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Nachdem jène Einrichtung , die Landwehr aüch durch Zuthei- lung solcher nur auf furze Zeit exerzirter Rekrutén zu komple- tiren, aufgehört hat, auch die Einrichtung : den Jnfanterie - Regi- mentern dllé vier Jahre die sogenannten RNeserve-Rekruten zuzuweisen, eingestellt worden ift, erscheint die den Schulamts - Kandidaten zu Theil werdende Begünstigung immer mehr als eine Abnormität. Menn dessen ungeachtet jene Begünstigung theils ftillschweigend, theils in Berückfichtigung der von dem Königkichen Ministerium der geistlicién 2c. Angelegénheitên dargestellten ungünstigen Ver- hältn-sse des Elementar - Schulwesens bisher fortbestanden hat, so findet die darin enthaltene Béeinträchtigurg ckderer gewichtiger Prinzipien nur in der Erwägung eine Rechtfertigung, daß die be- regte Begünftigung nunmehr seit 30 Jahren besteht und dadur einen Anspruch auf Fortdauer erworben hat. — Einer Erweiterung dieser Begünstigung aber glauben wir mit aller Entschiedenheit entgegentreten zu müssen. :
Wir befinden uns daher nit in der Lage, die befürwortete vorzeitige Entlassung des N. aus dem Militair-Dienste zu geneh- migen und stellen dem Königlichen Genetál-Kommáändo und dem Königlichen Ober-Ptäfidium die ablehnende Bescheidung des Lands raths a. D. N. ergebenst anheim.
Berlin, den 7. Februar 1859.
Der Minister des Jnnern. Jm Auftrage: Sulzer.
Der Kriegs-Minifter. von Bonin,
An das Königlihe General - Kommando und das Königliche Ober - Präsidium zu N,, und ahb- shriftlich zur Kenntnißnahme und Beachtung an die oberen Provinzial - Behörden zu Königs- berg , Stettin, Posen, Breslau, Münfter und Koblenz.
Fitiauz- Ministerium,
Cirfular - Verfügung vom 22, Februar 1859 — be-
treffend die Unterlassung der Werthsdeclarätion
bei Versendung von Quittungen, Belägen, hhpo- thekarishen Dokumenten 2c, mit der Poft.
Gese vom 5. Juni 1852. (Staats-Anzeiger Nr, 144 S. 849) Reglement vom 27. Mai 1856. (Staats-Anzeiger Nr. 132 S. 1057.)
Nach §. 12 des Geseßes Über das Postwesen vom 5. Juni 1852 (Geseßsammlung S. 349) haftet die Postverwaltung bei dem Verluste von Postsendungen mit deklarirtem Werthsinhalte, sofern der wirkllihe Werth desselben erweislih weniger als die deklarirte Summe beträgt, nur für den wirflicen Werth, und es ift mit Rücksicht hierauf im §. 18 des zu jenem Gesehe erlassenen , in Nr, 132 und 133 des Staats - Anzeigers de 1856 adgedruckten Post-Regkcments vom 27. Mai 1856 bestimmt worden, daß bei der Declaration des Werths der mit der Post zu versendenden Hypothekenin strumente, Wesel ünd ähnlicher Dokumente nur der- jenige Betrag anzugeben sei, welcher zur Erlangung einer rehts- gültigen neuen Ausfertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung ein- zuziehen, voraussihtlich zu verwenden sein würde. Die Befolgung bieser Bestimmung hat nah einer Mittheilung des Herrn Mi- nisters für Handel 2c. bei Versendungen zwischen Königlichen Kassen, namentlich bei Versendung von Quittungen und Belägen nit überall ftattgefunden, indem bei vielen dieser Kassen der Ge- brauch besteht, daß zur Declaration des Werthes der zur Versen- dung gelangendèn Quittungen und Beläge ledigli die Beträge angegeben werden, über welche die Quittungen und Beläge lauten, Da es si empfiehlt, daß in gedachter Beziehung bei sämmt- lien Kassen gleihmäßig verfahren und eine unnöthige Vermehrung der Sendungen mit hohen Werths-Declarationen vermieden werde, so finden wir uns veranlaßt, hiermit für die sämmtlichen Kassen unseres Ressorts zu beftimmen , daß dieselben fortan bei Versen- dung von Quittungen, Belägen, hypoth-karischen Dokumenten 2c. mit der Poft von jeder Werthsdeclaration Abstand nehmen und dagegen alle derartigen Sendungen , soweit sie die Briefform zu- lassen, in solcher Form unter Mecommandation nach Maßgabe der Vorschrift des §. 17 des Post-Reglements ‘vom 27, Mai 1856 Vi i i Schließt jedoch die Sendung nach ihrem Gewicht oder na sonftiger Beschaffenheit die Briefform aus (F. 4 chend) und nis La ie p A A als Pofisiùck übergegangen
, so kann von besonderen Vorsichtsmaßregeln behufs ihrer Sicherstellung ganz abgesehen werden. s A M H
|
Die Königliché Regierung hat hiernah di& Kassen thres Bezi mit Anweisung zu versehen. Fi G Me ae E Berlin, den 22. Februar 1859.
