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Erlaß vom- 16:-Februar.185IÞ — betreffend vie Nusúbung ständisher Rechte- dur jüdische Ritter]. gutsbesißer. :
Erlaß vom 8. August 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 209, S. 1470).
Der jüdische Rittergutsbesißer N. zu Ni-hat in der im Ori- ginal hier «angeschlossenen Eingabe vom 18, v, M, seine Verftattung zur persönlichen Wahrnehmung, der Standscaft beantragt. Mit Bezug. auf. die- diesseitigen Erlasso vom 29. Juli 1851 und 8. August 1853 ‘theile ich Ew. 2c. zur gefälligen Bescheidung des N. und zur künftigen Beachtui.g in allen gleichen Fällen er- gebenst mit, daß das Königliche Staats-Ministerium bei einer anderweiten Erwägung der Frage, ob den Juden nach Lage der Gesetzgebung die Ausübung ständischer Rechte auf Kreis- und Pro- vinzial- Landtagen versagt werden könne, die Ueberzeugung gewonnen hat, daß diese Frage bereits in den bestehenden Gesetzen unzweifel- ‘haft zu Gunsten der Juden entschieden ist.
Es fann hierbei dahingestellt bleiben, ob der Artikel 12 der Verfassungs : Urkunde in Verbindung mit Artifel 109 den Beftim- mungen der älteren, Kveis- und Provinzial-Ordnungen, welche die Ausübung: der Standschaft: von der Gemeinschaft mit ciner der christlichen Kirchen abhängig machen , ohne Weiteres. derogirt hat, da die erlassenen Spezialgesche die Aufhebung dieser Bestimmungen außer allen Zweifel stellen. Nachdem nämlich durch die Kreis-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung vom 11. März: 1850 dem klaren Worlaute des Artikel 66 zufolge die älteren Gesche über die Kreis- und Provinzial-Stände aufgehoben. worden waren, sind die- selben nur, so weit fie mit den Bestimmungen der Verfassungs- Urkunde nicht im Widerspruch flehen, wieder in Kraft geseht und es find somit diejenigen in ihnen enthaltenen, Vorschriften , welche die Gemeinschaft, mit: einer der criftlichen Kircheu als Bedingung für die: Standschaft voraussehen, als nicht bestehend zu erachten. Die bisherige Auffassung erscheint hiernach bei richtiger JZuter- proetation der bestehenden Gesehe nicht haltbar, und ih ersuche daher mit Zustimmung des Königlichen Staatsministeriums und unter Allerhöchster Genehmigung Ew. 2c, unker Aufhebung der Eingangs erwähnten Erlasse meines: Herrn Amtsvorgängers, hiernah wegen Zulassung des N. und. der sonstigen jütishen Rittergutsbefißer in der- Provinz. zu den Kreistagen das weiter Erforderliche gefälligf zu veranlassen.
Berlin, den 16. Fehruar 1859;
Der Minister des. Jnnern- Flottwell.
An den Königlichen Ober-Präfidenten der Provinz Schlesien und abschriftliÞh zur Kenntnißuahme und gleichmäßigen Beactung an die Königlichen .Ober-Práäfidenten der übrigen Provinzen.
Erlaß vom 8." Februar 1859 — betreffendk die Visirung der nah Frankreich lautenden Pä ffe,
Cixkular-Erlaß vom 15. April 1858 (Staats-Anzeiger Nr. 134 S. 1150.)
Die Kaiserlich französische Regierung hat die im vorigen Jahre getroffene Bestimmung, wonach die Pässe der Ausländer zu jeder neuen Reise nah Frankreich eines besonderen Visa's einer fran- zöfischen Gesandtschaft oder eines dortseitigen Konsulats bedurften, nah Juhalt des „Moniteur“ vom 18, v. M, aufgehoben und die frühere Anordnung, wonach das einmal ertheilte Visa bei Jahres- pässen für ein ganzes Jahr Gültigkeit hat, wiederhergestellt.
Unter Hinweisung auf den diesseitigen Cirkular - Eilaß vom 15. April v, J. sehe ih die Königliche Regierung zur weiteren Veranlassung hiervon in. Kenntniß.
