1859 / 84 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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‘Probinzial:Hülfskasse in Posen, jedoch nur währéñd eines: halben Jahres"

nach der Fälligkeit. j s i i Mit der zur Empfängnahme des Kapitals präsentirten Schuidve:schrei-

birúg* find auch die dázu gehdrigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits- termine zurückzüliéfetrn. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom “Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapital - Beträge , welche innerhalb dreißig Jahren nach dem RNückzahlungstermine nicht erhoben werden, so wie die innerhalb bier R nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu “Günsten des Kreises.

as Aüfgobót und “die *Amöortisákión verlorener odor vernichteter Schuldvéèxschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- ordnung Theil 1. Titel 51. g. 120. seq. bei dem Königlichen (Kfeis-) Gerichte zu WoUstein. i: :

Zins - Coupons “können weder aufgeboten , noh amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons bor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der RKreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuld- verschreibung oder sonst in glaubhafter Weije darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor- gekommenen Zins-Coupons gegen Quittung! ausgè{ahlt“toerden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind zwölf halbjährige Zins-Cdüpons bis zum Schlusse des Jahres - --- ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. i

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei dex Kre1sS- KRommunalfasse zu Wollftein, so wie bei der Provinzial - Hülfsfkasse zu Posen gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Serie beigedruck- ten Talons. Beim Verluste des Talons exfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den Jnhaber der Schuldverschreibung, #0- fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ift.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis nit scinem Vérmögen.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- \{rift ertheilt.

Wollstein, ‘den . .ten

Die ständische Kommi Provinz ‘Posen, Regierungsbezirk Posen. 21A «Con zu der Kreis - Obligation des Bomster Kreises Littr. über Thaler zu fünf Prozent Zinsen über bergroschen.

Der Jnhaber dieses Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom ten Pi... A (resp. vom ‘ten bis ) und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom ....--.-- bis …….... mit (in Buchstaben) Thaler , und bei der Provinzial - Hülfs - Kasse zu Posen,

Wollstein, den ten Oie ständische Kreis - Kommission für den Chausseebau im Bouister Kreise.

Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vem Schluß des betreffenden Halb- jahres an gerechnet, erhoben ‘wird.

Provinz Posen, Regierungs-Bezirk Posen. Talon zur Kreis-Obligation des Bomster Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Nückgabe zu der Obligation des Bomster Kreises Thaler à fünf Prozent Zinsen

Ir T 4 UOLT die .…te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18... bis 18... bei der Kreis - Kommunalfasse zu Wollstein, so wie bei der Provinzial - Hülfskasse zu Posen.

Wollstein, den Die ftändische Kreis - Kommi

Thaler

Allerhöchster Erlaß vom 21. Márz 1859 be-

treffend die Verleihung der fisfalishen Vor-

rechte für den'Bau und die Untérhaltung einer

Chaussce von der Frauftadter Kreis-Grenze in

der Richtung von Fraustadt über Wollstein his

zur Messerißer'Kreis?-Grenze in der Richtung àuf Meseriß.

Nächdem Jch durch | Meinen Erlaß ‘vom’ heutigen Tage den vom Bonifter Kreise, im Regierungs - Bezirk Posen, heabsihtigten Bau einer Chaussee von der. Fraufstadter Kreisgrenze in der RNich- tung von Frauftadt über Wollstein bis zur Meserißer Kreis- Grenze in der Richtung auf -Meseriy genehmigt - habe, be- stimme Jch hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der “Chaussee erforderlicen Grundstücke, imgleihen das Recht zur Entnahme der Chaussee - Bau - und Unterhaltungs- Materialien nach Maßgabe der für die Staats - Chausscen bestehenden - Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kom- men sollen. Zugleich will Jch dem Bomsfster Kreise gegen Uebernahme der künftigen causseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal -gel-

Silbergroschen bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Wallstein |

tenden Chausseegeld --Tarifs,

hierdurch verleihen. 29.

Polizei - kommen.

Vergehen auf die gedachte Straße

öfféntlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 21. März 1859.

