1859 / 33 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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“Nfingsk- und. Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Char- Ee und Bußtage, find die Königlichen useen gez ch1ö}ffsert. :

‘5) Den Galeérte - Dienern, Portiers 2c, is untersagt, hei der

Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 3, Februar 1859.

Der Qeneral- Direktor der Königlichen Museen, von Olfeors.

Finanz-Ministerium, D elannt ma T

Die Königlichen Negierungs - Haupt - Kassen, denen im Juteresse der Staatsbeamten und zur Vereinfachung unserer Verwaltung die Vermitte- lung von Aufnahmen in unsere Anstall obliegt, werden seit längerer Zeil dadurch, daß die betreffenden Anträge von Behörden und einzelnen Per- sonen in der Megel höchst unvollständig und mit unzulässigen Neben-An- trägen bei ihnen eingehen, mit Corvespondenzen gur Beseitigung der vor- gefundenen Mängel und Beantwortung unstatthafter Anträge in dem- selben Maaße ungebührlich belastet, als unsere eigene Verwaltung. Wir machen daber in Folgendem alles dasjenige bekannt, was hei der Necep- tion in unsexe Anstalt erforderlich ist, und bemerken dabei ausdvilcklich, daß Abweichungen von diesen Bestimmungen unter [keiner Bedin- gung gestattet werden können. Sollte also dagegen irgendwie ver- stoßen oder irgend eino vorgeschriebene Form nicht ganz genau beachtet werden, worüber die mit uns in Verbindung stehenden N Kassen und unsere Agenten streng zu wachen haben, so müssen die betref fenden Personen erwarten, daß ihre Aufnahmen abgelehnt oder yerzdgert und ibnen umständliche Korrespondenzen und Portokosten verursacht werden.

1. Es können in die Königlich preußische allgemeine Wittwen-Verpfle- gungs- Anstalt nach den bestehenden Bestimmungen nur aufgenommen wer- den (und zwar au nur unter der Vorausseßung, daß nicht etwa Ge- sundbeits» oder Alters « Verhältnisse obwalten, die nach den §§, 3 und 4 unseres Reglements überhaupt gänzlich von der Neception ausschließen) :

a) diejenigen im unmittelbaren Staatsdienste angestellten Civil - Be- amten, wolho nad dem Vensions- Reglement vom 30, April 1825 þp.nsions- berechtigt sind und daber zum Penstons-Fonds beitragen, jevvcy mil dev Maßgabe, daß diejenigen unter ihnen, deren fixirtes Dienst - Einkommen die Summe bon jährli 250 Thlr. nicht übersteigt, höchstens eine Wittwen-Pension von 50 Thlr, verfichern dürfen z}

b) die Affsessoren dei den Regierungen, den Obergerichten und den Nbeinischen Landgerichten, auch wenn fîe weder Gehalt noch Diäten be ziehen, so wie die bei den Auseinandersezungs-Behörden als Spezial-Kom missarien dau erd beschäftigten Oekonomie - Kommissarien, noch che sie in den Genuß eines penfionsberehtigten Einkommens treten, jedoch alle diese unter b. angeführten Beamten nur mit der Versicherung einer Wittwven- Penfion von böcbftens 100 Tblr., vorkbehbaltlih einer künftigen Erhöhung derselben für den Fall, daß ihnen später die Pensions - Berechtigung bei- gelegt werden sollte;

c) die im eigentlichen Seelsorger-Amte, sowobi unter Königlichen, als unter Pridat-Vatronaten angestellten Geistlichen ,

d) die an Gbmnafien und diesen glei zu achtenden Anstalten, an S@éhultebrer-Seminarien, so wie an hôderen und an allgemeinen Stadt- s{ulen angestellten wirklichen Lehrer ; niht aber auch die Hülfslehrer foler Anstalten und die Lebrer an folhen Klassen derselben, welche als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle der mit jenen böberen Unter- richts-Anstalten verbundenen Elementarschulen erseßen ;1

5 die Professoren bei den Universitäten, weny fie mit einer fixirten Besoldung angestellt find;

f) bie reitenden Feldjäger.

