1859 / 130 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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j reszahl tragen, sodann - die sonftizen älteren und ab- R L ee gebracht werden. Der bezeichnete Betrag hirenden Staaten nach demselben Maßstabe

die Zollrevenüen zur Vertheilung gelangen.

Artikel 17.

Während dieser fünf Jahre sollen von den vertragenden Re- gierungen feine neuen Sechs- und Drei-Kreuzerftücke geprägt werden. Findet eine der fontrahirenden Regierungen Ac ausnahmss- weise viranlaßt, neue Ausprägungen solcher Müúnzea innerhalb dieser Frist vorzunehmen, so kann dies nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig, außer den na Artikel 16 von ihr einzuzichenden eträgen , eine dem doppelten Betrage der neuen Ausprägung gleihkommende Quantität von Sehs- und Drei-Kreuzerstücken aus dem Cours zieht, Artikel 18.

Die vertragenden Regierungen werden die neu ausgegebenen Münzen Courantmünzen sowohl als Scheidemünzen gegen: seitig von Zeit zu Zeit in Bezug auf ihren Feingehalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sih dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen.

Für den unerwarteten Fall, baß die Ausmünzung der einen oder der anderen der betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertrag8mäßigen Beftimmungen nichi entsprechend befunden würde , übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit , entweder sofort oder nách vorangegangener \chiedsrichterlier Entscheidung sämmtlihe von ihr geprägten Münzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ausmünzung angehört , wieder einzuziehen.

Artikel 19.

Die in den Artikeln 7 und 14 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nah ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewicht verringerte, ingleihen auf verfälshte Münzstücke keine Anwendung,

Artikel 20.

Die vertragenden Staaten vereinbaren si dahin, während der leßten sech8 Monate des Jahres 1863 über die nach Ablauf dieses Jahres zu ergreifenden Maßregeln bezüglich der ferneren Einziehung von Kronenthalern, so wie bezüglih der Scheidemünze, insbesondere der ferneren Einziehung derselben und der Festseßung cines den Verkehrsverhältnissen im Gebiete der süddeutschen Währung ent- \prechenden Maximalbetrages des Scheidemünz-Umlaufes Berathung pflegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen,

Artikel 21.

Die Dauer dieses Vertrages wird zunächst bis zum Schlusse des Jahres 1878 festgeseßt; es soll auch alsdann derselbe, insofern der Rüdcktritt von der einen oder der anderen Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber niht getroffen worden ift, ftillshweigend von fünf zu fünf Jahren als verlängert ange- sehen werden,

Es if aber ein solher Rütritt nur dann zuläsfig, wenn die betreffende Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdrücklich festgeseßten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den mitvertragenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmtliYen Vereins staaten unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um die Veranlassung der er- folgten Rücktrittserkflärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verftändigung zur Erledigung bringen zu

Tônnen. Di A O 22. Die Bestimmungen des ge enwärtigen Vertrages treten an die Stelle der Bestimmungen ber intetin 29. August 1837 zur Begründung des süddeutschen Münzvereins zu München geshlosse- nen Convention und der zur Ergänzung dieser Convention weiter etroffenen Vereinbarungen des süddeutschen Münzvereins, welche ierdurch außer Wirksamkeit geseht werden. Gegenwarctiger Vertrag sol alsbald zur Ratification den fon-

trahirenden Regierungen vorgelegt und die Auswcchsel Ratifications-Urkfunden zu München bewirkt uéobeit, a

München, den 7. Auzust 1858.

(L, S.) Karl Theodor Seydel. (L. 8.) Karl Friedrich , 8.) Valentin von Schübler. (L. S.) Cs H A . S.) Ludwig Wilhelm Ewald. (L. S.) Ludwig Blomeyer. . S) Karl Reuter. (L. S,) Heinrich Bamberg. (L, S.) Franz Alfred Jakob Bernus.

Der vorstehende Vertrag is ratifizirt und die Auswecchselun der Ratifications-Urkunden hewirkt Weben P

Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Das dem A. Facilides et Wiede in Plauen unter dem

3, April 1858 ertheilte Einführungs-Patent auf eine mechanische Vorrichtung an Spinn-Maschinen, um

gerissene Garnfäden zu vereinigen,

ist aufgehoben.

