1859 / 59 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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egenstcbende Auffassungen mit ihrer Forderung, die Grund- Bitt. BLE Zeiten für unabänderlich zu er lären oder deren Ab- ösung zu gestatten -— haben weder bei uns, noch anderswo Einfluß auf die Geseßgebung gewinnen können. : | Obwobl die preußische Geseßgebung eine Grundsteuerreform bereits mehrfach verheißen hat, B Preußen jeßt der einzige größere deutsche Staat, der die Schwierigkeiten einer gu rung der zum Theil seit Jahrhunderten unberändert belassenen, böchst verschiedenartig gestalteten Grundsteuer- verhältnisse niht hat überwinden können. Nur das Geseß vom 24. Februar 1850 liegt bor, worin der allgemeine Grundsay der Be- steuerung aller Grundstücke, welche cinen Reinertrag gewähren, festgestellt, die Veranlagung der Grundsteuer für die bisher befreiten oder bevor- zugten Grundstücke angeordnet, aber die Feststellung der Veranlagungs- Nesultate, die Erhebung der veranlagten Steuer und die Frage der Ent- s{ädigung weiterer geseßlihér Bestimmung vorbehalten ist. Die zur Ausführung dieses Gesehes im November 1852 vorgelegten Geseßentwürfe find bekanntlich zurüdckgezogen worden. Jnzwishen haben sich die bezüglichen Verhältaisse noch ungünstiger entwickelt: die Grund- fteuer - Verfassungen stehen mit der Landeskultur und der Ge- werbe - Gesehgebung bvielfah in Widerspruch; bei den Judividual- Steuer - Verhältnissen herrsht Verwirrung, die Grundsteuer - Anlagen sind in ungeordnetem Zustande oder fehlen gänzlich, die Steuereinziehung und die gleiche Steuervertheilung bei Dismembration wird erschwert; na- mentlih bestehen, sowohl innerhalb der einzelnen Provinzen, als zwischen den Provinzen im Ganzen drückende Ungleichheiten und Mißbverhältnisse. Vor allem tritt dies bei einer fehr großen Zahl von kleineren und mitt- leren Städten in den östlichen Provinzen hervor, welche denn auch fort- dauernd und sehr lebhaft Beschwerde führen. Auch viele ländliche Ge- meinden und Grundbesißer in den östlichen Provinzen befinden sich in ähnlicher Lage; ihnen wird der Drulk um so empfindlicher, als sie besser gestellte, theils nur mäßig belastete, theils. ganz grundsteuerfreie Nachbarn dicht bor Vugen haben. Die mit dem Geseße vom 1. Mai 1851 erfolgte

Umgestaltung der persönlichen Staatssteuern hat ferner das Beitrags- | verhältniß der einzelnen Provinzen wie der einzelnen Steuerpflichtigen sehr |

wesentlich verändert ; die persönlichen Steuern sind ganz gleihmäßig, ohne Rücäsicht auf die Grundsteuer, vertheilt; dadurch sind die Mißbverhältnisse nur um so drückender fühlbar geworden, und die Möglichkeit einer Mil- | derung, wie fie nah dem Klassensteuergeseßze vom 30, Mai 1820 noch ein- | treten konnte, ist ausgeschlossen, Endlich kommt hinzu, daß in neuerer

Zeit die Provinzial-, Kreis- und örtlichen Kommunallasten außerordentlich gestiegen sind und {hon fast 100 pCt. der sämmtlichen direkten Staats- steuern und der Mahl- und Schlachtsteuer erreichen.

Das wirkliche Grundsteuer-SoU is in Preußen in fortdauernder Ab- | nahme begriffen; die Zunahme in den Positionen des Staatshaushalts- | Etats is nur cine scheinbare, indem die Zugänge hauptsächlich durch die Befteuerung beräußerter Domanial-Grundstücke erzielt find. An incxigi- blen Beträgen ist ein jährlih steigender Ausfall; in Schlesien z. B.- is die Abseßung größerer Grundsteuer-Summen schon jeßt unvermeidlich.

