1859 / 4 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

28 ; | 29

alle diejenigen, welche von dessen besonderen Einnabmequellen j n i i Ortschaften oder für besondere Ausgaben O Dit besontetea RS aus den Städten, Flecken und den ihnen gleichgestellten rtshaf

: istri ' Nr. 1—5 gaben des Herzogthums find diejenigen, welche die besonderen Angelegen- des Herzogthums Holstein g O Ge0s eines wenlañtens zu heiten betreffen, so wie der auf das Herzogthum fallende Antheil des aufgeführten DENRIRRZeS ddl dkasse versicherten oder zur Haussfteuer Belaufs, womit die durch Unsere Hofhaltung, die Apanagen der Mitglieder 800 Thlr. Rm. in der E Las betreffenden Wahldistrikts zur Zeit Unseres Königlichen Hauses, Unseres Geheimen Staatsratbs, die Verwal: taxirten Grundstücks L bat der ländlichen Wahldistrikte, außer tung8zweige Unseres Ministeriums für die auswärtigen Angelegenheiten der Wahl. 8)“ Für Sréflibrten Bedingungen, der eigenthümliche, oder Unseres Finanz-, Kriegs- und Marine - Ministeriums, so weit sie gemein- den unter Nr. 1—9 Erb L eibéide Besi eines innerhalb des be- schaftliche Angelegenheiten betreffen, und durch die Unterhaltung gemein- auf Erbpacht eat anda ländlichen, wenigstens zu 800 Thlr. Nm. schaftlicher öffentliher Anstalten - veranlaßten gemeinshaftlihen Ausgaben treffenden Raa f E e Leue ta irten Grundstücks. 9) Für die die aus den Domainen und Forsten, dem Zoll, der Branntweins - Pro- ur Grund- O M ERROAA Ritterschaft der Geistlichkeit und der fkieler ductions - Abgabe, dem Postwesen, der Lotterie, den Staats- Aktivis und Mitglieder ar R S aüf eführten Bedingungen erforderlich. den verschiedenen Jntraden fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen der Universität fin ; E Boeebeiten nach wahlberechtigt ist und fih zur Monarchie übersteigen möchten. Bis ein anderes Verhältniß festgeseßt _§- a1 Mo L kennt, ist auch wählbar, jedo nur in derjenigen sein wird, hat Unser Herzogthum Holstein 23 pCt. hierzu beizutragen und christlichen Ne ie L ehdrt : sind die hiernach zuzuschießenden Summen, über deren Betrag den Stän- Wahlklasse, in, én iv elBèA von Uns eine Allerhöchste BestaUlung den cin NN RUNna mer eyt nicht zusteht, von den besonderen Einnahmen A N Een Ie ‘Wahrnehmung öffentlicher Geschäfte berlichen ist

‘weq ab ; O A istlichkeit un P 5 Durd ein Geseß soll ein Normalbudget festgestellt werden, bedürfen, e eines Qádl Ükforde welches die ordentlichen besonderen Einnahmen und Ausgaben des Herzog- der Universi ail und haben für die Verwaltung ibrer Amts- thums Holstein befaßt. Das Normalbudget kann nur durch Gesetz ber- Allerhöchsten en deren während ihrer Theilnahme an der Versammlung ändert werden. Für jede dreijährige Finanzperiode werden die außer- gese B E bebarf auf die von ihren Vorgeseßten für erforder- ordentlichen Einnahmen und Ausgaben durch besondere Zulage-Geseßze be- her e Auf ihre eigenen Kosten Sorge zu tragen, Die willigt. Keine Ausgabe, mit Ausnahme der für die Monarchie gemein- lich era Ga L findet auch auf Kommunalbeamte, die zu Abgeord- schaftlihen Ausgaben (§. 14) und der Ausgaben für den Deutschen Bund lezlere N ot möchten, die gleiche: Anwendung.

