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Breslau erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Stadtgericht zu Breslau anhängigen Prozeßsache 1c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz - Kon- flifte für Recht, daß der Rechtsweg in dieser Sacbe für unzulässig und der erhobenë Kompetenz - Konflikt daher für begründet zu er- achten. Von Recbts wegen.
Gir ün d e.
Der Fleischermeister E. zu O. behauptet in seiner wider das König- ilche Haupt-Steueramt zu Breslau angestellten Klage, daß ihm im Laufe von zwei Monaten auf angebliche Weisung der gedachten Behörde von den Steuerbeamten weggenommen und konfiszirt worden seien :
1) 7 Stück Kalbsgekiöse im Werthe von... 10 Sgr.,
2) 2 Stück Rindskaldaunen im Werthe von 12
3) noch eine Rindskaldaune im Werthe von..... 6 zusammen im Werthe von... 28 Sgr.
Das Königliche Haupt - Steueramt habe diese Objekte veräußert, die Auctionsloosung hinter sih behalten und seinen Antrag auf Erstattung des angegebenen Werths zurückgewiesen. Er hält diese Confiscation sei- nes Eigenthums für ungeseßlih, weil nah §§. 10 und 195 des Gescßes vom 30. Mai 1820 (Ges\.-Samml. S. 143) und dem Plenarbeschlusse des Königlichen Ober-Tribunals vom 30. Juni 1856 (Entsch. Bd. 34 S. 367) Füße, Eingeweide und Darmfett steuerfrei seien, daher die steuerfreie Ein- bringung zuläsfig sei.
Jndem er über die behauptete Wegnahme auf die Akten dcs König- lichen Haupt-Steueramts, über den angegebenen Werth auf Sachberstän- dige sih beruft, stellt er den Antrag:
dem Königlichen Haupt - Steueramte unter Auferlegung der Kosten die Zahlung des Erstattungsbetrages in Höhe von 28 Sgr. aufzugeben.
Die Klage wurde vom Kommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau im Wege d. s Bagatell - Prozesses eingelcitet. Das Königliche Haupt-Steueramt legte gegen das Mandat Widersprnh ein, weil 1) das Haupt - Steueramt zur Vertretung des Fiskus in Prozessen nicht, dazu nur der Provinzial-Steuer-Direktor befugt sei, 2) der Erlös der in Be- {lag genommenen Eingcweide ad resp. 6 Sgr., 25 Egr. und 1 Egr., wie dies auch dem Kläger eröffnet worden, zur Deckung der Schlacht- steuergefälle von resp. 8 Sgr. 9-Pf., 6 Sgr. 7 Pf. und 5 Sgr. 5 Pf. | verwendet worden sei, und über die Frage: ob dies habe geschehen dürfen, nah §. 78. Tit. 14 Th. 11. des Allg. Landrechts, in Verbindung mit | §. 36 der Verordnung vom 26. ‘Dezember 1808, im Prozeßwege nicht entschieden werden könne.
Inzwischen und bevor noch die Exzeptionsschrift eingegangen war, exbob der Provinzial-Steuerdirektor den Kompetenz-Konflikt,. Das Rechts- verfahren wurde vorläufig eingestell. Nur vom Kläger ist eine, zwar von einem Rechtsanwalt legalisirte, aber erst nah der Präklusivfrist ein- gekommene Erklärung abgegeben worden, in der die Verwerfung des Kom-
H
| unterliegt indeß \cho
petenz-Konflifts beantragt wird.
Der Kommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau erachtet den Kompetenz - Konflikt für unbegründet, wogegen das Königliche Appel: lationsgericht daselbst ihn für begründet hält. Der Kompetenz - Konflikt erscheint begründet.
In dem Beschlusse, dem die hauptamilichen Untersuchungs-Akten, die Einbringung der qu. Eingeweide durch den E. betreffend, beigefügt sind, wird zunächst als richlig zugegeben, daß dem Kläger zu dreien berschie- denen Malen Eingeweide wegen unversteuerter Einbringung mit Beschlag belegt worden, und daß auf die Gefälle im Betrage von resp. 8 Sgr. O Ge (P und 0 Sar, 9 P zusammen 20 Sgr. 9 Pf, 9 Sgr. 6 Pf. der Auctions-Erlòs dieser Objekte ad resp. 6 Sgr, 25 Sgr. und 1 Sgr. verrehnet worden sei. Es wird bemerkt, daß es dem 2c. E, freigestanden habe, die in Beschlag genommenen Eingeweide gegen Depo- fition ihres Werths zurückzunehmen, und so deren Versteigerung abzu- wenden, daß er indessen von diesem Mittel keinen Gebrauch gemacht habe.
