1859 / 42 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bei dent. üntérzä jreten- mit Angabê ißrèr Wohnung bis späteftens |

den 1. April EA \{xiftlich zu melden. E i Has Untetlch{ksgeld ift halbjährlich mit 12 Thlr, für sämmt-

lide Lebrgegenstände im Voraus an die Kasse des Königlichen

Gewerbehauses zu entrichten,

Berlin, den 8, Februar 1859.

Der Geheime Vau-Rath und Direkts® des Königlichen / , Gwerb&- Justituts.

No tkeb/o hm.

T7inisterivm der geistlichen, Unterrichts - und D Medizinal-Angelegenheiten.

Cixfular-Erlaß vom 6. Novembêr 1858 betref- fend die Feri en-Ordnung für höhere Unterrichts - Anstalten.

Dürch die in Folge der Ciifular-Berfügung/ vom 3. Februar v, J. erstatteten Berichte ift die gegenwärtig bei den Gymnasien und“ höheren Bürger- oder Realschulen geltende Ferien-Ord- nung zu meiner Kenntniß gebracht worden, J bin mit den in diéser Beziebung von den Königlichen Provinzial-Schul-Kollegien und den Königlichen Regierungen neuerdings getroffenen Anord- nungen im Wesentlichen einvé:ftanden, sehe mich jedoch, behufs definitiver Regulirung E, Angelegenheit, zu folgenden allgemei- n Festsezungen veranlaßt. E Line ali eine Ucbereinstimmung in Betreff der Dauer und des Beginns der Ferien bei den höheren Lehranstalten derselben Provinz wünschenswerth ist, so sind doch diejenigen Abweichungen davon auch ferner zu gesiatten, welce theils durch die stiftungsS- mäßige Eigenthümilic keit und die lofalin Verhältnisse einzelner Schulen, th¿ils durch die Verschiedenheit des konfessionellen Cha- rakfters der Anstalten: motivirt werden“ und heikömmlih ge- rden sind. i S L höheren Vürger- nud Realschulen haben si den Ghmna- fien derselben Provinz hinsicbtli der Ferien möglichf zu lonformi- ren, Zu dem Ende wird über die Ferien-Ortnung der Gymnasien seitens" der Königlicten Provinzial-Scbul-KoUrgien den betresfetiden Königlichen Regierungen reckchtzeitig die erforderlihe Mittheilung gemackt werden. Wo Anstalten beider Kategorieen an Einem Orte sih befinden und aus erhebliden Gründen in der Dauer der Ferien nicht übereinstimmen, ift Ln Wiederbeginn des Unterrichts bei jeiden dèrselde Termin anzusetßen, ' i E An aen Anstalten. ift die Gesammtsumme der biéher Üb- lihen F-rientage zu groß. Es is darauf zu balten, daß innerhaib eines Sahres das Maaß von 105 Woche nicht überschritten werde, Außer Berecd-nüng bleiben ‘dabei die kir{libèn Fesitage der be- ire ffenden Konf ssion , der Geburtstag Sr. Viajestät des Königs und einzelne herkfömmliche E chulf. sttage. Der Nacmittag bor dem allgemeinen VLußtage is nicht frei zu geben. Sogenannte Markt- und Fastnacbtsfcrien sind bei der Gesammtsumme der 1Ahr- lien Ferienzeit in Anrechnung zu bringen, was am geeigneiften durch Verkürzung entweder der ber einigen Anstalten zu langen Pfingst-, oder der Michaelisdferien gesceben wird, wo lettere von den Somme fcrien getrennt sind, Uebrigens is darauf Bedacht zu nehmen, die einz: lnen Ferientage dieser Art allmälig außer Ge- brauch zu bringen, so weit die Sitte des öffentlichen Lebens dies zulässig erscheinen läßt. Es ist nicht zu gestatten, daß wegen des Namens- oder Geburtstages des Direktors oder eines Lehrers der regelmäßige Unterrict t ausfaälle. y Ueber die Befugniß, bei übermäßiger Hiße oder Kälte Unter- rihtsftunden ausfallen zu lassen, sind allgemeingültige Bestimmun- gen niht zu treffen; die für dergleichen außerordentliche Fälle nöthigen Anordnungen sind vielmehr dem pfl chtmäßigen Ermessen der Direktoren zu überlassen. ; : : i; = Wo die großen Ferien in tie Mitte des Sommer - Semesters fallen“ und“ nihk mit den Herbstferi n veibunden find, darf ihre Dáuer nicht über vièr Woében ausgedehnt werden, Es ift nit nothwentig, diesélbén mit Anfäng Juli beginnen zu lassen. Viel- méhr ist bei Festsckung der sogenannten Hundêstagsferién jedesmal auf die Lage von Ostern, so wie darauf Rüefsicbt zu nehmen, daß das Ende der Ferien nit zu nabe mit dem Beginn des VMichaelis- Abiturienten-Cxamens zusammenkomme , und die Vorbereitungs8zeit für die zu Michaelis stattfindenden Verschungsprüfungen nicht zu seht verfürzt werde. Wo kine eigentlicden Sommerferien, son- dern statt deren größicre Herbsiferien üblich sind, ift der Anfangs- termin dersclben niá t vor dem 15. August zu sehen, in der Regel aber nur die erste Wocte der Ferien noch in den August zu ver- legen.

