1859 / 4 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2) daß die Separations - Jnteressenten der Feldmark W. schuldig, der zweiten Schullehrerstelle der Parochial-Schul- und Kommunal-Schul- Anftalt daselbst, entweder eine nah §. 101 der Gemeinheitsthei- [ungs - Ordnung vom 7. Juni 1821 zu bemessende Land - Dotation oder, falls eine solche ohne Zerrüttung des Auseinandersezungs- Plans nicht mehr gegeben werden könne, eine den jährlichen Nußun- gen dabon gleichkommende jährliche Geldrente, und zwar ein Jeder nach Verhältniß seines Theilnahme-Rethts, zu gewähren;

3) die weitere Bestimmung der Art und des Betrages dieser Dotation aber dem besonderen Verfahren vorzubehalten;

4) die Kosten dieses Prozesses den Separations-Jnteressenten der Feld- E W. nach Verhältniß ihrer Theilnahme - Nechte zur Laft zu egen.

Gegen dies Erkenntniß haben die Separations - Interessenten die Appellation eingelegt, bei den Förmlichkeiten ift nihts zu erinnern, in der Sache selbst aber war das erste Erkenntniß zu bestätigen.

Der Anspruch der zweiten Schullehrerstelle wird, und das mit Recht, auf den §. 101 der Gemeinheitstheilungs -O:dnung vom 7. Juni 1821 gegründet,

Der Einwand der Verklagten, daß ‘im §. 101 nur von der S{ul- lehrerstelle, nicht von mehreren Schullehrerstellen, die Nede sei und es da- her genüge, daß nur die erste Schullehrerstelle mit Land dotirt sei, ist nicht begründet, Es ist bestandene und als auch noch jeßt vorhandene Regel ins Auge gefaßt, daß dexr Unterricht in einer Landschule nur von einem Lehrer ertheilt wird. Jm Jnteresse desselben sollte die erste auf einer Dorf-Feldmark eintretende Gemeinheitstheilung dazu benußt werden, für eine ausreichende und im §. 101 näher beschriebene Land - Dotation Sorge zu tragen. Die Subsistenz für die Landshullehrer herbeizuschaffen und dazu jede schickliche Gelegenheit zu benußen, war {on seit dem Jahre 1810 Augenmerk der Regierung gewesen. Nach der Ka- binets - Ordre vom 28. September 1810 (Kochs Agrar - Gesetze S. 15) sollte, um dem armseligen Zustande abzuhelfen, worin die meisten Land - Schullehrer sich befanden und ihnen zur Er- zeugung ibres Gemüsebedarfs, auch allenfalls zur Ernährung ciner Kuh Gelegenheit zu verschaffen, den s{chlechtern Landschullehrern, so wie solches bei den vorkommenden Gemeinheitstheilungen bereits stattfand, auch bei den Gemeinheits-Auseinandersezungen in den Domainengütern in der Kurmark, Neumark u. \. w. eine angemessene Dotation zugetheilt werden. Der §. 44 des Landes-Kultur-Edikts vom 14. September. 1811 machte es den betreffenden Beamten zur Pflicht, an den Orten, wo die Schulen s{lecht dotirt sind, die Gemeinden bei Gemeinheitstheilungen oder Regulirung der gutsherrlihen und bäuerlih:n Verhältnisse zu er- mahnen, daß fie selbigen ein bequem gelegenes Stück Ackerland zu einem Garten abträten. Hiernächst wurde in der Kabinets-Ordre vom 9. November 1812 (Gesez-Sammlung Seite 194) unter Bezugnahme auf die Bestimmung vom 28. September 1810 und zur Erläuterung des §. 44 des Landes-Kultur-Edikts vom 14. September 1811, welcher verschiedentlih ausgelegt worden, als hänge die Anweisung des erforderlichen Schullandes gewissermaßen von der Willkür der om- munen ab, der Staatskanzler beauft:agt, dafür zu sorgen, daß in die künftige Gemeinheitstheilungs-Ordnung die auf die Verbesserung der Verhältnisse des Landschultehrer - Standes abzweckende Bestim- mung vom 28. September 1810 aufgenommen werde. So ent- ftand der §. 101 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und die Bestimmung desselben wurde nicht auf die s{lecht dotirten Land- \{chullehrer beschränkt, sondern auf alle Landschullehrer-Stellen autgedehnt, insofern dieselben nicht bereits im Besiße von Grundstücken und Weide- gerechtigkeiten waren, wofür fie bei der Gemeinheitstheilung eine größere Abfindung als die im §. 101 beschriebene Dotation zu erwarten hatten. (F. 102 a. a. O.) Die Verbesserung und angemessene Dotirung der Land- \shullehrer - Stellen war also der Zweck der Vorschrift des §. 101, und dieser Zweck kann nur erreiht werden, wenn jedem bei der ersten Ge- meinheitstheilung im Ainte befindlichen- Schullehrer die vorgeschriebene Dotation zugetheilt wird. Jf daber auh im §. 101 nur von der Schullehrer-Stelle die Nede, so gilt die Bestimmung doch in größern Ort- schaften, wo der Umfang der Schulgemeinde die Etablirung mehrerer Schullehrerftellen und die Anstellung mehrerer Lehrer nothwendig gemacht hat, für sämmtliche Schullehrerftellen, nicht für die zuerst etabliite allein, weil sonst der Zweck des Geseßzes nicht bollständig erreiht werden würde. Es ift auch schon in’ früheren Entscheidungen der Grundsaß festgehalten und richterlich erkannt worden, daß, wenn in einem Orte zwei Schulen vorhanden, die bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung auszuweisende Dotation beiden gewährt werden muß. Hierüber wird auf die in der Zeitschrift für die Landeskultur-Geseßgebung Bd. 1. S. 175 und &. 315 abgedruckten Erkenntnisse verwiesen, worin besonders ausgeführt wird, daß, wenn auch im §. 101 vorausgeseßt is, daß nur eine Schullebrerstelle vorhanden sei, dennoch das Gesey seinem Zwecke nach auf sämmtliche vorhandene Schullehrerstellen Anwendung finden muß, -und daß durch eine etwanige Theilung der Abfindung unter den mehrern vorhandenen Schullehrerstellen eine hinlängliche Dotirung nicht erreiht werden würde.