Berlin, den 8. Februar 1859.
Der Minister des Junern. Jm Auftrage: Sulzer. An
sämmtliche Königliche: Regierungen und an das Polizei-Präsidium hierselbft:
Angekommen: Der Ober-Präsident der Provinz Sachsen, von Wißleben, von Magdeburg | F i | A
Abge weis: Se. Excellenz
| Preußen -und Chef - Präsident des Ostpreußischen Tiibunals, h _bvon Zander, nah Neu-Ruppin. (n N
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Verlíin, 23. März. Se. Königliche Hoheit der Prin, Regent haben, im Namen Sr, Majestät des Königs, UAllergnäbigs geruht : Dem Zeugscbreiber Bœun nex. beim Artillerie - Depot, Pillau die Erlaubuiß zur Anlegung: der von der Königin M Großbritannien und Jrland Majestät ihm verlichenen goldene Rettungs-Medaille zu ertheilen. N
Bahn- Polizei- Reglement für die Magdehburg- Côthen-Halle-Leipziger, die Berlin-Anhaltische, die: Magdeburg - Halberstädter und die Berlin; Potsdam - Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen, vom 15, Dezember 1858.
Mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Getverbe und öffentliche Arbeiten und des Königlichen Ministeriums des Jnnem wird auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 11. März 1850 und in Ausführung der Bestimmungen der F§. 23 und 24 des Geseßes über dy Eisenbahn Unternehmungen vom 3. November 1838 hierdurch für
die- Magdeburg-Cöôthen-Halle- Leipziger,
die Berlin-Anhaltische,
die: Magdeburg- Halberstädter und
5 die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn und deren Zweigbahnen- unter- Aufhebung des bisher für die selben bestandenen Bahn - Polizei-Neglements vom 2. Februar 1848 (i nisterial-Vlatt Seite 134) folgendes Bahn-Polizei-Neglement erlassen, I. Von dem Bahn-Polizei-Beamten.
Ç. 1. Jede der vorgenannten Eisenbahn-Verwaltungen ist verpflichte, einen Vetriebs - Direktor anzustellen, welcher für die Ausführun aller durch dieses Reglement vorgeschriebenen oder sonst angeordneten - Maßregeln zur Sicherung des Betriebes persönli verantwortlich ist, Vor der Anstellung des Betriebs-Direktors is dem Minister für Hande, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die dazu ausersehene Person anzuzeigen damit zupor von dexen gehöriger Qualification Kenntniß. genommen wäh,
H. 2. Außer dem Betriebs,- Direktor. sind zur Ausübung der Bahn
Polizei unter ihrer Verantwortlichkeit gerufen und verpflichtet: der Bie triebs-Inspektor, resp der Amtsgchülfe. des Betriebs - Direktors, die Ab: theilungs-Baumeister, die Bahnmeister, die Bahnwärter und Brückenwnär ter, die Bahnhofs-Junspektoren, die Bahnhofs-Anfseher, die Perrondienct, die Weichensteller, die Nachtwächter, die Zugführer, Packmeister unk O, und die Assistenten und Stellvertreter der vorbezeichneten V amten. ___ Allen diesen Beamten, welche in der zur Sicherung des Betriebes. er forderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahn Verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und. ihr: gegenseitiges Diensh verhältniß schriftliche oder gedruckte, der Genehmigung des Königlihw Eisenbahn-Kommissariats unterliegende Jnstructionen zu ertheilen,
§. 3 Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssW! mindestens 21 Jahr alt und unbescholtenen ‘Nufs sein, lesen und schreibe fönnen und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigen! schaften befigen.
F. 4. Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Polizel behörde bercidet, Sie treten alsdann in Beziehung auf. die ihnen bt ihrer Anstellung übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegenüber in die Nechte der öffentlichen Polizeibeamten und müssen bei Ausübung ihres Dienstes die von der Eisenbahndirection unter Genehmigung des Handelsministers zu beftimmende Uniform ihrer Charge, resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation bel sehen sein.