: t mehr als fünf Tage betragen. i 1 tfi BAERes hat es kein Bedenken, die Osterfékien schon eint oder einige Tage vor Palmarum beginnen zu lassen, ohne daß dadur

Se zur Unterstüßung Ansßruch" zw nehe#, welche! am Ort

_Untérri{ts und“ däs! nahe“ Züsämmentreffen mit den-Sommerkferien

, 4 ien überall so weit ‘bèt{Gränfen zu vermeiden, sind die Psingstferien überall so weit“ zu betchränken,

ießlich des Sonnabends vor dém ersteit Fesktaze, daß fie, einschließlich Bei spätenr“ Etitfitt a

i neine Dauer v:rlängert wird, D Bie Aufnahme neuer Sepüiler findet innerhalb der Feien es find jedoch dabét voi de Dirckkoken nur dîésenigen der Schule während der Feritit odr“ vor“ Ablauf derselbön' an-

nd find. E i wese “ég R Lehranstalten is zur Beseitigung der Uebelstände, welche insbesondere für die Schüler der unteren Klassen in der langen Dauer der Haupiferien liegen, die Einrichtung getroffen, daß solche Schüler, sofern ihre Eltern es wünschen, täglich einige Stunden während der Ferien im Schullokal zubringen und daselbst voi einem oder mehreren Lehrern bei ihren Ferienarbeiten beauf- sichtigt oder anderweitig beschäftigt werden, wofür leztere eine an- gemessene Remuneration theils aus der S chulkasse , theils dutch eine Vergütung seitens der betreffenden Eltern erhalten, Vie Di- rektoren der Anstalten, bei welchen eine derartige Einrichtung noch niht versucht worden ist, sind auf die Heilsamfkeit derselben hinzu weisen ; die nôthige Rücksicht auf die besonderen Verk ältnisse der einzelnen Schulen macht jedoch eine allgemeine Anordnung darüber unthunlib. Jn die Jahresberichte is eine Notiz darüber auf- zunehmen, in mie- weit in den - chulen des betreffenden Ressorts die gedachten Ferien-Beschäftigungen Eingang gefunden baben. Auf das rectzeitige Eintressen der Schüler nach bert F it mit größerer Strenge zu halten, als es an einigen Anstalten bisher geschehen ift. i : Die in Vorfiehendem gegebenen Bestimmungen sind vom neuen Jahre an zur Ausführung zu bringen, und sodann, zum Nachweis der bei den einzelnen Anstalten demgemäß geltenden eFerien-Ordnung, von den Direktoren in die Programme von 1860 eine genaue Zu: sammenstellung aller im Jahre 1859 frei gegebenen Tage und Ferienzeiten , mit Angabe des Anfangs - und Schlußtages aufzu- nehmen. E Berlin, den 6. November 1858. ;

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und

Medizinal - Angelegenheiten.

von Raumer.