Was aber von dem Falle gilt, wenn in einem Orte zwei Schulen borhanden find, muß nach der Absicht des Gesehes §. 101 auch von dem Sn gelten, wenn an einer und derselben Landschule mehrere Schullehrer- tellen eingerichtet find, und der Unterricht an die Kinder von mehreren angestellten Lehrern ertheilt wird. Eben so unbegründet ist der Einwand der Separations - Juteressenten, daß die zweite Schullehrerstelle keine Weideberehtigung auf der Feldmark N. N. gehabt habe und deshalb keine Dotation verlangen könne, denn von dem Besiße einer Weideberech- tigung ist der Anspruch auf ‘eine Land - Dotation nach §. 101 a. a. O. nicht abhängig, und wenn es am Schlusse des §. 101 heißt, daß gegen den Empfang der Land-Dotation die der Stelle bisher zuständig gewesene Weidéberechtigung auf den Grundstücken der Dorfgemeinde aufbören soll, so fann dies nur von dem Falle gelten, daß die Schullehrerstelle fih im Besiße einer solchen Weideberehtigung auf der Dorf - Feldmark

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dies außer allem Zweifel. Die Dotation der Schullehrerstelle : = ; p : iff auh niht von der Schulgemeinde allein, sondern sie ist von sämnit lihen Separations - Jnteressenten, wenn dieselben, was sehr hâusi, der Fall, auch nicht Mitglieder der Schulgemeinde sind, her i ; , : i ZUgeben die Stellung des §. 101 im Geseße ergiebt, daß dieselbe von ally, Betheiligten nah Verhältniß ihres Theilnehmungsrechts hergegeben werbe und der Beitrag jedes Einzelnen dazu ihm auf seine Abfindung angeredhne; werden muß. Es ift daher unerheblich, daß die Forensen von dex gemein schaftlichen Weide nichts erhalten haben, und ihre Behauptung, daß die Schul-Dotation für Weideberectigungen gegeben und aus der Weidemas entnommen werden müsse, durchaus unbegründet. Jn ihrer Appellation Nechtfertigungsschrift haben die Appellanten die Behauptung aufgestellt daß in dem §. 101 1. e. unter dem Worte „Shullehrerstelle® die Schul: verstanden sei, denn nur sie könne Eigentbum erwerben, insofern sie als Corporation cine Persönlichkeit habe, nicht aber eine Lebrerstelle an eine Schule, die ein Amt , aber keine Persönlichkeit sei, und deren Träger ny den Nießbrauh am Schulvermögen haben könne. Das Unrichtige dieser Ansicht ergiebt sih aus der oben angegeb: nen Entstehung und dem Zed: der Bestimmung des §. 101. Die Land-Dotation wird zur Unterhaltung des’ Schullehrers ausgewiesen, und es ist dabei ganz- gleichgültig, ob an: genommen wird, das Eigenthum derselben stehe dem Schul ? Institute ode es stehe der Schulgemeinde zu.

