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diesseitigen Eisenbahnen nur gugrafen werden, wenn fie den für die me hier vorgeschriebenen Beftimmungen über Einrichtung und Zustand entsprechen. ] i
F. 34. Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesezt werden, nachdem fie der im Negulativ über die Anlage und den Gebrauch der Dampf- maschinen und Dampfkessel vom 6. September 1848 vorgeschriebenen technisch-polizeilihen Prüfung unterworfen und als ficher befunden worden find. Die bei der Revifion als zuläsfig erkannte Dampfspannung is am Stande des Lokomotivführers sihtlich auf der Maschine zu bezeichnen, auch der Name des Fabrikanten nebst der Nummer der Lokomotive an
ecigneter Stelle anzubringen. Jn den Lokomotiv - Schuppen der Haupt- tationen und den größeren Werkstätten find offene, hinreichend hohe Queckfilber-Manometer so anzubzuingen, daß der Dampfraum jeder geheizten Lokomotive dur ein kurzes Ansaßrohr damit verbunden werden kann. Auch muß jede Lokomotive selbst mit einem guten, den Dampfdruck richtig anzeigenden Manometer versehen sein. j
a s ist ein Verzeichniß über den von jeder Maschine zurück- gelegten Weg zu führen, nach welchem periodische Prüfungen dieser Ma- schinen erfolgen. Bei gan neuen Maschinen oder solchen, die wenigstens neue Kessel haben, darf der zurü ckgelegte Weg bis zur Probe 10,000 Mei- len, bei den übrigen Maschinen höchstens 8000 Meilen betragen. Sobald diese Länge durchlaufen, mindestens aber in einem Zeitraume von 3 Jahren, so wie nach jeder größeren Kessel-Neparatur, ist der Dampfkessel bloszu- legen und in entsprehender Weise auf das Ein- und Einhalbfache des ge- slatteten Dampfdruckes zu probiren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form ändern, dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden.
Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleih eine Prüfung aller Mascbinentheile zu verbinden ift, werden regelmäßig Verhandlungen auf- enommen, in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche dem Ködnig- ichen Eisenbahn-Kommissariate auf Erfordern vorzulegen sind.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, mit einer Dampfpfeife, mit der zur Speisung des Kessels und den zu der jederzeitigen Erkennung des Wasserstandes zweckdienlihen Vorrichtungen und wenigstens mit zwei Sicherheits-Ventilen versehen sein, von welchen das eine so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das beftimmte Maß gesteigert werden fann. Ebenso müssen sämmtliche Lokomotiven mit den wirksamsten Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfs von Funken versehen, auch die für diesen Zweck erfundenen und bewährten Verbesserungen sofort ein- geführt werden. ;
§. 36. Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kräfti gen Schraubenbremsen, welche auf beiden Seiten des Tenders unmittelbar, ali Mindeften auf die Vorder- und Hinterräder wirken, versehen fein,
eren Handhaben dem Stande des Heizers so nahe liegen, daß sie von demselben aus leicht angezogen werden können.