Der Minister des Junnern.
An sämmiliche Königliche Regierungen,
Der Finanz-Minifter,
Abschrift der vorstehenden Verfügung erhälten Ew. N. zu Kenntnißnahme und gleihmäßigen Beachtung hinsichtlich der Kassen Jhres Bezirks.
Berlin, den 22, Februar 18959.
Der Finanz-Minister.
An sämmtliche Provinzial-Steuer- Direktoren 2c. 2c.
m
| Verfügung vom 5, Februar 1859 — betreffend das U Entdecckung der Verfälshung des zur Denaturi- | rung von Baumöl bestimmten Ros8marinöls anzu- wendende Verfahren.
| Aus Ew, 2c. Bericht vom 2c. 2c,. die Denaturirung v»n Baumöl durch Rosmarinöl betreffend (a), ist Veranlassung genommen wor- den, die Königlich tehnisbe Deputation für Gewerbe darüber zu
hôren, in welcher Weise eine etwanige Verfälschung des Rosmarin-
óls durch Weingeist zu entdecken sein möchte.
| Zudem ich einen Auszug aus dem erftaiteten Gutachten bei-
füge, überlasse ich Jhnen, die betheiligten Aemter-ihres Verwaltungs-
| bereics hiernach mit Anweisung zu versehen,
Berlin, den 5, Februar 1859.
Der General-Direktor der Steuern.
An den Königlichen. Provinzial-Steuer-Direktor N; zu N,
a,
Gutachten der Königlichen tehnishen Deputation für Gewerbe vom 8. Januar 1859 — betreffend die Unter- _ck suhungZder Verfälschung tdes Nosmarin-ODels mit W ejn glei st.
Man fertigt eine gesättigte Lösung von Kochsalz in Wasser, s{üttet dabon in ein sogenanntes Reagenzglas (wie dergleichen jeder Chemiker, Apotheker 2c, besißt) etwa 3 Zoll hoh, marfkfirt den Stand des Flüssigkeits- spiegels dur Auffkleben eines dünnen Papierstreifens und seßt nun bon dem zu prüfenden Nosmarin - Oel etwa 1 — 15 Zoll hoch dazu, \chüt- telt um und stellt das Glas senkrecht einige Minuten rutig hin. Is das Oel unverfälscht, so ist das Volum der s{hwereren Salzlösung nicht größer geworden, war dagegen Weingeist im Oele, so wird dieser an das Wasser der Salzlösung getreten sein, das Volum der lehteren hat zugenommen, das des Nosmarin - Oels abgenommen. Salzwasser ist deshalb besser als reines Wasser, weil eê das Oel vermöge seines s\pezifischen Gewichts hebt und fich mit dem Oele nicht mischt. :
Die Königliche technische Deputation für Gewerbe.
—— E E L E S O E E L L 1
Angekommen: *Dèrx
Trachenberg. Se. Excellenz der General - Lieutenant und. kommandirende General des 4ten Armee-Corps, von Scha ck, von Magdeburg.
Fürst ‘von Hahfeldt, von
Berlin, 18. März. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Negeni haben , im Namen Sr. Majestät des Rönigs, eti, A abeapta Dem Commandeur der 19, Jufanterie - Brigade , General - Major von Zastrow, die Erlaubniß zur Anlegung der von des ¡Fürsten zu Schaumburg - Lippe Durchlaucht ihm verliehenen Militair-Ver- dien ft-Medaille, so wie dem Hauptmann von Bonin im 5, Jäger- Bataillon , zur Anlegung des von des Königs von Sardinien Majestät ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des St, Mauritius- und Lazarus-Ordens zu ertheilen, :
493
Polizei -Verordnung wegen Einführung einer
neuen Bau - Polizei «Ordnung für das platte
Land im Regierungs- Bezirk Danzig, vom 6. Dezember 1858. ;
Auf Grund des §. 11 des Geseßes über die Polizei - Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.-Samml, S. 215) wird von der unterzeichneten Königlichen Negierung, unter Aufhebung der Amtsblatt - Verordnung vom 17. April 1823 (Amtsblait Nr. 18, S. 265), vom 25. Juni 1829 (Amtsblatt Nr. 28, S. 456), vom 23. Mai 1830 (Amtsblati Nr. 26, S. 266), vom 3. Mai 1839 (Amtsblatt Nr. 23, S. 150), vom 18. Juni 1841 (Amtsblatt Nr. 26, S. 131), so wie der entgegenstehenden Vor- \chriften des Publikandums vom 22. September 1841, mit Bezug auf die C§. 66 bis 72 des Allgemeinen Landrechts Theil I. Tit. 8, und ‘die §§. 345 Nr. 12 und 347 Nr. 3- des Strafgeseßbuchs vom 14. April 1851, hier- mit Nachstehendes verordnet:
g. 1. Vom 1. Februar 1859 ab treten im Regierungsbezirk Danzig die Bestimmungen der nachstehenden Bau-Polizei-Ordnung für das platte Land in Kraft.
