1859 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Aeu Au dar,

em Vorgange des französischen Rechtes | da je ] G

ine vollgültige Ehe zösischen Ren gegen ganz jener GeseßgebungFentnommen. die bürgerliche Eheschließung : 1S. 6.9

do von der Einschlagung dieses Weges O9: r Civil-Che, als obli- beiderseitigen Willens der Nupturienten :

Es bieten fih hierzu vers gebung kann na Eheschließung als die e

Form erklären, das heißt:

héftigér und tief éingéwurzelterf Widerwille; (§§: H18æ und 718) n richterli®@en Befebl; (§§. 674 uh)

Die Geseß die bürgerliche dende geseßliche obligatorisch machen. taatsregierung hat je ehen zu müssen geglaubt, Form jeder Ehes ondern au der Eitte und den Ansch

durchaus zuwiderlaufen würde.

Uebung hat der kirchlichen Trauung, als ste Stätte in der Sitte und gebung, welche die

ebendaselbst.) blos verdächtiger Umgang gege 676 a. a, O.) mangelnder

- Nichtamtliches.

ßén: Beftlin, 20. Februar. ohnten heute d empfingen hierau Schweiz von Kampk. Se Königliche Hoheit 10: Uhr Um 11 Uh 3 General - Lieutenants Lieutenants von Pfuel, Majors von Re und mehrerer an Königliche

Grafen von Oriolla. ause vorgelegte

Se. Königlicve Hoheit der Gottesdienste

tions-Rath [tenen Wandels einer Frau, di

inden der Y. 687 a, q, Q

(§§. 694

Nachweis des unbescho fich bon ihrem Mann eni hiermit aufgehoben wird; Versagung der ehelich Unvermßgen und kör Ehe entstanden sind; Unverträglichkeit und ¿Zan

viltag dem

Règéut w ' f den Geheimen Lega

weil die Einführung de chließung nicht nux üb er das Bedürfniß hin-

auungen der Bevölkerung

Prinz - im Dom bei u und Gesandten in der 21, Februar. arbeiteten heute Rath Jllaïre. Meldung de bab, des Oberst - Husaren-Regiments, des 10. Husaren - Regiments, Um 22 Uhr empfingen Se. n am dänischen Hofe, Der dem Abhgeordnetenh Eherecht betreffend, l Zm Namen Sr. Majest von Gottes Gnaden Prinz stheile, in denen Landrechts und die eidex Häuser des

und 695 a, a. O,

en Pflicht; 5 welche erft während der

perliche Gebrechen, 696 nd G97 a. à: D.) . f\ucht; (G. 703 a. à. D.) §. 699 Theil I. Titel 1

ens» oder gesundheitsgefährlichen Mißhandlungen 700 und 702, 704 bis T06, 708 bis 713 soll nicht auf Ehescheidung erkannt wer richt aus dem ganzen Jubegriff der V daß durch die Schuld

ausgehen, in den östlichen Provinzen Denn eine gceheiligte 1 dex Eheschließung in Preußen, eine so fe Nation gegeben, daß eine. Geseh nothwendige Form der Eheschließunz cin- S Q ) 75 7 der Mehrheit der Bevölkerung Peer Beglaubigung der ab R E 1 E s

Beglaudigung der abgeschlossenen Ehe durch Eintragung in ein gericht-

der Prinz-Regent Wirklichen Geheimen Se. Königliche Hoheit die

x nahmen : Schlippen-

z. D, Grafen bon

Commandeur des imann, Commandeur des derer Offiziere entgegen. Hoheit den Königlichen

