1859 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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: i db enigen Auseinatiderseyungs-Geschäfte, wel@he später

ae Pa TL T er 1859 bei der zuftändigen Behörde be-

antragt werden, feine Renten mehr überwiesen werden dürfen. ‘Berlin, “den 31. Januar 1859.

Der Finanz-Minister. Der Minifter für die landwirth-

von Patow. : schaftlichen Angelegenheiten. Gr. von: Pückler.

Kriegs - Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom 114, Oktobér 1858. E treffend die Preise für an marschirende Truppen durch die Gemeinden verabreichte Fourage.

Nach H. 77 des Reglements über die Ratuxal - Verpflegung

‘der Truppen im Frieden vom 13. M die Ver-

abreihung der Fourage an j ten d ied die Hafer - Ration in Maaß gewährt werden.

Die von den Kommunen gelieferte Fourage wird, der Anmerkung zu §. 81 am angeführten Orte gemäß, mit den Martini- oder furrenten Marktpreisen vergütet. : : Jn Beziehung auf die Notirung der Marftpreise hat sih in neuerer Zeit ‘eine verschiedenartige Praxis gebildet : in einigen Be- zirken werden die Getreidepreise für eine Gewichts-Einheit, in den anderen für eine Maaß-Einheit notirt. : | Diese Verhältnisse machen es zur Erhaltung der Einfachheit hei Berechnung ‘der zu leistenden Vergütung nothwendig, daß da, wo die Markt-Preis: Notirungen für Getreide na einer Gewichts- Einheit geschehen, die Hafer-Ration von den Gemeinden na den bestimmungs8mäßigen Gewichtssäßzen , und da, wo die Preise für eine Maaß - Einheit notirt werden, ‘dieselbe in Maaß verabreicht wird. Das Königliche General-Kommando ersucht das unterzeich- nete Departement ganz ergebenft, die Truppen des Corps hiernach mit Anweisung versehen zu wollen, : | E Der Corps - Intendantur ift gleichzeitig zur weiteren Mitthet- lung an die betreffenden Bezirks - Regierungen von Vorstehendem Kenntniß gegeben ‘worden. Berlin, den 11, Oktober 1858,

Krieg8-Minifterium, Militair-Oekonomie-Departement.

An sämmiliche Königliche General-Kommando?s.

Abschrift des Vorstehenden erhält die Königliche Jntendantur Zur Kenntnißnahme und Beachtung. Sollte in einzelnen Fállen da, wo die Getreide-Preis-Notirungen auf eine Maaß-Einheit gerichtet find, der Hafer von Gemeinden im Gew icht worden sein oder werden, so werden bei Ermittelung der Vergütung 48 Pfd, gleih einem Scheffél gerechnet und if der anzusezende Preis dem- gemáß von dem betreffenden Landraths8-Amte zu bescheinigen.

Berlin, den 11. Oktober 1858.

Kriegs-Ministerium, Militair:Oekonomie-Departement. Jn Vertretung : Flgner. Messerschmidt.

An sämmiliche Königliche Militair-Jutendanturen.

Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich sachsen - alten- burgische Minister und Wirkliche Geheime Rath, von Larisch, von Altenburg.

——

Berlín, 22. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz- Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigft geruht : Dem VBévollmächtigten bei der Europäischen Kommission für die Regulirung der Donau-Shhifffahrts- Verhältnisse, Geheimen Regierungsrath Bitter zu Galah, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Griechenland Majestät ihm verliehenen Offizier-Kreuzés des Erlöser-Ordens zu ertheilen.

E

Bergpolizeiliche Verordnung vom 27. Oktober 1858 zur Verhütung der durch stickende Wetter und Schwaden drohenden Unglücksfälle auf den Bergwerken und Steinbrüchen der Bergamîts- Bezirke Düren und Saarhrüdcken,.

94. Apúl 1810 und des Artikcls 10 des Bergpolizei®Dekrets vom 3, Januar 1813 verordnet das unterzeichnete" Ober?Bergamt hier,

Düren und Saarbrücken zur Verhütung der durch sticnde Wette und Sthwaden drohenden Unglüsfälle, was folgt:

Art. 1.

