1859 / 130 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E BELTR O E E E E e E E

betreffend die. For rten, welche in Tage wegen

om heutigen des Guldens, dexr Theil

der Scheide rung fÜr die hohenzol

Gesth vom 4. Mai 1857 (Staats - Anzeige

Jm Namen Sr.

Wir Wilhelm, von

Regent. / Nachdem Wir in

4; Mai 1857 über das Münzw

münzen

werden. y Vom 28. Februar 1859.

Gemäßheit

Gottes Gnaden Prin

\üddeutsch lernshen Lande au

m und: dœæs G e-r Gemäßheit der der Aus- cke des Gul- exr Wäh- 3geprágt

x R. 149. S. 913.).

Majestät des Königs: z von Preußen,

1020

|

des §. 20 des Gesezes vom

esen (Gesez-Sammlung

durch Unsere Verordnung vom heutigen Tage

Seite 288) wegen der

des Guldens und der S hohenzollernschen Lande Bestim!

Ausmünzun

Wir hierdurch in Bezug auf die

rung, welche gemäß der eben 0 set werden, daß solche fortan wie solches in Rachfolgendem

sollen : E

1) Das Ein-Gul Pfund und im D

Ringe ge im Aver®-

urantmünz n Normalgewicht von 30 Millimetern,

ird zeigen : Brustbi

der Umschrift: FRIE

V, PREU

SSEN, unter dem Halse das Münz

im- Revers: innerhalb die Aufschrift: 1 -— G die Jahrzahl ;

darunter

quf beiden Gepräge flachem Randstäbchen ; den Rantenrand gerippt auf beiden Seiten. |

kreis mit

mit glatten Stähbchen G uldenst d, im

29).-Das Halbe

0,040582... Pfund und it im polirten Ringe geprägt, im Avers:

das Bru

edacten Vero in der festgesezt isl,

denstü ck, i urhmesser von

n Durchmesser von

cheidemünzen \üddeutsche nung getroffen

Münzsorten

en in Sil

1d Sr. Majestät de

dnung i erm und mit

Seite 309)

(Geseh - Sammlung g des Guldens, der Theilstüce x Währung für die haben , verordnen süddeutscher Wáäh-

n Umlauf ge- dem Gepräge,

au3gepräg! werden

ber.

DR. WILUE LM V

cines Kran

ULDEN

feiten am Rande €i

wird zeigen :

stbild Sr. V

zes! von G

521 Bi PF

0,0214164. im polirten

nen Perlen-

|

3 Königs mit KOENIG zeichen A ; ihenlaub

“Vaud

Normalgewich! von | 94 Millimetern, j

tajestát des Königs

mit der Umschrift: V RIEDR. WILHELM 1V das Münzzeichen À.;

V, PREUSSE

,

im Revers: innerhalb

Aufschrift: & G die Jahrzahl; igeseiten am Rande einen Perlen-

darunter

auf beiden Gepräge : t flachem Randstäbchen ;

freis mi

rippt mit glatten Stähchen au

Z) Das

0,0091575 444 Pfund un

Viertel-G uldenstüdck, 1m d im Dur

im polirten Ringe geprägt,

im Avers

der Umschrift: yY PREUSSE

. das, Brustbild FRIEDR. N, untèr dem Halse

N, unter dem Halse S Eichenlaub die-|

eine

ULDEN

wird zeigen :

im Revers: innerhalb eines Kra die- Aufschuift:..4,—

die Jahrzahl;

n Geprägeseiten am

darunter auf b eide

freis mit flachem

GULDEN

Randstäbcben ;

rippt mit glatten Stähhen auf b Il

metern, im pol wird zeigen:

im Avers: den heral

mit der

den Fängen Brust das hohen schrift Über dem Adler:

*

ScheidemÜünz??-

A. in Silber. 1) Ds Sehs-Kreuzerstück, davon Stúck ein Pfund wiegen

irten Ringe

dische

/

mit glattèem

preußischen König8trone

demselben : SCHELU

im Revers:

die Aufschrift: 6

Jahrzahl und auf beiden Gepr kreis mit 2) Das Drei-

Stüuck ein Pfund wiegen,

metercn, im Þ0 wird zeigen -

lixten Ringe

)JEMÜNZE.

das Münzzeichin ágeseiten am Randstäbchen. K st ü ck, davon

f beid

chme}ser von

n Königlich Þre

KOENIG

\

v und |

den Kantenrand gte-

en Seiten.

