1859 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Auszug aus dem StätuzeneNa Gt h

Die Bestimmungen des Statuts, welche die rechtlichen Verhältnisse der Actien und ihrer Inhaber festsepen , finden auch auf die Prio- ritäts-Stamm- Actien und deren Jnhaber An- wendung, doch wird diesen leßteren ein be- sonderes Vor ugsreht bei der Vertheilung der Dividende E 15) dahin beigelegt, daß sie zuvörderst volle fünf Prozent ihrer Actien- Beträge erhalten, sodann den Jnhabern der 20,000 Stüdck Stamm - Actien volle fünf Pro- zent ihrer Actien - Beträge verabfolgt werden, und ein alsdann verbleibender Üeberschuß gleihmäßig unier die Jnhaber sämmtlicher

die fünfte Million des Grundkapitals der Ge- sellshaft repräsentiren, sollen unter der Be- zeichnung „Prioritäts- Stamm - Actien “- aus- gefertigt und emittirt werden.

Actien vertheilt wird. |

Schema zu den Dividendenscheinen.

Hine, Sdlefische Hütten-, Forft - und Bergbau - Gesellschaft. Erster Dividendenschein zur Prioritäts-Stamm-Actie

Inhaber empfängt am 15. Mai 18... gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft zu Breslau die exste Hälfte der für das abge- laufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Höhe von 5 Prozent vorweg aus den Jahres-Ueberschüssen festzusezen ist.

Breslau, den . „ten 18.

Der General - Direktor.

Alle binnen 5 Jahren nah dem Fälligkeits-Termin nicht Vortheil der Gesellschaft verjährt.

ect. *

§. 12. erhobenen Dividenden find zum

Ninerva, Slefische Hütten-, Forst - und Bergbau - Gesellschaft. Zweiter Oividendenschein zur Prioritäts-Stamm-Actie empfängt am 15. August 18... gegen diesen Schein an zweite Hälfte der für das abgelaufene Betriebsjahr ermittelten Dividende, die jedoch bis auf Hôhe von 5 Prozent vorweg aus den Jahres-Ueberschüssen festzusetzen ist.

Inhaber empfängt der Kasse der Gesellschaft zu Breslau die

Breslau, den - (ten +.+.-ck+.-; 18. Der General - Direktor. F. 12, Alle binnen 5 Jahren nach dem Fälligkeits-Termine nicht

erbobenen Dividenden find zum Vortheil der Gesellschaft verjährt.

mre

Geseß hétreffend die Gewährleistung wegen verborgener Mángel bei dem Verkaufe und Tausche Hausthieren im Begikl Des Appellations- Gericht8hofes zu Côln Vom 3. Mai 1859.

Pon

Jm Namen SL. Majestät des Königs. Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, verordnen, nach Anhöôrunz des Vrovinzial - Landtaa2cs der Nüein- provinz, mit Zustimmung beider Häuser dcs8 Landkazes der Monardcbie, für den Bezirk des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln, was folgt: A hi

Rerkauf von Hausthieren muß die auf Gewährs- Klage und Einrede bei Verlu derselben binnen und vierzig Tagen nach der Ueberlieferung

Bei dem mángel gegründete einer Frifî von zwei

ngeftellt, beziebungêweise geltend gemacht werden (Art. 1648 des bürgerliden Gesetbucbes). Der Tag der Ueberlieferung wird in die Frift nicht eingerechnet.

Thiere gleicher Art verkauft und ist bei cinem

eine anfieckende Krankheit nahgewie- sen, so fann e Zurücknahme sämmtlicher Thicre for- dern, wenn sie bei dem Verkäufer mit einander in Berührung ge- kommen find. S 2 Eines vorherigen Sühneversuh8 bedarf es bei dieser Klage Die Sache if als dringlicbe und summarische zu behandeln. N Junerhalb der im §. 1 bestinimten Frift und vor Anftellung der Klage fann der Káufer das Vorhandensein von Gewährs- mängeln bei den gekauften Hausthieren dur Sachverständige fest- fiellen lassen, die fi zugleih Über das wahrscheinliche Alter des vorhandenen Mangels gutachtli p äußern haben.

nit.