Die erbdhten Ansprüche an die Steuerkraft des Landes hat man in | den leßten Jahren mit Auss{luß der Grundsteuer befriedigen müssen, ein bedenklihes Auskunftsmittel, das in Zeiten wirklicher Bedrängniß gar | nicht zu rechtfertigen wäre; und wiederum in Zeiten der Noth könnte man nicht die Schonung üben, als wenn man diese Angelegenheit mit Ruhe regulirt. Zudem steht der jeßige Stand dieser Sache, was man auch cin- wenden mag, mit der natürlihen Gleichheit in augenfälligem Widerspruch | und wird in der öffentlichen Meinung stets als ein Unrecht gelten.

Die Regierung glaubt fich nicht mehr, wie 1852, auf einleitende Maßregeln beschränken zu dürfen; fie will die Entscheidung der Landes- vertretung über die ganze Frage, sie macht Vorschläge, welche mindestens die Erreichung der hauptsäcblihsten Anforderungen an die Grundsteuer ficher stellen, und „die definitive Lösung der Grundsteuerfrage nach ciner bestimmten Richtung hin in fklar erkennbarer Weise und in absehbarer Zeit zu verwirklichen geeignet“ sind. Dic Ausführung der Gesetze

| - ch - forrespondirenten Einnahmen,

wegen Aufhebung der Grundsteuerbefrciungen allein würde z. B. nicht genügen. | Eine vollftändige Katast. raufnabme für den ganzen Staat wäre eigent- | lid Vorbedingung, wenn es fich um vollständige Ausgleichung nicht nur | zwishen den Provinzen, sondern zwischen den einzelnen Grundstücken han- delte. Der große und vielseitige Nußen eines Katasters wird zugestanden, auch seine Popularität in den westlichen Provinzen, aber der Kostenauf- wand ift sehr groß in den westlihen Provinzen 5321 Thlr. für die Quadratmeile, davon etwas über 65 pCt, für die Vermessung allein; in den -dstlihen Probinzen wäre bei einem billigeren Ansaße doch immer eine Ausgabe von 12 bis 15 Millionen zu erwarten, die Ausführung er- | fordert lange Zeit, und endlich baben die Grundbefißer der östlichen Provinzen gegen die Aufnahme eines Katafters eine ausgesprochene, tief- gewurzelte Abneigung. Zur Beseitigung der ,„ drückendften Mißber- | bultnisse“ bei der Grundsteuer innerhalb der cinzelnen Landestheile ist übrigens eine förmlihe Katafteraufnabme nicht unbedingt nöthig; die Regierung s{chlägt daher einen andern, „milderen und den Wün- schen der Grundbesißer in den öftlichen Provinzen borausfichtlich mchr cntsprechenden Weg“ vor. Was bezw eckt wird , ist hauptsächlich

folgendes: 1) tie Gruntsteuerbefreiungen und Bevorzugwngen scllen auf | eine einfache Weise und mit mbglich|st voUftändiger Gerechtigkeit und Billig- feit gegen die bisher Beporzugten beseitigt werden; 2} das Beitragéver- | hältniß der Provinzen bhinfihtlich der Grundsteuer soll geordnet, auége- | glichen, begründeten Beshwerden wegen Ueberlaftung Abhülfe geschafft werden, 3) die Grundsteuer soll nicht wie bisher unveränderlich bleiben, | vor der Gefahr einex Abnahme ihres Ertrages bewahrt, vielmehr der | Steigerung ihres Ertrages fähig gemacht Seiden: 4) im Innern der sechs | Östlihen Provinzen soll die „nit selten bis zur Unbeibringlichkeit gestei- | gerte Grundfteuer-Ueberblrdung“ von Grundbesigern und Gemeinden ah - | geftellt und ein bestimmtes Moximum festgeseßt werden; 5) endli sind vie Vnzuträglickeiten und Schwierigkeiten bei der Verwaltung der in den | \echs ôstlichen Provinzen beftehenden Grundsteuern zu beseitigen unh ein |

einfacher Zustand in dicser Beziehung herzustellen. Nach diesen fünf 6,, sihtspunkten ist die Bedeutung und der innere Zufaniméifana A as Geseßentwürfe aufzufassen; sie geben zur Erreichung jener Zwecke fol, gende Mittel;