Normalgewicht von

99 Millimetern,

Sr. Majesiät des Königs mil WILHELM 1V

KOENIG |

das Münzzeichen À ; | nzes von Eichenlaub 310 E. PF. F. und

Rande einen Perlen- | den Kantenrand ge? eiden Seiten.

im Durchschnilk 203

im Durchmesser von

20 Milli-

Kantenrande geprägt, |

ußischen Adler

auf dem Haupte, n

innerhalb eines Kranzces von KREUZER

A;

Scepter und Neichsapfel haltend, auf der zollerns{e IWappens{ HOHBE

ild; mit dex Um- NZOLLERN ,

unter |

Eichenlaub

darunter dle

Nande einen Perlen-

im Durchschnitt 06

im Durchmesser von

mit glattem

KRantenran

17 Milli- de geprägt,

Fürst zu Hohenzollern-Signarin G s V Auerswald. von der Heydt. Simons. von S chle

im Avers: den hxaldischen Königl preußishen Ädler mit der preußischen Königsfrone auf dem Haupte, in den Fängen Scepter und Reichsapfel haltend; auf der

Brust das hohenzollernsche Nappens\child; mit

Umschrist über dem Adler : demselben: SCHEIDEMÜNZE ;

der

HOHENZOLLERN, unter

im Revers: innerhalb eines Kranzes von Eichenlaub

die Aufschrift: 3 F KRLUZLL darunter Jahrzahl und das Münzzeichea 4;

die

auf herben Geprägeseiten am. Rande einen Perlen-

freis mit flachem Nandstäbchen. B. in Kupfer:

Das Ein - Kreuze rstü d, davon im Durchschnitt 111,6 Stúck ein Pfund wicgèn, im Durchmesser von 21 Milli-

metern, im polirten Ringe mit glattem Kantenrande , zeigen :

wird

im Avers: den heraldischen Königlich preußischen Adler

mit : der preußischen Köônigsfrone auf dem Haupke, in den Fängen Scepter und ReicbSapfel haltend, auf der Brust das hohenzollernshe IWappenschild ; mit derx

Umschrift über dem Adl:x: demselben: SCHEIDEMÜNZE ;

HOHENZOLLER N, unter

im Revers: innerhalb eines Arames von Eichenlaub

die Aufschrift: EIN Jahrzahl und das Münzzeichen A

KREUZER darunter die

auf beiden Geprägeseiten am Rande einen Perlen-

freis mit flahem NRandftähchen.

Der Finanzminisier ift mit der Ausführun dieser Verordnun t g

| beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Königlichen JFnsiegel.

Gegeben Berlin, den 28. Februar 1859.

(L: Si) I&Kilhelim, Prinz vou Preußen, Regent

Flottwell.

voin Bonin, von Patow. Gr. von Püdler.

von Bethmann - Hollweg.

S mon

0 0n ini,

Ministeriunt der auswártigen Angelegenheiten.

Vertrag über das Münzwesen Müúünz- Vereines Vom 7. Augu|l 1858.