Außerdem find zwar noch einige andere Beamtenklassen, als die Hof- biener u. \. w., beitrittéfäbig, diese befinden fich jedoch uns gegenüber in eimer ganz besonderen Ausnabhmestelung und werden niemals von unsern Agenten oder den Königlichen Regierungs-Hauptkassen, sondern zum größ- ten Theil von ihren eigenen , mit unsern Aufnahme - Beftimmungen voll- fommen befannten Behörden zur Reception bei uns angemeldet, Es be-

varf daber bier nicht weiter threr Erwähnung.

U Wer nun hiernach der Königlich preußischen allgemeiney Wittwen-

Konsense kónnen- nur dann bie Stelle solcher Atteste hextreten, wenn iy denselben das Verhältniß des Beamten oder Lehrers, welches ihn na

den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Anstalt berechtigt, be, sonders und bestimmt ausgedrückt, auch event, das penskonsbeitragspslich. tige Dienst-Einkommen des Beamten ad La, angegeben is, Vexsicherungen welche die Necipienden selbst über ihre Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner Behörden: „daß N, N, berechtigt oder verpflichtet sei, der Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- Anstalt beizutreten" fónnen uns niemals genügen, da wir diese Berechtigung oder Berpslich, tung auf eigene Verantwortung selbst zu prüfen häben,

b) Förmliche Geburts «Atteste beidox Gatten und einen Copulations, schein, Die in diesen Dokumenten vorkommenden Zählen müssen mit Buch staben ausgeschrieben sein und die Vor- und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen müssen mit den Angaben des Copulationsscheins sy genau übereinstimmen, daß die Jdentität der Personen durchaus keinem Zweifel unterliegt, der sonst anderweitig auf glaubhafte Weise zu heben sein wlirde, Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Geburkszeit sind ungenügend, sind aber solche Angaben im Copulationsscheine vorl)an- den, so kônnen sie als Ersaß etwa fehlender besonderer Heburts-Ukteste nur dann gelten, wenn die Trauung in derselben Kirche erfolgt is, in welche die Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulattons- und Geburts-An- gaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher einer und derselben Kirche gemacht werden, Sollte in besonderen Fällen es nicht möglich seln, einen Geburtsschein zu erhalten, und diese Unmöglichkeit bescheinigt oder wenigstens wahrscheinlih gemacht werden, so muß das Alter dur gültige Atteste seit der Zeit der Confirmation, durch glaubwürdige Bee scheinigung der Eltern oder Tauszeugen, duxch gerichtliche Vormund, \chafts-Bestellungen, worin das Alter der aufzunehmenden Eheleute an- geführt wird, durch Dokumente, welche geraume Zeit vor beantragter Neception im Druck erschienen sind, oder sonst durch andere, allenfalls durch das suppletorium zu befräftigende Mittel erweislich gemacht werden, Einer gerichtlichen Beglaubigung der Kirchenzeugnisse bedarf es nicht mehr, wohl aber muß der Unterschrift des Ausstellers das Kirchenfiegel deutlich heigédruckt sein, Auch sind diese Dokumente stempelfrei, den Predigern abex ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage von 7 Sgr. 6 Pf,, zu fordern, Da die Kirchenzeugnisse bis nach Beendigung der Mitgliedschaft bei unsern Akten verbleiben müssen, so ist denjenigen RNecipiendèn, die ste etiva auf Stempelpaptier einreichen und also später auch zu anderen Zwecken als zum Einkauf in unsere Anstalt benußen können, ganz besonders an zurathen, bon vory herein uns zu unsern Akten nicht die Originalien, sondern stempelfreie beglaubigte Abschriften zugehen zu lassen, jedoch mil dem ausdrückliben Bermerle des hidimirenden Beamten, daß den Origi- nalien die Kirchensiegel beigedruckt seten, Jedenfalls besien wir keine Arbeitskräfte, um später auf Verlangen einzelner JFnteressenten beglaubigte Abschriften dex bei unsern Akten beruhenden Alteste ertheilen zu können,