Deshalb ist es auch unbegründet und unrichtig, wenn Appellanten behaupten, die Schule sei bei der Separation dotirt worden; die Schule ist nicht dotirt worden, sondern sie hat für ihren Grundbesiß und ihre Weideberechtigung die geseßliche Abfindung bei der Separation erhalten deren Nußung dem ersten Lehrer überwiesen ist, was nicht ausschließt, daß auch für den zweiten Lehrer eine Dotation und zwar nach §, 101 L ec, bei- der Gemeinheitstheilung auegewiesen werden muß.

Unerheblich ist ferner die Erklärung der Appellanten, daß der §. 101 als ein Geseß von ganz singulairer Natur nicht extensiv, sondern strik: tissime interpretirt werden müsse, daß von einer Land - Dotation in der Vocation des Schullehrers M. nicht die Nede sei und daß leßterer nah seiner Anstellung noch eine Zulaze von 50 Thlr. jährli erhalten hade, Der leßtere Umstand, möge nun die Zulage dauernd oder, wie der M. eingewendet hat, nur vorübergehend dem zweiten Lehrer zuertheilt sein, {ließt insbesondere die Anwendbarkeit des §. 104 nicht aus. Sodann behaupten die Appellanten, der §. 101 könne für die zweite Lehrer: stelle hier um deshalb nicht Play greifen, weil, als die zweite Klasse der Schule zu W. errichtet worden, die Separation schon anhängig gewesen- sei. Aber auch dies ist unerheblich, denn der Gemeindet eschluß über die Errichtung einer zweiten Klasse und der zweiten Lehrerstelle war hon gefaßt am 1. Oktober 1851, bevor auf Gemeinheitstheilung (am 16. Oktober 1851) provozirt worden war, auch war die zweite Lehrerstelle längft eingerihtet und beseßt, als zur Anlegung des Separations - Plans geschritten wurde. Auf diesen leßteren Zeitpunkt aber kommt es hier an, wie vom erst.-n Nichter mit Necht ausgeführt worden ist, da der Y. 101 der Gemeinheitstheilungs - Ordnung sich unter den Vorschriften von den Theilungs - Grundsäßen und über die Auf- stellung des Separationéþplans befindet. Endlich haben sich di: Appellanten darüber beschwert, daß fie verurtheilt sind, für den Fall der Unmöglichkeit der nachträglichen Beschaffung einer Landabfindung die Schullehrerstelle dur eine Geldrente abzufinden , indem sie einwenden, daß das Geseh einen solchen Entschädigungs-Modus nicht kenne, und daß, wenn eine Land- Dotation nicht mehr ausgewiesen werden könne, dies cin Casus für den Schullehrer sei, dessen Folgen derselbe tragen müsse. Die lediglich im Jnteresse der ®?ppellanten im ersten Erkenntnisse enthaltene Bestimmung, daß die Appellanten, falls eine Land-Dotation ohne Zerrüttung des Aus- einanderseßungsplans nicht mehr gegeben werden k nne, eine den jährlichen Nußungen einer solchen gleihkomm«cnde jährliche Geldzente und zwar ein Jeder nach dem Verhältnisse seines Theilnebmungsrechts der zweiten Schul- lehrerstelle zu gewähren habe, gründet sich aber auf den §. 7 der Ver- ordnung vom 50, Zuni 1834, wonach die präkludirten, also auch die über- gangenen Juteressenten ihre Abfindung in der Art und Weise, wie sie ihnen nach der Lage der Auseinandersegung, ohne Zerrüttung des Aus- einandersckungsplans gewährt werden kann, und wenn hiernach eine Naturalabfindung nicht zulässig ist , eine Entschädigung dafür an Kapital oder Rente annehmen müssen, so daß es bei der vorgedachten Bestimmung des exsten Erkenntnisses zu belassen ist.