§. 5. Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei - Beamten erstreckt sid ohne Nücksicht auf den ihnen angewiesenen Wohnsiß auf die ganze Bahn und die dazu gehörigen Anlagen, und außerlalb der Eisenbahn und dere? Anlagen noch soweit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb erlassenen Polizeiverordnungen erforderlich ist
: §. 6. Die Bahn - Polizei - Beamten haben dem Publikum gegenüber ein befonnenes , anständiges und, so weit die Erfüllung der ihnen auf: erlegten Dienstpflichten es zuläßt, möglichst rücksihtsbolles Benehmen gu beobachten und sich insbesondere jedes herrishen und unfreundlichen Au! tretens: zu enthalten. Unziemlichkeiten sind bon ihren Vorgeseßten streng zu rügen und nöthigenfalls durch Ordnungsstrafen zu ahnden. Diejeni“ geu Bahn-Polizei-Beamten, welche sich als zur Ausübung ibres Dienstes ungeeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Functi0- nen entfernt werden,
Die Bahn-Verwaltung ist verbunden, über jeden Bahn-Polizei-Beanl ten. Personal-Akten anzulegen und fortzuführen.
Ç. 7, Sämmtliche Polizei-Beamte find verpflichtet, auf Erfordern dé! Bahn-Polizei-Beamten die leßteren in der Handhabung de? Bahn - Polizé! zu unterstüßen. Eben #0 find die Bahn-Polizei-Beamten verbunden, def übrigen Polizei - Beamten innerhalb des im §. 5 bezeichneten Gebietes be der Ausübung ihres Dienstes Hülfe zu leisten, so weit dies der Umfanÿ ihrer Amtswirksamkeit und die den Bahn-Beamten obliegenden besonder?
Pflichten zulassen. ITL, Bestimmungen für das Publikum.
§. 8. Die Eisenbahn - Neisenden müssen den allgemeinen Anorduul“
der Kanzkler- des Königreiz
* diésen ausgelviesen.
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gen machkóminen, wélhe ‘von der Eiséibahn-Vérwäitung Behufs Aufrech{t- háltung der Ordnung bei der Béfôrdevung der Peksonen und Sachen ge» troffen werden , und häben den dienstlichen ‘Aufforderungen der mit Uni- form resp. Diénstabzeichen versehenen ‘oder eine besondere Legitimation führenden Bahn-Polizei-Beamten (§F./4) unwéigerlih Folge zu leisten.
: "9, ‘Das “Planum der Babn, die ‘dazu ‘gehörigen Böschungen, Oämme, ‘Gräben, Brüen nd sonstigen Anlagen dürfen ‘vom Publikum nicht betreten wérden. Das Uéberschreiteri der Vähn ‘ist nur an ‘den, “zu Ueberfahrten und Uéebergängen bestimmten Stellen gestattet; so lange die Legteren nicht durch Bazrièren oder Einfriedigungen verschlossen find, und ist ‘dabei jeder unnôtbige Verzug zu vermeiden. Das eigenmächtige Er- öffnen oder Ueberschreiten ber Barxièren und sonstigen Einfriedigungen iff untersagt. :
§. 10. Mit Ausnahme ‘des Chefs der Militair- und Polizei-Behör- den, die am Orte des Bahnhofes ihren Siß haben, und der in Aus- übung ihres Dienstes erscheinenden Polizei-, Steuer- und Post - Beamten darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die ‘dazu gehörigen Gebäude außerbalb derjenigen Räume betreten, wélche ihrer Bestimmung nach ‘dem Puüblikum geöffnet sind. Die Festungs-Konimandanten , Forti- fications-Offiziere und Fortifications-Beamien, welche durch ihre Uniform äls solche kenutlich sind, stehen den Militair- und Polizei - Chefs insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Baähnkörper und die Bahnhöfe inner- halb des Festungs-Rayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisunde zur Bahn bringen oder von daher ab- holen, müssen auf den Vorplägen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
Die Ueberwachung der Ordnung auch auf diesen Vorplägßen steht, soweit. dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, den Bahn-Polizei-Beamten zu, sofern in diéser Beziehung nicht besondere Vor- schriften Anderes bestimmen.