(§. 3), darf abgehalten werden, welche nicht durch das Normalbudget oder N m Uebrigen dienen in Betreff der Wahlen der Abgceordne- ein Zulage-Geseß bewilligt ist. Jedoch kann der König unter dringenden Hn “9 l der Provinzialstände, so wie hinsichtlih der Besirei- Umständen Ausgaben beschließen , welche nicht bewilligt sind. Der des- K M 8 der durch die Wablen und die Stände - Versamm- fällige Beschluß ift stets von dem Könige in dem geheimen Staatsrathe U E is und des in dieser Versammlung zu befolgenden zu genehmigen und bon dem Minister für die Herzogthümer Holstein und A

im leßteren Falle durch den Präfidenten der Versammlung, dessen Gen, insoweit solhes zu diesem Ende erforderlich ist, auch nach eendigung der Versammlung fortdauern, anzubringende Klage entscheidet

das Ober - Appellationsgericht für die Herzogthümer Holstein und Lauen- burg. Bis ein besonderes Geseß über das Verfahren und die Strafen er- lassen sein wird, dient dem Ober-Appellationsgericht für die Verhandlung dieser Klagen die vor den holsteinishen Ober - Dikasterien im fiskalischen Prozeß nah den Grundsäßen des öffentlihen und mündlichen Verfahrens geltende Geschäftsordnung zur Norm, und find die zu erkennenden Strafen Amtsentlassung oder Amtsentseßung, von denen die lehtere die Unfähig- keit zur- Wiederanstellung im Staatsdienste zur Folge hat. Abolition und Begnadigung kann in diesen Fällen nur mit Einwilligung der Stände- Versammlung stattfinden. i

§. 7. Die evangelish-lutherishe Kirche is die Landeskirche Unseres Herzogthums Holstein. Jhre Einkünfte dürfen niht geschmälert, nur zu den Zwecken dieser Kirche verwendet und sollen, insoweit es zu deren voll- ständigerer Erfüllung erforderlich ist, aus den Jntraden des Herzogthums ergänzt werden. Die Geistlichen dieser Kirche sollen an der Beaufsichti- gung und Verwaltung des Schul- und Armenwesens auch in Zukunft in angemessener Weise Theil nehmen.

§. 8. Beamte, welche ausschließlich ein Richteramt bekleiden, können nicht anders, als durch Urtheil und Necht ihres Amtes entsezt werden. Doch sollen dieselben, wenn sie ihr 65sttes Lebensjahr erfüllt haben, auch ohne diese Bedingung auf adminiftrativem Wege ihres Amtes enthoben werden können, in welchem Falle fie indessen im Genusse ihrer vollen Ein- nahme zu belassen sind. Eine solhe Maßregel kann auch aus andern Gründen gegen die obengenannten richterlihen Beamten verfügt werden, wenn die Majorität des Ober-Appellationsgerihts in Veranlassung beson- derer Umstände für dieselbe sih erklärt hat. i

§. 9. Den Gerichten in Unserm Herzogthum Holstein steht es nicht

Sessen. Kassel, 3. Januar. Unser Ministerium, wird der „Le Zig.“ mitgetheilt, vermochte erst am 31sten des abgelaufenen Vionats den Budget-Entwurf auf die Finanzperiode 1858—60 zur ftändishen Vorlage zu bringen, hatte aber dabei die Genugthuung, einen vorausfichtlihen Uebershuß von 95,220 Thlr. nachweisen zu können, da die Gesammteinnahme auf 15,300,840 Thlr., die Gesammtausgabe dagegen nur auf 15,205,620 Thlr. veranschlagt ist. Dieses günstige Verhältniß ist um so höher anzushlazen, als das Budget von 1855—1857 mit einem effektiven Defizit von 1,009,070 Thlr. ab- shloß. Nicht minder befriedigend is es, daß die vcranschlagten höheren Einnahmen, insonders die indirekten Abgaben, so wie den Ertrag der Forsten, der Bergbau-Jndustrie und der Staatseisen- bahnen betrafen,

Luxemburg, 1. Januar. Gestern ist die Kammer mit ihren Arbeiten fertig geworden, nahdem noch die drei legten Tage sehr lebhafte und lange Debatten stattgefunden hatten. Die Budgets find angenommen worden, doch so, daß eine Menge Artikel ver- worfen worden sind. Die Session if gestern Abends g:schlossen worden. (Köln. Ztg.)

