr zu &

legen müssen. Täten wir das nicht, so würde das ein Unglück geben. Wir müssen hier mit den s{limmsten Verbältniffen reSnen, wi

müfsen die Brücken so hoh bauen, daß das böte Hcehwasser, nicht

bloß mitileres, sie vassieren kann. Ich komme nun zu § 2, Herrn Präsidenten zu verlesen mir gestatte. In dem Verzeichnis tft für j

mit Erlaubnis dos Dieser besagt ausdrü@lit :

e es Ueber- shwemmung8gebiets und für den Wafserlauf in seiner ganzen Länge oder nur für Teile des Ueberschwemmungsgebiets ode [aufs Anwendung finden foll. Zugleih kann Bestimmung getroffen werden, für welche Unternehmungen die Vor'chriften 1 An- wendung finden.

Wir müssen zu den Lokalbehörden das Z in tiefes Verzeichnis niht mehr aufnehmen, als Es handelt fh niht darum, daf alles, was im § 1 seh ] durcbgeführt werden muß, sondern während der § 1 nur das Pri-zi aufftellt, gibt der § 2 die Grundlage, wie dies im einzelnen dur- zuführen ist. Wie weit zu geben nötig ist, das muß den Provinzial- behörden überlaffen bleiben, festzulegen.

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möchte noch darauf bintwei?en es {f ja ron

Meine Herren, ih è Herten Kommiffarien des Bautenministers son

mir und auch von den

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besonders darauf bingewiesen worden —, daß gerade dicie Fragen ganz eigener Natur sind. Nehmen Sie solche Flüsse wie die WartL;z, di- in die Oder geht, oder besser noch die Havel, die in die Elbe gelt, ar sie bat wenig Gefälle, und es haben die Anlieger nur zu leiden, wenn das Wasser in der Elbe so hcch fteigt, daß ein Nückstau in die Havel hinein kommt. Würden wir den RNRückstau inhibieren, das heißt mit Deihen dort hinaufgeben, so würde die Folg sein, daß die Havel nit mehr fo viel Eltebokwafser aufnehmen kann wie vorher. Na der Berechnung der Wasserbauteniker wü:de die Elbe dann 39 bis 56 cm für die Unterlieger höher werden. Das

find do Verkbältnifse, die man berücksihtigen muß. Ih möhte wiederholen: es handelt fi gar nit, wie der Herr Oberbürgermeister ausgeführt hat, um tiefe Eingriffe in das Privatrecht des Es ist das ja besteb-ndes Deichreht, was wir zur Z:it haben. Ih babe mir erlaubt, ausuführen, ich fönnte mir denfen, wir fönnten noch leben mit dem geltenden Recht, wenn einfach die Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerihts, welche Zweifel zulaf Wohnhäuser als deiœährnlihe Vorfluthindernisse anzusehen d. Aber ih babe gerade geglaubt, daß es im Interesse unfscrer gesamten, an den Flüssen lebenden Bevölkerung liege, daß ihr cin Mitwirkungsrecht gegeben wird, und darum ift das Gese entstanden. Gewiß kann ein einzelnes Gesetz einmal niht fo auszeführt werden, wie der Gesetzgeber es wünscht ; aber ih mêŸte wiederholen, ih habe den Wunsch, daf ein Gesetz zustande fommt, welhes die Mitwirkung der Beteiligten ermögliht, damit nicht jeder, der in der Nähe des Flusses lebt, bloß shimpft, sondern D Ss

einzelnen,

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auch die Möglichkeit hat, mit seinen Kl1gen hervorzutreten un! Klagen zur Sprache zu bringen. Im wesentliGen dreht es sch nur um diese Frage. Es ist ja niht eine Beschränkung, fondern es handelt #ch bloß um eine Genehmigung; darum möchte i& nur bitten, daf; die Herren doch nah diesen Gesichtspunkten das Gesetz viüfen. Jch kanu nur erneut den Wunsch von meiner Seite unterbreiten: nehmen Sie den Paragraphen in der Fassung an, die der Antraz des Herrn Grafen von Schlieben ißm gibt. Ich kann von dieser Stelle nur erklären : die Ein- wendungen, die ih font gegen den einen oder anderen Punkt hätte erbeben fönnen, will id fallen lassen. Aber ih bitie Sie nohmals:

den Antrag des Herrn Grafen voa Shliebea, in den S8 1 bis § die Bezeichnung „UebersGwemmnunggebict* anstait „Hoch- wassergebiet* zu fetzen, an. Graf von S

o) ic

chlicben: Nachdem wir beim Minifier keia-Entso Þ

genen für die Kommissiontb-\chlüfse gefunden haben, ift der ntrag von mir im Jaoterésse des Zustandebuingens d:8 Gesehes ein-

gebracht worden. Der Minister ift uns ja in anderen Punkten beute mehr entgegengekommen, als man na seiner Haltung in der Kommission hâtte erwarten follcn; warum sollen wir ihm da nicht auch in diesem einzigen Punkte entgegenkommen ? Oberbürgermeister Dr. Be n der: Der Minister wird au mit dem Ausdruck „Hochwasserabflußgcbiet" arbziten können. Es steht nichts im Wege, von einem bestimmten Wasserlauf das ganz2 Ueber- \{chwemmungsgebiet in das Verzeihnië aufzunehmen; erklärt fh der Provinzialrat damit einverstanden, so gilt eben dieses ganze Gebiet als Hochwasserabflußgebiet. Wie kann der Minister von Unannehmbar- keit sprehen? Der Prozinzialrat wird doch dem Obzrpräsidenten nicht in den Arm fallen, wenn dieser auch Staubeck-:n in das Hoch-

wasserabflußgebiet aufnehmen will. Große Teile von Breslau, die tatiählich nit bohwaßerfrei eingedeiht find, würden unter

das Gese fallen: da muß doch etne Instanz vorhanden sein; die