9. 3, „Ulle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen und auf beiden Seiten mit Buffern versehen sein. Bei Personen-Wagen, so wie bei sechs- und achträdrigen Güter-Wagen mlissen die Buffer und Zughaken auf beiden Seiten elastish sein. Bei vierrädrigen Güterwagen muß dies wenigstens auf einer Seite der Fall sein. Alle Näder, welche in Lokomotivb-Zügen geben, müssen schmiedeeiserne Radreifen haben, welche bei Lokomotib- und Tender - Rädern nicht unter 5, bei Wagenrädern nicht unter Zoll stark sein dürfen. Am Ende jedes Wagens E je E s A s avexhaB, Dieselben dürfen nur so lang sein , daß fie beim freien Herabhängen noch zwei Zoll übe der Oberfläche der Schienen bleiben. (208 et Alp
___§. 38. Jn jedem Zuge müssen so viele kräftig wirkende Bremsvor- rihtungen vorhanden- sein, daß bei Neigungen der Bahn, die nicht stärker als im Verhältniß von 1 : 240 sind, in den Personenzügen der fünfte, in den Güterzügen der achte Theil sämmtlicher Näderpaare gehemmt werden kann. Bei stärkeren Neigungen bis zu 1 : 100, muß in Personenzügen der vierte, in Güterzügen der fiebente Theil sämmtlicher Räderpaare ge- V, t E,
8 eine kräftige Brems-Vorrichtung if diejenige zu betrachten, dur
welche die Räder festgestellt werden können, wenn dir ane N langsam auf der Bahn fortgezogen wird. Minder kräftige Bremsen müs- sen in doppelter Zahl vorhanden sein. Bei stärkeren Neigungen als 1 zu 300 muß der leßte Wagen in jedem Zuge ein Bremswagen sein. ____§. 39. Die Personenwagen find während der Fahrten im Dunkeln a B angemessen zu erleuchten. Sie müssen von den Passagieren geöffnet werden können , jedoch nur von Außen. Jede Thür soll mit Cubea G Verschluß versehen sein, worunter Ein Vorreiber sich be-
§. 40. Alle mit leiht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güter- wagen müssen mit einer fihern Bedeckung versehen sein,
__§. 41, Auf jeder Güterstation soll, wenn nicht durch eine andere Einrichtung der Zweck eben so sicher erreicht wird, eine Vorrichtung auf- g 0s ñ Lte E ves orm der Ladung nah Höhe und reite dergestalt geregelt wird, daß in den verschiedenen Du ein Anstoßen derselben nicht stattfinden kann. is FA Een __§. 42. An jedem Wagen ist die Eisenbahn-Gesellschaft, der er ange- bört, ferner das eigene Gewicht desselben einshließlich der Achsen und Näder und bei Güterwagen au dasjenige Vewicht, womit er beladen werden darf, sihtbar und dauerhaft zu bezeihnen.
g. 43. Die Direction ist zur reglemenismäßigen Nevision der Trans- port - Wagen, wobei die Untertheile auseinander zu nehmen sind, nach Maßgabe des von jedem einzelnen Wagen zurückgelegten Weges ver- pflichtet. Sie muß über diese Rebifionen in solcher Art Negister führen, daß daraus jederzeit erfihtlich ift, wann die legte Revision stattgefun- den, wie si der Zustand ergeben hat, und welhe Reparaturen bvor- genommen find. Jeder Aen muß deshalb mit einer Ordnungs-Nummer ai e A auch muß an demselben der Tag der legten Revision bemerkt
Die Direction soll die Länge des Weges nach dessen Zurüclegun oder den Zeitraum, nach dessen Ablauf jeder Wagen pg t mes ift Iz stimmen. Dieser Weg darf aber nicht über 2500 bis 3000 Meilen und
