1859 / 122 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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„r4Rvind 6 ie gu det} Vollstreckn7 des in. dms sel "Widérkldg- ORE hae fb Wrtä fiffisses ist Lao Lrflifitte Gêri&t nr Ut bén M seinem Lande. in Ane! ung der Widerklage geltenden geseßlichen Beftim- mungen verpflichtet, wonach auch die Veftimmung Art. 3 fich modifizirt.

Artikel 7. Provocationéklage.

Oie Provocationsklagen (ex lege diffamari oder ex lege conten- dat) werden erhoben bor dem persönlich zuf!ändigèn Gerichte der Provos kanten, oder da, wohin die Klage in der Habptfsäche selbst gehörig ist; 8 wird düher dîe vön diesém Gerichte, besoñders im Falle des Ungehorsans,

rechtskräftig @ustesprc hne Sêntenz Lon der Obrigkeit des Provozirten als vollstrèckbar anerkannt. : Artikel 8,

Persônlicher Gerichtsstand.

Der persörlihe Gerichtsstand , welcher entweder durch den Wohnsiß in einem Staate, oder bei denen , die einen eigenen Wobnfiß noch nicht genommen haben, dur die Herkunft in dem Gerichtsstande der Eltern begründet ist , wird bon beiden Staaten in persönlichen Klagesachen der- gestalt anerkannt, daß der Unterthan des einen Staates ven den Unter- than des anderen nur bor seinem persönlichen Richter belängt werdén darf. Es müßten denn bi jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persönlichen Gerichtsftande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon- trakftes oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die per- söónliche Klage auh vor A F A g vab erhoben werden kann,

Artikel 9.

Oie Abficht , einen beständigen Wohnfiz an einem Orte nehmen zu wollen, kann sowohl auédrüdlich als durh Handlungen geäußert werden. Das Leßttere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige Gegenwart daselbst érfordexrt, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Allcs, was zu einer eingerihteten Wirths{aft gehört, ansháäfft. Die Abficht müß aber nit blos in Beziéhung auf ‘den Staat, sondern selbft auf dèn Ort, wo der Wobnfiß genommen werden soll, bestimmt geäußert sein.

Artikel 10,

Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem “anderen Staate seinen Wobusiz genommen hat, #6 hängt die Wabl dés Gerichtsstandes von dem Kläger ab. : Artikel 11.

Der Wohnsiß des Vaters begründet zugleih den ordentlichen Ge- rihtsstand des nech in seiner Gewalt befindlichen Kindes ohne Nücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren wörden, vder wo das Kind fich nur éine Zeit lang aufhält.

Att 12: a

J| der Vater verstorben, so „verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Atlebens seinen Wohnsiß haite, der ordentliche Gerichtéstand des Kindes, so lange dasselbe noh keinen eigenen ordentlihèn Wohnsiß rechtlich begründet hat.

I L,

Jsst der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten Hand erzeugt, so richtet sih der Gerichtsstand eines solhén Kindes auf gleiche Art nah dêm ‘gewöbnlichén Gérichtsstande der Mutter.

Artikel 14:

Diejenigen, welche in dem ‘einén 'oder'dem anderen Staate, ohne dessen

Bürger zu sein, eine abgesonderte ‘Handlung, Fabrik, oder ein anderes

R É L T E A C E E E

dergleichén Etablissement besien, sollen wegen persönlicher Verbindlich- | keiten, welche fie in Ansehung sölchér Etablissements eingegangen haben,

sowobl vor dén Gérithten dés Landes, wo bie Gewerbsanstaltén fich be- findéèn, áls vor dein Gerichtsstande des Wohnorts belängt werden fönnen.

VêrsiGérüings-Gesellschaften können wegen aller aúf den Versicherungs - Verirag bezüglichen Ansprüche niht nur vor den Gerichten des Loindées, in welchem die Diréction der Vérsichetungs '- Gesellschaft ith befindet, sondern cuch vor den Gerichten des Orts belangt werdén, wo die Haupt- agentur, durch welche der Versicherungs - Vertrag vermittelt wotden ist, ihren Zj hat.

Ar tikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachtêten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand dés Pächters (Art. 8) ‘den Wirkungen des Wohnsihés glei{stebêh. i

Axt ikel 16.