des Allgemeinen in dem Kerzen der Civil-Ehe als die allgemein führen wollte, damit eine Institution {hafen würde. Der vorliegende Geseh - ührung dex allgemeine indem er in seinem Y. 1 di Titel 1 als die bestehen bleibende Fo dem Gedanken Ausdruck gegeben, ] der Auffassung ausgehe: Erlasse dieses Gesetzes \c{ließung in Preußen sein und bl Wenn der §. 2, nach dem B bürgerliche Form der Trauung mögliche Form damit das bürgerliche Geseß, wo men könne, und nicht ein illusorisches bleibe, 1 jeßt in allen den Fällen ift , dem bürgerlichen Geseße zuläfsige z1 liche Trauung versagt wird. daß, wo die kirchliche Nechtsgültigkeit vor gleichen Personen die Möglichkeit bürgerlichen Geseße Geltung. Dieses würde jedoch dem ange abhelfen, wenn es die Z nur auf die Fälle be d. h. wenn es nux die Civil-Noth-CEhe einführen wollte. auch für diejenigen Fälle vom bürgerlichen Gef werden, in welchen solche Personen eine geseßlich erlaubte Ehe einge

Landrechts erwäh desgleicen

di 0 D du den, es sei denn, handlungen und Beweise des verklägten Thei ch oder bösliche Verlass 15. Alle Vergehungen,

Vermöçzens

n in den §§. fgestellten Gründen daß das Ehege die Ueberzeugung gewonnen, in nicht minderem Grade, als. wie dur ung zerrüttet worden sei. 5 welche die Ehescheidung begründen, sind E Nachtheile, die den Schuldigen treffen, | fintet die Regel des §. 785 Theil l | arauf Anwendung. 786 a. a. O. anßer Kraft geseht fann in“ allen Fällen nachgesucht und g. der Verordnung bo

1 Civil-Ebe nicht nux nicht abge e kirchliche Trauung in Gemäßheit des em der Cheschließung. hin- Staats - Negierung von Trauung auch nach dem nah wie vor die regelmäßige Form der Ehe- g. 9.,]

les die Ehe

Gesandte Theil 11,

Gesetzes, das

Wir Wilhelm, verordnen für diejenigen Lande eiten Theils des AU Ordnung gelten, Monarchie, was folgt:

át des Königs.

9 1 it : : : “pie drei erften itel des es werde die kirchliche Allgemeine Gerichts- Landtages Un

in Beziehung auf die {wer zu achten, 1 Landrechts d bis 750 und

für glei Titel 1 des Allgemeinci Hierdurch werden die Gg. 1 16 Das Interimistikbum (§. 55 und fol qus Nülsicht auf die

gemeinen mit Zustimmung b

A Von Ehesch ( Zur bürgerlichen Rechtsg lie Trauung durch eine des Allgem. Landrechts W Glauben versehenen Kirchenbuche g. 2. Es kann jedoch die Ehe vor dem Richter geschlossen werden, worden ist oder die Brau zu können. C D, AeL 138 u, folg. Th. Dasselbe ift,

_vom 28. Juni 184 | O S lie Sicherheit, Gesundheit ® er Eheschlie| des nachsuchenden Theiles es für angt ährend des Prozesses von cinandu des Allgeineinn

festgeseßt werden in denen das CEhegericht Ehre oder den Lebens messen erachtet, daß

ließungen.

unterhalt die Parteien w Cg. 723 und T24 Thb. 11. J, geändert. Titel Ul immungen. 4 bis 10 und 16 finden auch in denjal lications - Patent vom 21. ÿ in den Bezirken des Appellationsgeridti * Ehrenbreitstein und in den Hohenzollemn!