Da das erste Erkenntniß bestätigt werden mußte, so haben die Appel- lanten nach §. 6, Th. I., Tit. 23, der Allgemein-n Gerichts-Ordnung die Koften der Appellation zu tragen. WVerlin, den 19, Biärz 1858. i

Das Nebvisions-Kollegium für Landeskultu1sachen. Lette.

Preußische Bauk. Monats-Uebersicht ‘der Preußischen Bauk,

gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.

A A 1a.

Geprägtes Geld und Baxxen e, 45,824000 Kassen-Anweisungen 1,706,000 Wecbsel-Bestände 61,259,000 Lombarr-Bestände 13,466,000

bisher befunden hat. Die Entstehungsgeschihte des F. 4101 seßt

Activa oe aco pd es

ooooo 00008

Staatspapiere, verschiedene Forderungen und 6,993,000

27

71,736,000 Thlr. 19,685,000 ,

Passiva

6) D antndied n irg E e t O

iten-Kapitaltien /

5 Dei der Staats-Kassen, Jnstitute und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro- Nerkehrs ..….«..- --- c era en

erli 31, Dezember 1858. : i E A Preußisches Haupt:Bank-D irektor, j v. Lamprecht. Meyen. Schmidt. Dechend. oywod.

Kühnemann,

Angekommen: Se Durcblaucht der Prinz M zu Schleswig-Holstein - S on e r igge DNA a Ld (General-Maj erfter Rommandant von Cobleng, lenz. (General-Major und erster f Ó ee UEG

h j ; andeur deu el

Der General - Major und Comman ( G Brigade, Freiherr von Czettriß und wb d E Sa rent “Der Ober-Präsident der Provinz Pommern, Fre |

von Pilsach, von Stettin.

o oat6 0.0. r..

11,237,000

E am

oder die Eltern oder Vormünder derselben. hier-

von den durch die Bekanntmachung der Provinz Brandenburg ‘vom

machen wollen, durch auf, die Tat «s Y des föôniglichen er - Präsidium 1 i K September 1822 (Amtsblatt Nr. 37) vorgeschriebenen Zeuge nissen (nämli: dem Geburtsscheine, dem Schulzeugnifse und as schriftlichen Einwilligung des Vaters oder Vormundes E - leistung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes) begleite en Anträge. bis späteftens den 1, Februar d, J. in unserem Geschäfts- Lokale, Niederwallstraße Nr. 39, einzureichen. Die zu der in Rede stehenden Vergünstigung Angemeldeten werden zu den anzuberaumenden Terminen, Behufs Feststellung ihrer körperlichen Diensttauglichkeit E G er urig Qualifi- ion, seiner Zeit noch besonders vorgeladen werden. M Stier a ikaa b Anträge können erst für den nächstfolgenden Termin berücksichtigt werden. _ Berlin, den 3. Januar 1859. L Königliche Departements-Kommission zur Prüfung der zum einjährigen Militairdiensfte.

Freiwilligen

W S E E E ELETS

Berlin, 5. Januar. Se, Königliche Hoheit der Prinz- gen? a g Ec, Majestät des Mönigs, AYEAO R ede) Dem Hofmaler, Professor Eduard Hild eb r 0A ane N Geschichts- und Bildnißmaler ® ustav N i ch f t Q t N Erlaubniß zur Anlegung des von des Köni1s von D Y |

‘PT : » ck Io tot O Z ibnen verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Verdienst-Vrden vom heiligen Michael zu ertheilen.