Zur A des erhobenen Kompetenz - Konflikts wird sodann geltend
gemacht, daß sowohl — nah §. 78 Tit. 14 Th. 1L. des Allg. Landrechts, §. 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1608 — die Frage: ob Kläger bei Einbringung von Eingeweiden zur Entrichtung der Schlacht- steuer verbunden gewesen ? als — nach §. 1 Nr. 4 §F§. 2, 3 der Ver- ordnung vom 30, Juli 1853 (Geseyz-Sammlung S, 909.) — die Frage: ob die qu. Eingeweide versteigert und die Erlöse auf die Schlachtsteuergefälle verrechnet werden dürften? der richterlichen Cogni- tion im Prozeßwege entzogen und lediglih von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden seien.
Der Kläger sucht hiergegen in seiner, wegen verspäteten Eingangs ohnedies nicht zu berücksichtigenden Erklärung über den Kompetenz-Konsflift nur zu deduziren, daß die qu. Eingeweide nicht steuerpflihtig gewesen ; ex behauptet, daß die Steuerbehörde zur Veräußerung der Objekte und Verrechnung des Erlöses auf die beanspruchten Steuergefälle nicht befugt gewesen, weil fie niht Richter in eigener Sache sein könne.
Der Kommissarius des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau glaubt aus der Bestimmung des §. 78 Tit. 14 Th. 11. des Allg. Landrechts, wonach über die Verbindlichkeit zur Enirichtung allgemeiner Anlagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder .alle Mitglieder einer ge- wissen Klasse derselben nach der bestehenden Landesverfassung Unterworfen, kein Prozeß stattfindet, mittels Arguménts e contrario folgern zu dürfen,
daß über die Verbindlichkeit zur Entrichtung allgemeiner Anlagen, denen
sämmtliche Einwohner des Staats 2c. nach dex bestehenden Landes-
verfassung nicht unterworfen seien, der Prozeß stattfinde, und gelangt auf diesem Wege, mit Bezug auf das Präjudiz des König- lichen Ober-Tribunals Nr, 205 (Entsch. Bd. 33. S. 479), aus dem er entnimmt,
daß Eingeweide von geschlachtetem Vieh bei der Einbringung in
einem shlachtsteuerpflihtigen Bezirk der Schlachtsteuer geseßlich,
also nah der allgemeinen Landesverfassung nicht unterworfen seien,
| VerreGnet
| E. wegen aller drei Fälle in Anklagestand versctt ,
| vom Polizeirichter freigesprochen worden ist , während wegen des dritten ¡Falles die Entscheidung noch nicht ergangen ift. i
zu dem Nesultat, daß dem Kläger im vorliegenden Falle der Rehtswe nicht verschränkt werden könne. Der §. 3b der Verordnung vom 26 D) zember 1808 stehe dem nicht entgegen, weil er nur die Bestimmung 48 §. 78 a. a. O. wiederhole. — Nach der Verordnung vom 30. Juli 185; d. 1 Nr. 4 und §. 2 stehe allerdings der Steuerbehörde die Execcutions, Befugniß auch zur - Beitreibung der indirekten Steuern, also au de Schlächtsteuer zu. Wenn jedoch im §. Za bei 2 wegen bermeintliher Mängel des Exccutions - Verfahrcns auf den Beschwerdeweg mit Augs, {luß des Rechtsweges verwiesen werde, so sei hier offenbar die Verbind. lichkeit zur Entrichtung der geforderten und zur Execution gestellten Ab. gabe als objektiv feststehend vorausgeseßt, d. h. als au bon dem Exequenden anerkannt, wogegen nach ausdrückliher Bestimmung na F. 3 ad 1 über die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforder: ten Abgabe der Nechtsweg, wo er bisher zulässig war, auch ferner stattfinden solle, Da dies nun — nah der Auslegung, den der Kom: missar dem §. 78 Tit. 14 Th. Il. des Allg. Landrechts giebt — der Fall sei, so erscheine der Kompetenz-Konflikt unbegründet.