Vayern. München, 3. Januar. Dem Vernehmen nah, meldet der „N. C.“ telegraphisch, sind der Minister-Präsident Frei- herr Dr. v. d. Pfordten und der Vorftand des Staatsarchivs Freiherr von Aretin zu lebenslänglihen Mitgliedern der Kammer der Reichsräthe bestimmt. : Y

Belgien. Brüssel, 2. Januar. Der „Moniteur Belge bringt das von den Kammern genehmigte Geseh wegen Herab-

Geschäftsganges die betreffenden Vorschriften der Verordnung bom 15. Mai | seßung der Schiffs-Patent-Gebühren. . Diese Herabsezung um 50

zu, Über die Rehtmäßigkeit einer bon Seiten einer Regierungs-, obrig- keitlichen oder Polizei-Behörde getroffenen Maßregeln ein Urtheil zu fällen, insofern nicht spezielle geseßlihe Bestimmungen oder Allerhöchste Resolu- tionen eine Ausnahme hiervon zulassen. Ein Jeder, welcher sih durch eine solche Maßregel beeinträchtigt hält, kann sih mit seiner desfälligen Beschwerde an Uns oder die betreffende obere Behörde wenden, wird aber dadurch nicht der Verpflichtung entbunden, den Anordnungen, über welche er sih beschweren zu müssen glaubt, bis zur ausgemachten Sache gebühr- liche Folge zu leisten. Jeder vorsäßlihe Ungehorsam wider eine solche Anordnung is strafbar, und wird die Strafe nach richterlihem Ermessen bestimmt. Würden aber zwischen den richterlihen und administrativen Behörden selbst Konflikte rücksichtlih ihrer Kompetenz entstehen, so wollen Wir es Uns vorbehalten haben, die betreffenden Entscheidungen in Unse- rem Geheimen Staatsrath abzugeben, bis über die Errichtung eines aus Verwaltungs- und Justizbeamten zusammenzuseßenden Kompetenz-Gerichts- hofes zur Entscheidung von Kompetenz - Konflikten und über das dabei zu beobachtende Verfahren ein besonderes Geseh erlassen sein wird.

§. 10. Die Versammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein bildet das gesegliche Organ der verschiedenen Stände in dem- selben und besteht aus: 1) dem jedesmaligen Besißer der Fürstlich-Hessen- steinishen Fideikommißgüter, insofern derselbe das 25. Jahr zurückgelegt und freie Dispofitions-Befugniß hat. Es ist demselben gestattet, sih durch einen wählbaren Befißer eines größeren Guts, welcher nicht schon Mit- glied der ständischen Versammlung is, vertreten zu lassen; 2) fünf von der Geistlichkeit des Herzogthums Holstein aus ihrer Mitte, in fünf geistlihen Wahldistrikten gewählten Abgeordneten (Anhang Litt. B); 5) bier von dem Verbitter des adeligen Konvents zu Jtehoe, den Pröbsten der Konvente zu Preeß und Uetersen und den Mitgliedern der holsteini- hen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Atkgeordneten (Wahblort Jbehoe); 4) neun von den Befigzern adeliger und anderer größerer Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Thlr. aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Jhehoe); 5) sechszehn kleine- ren Landbesißern, gewählt in 16 Wahldistrikten (Anhang A der Verord- nung bom 15, Mai 1834); 6) funfzehn Einwohnern der Städte und Flecken, gewählt in 12 Wahldistrikten (Anhang B der Verordnung vom 15, Mai 1834). Endlich wollen Wir dem akademischen Konsistorio der Kieler Universität gestatten, unter Leitung des jedesmaligen Rektors der Universität ein Mitglied aus seiner Mitte zu wählen.