Aüsnahmstvtise solléèn Studirende, ferrer alle im Dienste Anderer

Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeitèér, auch in demjenigen Staate, wo fie fi® in diesér Eigenschäft aufhaltêèn, während diefer Zeit noch einen

wirb dèn de Gerichte des Wöhnorts des Erblassers únd im Falle ein s mehtfähen dl Gerichtsstand von dem Gerichté eingeleitet E welhem er von den Erben oder dem Nachlaß- Kurator in Unia E dro E Ant f Konfurs-Eröff 2

& Antrag auf Konkurs-Eröffnung findet nach erfölFter j eines erbschaftlichen diquidatións-Vrozefses R bei di Dee men welchem der leßtere bereits rehtshängig ist. -

| Artikel 19.

Dêèr hiernach in dem einen St#ate eröffnete Konkurs, resp erbsWhaft. liche Liquidations-Prozeß &Æftreckt si au äuf das în dem änderen Stdate befindliche Vermögen des Gemtinscüldners, lvelches baher ‘auf Verlangen des Konküursgerichte® von demjenigen Gericht, däs Vekmögèk i be: findet, sihergestellt, inventirt, und entwedèr in natura oder nah vor- gängiger Verfilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß,

Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen ftatt:

1) gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein- schuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nah erfolgter Befriedigung der Erbschafl(s- Gläubiger, insoweit nah den im Gerichtsftande der Erbschaft gel: tenden Geschen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist , so wie nah Berichligung der on auf der Eïb- A ruhenden Lasten verbleibenden Ueberrestes zur Konkursmasse ordern;

2) ebenso fônnen vor Ausantwortung des Vermögens an das allge- meine Konkursgericht älle nah dén Geseßzen desjenigen Staates, in welchem fih das auszuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindications-, Pfand-, Hbpotheken- oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewöhrenden, Rechte an den zu diesem Vermögen ge- hdrigen und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erb- shaftlihen Liquidations - Prozesfes fiber die Verität oder Priorität wg FöordErung ‘eñtstebnde Strêït 4on déhselben Gertkehken zu ent-

zeiden ;

3) besißt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Vergioerkseigenthum , so wird , Behufs der Befriedigung der Berg- gläubiger, aus demselben ein Speziälkonkurs cingeléitet und ñüùr der berbleibende UebeLrest dieser S'bezialmasse zur Hauptmasse ab- geliefert ;

4) ebenso kánn, wenn ‘der Gémeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Scbiffsparte besißt, die vorgängige Befriedigung der Scbiffsgläus biger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See- und Handelsgerichte im Wege eines cinzuleiténden Spezialkönkurses erfolgen,

Artik el 220,

Jnsoweit nicht etiva die in dem vorstehendén Artikel 19 bestimmten Ausnahmen eintreten, find alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Nüctsichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anbängigen Prozesse bei dem Konkursgerihte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß leßteres Gericht déren Fortseßung uitd Entschäidung bei dem prozeßleitenden Ges richte auSdrüdckli® genehmigt odex verlangt.

Auch diejenigen Forderungen, wetche nach Jnhalt des Artikels 19 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht

|: angezeigt oder nit befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen | Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem leßteren

nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ift,

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Geseßen des Orts, wo die Sache belègen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlih der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf dïe Rechtsfähigkcit eines ‘der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechts- geschäftes änkommt, die Gesehe des Staates, wo das Geschäft vorge- nommen worden ist (Art. 32); bei allen anderen als den borange- führten Fällen die Geseße des Skaates, wo die Forderung entstan- den ist. Ueber die Nangbrdnung perfönlither Ansprüche und déren Vérhbältñiß zu deù ‘ditiglichén ‘entscheiden die am Orte des Kenkursgertthts

| geltenden Gesetze. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischên În- L: / Je S i ‘und ausfándis{én Gläubigern rü@&sidstlih dèr Behændkung ibrer Rechte stehende Personen, fo Wie dérglei{hen Lehrlinge, Gesellén, Handlungsdiener, :

persönli@ètn Gérichtéftand haben, hier aber, so viel ihren persönlichen |

Zustand und die davon abbangendèn Nechte betrifft, obne Ausnaßine ‘nach den Géseßén ihres Wohnorts und ordentlichen Gerichtsstandêès beurtheilt