Arbeits\hicht durch den Gruvenbeamten dder Aufseher in Bezu

auf das Vorhandensein ftickender Wetter oder Schwaden untersugt | werden. Zu dem Ende hat der Grubenbeamte oder Aufseher ein | brennendes Licht bis in's Tieffie hinabzulassen und zu beobactey |

oder auf andere Weife frishe Wetter hineingeführt \ein werden, F Art. 2. Zeigen sih in einem othen Grubenbaue währen der Arbeits\{hicht stickende Metter oder Schwaden, so hat du | Grubenbeamte oder Aufseher die zur Sicherstellung der Arbeita | erforderlihen Vorkehrungen sofort zu treffen, darf aber in sola Fällen das Einfahren zur Hülfeleistung erst dann gestatten, wem | er fih überzeugt hat, daß noch gute Wetter in hinreichender Meng, | um die Rettungsmannschaft vor eigener Lebensgefahr zu sichern, * vorhanden, oder wenn vorher wieder gute Wetter zugeführt find,

Art. 3, Wo flickende Wetter oder Sc{chwaden sih häufig pi gen, muß die im Artikel 1 vorges(hriebene Untersuchung während |

der Arbeits\chichten mehrmals wiederholt werden.

Art. 4. Zum Zwecke der Zuführung frisher Wetter hahn

die Repräsentanten Und in deren Ermangelung die Betreiber du

jenigen ‘Bergwerke und Steinbrüche, bei welchen das Königlih * Bergamt eine desfallsige Vorschrift in das Zechenbuch hat einkw

gen lassen, eine oder mehrere Wettertromméln dder sonstige, di

selben Dienst leistende Wettermaschinen mit so viel Wetterluitn

als zur Erreichung der tiefsten Punkte erforderlich find, binnen du" von dem Königlihen Bergamte festgeseßten Frist anzuschaffen u!)

stets in gutem Zustande in Bereitschaft zu halten.

Art. 5. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden ‘Bestin mungen sollen als Vergehen gegen hergpolizeiliche Verordnun! nach den ‘Artikeln 93 bis 96 des Bergwerksgesehes vom 24. il 1810 ‘und ‘Artikel 31 des Bergpolizei - Dekrets vom 3. Jan 1813 verfolgt und béftraft werden.

Bonn, den 27. Oktober 1858. Königl. Preuß. Rheinisches Ober-Bergamt.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 22. Februar, Seine Königl oheit der Prinz-Regent nahmen heute die Vorträge des neral-Majors von Manteuffel und des Geheimen Rathes Coftendl so wie die Meldungen Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen 18 Württemberg, des Feldmarschalls von Wrangel und des Rommif danten von Berlin entgegen, und empfingen den Königlichen ® sandten von Savigny.

Die Kommission des Herrenhauses zur Berathung Antrages der Herren Graf von Arnim-Boyhenburg, von Fran berg - Ludwig8dorf, Dr. Stahl, von Ploeßb und von Medi f Betreff eines Nachtrags zum Staatshaushalt ist den 44. ge N 1859 zusammengetreten und besteht aus: Fürst zu Gohenl Oehringen ( Vorfißender), von Frankenberg - LudwigSdorf (2ER

Massow (Stellvertreter des Schriftführers), Freiherr von Bu N brock, Graf von Voß-Buch, Dr. Brüggemann, bon Meding: von Fürstenberg, von Ploeh, von Katte, Graf von Jyenpliß,

(Sluß des dem Abgeordnetenhause vorgelegten Entw eines Gesetzes, das Eherecht betreffend. nebft Motiven,) A L ¿ Von t 6 tatt

Aufzühébende Ehéscheidung8gründe. j vet Der §. 13 will aus der Reihe der nach dem Allgemeinen Lan zulässigen Ehescheidungs - Gründe sieben solcher Gründe aué! und zwar: : | 1) die gegenseitige Einwilligung, §. 116 Th, 1I. Tit. 1. : a Dieser Ehescheidungsgrund seßt die Ehe zum ‘bloßen, vom W