ec) ein ärztliches, ebenfalls stempelfreies Altest in folgender Fassung: „Zh (der Arzt) versihre hierdurch auf meine Pflicht und an Eidesftatlt, daß nach meiner besten Wissenschaft Herr N. N, weder mit der Schwind- sucht, Wassersucht, noh ciner andern chronuischen Krankheit, die ein haldk ges Wäbsterben befürchten licße, behaftet, au überhaupt nicht frank, noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“ Dieses Altest des Arztes muß von vier Mitgliedern unserer Anstalt, oder, wenn solche nicht vor handen sind, von vier andern bekannten redlichen Männern dahin be- fräftigt werden: „daß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das Gegentheil bon dem, was der Arzt attestirt habe, nicht wissen." Wohnt dor Recipiend außerhalb Berlin, fo ist noch außerdem ein Certifikat hinzu- zufügen , dahin lautend: „daß sowohl der Arzt als die vier Zeugen das Attest eigenhändig unterschrieben haben, auch keiner von ihnen ein Vater Bruder, Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des Aufzunehmenden oder der Frau desselben sei.“ Dieses Certifikat darf nur von Notar und Zeu- gen, von einem Gerichte oder von der Orts - Polizeibehörde ertheilt wer den; bei den Gesundheits - Attesten für aufzunehmende Gendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certifikate von Gendarmerie - Offizieren zu- lässig. Das ärztliche Attest. selbst können wir. nur bon einem approbirten praktischen Arzte oder von einem Kreis - Wundarzte annehmen. Wund- ärzte I, Klasse, die nicht im Staatsdicnfte angestellt sind, dürfen der- gleichen Atteste nur dann ausstellen, wenn uns zugleich von der Orts- obrigkeit bescheinigt wird, daß an ihrem Wohnorte zur Zeit ihrer Nieder- lassung daselbst ein zum Doktor promovirter prafktisher Arzt nicht an- säsfig gewesen. Das Attest, die Zeugen - Aussagen und das Certifikat dürfen nie bor: dem 16. Januar oder 16. Juli datirt. sein, je nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. Oktober erfolgen soll, und die oben vorgeschrièbene Form muß in allen Theilen Wort für Wort ganz genau beobachtet werden. : :

ITT, Die Aufnahme-Termine find,* wie eben angedeutet, der 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres. Wer also nah L. zur Neception be- rechtigt oder verpflichtet ist und diese dur eine Königliche Regierungs- Haupt- oder Jnstitutenkasse‘, oder durch einen unserer Kommissarien be- wirfen will, hat an dieselben seinen Antrag und die zu Il, genannten

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i | 7, Mai 1856 sehr leicht b verden Tarif zu dem Gesehe vom 17, Mai 1856 sehr Leit berechnet wer : dm Zer L Taxif ist im Verlage der bietigen Decker'sthen Geheimen

Oher-Hofbuchdru&evet erschienen und ist also Jedermann zugüuglid. 4s Bexcchnung dex Alter ist jedo der G D unfers Neglements au e t, wona einzelne Monate unter Sechs gar nicht, bollendeteo Sochs tonaté aber und darüber als ein ganzes Jahr gerechnet werden. SMAEnIO dex ersten Beiträge oder oinzoine Theilzahlungen zur Tilgung wn sind unstatthaft, und vor vollständiger Eiusendung dor tarifmäßigen Gelder

und dex vorgeschriebenen Atteste kaun uuter keinen Umständen eine Re-

ception bewirkt werden.

N V. Was die Festsehung des Vetrages der zu versichernden Pension betrifst, so haben hierüber nit wir, sondern die den Necipienden bor-

esekten Dienstbehd d i

SEN bena werden, daß nach den höheren Orts CTLA enen Verord: nungen die Pension mindestens dem fünften Theile des A lensteutommen aleic sein muß, wobei jedo zu berücksi(tigen ist, daß die Versicherungen nux von 25 Tblrn, bis 500 Thlrn, inkl, immer mit 25 Thlr, \tewgend, stattfinden kdaneu.

