1859 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

118 n Käpitalbeträge, welche innähälb dreißig Jahren termine niht erhoben werden, so wie 8 inner-

t erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des

Wenn der Deichhauptmann durch einen der Repräsentanten der Königlichen Domainen oder der Rittergüter“ vertreten wird, so c) sechs Repräsentanten der zum Nieder - Oderbruch gehörige zählt dessen Stimme doppelt.

Stadt- und Landgemeinden, Î An den Deichamts-Sizungen nehmen auch die D ei uer, | e S

; i : y d) dem Deichhauptmann. toren Theil, dieselben haben jedoch nur eine berathend imme, | 2) Bromber

E Me E 1) dea be dem Ehuigileden SteilcaAie Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse find fr abgesehen von dem Fall, wenn der SUBUUbinanA durch einen | 3) Krotoschin

zu Calbe a. d S. ; f Deichverband verbindlich. 5. 2 N eat vertreten wird, in welchem Falle der leßtere D E ANs ch4 Coupons fônnen weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Do . É 0 immdereQUgl Ul, D ejen

soll Srileitlei weléher den L D ins De as: vor Ablauf E Für jeden der im vorhergehenden Paragraphen unter a, h „dan _§. 12. i 6) Rawitsch

vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den statt- und e. gedachten Repräsentanten wird ein Stellvertreter bestellt _ O Die Mitglieder des Deichamtes sind bei ihren Berathungen 0) Ba... Ih

gehabten Befiß der Zins-Coupons dur Vorzeigung dexr Schuldverschrei- Bei der von den Rittergutsbesîßtrn s{chon früher erfolgten P und Beschlüssen an keinerlei Jnstructionen oder Aufträge der | 8) Kempen

bung oder sons in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Ver- | Wahl eines Repräsentanten und eines Stellvertreters für denselhe Wähler und der Wahlbezirke gebunden.

ährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorge- | hehält es sein Bewenden. E 13 1) Berlin

Dit | b) einèm Répräsentanten für die zum Nieder -Dderbruch geh) : rigen Rittergüter, Sis er

bandes. | Dés Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter

ommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Dr eung find halbjährige Zins-Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1866 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Deich- fasse in Aken gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie béei- gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an dèn Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig gesehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund der §§. 6 ff. des Allerhöchst vollzogenen Statuts vom 28. August 1856 (Geseß-Sammlung vom Jahre 1856 Seite 913) von den Verbandêsgenossen erboben werden.

Dessen zu Urkund baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter {rift ertheilt.

Aken, den ten

Das Deichamt des Aken-NRosenburger Deichberband es. (Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register AF

Provinz Sacsèn, Regierungsbezirk Magdeburg. Zins- TOUPORN zur

Obligation des Aken-N osenburger Deichberbandes (T1. Emisfion)

Thuler .….... Silbergroschen Pfennige. Der Jnhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18.. und späterhin die Zinsen der vorbemerk- ten Obligation für das Halbjahr vom E mit (in Buchstaben) Thaler L. e Pennige bei der Deichkafse zu Aken. Aken, den ten 18. Das Deichamt des Aken-Nosenburger Deichverbandes. (Faksimile der Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register F? Dieser Zins - Coupon wird ungültig, wenn dessen Geldbetrag nit innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, erboben wird.

Verordnungwegen Einführung einer verbesserten Repräsentation für das Nieder-Oderbru c. Vom 27. Dezember 1858,

Im Namen Sr. Majestät des Königs :

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent.

Zur Beseitigung der Uebelftände und Sc{wierigkeiten, wele für die Deihverwaltung dés Nieder-Oderbrucbs, durch die bisherige Zusammenseßung der Repräsentation (Deichshau-Kommission), ins- besondere die große Zahl ihrer Mitglieder herbeigeführt worden find, so wie zur Herftellung der Rechtsgleichheit unter den Gemein- den des Nieder-Oderbruchs, von denen ein Theil nah der Deich-, UWfer-, Graben- und Wege-Ordnung für das Nieder-Oderbruch vom 23, Januar 1769 das Recht entbehrt hat, durch Repräsentanten an den gemeinsamen Berathungen über die Deichangelegenheiten Theil zu nehmen, obschon dieselben die Deichlasten mitgetragen baben, verordnen Wir, unter Revifion und Abänderung der die Bertretung der Deichgenossen bei solwen Berathungen betreffenden Bestimmungen der Deich-, Ufer-, Graben- und Wege - Ordnung vom 23. Januar 1769, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund des §. 23 des Gesehes über bas Deichwesen vom 28, Januar 1848 bié dahin, daß das bereits in der Vorbereitung begriffene Statut für das Oderbruch ins Leben tritt, was folgt :