An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul- Kollegien ‘und an die Königlichen Re- gierungen (exfki, Cöslin und Merseburg)

r rer ta CIEr mam Q

Verfügung. vom 25: November 1858 betreffeud die Vermehrung der Schullehrer-Seminarien.

Die mit der steigenden Bevölkerung fih als nothwendig er- gebende Vermehrung der Schulen mat eine Vermehiung des Lchrerpersonals erforderli, dessen Ausbildung nach den f. stuehen- den Erfahrungen am zweckmäßigsten in den Schuilehrer-S eminauien erfolgt, obgleih die private Vorbildung und Zulassuug zu dew Kommissions-Examen nit ausgeschiossen ift. 9 Die zux Errichtung neuer und Erweiterung bereits bestehender Seminarien erforderlichen sehx bedeutenden Geldmittel können nur allmälig auf den Staatshaushalts - Etat übernommen, oder aus vorhandenen Stiftungs - und Provinzial - Fonds flüssig gema! werden. Seit dem Jahre 1850 siud neu eingerictct worden die Seminarien : i in Münsterberg, Steinau und Kreußburg in der Provinz Sl. sien (lchteres ift aus der Piäpa1a? den-An- stalt in Constadt enistanden und für die Ausbildung evahgelisher Schulamts-Kandidaten bestimmt, we.che auch der pol!nishen Spraché mäcbtig sein müssen); ; i

in Köpenick, Provinz Bra-deuburg, wohin das früher in Potsdam bestehende Seminar verlegt wordin ift;

iín Elsterwerda, Barby, wöhin das Seminar aus Magde: burg verlegt worden, und Droyßig (Lehrerinnen- Sem ñar) in der Provinz Sachsen; ia

die kleinen Neden: Seminare in Traben und Baumholde! in der Rheini pi ovinz. 7

Erbeblich erweitert sind die Seminarien in Karalene und Königsberg (Preußen), Bunzlau (Echlisi n) Bromber) (Posen), Gardelegen (Eacbsen), Peteiebagen (Wef pbalehs-

Jn gesicherter Vo1bereitung u1.d Auefüb1uyg sind beg die Neukauten für die Seminarin in P1cecu ß. Eylai (Pr. ußen) Oranienburg (Brande burg), Osterburg (Sal sn), Neuw1e0 (Rheinprovinz).

Um die zu häufige Wiederkehr längerer Unterbrehungen des

Jür sän milihe genannte Einrichtungen, mit Ausnalme

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Lehrerinnen-Seminars n Droyßig, find die Kosten aus Staatsfonds entuommen worden. Es ift indessen eine für die Unterrichts-Ver- waltung erfreulihe-Erfahrung, daß nach der stattgefundenen inneren Organisation ‘der Schullehrer- Seminarien ‘Privatpersonen, Stände, Corporationen und Städte die Einrichtung ‘von Seminarien und die Ausbildung von Schulamts-Kandidaten in ihnen thatkräftig und mit erheblihen Opfern zu fördern sich bereit zeigen.

So hat des Herrn Fürsten Otto Victor von Schönburg- Waldenburg Durchlaucht das Lehrerinnen-Seminar zu Drohßig im Regierungs-BezirkMerseburg mit40 nebfteinem Gouvernanten-Justitut mit 42 uud einem Töchterpensionat mit 50 Stellen gegründet und dotirt, Nur für erfieres wird zu Freificllen aus Staatsfonds ein Zusbuß von 900 Thln. jährli® gewährt.