§. 11. Die ständische Versammlung tritt zusammen, wenn Wir selbige einberufen. Negelmäßig wird dies in jedem dritten Jahre ge- \{ehen, so daß zwei Versammlungen in jede Wahlperiode fallen, insofern Wir nicht. etwa s{hon vor dem Ablauf der sehsjährigen Wahlperiode die ständishe Versammlung aufzulösen und neue Wahlen anzuordnen Uns Allerhöchst bewogen finden, außerordentlich aber, so oft Wir es den Um- ftänden nah für erforderlih halten. Ob im leßteren Fall die nächste Einberufung nah Ablauf von drei Jahren oder früher zu exfolgen hat, bleibt Unserer jedesmaligen näheren Allerhöchsten Bestimmung vorbe- L: Jm Fall einer Auflösung der ständischen Versammlung find ofort neue Wahlen anzuordnen und is die daraus hervorgehende Ver- sammlung spätestens zwei Monate nah beendigter Wahl zu berufen. Wir behalten es Uns var, die Dauer der Versammlung zu bestimmen.

§. 12. Jn Betreff der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein sollen neue Geseze nicht anders erlassen oder bestehende Gesetze nicht anders abgeändert oder aufgehoben werden, als nah vorgängiger Zustimmung der Versammlung der Provinzialstände, und ist in den betref- fenden Veriliontiizien auf die ertheilte ständische Zustimmung ausdrücklich Bezug zu nehmen. Jedoch findet diese Bestimmung auf die in Gemäß- heit der Bundesverfassung im Herzogthum Holstein zu publizirenden Bun- desbeshlüsse keine Anwendung.

§. 13, Unter dringenden Umständen, wenn die Provinzialstände nicht versammelt sind, kann der König provisorische Geéseze erlassen, welche jedoch nicht im Widerspruche mit der Verfassung sein dürfen und stets den zu- nächst zusammentretenden Provinzialständen zur Beschlußnahme vorgelegt werden müssen. :

§. 14. Die besonderen Einnahmen des Herzogthums Holftein sind

Lauenburg zu kontrasigniren, welcher dadur die Verantwortlichkeit über- nimmt. Die Staatsrechnungs- Ablage hinsichtlich der besonderen Einnahmen und Ausgaben des Herzogthums Holstein für die betreffende éFinanzperiode soll durch Geseß genehmigt werden. Bis ein Normalbudget durch Geseß festgestellt werden kann, wird" ein solches von dem Könige festgestellt.

§. 16. Hinsichtlih der von Unserem Minister für das Herzogthum Schleswig und Unserem Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauen- burg follegialisch zu behandelnden, Unseren Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen nicht politischen Einrichtungen und Anstalten sollen Veränderungen in der Gesetzgebung, mit Ausnahme jedoch des Eider- kanal-Zolltarifs, nur nah bvorgängig eingezogenem Gutachten der Ver- sammlung der Provinzialstände Unseres Herzogthums Holstein eintreten.

Znsofern diese Veränderungen eine Vermehrung der bisherigen, geseßlich

festgestellten Ausgaben mit sich führen, wird die Versammlung in Betreff der Aufbringung des auf Unser Herzogthum Holstein fallenden Antheils dieser Ausgaben, vorbehaltlich Unserer Allerhöchsten Genehmigung, cinen Beschluß fassen. :

§. 17. Die Sigungen der Versammlung der Provinzialstände sind öffentlih, außer bei der Abstimmung nach förmliher Verhandlung und bei Prüfung der Bedenken der Versammlung. Auf Verlangen Unseres Kommissarius, auf Anordnung des Präsidenten oder auf den schriftlichen Antrag von wenigstens zehn Abgeordneten muß die vorläufige Entfernung der Zuhörer stattfinden, doch hängt es demnächst von dem Beschluß der Versammlung ab, ob die Sizung eine gebeime bleiben oder wieder in eine ôffentlihe übergehen soll. Die Beschlüsse der Versammlung wer- den durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt; findet Parität der Stim- men statt, so giebt der Präfident der Versammlung dur seine: Stimme den Ausschlag.