he wird die priester- t §: 136. Th. I, Tit. 1. wo geschiedenen Personen,

n Geistlichen erforder : | eines mit öffentlichem

elche zur Führung s berechtigt ist. mit bürgerlicher wenn die

De Je verschafft, Trauung versagt w dem Richter solle geschlossen werden können,

-

Landrechts werden hiernach ab

Nechtsgültigkeit auch

e Trauung versagt ruch nehmen

Sch{Mlußb est Ç. 17. Die Bestimmungen der Sg gen Landestheilen, \ 1825 ergangen ist, desgleichen Greifswald, des Justiz- Senats nden Anwendung. / Die im zweiten Tite e, in welchen anwendbar. ¿h stehenden geschlichen Ju

priesterlich tleute cxklären, dieselbe nicht in Ansp das Pub

ehelichen Verbindung muß ein Aufgebot vorangehen II. Tit. 1 des Allg. Landrechts vor dem Richtéx ges{hlo die Brautleute den Woh rihtsbezirken wohnen, und exst dann zu veranla erha} hat, daß die thwendigen E

ssen werden soll, hränkte, in den nsi haben, bei jedem

\[_ dieses Gesetzes enthaltenen Bestin

wenn die Ehè die Klage vor ciagetretent

bei dem Nichter des Ortes, an und wenn dieselben der beiden Nichter in Antrag zu wenn sich der Richter due Ueberze lichen Gültigkeit der Ehe geseßlich no den sind.

Das Aufgebot an dem RNath- oder Wohnung d

mungen sind auf solche G ehe Vorkehru! a 0 f / ortehrung getro Gesetzeskraft angebdrach D rung g

t diejem

t war, nicht Geseze im Widerspr en biermit aufgehoben.

hat die Gerichte

in verschiedenen Ge Alle 1n1 {riften werd Dex Jusiiz - Minister Ausführung der in diesem Geseye über die stimmungeñ zu yersehen.

liegen, und die si die Organe dex Kirche néhmen ftönnen, 0 nicht thoilhafttg mere

Oie Verweisung | aus der Kirche Konfliftes ziisch anerkannt werden, Angehörigkeit zu bielmehx muß fannt werden, | die Juteressea zu seinex Geltung berhi ete frei walten läßt, un Wesen nach

zur bÜrger- rfordernisse vorhan- : - 5 mit näherer Anweisung zl

Eheschließung enthaltenen P Den Ine uer wrnzge cin richtiges Mittel zux 7 R n Geseze und der Uebung | daß drei thr ägfte.kaivs he zux rechten Hand {lies 4 i { : fs: Ak «e O Quit en Hand \chließ 2s fei cheint, Per- | willigen, und das Va ndes-Justiz-KoUellik 2 chließen, es fei

an der Gerichtsstelle und gleichzeitig

\sen Ermangelung nd htorzohn Taao a

exfolgt durch eine olcher Personen auf

Gemeindehause, in de es Gem. inde-Vorstehers, 6 Die Eheschließung vor dem Richter den Brautleuten vor dem Richter in Gegenwart zweier Zeugen abgegebenen feie i „Daß sie fortan sich a die damit verknüpften Pflichten Diese Erklärung kann, schiedenen Gerichtsbezirfen haben , Richter abgegeben twerden. Zu den in §§ rungen ist das pers Der Richter hat darüber, tokollführers, eine Verbandlung aufzunehmen, gen beizufügen find, t Die bürgerliche Gülti Zeitpunkte der vor dem Richter zu Pro Die Beglaubigung der ab zu führendes Negister

den Auëétritt dieser Art de dex Kirche nicht onen, die selbst ihre derselben zu an die Geseßgebung aner die Nechte des Staates, wie fie dem bürgerlichen Necht ihrer Uebung auf ] Unabhängigkeit gew drücklichen Bestimmung der

Diese \chonende Lôf die Mitte zwi

Entwurfe eines Gesche

en dem bürgerlic weil es nit r Kirche nicht au es als en : daß, sie eine Lösung | der Kirche gleich lft, die Kirche d ihr damit diejenige Kinderni

uszuhänagende

exfolgt mittelst einer von glaubwürdiger

gerathen erf

treffend, lauten" fgeben wollen, aus

Die Versuche der Regierung: das Ehbescheidungsrecht des Allgemeinen Landrechts zu reformin haben in den Landtags-Sißungen der Jahre 1854—1855 und 1850—18 zu keinem befriedigenden Abschlusse geführt. / Bei den ernsten und umfassenden Berathungen , tande in der Landesvertretung gewidmet worden find, dürfniß dexr Reform an sich hat um so mehr geglaubt, an der Absicht ders als auh die Bestimmungen des Allgemeinen Landre \chließung einer Ergänzu1 Der vorliegende Geseh -

rlichen Erklärung :