des süddeutschen

Die Regierungen von Preußen, Bayern, Württemberg, Baden,

Großherzog hum Hessen, Sawsen - Meiningen, Nassau, Sc

4 wat}

hurg-Rudolstadt, Hessen-Homburg und der freien Statt Franffull, von der Absicht geleitet, die Bestimmungen der früheren Vextträgi

des süddeutschen Muünz- Vereines dem Münz- Vertrage d. d,

Wien,

den 24. Januar 1857 und den gegenwänltigen Verhältnissen enb \sprehend zu ergänzen und festzustellen, haben zu dem Ende Bevoll

mächtigte ernannk, und zwar i die Königlich preußische Regierung:

den Geheimen Oher-Finanzralh Rarl Theodor Seydel;

die Königlich hayerische Regierung:

den Ministerial - Direktor Karl Friedrich von Bever;

die Königlich württembergische Negiexung* den Bergrath Valentin von S ens die Großherzoglich badische Regierung. den Münzrath Qudwig Kah el; die Großherzoglich hessische Regierung: den Oher-Steuerrath Ludwig Wilhelm Ewald; ie Herzoglich sahsen-meiningensche Regierun den Staatsrath Ludwig Blomeher; die Herzogli nafsauische Regiexung: den Landes-Bankdirektor Karl Reuter;

die Für stli ch s w ara Burg rod at Ie Regie

den Finanzrath Heinrih B amberg; die Landgr ä fli he{sische Regierung: den Großherzoglich hessischen Ober - Steuerrath Wilhelm Ewald: die freie Stadt Frankfurk: den Senator Franz Alfred Jakob Bernus, von welchen Bevollmächtigten, unter dim Vorbehalte der cation, nachstehender Vertrag verhandelt und abgsclo|

den ist. od Artitel 1.

Fn den Königreichen Bayern und MWürttemberg - den

g!

rung

ub)

Rati

[en V

(Ar oh!

| herzogthümern Baden und Hessen, im Herzegthume ad n

gigen,

1021

in ‘den Hohenzollernsben Landen Preußens, im Herz9g- me Nassau , in dec Oberderxschaft des Fürstenthums Schwarz- hurg-Rudolstadt, in der Landgrafsc:aft Hessen-Homburg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfund, in der Schwere von 500 Grammién, die Grundlage der AuSmünzung, es soll das Pfund feinen Silbérs mit Beibehaltung der Gulden- und Rreuzer-Rechnu"g zu 524 Gulden ausgebracht werden , und hier- nach an die Stelle des 94! - Guldenfußes als gesetzlicher Münzfuß der Zw undfünfzigcinhalb-Guldenfuß ireten.

: Axtikel 2. Die |n dem Múnzfuße von 925 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers au geprig Münzstücke sollen mit den in dem

Y ei 4 1 : L : n N S Münzfuße von 245 Gulden e leid seitherigen Münzmark ausge- prägten gleichnamg® Münzen gleiche Geltung haben. jeder anderen Bezeichnung des Landes - Münzfußes tritt, findet demgemäß auf die M beiderlei Münzfüßen ausgebrachten Münzen Anwendung.

Artikel 3.

Als grobe Silbermünzen (Courantmünzen) werden außer dem |

Zwei: Vereins:halerstüCEe zu 35 Gulden und dem Ein- Vereinsthaler- stüde zu 1% Gulden bestehen:

das Zweiguldenstück zu 4120 Kreuztr,

das Guldenstück zu 60 Kreuzer,

das Halbguldenstück zu 30 Kreuzer Es werden demnah 26 Zweiguldenstüde, 592 Gultenstüde, 105 Halbguldenstücke je Ein Pfund feinen Silbers enthalten.

Artikel 4.

daz1 ein Bedürfniß sich ergiebt. Ein Pfund seinen Silbers enthalten. Artikel 9.

Kupfer, der Viertelgulden auf 520 Tausendtheile Silber und 480 Tausendtheile Kupfer festgeseßt.

bei den 9weigulden, Gulden und Halkgulden nicht mehr als 3 Tausendtheile, hei den Viertelgulden nicht mehx als 5 Tausend- theile, im Gewichte aber bei dem einzelnen 2 weiguldenstüde nicht mehr als 3 Tausendtheile seines Gewichtes, bei dem einzelnen Guldenstücke nicht mehr als 5 Tausendtheile seines Gewicbtes, bei

_

dem einzelnen Halbguldenstüde nit mehr als Tausendtheile sei-

nes Gewichtes und bei dem einzelnen Viertelguldenstücke nicht mehr |

als 10 Tausendtheile seines Gewichtes belragen, unbeschadet der jeder Münzstätte obliegenden allgemeinen Verpflichtung, für die möglichst genaue Einhaltung des Múünzfußes Sorge ZU tragen. Der Durchmesser wird für das 2weiguldenstückd auf 2, das Guldenstüc auf 30, für das Haldguldensüd auf 24 und Das Viertélguldenstüd auf 22 Millimeler festgeseß!. rer b.

de Frankfurt das Wappen dersclben.