§. 18. Die Versammlung der Provinzialstände ist befugt, Verände- rungen in der Geseßgebung in Betreff der zu ihrem Wirkungskreise ge- hörenden Gegenstände (§. 3, 4) bei Uns allerunterthänigst zu beantragen,

§. 19. Gleichfalls soll die Versammlung der Provinzialstände zur

* Erreichung und Unterstößzung von Vorschlägen, Anträgen und Beschwer-

den in Betreff solher Verwaltungsmaßregeln in Unserem Herzogthum Holstein befugt sein, welche die besonderen Angelegenheiten des Herzog- thums Holstein betreffen. Auf solche, so wie auf die im vorstehenden Paragraphen erwähnten Eingaben werden Wir der Versammlung der Provinzialstände, insofern sie noch vereinigt ist, sonst aber der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Ve'sammlung der Provinzialstände bei ihrer Eröffnung Unsere Allerhöchste Entschließung cröffnen lassen.

§. 20. Zur Theilnahme an den Wahlen der Abgeordneten zu der Versammlung der Provinzialstände ist erforderli: 1) Das Jndigenatrecht oder 10 jähriger Aufenthalt in Unserem Herzogthum Holstein; 2) Voll- endung des 25jährigen Lebensalters zur Zeit der Wahl; 3) unbeschol- tener Nuf. Wer dur ein gerichtliches Erkenntniß s-ine Ehre, sein Amt oder sein Bürgerrecht verloren hat, oder wer zu Strafarbeiten s{uldig gefunden , oder wer wegen eines Verbrechens in Kriminal - Untersuchung gezogen und wegen dieses Verbrechens nicht gänzlich freigesprochen worden, ist von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. 4) Freie Dispositions - Befugniß. Wer gerichtliß zur Verwaltung seines Vermögens für unfähig erklärt ift, oder freiwillig sich derselben begeben hat, wer in dem der, Wahl vorhergehenden zweijährigen Zeitraum in einem Privat-Dienstverhältniß gestanden, ohne seinen eigenen Heerd zu haben, wer irgend eine Unterstüßung vom Armenwesen erbalten and nit erstattet hat, ist von der Theilnahme an den Wahlen aus- ges{lossen. 5) Ununterbrochener Aufenthalt während des leßten Jahres vor der Wahl innerhalb Unseres Herzogthums Holtein. Es leidet diese Bestimmung indeß keine Anwendung auf Diejenigen, welche zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht, sei es im steh:nden Heere oder auf der Flotte, aus dem Herzogthum Holstein entfernt gewesen sind. Auch werden Geschäfts- und

Len als Unterbrehungen des Aufenthalts nicht angesehen. Nr. 1—5, eigenthümlicher oder fideikommissarischer Befitz Gutes oder eines ländlihen Grundstücks von wenigstens 50,000 Thlr NRm.