Auf seinen Antrag ernennt und vereidet der FriedenScichter des Orteé, an welchem fich das Thier befindet, je nah den Umsiänden, einen oder trei Sachverständige

Kei Depvartements- und reis-Thierärzten genügt die Bestäti- zuna des Eutactens auf den geleisteten Diensteid.

Der Friedensridter verordnet leibzeitig, daß und in welcher Ice ber Verkäufer von der vorzunehmenden Untersuchung des

| mit Zustimmung

| 498 und 527 des

Thieres in Kenntniß zu seßen

as

fann die Zuz'ehung fernerer Sachverftändigen angeordnet werden,

ist, Auf den Antrag des Verkäufers

u den in den beiden vorhergehenden Paragraphen angegebenen Verrichtungen des Friedensrichters is bei dessen Verhinderung auch der Ergänzungsrichter befugt. J

Hl, Das s\chriftlich abzufassende Gutachten der Sachverständigen wird auf der Gerichtsschreiberei des Friedensgerihts , welches die Sacbverständigen ernannt hat, hinterlegt.

Der in dem späteren Prozesse erfennende Richter kann das in dem Vorverfahren erstattete Gutachten seiner Entscheidung zum Grunde legen; auch fain aus der Ertheilung des Gutachtens kein Grund hergeleitet werden, die Sachverständigen in dem \päteren Prozesse zu verwerfen (Art. 283 E bürgerlichen Prozeß-Ordnung.)

Die Kosten dieses Vorverfahrens werden in dem späteren Pro- zesse den Kosten des leßteren gigen

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Alle vorstehenden für den Kauf von Hausthieren gegebenen Vorschriften sind auf den Tausch derselben anwendbar.

Urkundlich unter Unserer Hôöchfteigenhändigen Unterschrift und bheigedrucktem Königlichen Jusiegel,

Gegeben Berlin, den 3. Mai 1859.

(L D.) I&ilhelm, Prinz vou Preußen, Regent,

Fúrst zu Hohenzollern-Sigmaringen., Flottwell. von Auer3wald, von der Heydt. Simons. von Schleinih von Bonin. von Patow. Graf von Pücklet. i

von Bethmann-Hollweg.

Geseh wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesehbuches. Vom 9. Mai 18959,

Im Namen Sr. Majestät des Königs: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Negent,

verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Côln,

beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

Die Art. kel 441 bis 447, 454, 456, 480, 483 bis 485, 4,

Rheinischen Handelsgesezbuches werden aufge-

boben und durch folgende erseht:

Artikel 411. Das Falliment wird von dem Handelsgerichte, in dessen Be- zirk der Fallit seinen Wohnsiß, oder die im Fallimentszustande sid befindende Handelsgesellshaft ihre Hauptüjederlassung hat, durch ein Urtheil eröffnet, welches zuglei den Lag des Eintritts det Zahlungs-Einstellung festseht.

Jst diese Festseßung im Urtheile nicht erfolgt, so wird de Tag der Falliments - Eröffnung oder, wenn der Fallit früher ver- storben if, der Todestag desselben als der Tag der Zahlung® Einstellung angenommen,

Das Handelsgericht ist befugt, den Tag der Zahlungseinstel- lung, so lange dessen Fefisegung von einem Gläubiger oder einem anderen Betheiligten durch ordentliche Rechtsmittel angefochten ist oder angefochten werden fann, auf den Bericht des Falliments Kommissars von Amts wegen anderweit zu bestimmen.