Der Revers enthält hei dem Zweiguldenstücke das betreffende |

LandeS8waPPprn, über demselben die Werthsbezeihnung _ Tuvel ¿GQui- den“ und unler demselben die Jahreszahl, bei der freien Stadl

Frankfurk aber die Bezeichnung des Werthes nebst der Jahreszahl

in einem Kranze bon Eichenlaub.

Der Revers des Gulden - , Halbgulden - und Viertelgulden- |

m

Müdes enthält na einerlei Zeichnung die Angabe des Werthes | der Münze uebst der Jahreszahl in ein:m Kranze bon Eicvenlagub. |

Der Rand ist bei allen dies

Stähchen auf beiden Seiten. Axtiko!l 7e

en Münzen gerippt, mit glatten

Die vertragendèn Sigaten machen si verbindlich, ihre eigenen | groben Silbermünzen, ren dieselben in Folge längerer Circuraiton |

und Abnußzunz eine erhebliche Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen ein- zuziehen und dergleichen abhgenußte Stücke auch daun, wenn das

-

Gepräge undeutlich geworden, Zets für voll zu demjenigen Wertde, | zu welchem ste in Umlauf geseßì sind, bet allen ihren Kassen an-

zunehmen. __Mls die AbnuzungS8grenz?, bei deren Uebershr* tun die Ein- ziehung der Münzen zu exfolgen hat, wird ein Mindergewichkt für

die Zweigulden von 14 Prozent, für die Gulden von 2 Prozent, für die Halbgulden von 2% Proz:nk und für dle Viertelgulden von |

Z Prozent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgeseßt.

L Ur tikel 8.

Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen N Silbermünzen niemals gegen den ihnen beigelegten We:.th erabzusezen, auch eine Außercourssehung " derselben anders nicht

eintreten zu lassen, als nachdem eine (Einlôsfungsfrist von mindestens |

nächsten fünf Jahre vom 1. Januar jährlich einen Vetrag von vier Millionen | stabe der Vertheilung der Die Bezeichnung „füddeut\se Währung“, welche an Stelle | Münze, vorzugSweise In Verein3thaler, umprägen lassen. Bestimmung über das weiter einzuziehende Quantum an thalern nit getroffen würde, soll davon vom 1. Januar 1864 | an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulden jährlich in derselben Weise eingezogen und umgepräg!t werden.

vier Wochen festgescht und wenigstens drei Monate vorx ihrem Ab“ laufe öffentlich befannt gemacht worden -ist. A

: rtifel 9. Die noch im Umlaufe befindlichen Rronenthaler „werden in

c

ihrem bisherigen Werthe von 2 Fl, 42 Kr. aufrecht erhalten.

| Artikel V. Die vertragenden Staaten machen si jedo verbindlich, die-

selben allmälig aus dem Verkehre zu entfernen. Hierbei sollen zu- nächst die sogenannten Brabanter- und die unter öfterreihishem Stempel geprägten Rronenthaler der Einziehung unterworfen werden.

Die kontrahirenden Staaken werden davon innerhalb der 1859 bis 1, Januar 1864 Gulden nach dem Maß- Zollrevenüen einziehen und in grobe

Oa

Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Kronens

Rüeksichtlich der von den- vertragenden Staaten selbstgeprägken

| Kronenthaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen | anheimgestelll, wann sie dieselben, jedoch ohne Einrechnung in die

"

| bemerkte Summe, einziehen und umPpragen lassen wollen.

Artikel 11.