beziehungsweise der Zwischenrau | deBehung s Zwisch m von einer Nebifion - zur andern [laufene Meilenzahl weniger als 3000 Meilen beträgt. V, Maßregeln zur Sicherung des Betriebes. §. 44. Die Direction muß beim Betriebe alle Einrichtungen tye welhe nach bewährten Erfahrungen zur Verhütung bon Unglüdsfn erforderlich find. Sie hat für die Anstellung zuverlässiger und tüchti 2 Maschinenmeister, Lokomotivführer und Heizer Sorge zu tragen. zet __ Hinsihtlih der Qualification der Lokomotivführer und Heizer wi insbesondere bestimmt, daß Erstere mindestens ein Jahr lang in ei d mechanischen Werkstatt gearbeitet und nah einer mindestens einjührige, Lehrzeit eine von dem Maschinenmeister in Gegenwart des Betriele, Direktors abzuhaltende Prüfung bestanden haben, und daß Lehtere Wu der Einrichtung und Handhabung der Lokomotiben wenigstens inm Ó vertraut sein Un um dieselben erforderlichenfalls8 stillstellen zu Ps §. 45. Auf jeder Station, die nicht blos Haltestelle if, soll ein große, mit Schlagwerk versehene, nah Sonnenuntergang während p. Dienstzeit erleuchtete, und von dem Zugange, so wie von dem Perron a sihtbare Uhr vorhanden sein. Sämmtliche Uhren müssen übereinstimmend nah der Berliner Akademie - Uhr unter Berücksihtigung der feststehendey Weren LiE e Le l gegen Mie Ds Zeit dergestalt regulix ) j le an jedem Orte die mittlere Zeit desselben ze E A c der e E zu regeln. G E f _ Vie Zugführer, die Lokomotivführer und die Bahnwärter mü Dienste beständig eine Uhr bei sih tragen, welche nah einer befe E A Verwaltung ein- für allemal festzuseßenden Normaluhr regu §. 46. Auf doppelgleisigen Bahnstrecken sollen die Züge immer von der Richtung des Zuges rechts liegende Gleise S p brr Di Ordnung muß strenge aufreht erhalten werden, und kann als Ausnahme nur der Fall gelten, wenn eine Hülfsmaschine von der Station gerufen worden, nah welcher der Zug bestimmt ist, und wenn es außer weifel Ran der Zug, welcher Hülfe verlangt, ein ankommender i und Auf eingleisigen und nur mit Doppelstrecken zum Ausweichen her E A M T e Bua in Vas Nebenaleis mi and hat, währen iy / glet leit hrend der andere Zug auf dem Haupt ür die Doppelstrecken in den Stationen find Abweichungen hier “unler Verantwortlichkeit des Vorstehers der A R mul sfa, A __§. 47. Das Schieben der Züge durch Lokomotiven, wenn keine ar beitende Maschine sich an der Spiße des Zuges befindet, is verboten, Nur in Nothfällen, wenn die zugführende Maschine dienstunfähig gewor den ist und die Hülfs-Maschine nicht vor den Zug gelangen kann, so wie auf den Bahnhöfen is ein Fortschieben des Zuges unter der ausdrüd- lichen Bedingung gestattet, daß dabei die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht überschritten werden darf. Jn ähnlicher Art ist aud die gelegentliche &ortschaffung von Arbeits-Wagen statthaft. Befindct sid aber eine arbeitende Maschine an der Spiße des Zuges, so ist das Schieben einer Hülfs-Lokomotibe gane: a) zur Jngangbringung der Züge in den Stationen; b) bei Hülfeleiftung bis zur nächsten dazu geeigneten Aus weichestelle, wo die Maschine an die Spiße des Zuges gestellt werden muß. Auch in diesen Fällen darf die Geschwindigkeit von 16 Minuten auf die Meile nicht überschritten werden. ___§. 48. Die gleichzeitige Anwendung zweier Maschinen vor cinem Zuge ist nur als Ausnahme gestattet. Wenn eine solche Ausnahme in ¿olge von Witterungs-Verhältnissen oder wegen Schwere des Zuges noth- wendig wird, so if die Anordnung zu treffen, daß die Lokomotive mit größeren Triebrädern, oder, wenn diese gleih sind, die kräftigere Maschine an die Spiße des Zuges gestellt wird und den Zug führt, die andere Men ano O: erforderlichen Maße Hülfe leistet. Von zwei Ld rte Züge dür i Z3-GBeschwindigfei desdrdert N ZÜg rfen niemals mit Schnellzugs-Geschwindigfkeit __ Der Tender der vorderen und der Vordertheil der folgenden Maschine müssen durch eine fest angebrachte Kuppelung A Ba Jn I puge E N Laa N aa Zuge, mit welchem auch Per- : t werden, über 15( finden, Ó ige find jebeomal qu Be 590 Achsen befinden. Größere Züge fin . 