[s zu einer wahren Ehe verbunden erklären verstoßen ; getreulich zu erfüllen geloben i die Brautleute ihren Wohnsiß in ver-

bei dem eincn oder anderen der beiden ist jedoch das °

und die Regieru elben fest halten zu mi chtis Über dic Cf

enem (Sebi

nicht verneint worden , ährt, lve

iche sie threm Verfassungs-Ur gtebt der Y. 4 chen dev nicht hinausgehenden die Form der bür mung nicht ermÖdg die in ihnen bmen zu fönnen erklären. enen Ehen, obg gelten müssen , muß nachgeholt w che sich dazu d hat im §. 9 eine au

beanspruchen darf.

ner Schlußbhestimmung, Kinder, f ausreicheñdén „No tt jatorische

, Z und 4 vorgeschriebenen Anzeigen und Erklä- or dem Richter erforderlich.

unter Zuziehung eines verpflichteten Pro- welcher die cingereihten

dnliche Erscheinen b

1g bedürfen, Entwurf umfaßt beide Gebiete: das des (i wie das des Chescheidungsrecchtes. g ‘wird fich um so mehr auf das Allerno als in den Landtags - Verhandlungen. der bergangtifi den Gegenstand niedergelegt ift,

indem diese, und dex über das innehaltend, ; wo die kirchliche Lrc Nupturienten sie aus nicht in Anspruch ne

Daß auch bei so durchaus

\chließungs8-

Seine Motivirun beschränken dürfen, Jahre ein Jeder; der den Sto wiesen werden muß.

Vescheinigun gkeit einer solden Ehe beginnt mi gerlichen Ehes tokoll gegebenen Erklärting. gesclossenen Ehe soll durch Eintra- von demjenigen Richter, bor irkt werden. auf Grund desselben aus- eise des Gegentheils ,

so reiches Material über Gründen, und in ihrem ( ff eingehender durchdringen will, leich dieselben die Form

gung in ein gerichtlich erden fönnen,

dem die Ebe abgeschlossen worden ist, bew 1§83,; / D6s: Negistér —: §. 7 gefertigten Atteste genicßen, bis zum Bew öffentlichen Glauben. M Für die den Gerichten überwiesenen Geschäfte sind Gebühren zu entrichten, Geistlichen für das Aufgebot und die Trauung zu za Stolgebühren gleihkommen. : Falls der bürgerlichen Eheschließung die 2), kann die Rüterstattung der dem Gericst gezahlte

Eingang des Gesehes.

ntwurfs erklärt die sege als

Trauung de Ehegatten dies 1 in der Natur der gefunden.

doch noch

Bestimmungen dest! 1d die Kir

in denen das Landrecht un?

echt hat si d gemacht.

=- und Die

__ Der Eingang des Gescß-E für diejenigen Landestheile anwendbar, Gerichts-Ordnung gelten.

\cheidungsr

Allgemeine Lt Denn in Bezug auf das Ehe Sache un nur für diese Gebiete gelten sollen dagegen die in dem Entwurfe eniWy theilen zur Anwendun ie M während im Geltungsberci®t * iner Reform wéeder fü! F

durch die vorstehenden Vorschriften welche den an die

hlenden ortsüblichen niß einer Reform

des Ebeschließungs8rechtes tenen Vorschriften au men, in denen gemeines Recht gilt, Nheinischen Civil-Gescßbuches Chescheidungs- noch das Ehes

Aufgebot. Allgemeine orhergehende Au n deshalb 1sdrücklich allegirt. ürgerlichen s vorhan

n Landrecht fgebot soll einschlagenden

ch in denjenigen Lande -

Die Bestimmun lich en Trauung bestehen bleiben, Ul. Tit. 1. §S Die Vorsch yorangehe1 gebung: Ü zogenen Ehe,

priesterliche Travung nach-

n Gebühren thwendig v

und es werde 438 u. lg.) a1 das der b nex in Preu des Civil - Aktes Diese Vorschriften

sich um so mei bereits bestehe

das Bedürfniß e chließüngsrecht obwaltet.