Auf das in diesem Falle zu erlassende neue Urtheil finden dit Vorschriften des Artikels 457 dicses Gesetbuches mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, daß den Gläubigern und anderen Betheilig- ten ‘eine Frift von vierzehn Tagen zur Opposition au gegen das neue Urtheil zusteht, sofern der Artikel 457 nicht {hon eine lngi!!

| Frist bewilligt.

ment3masse befreit, wenn

; | j | |

Jn keinem Falle darf der Tag der Zahlungs - Einstellung auf einen früheren Zeitpunkt als ses Monate vor der Fallimentd- Eröffnung festgeseßt oder angenommen werden.

Artilfel: 44 2.

Mit dem Tage der Falliments - Eröffnung verliert der Falli von Rechts wegen die Befugniß, sein Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. ;

Artiktél 443.

Wer jedoch noch am Tage deï Falliments- Eröffnung oder anl einem der beiden näcbstfolgenden Tage Zahlungen oder Aushänd| gungen an den Falliten bewirkt hat, ist dadur gegen die Falli- ihm nit nachgewiesen wird, daß ihn damals die Falliments-Eröffnung bereits bekannt gewesen ist.

| Artikel 444.

Rechtshandlungen , welche seit dem Tage der Zahlungseinstel-

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lung oder innerhalb der nächst vorhergegangenen zehn Tage borge- nommen wurden, sind in Bezichung auf die Gläubigerschaft nichtig, wenn fie eines der folgenden Geschäfte darstellen:

{) freigebige Verfügungen des Falliten über jeder Art; E E E : :

2) die Zahlung ciner noch nicht fälligen Schuld, es mag die 2gahlung baar, dur Hingabe an Zahlungsftatt oder in an- derer Meise vom Falliten erfolgt sein ;

3) jede dur Vertrag oder Urtheil bewirkte Erwerbung einer Hypothek, eines Faust- oder Nuzungspfandes an Vermogens- stücken des Falliten zur Sicherung von Forderungen, welche bereits vor diesen Sicherungsmaßregeln bestanden,

Artikel 445.

Alle andere Zahlungen und Recbtsgeschäfte des Falliten, welche

in die Zeit zwiswen der Zahlungs-Einstelung und der Falliments- Eróffnung fallen, können in Beziehung auf die Gläubigerschaft für nichtig erflärt werden, wenn der andere Theil bei dem Empfange der Zahlung oder bei dem Abschlusse des Rects8geschäfts von der ahlungs-Einstellung des Falliten Kenntniß haite. Jedoch findet die Nückforderung der Zahlung eines von dem Falliten ausgestellten indosfirten eigenen Wechsels nur gegen den ersten Jndossanten, und die Rüekforderung der Zahlung eines auf den Falliten gezogenen Wechsels nur gegen denjenmgel statt, für dessen Rechnung der Wechsel gezogen wurde, und auch gegen diese nur dann, wenn der Erstere beim Jundossiren, der Letztere bei Ausstel- lung oder Begebung des Wechsels davon Kenntmþ besaß, daß be- reits der Fallit die Zaglungen eingestellt hatte.

Bei einem trassict eigenen Wechsel auf eigene Order, welcher von dem ersten Jndossatar weiter indossirt ist, findet die Nückforde- rung der Zahlung nur gegen den ersten Jndossatar statt, und auch gegen diesen nux dann, wen derselbe beim Weiterindosstren von der Zahlungseinftellung des Falliten Kenntniþ gehabt hat.

Artikel 446, erworbene Privilegien und Hypothekenrechte , welche von jeder Eintragung bestehen , sind gegen die

wenn sle b18 zur Falliments-Erôffnung

Vermögensrechte

Güúüitig niht unabhängig Gláubigerschaft nur wirksam, eingetragen sind.