de 1

Die Deichgenossen des Nieder-Oderbruchs üben ihr Recht zur Theilnahme an den Berathungen und Beschlüssen über die Deich- Angelegenheiten fortan durch ein Deichamt aus, welches be- steht aus

a) vem von der Regierung in Frankfurt a, d. O. für die Kö-

pp emde Domainen im Nieder-Oderbruch ernannten Reprä- iensanien,

S. D Behufs der Wahl der im §. 1 unter e. gedachten sechs R, präsentanten werden die zum Nieder - Oderbruch gehörigen Stadt:

und Landgemeinden in sech8s Bezirke getheilt, mit Berückfichtiguny

dèr Dammruthen, welhe von den Gemeinden nach der Dammrtolh

vom 23. Januar 1769 zu unterhalten sind, so daß die Zahl dn

Dammruthen, welche von den zu den einzelnen Bezirken gehörigen

Gemeinden zusammen unterhalten werden, eine annähernd gleiche is, | Die Abgrenzung der Wahlbezirke nah vorstehender Bestim

mung erfolgt dur die Regierung in Frankfurt a. d. O.

Das Wahlrecht wird ausgeübt von den Bürgermeistern unh *

Orts\schulzen der zum Wahlbezirk gehörigen Gemeinden.

Wenn eine Gemeinde zur Zeit der Wahlausschreibung a ;

Deichkassen-Beiträgen funfzehn Silbergroschen oder mehr pro Damm ruthe refstirt, so ruht ihr Wahlrecht.

Jn jedem Wahlbezirk ift Ein Repräsentant und Ein Stellver treter zu wählen, und zwar aus der Zahl der wahlberectigtn Bürgermeister und Schulzen.

B

Die Wahlen, und zwar zuerst die des Repräsentanten, nah her die des Stellvertreters, erfolgen durch Stimmabgabe zu Pu: tokoll. Dabei entscheidet die absolute Mehrheit der in der Wahl versammlung vertretenen Dammruthen.

- Sollte die erste Abstimmmung feine absolute Mehrheit ergeben,

so ist eine engere Wahl vorzunehmen, bei welcher nur solche Sti

men, welche auf einen der zwei Kandidaten, die bei der erften Ab

fäiimmung die meiften Stimmen gehabt haben, fallen, als gülliz"

gezählt werden dürfen. Bei dieser Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehr heit, und im Falle der Stimmengleichheit das Loos. G O Die Wahikommissarien werden von der Regierung in Fran! furt ‘a. d. O. ‘ernannt. Ds Die Wahl zum Repräsentanten oder Stellvertreter kann nl

| abgelehnt werden aus Gründen, welche von der Uebernahme eint | Gemeinde-Amtes entbinden. :

Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheit? oder Behinderung8fällen dessen Stelle ein und tritt für ißn bis zu! anderweiten Wabl ein, wenn der Repräsentant stirbt, oder die V dingung seiner Wählbarkeit aufhört. Í

: i B,

Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre, soweit das bereits in d! Vorbereitung begriffene neue Statut für das Oderbruch nil shon früher ins Leben tritt. Nach Ablauf von sechs Jahren findt wenn alsdann das neue Statut noch nicht erschienen sein sollte, t neue Wahl ftatt. j

Die früher Gewählten find hierbei wieder wählbar.

Ï : G. D,

Wenn während der Dauer der Wahlperiode ein Repräsentt! oder ein Stellvertreter sein Amt als Bürgermeister oder Sh] niederlegt, so hôrt damit sein Recht zur Repräsentation von fell auf. Jn solhem Falle, so wie auch dann, wenn ein Repräsent!

oder ein Stellvertreter stirbt, findet eine Neuwahl für den A

geschiedenen ftatt.

En Je T Ÿ, d

l gedahten Repräsentanten werden mindest"

zweimal im Jahre (das erste Mal im Frühjahr, das andere Nck im Herbfi) und außerdem, so oft es das Bedürfniß erfordert, v

Deichhauptmann zusammenberufen. |

Die Berathungen werden von dem Deichhauptmann als Vi figenden geleitet, welcher fihdabei in Behinderungsfällen dur einen f beiden Deich - Jnspeftoren oder dur einen der Repräsentanten t! Königlihen Domainen oder der Rittergüter vertreten lassen kal ___ Der, Regierung in Frankfurt a. d, O. bleibt vorbehal} einen besonderen Kommissarius zu den Deichamtsfißungen abzu nen und diesem den Vorfiß zu übertragen.

j A: E.