Die Oberlausizshen Stände haben im Jahre 1857 zur Er- ribtung eines neuen Seminars in Reichenbach die Summe von 20,000 Thlrn. und die Kreisstánde von Görliß zu demselben 2weckck 1000 Thlr. bewilligt. Die Errichtung dieses Seminars is in der Vorbereitung begriffen,

Der Magistrat der Haupt - und Residenz-Stadt Breslau hat in Uebereinstimmung mit der Stadtverordneten-Versammlung unter

L

dem 7. Juli 1558 beschlossen, aus Kommunal - Fonds vorläufig

__ Nach den bestehenden geseßlichen Bestimmungen ist die Königs liche Regierung ebenso berechtigk, wie verpflichtet, das Einkommen einer Schulstelle, wo dasselbe nitt den örtlihen Verhältnissen ent- sprechend zur Exiftenz eines Lehrers ausreicht, nach dem Bedürfniß z1 normiren und zu Leiftung des erforderlichen Zuschusses die Verpflichteten event. zwangsweise anzuhalten, Es fann der Fall eintreten, daß ein an und für fi als ausreibend und den Löfal- Verhältnissen entsprechend anzusehendes Einkommen dem persöôns lichen Bedürfniß des zeitigen Stellen-Jnhabers und seiner Familie niht genügt, Hier wird es theils der Stellung des Patrons entsprechen , theils im wohlverftandenen Jnteresse der Schule und der ihr zugewiesenenen Hausväter liegen, wenn dem Lehrer aus freien Stüen, um seine Existenz zu sichern und ihn der Schule länger zu erhalten, eine persônlihe Zulage auf die Zeit des Bedürfnisses gewährt wird, event, wird die Königlihe Negierung alle Veran- lassung haben, die Betheiligten zur Gewährung einer solchen willig zu machen. Erfolgt die Bewilligung einer persönlichen Zulage nicht, so bleibt nur übrig, dem Lehrer dur Verseßung auf eine besser dotirte Stelle, oder durch Gewährung zeitweiser Unterstüßun- gen zu Hülfe zu kommen.

auf drei Jahre drei Stipendien von je 40 Thlrn. für das König- lide Schullehrer - Seminar in Münfterberg mit der Maaßgabe zu bestimmen , daß bei Verleihung derselben vorzugsweise auf nah Breslau gehörige Zöglinge des Seminars gerüksihtigt werde, und die Konferirung der Stipendien dem Üübereinstimmenden Beschluß des Magifirats und der Stadtverordneten-Versammlung überlassen bleibe, so wie daß alljährlih ein wackerer Zögling des Münster-

berger Seminars dem Magistrat zur Disposition gestellt werde.

Se. Fürstlihe Gnaden, der Herr Fürft von Pleß und Graf | in Erwägung ziehen, ob das Gel

zu Hohberg-Fürften stein, hat in der Erwartung, die Aus- stattung der in seinen Besizthümern beftehenden Schulen mit tüch- tigen Lehrern befördert zu sehen, auf Seine Lebens-, resp, Vesih- Zeit zwei Stipendien von je 40 und 50 Thlr. für die Seminarien in Münsterberg und Kreußburg gefliftet,

Wie die Königliche Staats - Regierung diese Betheiligung an der Lehrerbildung auffaßt, ergiebt sich aus Folgendem, Negierungsbezirk Frankfurl ist die Errichtung eines neuen Schul- lehrer-Seminars erforderlih. Zur Aulage desselben ist die Stadt Drossen ausersehen. Die fädtischen Behörden sind dieser Ab-

sidt mit großer Bereitwillizkeit und Freigebigkeit entgegenqekommen | demnah um Verleihung des Präsentationsrechts Ur

und haben eine Stelle im Seminar gebeten. ergangen :

Ew, 2c. erwiedere ih auf den gefälligen Bericht vom 28ften v. M. ergebenst, daß ih das von der Stadt ODrossen bereitwillig und thatsächlih an den Tag gelegte Jateresse, die Errichtung eines Schullehrer-Semiuars an diesem Orte zu fördern, gern und in vollem Umfang anerkenne.

Ew. 2c. ersuche ich ergebenst , den Magistrat in Drossen hiervon mit dem Bemerken gefälligst in Kenntniß seßen zu wollen, wie es ganz meinen Abfihten und Wünschen entspreche, Patrone, Städte oder sonstige Corporationen mit Schullehrer-Seminarien in der Art in Verbindung geseßt und erhalten zu sehen, daß ihnen das Präsentationsrecht für Stellen in den lehteren ver- liehen werden kann.