Auf Grund des Artikels 50 des Bergwerks - Gesehes vom

Kontrahenten abhängigen Vertrag herab ;

mit fur alle Bergwerke und Steinbrüche in den Bergamts-Bezirk L

Jeder Schacht oder sonftige abwärts geri Grubenbau, welcher nicht in seinem tiefften Puñkte duth iy offenen Durchschlag mit einem anderen, frishe Wetter besißenden E Grubenbaue oder mit einem Stollen in Verbindung teht, nj, wenn er befahren werden oll, vorher beim Beginn einxr jeden :

ob dieses Licht zehn Minuten lang fortbrennt. Jf dies nicht tq Fall, so darf derselbe das Einfahren in den untersuchten Grube, Bau ‘ers dann gestatten, wenn dur wetterblasende Vorrichtung

vertreter des Vorsitzenden), von Glasenapp (Schriftführer),

Gil genheimb, Graf von Malhan, vontWaldaw-Steinhöfel. e

ZII

748a und 7

Dieser Grund wird einerseits, weil er auf einem bloßen inneren Zu- stande des Ehegatten beruht, in den seltensten Fällen Gegenstand eines Beweises sein können, und giebt andererseits die Auflösung dér Ehe“ dem einséïtigen Willen eines Theiles anheim, während eine solche einsei- tige Willens-Erklärung nicht genügend erscheint, um auf den Gebieten der einfachen Vertrags-Verhältnisse cin solches zu lösen.

3) blos verdächtiger Umgang gegen richterlichen Befehl, §8. 674 676.

Die an. den Ungehorsam gegen den richterlichen Befchl hier geknüpfte P E daß deshalb die Ehe solle gelöst werden, ist offenbar eine unzutref- endez denn is der verdächtige Umgang der Art, daß der Richter die Ueber- zeugung eines in diesem Umgange begangenen Ehebruchs gewinnt, so giebt dieser dén Ehescheidungsgrund ab, die bloße Kontumaz gegen einen richter- lichen“ Befehl an sih aber kann nicht dazu führen, dieses Ungehorsams wegen die Ehe zu lösen.

Â)- mangelnder Nachweks des unbescholtenen Wandels einer Frau, die fih von y t eits entfernt hatte.

Der hier geforderte Nachweis der Unbescholtenheit wird meistentheils eine juristischè Unmöglichkeit sein, und überdies darf man die reuig zu- rückehrende niht mit der in ihrer Abtrünnigkeit verharrenden Ehefrau gleichstellen.

5) Versagung der ehelichen Pflicht, _— §g. 694. und 695. |

Dieser Ehecscheidunzs-Grund läßt sih vielleicht dann retfertigen, wenn die Gesehgebung, wie es im gemeinen Eherechte der Fall war, Zwangsmaßregeln zur Leistung jener Pflicht zulassen will,

Von neuer Einführung solcher in die Preußische Geseßgebung kann nicht die Rede sein, und damit ist die Nothwendigkeit gegeben, den Ehe- s{eidungs-Grund selbst aufzuheben, wenn man nicht in ihm ein stets und leicht bereites Kollusions-Mittel bestehen lassen will.

6) Unvermögen und körperliche Gebrechen, welche erst während der Ehe entstanden sind, §§. 696. und 697.

Es erscheint gegen die sittliche Natur der Ehe, ihre Auflösung von dem Eintreten einer solchen bei hohem Alter sih naturgemäß ergeben- den , und sonst vielleiht durch Zufall oder. Krankheit herbeigeführten kör- perlichen Eigenschaft abhängig zu machen.

T) A und Zanksucht.

2) heftiger und tief eingewurzelter Widerwille, ) hege, 8 {QW

Wo diese ih in objektiv - nachweisbaren Thatsachen, z. B. Ehrens- fränkungen, Mißhandlungen, fund giebt, werden jene aus ihr hervorge- gangenen Thatsachen als Scheidungsgrund geltend gemacht werden fônnen; wo sich dagegen die Unverträglichkeit und Zanksucht nicht in objeftiv-erweisbar zu machenden Thatsachen kund giebt, muß sie als eine bloß fehlerhafte Eigenschaft des Charakters angeschen werden, und derar- tige Charafterfehler wird man, {hon weil sie nicht Gegenstand eines rich- terlichen Beweises sein können, auch nicht als Scheidungsgrund gelten lassen können.

g. 14. Relativ- beizubehaltende Ehescheidungsgründe.