1) Die auf dem steuerbarecn Ertrage der Gebäude haftende Steuer wird von* der cigentlichen, die Erträge des landwirthschaftlih benußten Bodens belastenden Grundsteuer ganz getrennt, an Stelle der auf den Gebäuden rubenden Grundsteuern eine neue Gebäudesteuer eingeführt und damit zuglei ein erheblicher Theil der gegenwärtigen Grundsteuern überhaupt mittelst einer durhgreifenden neuen Veranlagung nach gleichen Grundsäßen innerhalb des ganzen Staats zur Ausgleichung gebracht (§. 1 des ersten Geseßentwurfs wegen anderweiter Negulirung der Grund, steuer, und des zweiten Geseßentwurfs wegen Einführung ciner allgemeinen Gebäudesteuer).

2) die Aufhebung der Grundsteuer - Befreiungen und Bevorzugungen wird auf Grundlage des Gescßes vom 24, Februar 1850 und gegen ent» sprehende Entschädigung ausgeführt (G. 2 des Geseßzeutwurfs wegen andex- weitiger Regulirung der Grundsteuer, und die beiden Geseßentwürfe 3 und 4, w gen Veranlagung und Erhebung der Grundsteuer, von den bis: her befreiten und bevorzugten Grundstücken und (4) wegen der zu gewäh- renden Entschädigung).

3) unter Zugrundelegung gewisser, im allgemeinen feststehenden That: sachen und in möglichst s{onender Weise für die lünftig höher zu be- lastenden Landestheile soll die Grundsteuer von den Liegenschaften zwischen den Provinzen ausgeglihen werden. (§. 3, 4 und 5 des ersten Geseh- entivurfs.)

4) in den öôftlihen Provinzen wird die Aufnahme neuer Grund- steueranlagen unter Herstellung eines gleichmäßigen Vertheilungsmasß- stabes * für das Grunkeigenthum innerhalb der einzelnen Kreise und zwischen den leßteren im Ganzen angeordnet (§. 11 des exsten Geseh- entwurfs),

9) die provinzielle Kontingentirung der in dieser Art ausgeglichenen Grundsteuer unter gewissen, im allgemeinen Staats-Juterésse zu stellenden M E wird geseßlich in Aussicht genommen (§. 10 des Geseyzent- wurfs 1).

Die durch diese Geseße zu erreihenden Vortheile sind im wesentlichen;

| Sicherung einer gleihmäßig steigenden Einnahmequelle für den Staat,

Möglichkeit einer gleichmäßigen Erhöhung der Provinzial-Ke ntingente und der Steuersäße von den Gebäuden in Fällen des außerordentlichen Be- darfs, Herbeiführung der nothwendigen Ordnung im Grundsteuerwesen in den öôstlichen Provinzen und Gewinnung des jeßt ganz fehlenden Maß- stabes zur Vertheilung von außerordentlichen Staatsbedürfnissen und von Provinzial-, Kreis- und Kommunallasten auf das Grundeigenthum, Dieser leßtere Punkt wird in den Motiven besonders betont: einmal werden jeßt die persönlichen Staatssteuern für solhe Kommunal - u, dergl, Lasten sehr in Anspruch genommen, so daß der Staat dabei leidet; dann sind die in Nede stehenden Lasten um so leichter zu tragen, in je fleineren Raten sie auf verschiedene Einnahmequellen vertheilt werden ; ferner kommen gerade dem Grundeigenthum die ftändishen und Kom- munal-Einrichtungen am meisten zu gute, also müßte ihm auch ein ent- sprechender Antheil an den Lasten zufallen, und endlich wird sich an die Vertheilung der Kommunal- u, st, w, Lasten auf das Grundeigenthum die Ausführung des sehr bedeutsamen Vorschlages knüpfen lassen, daß gewisse lokale und probvinzielle Auégaben im Wege der ständischen Besteuerung aufgebracht und auf die Provinzen, unter gleichzeitiger Ueberweisung der (0 1 ¡10 wie eines entsprechenden Theiles der Staatsgrundsteuer und mit der Bedingung übertragen würden, daß die allmälig entstehenden Mehrausgaben durch eine entsprehende Heran- ziehung des Grund und Bodens gedeckt werden. Ohne die bedeutungs- vollen Folgen ciner solhen- Maßregel „Stärkung und neue Belebung der Probinzial- und Gemeinde-Selbsiständigkeit und Verwaltung, Enthbür- dung der Staatsberwaltung bon der unmittelbarenSorge für eine Nrihe bon Verwaltungs - Angelegenheiten, Erleichterung des Staatshaushalts - Etats u. st. w,“ zu ershôpfen, heben die Motive noch diesen Punkt besonders her- vor, um für die Beurtheilung der ganzen Frage „einen weiteren Gesichts- kreis zu eröffnen“ und noch klarer hervortreten zu lassen, daß es si hier, ivenn auch nicht direkt um Vermehrung der Staatseinnahme, „doch recht eigentlih um eine Finanzreform in der höheren Bedeutung des Worts bandelt, um eine Neform, von deren Durchführung demnächst auch weitere Verbesserungen auf andern Gebieten ber Verwaltung“ abhängig sind.