VI Bei späteren Penfions-Erböbungen, die jedoch in Bezichung auf die Beiträge, Probejahre u. \. w. als ganz neue, von den ülterea ganz unabbängige Versicherungen und nur in sofern mit diefen gemein Gan betrackdtet werden, als idr Gesammtbetrag die S umme Ba M A, resp. 100 Tblrn. und 500 Thlrn. nicht übersteigen darf (c. a En ift die abermalige Beibringung der Kirchenzeugnisse mcht e! l ) sondern nur die Anzeige der älteren Receptions - Nummer, ena neues boy {chriftämäfßiges Gesundheits - Mtest und, wenn die zu l a, unt b, bezeich: neten Grenzen überschritten werden sollen, cin amtliches Attest er dic veränderte Stellung und Befoldung, fo wte über die etiva erlangte Vensions - Verecchtigung. Anh die Beträge der Erbôhungen müssen wie die ersten Verficherungen durch 25 ohne Bruch theilbar fein.

V11. Nad dem Gesehe vom 17. Mai 1856 werden nicht mebr (Hold ummen, sondern nur noch Summen in Silbevrgeld versichert, so wie an die halbjährlichen Veiträge nur noch in Silbergeld berechnet werden,

vit Oa wir im Sc(hlußisaße der Neceptions- Dokumente stets förm- lid und rechtsgültig über die exsten halbjährlichen Beiträge quittiven, |0 werden besondere Quittungen über dieselben, wie siv fehr häufig von uns verlangt werden, unter keinen Umständen ertheilt,

Berlin, den 29. Januar 1899.

l. Direction der Königlichen allgemeinen WMittwen-Verpflegung8Ve

Genera Anftalt.

Freiherr von Monteton.

Haupt-Verwaltung der Staats\chuldenu.

Vefanntmackcbungvom1, Februar {859 betreffend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld - Anerkenntnissem.

Durch den in Folge der Berorduung vom 24. April 1824 (Geseß-Sammlung Nr. 860) gebildeten Tilgungsfonds der Sulden des chemaligen Freistaats Danzig aus der Periode vom 13, Zuli 4807 bis 4. Márz 1814 sind in Folge unserer Bekanntmachungen vom 11. Juni 1857 und 23, Januar 1898, im _Zahre 1098 7703 Thlr. 9 Sgr. 4 Pf. in verifizirten Danziger Stadt-Obliga- tionen und Scbhuld-Anerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente, na bewirkter Löschung in den Stammbüchern und gehöriger CCassa- tion, der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um dur den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu werden.

Berlin, den 1. Februar 1859,

rden zu bestimmen, Es kann daber bier nux im All- |

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Gamet. Nohiling. Guenther.

Kriegs - Ministerium.

Allerhö h e Kabinets-Ordre vom 18, Januar 1859 betreffend die Abänderung eintger B e-

stimmungen des Strafgesezbuhes vom 14ten April 1851.

Die nachstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre:

Disziplinar - Strafgewalt im Disziplinarwege bestraft werden fônuen, wenn na dem pflihtmäßigen Ermessen des Militair- Befehlshabers unter den obwaltenden Verhälknissen des Falles die Disziplinar-Strafgewalt dazu ausreit, und anne Sie, diese Ordre zur Kenntniß der Armee und des General - Audiko- riats zu bringen.

Berlin, den 18, Januar 1859,

ZIm Namen Sr, Majestät des Königs: (gez.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent, (gegengez,) von Bonin,

An den Kriegs-Minister.

wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebrahl, Berlin, den 24. Januar 1899, Kriegs, Ministerium. Allgemeines Kriegs-Beparktement Q Y ( § L B t, U,

v. Renthe- Fink, von Vegesaeckt.

Angekommen: Der General- Major und Commandeur der Aen Garde-Kavallerie-Brigade, Graf y on Oriolla, von Dehel- Hermsdorf.

Abgereist: Der außerordentlihe Gesandte und hevollmäh- tigte Minister am Königlich dänishen Hofe, Rammethtrr Graf von Oriolla, nah Frankfurt a, d, D,

Personal-Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee - Fähnriche 2c.