Titel: L Von Eheschließungen.jz Sg. 1 und 2.

Form der Eheschließun

il IT, Titel 1 des Allgem. Landrechts wird : priesterliche Trauung bo Diese Bestimmung, nah welcher e

die kirchlihe Trauung entstcht, reiht -— bürgten Selbftständig jenigen Fällen eine L gestattet , die Kirche abe Ein Zwang scitens de würde mit dem Wesen der kirchliche scin, als er mit der Es ergiebt fich \ lichen Gesehgebung ausgef daß überall, wo das bürgerliche Ge auch bürgerlih rechtsgültig eingegange

folgt (§. verlangt werden.

e Jusoweit nicht dürch gegenwär stimmungen gegeben sind, baben die Gerichte be Fübrung des Registers diejenigen Vorschr Geistlichen der öffentlih aufgenommenen die Führung der Kircbenregister ertheilt sind. : Die Ehbehindernisse wegen Ungl in allen Landestheilen, wo deren noch bestehen , alle entgegenftehenden allgemeinen i §S. 30 33, 940, 941, 666 Theil II. Tit itel 2 des Allgemeinen Landrechts, so wei ér Kraft. meinen Landrecht ge- nspersonen unter 18

tiges Gesch abweichende Be- i dem Aufgebote und der zu befolgen, welche den Kirchen für das Aufgebot und

riften über fgebot sind cir ber die Konstatirung entnommen. d empfehlen fie fich an eine

schließen.

ßen bereit

Nach §. 136. The r zur Neb nde, den Gerichten b

eichheit des Standes werden gültige Ehe durch die

aufgehoben und treten chriften, insbeson- und der §. 956 t dieser sih auf jene

E ; Geset, als chtógültige Ehe nuk* L

zumal seit der der 5 seßgebung an läßt vielmehr in allen E üdcke im bürgerlichen Geseße, wo diese zwa? die L r ihre Mitwirkung zur Schlie

und besonderen Vors zung vor dem I der Wille

ist feierlicher, als dex Wichtigkeit

bürgerlichen Ehe \chriebene Form, ßen zu wollen,

enthaltene, und ent

nicht mehr aus, Form der Die hier vorge ten: eine Ehe schlie jener Geseßgebung Bedeutung des Aktes.

Nothwendigkeit de Die Bestimmung,

in welcher erklärt wird, spricht mehr

Theil IL_ aufgebobenen Paragraphen bezieht, hiermit auß

ÿ. 12. Die im §. 66 des Anhangs zuin Allge ftattete Ausnahme von der Regel, nach welcher Man Jahren nicht beirathen sollen, wird hiermit aufgehoben.

T4.te l: T1,

S ciééat Bos Ebhescche olgende, bis ermit aufgedoben: ARE, MAAEA 1) gegenseitige Einwilligung ; (F. 716 Th. 11. Tit. 1 des

ßung derselben ur Herbeiführung jener M n. Trauung nicht minde inbar sein würde. Lüde in det

s Staates z

Freiheit der Kirche unvere omit als nothwendig, daß diese llt und dadurch die Möglichkeit sch die Ehe als zulässig gestat n werden könne.