Die vorliegenden bier Gescß-Entwürfe „bilden ein zusammenhängen- des Ganze.“ Als „Grundlage für alle“ erscheint der Geseh - Entwur 1) wegen anderweitiger Negulirung u. st. w., welcher in den §§. 1 und j der Einführung der allgemeinen Gebäudesteuer, der Veranlagung und Er- bebung der Grundsteuer von den bisher bevorzugten Grundstücken und der zu gewährenden Entschädigung durch Hinweisung auf die betreffenden Geseßentwürfe (2, 3 und 4) gedenkt, wegen Ausgleichung der Grund- steuer und ihrer künftigen Behandlung theils das Erforderliche bestimmt vorschreibt, theils die Grundsätze feststellt, während zugleich für eine Reihe bon Maßregeln besondere, nah Vernehmung der Provinzial-Landtage zu e aare Geseße, resp. ailerhöchste provinzielle Verordnungen vorbehalten

eiben,

Der Geseßentwurf über die Gebäudesteuer {licht sich in den

| wesentlichsten Grundlagen dem 1857 im Landtage eingebrachten Ent-

wurfe an. Die Trennung der Besteuerung des landwirths{aftlich be- nußten Grund und Bodens und der Gebäudesteuer ist nothwendig aus

| innern Gründen und als Vorbedingung für die Ausgleichung der

Grundsteuer zwishen den Provinzen, weil sich für die Gebäude- steuer wegen der eigenthümlichen Gestaltung des Steuer - Objekts allge- meine Vergleichungsnormen nicht auffinden lassen; hier ist vielmehr eine besondere Veranlagung für den ganzen Staat nach gleichen Grundsäßen unumgänglich. Für die slädtischen Gebäude zugestanden, wird die Bes

| steuerung der ländlichen Wohngebäude indeß als unzweXkmäßig angegriffen.

Aber der Unterschied, daß in der Stadt die Nußung durch Vermiethung mögli und die Negel ist, auf dem Lande aber nicht, spricht nicht gegen

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fraglichen Steuerform auf das platte Land