A. Allgemeine Bestimmungen.
§. 2, Zur Errichtung eines neuen Gebäudes, Verlegung eines solchen an einen anderen Ort, KVusführung eines Anbaues, so wie Erweiterung eines schon vorhandenen Gebäudes, ferner zur Vornahme einer Haupt- reparatur oder Hauptänderung an irgend einem Gebäude, ist jedeémal die polizeiliche Erlaubniß einzuholen.
§. 3. Unter Hauptreparaturen und Hauptbveränderungen find solche zu verstehen, bei welchen ganze Theile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichts des Materials eine Veränderung erfahren, die auf Festigkeit oder Feuersicherheit Einfluß hat, oder wodurch der bisherige Zweck des Gebäudes verändert werden soll. Hierher gehören besonders:
a) die Erneuerung der sämmtlichen Fundamente unter den Umfassungs- wánden der Gebäude von Holz oder Fahwerk, das Unterfahren massiver Wände, wenn solches auf bie Hälfte (oder darüber) einer Front - oder Giebelmauex ausgedehnt werden soll, ingleichen die Ünterschwellung von Wänden eines Gebäudes;
b) Anlegung eines Kellers in einem schon vorhandenen Gebäude,
c) Abbrechen eines oder mehrerer Stockwerke ;
d) die Aufführung eines oder mehrerer StockËwerke auf einem schon box- handenen Gebäude, oder auf einem solchen, welches ursprünglich, seiner Bauart nach, nicht so hoch zu bauen bestimmt gew-sen ift ;
e) eine Aenderung der inneren Einrichtung eines Gebäudes zu an- deren Zwecken , wenn eine Feuerung neu angelegt, verändert, ver- legt werden soll, oder wenn Verbindungswände im Junern, Pfeiler, Unterzüge uud Träger verlegt, verändert oder weggenommen wer- den sollen;
f) Einziehung neuer Balken und Unterzüge ;
g) Anbringung eines neuen Dachstuhls oder neuer Sparren, wenn solche
“ sih übex 4 der ganzen Anlage erstreckt ;
h) Aufführung neuer Schornsteine oder Anlegung einer Feuerung ;
i) in Ansehung der Dachdeckung , wenn ein Dach bon feuersiherem Material in ein Stroh-, Rohr- oder Schindeldach umgewandelt, oder auch nur der vierte Theil eines werden soll.
g. 4, Die polizeiliche Erlaubniß is bei der Ortspolizci - Behörde oder, wenn diese selbs Bau-Juteressent ist, bei dem Kreis-Landrathe nach- zusuchen.