* Au können diejenigen Eintragungen, welche nah“ der Zahlungs- einstallung oder innerhalb der näst vorhergegangenel zehn Tage

stattgefunden haben, zu Gunsten der Gläubigerschast für nichtig er-

fárt werden, wenn zwischen dem Tage dec Erwerbung der Privi- legien und Hypotheken und demjenigen der Einkragung vierzehn

verflossen sind. |

Dagegen fônnen diejentgen gültig l nel von denen die Artikel 9103 und 2111 des Civil-Gesehbuches han- deln, so wie die Privilegien des öffentlichen Schatzes, Artikel 2098, innerhalb der zu ihrer Bewahrung gestatteten Fristen au nach der

Tage G i erworbenen Privilegien,

Falliments-Eröffnung wirkfsara eingetragen werden ; jedoch is die im

Artikel 2110 des búürger!ichen Gejeßbuches vorgeschriebene Eintra-

gung des ersten Prototolles gegen die Giläubigerschaft nit wirk-

sam, wenn fie m dis zur Falliments-Erössnung staitgefunden hal. Artifel 447.

Durch die vorhergehenden Bestimmungen wird Lte sonstige Be- fugniß - der Gläubiger nic: berührï, die zU irgend etner Zeit in der Absicht, sie zu benacitheiligen , vorgenommene Geschäfte nach den Bestimmungen des hürgerlichen Gesezbuches anzufecten,

Artitel 454.

Das Handelsgericht ernennt in demselben Urtheil, dur welches die Falliments - Eröffnung und die Anlegung der Siegel verordnet wird, eines seiner Mitglieder zum nah der Wichtigkeit des Falliments, einen 0der mehrere Agenten, um unter der Aufsicht des Kommissars die ihnen geseßlich auferlegten Verrichtungen zU erfüllen. E L

Jn dem Falle, wo auf den Grund der Notorietat ble Siegel yon dem Friedensrichter angelegt worden sind, muß das Gericht im Uebrigen die oben gegebenen Vorschriften befolgen, sobald es von dem Falliment Kenntniß erhält.

Artikel 456.

Die Agenten , welche das Gericht ernennt, können aus den muthmaßlichen Gläubigern oder aus allen anderen Personen ge- wählt werden, welche für die Treue ihrer Geschäftsführung die meiste Sicherheit darbieten.

A A r tikel 480. i j

Der Falliments-Kommissar nimmt die Vorschläge der berjam- melten Gläubiger 1n Betres der zu ernennenden provisoris{en Syndiken entgegen. Das Handelsgericht ernennt dieselben unter Berücksichtigung der von den Gläubigern gemachten Erklärungen und „Vorschläge, ohne jedo an solche gebunden zu

Auch die bisherigen Agenten können zu provisorischen Syndiken ernannt werden.

Artil ao :

Die Agenten haben, nachdem sie ihre Rehnung abgelegt, auf eine Entschädigung Anspruch, welhe aus den Bericht des Falli ments-Kommissars von dem Handelsgerichte festgeseht wird,

Falliments - Kommissar und, Je |

Artikel 484.

Bei der Festseßung der Entschädigung hat das Handelsgericht na billigem Ermessen zu verfahren und bauptsächlih auf den Be- trag der Fallimentsmasse, auf den Umfang der Geschäftsführung, auf die Schwierigkeiten derselben, auf die R ieselénta Thätigkeit und Umsicht, so wie auf den Betrag der der Masse verursachten ander- weiten Kosten Rücksicht zu nehmen,

A rtikel 489.

Baare Auslagen und etwaige Reisekosten, so wie Gebühren, welche dec Agent in der Eigenschaft als Advokat-Anwalt zu ligui- diren becechtigt ist, werden aus der Masse besonders vergütet.

Artikel 497,

Die Synudiken sind verpflichtet, wöchentlih dem Falliments- Kommissar eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben vorzuU- legen, und die Beftände an Geldern, so weit der Kommissar nicht bestimmt hat, daß ein Theil derselben zur Besireitung der Aus- lagen und Kosten in thren Händen verbleiben soll, innerhalb aht Tagen nach dem Empfange der Gelder bei derjenigen öffentlichen Kasse zu hinterlegen, welche Zur Empfangnahme von Geldern be- timmt ijt, deren Hinterlegung auf Anordnung dr Gerichte oder nah geseßliher Vorschrift bei einer öffentlichen Kasse geschehen muß.