nur für cinen niedrigeren Steuersaß “auf Preußen kommen j E e eide fr ishen den westlihen Provinzen, dem roßberzo/ Gosen dek On Theile der Provinz Sachsen E wo die ländlichen Wohngebäude bereits allgemein mit Grundsteuer a lastet siud, und den übrigen Landestheilen andererseits auch in diescr G ziehung ein gleihmäßiges Besteuerungs-Verhältniß herzustellen , n s weder die ländliche Gebäudesteuer verallgemeinert oder die au! s Ye- bäuden in decn dôstlichen Provinzen ruhende Grundsteuer in Wegfa ges ellt und das Grundsteuer-Kontingent der beiden westlichen O p den Betrag, der auf dem Kantastral-Ertrage der ländlichen B E Grundsteuer haftet, ermäßigt werden ; jenes wären 387,000, dieses n Thlr., im Ganzen also eine Herabseßung der Staatseinnahme aus der ( E, steuer von 635,000 Thlrn,, zu der niemand rathen wird. Ein S Ausweg den Betrag der gegenwärtigen Grund|teuern von e ( N lihen Ortschaften in seiner Gesammtheit der Grundsteuer von den R schaften zuzuschlagen und mit dieser zwischen den Me Tbat gleichung zu bringen , würde auf eine Kontingentirung der C E gten hinausfommen, während dieselbe ihrem Wesen nach E E muß und eine stetig steigende Einnahme ganz naturgemäß A A Einführung etner allgemeinen Gebäudesteuer, auch für das platte Land, i ( vwendia. R Dn Mildevung, ist jedoh der als Steuer bom Nußungserlrage zu erhebende Prozentsaß gegen den (Hesezentwurf bon 1857 von 9 resp. al auf d resp. 2 Prozent herabgeseßt, so daß die Steuer da, wo T geführt wird, nicht drückend erscheint, da aber, wo sie uur eine Ad y tung der bisherigen Besteuerung herbeiführt, als eine U: VA A rung zu erachten ist, durch welche die lleinen Städte und das platte E erheblich entlastet und nur die größeren und. reicberen Städte in ihrer Steuerlaft erbôht werden. Der Ertrag der Steuer wird für die O Monarchie auf 2,843,260 Thlr. veranschlagt; die Städte in den 6 ds O Provinzen, welche gegenwärtig an Grundsteuer und grundsteuerarligen - gaben 1,230,416 Thlx. zablen, werden 1,232,960 Thlr. Verte ges, MIN ne 2144 Thlr. mehr als bisher. Der durch die neue Steuer zu R en e Mehrbetrag gegen die gegenwärtige Besteuerung wird auf 569,924 a t QnDE geben. Eine fernere Abweichung des jeßt vorgelegten Geseßentwurfs bon dem älteren besteht darin, daß städtische und ländliche Gebäude unter Unwen- dung eines und desselben Tarifs nach ihrem Nugzungswerth besteuert iver- den sollen, während früher die getrennte Behandlung beider Arten N Gebäuden vorgeschlagen war. Bei ländlichen (Jebhäuden erfolgt die Er- mittelung des Nugungswerths allerdings nach anderen Prinzipien, fe bei städtischen, §. 21 des Gesehentwurfs über die Gebäudestener seyt die Gewährung einer Entschädigung fest für die Besißer von Gebduden, L seitherige Haus - oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen Rechibtite heruht, und eben so für Städte, denen aus besonderen T Anspruch auf Berücksichtigung gegen den Staat guten. L G gros Hinsicht soll namentli ÿ die Stadt Erfurt für die E E E an die Kämmereikasse entrichteten Nealgeschosses von den städtishen Be i ? schädigt werden, : 6 E au die Aufhebung der seitherigen Oxu ndsteu 7p Vefreiun gen und Beborzugungen (Geseß-Entwurf 3) M ie hierfür zu gewährende Entschädigung (Gefeß-Entwunf ( M Y der Hauptsathe der in den 1852 vorgelegten Geseh - Entwürfen S Weg innegehalten. Bei der Veranlagung der Grundsteuer von en bis- her befreiten Grundstücken bedarf es nur einer sorgfältigen Ueberwachung der Ausführung, insbesondere bei der JIndibidual-Steuervertheilung. „Hür diese ist jeßt eine Beschränkung dahin vorgeschlagen, daß die neu L anlagende Grundsteuer nirgend den Saß von 15 Prozent des N rag übersteigen darf, eine Bestimmung, welche zugleich die Nothwendigkeit nach sih zieht, in den Abschäßungen für die eund steicer Bering gen E halb derselben Provinz nach gleichen, demnächst näher festzus al N Orundsäßen zu verfahren." „Dem ftaatsrechtlichen Charafter e steuer zufolge“ wird bezüglich der Hôhe der Entschädigung ein L E festgehalten „zwischen den Besißern solcher Güter und E ustebt die Grundsteuer-Freiheit auf Grund eines speziellen Laie ave N und denjenigen, welche auf einem solchen Nechtstitel O u rain Demgemäß ist es in den vorgelegten Gesez-Entwürfen N hat b Unterschiede, als bei dem damals vorgeschlagenen Maße t i B belassen worden, „hinsichtlich des leßteren zugleich in 4 s i daß seit jenen Vorschlägen die bevorzugten Grundbefißer L E Jahre lang in vollem Genusse ihrer seitherigen Steuervor 4 R E nd.“ Auch in den einzelnen Bestimmungen schließen sich die jeg hen Gesez-Entwürfe III, und IV. den frühern im E R E Ea Ei Abänderungen find vorgenommen, welche theils die E E n mer resp. ihrer Kommission gemachten Vorschläge - theils de e L, sammenhang der ete endl Cre D: L weihung von dem früher verfolgten Plane, na! i ft auf die neue Gebäudesteuer, als Gg dees s Uebersicht R A A An E O air Géseitt abn Verfahren dem Geseze a nlage beigefügt, 1 ( eler als Theil des lehteren Kraft erhält. Die auch jeßt noch H ie Grundstücke (Domainen und Forsten 1m Befiße des js 8, Beägs von Grundstücke der ehemals Reichsunmittelbaren, so wie die Ae h n Kirchen, Pfarren, Schulen, milden Stiftungen u. }. w. befin E O stücke) sollen nicht erst einer besonderen M S Ap r j werden, wie früher der Form wegen beabsichtigt wurde. e R der Veranlagungs-Arbeiten nah dem Gesehe vom 24. Februar S ry bereits zum großen Theil erfolgt; die von den bisher be das nen zugten Grundstücken aufzubringenden Beiträge an Grun igt fa danach mit wenigen Ausnahmen fest. Nur die auf die Her E. Individual - Vertheilung bezüglichen Arbeiten find theils E Ae schlossen, theils mangelhaft ausgefallen und jeßt, nah Verlau L F Jahren, praktish nicht mehr ganz anwendbar ; doch werden fle als