D. 2: M Mo Gesuche um Ertheilung nigstens cine Handzeihnung mit Angabe der Dimensionen, der Bauart und namentlich der Art der Bedahung der auszuführenden , und der Bauart der bereits vorhandenen Gebäude , so wie der zwischen jenen und diesen bestehenden Entfernungen , in zwei Exemplaren beigefügt werden, von denen eines mit dem Baukonsens zurückgegeben wird, das andere bei der Konsens ertheilenden Behörde bleibt. : i
g. 6, Die Erlaubniß zur Ausfühxung des beabsichtigten Baues ist allemal \chriftlich zu ertheilen. Alle desfallsigen Gesuche und Ausfer- tigungen sind siempelfrei. ] j :
0, 1 SCDPY Bau-Unternehmer ist vorpflichtet, sich in allen den Fäl- len, in denen ein Baukonsens nachgesucht werden muß, zur Ausführung des Baues resp. der Reparatur , qualifizirter Bau-Gewerksmeister zu be- dienen und hal bei Einreichung des Gesuches um Ertheilung des Bau- Konsenses der betreffenden Behörde den Bau - Gewerksmeister anzuzeigen, unter dessen Leitung und Verantwortlichkeit der Bau ausgeführt wer- den soll. ;
r aichtlic der Bau - Ausführungen durch Gesellen und andere nit Qualifizirte, ohne die Leitung und Beaufsichtigung durch geprüfte Baus- Gewerksmeister hat es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
In Betréff der Bauten in der Nähe derx Eisenbahnen, behält es bei der Ämtsblatis-Bekanntmachung vom 23. Dezember 1847 (Amtsblatt pro 1848, Seite 4) und vom 31. März 1848 (Amtsblatt, Seitc 64) und in Betreff der Bauten in der Nähe von Chausseen, bei den Bestimmungen des Ministexial-Reskripts vom 17. September 1827 (von Kampy Annalen, Seite 171) und vom 10. Januar 1834 (von Kampy Annalen, Seite 591), nach welchen bei Bauten an der Chaussee die Genehmigung des Kreis- Landrathes und ‘des Kreis - Baumeisters eingeholt werden, und die Bau- Anlage mindestens 40 Fuß vom äußeren Rande des Straßengrabens ab- gesezt werden muß, sein Bewenden. (
Jn gleicher Weise bleiben -durch diese Bau-Polizei- Ordnung unberührt die Bestimmungen der Allgemeinen Gewerbe - Ordnung vom 17. Fanuar 1845, namentli die §§. 26—41; die Bestimmungen über die Ertheilung von Bau-Konsensen bei neuen Ansiedelungen (Geseß vom 3, Januar 1845, S On S. 25; Geseß vom 24, Februar 1890, Gesez-Sammlung
eines Baukonsenses muß we-
; Geseh vom 24. Mai 1853, Geseß-Sammlung S. 241), die Bestim- mungen ‘des Rayon-Regulativs vom 40. September
1828 (Geseß -Samm-
Stroh- oder Rohrdaches neu gelegt |
. 15 Fuß Breite bleiben,
lung S. 120) und die Bestimmungen des §. 23, Tit. L. dex Forft- und Jagd-Ordnung für Westpreußen vom 8. Oktober 1805. B. Besondere Bestimmungen über das Auseinanderbauen der Gebäude.
__§. 8. Scheunen und Schoppen dürfen weder mit Wohnhäusern noch
mit anderen Gebäuden, die mit einer Feuerung versehen find, unter einem Dache erbaut werden. Erfordern ganz besondere Umstände cine Ausnahme von dieser Regel, so muß die Scheune, der Stall oder Schoppen von dem anderen Gebäude durch eine, vom Grund auf bis zum Dache aufgeführte Brandmauer, in der si feine Thür oder andere Oeffnung befindet, ge- schieden werden; auch dürfen die Dachlatten nur bis an diese Wand, nicht hinein oder hindurch reichen; endlih müssen beide, dur die Brandmauer getrennten Gebäudetheile feuerfiher eingedeckt sein. Zu solhem Zusammen- N ist jedo jedesmal der Konsens der Königlichen Regierung einzu- olen.
§. 9, Die Wirthschaftsgebäude dürfen niemals einen so geschlossenen Hof bilden, daß zwischen den einzelnen Gebäuden fein Zwishenraum bleibt, vielmehr müssen stets an mehreren Stellen offene Eingänge bon mindestens j durch welche beim Ausbru eines Feuers Lösch- geräthe geschafft werden können, und durch welche die Verbreitung der ¿Flamme über alle Gebäude verhindert oder doch erschwert wird. Zu empfehlen ift hierbei das Pflanzen von Bäumen zwischen den einzelnen Gebäuden.
g. 10. Jm Uebrigen wird das. Maß der Entfernungen , in welchen der Aufbau der Gebäude, sowohl in dem Verhältnisse zu einander, als zu den schon vorhanden:n Gebäuden zu gestatten ist, den Behörden, die den Konsens zu ertheilen haben, überlassen. Das Minimum der inne zu hal- tenden Entfernungen wird jedo, wie folgt, festgestellt:
1) Zwischen Gebäuden mit feuersicherer Bedahung (F. 11), gleichviel, ob dieselben mit einer Feuerung versehen find oder nicht, genügt in der Regel ein Zwischenraum von 15 Fuß. Sind diese Gebäude ganz A 4 fie auch näher als 15 Fuß aneinander gebaut wer-
en (etr. Y. 9).