«A n Ersche

H, 8 persönliche s Vbnliche Anwesenheit der

idungen.,. daß die per

ssene Ehescheidungsgründe mwmerden Allg, Lanbrechts.)

v

5 f Le C { e a W o 9 , Eheschließung | führenden Ehestands-Negister iu gleicher Weise anwendbar erscheinen.

n C Res provinzieller, andere blos lokaler Natur find, und es ift wollen, die aus Gründen, welche auf dem Gebiete ihres eigenen Gewissens | der oe ULCidu Siri i ‘n I H R ES Es ; v Ain on S Lt i B ( o e186 C 7 (T j ausíreiMmeno Cr- deshalb einer (ognition durch Andere entzichen, entweder | achtet worden. ansauß, Jeni Bas a A P e um Gewährung der Trauung nicht in Anspruch i : PYT DoVY Korv Gird\o 1 { . » L 1 0 . 4 c a er der bon der Kirche in Anspruch genommenen Trauung Aufhebung des CEhehindernisses .wegen Ungleichheit des Stande : AU] ( | . ME( 1 es Cianbvés,

- Eh

en unverändert

Eheschließung denen Geseß- nicht firchlich voll- | haben fich als ausreichend | gKrgut und Nebexrnahme in das | Braut unk

inens dex Nupturienten. Nupturx

329

vor dem Eheschließungs - Richter ein Essentiale der Förmlichkeit bildet, ist

Anfangs-Termin der bürgerlichen Gülti keit dèr Ebe Da die vor dem Richter einzugchende Ehe Bird die Erklärung des

daß sie fortan als zu’ einer wahren Ehe verbund i l j sle | 1 als | en seien, und die d verknüpften Pflichten getreulich zu erfüllen be S rie di Nv so erscheint es folgerichtig, den terminus a quo der bür- qut M Gia ak [R Ehe von dem Zeitpunkte an zu berechnen, ene Erklärung abgegeben und durch die Vollziehun der gerichtli Verhandlung in bindender Weise tonftafirt ist, En A N

liches Register und öffentlicher Glaube dieser Negister und der daraus

- Entwurf hat daher von dem Vorschlage der ; sehen, sondern, ertheilten Atteste. G 190,

Die Beglaubigung der geschlossenen Ehe h Ei in ei

0 9 gung der ges ze durch Eintragung in ein gee rihtlich zu führendes Register, und der diesen Registern R Tin duard ausgeferligsten Attesten beizulegende öffentliche Glaube entspricht wiederum den Bestimmungen der bereits vorhandenen Gescßgebung.

Gebühren für den Civil-Akt,!

eispiele der englischen Gesehgebung, die “5 Es erschei T S La z N z

| b ey “firliche s erscheint billig, daß die Gebühren für den Aft der bürgerlichen zung zuläßt, so geschieht dics, | Trauung, damit nic ; ; : T SOE N R HOP? , nit nicht etwa in den minderen Kosten ein iz für di es die Ehe gestattet, zur Geltung kom- | bürgerliche Eheschließung gefunden werde, #5. oe 60% SREOS O

n | Cheschließung nicht minder seien, als die Stolgebühren für die kirchlich e

ie es dies beispielsweis Sine ähnli n fi j f vie es M Es Tos Eine ähnliche Rücksicht liegt der ferneren Bestimmung zu Grunde.

O at Med, daß, wenn der bürgerlichen Eheschließung demnächst die kirhliche lte geen WMOSeI, Mt, Trauung nachfolgt, die dem Gerichte gezahlten Gebühren den Eheleuten ( st, indem ex _bestunmt, zurückerstattet werden sollen 118 : A 126

ird, die Ehe mit bürgerlicher j Ñ 6. 10

der- Fdrmlichkei ; L AGE B R É , é Een La Förmlichkeitea in Bezug auf Aufgebot und Führung der Negiß

der Eheschließung, und somit dem Ju Bezug auf das Aufgebot und die E N v ie Mig Negister

1 S 4 No 470 ) » A of A 6 j 1 if f f 2 enthalten die bestehenden Gesege mancherlei Vorschriften, welche auf das

wirklichen Bedürfnisse nicht in vollem Um- i ;

A 1 Mr z - | bon den Geri ) ‘hmende ) ad auf die vo iese ulässigkeit der bürgerlichen i Gerichten vorzunehmende Aufgebot, und auf die von diesen zu en die Kirche die Trauung versag

pes

Sonn es e Eine spezielle Aufzählung jener oft blos reglementären Vors G t } | {riften in dem Geseße erscheint umsoweniger - angebracht, als manche t deéhalb

11.