Im Falle der Unterlassung der Hinterlegung verschulden die Syndiïen von Rechts wegen seit dem Tage des Empfanges der Masse sechs Prozent Zinsen , welche das Handelsger.cht bis auf zwanzig Prozent erhöhen kann, vorbehaltiih der sons etwa gegen sie zu ergreifenden Maßregeln. i

Die hinterlegten Gelder sind nux mit (Henehmigung Falliments-Kommissars aus der Kasse zurüzuziehen. fi

Wegen der Entschädigung der provisorischen Syndiken kommen die in den Artikeln 483 485 in Betreff einer Entschädigung der Agenten gegebenen Vorschriften zur Anwendung.

Artikel 498. |

Das Handelsgericht fann jederzeit auf den Vortrag des Falli- ments-Kommissars die provisor1schen Syndiken entlassen , die abge- gangenen ersezen und ihre Zahl vermehren.

Die Entlassung eines Syndiks kann von dem Falliments-Kommissar auf Grund von Beschwerden der Gläubiger ur.d des Falliten oder von Amts wegen vorgeschlagen werden.

des

Veranlaßt der Kommissar nicht innerhalb acht Tagen eine Entscheidung des HandelSgerichts über die Anträge der Bejchwerde-

führer, so föunen diese sich direkt an das Gericht wenden.

Das Handelsgericht beschließt in der Rathskammer über die Entlassung des Syndifs, nah vorheriger Veinehmung desselben, und über die Ernennung eines anderen. Gegen diesen Beschluß ift fein Rechtsmittel zulässig.

Zu der Ernennung neuer Syndiken bedarf es keiner nochmali- gen Vorschläge der versammelten &läubiger, wenn nicht etwa deren Einholung für angemessen erachtet wird.

Der entlassene Syndik muß, sobaid er dur den Falliments- Kommissar von seiner Entlassung in Kenatniß geseht is, seine Ver- richtungen einstellen und nah Vorschrift des Artikels -481 dem neuen Syndit Rechnung legen.

Artilel 22 4

ommt kein Konkordat zu Stande, so schließen die von dem Fallaments-Kominissar zusammenbcrufenen Gläubiger nah Stimmen- mehrheit der anwesenden Personen einen Vertrag Über die auszu- führende Liquidation der Masse (VereinigungSvertrag). Sie haben zugleich ihre Vorschläge in Betreff der zu ernennenden definitiven Syndifen zum Protokoll des Kommissars zu maten,

Das Handelsgericht ernennt ohne Verzug, unler Berücksichti- gung der von den Gläubigern gemachten Vorschläge, ohne jedoch an dieselben gebunden zu sein, einen oder mehrere definitive Syn- diken, denen auch die «Functionen eines Kassirers obliegen, wenn nit zur Empfangnahme der eingehenden Gelder ein besonderer Syndik oder Kassirer ernannt wird.

Die provisorischen Syndiken können zu definitiven ernannt wer- den. Geschieht dies nit, so haben fie den definitiven Syndiken Rechnung zu legen, wie dies im Artikel 481 hinsichtlich der Agenten bestimmt ist.

Die in den Syndiken gegebenen Vorschriften Syndiken Anwendung.

provisorischen

Artikeln 497 und 498 in Betreff der [Or i den deftmtiven

finden auch be

F

1xkfundlih unter Unserer Höchfteigenbändigen Unterschrift und

heigedrucktem Königlichen Jusiegel. Gegeben Berlin, den 9. Mai 1859,

(L, S.) Wilhelm, Prínz von Preußen, Negent,

¿gürst zu von

Auerswald, von Bonin,

N N

Hohenzollern-Sigmaringen. Flottwell. von der Héydt, Simons. Lu Schle1n1H- von Patow. Gr. von NPUÚCLeT,

Bethmann-Holl

weg