Bei den Beschlußfassungen wird nach Köpfen abgeftimmt, 1! bei auch der Deichhauptmann mitftimmt und im Falle dét Stimm gleihheit den Aüsschlag giebt, |

T TO,

Den regelmäßigen Deichshauen hat der Repräsentant der Königlihen Domainen und der Repräsentant der Rittergüter bei- zuwohnen. An denselben können jedoch auch alle übrigen Reprä- sentanten Theil nehmen, so wie es den Repräsentanten Überhaupt freisteht, auch an den A Theil zu nehmen.

14, -

Wenn das Deichamt es unterläßt oder. verweigert, die dem Deichverbande nah der Deich-, Ufer -, Graben - und Wege - Ord- nung vom 23. Januar 1769 oder sonst gesehlich resp. nah frühe- ren Beschlüssen obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so láßt die Regierung in Frankfurt a. d. O. nah Anhörung des Deichamtes die Eintra- gung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungs- weise die außerordentlihe Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.

Gegen diese Entscheidung fteht dem Deich-Amte innerhalb ein und zwanzig Tagen die Berufung an den Minister für die land- wirthschaftlihen Angelegenheiten zu.

Diese Verordnung if durch die Geseßz-Sammlung bekannt zu machen.

Urkundlich unter Unserer. Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen Jnsfiegel, '

Gegeben Berlin, den 27. Dezember 1858.

(L. S.) Wilhelm, Prinz vou Preußen, Regent. Qr. v. VUAler,

Ministerium für Handel, Gewerbe uud öffentliche Arbeiten.

Dem Büchsenmacher Rudolph Berger in Cöthen ift unter

dem 14, Januar 1859 ein Patent auf eine durch Modell und Beschreibung erläuterte, in ibrer Zusammenseßung für neu und eigenthümlich erkannte Sicherheits-Vorrichtung an Zündnadel-Gewehren, um die unbeabsihtigte Entladung zu verhindern,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um-

fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und

Medizinal - Angelegenheiten.

Der Lehrer Rösner is zum ordentlihen Lehrer an der Königlihen Blinden-Anftalt in Berlin ernannt worden.

Ministerium des Junernu.

Königliches statiftisches Büreau. Preise derx vier Haupt-Getraide-Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendften Marktstädten im Monat Dezember 1858, nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroshen und Scheffeln angegeben.

Namen der Städte. | Weizen. | Roggen.) Gerste. Hafer, [Kartofe

2 91 is 38 Î5 Tr 005 35 3) Tilsit 57s | 9215 1 Dl 4) Rer burg .... ce]; E4T Det 13: | 997 9) Braunsberg, 70 47 js ( 30-47 6) Rastenburg. 5ST 1 43-7 - 1.92175 () MUdendurg . .. «»« « | ai 4 L 22 67

1) Königsberg T6775 A Wiamal n. cines - «pit ;

8) Bai... ll 3153 9) Elbing) ole) ces 45#- Lis | 27 10) Konk acer bon 47 31-2- 11) Graudenz 31-77 12) ar 29 1

12

79. | 51-2 g32 } 475

62.5% h 47-4

43): ‘Thorn oos

2) Brandenburg.

3) Cottbus

4) Frankfurt a. d: O.. 9) Landsberg a, d. W.]|

1) Stettin 4) Sra Und. . „eis «9 DIr MOPDCTA in 49 de e fe 4) Anklam 5) Stolpe

1) Breslau 2)! Grünberg 3) Glogau 4) Liegniß E O as A ) Schweidniß L MTANTeNeil . ¿e «p

8

9) Glag 10) Neisse

Ratibor

11) 12) 13)

1)

Magdeburg

2) Stendal

3) Halberstadt

4) Nordhausen

5) Mühlhausen

6) Erfurt

C) E 4 anada 8) Torgau

1) Münster 2) Dorfen 3) Haltern 4) Minden 5) Paderborn 6) Dortmund 7) Soeft

) 9): Lippfadt. is 7. 10) Witten 1:4) Vêeènden- 1444. « 4 12) Bochum 13): Hnttingen«. ¿4.1 14) Swe...

1) S 00 V2V% 2) Elberfeld m.BVarmen 3) Düsseldorf

4) Neuß

5) lay 7) Cleve

8) Aachen

9) Malmedy

10) BUeT, (464 aats 11) Saarbrüdck

12) Kreuznach

13) Simmern 14) Coblenz ,

15) Weßlar

Durchschnitts- Preise der 13 preuß. Städte - 7 posenschen Städte - 5 brandenb. Städte 5 pommersh. Städte 13 \{lefischen Städte

13 westphäl. Städte

- 8 sächsischen Städte - 14 rheinisch. Städte