Cirkular - Erlaß vom 21. März 1859 wegen

weiterer Anwendung des Reglements vom 24ften

Márz 1853 über die den Chaussee-Aufsehern bei

Versetzungen zu gewährende Vergütung für Um- zugsfko sten.

Reglement vom 24. März 41853 (Staats-Anzeiger Nr. 98 S. 650.).

Jn Verfolg der Verfügung vom 29. Dezember v. J. bcnah- richtige ih die Königliche Regierung, daß des Prinz - Regenten Königlihe Hoheit durch Allerhöchsten Erlaß an das Staats- Ministerium vom 28. Februar er, im Namen Sr. Majestät des Königs Allergnätigst zu genehmigen geruht haben, daß das Regle- ment vom 24. Márz 1853 über die den Chaussee-Aufsehern bei Ver- sezungen zu gewährende Vergütung für Umzugsfosten auch ferner in Kraft bleibe.

Berlin, den 21. März 1859.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Î von der Heydt. n

sämmtliche Königliche Regierungen.

Das 20ste Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 5074, den Vertrag über das Münzwesen des süddeutschen Münzvereins. Vom 7. August 1858; unter „5075. die Verordnung, betreffend die Ausmünzung des Gul- dens, der Theilstücke des Guldens und der Scheide- münzen süddeutsher Währung für die hohenzollernschen Lande. Vom 28. Februar 1859, und unter „5076, die Verordnung, betreffend die Form und das Ge- präge der Münzsorten, welche in Gemäßheit der Ver- ordnung vom heutigen Tage wegen der Ausmünzung des Guldens, der Theilstücke des Guldens und der Scheidemünzen süddeutscher Währung für die Hohen- zollernshen Lande ausgeprägt werden. Vom 28. Fe- bruar 1859, Berlin, den 3. Juni 1859, Debits-Comtoir der Gescß-Sammlung.

unn

Ministerium des Fnneru.

Erlaß vom 9, März 1859 betreffend das Ver- fabren bei der Annahme von Hülfs-Aufsehern für die Straf- Anstalten.

Wenn der Straf-Anstalté-Direktor N. in dem abschriftlich ein- gereihten Berichte vom 10. Februar d. J. darauf angetragen hal, ihn zu ermächtigen, niht blos an Stelle der erfranften Aufseher NN. und NN. bei der dortigen Straf - Anstalt, sondern überhaupt in allen ähnlichen Fällen die nöthigen Hülfs - Aufseher allemal auf die Dauer eines Jahres annehmen zu dürfen, so ift, wie der König- lihen Regierung auf den Bericht vom 22, Februar v: J, hel Rüdck- sendung des eingereichten ärztlichen Attestes eröffnet wird, diesem Antrage nicht stattzugeben, da der Zweck bei der Annahme von Hülfs-Aufsehern nur immer ein vorübergehender is und die Dauer der veranlassenden Umstände doh nicht immer nothwendig ein Jahr betragcn wird. Es kann vielmehr nur genehmigt werden, daß, wenn in vorkommenden Fällen zur Besetzung von Hülfs - Aufseher- stellen versorgungsberechtigte Militair - Personen nicht zu erlangen sein möchten, alsdann auch andere qualifizirte Personen , insbeson- dere jedoch solche, welche im Militair gut gedient, aber vor Erlan- gung von Versorgungs - Ansprüchen aus demselben ausgeschieden

| find, als Straf - Anftalts - Hülfs - Aufseher angenommen werden

dürfen. Berlin, den 9, März 1859. Der Minister des Junern. Im Auftrage: Sulzer. An die Königliche Regierung zu N.

H oder Kirhb on Ort

cinzelnen : bestel | E au! dem platten Lande betrifst , so wird dieselbe ,

Pltzeten Abständen als 50 Ruthen 4" Becben sanitätäpolizeilichen Standpunkte aus fÜr zulässig erachtet werden müssen.

| hier weniger darauf an , | jnde Entfernung | arauf zu abten ,

| plaze einen Rayon mindeftens in der reiblih zu bemessenden Breite

| desselben entsprechenden Entfernung von dem Fahrwege zu gefstatien.

| Antrage vom 6. August v. J. unter den obwaltenden Umftänden | die Erlaubniß zum Bau eines Hauses. auf seinem in der Nähe des (ei, und. ba bié Bezeichnung

| zugleih angewiesen, die Vorschrift im Y. 2 Ihrer Justruction vom i. Márz 1828, wonach in einer Entfernung von 50 Ruthen von

werden dürfen, dem angegebenen Gesichtspunkt enisprebend abzu-

|fndern, da jene Vorschrift in dieser Allgemeinheit niht ferner auf- [teht zu erhalten ist.

| Der Minister des Jnnern.