ür die großen Gutsbefißzer, außer den vorgedachten Bedingungen eines adeligen

Steuerwerth zur Zeit der Wahl. 7) Für die Bewohner der städtischen,

834 zur Nichtschnur, welche zu dem Ende mit den durch die gegenwärtige E erforderlich gewordenen Modificationen un Anhange nie zusammengestellt worden sind. Jedoch behalten Wir es Uns s A weit Wir Solches für angemessen erachten, in den Fällen, in we R Versammlung Geschß-Entwürfe zur Beschlußnahme vorgelegt sind, ieselben nach deren, förmliher Verhandlung und Abstimmung in der ¡zassung, N solche nah dem Resultat der förmlichen Verhandlung zweckmäßig R wird, mittheilen zu lassen, uud wird sodann über die Annahme e U lehnung des Geseß-Entwurfs als eines Ganzen nochmals abgestimm E hängt von dem Beschlusse der Stände-Versammlung ab, ab bei dieser A nahmsweis: dritten Behandlung die Sache vorerst an den Ausschuß zurüd- zuweisen ist; jedenfalls kann aber nur eine Berathung A E F. 24, Etwanige Abänderungen der in den §§. E er gegen- wärtigen Verordnung und in ihren Anhängen enthaltenen N sollen, wie andere Veränderungen, in der Geseßgebung der e eren Angelegenheiten des Herzogthums Holstein (§. 12) L wer en, dur provisorische Verfügung aber nicht herbeigeführt werden können. i F. 25. Uebrigens wollen Wir, unter Jnuehaltung der in den Ore stehenden Paragraphen gegebenen Bestimmungen, die Stellung S Herzogthums Holstein in N dänischen Monarchie durch Unsere Aler- dchste Beschlußnahme ordnen. N E Nie een Gottesdienste eröffnete heute der Königliche Kommissarius, Kammerherr von Lebeau, die Ständeversammlung, A dem er in einem längeren Vortrage hervorhob, wie die Thätig M der diesjährigen Ständeversammlung eine bedeutungsvolle sei, Heny a i gesehen von der Erledigung wichtiger Geseßvorlagen handele es sich ies besonders um die Verfassungsverhältnisse des Herzogthums Holstein. ‘T wies im weiteren Verlaufe seiner Nede auf die KRONAlGEn Barlaungen vom 19. Dezember 1853, vom 13. Februar 1856 und rom 2, Zuni 1 2 als auf diejenigen hin, welche jeßt besonders in Betracht A n erinnerte die Versammlung daran, daß sie zunächst aufgefo 7 Ut ihre Wünsche und Anträge mit Bezug auf die Verfassungsvor O M Königlichen Regierung zu erkennen zu geben. Schließlich ia t Königliche Herr Commissair die Versammlung auf, mit Se trauen an ihre Aufgabe zu gehen, so wie er es als seinen ernsten wi und aufrichtigsten Wunsch aussprach, daß er dazu beitragen möge ,

Versammlung ihre Aufgabe zu erleichtern.

Nachdem wegen Legitimation von Abgeordneten nichts zu erinnern var, wurde E Vorsib des Abgeordneten für den vierten A Wabhldistrikt, als Alterspräsidenten, und unter Assistenz der e Justizrath Nötger und Kaufmann Semper zur Wahl A p i geschritten und wurde der Baron v. Scheel-Plessen mit ZC n s zum Präsidenten der Versammlung erwählt. Der Präsident dio A einer gleichfalls längeren Nede zuerst der Versammlung seinen U e das ihm bewiesene Vertrauen aus. Er wolle einige e a E nung der augenblicklihen Lage des Landes sagen. Die E seien auf Grund des Patents vom b. November berufen , N welches die mehrerwähnten Verfassungs - Bestimmungen aufgeho L seien, Die §§. 1-—6 der holsteinischen Verfassung seien E v \hen Berathung entzogen gewesen, und durch die Verfassung E L q fei der Umfang der Wirksamkeit der Stände bedeutend cingesh1äu i M M Indem man nun die Ueberzeugung habe gewinnen müssen, daß mit dem i jener Verfügungen nicht verfassung8gemäß vorgeschritten worden, O man jeßt dankbar die Liebe Sr. Majestät zu seinen L aderrfa N thanen anerkennen, indem dieselbe ihn veranlaßt habe, Na L N geseßwidrigen Bestimmungen wieder aufzuheben. Es sei e n E Vertrauen und die Hoffnung zu hegen , daß die et A A D Unterthanen des Herzogthums Schleswig fih zuwenden e M e ganz gleicher Lage befinden. Daß die Verfassung vom ch4. kto das unverändert vorgelegt worden, solle niht beirren in der S lien ein befriedigender Zustand werde erreicht werden L denn O eich L dadurch verleßt worden, so solle sie doh für diese P ung A Entwurf sein. Nachdem darauf die Wahlen des Vice-Präsiden t N auf den Kaufmann Neincke aus Altona fiel, und der Secretaire bolzog

laren, wurde die nächste Sizung auf übermorgen anberaumt.