49, Der Tender darf der Lokomotive in der Negel nicht bvoran- gehen. Ausnahmsweise fann dies nur stattfinden, Bein E Hülfs: Lokomotive nah einem unterwegs liegen gebliebenen Zuge entsendet wird, rep. bei Hahrten mit Güterzugs-Geschwindigkeit , wenn die Reserve- oder Vorspann - Maschine von einer Station zurückehrt , woselbst sich keine Drebscheibe befindet; ferner bei Arbeits-Zügen, Bahn-Revifionen , Probe- fahrten mit leerer Maschine, auf den Bahnhöfen und beim Einpumpen von Wasser in den Lokomotiv-Kessel. Jn dem zuerst erwähnten Falle muß außer dem Maschinisten und dem Heizer ein besonderer Wächter, der mit der Be- deutung der Signale und Handhabung der Bremse genau bekannt ift, auf dem Tender angestellt werden, i | §. 50, Kein fahrplanmäßiger Zug, mit dem auch Personen befördert werden, darf vor der im Fahrplane angegebenen Zeit vom Bahnhofe ab- fahren. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle Wagenthüren ge- schlossen sind und die für bie Abfahrt bestimmten Signale, wohin au Las Abläuten init einer helltönenden, auf dem Perron anzubringenden Slode gehört, gegeben sind, Wenn mehrere 0 nacheinander von einer ZAgnon nah derselben Nichtung abfahren, jo dürfen Personenzüge den Güterzügen erst 10 Minuten, Güterzüge den Personenzügen erst 5 Mi- nuten nach Abfahrt des vorangehenden Zuges folgen. Nähern fich die Züge Ml tigere GGzra ine als ® Minuteo, so muß dies von den Bahn- 6 ur as Signal zum Langsamfahren de j uge tunbgegeben A gnal z gsamfahren dem nachfolgenden Zug §. 91, Durch die genehmigten Fahrpläne werden die Durchschnitts- Fahrgeshwindigkeiten wien den einzelnen Stationen für die O Ebe: nen Züge bestimmt. Die Verwaltungen haben hiernach die zur Sicherung
ur
des Betriebes erforderlihen Anordnungen zu treffen, durch welche cine
ahr betragen, auch wenn die innerhalb dieses Zeitraums drt i
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angemessene Zeitvertheilung und die zulässige größte Fahrgeshwindigkei | für messen BO Bahnstrecken nach Maßgahe der der leereattnige festge-
[lt wird. ° und Abfahren und Pasfiren von Sta-
Auf den Zeitverlust beim An- und. n unl tionen, auf denen nicht gehalten wird, ist gehörig Nücksicht zu nehmen.
Die nachstehend bezeichneten Maximal-Geschwindigkeiten, nämlich :
a) bei den Courier- und Schnellzügen, so wie bei den Zügen der Hdch-
sten und Allerhöchsten HerrsMaften.....-,.ch- 6 Minuten pro Meile,
b) bei den Personenzügen....-......... 8 Ï iz ¿
e) bei den Güterzügen.…..-...---....--- L180 ü 7 ° dürfen auf keiner Strecke, selbst nicht bei den allergünstigsten Verhältnissen überschritten werden. Langsamer muß gefahren werden :
/ 1) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Vahn bemerkt werden, A 2) beim Uebergang über Orehbrücken, Lrehscheiben und Aus- weichungen, 3) auf den in Ausbesserung befindlichen Strecken und ,
4) wenn das Langsamfahren von dem Bahnwärter signalisirt wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vorbeugung einer môglihen Gefahr es erfordern
g. 52, Bei der Einfahrt in Stationen, als Hauptbahnen in Zweig- bahnen und umgekehrt, so wie überhaupt auf dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam’ gefahren werden, daß der Zug auf eine Länge von 300 Fuß zum Stillstand gebracht werden kann. Nähern sih zwei Züge von ‘verschiedenen Seiten einem folchen Punkte, so | müssen beide so lange anbalten, bis der Wärter das Zeichen giebt, für welchen von ihnen die Durchfahrt frei ist Orehbrücken dürfen überhaupt nur passirt werden, wenn dem Lokomotivführer an bestimmter Stelle von dem Brückenwärter zugerufen ist: „die Brücke ist in Ordnung."