die Anwendung der überhaupt, sondern dem Lande. Jun

Anhalt gewähren und die leßtere daher in verhältnißmäßig kurzer Zett und ohne erheblihe Schwierigkeiten bewirkt werden können.

Die Grundlagen der Steuerausgleichung zwischen den Provinzen stellt g. 3 des Geseßentwurfs 1. fest; derselbe enthält die „durhgreifendste"“ Be» \rimmung des Entwurfs. ; 3

Nach diesem Paragraph wi d nämlich, nach Feststellung des Gesammt- betrags der Grundsteuer, von den eigentlichen Liegenschaften (mit Einschluß der von den bisher bevorzugten oder befreiten Grundstücken aufzubringen- den Beträge), die Grundsteuer-Hauptsumme in den beiden westlichen Pro- vinzen um 10 pCt. ermäßigt, in den sechs östlihen Provinzen die Grund- steuer aller Grundstücke, welche mehr als 10 pCt. vom Reinertrage zahlen, bis auf diese 10 pCt. herabgeseßt, und endlih der (Gesammtbetrag des dur diese beiden Prozeduren am Staatsgrundsteuer - Soll ‘entstehenden Ausfalls auf Preußen, Pommern, Posen, Brandenburg und die Obersausiß insoweit übertragen und verhältnißmäßig vertheilt, als der Ausfall f Fünftel ihres Gesammtbetrages an Grundsteuer von den eigentlichen Lie- genschaften nicht übersteigt. l /

Oie Schwierigkeiten, diese Bestimmung zu begründen, erkennt die Ne- gierung an; sie kann sich dabei nicht auf „ganz positive Unterlagen