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s 9 j L - L S

18. März 1859 betreffend -die Er- rührung kommen, zu erfolgen hat. Der-Umftand, daß am Ziel de

T Mohn Cuüserü in der Nähe der Transports die Reinigung der Transportaten mit Sicherheit zu ere

Begräbnißpläße warten steht , kann es sonach keineëweges rechtfertigen ;. wenn der-

E gTAHRLSDIN Me: gleichen Personen unrein auf den Transport geseßzt oder weiter

transportirt werden, vielmehr ift es aus den angegebenen Gründen

auch in solhen Fällen nothwendig , die Transport-Behörden mit

as Gesu des N. in N. wegen Erbauung eines Wohn- | Strenge zur Erfüllung ihrer diesfälligen Obliegenheit anzuhalten,

Nähe des Kirchhofes zurückzuweisen, fann nicht Folge ganz abgesehen davon , daß es au die vorgeschriebene nochmalige

n en, Ps i Zas Reinigung in der Straf- Anftalt erschwert, wenn die Sträflinge mit

Es if zwa vollständig E des neus E iben Ungeziefer bedeckt eingeliefert werden. mi P R E ófe nur in einer ntfernung von A gb é lichen Regicrung , die Straf-Anstalten zu-N, und: E eisen z

schaften angelegt werden dürfen, da den er A lassen, die bon ihnen für die dort unrein eingelieferten R

einander gebauten Häusern einer Ortschaft der größ N von den Transport-Kosten in Abzug gebrachten Beträge dem Nas

chuß gegen Lcichenausdünstungen zu gewähren ift, und es | gistrat in N. zu erstatten, vermag ih daher nicht stattzuzeben.

deshalb das in dieser Bezichuag von der Königlichen Regierung Berlin, den 22. März 1859. Der Minister des Jnnern.

m Antrage der Königlichen Regierung vom 30. September

Maaß von 50 Ruthen, welches gegen die nah allgemein ange- nen sanitätspolizeilichen Grundsäßen als nothwendig erkannie Entfernung von 1000 Schritten noch \o erheblich zurüd-

i ; Fm Auftrage : cht verringert werden ; was dagegen die Errichtung von 3 J

Sulzer.

Wohngebäuden in der Nähe bereits bestehender Kirchhöfe, i selbst in An

die Königlide Regierung ZU N.

Es fomml eine aus Gesundheitsrücksichten einzuhal- für einzelne Neubauten zu bestimmen , als nur daß leßtere nicht etwa durch zu große Annähe- rung der Benußung und Beaufsichtigung des Kirchhofes Hindernisse hereiten. Jn dieser Beziehung wird es genügen, dem Begräbnißs-

E E

Cirkular - Erlaß vom 21M pr €859 betreffend bié Ertheilung Ou Pässen an Personen ohne Domizil.

cines Fahrweges au der Umfassungsmauern zuzugestehen

A - Fn Folge mehrfacher Beschwerden, welche von diesseitigen, und die Errichtung det fenden Gebäudes in einer der Größe Jn 59:9 hrfah e

feinem beftimmten Oite durch Wohnfiß angehörigen Unterthanen darüber geführt worden sind, daß fie in den ihnen ertheilten Päss n als „heimathlo8" bezeichnet worden, wodurch ihnen die Erlangung eines Unterkommens, besonders im Auslande , wesentlich ershwert „heimathlos“ ebensowohl auf den Mangel der Staats- als der Orts - Angehörigkeit bezogen werden fann, veranlasse ih die Königliche Regterung - die br untergeord- neten mit Ausfertigung von Pâäss:n betrauten Behörden anzuweisen, bei Ertheilung von Pässen für Inländer , die keinem bestimmten Orte angehören , sich fortan des Austrucks „ohne Domizil

ftatt „Heimathlo8" zu bedienen.

Berlin, den 2. April 1859.

Der Minifter des Junern.

Hiernach steht kein Bedenken entgegen, daß dem N. na dessen

Rirhhofes zu N. belegenen Grundstücke ertheilt werde. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, demgemäß das Erforderliche unter Bescheidung des Bittstellers zu verfügen und

Begräbnißpläßen weder Gebäude errichtet, noch Brunnen gegraben

Berlin, den 18. Márz 1859.