werden. Artikel 17. Geriwtsftand dêèr Erben. Erben werden ivegen persönlicher Verkindlichkeiten ihres Evblässers vor desséèn Geribtsftände so läñge bélángt, als ‘die Erbschaft ‘gänz oder

theilweise no dort borhandén ‘ober, wenn dër Erben mehrere sind, itoch |

nicht getheilt ist. Artikël 18. y i Algeineïnés Konkuürsgericht,

12,00 citstébendéèin Kreditwesen wird der ‘persönlithe Gerichtsftand des Séhuldüiéts ‘au aks allgémeinés Konkürsgéricht (Gäntgericht) ‘anerkannt ; hat Jemáänid náh Art. 9. 10 wegen des in beiden Staaten zuglefäch ge- noitiimenén Wohnfißes einen mebifäGen persönlichen Gerithtsftand, so TEEE für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts ‘bie Präs- ention.

__ Der erbschaftliche Liquidationsprozeß oder das Verfahren zur Aus- mittélüng und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder

mit dêr Wöoblthat ‘des -Jnbentars angetreténe Erbschäft gèmacht wérden,

l

gemacht werden. Artikel Ft. Dinglicher Gerichtsstand

Alle Realklagen, désgleichen alle possessorisch{en Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem seriptae müssen, dafern sie eine unbeweg- lide Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache béfindèt, erhoben werdén. Bei betveglichen Sachên hat der Kläger die Wabl, ob er bei dem Gerichte der belegenen Sache oder dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten obéngedachte Klage anstellen will,

Jn Betreff der hypothekarischen Klage wird von den kontrahirenden Staaten gegenseitig anerkannt, daß der Klageantrag, ciuUch enn ér nicht auf Einräumung des Besizes der als Hypothek haftenden Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben Fertehtet tst, doch als eine wirkliche bypothe-

| karishe Klage betrachtet werden soll.

Artikel 22.

Jh ‘déin Géerichksästände der Säthe könnén keiîte los (rein) Persôóns lichen Klagen angestellt werden.

Artikel 23.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besizer unbeweglicher Güter die Klage auf Théilung ‘Und Gréêhjréguli- rung oder eine solhe petsönlithe Klage angestelit wird, welche aus dem Besiße des GrundstüÆkës ‘oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigens schaft als Gutsbefigec vorgenommen hat. Wenn daher ein solher Guts-

| befißêr 6

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1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Verbindlich- feiten zu erfüllen, oder 6 2) die zum Besten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefex- % en Materialien und Arbeiten zu pexgüten fih weigert, oder z) seine Nachoaxn im Besipe stdrt, i 4) si s dul das kenachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechtes hmt, oder 5) Me er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kontraft nicht erfüllt oder die s{huldige Gewähr nicht leistet, so muß dexscibe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht uehmen, wenn sein Gegnex ihn in seinem persdnlichen Gexichtsstande

¡ht belangen will. nicht g Artikel 24.

Exbschaftsklagen.

Erbschaftsklagen werden da, wo die Erbschaft sich befindet, erhoben. Wenn die Exbschaftsstücke zum Theil in dem einen, zum Theil in dem anderen Staatsgebiete fich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage {n dem einen oder dem anderen Gexichtsstande der belegenen Exbschaft ungetheilt anzustellen, ohne Nücksicht daxauf, wo der größte Theil der Erb- aftssachen sich befinden mag. E

Doch werden alle beweglichen Erbschastsstücke so angesehen , als be- fändea sie fi an dem Wohnorte des Erblassers. Aftivforderungen wer- den ohne UntersYied, ob sie hypothefarish siud odex nicht, den beweglichen Sachen beigezählt.

Anti lol 49- Gerichtsstaud des Arrestes.

Ein Arrest darf in dem einen Staate und nah den Gesehen desselben | gegen den Büxgex des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter der Bedingung jedowy, daß entweder auch die Hauptsache dorthin gehôxe , oder daß fich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen lasse. Jst in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden , ein Gerichtsstand für die Hauptsache uicht begrundet , #0 ift diese, na vorläufiger NRegulixung des Arrestes, an den zuständigen Nichter des andexen Staates zu verweisen. Was diesex rechtskräftig exkennt , unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.

Artikel 26. Gexichtsftand des Kontralktes.

Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebeusowohl auf Ers füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ift, im Fall ein bestimmter Exfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschluß gekommen war, begrün- det, Er findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn dor beflagte Kontrahent in dem Bezirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die Klage behändigt erhalten hat.