§Ç. 11. Das Hinüberschaffen von Pflügen , Eggen und anderen Ge- câthen, so wie von Baumstämtmen und dergl. darf, sofern sol(he nicht ge- tragen werden , nur auf Wagen * oder untergelegten Schleifen erfolgen. Für das Betreten der Bahn und der dazu gebörigen Anlagen durch Vieh ist Derjenige verantwortlich, welcher die ibm ‘obliegende Aufsicht über das- sêlbe vernachlässigt.
§. 12. Privat -'Uedergänge dürfen nur bon den Berechtigten unter den besonders vorgeschriebenen Bedingungen benußt werden.
§. 13. “So lange die Ucberfahrten geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Neiter , Pferdetreïber ‘und Vichheerden auf den die Bahn kreizenden Wegen in der durch Pfähle märkirten Entfernung von den Verfchluß- Barrièren das Wiederöffnen derselben äbwarten. Dasselbe gilt für den Fall, ‘daß die an ‘den mit Zugbarrièren vérsehenen Uebergängen angebrach» ten Glocken ertônen. Fußgänger dürfen sih in beiden Fällen den Barrièrén zwar nähern, dieselben aber“ nicht berühren.
g. 14. Alle Véschädigungen der Bahn und der dazu gehdrigen ‘An- lagen, ‘nit Einschluß der Telegraphen, so wie der Betriebsmittel nebft Zu- behör, ingleichen ‘das Auflegen vou Steinen oder sonstigen hindernden Gegenständen auf das Planum der Bahn ‘sind ‘verboten; ebenso die Er- regung falschen Allarms , ‘Nachahmung von Signalen, Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme jeder' den Betrieb ftórenden Handlung.
§. 15, Es ist verboten, feuergefährlihe und solche Gegenstände, wo- durch andere Transportgegenstände oder die Transportmittel felbst be- shädigt werden könnten, in den Personen- oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. Nückfichtlich der Versendung von Chemikalien finden die Verordnungen vom 27. September 1846 und 29. März 1848 mit den dieselben ergänzenden besonderen Be- stimmungen Anwendung.
g. 16. Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen “ mit- genommen werden. Die Schaffner sind befugt, vor dem Einfteigen die von den Reisenden geführttn Schießgewehre zu untersuchen.
g. 17. Das Tabakrauchen in anderen Wagenklassen oder Coupés, als denjenigen, in welchen dasselbe nach den bon der Bahnverwaltung getroffenen Anordnungen gestattet wird, ift verboten. ,
§. 18. Hunde und andere Thitre dürfen Reisende in den Perfonen- wagen nicht mit sich führen, eben so wenig solche Gepäckstüce, durch welche die Mitreisenden belästigt werden.
g. 19, Trunkène Personen dürfen zum Mitfahren nitht zugelassen werdén. Sind solche unbemerkt in den Wagen gelangt, so werden fie aus Ein Gleiches findet statt, wenn fie in den Versamm- lungssälen oder auf den Bahnhöfen betroffen werden. Dergleichen Per- O feinen Anspruch auf Ersay des etwa gezahlten Fahrgeldes.
. 20. Anordnungen der Bahn - Polizeibeamten nit fügt dder sich unanständig bénimmt, wird gleichfalls zurückgewiesen und ohne Anspruch auf den Ersaß des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- und Weiterreise ausgesc{lossen.
§. 241. Personen, welche sihtlich krank oder solche, welhe durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden würden, dlirfen nur dann zur Mitfährt zugelässen werden, wenn ein besonderes Coupé für sie genommen wird, oder alle Reisende in dem betreffenden Coupë fich für die Mitnahme exklären.
F. 22. Wer den Verboten der Fg. 9 bis 18 zuipvider handelt, bér fällt in eine polizeiliche Strafe bis zu 10 Thlr. Geld, resp. vèrhältniß- mäßiges Gefängniß, sofern niht nach den allgemeinen steafrechtlihen Be- stimmungen , namentlich nah den §§. 294 bis 298 einschließlich des Strafgesehbuches vom 4. April 1851 eine härtere Strafe stattfindet.