Der §. 14 wendet sich zu denjenigen Ehescheidungsgründen, die das neue Geseß weder abfolut aufheben, noch absolut beibehalten, denen es vielmehr nur eine relative Geltung und zwar -der Art beilegen will: daß fie zur Ehescheidung führen sollen, wenn das Ehegericht aus dem Jun- begriff der Verhandlungen und Beweise die Ueberzeugung gewonnen, daß durch die Schuld des verklagten Iheiles die Ehe in nicht minderem Grade, als wie durch Ehebruch oder bösliche Verlassung zerrüttet worden sei, wogegen sie diese Folge nit haben sollen, sobald der Richter jene Ueber- zeugung nicht zu gewinnen vermocht hat.

Hie Umwandlung dieser im Landrechte als’ absolut hingestellten Ehe- \cheidungs - Gründe in relative, beruht auf der Erwägung: daß man bei blos mechanisher Verminderung der im Landrechte enthaltenen Schei- dungs-Gründe in die Gefahr geräth, leicht zu viel oder zu wenig zu thun, und daß man deshalb dem Ermessen des Richters eine größere Freiheit gewähren muß: in Würdigung des vorliegenden einzelnen Falles darüber zu befinden: ob hier eine unheilbare Zerrüttung der Ehe anzunehmen sei, oder nicht? i

Die Kriterien dieses Ermessens soll er aus der Analogie derjenigen Zerrüttung, welhe der Ehebruch oder die bösliche Verlassung hervor- bringt, entnehmen, und wenn gleich zugegeben werden muß, daß diese ana- logische Anwendung der Verschuldung einer Art auf eine andexe vom theoretischen Standpunkte aus angefochten werden fann, so steht do andererseits dem Vorschlage zur Seite, daß ér fich in der Rechtsübung des gemeinen Rechtes Jahrhunderte hindurch bewährt hat und somit zu erwarten fteht, daß auch unsere, in dem Eheprozesse von der positiven Be- weistheorie entbundenen, auf ihre Ueberzeugung angewiesenen Richter die

mit den Bestimmungen des §. 14 in ihre Hand gilegte größere Freiheit -

zur analogischen Anwendung des Geseßzes in gleich ersprießlicher, der Heiligkeit der Ehe, wie der Noth des Lebens die gebührende Rüdcsicht \chenkenden Weise, ausüben werden.

Daß bei Klagen, welhe auf einen diesex relativen Ehescheidungs- Gründe basirt sind, auch andere, sogar solche, die an sih: allein nicht mehr: als Fundament eines Ehescheidungs - Prozesses geltend gemacht werden, in die richterliche Beurtheilung m i tgezogen werden dürfen , folgt aus der Natur des Ehe-Prozesses, in welchem die positive Beweistheorie

aufgegeben ist, und es ist, um dies noch näher anzudeuten, nicht der |

engere Ausdruck „Ehescheidungs-Grund“, sondern der umfassendere „Schuld des verklagten Theils“ gebraucht worden. Hiernach würden fi die Ehescheidungs - Gründe. des neuen Gesehes

wie folgt--gefstalten :

A. Unbedingt zur Ehescheidung führen auch fernerhin: 1) Ehebruch ; §g§.- 670 bis 673. y 2) böôsliche Verkassung, Sg. 67T bis 686, 688. bis 693. 3) RaVhellungen, J dem. Leben ;

4) Ergreifung. ánes \{impflichen. Gewerbes, c Veränderung der Religion;

Ai

6) Rasereï und Wahnsinn; §. 698.

B. Relativ zur Ehescheidung führen: 1) lebens- A U Ie Thätlichkeiten ; 2) Lie ns widerrechtlihe Kränkungen der Ehre oder der persönlichen reiheit; §. 700. Z) edit: d D wiederholte Beschimpfungen und Thätlichkeiten ; 4) grobe Verbrechen; 5) Wissentlich falsche Anschuldigung : Un 2 2

6) Gefahr für Leben, Ehre, Amt oder Gewerbe;