g. 53. Bei Courier-, Schnell - und Extrazügen, bei denen die im d 51 angegebene höchste Fahrgeshwindigkeit zur Anwendung kommen oll, müssen fich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise tüchtigen Zu- stande befinden. Außerdem müssen:
a) sämmtliche Wagen doppelte elastische Buffer haben ;
b) die Fahrzeuge unter ih, so wie mit dem Tender so fest gekuppelt;
sein, daß sämmtlihe Zug- und Bufferfedern etwas angespannt sind
e) die in §. 38 dieses Neglements vorgeschriebene Zahl der Bremser
muß in einem jeden derartigen Zuge um eine vermehrt werden ;
d) in einem solhen Zuge dürfen niht mehr als hôchftens 30 Wagen-
achsen befördert werden. i
e) achträdrige Wagen dürfen in dergleihen Zügen nicht eingestellt
werden.
g. 54. Verlorene Zeit darf durch Vermehrung der Geschwindigkeit über die durch dieses Neglement vorgeschriebenen Grenzen hinaus nicht eingebracht werden. Jeder Zugführer ist mit ‘einen Stundenzettel zu bver- Fen, in welchem die Dauer der Fahrten von eincm Haltepunfte zum an-
ern genau verzeichnet worden. Lokomotivführer, welhe nach Ausweis dieses Stundenzettels schneller, als nah §§. 51 und 52 gestattet ist, ges fahren haben, werden bestraft. : i
g. 55. Die Courir - und Schnellzüge , |0 wie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben Behufs besonders pünfkt- licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. Für dieselben dürfen nur Betriebsmittel der vorzüglichsten Beschaffenheit be- nugt werden. Bei geringer Personenfrequenz dürfen zwar einzelne Wa-
en mit Eilgut in die Schnellzüge eingestellt werden, die Belastung der- Elben darf jedoch nur F der normalmäßigen Ladungsfähigkeit betragen.
g. 56. Die Beförderung von Gütern mit den Pexrsonenzügen is nur unter folgenden Bedingungen zuläsfig: ; : |
a) das Auf- und Abladen von Gütern, eben so wie das An- und Ab- schieben von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlänge- rung des Aufenthalts auf den Stationen scin,
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der plan- mäßigen Fahrzeit nicht herbeiführen, i c) die Passagiere der Personenzüge dürfen dur die Mitbeförderung von Gütern in keiner Weise belästigt werden, 108 d) Wagen mit unelastischen Zug- und Stoßvorrichtungen dürfen in Per- sonenzüge nicht eingestellt werden. s :
g. 57, Wenn es im Juteresse des Lokalverkehrs wünschenswerth er- | cheint, können mit den Güterzügen au einige Personenwagen befördert | werden; jedoch darf dur diese gelegentliche Mitbeförderung von Personen | der Güterverkehr nicht beeinträchtigt werden, und insbesondere darf des- | halb feine Beschleunigung der Güterzüge eintreten. Die drei nächsten vor und hinter den Personenwagen befindlichen Güterwagen müssen auf | beiden Seiten mit elastischen Stoß- und Zugapparaten versehen und unter | fih, wie mit den Personenwagen fest verkuppelt sein.
g. 58, Bei Vildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf ge- halten werden , daß fih die im §. 38 borgeschriebene Anzahl Bremsen in selbigem befinden und daß lehtere im Wesentlichen gleichmäßig ver- theilt find. Bevor cin Zug die Station verläßt , ist derselbe zu revidiren und darauf zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender- mit dim nächsifolgenden Wagen fest verkuppelt , die Sicherheitsketten eingehangen, | die Wagen gleihmäßig belastct und die nöthigen Fahrsignale und Later- nen angebracht sind. Ju den Personen- und in den emischten Zügen | müssen die Zughaken so weit zusammengezogen sein, baB die Federbuffer | sfi berühren.