_§ 23. Die zur Ausübung der Bahn - Polizei berufenen und vér- pflichtéten Eisenbahn-Beamten (§. 1 und 2) sind-ermächligt, jeden Ueber- iretex der obigen Vorschriften, welcher unbekannt is und fich Über seiné Person nicht auszuweisen vermag, oder leßteren Falls nicht eine der ‘an- ht a Strafe entsprechènde Caution ‘erlegt, zu verhaften, wenn er bei
er Ausführung der 'sttäfbaren ‘Handlung ‘oder gléïih nach dérfelben bes troffén oder verfolgt wird. Enthält die strafbare Handlung éin Vérbrés |
chen ‘odér Vergehen , so känn fich der S(huldige durch cine Cautions-Be-
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den.
stellung, déx ‘sofortigen “Verbäftung “nicht éntzichén. Jeder Berhäftete ist ungesäumt ‘an die nächste ‘Polizét-Behdrde abzuliefern. N E
g. 24. Jm e einer Verhaftung ift den Bahn - Polizei'+ Beainten géstattet , die ‘vérhaftétén Personen ‘durch Matnnschäften aus dem ‘auf der Eifénbahn ‘befindlichen Arbeits -Personal in Bewachung ‘néhinen und än dén Bestimmungsort abliéfern zu ‘lassen. ‘Jn diesem Falle hat der Báhn- Polizei-Beamte ‘eine mit seinem Nämén und féiner Dienstquaälkität bejéid- néte Verhäftungskärte ‘mitjugeben , welche vorläufig die Stell: der aufzu- néhménden Conträventions-Verhandlung ‘vertritt, die in der Regel an dem- selben Tage, an welchèm ‘die Eontravention stattfand, jedenfalls aber innérhalb 24 Stunden ‘näch ‘der Feststellung iner Uebertrekung , an die fompetente Polizei-Béhörde ‘eingésendet werden muß.
[T G Is Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
g. 25. ‘Die’ Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zu- stande erhalten werden, daß dieselbe ohne Gefahr und, ausgenommen die in der Reparatur befindlichen Strecken, mit der durch dieses Reglement (§. 51) festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren" werden fann. Diejenigen Stkecken, welche ‘niht mit der größten zuläsfigen Ge- s{windigkeit befahren werden dürfen, find als solche dur beflimmte, ‘vom Zuge aus von Weiten sihtbare Signale ‘zu bezeihnen,
_§. 26. Véränderungen in den Cóonstructionsverhältnissen der Vahn dürfen ‘ohne vorherige Genehmigung des königlichen Eisenbahn-Kömmissa- riats nicht vorgenommen werden.
g. 27. Die zur Béefahrung dienenden Bahnstrecken inüssen ‘fortiväh- rend in solcher Breite freigehalten ‘werden, daß Gegenstände, ‘deren Obers fläche nicht mehr als einen Fuß über den Schienen erhöht find, mindestens 5 Fuß 3 Zoll, alle höheren Gegenstände mindestens 65 Fuß von derx Mittellinie des nächsten Geleises Abstand haben.
§Ç. 28. Es find Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweglichen Brücken und der Weichen, welche nicht zu Bahnhöfen gehören, in einer Enfkfernung von 1000 Fuß zu erkènnen ist, Solche eichen müssen , so lange sie’ niht bewacht sind, verschlossen gehalten tverden. Bet beweéglihéèn Brücken muß dies Signal dutch den Méhanismus zum Séthlicßen ‘der Brücke selbstthätig gegeben werden,
§. 29. “Jn ‘Hauptgeleisen für durchgehende Züge sind Drehbscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. ;
§. 30. ‘’Einfrièdigungen der Bahn müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht ausreicht, um Menseheu ‘oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. Die Wege - Uebergänge in _glèïcher Ebene mit ‘dexr Bahn sind “mit leicht sichtbaren Barrièren in mindkstens 12" Fuß Entfernung ‘von der Mitte des nächstèn Geleises zu ‘versehen, und an den H genügend große Glockén anzubringen, die zum Er- tônèn gebracht wèrden, wenn die Barrièren geschlossen werdén sollen. Auch jede Zugbarrière muß init der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Wenn dffentlihe Wege unmittelbar ‘neben der Eisenbahn in gleicher Ebéne mit derselben, oder hdher angelegt sind, so wird zwischen Weg und Eisenbahn die Anlage von Schußwehren erforderlich, als welche auch Gräben mit Seitenaufwürf anzusehen sind.