stüßen, sondern nur aus „gewissen allgemeinen Momenten“, wenn aub „mit iemlicher Sicherheit“, Folgerungen ziehen. Aber „das allseitig angestrebte Ziel eines endlichen Abschlusses der Grundsteuerfrage kann nur in einex zwishen den extremen Anforderungen vermittelnden Weise erreidt wer- den“, und einer weiteren Verzögerung der endlichen Erlebigung dieser Sache ist das „Einschlagen eines Weges vorzuziehen“, der gerecht ist und billig und „ungeachtet der ihm unverk-nnbar anflebenden Mängel die Möglichkeit einer wirklichen Verleßung der in Frage stehenden Juteressen vou vorn herein ausschließt.“ Die großen Ungleichhciten der Hrundfteuer in den einzelnen Provinzen sind unbestritten , {hon die Verschiedenheit Der geschichtlichen Entwickelung der Grundsteuer-Verfassungen in ben cinzelnecn Landestheilen bedingt dieselben und beweist sie, Eine Vergleichung der Grundsteuerbeträge der einzelnen Provinzen mit deren Flächenraum und Bevölkerung zeigt die schroffsten Gegensäße; nah Aussonderung der (Hes bäudesteuer bringen an Grundsteuerbeträgen bon den eigentlichen biéher steuerpflichtigen Liegenschaften auf (in runden Zahlen): Gar

Tha!er auf den auf die | opf der Be- Quadratm. vôlkecung.

642 3,3

730 9,3

608 7,0

729,000 400,000 326,000 521,000

1) Preußen

2) Pommern

3) Posen

4) Brandenburg. . e-r

5) Die Oberlausiß (wegen ihrer be- sonderen Steuerberfassung von Schlesien getrennt aufgeführt). :

6) Schlesien (ohne die Oberlausiß).

0) Sa A O

8) Westfalen

9) Rheinprovinz

1,6 185 22,9 20,9

625 2704 3003 2895

E

39,000 1,836,000 1,384,000 1,066,000 1,624,000 595) 16 3

Zusammen... | 7,926,000 1582 ] 13,9

Die fünf erften Landestheile zusammen bringen etwas über 2 Millionen auf, was auf die Quadratmeile im Durchschnitt 667 Thlr., auf den Kopf der Bevölkerung 7,8 Sgr. ergiebt; für die vier leßtgenannten Landestheile zusammen stellen sich die Zahlen heraus: fast 6 Millionen Thlr, auf die Quadratmeile 2956 Thlr., auf den Kopf der Bevölkerung 19,10 Zar. :

Zu einer zutreffenden Vergleichung ift ferner noch anzuführen, was nach der in Gemäßheit des Geseßes vom 21. Februar 1850 stattgefundenen vorläufigen Veranlagung in den einzelnen Provinzen 1) die beborzugten und ‘befreiten Grundstücke an Grundsteuer ün Fall der Ausführung des Gesetzes mehr als seither zu übernehmen hätten, und was 4) die Do- mainen und Forsten des Staats, die Grundstücke der Kirchen u. fw. und die Domanial-Grundstücke der ehemals Neichsunmittelbaren zu ent» richten hätten, wenn sie der Grundsteuer ebenfalls unterworfen würden. Der erste Betrag ist nastebend in Nubrik 1, der zweite Unter 2 ver- zeihnet; Rubrik 3 enthält die Gesammtsummen der Grundsteuerdeiträge, wie fie sich aus der obigen Tabelle und den Rubriken 1 und 2 ergaden (alles in runden Han

| 710 | (6,9 |

2. J,

Gesamnits- | (Hrund-

75,000| 60,700 123,000! 46,400

| 25,000 326,000

92,000 32,000 996,200

1) Preußen 2) Pommern... 3) Posen... 4) Brandenburg Aa) Die Der: IauNk 4-25 Summa 1 bis a. 5) Schlefien (ohne L Ée Oberlausiß) 90,000 6) Sachsen . | 412,000] 7) Westfalen. 8) Rheinprovinz | 162 000

C Pf 2.5900 nor nAOA E 5 QORA: C 227,000 î }

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Summa 5 bis 8

Gesammtsumme | 719,000] Ÿ Eine Vergleichung ferner des Verhältnisses, in welhem in zelnen Provinzen das fultibinte Land zur Ge hauzun tot arte fhaht, für Preußen 81 pCt. , Pommern 84, Posen 8, p g ia Bas | Oberlausig 76, Schlefien 76, Sachjen D „West alen 86, die Rhein 93 pCt. Jm Anschluß daran läßt eine AaQwei ung |

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