Jm Namen Sr. Majestät des Königs : Wilhelm, Prinz von Preußen, Regenk.

von der Heydt. von- Patow. An : den Mirister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

und den Finanz-Minister.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 22, März 1899 betreffend die Poft - Dampfschiffs - Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

Die Post - Dampfschisfs - Verbindung zwischen Preußen un! Schweden wird auch in diesem Zahre wieder durch ch entli einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm, un) durch wöchentlich zw eimalige Fahrten zwischen und Vfstadt unterhalten werden,

Die Eröffnung der Fahrten auf der Stettin-Stocckholme! Linie findet am Dienstag, den 12. April, statt, an welchen Tage das preußische Post-Dampfschiff , Nagler“ zum ersten Malt von Stettin; ‘und das s{chwedifche Poft - Dampfschiff „Nordstern“ zum ersten Male von Stockholm abgefertigt werden tvird.

Bis zum Schlusse der Schifffahrt geht dann regelmäßig

aus Stettin jeden Dienftag Mittags nah Ankunft det von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, und aus Stockholm jeden Dienstag, 8 Uhr Vormittags, eines dieser Schiffe ab. Dieselben legen sowobl auf der Hin- wi! auf der Rückreise in Swinemünde und Calmar an.

Auf der Stralsund-Vstädter Linie werden- die Fahrten dergestalt beginnen, daß die ersle Abfertigung des Post-Dampf \chifes „Eugenia“ von Ystadt am Dienstag, den 12. Ap ril und von Stralsund am Donnerstag, den 14. Apr

| ftattfindet.

Hiernächst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt di Abfertigung des genannten Schiffes aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittag! nacy Ankunft der Schnellpost ‘von Passow, welche mit dei! resp. Sonnabend und Mittwoch Abends von Berlin nad Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Ver bindung steht, und aus Vstadt jeden Dienstag und Sonnabend fruh nah Ar funft der Post von Stockholm. Das Passagegeld beträgt: 1, Plaß. Thlr. Pr. Crt. Vön Stettin nach Stockholm Den: 1ER ar eeres 18 12 6 Von Stettin nah Calmar oder’ zurüdck l 3% Von “Stettin nah Sr1vine- "münde oder zurück „.... 1 Von Swikemünde * nah Stockholm oder zurück | 11 Von Swinemünde va Cal- müär ‘obér zutückd ¿6 6 Vón Stockholm “nach Cals mar odex zurück 5 25 Von ‘Stralsund nah Vstadt oder zurüdck i 6 3 15

Deckplahÿ.

IL, Plaß. Thlr. Pr. Crt

Thlr. Pr. Crt.

Reisenden an Bord der Schiffe nich! mitbegriffen. werden nach dem Tarife ‘der Schiffs-Restaurationen erhoben.

Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte des Passagegelde& | und

Gepáck frei mit sich führen, Auf der Stralsund - Ystädker Linitf

Auf der Stettin-Stockholmer Linie kann jeder Reisende 100 P

einschließli dér “in démselbên ent: hâltenen Beftimmungen über ‘die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zufäß"icben Vorschriften, wie "diese Ve, stimmüngen auf den Staats-Chausseen von Jhnen angewandt werden, " Auch sollen die dem Chausseegeld- Tarife vom

Februar 1840 aagehängten Bestimmungen wegen der Chaussee: * zur Anwendung

Der gegenwärtige Erlaß ist ‘dur »die Geseß-Sámmlung ub

Stralsunif

Jn diesen Beträgen sind die Kosten | für die Bewirthung det Dieselbe"

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haben. die, Reifenden des: ersten Platzes ebenfalls. 100+ Pfund Ge- páck frei, die des-zweiten, Plazes dagegen nur. 50 Pfund und die des dritten Plaßes nur 30 Pfund. Für das Mehrgewicht: ift eine billige Ueberfraht8gebühr zu entrichten. Kinder, welche die Hâlfte des Passagegeldes zahlen, haben an Reisegut auch nur die Hälfte: der obigen Pfundezahlen- frei.

Gütersendungen- aller Art, so: wie, Wagen und Pferde 2c. erhalten: gegen mäßige Fracht Beförderung. Die speziellen Fracht- tarife : können. bei: einer jeden preußishen Post- Anstalt eingesehen werden.

Das. Einschreiben der Personen, so wie die Expedition der Güter, imgleihen die, Annahme der Wagen, Pferde 2c, erfolgt in Stettin bei der Königlichen Post - Dampfsch1ffs-- Expedition, in Stralsund und Swinemünde bei den Orts-Post- Anstalten daselbst.

Berlin, den 22, März 1859.

General - Poft - Amt. S cchmücker t.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten.