Dieses is namentlih auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar.

Urtitel 26. Gerichtsstand in Wechsel - Klagen, Bi : flagte seinen per|dnliezen Wweruy1-

Ao hLL aven A y als bei dem Gerichte, bet welchem der Be | at, erhoben werden, | E i i O u mehrere Wechselschuldner zusammen belaugt werden, L außer dem Gerichte des ZahlnngSorts N a0 fompetent, weile | Einer ‘der Beklagten persönlich unterworfen Uk. En A

5 N inde bei welchem hiernach eue E A | ; Ee 7 ; El L in en, i ift, müsse demnáchst auch alle Wechsel-Verpslichkte T gemacht ist, müssen sich den a eti ep i einer ¿tei er in den verschiede l welche von einer Pautei In Gemäßheit ia t R Ta L the n Pr - Geseze zur Regrepleiung der Landestheilen bestehenden Prozeß - GeseBe zu | ¿laden oder nach gehörig geschehener Streitverfündigung belang werden. ¡Aus «dem ergangenen l ie P l gegen den SibunE bei «den Gerichten des anderen Staates B E werden, vorausgeseßt, daß der Schvldnec zu denjenigen Morlggen ge) w gegen welche nach den Geschen des Staates des regquirirten Gerlhles

Moechselarr läsfig ist. 9s Wechselarreft zulässig Artital 28

Erkenntnisse soll selbst die Personal-Execution

requizirten Gerichte des andexen Staates die Gestellung der Zeugen inso- fern nicht verieigert werden dürfen, als dieselbe D Nequisition eines Gerichtes deSjenigen Staates, dem der Zeuge angehört, nah den Laudes- geseßen würde erfolgen lassen. ne |

2) Ju Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen

Rechtssachen. : ; Artikel 32.

y Alle Rechtsgeschäfte untex Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksihtlih ihrer Form betrifft, nah den Geseßen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen find.

i Wenn nach dec Bensaltung des einen odex des anderen Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor ciner be- stunmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Nechtes auf unhee- weglihe Sachen zum Zweck haben, richten sich lèdiglich nah den Geseßen des Ortes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache is zur Jungrossation und Cx»nfirmation solcher Nechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente.

Jedoch haben die vor cinem Gerichte oder Notar des einen Staates nach dessen Geseßgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver- träge in dem anderen Staate dieselde Wirksamkeit, als ob sie bor einem Gerichte oder Notare des lehteren abgeschlossen oder rekognoszirt worden

wären. : Artikel 33. Die Bestellung der Personalvormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege- befobhlene seinen Wohnsiß hat, oder, bei mangelnden Wohnsige, wo er sih aufhält, und bei doppeltem Wohnsiße (Art. 10.) ist das prävenirende Ge- richt kompetent. Jn Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehdrigen Jinmobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalyormund ebenfalls zu bestäti- gen, welcher leßtere jedo bei den guf das Grundstü& fich beziehenden Geschäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden geseßlichen Vorschriften zu befolgen hat. Jm ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt-Vormundschzft gehalten, dec Behörde, welche. wegen der Grundstücke be- sondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die ndthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen, auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solhe zum Unter- halt und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflege- befohlenen erforderlich sind, sih mit einander zu vernehmen, und in dessen Vexfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen Staate einen Wohnsiß im laudesgeseßlihen Sinne, so kann die (Personal- oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnfißes zwar übergehen, jedoch pur auf Antrag des Vor- mundes und wit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behöpden. Dit Bee WSBnB (Ha I A T n Fimobiliar - Vermögens des im Gebiete des anderen S aates gr : 4 E dle leitete Vormundschaft ihre Endscaft, felbsi dann Wonne Mer der befohlene nah den Geseßen dieses Staates noy ma Bolljährigkeit gelangt sein sollte. ei 3) Rücksichtlich der Strafgerichts zarkeit. : Ärtitel 34. : S Bestrafung der Unterthanen wegen der 1m anderen Staate begangenen Verbrechen i on Strafgesezen werden von E E E E: s aéliefe exn fünnen R e e U B e g e r non Veubrecheis, Vers demselben wege s : en des Staates | : ERTE t n » d na den (Heseßzen des Via ? gehen oder Uebertretungen, wenn sie aud E “iggen und na dem sie angehören , strafbar V ï L E ital-Vers dessen Gesegen bestraft werden. Daher S ai fahren dés anderen Staates gegen sie mi :