Das Königliche Appellationsgeriht zu Breslau dagegen hält zwar die rihterlihe Entscheidung im vorliegenden Falle durch die §§. 1 bis 3 der Verordnung bom 30. Juli 1853 nicht für ausgeschlossen wohl aber durch §. 78 Tit 14 Th. 11. des Allgemeinen Landrechts, resp, durch den YŸ. 36 der Vererdnung vom 26. Dezember 1808. Es hält au den Umstand, daß das Königliche Ober-Tribunal in dem allegirten, in einer Strafsache ergangenen Präjudiz die Eingeweide für steuerfrei erachtet hat, und daß — wie die dem Beschlusse beigefügten Untersuchungs-Akten des Haupt-Steueramts ergeben — der Kläger in zweien, durch die Ein: bringung der hier fraglichen Cingeweide veranlaßten Fällen, wegen Steuer- Contravention gerichtlich freigesprochen worden, für cinflußlos, weil die in derartigen Fällen ergangenen Entscheidungen nur das Strafverfahren betreffen, in der Befugniß der Steuerbehörden zur Erhebung der Steuer aber nichts ändern können, wie dies auch vom Gerichtshofe für Kompetenz - Konflikte in dem Urtheile vom 14. April 1855 (Just.-Minist.- Bl. S. 201) bereits anerkannt sei.
Was nun die Veurtheilung dexr Sache betrifft, so wird zwar in der Klage des x. E. nicht ausdrücklich angegeben, welche Veranlassung die Beschlagnahme resp. Versteigerung der qu. Eingeweide,, resp. die Zurück- haltung der Auctionslosung durch die Steuerbehörde gehabt habe; es rlic deß nach dem Zusammenhange des Klagevortrags keinem Zweifel, daß die qu. Gegenstände bei ihrer Einbringung in den mahl und s{chlachtsteuerpMlihtigen Bezirk und zwar um deswillen , weil sie für
| steuerpflichtig erachtet worden, in Veschlag genommen worden sind, und
daß dies durch die Klage hat behauptet werden sollen, da dieselbe und der darin gestellte Antrag weiterhin darauf fundirt werden , daß Ein- geweide steuerfrei, chr steuerfreies Einbringen geseßlich zulässig, mithin die
| Beschlagnahme ungeseßlich sei.
Daß dem so sei, bestätigen die Angaben in dem Konflikts - Beschlusse und die mit demseven vorgelegten hauptsteueramtlichen Untersu chungs- Akten, wonach die Auctionslosung auf die einzuziehenden Stecuergefälle worden ist. Die leßterwähnten Akten ergeben zuglcich, daß
in zwei Fällen aber
Hiernach fordert also Kläger vom Fiskus Erstattung des Werths von Eingeweiden, die als steuerpflihtig wegen unversteuerter Einbringung bon
| dex Steuerbehörde in Beschlag genommen, versteigert und deren Erlös
auf die Stcuergefälle verrehnet worden ist, Er gründet seine Klage darauf, daß die qu. Gegenstände nah Fg. 10
| und 15 des Gesches vom 30, Mai 1820 steuerfrei, die Beschlagnahme und
Zurückhaltung des Werths ungeseßlich sei.
Ex reklamirt nit die Auctionslosung, die Fiskus bei der Versteige rung eingenommen, sondern den durch Sachverständige zu ermik telnden (höheren) Werth, leßteres offenbar um deswillen, weil er dabon ausgeht, daß die Veschlagnalme und Versteigerung der Objekte, wegen der behaupteten Steuerfreiheit derselben, nit hätte erfolgen sollen, wit er - denn auch in der Klage diese Maßregel als eine umge fe li Ge qualifizirt. :
Daß eine solche Klage zur Verfolgung im RNechtswege geseßlich nich! geeignet ist, darin muß dem Königlichen Provinzial - Steuerdirettor bel- getreten werden.