Der Kreis-Physikus Sanitäts-Rath Dr. Hillenkamp zu Salz- fotten it aus dem Kreise Büren in den Kreis Warburg. versetzt worden:

E E R E R E I R E E A

Bekanntmachung vom 31. März 1859 die dies- jährige Aufnahme in das Gouvernanten-Jnstitut zu Droyßig betreffend.

In der untex der- unmittelbaren. Leitung des Ministers! der geistlichen 2c. Angelegenheiten stehenden Bildungs-An stalt für evangelishe Gouvernanten und Lehrerinnenan höhern Tôchterschulen- zu: Droyßig, im Regierungsr Bezirk Merseburg, beginnt im September d. J. ein neuer Kursus, zu; welchem dex Zutritt einer Anzahl, junger. Damen offen steht.

Der Kursus der Anstait dauert drei Jahre. Die Entlassung der Zögliange- erfolgt- nah einer vor einer- Königlichen Kommifsion bestandenen Prüfung: und mit einem von der ersteren aus8geftellten Qualifications- Zeugniß: für- den Beruf als Erzieherin und Lehrexin in Familien und in höheren Töchterschulen,

Die Hauptaufgabe der Auftalt ist, für den höheren Lehre- rinnenberuf geeignete evangelische Jungfrauen zunächst in christli- ber Wahrheit und in ch{riftlihem Leben selbst so zu begründen, daß: sie: befähigt und geneigt werden, die ihnen später anzuver- trauenden Kinder im christlihen Glauben und, in der christlichen Liebe zu. erziehen.

Sodann sollen sie theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts - und Erziehungs - Methode bekannt ge- macht werden, in welcher lehteren Bezichung sie in dem mit dem Gouvernanten - Jnfstitut verbundenen Töchter- Jnstitut lehrend und erziehend beschäftigt werden. Ein besonderes Gewicht wird. auf die Ausbildung in der französischen und englishen Sprache, so wie in der Musik gelègt.

Der Uûterricht in Geschichte, Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen Gegenständen findet seine- volle-Ber- tretung, aber streng. die Zwecke weiblicher Bildung. in. das- Auge fassend,. in denen jede Verflachang zu, vermeiden und in denen noth- wendige Vertiefung des. GemüthS8lebens zu exzielen. gesucht wird,

Die Einrichtung der, Anstalt bietet zur Betheiligung: an háus- lihen: Arbeiten, so weit diese das Gebiet auch. der körperlichen Pflege: und Erziehung: angehen, geordnete Gelegenheit,

Die Zöglinge- zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu entrichtende Pension von 105 Thalern jährlih, wofür ste den ge- sammten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Hei- zung. und Beleuchtung, #0 wie ärztliche Pflege und. Medizin: für vorübexgehendes. Unwohlsein frei haben. Für. die Anstalten ift ein besonderec. Arzt angenommen. Ermäßigung oder Erlaß. der Pen- sion: kann: nicht: stattfinden;

Die Meldungen; zur: diesjährigen Aufnahme find: späteftens:

bis: zum 10. Juli d. J. unmittelbar an mi einzureichen. Den- selben: is beizufügen:

1)“ Der- Geburts- und“ Taufschcin, wobei bemerkt wird, daß Jungfrauen unter dem 17ten Lebensjahre nicht aufgenommen werden können.

2) Ein Zeugniß: der- Ortspolizeibehörde über die fittlihe Füh- rung; ein, eben; solches, yon dem; QOutsgeistlichenz und. Seel- sorger über das Leben der Aspirantin ‘in: dex Kirhe: und;