Jm Auftrage: Sulzer.

Der Minister für Handel 2c. Flottwell. von A E Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, nil is, : E Bet n-H ämmtliche Königliche Regierungen, (aus- N Bera E \chließlich der zu Merseburg) und an das An Königliche Polizei-Präsidium hierselbft. die Königliche Regierung U N.

An

G

Cirkular-Erlaß vom 4 7, Aguil 1899 betreffend

die Nicht -Kompekenz der Kreistage, allgemeine

politishe Fragen in den Kreis ihrer Erörterungen zu ziehen.

Erlaß vom 22. Mrz 1809+ betreffend die Kosten der Reinigung der in die Zuchthäu sex abzu- liefernden Sträflinge.

Jn der Angelegenheit, betreffend die g Straf-Anftalten | , tylar-Erlaß vom 16. Februar 1859 (Staats-Anzeiger Nr: 72 E. 524)

| der Königlichen Regierung in ZYre Berichte vom 2, November pr. | entwickelte Auffassung nicht für richtig halten.

3, Dezember 1847 erlassenen Cirkular - Verfügung auh für den

/ . ; 4 N L E fangene von einer Station unrer abgeliefert werden , die folgende

zu N, und N. dem Magistrat zu N. in Abzug gebrachten Koften

für Reinigung von dort eingeliefcrter Sträflinge, kann ih die von i O eils Bul Zeitungs-Nachrichten j

fannt geworden, haben einzelne Kreistage in den Provinzen Sachsen und Pommern siv erlaubt, die Legalität meines Cirkular - Erlasses vom 16. Februar c. nach welchem die Königliche Staats - Regie- rung die verfassungsmäßige Berecttigung der Juden zur Aus- übung der Standschaft auf Grund der besichenden Geseße aner- Station das Recht bat , der hinterliegenden ohne Weiteres 5 Sgr. fannt hat, ihrerseits einec Erörterung und Beschlußnahme zu pro Kopf von den Transport - Gebühren einzubehalten , und die | unterziehen.

Wie die Königliche

Regierung selbst bemerkt hat, besteht nach ciner von ihr unterm

dortigen Bezirk im Allgemeinen die Anordnung, daß, wenn Ge-

t n ; : aon Tae Ct iede \ ie Staatsregierung bewußt ist, dur j t von dieser Anordnung in den Fällen, Je entschiedener ih die Staa E J D La v Le Von S uchthaus - Sträflingen an die | das Cirfular - Rescrcipt vom 16. Februar c- lediglich en E Straf- Anstalten zu N. und N. bavdelt , nur aus dem Grunde ab- einer bestehenden A idem daraus e Wid E, sehen zu dürfen, weil in Gemäßheit des g, 22 des S traf-Anstalt2- fefter ist sie eni\ch10] U jedem daraus Yerger r T A : ; ile j ) è se ( t allen gesehlihen Mitteln Reglements di / ubthaus - Sträflinge nah threr Einlieferung 1n Auflehnung gegen diese Anordnung m l i 4 D Hie Sitaf-Anftalien in denselben “ordies einer gründlichen fr per- t A E E jene Besirebun gene n berufenen ihen Reinigung unterworfen werden müßten. s eidenschas[lt l a i fie Jh viahe “edo darauf aufmerksam, daß die Reimgung der Versammlungen zu verpflanzen , V aus A de en auf den Transport zu seßzenden Personen keinesweges L im D n V A 2c, zur Richtshnur [Uk J JaTes “Interesse der Station, welche das Qiel des Transporls bildet, son- achstehendes zu er : ans vie: old “dern ide N aUG/ ini Rie der Reinlichkeit der Lokalien, Nach den gleiczlautenden Vorschriften der für die einze?

, 7 » Ti Q “Aufenthalt oder zum Ausruhen dienen , so wie im Interesse der- Versammlungen den Zweck, die Kreis - Verwaltung des Landraths

"welche den Transportaten während der Dauer des Transports zum (Baan des Staats erlassenen Kreié-Ordnungen haben die KreiSs

“Jenigen Personen, welche mit den Transportaten unterwegs in Be- in Kommunal - Angelegenheiten zu begleiten und zu unterstüßen ;