Dem Magistrat in Drossen soll das Recht beigelegt werden, für cine der Freistellen, wie solche in dem dort zu errichtenden Seminar werden eingerihtet werden, einen Zögling, welcher der Stadt, oder ihren Kämmereidörfern Grunow und Polenzig an- gehörig ist, der zuständigen Behörde zu präsentiren. Die Auf- nahme eines solchen präsentirten Aspiranten selb soll in jedem

Hierauf ift folgende Verfügung

all erfolgen , wo dessen wissenschaftliche und sittliche Befähigung |

wenigstens als hinreihend nachgewiesen wird. Berlin, den 25. November 1858, Der Minister der geistlihen, Ünterrichts- 2c, Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg, An

den Königlihen Regierungs-Präfidenten zu Frankfurt g. d. O.

Bescheid vom 8, Dezember 1858 betreffend die Gestsezung von persönlichen Zulagen für Elementar - Lehrer.

Auf den Bericht vom 23, Oktober d, J. ‘erwiedere ih der |

Mee , - , e , , Königlichen Regierung , daß eine geseßlihe Unterlage nicht vor-

banden ist, auf deren Grund die zur Unterhaltung einer Schule | Verpflichteten zur Hergabe einer persönlichen Zulage an den Lehrer |

auf Zeit zwangsweise genöthigt werden könnten.

Für den |

__ Hiernach is die Gemeinde N. von der Leistung einer dur{ch die Königliche Regierung festgeseßten auf 10 Jahre zu gewähren- den persönlichen Zulage an den Lehrer N, zu entbinden, und der Rittergutsbesißer N. demgemäß auf seine zurüdfolgende Be- shwerde mit Bescheid zu versehen,

Dem Lehrer hat dagegen die Königliche Regierung eine außer- ordentliche Unterstüßung von 12 Thalern zu gewähren, event, nöthigenfalls die Bewilligung einer solchen bei mir zu beantragen.

Uebrigens wolle die Königliche Regierung nah einiger Zeit )alt der Stelle in N. an und für

sih als ein ausreichendes anzusehen is, Sofern dieses, wie wahr- | scheinlich, nicht der ¿çall sein sollte, is wegen dauernder Verbesse- | rung desselben das ‘Nöthige zu veranlassen.

Berlin, den 8. Dezember 1858.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- 2c. Angelegenheiten. von Bethmann- Hollweg.

An | die Königliche Regierung zu N.

m arne E

Ministerium des Junern.

| Erlaß vom 31, Dezember 1858 hetreffend den | Beitritt der. landgräflih hessen -homburgschen | Regierung zum Paßkarten- Vexein unt die zur Ausfertigung von Paßkarten ermächtigten | Behörden,

| Cirkular-Verfügung vom 20. F AGener 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 270, G 1813)

Mit Bezugnahme auf die Cirkular-Verfügung vom 20, Sep- tember 1853 seße ih die Königlihe Regierung davon in Kenntniß, daß die lanbgräflih hessen-homburgsche Regierung dem Paßkarten- Verein beigetreten ift und als zur Ausfertigung von Paßkarten hefugte Behörden

1) as landgräflihe Verwaltungsamt zu Homburg v. d. Höhe, o wie

2) das landgräflihe Verwaltungs - Oberamt zu bestimmt hat.

Berlin, den 31. Dezember 1858.

Der Minister des Jnnexn, Flottwell,

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Meisenheim

An sämmiliche Königlibe Regierungen und an das Polizei-Präsidium hierselbst,

Finanz-Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 7. Januar 1859 hes treffend die von den Staatökassen aufzustellenden und an dieHguptbuchhalterei des Finanz- Minifste- | riums einzusendenden Monats- Absch{chl üsse,

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| Zur Gewinnung einer fortdauernden zuverlässigen Uebersiht | von den Staats - Einnahmen und Staats - Ausgaben sollen vom