F

C H vf 4, : ‘C A A L DIUNng L trv erti E n Mol mit Weibspersonen aus dem Bauern - oder gt-

a Nach §. 30 Theil 1. Titel 1 des Allgemeinen Landrechts fönnen

I Ce

Iw ur T af. E SLO IRGALE

_— odex, wenn diese Einwilligung nicht erbracht werden fann, die htigte Anforderung | sation vom Landesherrn unmittelbar ertheilt wird, g. 33 cchaffe, welche Derarlige, wegen Ungleichheit des Standes verbotene Ehen werden, wenn \chont, indem | sie ohne die erforderliche Dispen]ation dennoch geschlofsen werden, für nich tig in | angeschen §. 910 a. a, O. 7 fie bleiben nichtig, aus Win 3a Ede ß in der Folge gehoben werden könnte; - g. 941 fie múffen j und nach der aus- | Amtswegen getrennt werden Cg. 950, 954 und: es Yar en2fid die aus solchen Ehen erzeugtïen inder nicht die Rechte vollgüitig Ber sondern nur die Rechte der Rinder aus einer Ehe z E Gan 9, 00 00. 1, Ti 2 E s n Civil- Diese Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts, beren Aufhebung ing auch da nach- | hon der Staatsregierung bereits seit dem Jahre 186 ) beabfiiiigt oorben die | ist , sind weder mil den seit dem Erlaß des Allgemeinen drechts Hewissen liegen, wesentlich veränderten Verhältnissen dex verschiedenen C inde m Staate noch mit den Bestimmungen Der Verfassungs - Urfunée vom 31 Januar vor dem Ge- | 15890, insbesondere der dem Artikel 4 zu Grunde Uegenen M der kirhlihen | vereinbar, und es erscheint deshalb a!s eine berechtigte Aufgrderung in die | die Gesehgebung: daß fle aus C usdrückliche Aufhelbnnx sener a9 herbeilassen will, liegt | leten, von on Gerichten noch für geltend angenommenen Se | sdrüdliche Anerkennung | Bedacht nehme. | §. 12 | Mit exruflichkeit einer Ebe, wele vor zurüdge n 48 | des Mannes geschioßen f. _ ; | Nor C37. Theil Il Sitel 1 des Allgemeinen Landrechts etm 0: 00er dag der Ap | Nano ersagin sollen vor zurüdckgelegtem 18 und Perfaonen me o da vor zurüdckgelegtem 14. Jah Ht A | is E erer Varagîak ben bieai ene Anl Tar denselben dahin ab: | e „Eine Ausnahme Þvon dieser Regel fl det dann. fa vormundschaftliche Gericht die Verbindung, W F zen mánnlihen Kuranden ungeachtet, f gi deren Vater 1@& l E | lassen, welche nah dem 2a dr e L 5 e 4 C990 lnerhalb 9 Monaten nas Oa DEe widerrufen werdem Lm Kann glei die Bens des. Anhangs - §4 der Sache nah nur weng rad fein T0 eren der Nupturien- | fo ungerechtfertigt , f Wee cuba | als die in | daß ihre Wiederau? eung ) iw D und | rechts anzusehen if : | E | Damit verläßt der Hefeg=Entmu è das eie Mr Sh 4 ¿e UDoiten Ter QUN L VYC1

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und wendet fic n Pee enten DM5 (be,

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