§. 59. Ju jedem Zuge, mit welchem Pexsonen befördert werden, mnß wenigstens ein mäßig belasteter Wagen ohne Passagiere zunächst auf | den Tender folgen. Jeder Zug foll diejenigen Geräthschaften mit sich | führen, vermittelst welcher während der Fahrt bei vorkommenden Brüchen | und andern Unfällen die erforderliche Hülfe geleistet und die Weiterfahrt | des Zuges gesichert werden kann. :
. 60, Extrazüge dürfen nur gestattet werden, wenn dur dieselben der Gan An gestört wird und die Benachrichti- fire , bai ein Extrazug kommen werde, durch die ganze betreffende Bahn- trede allen Wärtern und allen Stations-Vorständen zugegangen i
|
der regelmäßigen Züge
| müssen solche Zeichen angebraht werden, daß sowohl bei Tage, als
| und weiter gegeben ift, muß der Wärter in der
g. 61. Arbeitszüge oder einzelne Lokömotiven, außer den in Noth- fällen herbeigerufenen, dürfen nur auf Anordnung des Betriebs-Direktors oder der Betriebs-Jnspektoren innerhalb der ihnen zur Verwaltung über- wiesenen Bahnstrecken auf der Bahn befördert werden. Oen Führern if ausdrücklih die Bahnstrecke und der Zeitraum zu bezeichnen, für welche die Fahrt geftattet ist; auch müssen wenigstens die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen von der Bewegung solcher Arbeitszüge oder Lokoe motiven Kenntniß erhalten.
Mindestens eine Viertelstunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der regelmäßigen oder der angesagten Ee muß das betreffende Bahn- gleis von Arbeitszügen, einzelnen Lokomotiven und Wagen geräumt sein.
Alle Arbeitszüge werden gleih den regelmäßigen Zügen signalifirt. Auch müssen außer den Bewegungen, welche die Lokomotiven auf und dicht bei den Bahnhöfen zum Einnehmen von Wasser und zur Vermehrung der Dämpfe machen, alle Bewegungen von Lokomotiven auf der Bahn gehörig signalifirt werden.
Wegekreuzungen dürfen von den Führern solcher Maschinen nur lang- sam und mit der Bremse in der Hand durchfahren werden, wenn die Barrièren nicht geschlossen sind.
Nächtliche Arbeitszüge sind eben so zu beleuchten wie die übrigen regelmäßigen Züge.
Das Befahren der Bahn mit Draifinen ift nur unter Begleitung
eines verantwortlihen Beamten und nach vorheriger Benachrichtigung der
betreffenden Bahnhofs-Vorstände statthaft.
§. 62. Schneepflüge oder Wagen zur Brehung des Glatteises dürfen nit vor die Lokomotiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß eintritt, werden diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge mit besonderer Maschine vorangéschickt.
g. 63. Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf, außer dem Lokomotivführer und Heizer, dem Bahnmeister und der Tender- wache Niemand auf der Lokomotive mitfahcen.
§. 64. Bei Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder auf den Bahnhöfen in Nuhe stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Nuhe geseßt und die Tenderbremse angezogen sein. Dabei muß die Lokomotive stets unter spezieller Aufficht stehen.