A. Ernennungen, Beförderungen und BVersezungen

Den 22, Januar.

Priuz Lud wig von Hessen und bei Rhein Großherzogl, oheit, Prinz Heinrich von Hessen und bei Rhein Großherzogl. Hoheit, als Hauptleute à la suite des 1, Garde-Reg1s, 4. F. angestellt.

Den 27, Fanuar.

] F P O! 444 ; ode, als See. Lieut, # 13 F u

Gr. Otto zu Stolberg-Werniger suite des Negts, der Gardes hu Corps, borlá

Den 29. Januar.

fa oßne Natent, angeftellt

von dem Busthe, Pr. Lt, à la suite bes 39. Jnf. Regts. , unter Belassung in seinem Verhältniß als Directions-Assistent und Mitglied dez Gewehr-Rebitsions-Kommifsion in Sömmerda, zum Hauptm, à 13 mite 978

Regts, befördert. B, Vbschiedsbewilligungen 2c. Den 21. Famnuar.

Himpe IL, Sec. Lt. vom 23. Jnf. Regt, als Pr. Lt. mit

Uniform und Penfion der Abschied bewiliigt Militair- Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-Minister

Den 49. Januar.

A

Aulig in Sperling und Klinger in Neuhof - Nagnit Depot-Administratoren, zu Königl. Ober-Amtmännern ernannt.

| | | |

Jachtow, Proviantmeister imt

stand verseßt. ] i G Den: 29. J

Orefsel, Jntendantur-Secretatr dantur des Il. Armee-Corps zu di

Secrétariats-Asfistent, zum überzäHh

Pt ita g cane:

a L E A E E S E E E E N I A E E MELED Ert wet DNE T

2 n C A I

Jch bestimme auf den Mir über einen Antrag des General- AudiToriats vom 29. April 1858 erstatteten Bericht vom 16. Zuli desselben Jahres, daß die in dem dritten Theile des Strajgeltge buchs vom 14. April 1851 aufgeführten, alternativ mit Seld- buße oder Gefängnißftrafe bedrohten Uebertretungen, mit Aus- nahme der in dem H. 343 gedachten einfachen Beleidigungen und der im §. 349 unter Nummer 1, 2,-4 und S aufgeführten | F Uebertretungen, an Militairpersonen innerhalb der Grenzen der | anberaumt wouen

Verpfiegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen : S Un vor dem 1. A oder 1, Oktober so zeitig einzureichen, daf

i M : | ie spätestens bis zum 15. März oder 15. September von dort aus bei L Klasen E e E a L E er A aeniflie fers e eingehen fönnen. Anträge, welche nicht bis zu diefan Zelibuntte ge- beitragépflitiges Gehalt und event zu welchem jährlichen Betrage beziehe, Ms Un N On E Ora andig, bategt worben Ande, Wexden von

E R i o S T Del 9e, } den föôniglichen Kassen und Kommissarien zurückgewiesen und können nur pie - Bel Peer T fa hu Ta. Pagcin piuggee | 108 sphleslens bis ju 1, pri oder 1, fiober „ln portofuien Briefe S 210 Ten 0 Sir MUAGAGS N Mebinets-Orbre fo 17, April 1820 | ear an Une eo Engeandt iverden, m der Zwischenzeit der receptionsfübigen Lehrern gehöre. Ausgeriommen find hierbei nur die O N on keine Receptions - Anträge angenommen Geistlichen und die bei den Regierungen und Obergerichten oder anderen y B Db Malegien alé wirflihé Rôthe angestellten Staatsbeamten, dba diese

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Bekanntma

l r 1 t nl tvo 4 i 1 un 7728 0: N f p î E Wie bringen hiermit zur öffentlichen, Nenn 2A L ir | jährige Termm dér ANufnadmeprüfung für das Rasige Qa T | Stadtschuten auf l | Mittwoch, ben 2. 2

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À IV, Den zu 11, genannten UAttesten sind womdglich gleich die ersten tellung feines besonderen Nachweises hedfirfen, Keiraths- | praenumerando zu zahlénbden halbjährlichen Batträge bau ta n, Mr