Nach §. 1 Nr. 4 §. 2 der Verordnung vom 30. Juli 1853 (Gefeb- Sammlung S. 909) ift die Steuerbehörde zu exekutivischen Maßregeln in Beitreibung der Schlachtsteuer befugt, Der §. 3 dieser Verordnung, der in seinem Alinea 2 wegen vermeintliher Mängel des exekutivischen Ver- fahrens — es mögen dieselben die Form der Anordnung, oder die Aus- führung, oder die Frage, ob die abgepfändeten Sachen zu den pfandbaren gehören, betreffen — nur hie Beschwerde bei der vorgesetzten Dienstbehörde zuläßt, bestimmt zwar in seinem Alinea (1: j
„Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung dex geforderten Abgaben und die Befugniß zur Anordnung des eingeleiteten Zwangsverfahrens findet der Rechtsweg, wo er bisher zulässig war, auch ferner statt“, und es fragt sich dahex: i
ob die der Klage zum Grunde liegende Behauptung des Klägers, daß Eingeweide geschlachteter schlachtsteuerpflichtiger Thiere nach §§. 10 und 15 des Geseßes vom 30. Mai 1820 (Ges. - Samml. S. 143) steuerfrei seien, die behufs Geltendmachung der von der Steuerbehörde angenom- menen Steuerpflichtigkeit solcher Objekte verfügte Beschlagnahme daher
ungeseßlih sei, sich nah den sonst bestehenden Geseßen zum Nechiswege
qualifizire ?
Dies is zu verneinen. Nach der auch im §. 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 (Gescß-Sammlung von 1817 S. 248) in Bezug ge- nommenen Vorschrift des Y. 78 Tit.-14 Th. 11. des Allg. Landrechts findet der Regel nach über die Verbindlichkeit zur Entrichtung. allgemeiner An- lagen, denen sämmtliche Einwohner des Staats oder alle Mitglieder einex gewissen Klasse derselben nach der hbeftehenden Landesverfassung unter- worfen sind, kein Prozeß statt.
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Der Rechtsweg is nah §. 79 daselbst nur ausn@æhmsweise in gewissen Fällen zulässig, die in den dort in Bezug genommenen Vorschrif- ten der §§ 4—8 und resp. 9 daselbst bestimmt bezeichnet find, nämli wegen behaupteter Prägravation (H. 9) unter den Kontribuenten — ein
all, der hier nit in Frage kommen kann —, der die Steuer oder
P las allgemeine Auflagen erhebenden Behörde gegenüber aber nur dann, wenn Befreiung aus besonderen Gründen — Vertrag, Privilegium eder Verjäbrung — behauptet werden fann. j
Zu den im §. 78 a. a. O. erwähnten allgemeinen Anlagen gehört unbedenklich auch die Schlachtsteuer nah dem Geseße vom 30. Mai 1820, und die vorliegende Klage, welche gegen die Besteuerung der fraglichen Eingeweide und gegen die zum Behuf derselben von der Steuer-Bebörde verhängten Executionsmaßregeln anfämpft, ist nit auf die Behauptung bhafirt, daß Kläger ‘aus irgend einem jener drei besond er en Gründe cin Recht auf Befreiung erworben habe; ste [lüßt sich lediglich auf die Behauptung, daß die gedachten Objekte nah §Ç§. 10 und 15 des Ge- sezes vom 30. Mai 1820, also nach der bestehenden Lande S V exe fassung der Besteuerung nicht unterworfen seien, und 1 gerade die, durch den §. 78 vom Nechtswege ausgeschlossene Frage über die Verbin dli chk eit zur Entrichtung der Schlachtsteuer bon gewissen Objefkften na ch der allgemeinen Landes - Verfassung zur richter- lichen Entscheidung bringen, ein Ergedniß, zu dem auch der Kommissar des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau in setnem gutachtlichen Bericht durch das hier irrig angewendete argumentum e contrario gelangt, ohne zu berüdsichtigen, daß dadur der Vorschrift des §. 78 a. a. O. jede Bedeu- tung entzogen werden würde. i: E E L
Es fann dabei auch nicht der vom Kommissar des Königlichen Stadts- gerichts allegirte Plenarbeschluß des Senats für Strafsachen des König- lichen Ober - Tribunals vom 30. Juni 1856 (Entsch. Bd. 33, S. 419; Bd. 34, S. 367) in Betracht kommen, weil jener Plenarbeschluß in einer Strafsache ergangen ist , in der es sich um die ¿Frage handelte , ob der Angeklagte mit einer Defraudationsstrafe zu belegen sei, eine Frage, die allerdings vom Richter zu beurtheilen war, während es sich hier um die, lediglich zur Cognition der Steuerbehörden gehörige ¿Frage handelt, ob die fraglichen Objekte fteuerpflihtig find? und um die zur Beitreibung der Steuer getroffenen Maßregeln.
Aus demselben Grunde kann es aber auch darauf nicht anfommen,
daß Kläger in zweien von der Klage mil betroffenen Fällen von der ihm |
_
Schuld gegebenen Steuerdefraudation durch den Untersuchungsrichter freti- gesprochen ist. hofes für Kompetenz-Konsflikte vom 201) anerkannt. Es wax demnach, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 17. April 1858.