Bean M Q eds i Qu Folge der durch das Amtsblatt vom Jahre 1829 D 23) Zur öffentlichen Kenntniß gebrachten An dam, Len April 1825 über das Vexfahren bei der Ersaß- Aushebung L ; ; d3 F ck è+ e Diejenigen, welche : n t TeA E 00 Zeitraum vom 1, Januar bis einshließlich den 31sten Dezember 1839 geboren sind, | / 2) diefes Alter bereits überscbritten , aber fich noch E vor j eine Ersatz: Aushebungs-Behörde Zur Musterung geste / 3) si ¡war gestellt, über ihr E «Be N ch feine fesi sti J n haben ine feste Bestimmung erhalten aben, t und 000 N czbals des Weicbbildes hiesiger Nesideng V ( L Laer t i) 18 : } / 4 As haft sind, oder bei Einwohnern derselben in irgend einem N dienste, oder als Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge u. f. w. nck halten, hierdurch{ aufgefordert : E n E ) sich Behufs ihrer Aufnahme in die R E raum vom. 20sten_ bis incl. 29sten dieses A e dem Polizei-Lieutenantk ihres Reviers persönlich zu meiden Un Dab die über ihr Alter sprecbenden, so wie die elwanigen sonstigen Atteste, welche berei1s früber ergangene 4 c Oa über ihr Militair - Verhältniß enthalten, mit zur Sleue 3 hringen. R 6 Ed N | i

Dadurch wird indessen die im Y. 24 der nente Se 30. Juni 1817 vorgestriebene Verpflichtung der S 3 A , i f : 4 j t ch aab N * den für die Stammrolle erforderlichen Angaben nicht aus ns ossen ; diese Verpflichtung bleibt R L aS P 10s ¡R eKrol 0 R

F I i o H iesigen rte geb e | J

‘ür diejenigen, welchbe 1m hieng e ge j E ivil, oba hierselbst haben, zur Zeit aber atel sind, A die Eltern, Vormünder oder Verwandte die Anmeldung :

Zt / / U L en bemerften Urt bewirken, v E M ob Wird die Anmeldung verabsäumt und kann E e Versäumniß nicht hinreichend entsculdigk die E letivt den bestehenden Verordnungen, A E L but G j aber eundenen Individuen, im Falle threr (Lr per deten, aber doch aufgesundenen ZUBE ee ee E SA i aHarfeit zum Militairdienste, ohne RüUdncht au] De lichen Braucbbarkeit zum A Ai 3 i n übrigen Ge fallende Loosnummer, bor den ( Mil er Loosung auf fle l i 1uummer, 09 | L i U A zum Dien hei der Fahne einan M G ib, Unbraucbbarkeit aber mit ciner ötägigen polizeilichen G gniß f s A

rafe belegt werden. T E S n Solche Individuen und ihre Angehörigen A theil, daß etwanige besondere Verhältnisse, werthe M U Zurückstellung der Matt Den h cat M eN C. L Mfsen hâben würden, . gänzlich), Un eru aa, Lr, i Den Ee u ld ae. Lur dfllel lung ; Zas ie Ge ) Iu Ae. D!

Was die VesuGe. Um 009 fige ¿ N e vomM:ilitairdienste betrifft, so sind 0,000.0 M geschehener Musterung bet der hiesigen L Fommission anzubringen. O O E Kon E die Mde lonna zur Eintragung in dle S seitens der betreffenden Vi Poligeto L eine Ves gung ertheilt, welche I N ift, M De S Sa B, n akt drk ddie

Königliche Militair-Kommission für M ELUiN,

E E E PEEET

Una E il für den am 1. April der Mitte des Monats welche auf die

aber

trifft au der Na- einstweilige

L On 1.