2) Ebenso ist zwischen zwei Gebäuden ohne feuersichere Bedachung, #9- fern beide zu Feuerungen nicht bestimmt sind, ein Zwischenraum von 15 Fuß erforderlich; sind sie dagegen für Feuerung bestimmt, so müssen sie 30 Fuß von einander bleiben.
3) Von den mit Feuerung versehenen, aber nicht feuersicher gedeckten Gebäuden dürfen bei nicht feuersicherer Bedachung Ställe nur in einer Entfernung von 30, Scheunen dagegen nur in einer Entfex- nung von 60 Fuß avfgeführt wexden.
4) Vor, feuersicher eingedeckten , mit einer Feuerung versehenen Gebäu- den müssen Ställe und Scheunen ohne feuersichere Bedachung, die ersteren 20, die lezteren 40 Fuß, mit feuersicherer Bedachung aber beide 15 Fuß (Nr. 1) entfernt gehalten werden,
5) Gebäude, die mit einer Feuerung versehen find, von denen jedoch nur das eine feuerficher eingedeckt is, müssen 20 Fuß ‘von einander entfernt bleiben.
6) Schmieden“ müssen 40 Fuß von allen Gebäuden entfernt stehen, feuer- ficher eingedeckt sein und einen ganz massiven Heerd und eben solche Feueresse haben. Alle Holzflähen in den Mauern der Werkstätten an Decken und Wänden müssen einen feuersiheren Lehm oder Kalk- put haben, und der Schornftein muß bei einer Stärke von minde- stens cinem Steine, wenigstens in einer Höhe von 20 Fuß über die Fläche des Heerdes und 9 Fuß über das Dach hinausgehen, und eine, das Rohr umschließende, mit nicht zu großen Zugöffnungen verschene Kappe erhalten. Die Fenster der Schmiede müssen ver- \{ließbar und beim Betriebé des Gewerbes stets verschlossen sein. Soll die Wohnung des Schmieds mit der Schmiede zufammens gebaut werden, so müssen Beide dur eine masfive Wand ohne Oeff- nungen getrennt sein.
7) Brachstuben find 300 Fuß von allen Gebäuden entfernt, und zwar stets masfiv (in Wellerwand, Pisée oder Luftziegel) zu errichten und feuersicher einzudecken.
8) Backöfen, welche außerhalb der Wohnungen errichtet werden, find
von nicht feuerficher gedeckten Gebäuden wenigftiens 100 es, und von denen, die feuexsicher gedeckt find, wenigstens 50 Fuß entfecnt
zu halten. Bachäuser ‘find massiv, mit feuerfichexrem Dache, zu er-
bauen und müssen gleich den Schmieden .in ‘der Regel mindestens
40 Fuß von allen Gebäuden entfernt ftehen.
g. 11. Unter feuexficheren Dächern werden für jeßt Dächer von Steinen, Metall oder Stein-Pappe verstanden.
§Ç. 12. Sämmtliche Schornsteine und Feuerungs - Anlagen müssen massib, von gebrannten Ziegeln, erbaut werden.
C. Strafen,
g. 13. Wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerftätte er- richtet, oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort verlegt, (wixd mit einer Geldbuße von 20 Thlx., oder mit Gefängniß bis zu 14 Tagen bestraft (Allg. Strafgesebbuch §. 347 ad 3). ; R
§. 14. Mit einer Geldbuße von 50 Tblrn. oder mit Gefängniß bis 6 Wochen wird bestraft, wer als Bauherr, Baumeister oder Bauband- werker einen Bau oder eine Reparatur, wozu die polizeiliche Genehmigung erforderli is, ohne diese Genehmigung, oder mit eigenmähtiger Ad- weihung von dem, ‘durch die Bebörde genehmigten Bauplane ausführt oder ausführen läßt (Strafgeseßbuch §. 345 ad 12). | :
15. Die in den vorstehenden Paragraphen angedrobten Strafen sind Dies dann verwirkt, wenn ‘die ohne Erlaubniß begonnenen Bauten für untadelhaft, oder die Abweichungen von den baupolizeilihen Vor- schriften oder besonderen Bedingungen des Konsenses für. zuläsfig und ge fahrlos- erachtet ‘werden müssen. Entgegengeseßten Falls hat die Oris» polizeibehörde resy. der Landrath außerdem noch dafür zu orgen, daß V zweGmäpine Aenderung, oder nöthigenfalls durch gänzliche Ad- brechung und Wegschaffung der gemachten Anlage jede Gefahr ent»
fernt ‘wird. l | der unterläßt, sid zu einem Bau,
§. 46. Jeder Bau-Unternehmer, dé ut zu dem der polizeiliche Konsens exfordexrlih war, cines gualifizirten Werk»