§. 65. Jede im Dunkeln sich bewegende Lokomotive muß an ihrem
| Vordertheil mit 2 weitleuchtenden Laternen, und jeder im Dunkeln fahrende
Personenzug mindestens mit 4 außerhalb der Wagen angebrachten brennens- den Laternen versehen sein. Am Schlusse jedes im Dunkeln fahrenden Zuges ist ein helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und dem Zugpersonale sihtbares, nach vorn leuchtendes Laternen-Signal anzu- bringen. Geht ausnahmsweise der Tender dem Zuge voran , io ist statt der Lokomotive der Tender mit 2 brennenden Laternen zu versehen.
g. 66. Die Bahuwärter müssen dem herannahenden Zuge folgende Signale geben. können: 1) die Bahn isst fahrbar; 2) langsam fahren; 3) ftillhalten.
g. 67. Die Zugführer , Schaffner und zum Halten geben fönnen.
g. 68. Die Lokomotibführer müssen folgende Signale geben können: 1) Achtung geben, 2) Bremsen anziehen, 3) Bremsen loslassen.
69, Der Dienst mit dem elektromagnetishen Telegraphen wird nah besonderer Jnstruction gehandhabt; es müssen dur denselben De- peschen von Station zu Station gegeben und die sämmtlichen Wärter zwischen je zwei Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt wer- den können. Außerdem muß von Wärter zu Wärter nah beiden Nich- tungen die Bahn entlang das Signal gegeben werden können : der Zug ist von der nächsten Station abgegangen.
Zum Herbeirufen von Hülfs-Lokomotiven müssen die Züge mit porta- tiven Apparaten versehen sein, resp. müssen in den Wärterbuden verschlicß- bare Apparate zu dicsem Zwecke aufgestellt sein. Z
§. 70. Jeder Zug, welchem ein anderer nit in den Fabrpl.:n aufs genommener Zug in kurzer Zeit folgen soll, muß mit cinem Signal ver- sehen sein, welches die Bahnwärter, die Arbeiter und die in Seitecndabnen um die nötbigen Einrichtungen da-
Bremser müssen das Signal
haltenden Züge davon benachrichtigt, nach treffen zu können. (§. 90.)
g. 71. An der Drehachse der Ausweichestelung in den Hauptaleifer
ä
Y Dunkeln zu erkennen ist, ob das richtige Gleise für den anktommend Zug geöffnet steht. Vor der Ankunft und auf den End - Stationen, au vor der Abfahrt eines jeden Zuges i naczuseben, ob die Badngiar welche derselbe auf der Station zu durchlaufen dat, frei und die betreffe den Weichen rictig gestellt sind.
Ç. 72. Es müssen solche Einrichtungen getroffen werden allezeit sichere Communication zwischen dem Zugfübrer und dem M nisten, so wie den Schaffnern und Bremsern stattfindet. Zu diefem Zwmecke foll bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive derdundene Zugleine angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug bei kombinirten Zügen mindestens über alle Personenwagen dunumeggeden und bei Güterzügen mindestens bis zum wachbadenden Fadrdean führt sein muß. L
C. 10. dens
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Wenu es zweifelhaft ist, ob ein gegedene® Stena r s , 2 Sf , 7 L, Bi S.» uo 0, D
gehen soll, zum nächsten Wärter laufen und e w t h Bei Unfällen und wenn sonst Züge aus irgend emer Veramalung
stellen. a auf der Bahn stehen bleiben oder balten müssen, die "apa “prt Lauf fortzusezen hätten, müssen in der Nichtung, us meier 21s
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Züge sich möglicherweise näbern könnten, fidere Waßregett g den, durch welche solche Züge zeitig genug don dem Out des Unfalls Kenntniß geseht werden.
§. 74. Den Weichenstellern vor und an den Zweigbabnen, so wie an weichungen, eben so den Lokomotivfühdrern , Heizern und Nebengeschäfte während ihres Dienstes nicht aufgetrogen
werden, | j : F. 75. Schaffner und Bremter, welede den Dienst deten, Hn
i di M
n es «P. Hh n
der Einfabrt im are den auf freier Vadn gelegenen Wu Vreurferw Due
oder gute