Die Uebertreter v

gen bewendet

Gerichtsstand geführter Verwaltung. -

Bei dem Gerichtsstande, unler welchem Jemand fremdes bie n Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er S e A ciner solchen Administration A E E E N denn die Administration bereits -vóllig veenBg / V die gelegte Ncchnung quittirt sein. Wenn daher ein N o L Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine. er e N angefochten wird, ‘so fann dieses nicht bei dem vormaligen - Verl der gefübrten Verwaltung geschehen. E Artikel 29.

Ueber Juterbention. Jede echte Intervention, die nicht eine

{hon anhängigen Prozeß cinmischt, fie sei prinzipal, |

1tssache in einen | pal, AUID t betrefse den Kläger oder Beklagten, M Le Vers Streitanfündigung oder ohne diejelbe geschehen, ae A A handlung und Entscheidung des Juterventions- S A ) barkeit des Staates, in welchem 'der Hauptprozeß geführ - Metitel 20 Wirkung der E R AR Sobald vor irgend einem in den N igen uriteln ie bas Berichts » eine Sache rechtshängig gemach! ist, so ist er S Et ohne daß die Rechtshängigkeit durch Bexänderung des

Wohnsiges oder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgeh ben wer- |

den fönnte.

ine bejonders zu behandelnde |

Artikeln bestimmten |

S 1: aaa C inden Grenzwaldun Hinfichtlich der Forst- und Zagkdfrevel in den : O es bei der zu deren Verhütung und Bestrafung unter dem 7

28. : ç ves ‘en Uebereinkunft. und 7 Zuli 1831 abgeschlossenen besonderen : Artikel 39. att NGr x Straferkenntnmsse. Voll tredung der Strase ; N rote Q Nov on Wenn ein A des einen Staates in dem L des as M an a E A Vergehens oder einer Uebertretung it sich eines Derouss E ind zur Untérsuhung gezogen worden | gemacht hat und daselbst erg O ite gegen ¡uratorische Caution er ' L p e YL Yrt E ia ha “1 T s ist, so „uo, A n ist und sich in seinen Heimatbsstaat Mrde, V! t 1410 3 8 I 6 L co begeben hat, von dem ordentlichen Richter dessetgen ib aluha des auslándischen Gerichts, nah borgängiger Nef U iacbiots bind C : P (8 an den in dem Staat8®gediekle Urtheils, sowohl an der Person als i ei die Hand- | lien Gütern Bes Verurtheilten vollzogen , Or N lach den Geseßen | lung, wegen deren die Strafe erfannt worden ist, au N M vitliei- des. requirirten Staates mit Strafe bedroht Ae u C Sabel a Dem Í ; ‘ften gerichtet ist, ing eichen unbe]chadet Ves Lr j gesegliche Vorschriften gerichtet Ul, R her Begnadigungs- requiricien Sigale Jusindiaas Stol eines AngesHuldigien nad : ; ¡he t Am Fall der Flucht cines B .chtes. Ein Gleiches findet hu A A Be Tonßung stat s Verurtbeilung oder während as Stra r N rfietheituig der Unter- W 7 4 ; ' « Ahr . C y V av S Hat sich der Angeschuldigte ader il es dem untersuchenden Gerichte

Handgelöbniß entlassen. wor

Die Rechtshängigkeit einzelner d 1 der Ba d V Einlassuna auf die age At begründet erkannt : Artikel 31.

in Civi : ie persönliche Geg

Wenn in Civilprozeßsachen ' die persönliche gent

dem Oie: wo der Prozeß verhandelt wirt: , erforderlich

' C ' zelner Rlagesachen wird durch Jnsinuation

enwart der Zeugen an l | \ ist, soll von dem | Fosten gus dem Vermögen de

"5% die Flucht entzogen, #0 #0 d Q A x Unter- suchung, dur die S M itibekig der Akten aus {Fort|ezung der A Ur Oen E 8 Angeschuldigten nach Maßgabe der Gee suhung und Bestrafung de gs aufgelaufenen Un

i S ie Finbringung der 8 U 8 so wie auf Eindringun Mae 1 A0 des requirirten Staates, \ selben anzutragen, und muß diesem Antrag?