i 4 t » F 4 ission

Die unterzeichnete Kommijhon L

d. J, bevorsiehenden Einstellungs-Termin in

Falls |

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 5. Januar. Se. Königliche Hobeit der Prinz-Regent nahmen heute im Beisein des Gouverneurs und des Kommandanten die Meldungen der General E: Prinz von Holstein, von Czettriß, von Le Blanc und des Q Lieutenants von Hartmann, so wie die Vorträge der ga - NViinister von Massow, von Schleiniy und des Wirklichen Geheimen Raths Jlaire entgegen. E l h Wei der R acmahi in Eichenbarleben wurde gestern der Me gutsbesizer v. Bethmann-Hollweg zum Abgeordneten E Holstein. Jyehoe, 3. Januar. Die „H. N. N lichen nachstehenden, von der dänischen Regierung den ees Ständen vorgelegten „Entwurf E Le Tei ie Verfassung des Herzogthums Ho Ì i | G E Ba Holstein bildet einen selbstständigen e U Unserem Königlichen Scepter untergebenen dänischen Me A aa derselben durch 0e E A n A D E asse folgeaesek für die dänishe Monarchie auf 1mme gt. R, d 2 [ Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein , M n aus der Wahrnehmung Unserer Rechte und Pflichten S O dia deutschen Bundes für Ee Herzogthümer Holstein und Lauenburg ohen, bleiben unverändert, i i a ; gebe §. 3. Unser Herzogthum Holstein hat hinsichtlich seiner S Angelegenheiten eigene Gesebgebung Lt Verhältnisse des Herzogthums Angelegenheiten sind: Zede au e er e des Herzogl L zum deutschen Bunde fließende Verpflichtung; O N A) Polizeiwesen (mit Ausnahme des Theils, welcher en A L tragen ist), darunter die allgemeine Geseßgebung in U riffen DeFE lichen Verhältnisse, der Verbrechen und der Réctapslege eut tege N die Aufbringung der Mannschaft zum Land- und Berne M E V0 der bestehenden Pläne oder der bon dec geseßgebenden Jena, E un meinschaftlichen Gege A Can Not M r olstein zu. sellen. ist; „die Aufbringung Der PNerde, De, Fe E des A und ähnlicher Natural - E Herbeischaffung dem Herzogthum auf vorgedachte Art au er etn n U das Kirchen- und Unterrichtswesen mit den Oen. I E hörenden Lehranstalten, mit Ausnahme der unter f en e wesen gehörenden Lehranstalten ; das Fauna Yas f M0 Armentwesen; das Gewerbewesen ; Tags die N) Uher Besteuerung liegender Gründe , des Vermögens - e O O Nahrung ; die das Stempelpaptier betreffenden Angelegenyer Mas dic deren Einnahmen und Ausgaben und jede neue, das P Ra allein betreffende Steuer; die Aufbringung oe zur 2 E R steinischen Kassen - Antwoeisungen _exforderlichen C L A U neue Schuld, welche S : V Hoe E E len: orde óchte, das Viedizinalwe]en, j l L P} U M und die Eisenbahnsachen; das O aen das Assekuranzwesen; das Strandwesen; die aus ma S U militairischen Corps sich beziehenden Angelegenheiten E Rg R: betreffend Fideikommisse und öffentliche Stiftungen T Aen die Verwaltung der im Herzogthum Holstein vorhande Doma und ori its besondere Angelegenheiten, gemeinschaftlic E a Vie zogthum Holstein und das Herzogthum SOlaSi0ig j l U: eo in Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung bom & c, M N L a: nannten Sachen , welche folgende icht, Dose D Auf; ah stalten Hetreffen: die Universität zu Kiel De itbegriffen) ; Das Eiderkanal (den Zolltarif darunter jedoch nicht mi ge dn, Brand-Versicherungswesen; die Straf-Anfstalten; das V (Ll A 07 ch5 L o S E N N d bel festgeseßten C EM p Cn e n ‘¿sonderen Angelegenheiten des - zustehende souveraine Gewalt in den besonderen Ange r r bie ¿09th Jolftei : 9) wird von Uns durch Unjeren Lum 1 ¿ogthums Holstein (§. 0) k n Ans baeúbt. Allerbdchste Erlasse, Herzogthümer Holstein und Lauenburg ausg wi Tesonberen Angelegen- el z0 » Me l welche die Gesehgebung und Verwaltung in Ler ibrer Gültigkeit der beiten s Herzogthume e i B ie Hoistein und Gegenzeihnung Unseres Miniske ür Herzo vauenburg, url da Hera O De, Holstein und Lauenburg Hr: G: Der: Miner fan die: M vinztalstände wegen Ver- fann von Uns oder der Versammlung der Provinz (

[ ; fordert diejenigen, _ Fehruar d. J. zusammen und for j

Vergünftigung des einjährigen freiwilligen Militairdienste3 Anspruch

s 4 x solehe legung dieses Verfassungsgeseßes 1n Anklage verseht werden. Ueber fol®