fi

Prozent beginnt vom 1. Januar d. J, und betrifft sowohl die fiemden, wie die belgishen Schiffe, was also auch den Eisen ver- ladenden Scisfern Preußens zu Gute kommen wird. Frankreich. Paris, 3. Januar. Die Neubauten in den Tuilerien find fertig und bar d u zu Neujahr Empfangenen versichern, hóô rächtig ausgefallen sein. j Bie Bürcau für die iletlibine Statistik Frankreichs hat den erften Band der neuen Ackerbau-Statistik, welcher die Jahre 1852 und 1853 behandelt, veröffentliht. Der zweite Band, so wie eine Abhandlung über die Bewegung der Ackerbau: Production in Franks reih und dem Auslande, soll, wie der „Moniteur“ anzeigt, als- ald nachfolgen. : | E Gouverneur der französishen Niederlassungen in Oceanien, Schiffs - Capitain Saisset, traf am 5, Oktober in Taiti ein, wollte jedoch unverzüglih nah Neu-Caledoni?n weiterteisen, ba er Auftrag hat, über diese Junsel der Regierung Bericht zu erstatten Vorschläge zu machen, l / E N Madrid, 4. Januar, Jm Kongreß erklärte das Mmnisterium, daß es gegen die beshimpfende Vorausseßung in der Boischaft des Präsidenten der Vereinigten Staaten „Des \{chwerde führen und demselben erklären werde, daß S panien Cuba niemals verkaufen wird. Ein Antrag des Herrn Olozaga auf Beistimmung zu der Erklärung des Ministers wurde einstimmig nommen. H E A Madrid, 3. Januar, wird telegraphirt: e Die „Eor- respondencia Autografa“ glaubt aus amtlicher Quelle mittheilen zu können, daß Wexiko Spanien wegen der Ansprüche spanischer Unterthanen in Tampico vollständige Genugthuung geben wolle und die Ausgleihung auf Grundlage der von den LLRTOSN auf Cuba aufgestellten Bedingungen bewirkt werden solle. r Bt „Constitutionnel“ meldet nach Briefen von der Havannab, L P E zember, daß der Gouverneur La Garza in Tampico den spani jen Kaufleuten die Summen, die ihnen durh Zwang E e den, zurückgezahlt habe, worauf die spanische Flagge E T E nonenshüssen wieder aufgehißt ward. Auch die zuloagas 1 eg e rung in Mexiko traf Anstalten, die verlangten a gd: gelder zu zahlen.) Es bestätigt si, daß die spanische N erklärte, daß sie beabsichtige, Über gewisse Stellen in der Bo ha | des Präsidenten der Vereinigten Staaten Erläuterungen zu veT- T O Das Turiner „Diritto“ versichert 00s bestimmteste, daß der Verkauf der piemontesischen Staats - Eisen- ahn bevorstehe. A h bah Nat ap und Poleu. St. Petersburg, L ber. Berichte vom Kaukasus melden, daß im Zeitraum A tember bis in die erste Hälfte des November Kämpfe und ea D auf dem rechten und linken Flügel der kaukasischen En Y CiR Lande der Lesghier und am Kaspischen Meere, E A aber feine besondere Erfolge erzielt worden seten , als g e f beiden Seiten Todte und Verwundete gab, die An R flôrten und Vieh wegtrieben. as Seit dem 20. E e tins über das Befinden der Kaiserin Mutter veröôffen Vos N Amerika. New-York, 22, Dezember. Wie e M hat in Washington eine Schlägerei zwischen zwei Kongreß - A j ie Herren English aus Jndiana namicl gliedern ftattgefunden. Die Herren A Que a ei und Montgomery aus O as P A H Ebe e. Jener versehte diese D | SPUIIE n bea antwortete damit, daß er jenem cinen Ziegelstein