F

Die gemeinschaftlichen, zu gegen] itigem Umlauf herechtigten

| Scheidemünzen der fontrahirenden Staaten bestehen :

Ai: R Sechsfkreuzerstücten und B.:::in Dreikreuzerstücken

Außer den genannten Courantmünzen (Ark. 3) fönnen als | von Silber. sole auch Viertelguldenstücke zu {5 Kreuzer geprägt werden, wenn | Es sollen 210 Viertelguldenstüe |

Der Ausmünzungsfuß der Sechs- und Drei-Kreuzerstüde wird auf 58 Gulden aus dem Pfunde feinen Silbers festgeseßt. Artikel 12. Die Ausprägung von Einkreuzerstückken von Silber oder Kupfer

| Das Mischungs- Verhältnis der Zweigulden, Gulden und Halb- | und deren Theilstüken, so wie die gegenseitige Annahme derselben, gulden wird aur YUU Tausendtheile Silber und 100 Tausendtheile | bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.

Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einm leichteren Münzfuße als zu 60% Fl. aus dem Pfunde feinen Sil-

Die Abweichung 1 Mehr oder Weniger darf im Feingehalle | bers auszubringen, und es soll in dex Kupferscheidemünze der Zoll-

Centner Kupfer nicht höher als zu 196 Fl. ausgebracht werden. Artikel 13.

Der Silbergehalt der Sechs- und Drei-Kreuzerstüdcke wird zu

350 Tausendtheilen angenommen.

E Durchmesser der Sechsfreuzerstücke soll 20 und der Drei-

Kreuzerstücke 17 Millimeter betragen.

Der Avers derselben erhält das Wappen des causmünzenden Staates mit einer die Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrift und der Revers die Werthangabe nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.

Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte hei beiden Münz-

| sorten im Mehr oder Weniger eingehalten werden muß, wird auf

,

7 Tausendtheile festgesetzt ; vel der Stüdelung ¡s für die möglichst genaue Einhaltung der auf ei Pfund gehenden Stüdfzahi Sorge

Avers dieser Münzen (Art. Z und 4) zeig! das Bildniß | zu tragen, und darf die Abweichung 1M Mehr oder Weniger Ein

Cr 3 Regent. n des betri fenden Staates und hei der freten Stadt |

Prozent nicht übersteigen. Artikel 14. Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich :

a) ihre eigene Silher- und Kupfer - ScheidemÜnze niemals gegen den ihr beigelegten Wert herunterzuseßen, au eine Außer- courssezung derselben nur dan eintreten zu lassen , wenn eine Einlösungsfrist yon mindestens vier IP ochen festgeseßt und wenigstens dreï Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich hefanni gemacht worden ist ;

) dieselbe, wenn in Folge längerer Circulation und Abnuzung das Gepräge undeutlih geworden ist, na demjenigen Werthe, zu welchem sie in Umlauf geseht ist, allmälig zum Einschmelzen einzuziehen ; auch dieselbe nah dem nämlichen Werthe in näher zu be- zeichnenden Kassen auf Verlangen gegen grobe in ihren Lan- den coursfähige Münze umzuweseln.

Die zur Umwechselung angebotene Summe darf ¡edoch n Silberscheidemünze nicht unter 40 Gulden , in Kupfer- ulden beitragen. 19.

Niemand darf in den Landen der vertragenden Skaaten gt: nöthigt werden, eine Zahlung, welche den Werth der kleinsten groben Silbermünze erreicht, in Swcheidemünze anzunehmen

Artikel 16.

Sämmtliche vertragenden Staaten machen si verbindlich, in

dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 1. Januar 4861 von

\cheidemünze ni i

den im Gebiete des süddeutschen Münzvereines geprägten und noch

umlaufenden Seh8- und Drei-Kreuzerftüen jährlich den Betrag von 400,000 Fl, und zwar in der Art einzuziehen, daß ohne Unterschied des Landesgepräges vorzugswei|e diejenigen Stüdcke,

welche eine frühere Jahreszahl, als die von 1807 oder feine er?