chriftlihex- Gemeinschaft, Ju. demselben iffi zugleich; ein "!r- theil über die Kenntnisse-der- Aspirantin- in den hriftlihez- Réligionswahrheiten- und in- der- biblishen Geschichte nah Maßgabe des Regulativs. vom 2, Oktober 1854 auszu- sprechen. i Ein. Zeugniß des: betreffenden Königlichen Kreis-Physikus« über noimalen. Gesundheitszustand, namentlich: dase die Bewexrberiw niht an Gebrechen leidet, welche fie an der Ausübung des Erziehungs- und Lehrerberufes- hindern werden, und daß sie in ihrer förperlichen Entwickelung genügend vorgeschritten ift, un einen dreijährigen Aufenthalt- in dem. Justitut ohne. Ge- fährdung, für ihre Gesundheit übecnehmen zu. fônnen. Eine Erklärung der Eltexn oder Vormündev, oder sonst glaub: haft. geführter Nachweis, daß das Pensionsgeld von 105 Thlr. jährlich auf drei Jahre gezahlt werden: soll. Ein selbstgeschriebener Lebenslauf, aus welchem“ der bisherige Bildungsgang der Aspirantin zu ersehen und auf die Ent- 4 ihrer Neigung zu dem- erwählten- Beruf-zu \clie- en 1. Die aus den zuleht- besuchtea: Schulenz und Bildungs-Anstal- ten erhaltenen Zeugnisse. s Außerdem hat sih_ die Bewerberin bei einem- von ihr zu wählenden Direktor oder Lehrer einer höhern. öffentlichen- Unterxichts - Anstalt, oder bei einem Königlichen Schulrath einer Prüfung zu unteiwerfen- und- denselben um Ausftellung; eines Zeugnisses über: ihre Kenntaisse in der deutschen, eng- lishen- und: franzóösisden Sprache und Literatur, so wie in- den Realgegenständen, zu ersuchen. Dieses Zeugniß ist nebft: den schriftlich angefertigten: und censirten Prüfungsarbeiten- mit einzureichen. Hiasi&tlich der erlangten- musikalischen Aus- bildung genügt, wenn nit das Zeugniß: cines Musikverflän- digen: beigebracht werden kann, die eigene Angabe über die seither betriebenen Studien,

Fertigkeit in den gewöhnlihen weiblichen. Handarbeiten wird vorausgeseßt. /

_ Denjenigen Bewerberinnen, welchen. in- diesem Jahre Aufnahme zu: Theil werden kann, wird die diesfällige Benachrichtigung seiner Zeit von hier. aus zugehen.

Jungfrauen, welchen es Ernst: ist, in einer: wohlgeordneten christlîchen Gemeinschaft si zu einem würdigen LebensSberuf* vorzu- bereiten, werden dazu in der Bildungs- Anstalt zu Droyßig eine Gelegenheit finden, die auch weniger wohlhabenden einen lohnenden Beruf: sichert.

Jw das mit dem Gouvernanten-Jnsftitut verbundene Pensio - nat für: evangelishe Töchter hóöherer- Stände können ebenfalls noch Zöglinge- vom 10ten bis“ 16ten Lebensjahre Auf- nahme finden. Dieselben sind bei dem Königlichen Semiñar-Direk* tor Krißinger in Drohyßig bei Zeiß anzumelden, von welchem bas ausführliche Programme über- das Pensionat bezogen- werden önnen,

Berlin, den 31. März 18959.

Der Minister- der- geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-

Angelegenheiten: von Bethmann-Hollweg.

Finanz -Ministerium.

Cirfular-Verfügung- vom 28. Februar 1:85 9; das: zur Erstattung von Kal-ender-Stempeln zu beobachtende Verfahren betreffend,

Zur Nachachtung wixd bestimmt, daß fortan die Haupt-Aenter, welchen, Kalender-Stempel: ErstattungssLiquidationen mit, den dazu gehörigen Belägen: zugeben, die- Kalender nicht der; Provinzial» Steuer - Verwaltung einsenden, sondern bei sich zurückbehaltenz dagegen jener Verwaltung die Liquidation einreihen sollen, welcher jedes: Mal, nagch. genauen Prüfung, oh, die in der Liquidation in Ansaß gebrachte Anzahl: Kalenden: wirk- lich, eingegangen is, und oh die eingegangenen Kalender- mit dem liquidirtem Stempel vexsehon sind, eine amtlie, ihrex Richtigkeit nach; von- dem: Hauptamte zu: vertretende Bescheinigung über- die Zahl der: eingegangenen: Kalender und: die dazu verwendeten Stempel deizufügen- is, Die Vernichtung, nah Umständen: Zurückgabe: dor: Kalender an- die. betreffenden Kalender-Verlegen ift: bis zur Benach- richtigung; des- Hauptamts, in: Betreff; der Erledigung- der Erstats tung8-Liquidation, auszuseßen. i

Ew, 2c: haben: hiernah die: Hauptämter mit Anweisung zu versehen,

Berlin, den; 28 Fehuuar- 1859:

Derx- General-Dineißtox der Sheuerm An

sämmtliche: ProvinzialzSteuer-Direktoreu,

die- Königlithen: Règierungen: in: Potsdam

und in Frankfurt 2c.