7) Trunkenheit, Vershwendung oder unordentliche Wirthschaft; g. 708—710. ven " E Versagung des Unterhalts; §g. 711—T713. : C Nicht mehx scheiden gegenseitige Einwilligung; heftiger und tief eingewurzelter Widerwille ; blos verdächtiger Umgang gegen richterlichen Befehl; mangelnder Nachweis - des unbescholtenen Wandels einer Frau , die sich von ihrem Manne entfernt hatte; ) Versagung der ehelichen Pflicht; ) ) Unvermögen und körperliche Gebrechen , die während der Ehe ent- standen find; - 7) Unverträglichkeit ur.d Zandt. Ged

Folgen der Ehescheidung für, den schuldigen Theil in Bezug auf das : Vermögen. Das Allgemeine Landrecht kennt in dex Verschuldung, welche eine Ehescheidung begründet, verschiedene Grade: eine „grobe“ §§. 748 und 785 Th. 1I. Tit. 1 und eine „minder \chwere“ §. 786 und knüpft an diese Verschiedenheit des Grades in. der Verschuldung ver- schiedene Grade der den Schuldigen treffenden Vermögens-Nachtheile,

Dieser Unterschied muß, sobald die Verschiedenheit in dem Grade der Verschuldung aufhört, gleichfalls aufhören, und dies bestimmt der §. 15, indem ex die Vorschrift des §. 185 Theil II. Tit, 1 des Allgemeinen Landrechts der Art für allein anwendbar erklärt, daß die Vermögensstrafe stets in einem Viertel Theile von dem Vermögen des Schuldigen be- stehen soll. Von solchen Strafen kann natürlich in den Fällen, wo Ver- änderung der Neligion, oder Raserei und Wahnfinn der Grund dex Ehe- scheidung ist, überhaupt nicht die Nede sein.

: g. 16. i Regulirung des Junterimistikums.

Während des Scheidungsprozesses soll nah §. 723 Th. I[ Fit: 1 des Allgemeinen Landrechts ein Theil wider den Willen des Andern si. bon demselben nicht eigenmächtig abfondcrn.

Eine Ausnahme von dieser Regel if nur insofern nachgelassen, als

der Richter, wenn die Scheidung aus Gründen gesucht wird, die eine dem _

Leben und der Gesundheit des klagenden. Theils drohende Gefahr ent- halten , und diese Gründe einigermaßen bescheinigt find, nah §. T24 ge- statten kann, daß die Parteien während des Prozesses von einander ge trennt leben. j E g. 16 dehnt die Zulässigkeit des Jnterimistikums aus, indem er nicht blos aus Rücksicht auf die „Gesundheit“ und das „Leben“, fondern aucl aus Nüeksiht auf die „Sicherheit“, die „Ehre“ oder den „Lebens- unterhalt“ des nahsuchenden Theiles die Trennung der Parteien während des Prozesses gestattet. : Titel L

A A V

Anwendbarkeit singulärer Vorschriften. des Gesezes auf Gebieten, 1n | denen das Allgemeine Landrecht nicht gilt.

Die Bestimmungen des Gesehes über die bürgerliche Eheschließung (§§ 1 bis 10) und das Juterimistikum (F. 6) passen auch für die- jenigen Landestheile, in denen das gemeine Recht gilt, und werden des- halb ausdrü&lich für die Bezirke des Appellationsgerichts Greifswald, des Justiz - Senats Ehrenbreitstein und füx die Hohenzollernschen Lande für anwendbar erklärt. : Die fernere Bestimmung des Paragraphen: daß dasselbe von den- jenigen Landestheilen gelten solle, für welche das Publications - Patent vom 21. Juni 1825 (Ges. Samml, S. 153.) ergangen is, beruht darauf, daß in dem Herzogthum Westfalen , dem Fürstenthum Siegen, der Graf- schaft Wittgenstein und den Aemtern Burbach und Neuenkirchen zwar das Landreeßt, jedoch mit Ausnahme der drei ersten Titel des zweiten Theiles, Geltung hat, und es deshalb weckmäßig erscheint, einem möglichen Zweis fel , welcher. rücksichtlih der Z§. 1. bis 410, und 16. aus der Eingangs formel des Geseßes über den Geltungsbereich desselben hergeleitet werden könnte, durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Patent bom 21, Jnui 1825 zu. begegnen,

S E E E i n S E E C A

A inie oann

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