F. 31. Die Bahn muß ‘so lange“ bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomotivèn auf dersclben zu erwarten ftehen. Mindestens fünf Minuten vor dèm Eintreffen des Zuges werden die Barrièren der Weg- Uebergänge geschlossen. Ausnahmen in unmittelbarer Nähe der Bahnhöfe werden von der ‘Direction besonders festgeseßt.
Privat- und Feldwege, welche nicht besonders bewacht sind, sollen verschlossen gehalten, dem Eigenthümer foll aber ein Schlüssel dazu ges stattet werden. Der Wärter muß die Bakrièren solcher Weg-Uebérgänge, wenn er sie unvers{hlossen findet, zehn Minuten vor dem erwärketen Ein- treffen des Zuges schließen.
Zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges dürfen Vieh- heerdèn nicht mehr über die Bahn getrieLen werden. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß den Wärtern die Ankunft der Züge mindestens 10 Minuten vorber bekannt wird.
Weg-Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn müissén bei Chausseen und ftark befahrenen Kommunalstraßen im Dunkeln so lange beleuchtet wérden, als die Barrièren geschlosscn sind. Auf den Bahnhöfen sind mindestens 2 Stunde vor und £ Stunde nach der Unkunft der Züge die Perrons und Anfahrten zu erleuhten. Un jedem Morgen muß jéde Bahn- steecke, bevor der erste Zug darüber geht, ‘außerdem während des Täges mindestens 3 mal, und während der Nacht, da wo es nach Bestimmung des Königlichen Eisenbahn-Kommissariats thunlich, kurz vor jedèm Zuge, genau nahgesehen und alle etwaigen Hindernisse der Fahrt entfernt, resp. die ndôthigen Anstalten zur Sicherung der Fahrten getroffen werdèn.
Ausnahmen können unter Genehmigung des Königlichen Eisenbähn- E besonderer Umstände wegen durch die Direttion bestinimt werden.
§. 32, Die Bahn ist mit Abtheilungs-Zeichen zu versehen, welche vom Zuüge aus deutlih zu erkennen find und Entfernungen vön ganzen und #5 Méilen angeben, Ebenso sind an den Wéeselpunktèn dèr Ge- fälle Pfähle aufzustellen, an deren steigend oder fallend, óder horizontal angeordnetén Armen die Neigungen der Bahn dur Angabe der Berhälts- nisse der Höhen zu den Längen, nebst der Länge dèêr betreffendèn Bahn- strecken, déutlih èrkennbár zu bezeichnen sind. Féxner find beim Einmün- den von Geleisen in einander Markirpfäble aufzuskeklen, welche die Gren- zen ‘anzeigen, bis zu welchen in jèdem Bahngeleise Fahrzeuge aufgestellt wérdèn können, ohne den Durchgang auf den anderen zu hindérn. Auch muß die Bahn mit entsprechenden optischen und eleftromagnetischen Téle- gräphèen versehen sein, | A
1V. Die Einrichtung und dér Zustand der Betriebsmittel.
Ç. 33, Die Betriebsmittél müssen fortwährend in cinem solchéèn Zu- stande érhaltén wérden, daß die Fahkten init der größten zulässigen Oe- \hwitüdigktit ohne Gefahr fiättfinden können. Veränderungen in dên, hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes und des Ueberganges auf anbére Báhnén wésentlichèen Cónstructións - Verhältnissen der Fährzeuge dürfen ohne vörherige Genehmigung des Königlichen Ei enbahn - Komtnissariats nit vorgenomilén werdén. Fährzeuge fremder ahnén dürfen auf die