14. April 1855 (Just.-Minist.-Bl. S.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte
binanuz « uier ines.
Verfügung vom 7. Oktober 1858 betreffend die
Tarifirung von in Fässern eingehendem, einge- dämpften Gänsefleisc.
Jch erkläre mi mit der im Berichte der Königlichen Regie-
rung vom 17, v, M. ausgesprochenen Ansicht einverftanden, daß das in Fässern eingehende eingedämpfte Gänsefleisch niht nach Pofition. 11. 25 P. 4 C
11, 25 h. des Tarifs zum Satze von 2 Thlr. für den Centner zur Verzollung zu ziehen ift.
Berlin, den 7. Oktober 1858. Der General-Direktor der Steuern,
An die Königliche Regierung zu N.
Verfügung vom 30. Oktober 1858 — betreffend
die Tarifirung von Solaröl,
Auf den Bericht vom 21sten d. M. erwidere
Der General-Direktor der Steuern;
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Jnspektor 2c. N. zu N.
will |
Beides ist hon in der früheren Entscheidung des Gerichts- |
sondern als zubereitetes Fleisch nah Pofition |
ich Ew. 2c., | daß das \. g. Solaröl glei dem Photogen mit der allgemeinen | Eingang8abgahe zu belegen ift.
Berlin, den 30. Oktober 1898.
Auszug aus der Verfügung vom 30. Oftober 1858 — betreffend die Tarifirung von zu bestimmten Zwecken nicht vorgearbeiteten Knochenplatten.
Rohe blos geschnittene Knochenplatten von der Beschaffen- heit der mit der anderen Anlage zurückerfolgenden Probe sind mit Rücksiht darauf, daß fie füglich auch zu anderen Zwecken als Claves oder Messerheften verwendet werden können, mithin der Zweck, zu welchem sie vorgearbeitet find, nicht mit Beftimmtheit erkennbar ift, nicht als fertige Waaren nach Pofition 11, 12 f zur Verzollung zu ziehen, sondern näch Position 11, 5 e. 3 ein- gangszoUfrei zu lassen.
Berlin, den 30, Oktober 1858.
Der General-Direktor der Steuern.
An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Jnspektor 2c. N. zu N.
Bei der heute beendigten
s A Ziehung der 1ften Klasse 119ter Königlicher Klassen - Lotterie fiel
] der Hauptgewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 58,720, 1 Gewinn" von 3000 Thlr. quf N, 3929, 1 Gewinn von 500 Thlr. auf Nr. 15,165 und 3 Gewinne zu 100 Thlr. fielèn auf Nr. 27,511. 61,443 und 62,379,
Berlin, den 6. Januar 1859.
Königlihe General-Lotterie-Direction.
Angekommen: Der Fürst von Hahzfeldt, von Trachenberg. J è dat 8
Summarishe Uebersicht der immatrikulirten Stu- direnden auf der Universität Breslau von Michaelis 1858 bis Ostern 1859.
Von Oftern bis Michaelis 1858 find gewesen... Davon find abgegangen... eee oe eee cas
Es find demnach geblieben
Dazu find in diesem Semester gekommen
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt
' A c k E, O y T 1lá Der Die katholisch-theologishe Fakultät zählt. } R L
/ ag la V g) C FNländer Die evangelic-tbheologische Fakultät zählt. } Qk Die evangelich-theologische Fakultät zählt | Ausländer
( Jnländer 139 ‘4 Ausländex ¿2
juristische Fakultät zählt...
( Jnländer 101 ‘4 Ausländer 11
rene Tame P e a
medizinische Fakultät zählt
Die philosophische Fakultät zählt: h E 2) Jnländer mit dem Zeugniß der Reife... 177 b) Inländer mit dem Zeugniß der Nicht- reife nah §. 35 des Prüfungs - Regle- ments vom 4. Juni 1834 3 c) Inländer ohne Zeugniß der Néeife nah §. 36 des Reglements e 34 d) Ausländer 24
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiefige
| Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt :
1) solche, deren Jminatriculation noch in sus- pens0o l 2) nicht immatrifulicte Pharmaceuten .…......-- Z) Oekonomen, 2c Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist. Es nehmen folglich an den Vorlesungen Bt 4 iv el e Breslau, imNovember 1858,